Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14. November 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg , lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Jeannine Gass, Advokaturteam, Henric Petri-Strasse 9, 4010 Basel
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2024.4
Einspracheentscheid vom 5. März 2024
Mangels Änderung der Rechts- oder Sachlage ist keine Neuregelung betreffend die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz möglich (Art. 3 Abs. 1 KVG); offengelassen, ob eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung respektive vorliegend eine Pflicht zum Verbleib im schweizerischen Krankenversicherungssystem eine klare Verschlechterung des ausländischen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte (Art. 2 Abs. 8 Satz 1 KVV); Beschwerde gutgeheissen und Beschwerdeführer von der Krankenversicherungspflicht befreit
Tatsachen
I.
a) Der 1968 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und reiste am 1. Mai 2004 in die Schweiz ein. Seit dem 17. Februar 2023 ist er in Basel-Stadt wohnhaft (vgl. Auszug Kantonaler Datenmarkt, Beilage Beschwerdeantwort [AB] 1) und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung). Die [...]direktion des Kantons [...], wo der Beschwerdeführer zunächst wohnte, informierte diesen auf Gesuch hin mit Verfügung vom 20. Januar 2005, dass er gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV von der Krankenversicherungspflicht befreit werde, solange er bei der «[...]» versichert sei (Beilage Beschwerde [BB] 4). Nach dem Umzug des Beschwerdeführers in den Kanton [...] teilte die [...]direktion ebenfalls auf Gesuch hin mit Schreiben vom 2. November 2015 mit, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit werde (BB 5). Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Januar 2021 die Sozialhilfebehörde seiner Wohnsitzgemeinde [...] um Leistungen (Verfügung vom 11. Februar 2021, Beilage 33 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024), welche den Beschwerdeführer bis zum 30. April 2022 unterstützte (Verfügung vom 12. Juli 2022, Beilage 34 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024). Da die Sozialhilfebehörde [...] für einen Zuspruch von Sozialhilfeleistungen den Abschluss einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei einer schweizerischen Krankenversicherung voraussetzte (vgl. Verfügung vom 11. Februar 2021, S. 3, Beilage 33 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024), meldete sich der Beschwerdeführer bei der B____ an (vgl. Versicherungsangebot vom 19. Februar 2021, BB 7) und hielt die deutsche Krankenversicherung bei der C____ seit dem 1. März 2021 als Anwartschaftsversicherung bei (vgl. Versicherungsschein, BB 20).
b) Der Beschwerdeführer verlegte per 17. Februar 2023 seinen Wohnsitz in den Kanton Basel-Stadt (vgl. Auszug Kantonaler Datenmarkt, AB 1). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 ersuchte D____, Beistand des Beschwerdeführers, die Gemeinsame Einrichtung KVG um Befreiung des Beschwerdeführers von der Krankenversicherungspflicht (BB 6). Der Beistand verwies auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine ganze IV-Rente beziehe (vgl. IV-Verfügung, Beilage 35 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024) und daher nicht mehr auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sei. Zudem beziehe der Beschwerdeführer keine Ergänzungsleistungen (vgl. BB 6).
c) Die Gemeinsame Einrichtung KVG, welche für die Kontrolle der Versicherungspflicht für den Kanton Basel-Stadt zuständig ist (vgl. E. 5.1.2. hiernach), lehnte das Gesuch vom 23. Oktober 2023 gemäss Angaben des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, Rentner seien gemäss Art. 23 VO 883/2004 im Wohnstaat versicherungspflichtig, wenn sie eine Rente aus dem Wohnstaat beziehen würden. Die Rentenhöhe sei dabei nicht massgeblich (vgl. Beschwerde, Rz. 10).
d) Die Gemeinsame Einrichtung KVG stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2023 eine Ablehnung seines Gesuchs in Aussicht und teilte diesem mit, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäss KVG zugunsten einer ausländischen Privatversicherung nur für Personen möglich sei, die noch nicht über einen Versicherungsschutz gemäss dem KVG verfügen würden. Zudem gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zum Vorbescheid Stellung zu nehmen und allfällige fehlende Unterlagen nachzureichen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auch im Namen der Gemeinsamen Einrichtung KVG mit, dass dessen Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz abgewiesen werde (AB 6). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 23. Januar 2024 (AB 7) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024 ab (AB 8).
II.
a) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Jeannine Gass, Advokatin, am 4. April 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 5. März 2024 aufzuheben und er sei vom Versicherungsobligatorium zu befreien, unter o/e-Kostenfolge (zzgl. MWST und Auslagen). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Die Parteien hielten mit Replik vom 17. Juli 2024 respektive Duplik vom 9. August 2024 an ihren Anträgen fest.
b) Am 15. Oktober 2024 fand vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt, anlässlich derer das Verfahren zwecks Einholung diverser Unterlagen und Angaben beim Beschwerdeführer ausgestellt wurde. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer ersucht, diverse Unterlagen einzureichen und Angaben zu machen.
c) Nach Eingang der Unterlagen und Angaben (Eingaben vom 29. Oktober 2024 und 14. November 2024) nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 21. November 2024 Stellung.
d) Am 6. Februar 2025 erging das Urteil auf dem Zirkulationsweg (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200).
