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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.07.2015 SB.2011.75 (AG.2015.526)

22. Juli 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·472 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Stundung der Verfahrenskosten

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2011.75

ENTSCHEID

vom 22. Juli 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Caroline Cron, lic. iur. Lucienne Renaud     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

zurzeit im Strafvollzug in [...]

Gegenstand

Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten im Nachgang zum Urteil des Appellationsgerichts vom 19. September 2012

Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,

dass    das Appellationsgericht (Ausschuss) mit Urteil vom 19. September 2012 ein gegen A____ am 8. September 2011 ergangenes Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt im Wesentlichen bestätigt und diesem auch die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 1‘000.– auferlegt hat,

dass    A____ nach Erhalt der zweiten Mahnung für den noch offenen Betrag in Höhe von insgesamt CHF 12‘522.45 ein Gesuch um Stundung bis Mai 2016 eingereicht hat,

dass    Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 425 StPO), wobei dies auf Gesuch der zahlungspflichtigen Person oder von Amtes wegen geschehen kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 6; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 425 N 2),

dass    zur Beurteilung das gleiche Gericht zuständig ist, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung weist diese Aufgabe einer anderen Behörde zu, was in Basel-Stadt nicht der Fall ist (AGE SB.2011.73 vom 12. August 2013, SB.2011.68 vom 6. Mai 2013),

dass    für den Erlass oder die Stundung die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint, namentlich wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit den übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4), wobei dem zuständigen Gericht ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 5),

dass    sich der Gesuchsteller zurzeit im Strafvollzug befindet, wo er offensichtlich kein genügend hohes Einkommen erzielt, um die Rechnung begleichen zu können,

dass    deshalb die Verfahrenskosten bis zur Entlassung des Gesuchstellers aus dem Strafvollzug zu stunden sind,

dass    nicht absehbar ist, wie sich seine finanzielle Situation entwickeln wird, sobald er sich wieder in Freiheit befindet,

dass    bei dieser Situation vorerst nicht beurteilt werden kann, ob sich auch ein gänzlicher Erlass der Kosten rechtfertigen würde,

dass    es dem Gesuchsteller freisteht, nach Ende des Strafvollzugs ein diesbezügliches, begründetes Gesuch einzureichen,

dass    das Gesuchsverfahren kostenlos ist

und erkennt:

://:        Dem Gesuchsteller werden die noch offenen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 12‘522.45 bis zum 31. Mai 2016 gestundet.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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