III.
a) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Jeannine Gass, Advokatin, am 14. März 2025 Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht und beantragte, es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Februar 2025 aufzuheben und er sei vom Versicherungsobligatorium zu befreien, unter o/e-Kostenfolge (zzgl. MWST und Auslagen).
b) Mit Schreiben vom 3. April 2025 respektive 4. April 2025 teilten das Sozialversicherungsgericht und die Aufsichtsbehörde Basel-Stadt ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 14. März 2025 mit und beantragten, die Beschwerde sei abzuweisen.
c) Mit Urteil 9C_172/2025 vom 17. Juni 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde vom 14. März 2025 gut, hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Februar 2025 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt und diese wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'965.45 zu bezahlen.
IV.
a) Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Schreiben vom 11. September 2025 und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2025 nochmals Stellung zur Sache.
b) Der Beschwerdeführer reicht mit Schreiben vom 17. September 2025 die Beilagen zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. März 2025 ein. Hierzu nimmt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 30. September 2025 Stellung.
c) Am 14. November 2025 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 1. Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1. Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2024 gegen die Verfügung vom 10. Januar 2024 ab, mit welcher das Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz abgelehnt worden war. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass der Beschwerdeführer seiner Mitteilung vom 29. November 2023 zufolge seit 1. November 1988 beim deutschen privaten Versicherer C____ krankenversichert sei. Durch gesundheitliche Veränderungen sei er zeitweise auf Sozialhilfe in der Schweiz angewiesen gewesen und sei deswegen ab dem 1. März 2021 in der Schweiz nach KVG krankenversichert, die deutsche Versicherung habe er sistieren lassen. Er falle nun unter das Schweizer Krankenversicherungsobligatorium (und sei auch in dieses übergetreten) und könne nicht einfach ins deutsche Krankenversicherungssystem zurückwechseln, weil dieses in gewissen Leistungsbereichen vorteilhafter sei. Die früheren Befreiungen der Kantone [...] und [...] seien ab dem Eintritt ins Schweizer Krankenversicherungssystem aufgehoben. Die Verfügung vom 10. Januar 2024 habe daher das Gesuch zu Recht abgewiesen.
2.2. Mit Urteil KV.2024.4 vom 6. Februar 2025 kam das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er infolge seiner Anmeldung bei der Sozialhilfebehörde [...] sich mit Antrag vom 19. Februar 2021 bei der B____ habe versichern lassen, sich ab diesem Zeitpunkt dem schweizerischen Krankenversicherungssystem unterstellt und damit implizit auf die Befreiung vom KVG-Obligatorium verzichtet (Urteil KV.2024.4 vom 6. Februar 2025 E. 6.1.2 und E. 6.2.3). Das Gericht sah im vorübergehenden Sozialhilfebezug keinen Grund für einen Widerruf des Verzichts auf die Befreiung von der KVG-Versicherungspflicht, da der diesbezügliche Antrag erst in einem erheblichen zeitlichen Abstand zum Ende des Sozialhilfebezugs erfolgt sei. Dabei liess es offen, ob der Sozialhilfebezug überhaupt ein Widerrufsgrund darstellen kann (Urteil KV.2024.4 vom 6. Februar 2025 E. 6.2.3 ff.). Bei diesem Ergebnis hielt das Sozialversicherungsgericht fest, es erübrige sich damit die Prüfung der Frage, ob vorliegend die schweizerische Versicherung bei der B____ eine klare Verschlechterung des ausländischen Versicherungsschutzes oder der Kostendeckung bei der C____ zur Folge habe. Das Sozialversicherungsgericht merkte jedoch an, es sei insbesondere mit Blick auf die Limitierung der Pflegekosten in der Versicherung durch die C____ und der in Folge davon in Zweifel zu ziehenden Gewährleistung der Leistungen gemäss Art. 25a sowie Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG und Art. 7 Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR 832.112.31) zumindest fraglich, ob das Leistungsrecht der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) eine hinreichend erhebliche Verschlechterung des vormaligen, anwartschaftlich gesicherten Versicherungsschutzes bei der deutschen C____ bedeute (Urteil KV.2024.4 vom 6. Februar 2025 E. 7).
2.3. Dagegen hat die Beschwerdegegnerin am 14. März 2025 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Mit Urteil 9C_172/2025 vom 17. Juni 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurück. In den Erwägungen hielt es zur Hauptsache fest, es sei als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt anzusehen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er jahrelang von der schweizerischen Versicherungspflicht befreit war, sich einzig wegen der angestrebten wirtschaftlichen Unterstützung durch die Sozialhilfe respektive der daran gekoppelten Auflage(n) der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellte. Dabei habe er, entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts, nicht den (definitiven) Verzicht auf die Befreiung von der hiesigen Versicherungspflicht beabsichtigt. Dies belege namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen privaten Versicherungsschutz in Deutschland (private Kranken- und Pflegepflichtversicherung) weiterhin, in Form einer ruhenden Anwartschaftsversicherung, beibehalten hat. Hätte er konstant auf die Befreiung verzichten wollen, wäre diese Vorgehensweise, da doch mit Kostenfolgen in Form doppelter Prämienzahlungen einhergehend, nicht angezeigt gewesen. Vielmehr sei angesichts der Gegebenheiten von einem während des Sozialhilfebezugs weiterhin latent aufrechterhaltenen Zustand der Befreiung von der Unterstellungspflicht auszugehen, der mit dem Wegfall der Unterstützungsleistungen – und der damit verbundenen schweizerischen Krankenversicherungspflicht – ab dem Zeitpunkt des umfassenden Wiederauflebens des deutschen Versicherungsschutzes gleichsam reaktiviert worden sei. Dass während der Phase der Anwartschaft die Leistungen des deutschen Krankenversicherers geruht hätten, ändere daran nichts. Es liege damit, anders als vorinstanzlich angenommen, kein Verzicht des Beschwerdeführers auf Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht im Sinne von Art. 2 Abs. 8 Satz 3 KVV vor. Ob die Voraussetzungen eines Widerrufs des Verzichts auf die Unterstellungspflicht nach dieser Bestimmung gegeben wären – namentlich der dafür erforderliche besondere Grund –, liess das Bundesgericht bei diesem Ergebnis offen (Urteil 9C_172/2025 E. 4.3.2). Zu beurteilen sei damit einzig die vom kantonalen Gericht unbeantwortet gelassene Frage, ob die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 8 Satz 1 KVV weiterhin zu bejahen seien. Diesbezüglich führte das Bundesgericht aus, die Vorinstanz habe sich zur Bedingung der als Folge einer schweizerischen Unterstellung eintretenden klaren Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung geäussert, ohne sich jedoch abschliessend zu positionieren. Die Sache sei daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es sich erneut mit diesem Punkt auseinandersetze und einen Entscheid falle. Beachtung zu schenken habe die Vorinstanz im Rahmen ihrer Überlegungen auch dem Umstand, dass die diesbezügliche Befreiungsvoraussetzung über Jahre von zwei verschiedenen kantonalen Behörden bejaht worden und keine Veränderung der in dieser Hinsicht relevanten Verhältnisse erkennbar sei (Urteil 9C_172/2025 E. 5).
2.4. Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrem Schreiben vom 11. September 2025 Stellung zum Urteil des Bundesgerichts und hielt im Wesentlichen fest, das Sozialversicherungsgericht habe treffend dargestellt, dass hinsichtlich der Frage der Krankenversicherungsunterstellung auch die Bestimmungen von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Gültigkeit hätten. Absatz 1 dieser Bestimmung lege fest, dass Personen, für welche diese Verordnung gelten würden, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliegen würden. Das Bundesgericht führe nicht näher aus, wie es hinsichtlich dieser Bestimmung möglich sei, während über vier Jahren gleichzeitig im Krankenversicherungssystem von Deutschland und im derjenigen der Schweiz doppelt versichert zu sein, was eigentlich unzulässig sei. Es stelle in seinem Teilentscheid lediglich auf formelle Aspekte ab. Auch das Bundesamt für Gesundheit BAG habe keinen Grund für einen erneuten Wechsel ins deutsche Krankenversicherungssystem erkannt und sei von einer Versicherungspflicht in der Schweiz ausgegangen. Zur Versicherungsdeckung führte die Beschwerdegegnerin aus, die Schweizer Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 biete gerade bei der angesichts des Alters und Gesundheitszustandes für den Beschwerdeführer wichtigen Pflegeversicherung ein massgebliches Leistungsniveau an, welches von der deutschen Versicherung nicht abgedeckt werde. Zudem bestehe bei der deutschen Privatversicherung für den Beschwerdeführer kein Tarifschutz nach Art. 44 KVG. Somit übernehme die deutsche C____ nur Leistungen nach deutschem Tarif. Damit könne gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV mit dem Beitritt zur Schweizer Krankenversicherung nicht von einer erheblichen Verschlechterung der Versicherungsdeckung ausgegangen werden. Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken seien die Ausnahmen eng zu halten, um eine Unterlaufung des schweizerischen Krankenversicherungsobligatoriums zu verhindern. Der Beschwerdeführer sei daher in der Schweiz gemäss KVG zu versichern, was er auch schon seit über vier Jahren sei.
2.5. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen mit Schreiben vom 15. September 2025 im Wesentlichen hinsichtlich der Versicherungsdeckungen ein, es sei nicht korrekt, dass zumindest keine offensichtliche Schlechterstellung durch die Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium erfolge, und vorliegend Art. 2 Abs. 8 KVV nicht anwendbar sei. Er sei bei der deutschen Versicherung sowohl grund- als auch zusatzversichert. Die Versicherungsdeckung der C____ entspreche nicht nur den schweizerischen Mindeststandards, sondern gehe weit darüber hinaus. Dies sei bereits durch die vorhergehenden Befreiungen gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV bestätigt worden. Bei der B____ sei der Beschwerdeführer lediglich grundversichert. Eine Zusatzversicherung bestehe nicht. Der Abschluss einer Zusatzversicherung werde – unbestrittenermassen – unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen nicht bzw. nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich sein. Mithin würde eine Reduktion von einer umfassenden Versicherungsdeckung auf das gesetzliche Minimum erfolgen, was eine erhebliche Schlechterstellung der Versicherungsdeckung darstelle. Mithin seien die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV erfüllt (Rz. 1). Dass bei einer Versicherungsdeckung kein TARMED-Tarifschutz mehr bestehe, vermöge noch nicht zu widerlegen, dass die schweizerische Versicherungsdeckung keine wesentliche Schlechterstellung darstelle. Viele Ärzte in der Schweiz würden sich auch bei Patienten, die im Ausland versichert seien, an den TARMED-Positionen orientieren. Sodann obliege den Ärzten nach wie vor eine erhöhte Verantwortung für faire und transparente Preisgestaltung, was wiederum eine Orientierung an den TARMED-Tarifen nahelege. Letztlich habe der Beschwerdeführer aufgrund seines grenznahen Wohnsitzes auch die Möglichkeit, Behandlungen in Deutschland wahrzunehmen, wo ebenfalls ein einheitlicher Bewertungsmassstab angewendet werde (Rz. 4). Die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung (4. April 2024) absehbaren tatsächlich anfallenden Mehrkosten bei der B____ Grundversicherung für Medikamente und Hilfsmittel (u. a. Brille, Kissen für Schlafapnoetherapie, Nasendusche, Pari Boy) sowie Zahnarztkosten im Jahr 2024, betragen Fr. 6'943.35, was mehr als dem Doppelten der Beitragszahlungen an die B____ entspreche. Inwiefern dies keine wesentliche Verschlechterung zur deutschen Versicherung darstellen solle – welche diese Leistungen übernommen hätte –, könne nicht substantiiert begründet werden, zumal die Gesamtkosten, die der Beschwerdeführer jährlich aus eigener Tasche zu begleichen habe, die hypothetischen Fr. 684.20 pro Monat, was dem Mehrbetrag des erbrachten Höchstbetrags bei Pflegestufe 12 (welche bei weitem nicht vorliegt) entspreche, wesentlich übersteigen würden (Rz. 5).
2.6. Mit Eingabe vom 30. September 2025 nahm die Beschwerdegegnerin nochmals Stellung zur Angelegenheit und stellte sich zur Hauptsache auf den Standpunkt, es bestehe, angesichts des Alters und Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, ein hoher möglicher Bedarf an einer künftigen Deckung der Kosten für die Pflege in einer Schweizer Pflegeeinrichtungen, zumal der Beschwerdeführer schon seit 2004 in der Schweiz wohne. Gerade in der Pflegeversicherung bestehe, nebst dem allgemein fehlenden Tarifschutz in der Krankenversicherung, die Schwachstelle der Deckung, da dauerhaft hohe Kosten entstehen könnten. Gemäss der zutreffenden Berechnung des Sozialversicherungsgerichts bestehe ein von der deutschen Privatversicherung höchstens abgedeckter Betrag von total EUR 2'771.80 monatlich (inkl. Taggeld von EUR 766.80), was umgerechnet Fr. 2'556.70 entspreche (Tageskurs von 0.9224 vom 29. September 2025 gemäss https://bit.ly/4q8s18l, abgerufen am 22. Januar 2026). Da gemäss der höchsten Pflegestufe in der Schweizer Krankenversicherung (Art. 7a Abs. 3 lit. I KLV) aber Kosten von Fr. 3'456.00 monatlich (täglich Fr. 115.20) abzudecken seien, entstehe monatlich ein hoher Fehlbetrag von Fr. 899.30 bzw. von jährlich Fr. 10'791.60. Dieser Fehlbetrag weise auf eine erhebliche Lücke im Vergleich zu den Mindestvorschriften auf (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_510/2011 vom 12. September 2011 E. 4.4.2 f.; Rz. 2). Es sei zudem anzuführen, dass in der Pflegekrankenversicherung eine Wartefrist von drei Jahren bestehe (Beilage 24 der Beschwerde: Allgemeine Versicherungsbedingen der C____, § 3 Abs. 2) und keine Leistungspflicht bei Vorsatz oder Sucht bestehe (a.a.O., § 5 Abs. 1 lit. b). Generell bleibe der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte (a.a.O., § 1 Abs. 5). Eine nicht rechtzeitige Zahlung könne unter Umständen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen (a.a.O., § 8 Abs. 5). Unter Umständen sei auch bei einer Obliegenheitsverletzung eine fristlose Kündigung des Versicherers möglich (a.a.O., § 10 Abs. 2). Auch für den Pflegetaggeldtarif PT bestehe eine Wartezeit von drei Jahren (a.a.O., AVB Teil III zu den Leistungen gemäss Pflegestufe). Alle diese Einschränkungen seien nicht KVG-konform (Rz. 3). Gemäss der bundesrichterlichen Rechtsprechung genüge nicht jede Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes, vielmehr sei insgesamt eine klare Verschlechterung erforderlich. Eine ungenügende Deckung für Pflegekosten sei aber gegenüber einem anderen Nachteil (wie z. B. fehlende/schlechtere Leistungen für orthopädische Fusseinlagen) höher zu gewichten (vgl. Urteil 9C_447/2017 vom 20. September 2017 E. 4.4). Der ungenügende Versicherungsschutz für Pflegeleistungen falle schwerer ins Gewicht, auch wenn er der einzige Nachteil der ausländischen Versicherungslösung sein sollte (Urteil 9C_8/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.5). So erachte das Bundesgericht eine limitierte Deckung für Pflegekosten als schweren Mangel (Urteil 9C_875/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.3) und verweise auf die dazu gefestigte Rechtsprechung (Rz. 4). Die aufgeführten Mängel der Versicherungsdeckung, bei den angesichts des Alters und Gesundheitszustandes für den Beschwerdeführer wichtigen Pflegeleistungen, würden klar eine ungenügende Deckung bestätigen. So habe der Beschwerdeführer auch nie eine schriftliche Bestätigung der vollständigen Kostenübernahme der C____ vorgelegt (Art. 2 Abs. 8 KVV; Rz. 5).
2.7. Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht vom 20. Dezember 2023 mit Verfügung vom 10. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024, abgelehnt hat.
3.
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids in der Schweiz wohnhaft, im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C nach EU/EFTA-Abkommen und ist gemäss dem Arbeitsvertrag mit dem [...]spital für Mitarbeitende mit einer Invalidenrente vom 14. November 2022 ausschliesslich in der Schweiz unselbständig erwerbstätig (vgl. AB 2). Er bezieht seit dem 1. Februar 2018 eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (AB 35a und 35b). Der Beschwerdeführer untersteht somit hinsichtlich der Frage der Krankenversicherungsunterstellungspflicht gemäss Art. 11 VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 23 VO Nr. 883/2004 der schweizerischen Rechtsordnung, wonach Rentner, die wie vorliegend der Beschwerdeführer, eine Rente aus dem Wohnstaat und aus einem anderen Staat beziehen, im Wohnstaat versicherungspflichtig sind (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 2.2.2). Dies ist unbestritten geblieben und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, auch nicht nach erfolgter Rückweisung durch das Bundesgericht.
4.
Im vorliegenden Fall ist vorab der Klarheit halber festzuhalten, dass es – mit Blick auf Anhang XI (Schweiz) Ziff. 3 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft getreten am 1. Juni 2002 (FZA) – unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz respektive nach dem Verzicht auf seine Befreiung von der Versicherungspflicht einen Antrag auf Widerruf des Verzichts von der Befreiung vom KVG-Obligatorium gestellt hatte. Die fragliche Bestimmung bezieht sich nur auf Personen, die nicht in der Schweiz wohnen und ist somit nicht auf den seit 2004 in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer (vgl. Auszug Kantonaler Datenmarkt, AB 1) anwendbar. Diese Ausführungen haben auch nach erfolgter Rückweisung durch das Bundesgericht ihre Richtigkeit.
5.
5.1. 5.1.1. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]).
5.1.2. Nach Art. 6 Abs. 1 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht (Art. 3 KVG und Art. 10 KVV; vgl. auch § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV; SG 834.400]). Gemäss Art. 18 Abs. 2sexies KVG kann die Gemeinsame Einrichtung KVG gegen Entschädigung von den Kantonen (weitere) Vollzugsaufgaben übernehmen. Gestützt auf diese Bestimmung übernimmt die Gemeinsame Einrichtung KVG die vollständige Kontrolle der Versicherungspflicht der Einwohner sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger des Kantons Basel-Stadt. Sie entscheidet zudem über Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht (vgl. https://bit.ly/3ByK8jI, abgerufen am 22. Januar 2026). Für die Einhaltung des Versicherungsobligatoriums ist im Kanton Basel-Stadt das Amt für Sozialbeiträge (ASB) zuständig. Personen, welche der Versicherungspflicht nicht nachkommen, werden vom ASB einem Krankenversicherer zugewiesen. Die Gemeinsame Einrichtung KVG beantwortet im Auftrag des Kantons Basel-Stadt Fragen zum Versicherungsobligatorium und bearbeitet die Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht (https://bit.ly/4porPko; abgerufen am 22. Januar 2026).
5.1.3. Das allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 418 Rz 29; vgl. BGE 129 V 77 E. 4.2). Der Zweck des Versicherungsobligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (vgl. BGE 132 V 310 E. 8.3; 129 V 77 E. 4.2).
5.2. 5.2.1. In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden (BGE 132 V 310 E. 8.3; 129 V 77 E. 4.2). Es sind strenge Massstäbe anzuwenden, damit die mit dem Versicherungsobligatorium angestrebte Solidarität nicht unterlaufen wird. Art. 2 Abs. 8 KVV darf nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht (BGE 132 V 310 E. 8.5.6).
5.2.2. Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 2 KVG festgelegten Ausnahmen gibt es in der Form der Nichtunterstellung, die nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der versicherten Person erfordert. Dem Gesuch auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen (vgl. Art. 2 Abs. 2-8 KVV). Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar. Sie unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (Gebhard Eugster, a.a.O., S. 423 Rz. 46 mit Hinweisen).
5.3. Der Gesetzgeber sieht keine umfassende überkantonale Bindungswirkung einer einmal erfolgten Befreiung vor, so dass der Versicherte grundsätzlich beim Umzug in einen neuen Kanton bei der neu zuständigen Kontrollstelle ein neues Befreiungsgesuch stellen muss (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S 2022 49 vom 22. März 2024 E. 4.2.2). Indessen handelt es sich bei der Befreiung vom Schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts um einen Dauersachverhalt (Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2008 vom 23. April 2009 E. 5), welcher bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage einer Neuregelung im Sinne einer Verfügungsanpassung zugänglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2023 vom 10. Mai 2023 E. 4.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2023.00042 vom 30. Dezember 2024 E. 3.4; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S 2022 49 vom 22. März 2024 E. 4.2.2; Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: Thomas Gächter (Hrsg.), Ulrich Meyer – Ausgewählte Schriften, Zürich 2013, S. 115 ff.).
6.
6.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2015 auf Gesuch hin von den zuständigen Behörden seiner beiden früheren Wohnsitzkantone [...] und [...] vom KVG-Obligatorium befreit worden war (vgl. Schreiben [...]direktion des Kantons [...] vom 2. November 2015 [BB 5] und Schreiben der [...]direktion des Kantons [...] vom 20. Januar 2005 [BB 4]). Nachdem der Beschwerdeführer infolge seiner Anmeldung bei der Sozialhilfebehörde [...] sich mit Antrag vom 19. Februar 2021 (BB 7) bei der B____ hat versichern lassen, ersuchte er, vertreten durch seinen Beistand, mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 nach Verlegung seines Wohnsitzes in den Kanton Basel-Stadt per 17. Februar 2023 um eine Befreiung von der KVG-Versicherungspflicht (BB 6; vgl. auch Mail vom 29. November 2023 [AB 4a] und Formular vom 20. Dezember 2023 [AB 4b]). Zu prüfen ist daher, ob im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gemäss KVG im Jahr 2015 vorliegend eine nachträgliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen gegeben ist, welche eine Anpassung der Verfügung vom 2. November 2015 rechtfertigen würde.
6.2. 6.2.1. Mit Blick auf die rechtlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 2. November 2015 kann vorliegend festgehalten werden, dass der Befreiungstatbestand in Art. 2 Abs. 8 KVV mit Änderung vom 3. Juli 2001 in die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung eingefügt wurde. Dieser ist seit dem 1. Juni 2002 in Kraft (Amtliche Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen [AS] 2002 916, Ziff. I) und ist seither unverändert geblieben. Auch ist, was die Deckung der vorliegend für den Fall des Beschwerdeführers wesentlichen Pflegeleistungen durch die deutsche Pflegeversicherung angeht, der Chronik des deutschen Pflegerechts zu entnehmen, dass es seit 2015 zu keinen Änderungen bezüglich der Höhe der Versicherungsdeckung gekommen ist (vgl. die Chronik des Sozialgesetzbuches [SGB], Elftes Buch [XI], Soziale Pflegeversicherung, abrufbar unter https://bit.ly/4puAKkd; abgerufen am 22. Januar 2026). Eine Änderung der Rechtslage, die eine Anpassung der Verfügung vom 2. November 2015 rechtfertigen würde, ist somit nicht ersichtlich.
6.2.2. Ebenfalls zu verneinen ist eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gemäss KVG im Jahr 2015. So hat sich aus ausländerrechtlicher Sicht seit dem Jahr 2015 nichts verändert, verfügt der Beschwerdeführer doch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 10. Januar 2024 über eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung; vgl. Auszug Kantonaler Datenmarkt vom 22. April 2025, AB 1), wobei angenommen werden kann, dass er – mit Blick auf die Fünfjahresfrist gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) – bereits im Jahr 2015 nach der Einreise im Jahr 2004 (vgl. Auszug Kantonaler Datenmarkt vom 22. April 2025, AB 1), d. h. nach einem Aufenthalt in der Schweiz von über zehn Jahren, über diesen Aufenthaltsstatus verfügte. Ebenso nicht ersichtlich ist, dass es seit 2015 zu einer Verschlechterung bei der C____ getroffenen Versicherungssituation gekommen ist, welche ohne Vergleich mit den Schweizer Verhältnissen umfassend und mit weitreichenden Leistungen ausgestaltet ist (siehe die Beilagen Nr. 3 und 24 [Versicherungsscheine vom 21. November 2023 und 11. Juli 2024], Nr. 13 [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegepflichtversicherung], Nr. 24 [u. a. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung der Ring-Schutz-Tarife, Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegekrankenversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung Tarif KT, Ring-Schutz-Tarif D Krankheitskostenversicherung für zahnärztliche Behandlung, Ring-Schutz-Tarife Private Vollkostenversicherung Tarife S 11, S 12, S 13, Ring-Schutz-Tarif Private Vollkostenversicherung Tarif A, Anhang zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen] zur Beschwerde ans Bundesgericht, eingereicht mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. September 2025). Ebenfalls anzumerken ist, dass der Wechsel des Wohnsitzkantons, welchen der Beschwerdeführer im Februar 2023 vom Kanton [...] in den Kanton Basel-Stadt vollzogen hatte (vgl. Auszug Kantonaler Datenmarkt, AB 1), gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich alleine nicht dazu führt, dass die Befreiung neu geprüft werden darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2020 vom 25. August 2020 E. 1.5). Schliesslich stellt auch die Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Sozialhilfe per 7. Januar 2021 (Verfügung vom 11. Februar 2021, Beilage 33 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024) keine Änderung der Sachlage dar, hat das Bundesgericht doch in E. 4.3.2. des massgeblichen Rückweisungsentscheids festgestellt, dass von einem während des Sozialhilfebezugs weiterhin latent aufrechterhaltenen Zustand der Befreiung von der Unterstellungspflicht auszugehen ist, der mit dem Wegfall der Unterstützungsleistungen – und der damit verbundenen schweizerischen Krankenversicherungspflicht – ab dem Zeitpunkt des umfassenden Wiederauflebens des deutschen Versicherungsschutzes (zu den Modalitäten vgl. Ziff. 4 und 5 der Besonderen Bestimmungen zur Anwartschaftsversicherung der C____, Fassung September 2017 [nachstehend: Besondere Bestimmungen]) gleichsam reaktiviert wurde (Urteil 9C_172/2025 vom 17. Juni 2025 E. 4.3.2). Das Bundesgericht hat in E. 5.2.2 nach Würdigung und Beurteilung dieser Sachlage unmissverständlich festgehalten, dass die Befreiungsvoraussetzung über Jahre von zwei verschiedenen kantonalen Behörden bejaht worden war und – im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesgericht – keine Veränderung der in dieser Hinsicht relevanten Verhältnisse erkennbar ist. Diese abschliessende Bemerkung von E. 5 lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Sozialhilfebezug nach dem Bundesgericht keine relevante Veränderung zur Änderung des Dauerrechtsverhältnisses darzustellen vermag. Nichts anderes muss für die eingetretene Invalidisierung des Beschwerdeführers und dessen besondere Wohnsituation im Wohnhaus [...] gelten, waren doch auch diese Tatsachen dem Bundesgericht bekannt und fanden Eingang in das Urteil 9C_172/2025 vom 17. Juni 2025 (Rubrum, Sachverhalt A. a). Insofern sieht sich das kantonale Gericht an diese Feststellung des Bundesgerichts gebunden (Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Dieses erkannte im unverändert vorliegenden Sachverhalt keine Veränderung, die zur Neuregelung im Sinne einer Verfügungsanpassung legitimiert (siehe E. 5.3. oben). Im Ergebnis bildet dies die Konsequenz des Befreiungsentscheids bzw. des Optionsrechts nach Art. 2 Abs. 8 Satz 2 KVV ab. Mit der Befreiung von der hiesigen Versicherungspflicht nach KVG und der Begründung des Dauerrechtsverhältnisses wird das Risiko ungünstiger gesundheitlicher Entwicklungen bis hin zur Invalidisierung in Kauf genommen, so dass ein Umzug in einen anderen Kanton letztlich zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermag, zumal das Optionsrecht von den ausländischen Versicherten neben den Versicherungskosten auch mit Blick auf den Eintritt des versicherten Risikos und den Versicherungsschutz genutzt wird. Nach dem Gesagten ist somit keine relevante Änderung der Sachlage seit dem Jahr 2015 erkennbar, die eine Anpassung der Verfügung vom 2. November 2015 rechtfertigen würde.
6.2.3. Festgehalten kann somit, dass – mangels einer Änderung der Rechts- und Sachlage seit der Verfügung vom 2. November 2015 – die Befreiungsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV, wie sie in den Jahren 2005 und 2015 von zwei verschiedenen kantonalen Behörden bejaht worden waren, nach wie vor gegeben sind. Da mangels Änderung der Rechts- oder Sachlage keine Neuregelung möglich ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur strittigen Frage, ob die in Art. 2 Abs. 8 KVV erstgenannte Voraussetzungen gegeben ist und in diesem Zusammenhang die schweizerische Versicherung bei der B____ eine klare Verschlechterung des ausländischen Versicherungsschutzes oder der Kostendeckung bei der C____ zur Folge hat.
6.2.4. Nicht zu hören ist im Übrigen der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach das Bundesgericht (vgl. Urteil 9C_172/2025 E. 4.3.2) nicht näher ausführe, wie es hinsichtlich der Bestimmung Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit möglich sei, während über vier Jahren gleichzeitig im Krankenversicherungssystem von Deutschland und im derjenigen der Schweiz doppelt versichert zu sein, was eigentlich unzulässig sei. Das Bundesgericht stelle in seinem Teilentscheid lediglich auf formelle Aspekte ab (Eingabe vom 11. September 2025, S. 1). Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass während der Laufzeit der Versicherung nach KVG bei der B____ keine Doppelversicherung bestand, da die Versicherungsdeckung bei der C____ in Form einer Anwartschaft ruhte («Zurzeit ruht die Krankenversicherung in Form einer Anwartschaft», vgl. Schreiben vom 23. November 2023, BB 13), wobei während dieser Zeit keine Leistungen im Versicherungsfall geschuldet gewesen waren (vgl. Besondere Bestimmungen zur Anwartschaftsversicherung, BB 14, Ziff. 2.1). Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben der C____ vom 11. Juli 2024 respektive des beigelegten Versicherungsscheins (Beilage 38 zur Eingabe vom 29. Oktober 2024).
6.3. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht mit Verfügung vom 10. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024, eine Abänderung der formell rechtskräftigen Verfügung der Volkswirtschaftsund Gesundheitsdirektion des Kantons [...] vom 2. November 2015 vorgenommen respektive das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht vom 20. Dezember 2023 abgelehnt. Der Beschwerdeführer ist daher entsprechend seinem Gesuch vom 23. Oktober 2023 von der Versicherungspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG zu befreien. Bei diesem Ergebnis bedarf es keine weiteren Ausführungen zur Frage, ob eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung respektive vorliegend eine Pflicht zum Verbleib im schweizerischen Krankenversicherungssystem für den Beschwerdeführer eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte (Art. 2 Abs. 8 Satz 1 KVV; vgl. BGE 134 V 34 E. 7).
7.
7.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 5. März 2024 ist aufzuheben und der Beschwerdeführer ist entsprechend seinem Gesuch vom 23. Oktober 2023 von der Versicherungspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG zu befreien.
7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).
7.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das erste Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 23. Juli 2024 eine Honorarnote über einen Aufwand von 10.8333 Stunden à Fr. 250.00 (Fr. 2'708.33) sowie eine Kleinspesenpauschale von 3 % auf Fr. 2'708.33 (Fr. 81.25), d. h. insgesamt Fr. 2’789.57, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 225.95 ein. Über die Aufwände im Zusammenhang mit der Einforderung weiterer Angaben und Unterlagen und den diesbezüglichen Eingaben nach der ersten Beratung am 15. Oktober 2024 hat die Rechtsvertreterin keine Honorarnote eingereicht. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen Fällen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem grundsätzlich durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb für das erste Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 exklusiv Mehrwertsteuer zuzusprechen ist. Für das Verfahren nach Rückweisung ist dem Beschwerdeführer für die Stellungnahme vom 15. September 2025, welche gewisse bereits in der Beschwerde an das Bundesgericht vom 14. März 2025 gemachten Ausführungen wiederholt (vgl. die Rz. 2-5 in der Stellungnahme vom 15. September 2025, und die Rz. 38-41 in der Beschwerde vom 14. März 2025 ans Bundesgericht), sowie für die Einreichung der Beilagen zur Bundesgerichtsbeschwerde mit Schreiben vom 17. September 2025 ein Anwaltshonorar von Fr. 500.00 zuzusprechen. Die Parteientschädigung beträgt damit total Fr. 4'250.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % in Höhe von insgesamt Fr. 344.25.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. März 2024 aufgehoben.
Der Beschwerdeführer wird entsprechend seinem Gesuch vom 23. Oktober 2023 von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG befreit.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 344.25 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: