Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelgericht
KR.2025.2
URTEIL
vom 2. Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch lic. iur. Javier Ferreiro, Advokat,
Gerbergasse 1, Postfach, 4001 Basel
gegen
B____ Gesuchsgegner
[...]
vertreten durch lic. iur. Elisabeth Vogel, Advokatin
Bäumleingasse 2, 4001 Basel
Kinder
C____ Sohn
[...]
vertreten durch lic. iur. Barbara Pauen, Advokatin,
Falknerstrasse 36, Postfach 110, 4001 Basel
D____ Tochter
[...]
vertreten durch lic. iur. Barbara Pauen, Advokatin,
Falknerstrasse 36, Postfach 110, 4001 Basel
Gegenstand
Gesuch
betreffend Kindesrückführung gemäss Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ)
Sachverhalt
Mit Gesuch vom 14. August 2025 beantragte die in Madrid (ES) wohnhafte A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin/Mutter), vertreten durch lic. iur. Javier Ferreiro, Advokat, die Feststellung, dass der in Basel wohnhafte B____ (nachfolgend: Gesuchsgegner/Vater) ihr die gemeinsamen Kinder C____ (nachfolgend: Sohn) und D____ (nachfolgend: Tochter) widerrechtlicherweise entzogen habe bzw. seit mindestens am 8. September 2024 entziehe. Weiter beantragte die Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner unter Strafandrohung im Unterlassungsfall gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) anzuweisen, die gemeinsamen Kinder der kantonal zuständigen Behörde, eventualiter Bereich Jugend, Familie und Sport des Erziehungsdepartements zu übergeben und es sei die kantonal zuständige Behörde anzuweisen, auf Kosten des Gesuchsgegners unverzüglich die Rückführung der gemeinsamen Kinder nach Spanien zu vollziehen. Zudem sei die kantonal zuständige Behörde als Vollzugsbehörde, Bereich Jugend, Familie und Sport des Erziehungsdepartements, in eventu Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Migrationsamt) des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt gerichtlich zu ermächtigen, bei der Vollstreckung im notwendigen Umfang die Hilfe der Kantonspolizei Basel-Stadt sowie die Hilfe der Flughafenpolizei für die Begleitung innerhalb des Flughafens bis zum Gate und die dortige Sicherstellung der tatsächlichen Ausreise in Anspruch zu nehmen; soweit nötig seien die gemeinsamen Kinder vorübergehend bei einer Pflegefamilie oder in einer geeigneten Institution zu platzieren; situativ seien weitere ihr für einen kindeswohlgerechten Vollzug der Rückführung notwendig erscheinende Massnahmen zu ergreifen, z.B. die Betreuung durch ein Care-Team; eventualiter sei die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die Rückführung der gemeinsamen Kinder auf Kosten des Gesuchsgegners zu vollziehen. Ferner seien keine Kosten zu erheben und es sei ihr eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Im Rahmen ihrer Verfahrensanträge beantragte sie zunächst superprovisorisch, dass die Kantonspolizei Basel-Stadt unverzüglich anzuweisen sei, ohne Vorankündigung an der Wohnadresse des Gesuchsgegners die Pässe und die Identitätskarten bzw. sämtlich im Besitz des Gesuchsgegners befindlichen Ausweise der gemeinsamen Kinder sicherzustellen und dem Appellationsgericht Basel-Stadt zu übergeben. Eventualiter sei superprovisorisch und unter Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfalle nach Art. 292 StGB eine Schriftensperre anzuordnen und es sei der Gesuchsgegner aufzufordern, beim Appellationsgericht innert längstens einer 5-tägigen Frist die Pässe und die Identitätskarten bzw. sämtliche in seinem Besitz befindlichen Ausweise der gemeinsamen Kinder zu hinterlegen. Überdies beantragte sie superprovisorisch und unter Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfalle nach Art. 292 StGB, dass dem Gesuchsgegner erstens zu verbieten sei, die gemeinsamen Kinder ins Ausland zu verbringen oder verbringen zu lassen, mit der Ausnahme einer direkten Rückführung nach Spanien, und dass ihm zweitens zu verbieten sei, neue Ausweispapiere für die gemeinsamen Kinder ausstellen zu lassen. Des Weiteren sei für die gemeinsamen Kinder eine angemessene und anwaltliche Vertretung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung (BG-KKE, SR 211.222.32) zu ernennen und der Gesuchsgegner zu ermahnen, der Vertretung der Kinder freien und vertraulichen Kontakt zu ermöglichen. Es sei auf eine Mediation zu verzichten und es sei der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens ein angemessenes Besuchs-, Ferien- und Kontaktrecht zu den gemeinsamen Kindern, mindestens indessen ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende und ein Ferienrecht von mindestens sechs Wochen pro Jahr pro rata temporis zu gewähren. Ferner sei für die anzusetzende Verhandlung ein Spanisch-Dolmetscher zu laden.
Mit Verfügung vom 15. August 2025 wurde den superprovisorisch gestellten Verfahrensanträgen (bis auf die beantragte Anordnung einer Schriftensperre und die polizeiliche Abnahme der Ausweispapiere der Kinder) entsprochen und eine Kindervertretung eingesetzt. Dem Gesuchsgegner wurde bis zum 29. August 2025 Frist gesetzt, zum Verfahrensantrag bezüglich der Regelung des Kontakts zwischen der Gesuchstellerin und den beiden Kindern während der Dauer des vorliegenden Verfahrens Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 29. August 2025 nahm die Kindervertreterin, lic. iur. Barbara Pauen Borer, Advokatin, Stellung zum Verfahrensantrag der Gesuchstellerin bezüglich Regelung des Kontakts zwischen ihr und den Kindern während des laufenden Verfahrens. Die Kindervertreterin beantragte zunächst nur vorläufig – da das Gesuch dem Vater noch nicht habe zugestellt werden können und sie sich noch nicht eingehend mit dem Gesuch der Mutter und den dazu gehörenden Unterlagen habe auseinandersetzen können –, dass die Kinder weiterhin wöchentlich mehrfach Kontakt per Videocall mit der Mutter beibehalten und Treffen zu Beginn begleitet, etwa bei […], stattfinden sollten. Mit Stellungnahme vom 1. September 2025 beantragte der Gesuchsgegner, seinerseits vertreten durch Elisabeth Vogel, Advokatin, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Stellungnahme vom 5. September 2025 teilte die Kindervertreterin mit, dass sich ihre Ausführungen lediglich auf das Gesuch selbst und die dazugehörenden Beilagen stützen würden, da ihr der Standpunkt des Gesuchsgegners noch nicht bekannt sei. Für die Kindervertreterin sei unklar, ob es zwischen der SMS-Korrespondenz von September 2024 und dem im August 2025 eingereichten Rückführungsgesuch noch Kontakt und insbesondere Abmachungen unter den Eltern gegeben habe. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Gesuchstellerin am 26. September 2024 zwar Strafanzeige gegen den Gesuchsgegner eingereicht habe, aber erst rund zehn Monate später das Rückführungsgesuch gestellt habe. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Informationen könne die Kindervertreterin die Gesamtsituation noch nicht klar beurteilen, insbesondere ob und gegebenenfalls welche Abmachungen die Eltern allenfalls getroffen hätten, etwa im Sinne eines (nachträglichen) Einverständnisses oder mit Auswirkungen auf die Einhaltung der einjährigen Frist gemäss Art. 12 des Überkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ, SR 0.211.230.02). Mit Eingabe vom 8. September 2025 erörterte die Gesuchstellerin, dass sie in der Lage sei, die Kinder jederzeit an einem Wochenende zu besuchen und beantragte, dass ihr ein Besuchs- und Ferienrecht zwischen dem 19. September 2025 und dem 3. Oktober 2025 eingeräumt werde. In eventu beantragte sie ein Besuchsrecht vom 19. bis 21. September 2025 sowie ein Ferienrecht vom 26. September 2025 bis am 3. Oktober 2025. Die Gesuchstellerin sei mitnichten damit einverstanden, dass die Besuche begleitet stattfinden sollten. Weiter beantragte sie, dass der Gesuchsgegner aufgefordert werde, die Kinder nicht zu traumatisieren und zu instrumentalisieren, zumal sich die Kinder gegen den Willen der Kindsmutter in der Schweiz befinden bzw. hier zurückgehalten werden würden.
Mit Eingabe vom 10. September 2025 nahm der Gesuchsgegner Stellung und beantragte, den Hauptantrag der Gesuchstellerin auf Feststellung der Widerrechtlichkeit des «Entzuges seit 8. September 2024» abzuweisen. Es sei des Weiteren der Antrag auf Anweisung der Übergabe der Kinder an die zuständige Behörde, eventualiter dem Bereich Jugend, Familie und Sport des Erziehungsdepartements, zur Überführung der Kinder nach Spanien und auf Kosten des Gesuchsgegners abzuweisen. Es seien die Anträge der Gesuchstellerin gemäss Ziffer 3 des Gesuchs abzuweisen, soweit sie nicht bereits hinfällig geworden seien. Weiter sei der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens ein angemessenes und das Kindeswohl berücksichtigendes Kontakt- und Ferienrecht mit den Kindern zu gewähren. Zudem sei eine Vermittlungsverhandlung durchzuführen, an welcher die Parteien unterstützt würden, eine Vereinbarung über den Verbleib der Kinder bei einem Elternteil sowie den persönlichen Verkehr und allfällige Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, bei welchem die Kinder künftig nicht leben würden, zu schliessen. Schliesslich sei dem Gesuchsgegner gemäss Antrag vom 1. September 2025 die unentgeltliche Prozessführung mit unentgeltlicher Verbeiständung zu gewähren.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. September 2025 wurden sämtliche neuen Eingaben den Beteiligten und der Zentralen Behörde des Bundes je zur Kenntnis zugestellt. Im Weiteren wurde verfügt, dass die Kinder mit einem Dolmetscher in eine Anhörung durch den Instruktionsrichter und die Gerichtsschreiberin eingeladen würden und die Gesuchstellerin berechtigt sei, ihre Kinder am Samstag, 20. September 2025, von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr in Basel ohne Begleitung zu besuchen. Nehme die Gesuchstellerin diesen Besuchskontakt wahr, so sei sie berechtigt, mit den Kindern die Zeit vom 29. September 2025 10:00 Uhr bis am 30. September 2025 19:00 Uhr zu verbringen. Vorbehalten werde ein Widerruf dieses Termins durch den Instruktionsrichter aufgrund einer Rückmeldung der Kinder in der Kinderanhörung, welche einem solchen erweiterten Besuchskontakt entgegenstehen würde. Sei der Gesuchstellerin die Wahrnehmung des Termins am 20. September 2025 nicht möglich, so sei sie berechtigt, die Kinder am 30. September 2025 von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu besuchen. Der Gesuchstellerin wurde unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle verboten, ihre Kinder im Rahmen dieser Besuchskontakte aus dem Gebiert des Kantons Basel-Stadt und insbesondere ins Ausland zu verbringen oder verbringen zu lassen. Es wurde zudem verfügt, dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner bei der Übergabe der Kinder die sich in ihrem Besitz befindlichen Reisepässe, Identitätskarten oder anderen Reisepapiere seiner Kinder aushändige. Der Gesuchsgegner gebe ihr diese bei der Übergabe der Kinder am Abend zurück.
Mit Eingabe vom 22. September 2025 reichte die Gesuchstellerin weitere Beweismittel ein, wobei sie sich weitere Ausführungen und das Einreichen weiterer Beweismittel vorbehielt.
Am 26. September 2025 fand die Kinderanhörung im Beisein der Kindervertreterin statt. Im Rahmen der gerichtlichen Vermittlung am heutigen Vormittag haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Anschliessend hat die Kindsmutter die Reisepässe der Kinder zurückerhalten.
Erwägungen
1.
1.1 Die Schweiz und Spanien sind je Vertragsstaaten des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationale Kindesentführung (HKÜ, SR 0.211.230.02; vgl. Geltungsbereich am 13. Juni 2024), weshalb das Übereinkommen zur Beurteilung des Antrags auf Rückführung zur Anwendung kommt. Auf das im Sinne von Art. 8 HKÜ genügend begründete Gesuch ist einzutreten.
1.2 Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen ist gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE, SR 211.222.32) als einzige Instanz das obere Gericht des Kantons, in dem sich das Kind zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aufhält. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung befanden sich C____ und D____ beim Gesuchsgegner in Basel. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ist daher für die Beurteilung des Gesuchs zuständig (vgl. § 1 Abs. 1 Einführungsgesetz zum BG-KKE [EG BG-KKE, SG 212.850]).
Zuständiger Spruchkörper ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziff. 5 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 In Auseinandersetzungen um Kindesrückführungen strebt das Gericht – insbesondere aus Kindeswohlerwägungen – in erster Linie eine rasche, einvernehmliche und nachhaltige Konfliktbeilegung an (siehe hierzu Botschaft zur Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie zur Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 28. Februar 2007, BBl 2007 2595, S. 2621; vgl. weiter den Schlussbericht der Eidgenössischen Experten-Kommission über den Kinderschutz bei Kindesentführungen vom 6. Dezember 2005, S. 29, wonach in Ausführungen von Art. 7 lit. c und Art. 10 HKÜ «in einer ersten Phase die Priorität auf das Erreichen […] einer gütlichen Einigung zu legen» ist). Entsprechend sieht Art. 8 BG-KKE vor, dass das Gericht zunächst ein Vermittlungsverfahren mit dem Ziel einleitet, eine gütliche Regelung der Angelegenheit herbeizuführen.
2.2 Die Parteien haben im Rahmen des gerichtlichen Vermittlungsverfahrens aus freiem Willen und nach gründlicher Überlegung im Beisein ihrer jeweiligen Rechtsvertretung eine Vereinbarung über die Rückführung von C____ und D____ nach Spanien und die Ausgestaltung eines Ferien- und Kontaktrechts zwischen dem Kindsvater und den Kindern getroffen.
2.3 Zufolge dieser Vereinbarung ist das vorliegende Rückführungsverfahren nach erfolgter Rückkehr der Kinder nach Spanien als erledigt abzuschreiben.
3.
3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 2 HKÜ erheben die zentralen Behörden und andere Behörden der Vertragsstaaten für die nach diesem Übereinkommen gestellten Anträge keine Gebühren. Insbesondere dürfen sie von der Antragstellerin weder die Bezahlung von Verfahrenskosten noch der Kosten verlangen, die gegebenenfalls durch die Beiordnung einer Rechtsvertretung entstehen. Gemäss Art. 14 BG-KKE ist Art. 26 HKÜ auch auf die Kosten der Vermittlungs- und Gerichtsverfahren anwendbar. Die Kosten der Kindervertretung sind ebenfalls Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und 2 lit. e der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), weshalb der Kindervertreterin, lic. iur. Barbara Pauen Borer, Advokatin, ein Honorar gemäss Kostenaufstellung (CHF 2'183.35 [10,91 Stunden à CHF 200.–]), zuzüglich des Aufwands für die heutige Vermittlungsverhandlung (CHF 800.– [4 Stunden à CHF 200.–]) und ein Auslagenersatz von CHF 180.05 sowie 8,1 % MWST von CHF 256.25, insgesamt also CHF 3'419.65 aus der Gerichtskasse bezahlt werden.
3.2 Spanien hat keinen Vorbehalt betreffend die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für Gesuchstellende angebracht. Die Kostenlosigkeit des Verfahrens besteht daher unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin (BGer 5A_997/2018 vom 11. Januar 2019 E. 4), weshalb der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege voraussetzungslos zu gewähren ist. Dabei sind die Gerichte berechtigt, auf den Ersatz der Vertretungskosten die reduzierten Tarife für die unentgeltliche Verbeiständung anzuwenden (BGer 5A_997/2018 vom 11. Januar 2019 E. 4). Der Aufwand ihres Rechtsvertreters, lic. iur. Javier Ferreiro, Advokat, kann daher der ausgewiesene Aufwand nicht zum geltend gemachte Ansatz sondern bloss zu jenem gemäss § 20 des Honorarreglements (HoR; SG 291.400) vergütet werden. Der Gesuchstellerin wird daher eine Parteientschädigung im Umfang des so berechneten Honorars (CHF 7’702.– [34,51 + 4 Stunden à CHF 200.–]) und eines Auslagenersatzes von CHF 231.05 (§ 23 Abs. 1 HoR), insgesamt also CHF 7'933.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
3.3
3.3.1 Der Gesuchsgegner hat die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung.
3.3.2 Als bedürftig gilt eine Person, welche die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, die für ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familie erforderlich sind. Dabei muss der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Grundlage der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, wobei die in diesen Richtlinien festgelegten Grundbeträge um einen Zuschlag von 15 % zu erhöhen sind und der Bedarf um die Steuern zu erweitern ist, um den Bedarf nicht auf das absolute Minimum zu beschränken (vgl. AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3).
3.3.3 Das monatliche Einkommen des Gesuchsgegner beläuft sich auf durchschnittlich CHF 5'339.50. Diesem steht ein monatlicher Bedarf von CHF 5'494.80 (Grundbetrag Gesuchsgegner [CHF 1'350.–] + Grundbetrag beider Kinder [CHF 1'200.–] + 15 % Zuschlag [CHF 382.80] + Miete [CHF 1'296.–] + Krankenkasse [CHF 380.–] + U-Abo [CHF 86.–] + Steuern [CHF 700.–] + Gesundheitskosten [CHF 100.–]) gegenüber. Die Mittellosigkeit ist entsprechend zu bejahen. Entgegen den im Rahmen der Vermittlungsverhandlung angestellten Berechnungen verbleibt beim Gesuchsgegner kein Überschuss, weshalb ihm kein Selbstbehalt auferlegt werden kann.
3.3.4 Neben der Mittellosigkeit bedingt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass das Begehren der gesuchstellenden Partei nicht aussichtslos erscheint. Dafür ist eine vorläufige und summarische Prüfung der Prozessaussichten im Zeitpunkt der Gesuchstellung vorzunehmen (BGE 139 III 475 E. 2.2). Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 117 ZPO N 18). Die Begehren des Gesuchsgegners fallen offensichtlich nicht in diese Kategorie, sodass von fehlender Aussichtslosigkeit auszugehen ist.
3.3.5 Seiner Rechtsvertreterin, Elisabeth Vogel, Advokatin, werden demnach ein Honorar gemäss Kostenaufstellung (CHF 3'416.66 [17,08 Stunden à CHF 200.–]), zuzüglich des Aufwands für die heutige Vermittlungsverhandlung (CHF 800.– [4 Stunden à CHF 200.–]) und ein Auslagenersatz von CHF 231.50 sowie 8,1 % MWST von CHF 360.30, insgesamt also CHF 4'808.45 aus der Gerichtskasse bezahlt.
3.4 Die Ausrichtung dieses Honorars wie auch der Verzicht auf die Rückforderung der vom Gericht getragenen und dem Gesuchsgegner übertragenen Reise- und Unterkunftskosten der Gesuchstellerin erfolgt unter dem Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: 1. Die nachstehende Vereinbarung der Parteien wird zustimmend zu Protokoll genommen:
1. «Die Eltern einigen sich darauf, dass die Mutter mit den gemeinsamen Kindern C____ und D____, am 15. Oktober 2025 nach Spanien zurückkehrt. Die Eltern einigen sich über vorgängige Kontakte zwischen der Mutter und den Kindern vor der Abreise direkt. Die Mutter teilt dem Vater die genauen Reisedaten baldmöglichst mit. Er trägt die Reisekosten der Mutter und der Kinder.
2. Für die Zeit nach der Rückkehr der Kinder nach Spanien einigen sich die Eltern auf folgendes Kontaktrecht des Vaters mit seinen Kindern:
a) Der Vater ist berechtigt, jeweils am Donnerstag und am Freitag zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr per Videocall mit den Kindern Kontakt zu pflegen. Die Kinder sind berechtigt, jederzeit mit ihrem Vater telefonischen Kontakt aufzunehmen. Sie verfügen zu diesem Zweck über ein Mobiltelefon.
b) Die Kinder verbringen in den Weihnachtsferien die Zeit vom 26. Dezember 2025 bis zum 7. Januar 2026 mit dem Vater. Er ist berechtigt, sie in dieser Zeit in die Schweiz mitzunehmen. Ab dem 8. Januar 2026 ist er bis zum Ende seiner Betriebsferien berechtigt, in Absprache mit der Mutter, Besuchskontakt mit den Kindern in Spanien zu pflegen.
c) Die Kinder verbringen in den Sommerferien 2026 drei Wochen mit dem Vater. Diese Ferien sollen während den zwei Betriebsferienwochen und der den Betriebsferien vorangehenden Woche erfolgen. Der Vater ist berechtigt, die Kinder während diesen Ferien in die Schweiz zu nehmen. Der Vater teilt der Mutter bis spätestens Ende Februar 2026 den Zeitpunkt seiner Betriebsferien mit.
d) Der Vater ist verantwortlich für die Organisation der Reisen der Kinder in die Schweiz und zurück nach Spanien und trägt deren Kosten.
e) Über das Besuchs- und Ferienrecht ab den Weihnachtsferien 2026/2027 einigen sich die Eltern in Orientierung an der Regelung für das Jahr 2025/2026 direkt.
f) Soweit erforderlich, beantragen die Eltern der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht in Spanien die Genehmigung dieser Vereinbarung. Beide Eltern sind berechtigt, diese Genehmigung einzuholen.
g) Die Eltern schliessen diese Vereinbarung im Wissen, dass sie bei ihrer Nichteinhaltung zu deren Vollstreckung sofortige behördliche Hilfe in Anspruch nehmen können.
h) Die Eltern kommunizieren bezüglich der Modalitäten dieser Kontakt- und Ferienregelung sowie über sonstige Belange der Kinder direkt miteinander.
3. Der Vater verpflichtet sich, die Kinder für deren Rückkehr nach Spanien wie auch nach den jeweiligen Ferien der Mutter freiwillig und ohne Notwendigkeit einer behördlichen Intervention zurückzugeben.
4. Die Mutter zieht die gegen den Vater erhobene Anzeige wegen Kindsentführung – nach erfolgter Rückführung der Kinder nach Spanien – zurück, soweit dies noch möglich ist und erklärt ansonsten den Strafverfolgungsbehörden ihr Desinteresse an einer Strafverfolgung des Vaters.
5. Mit dieser Vereinbarung beschränken sich die Eltern auf die Regelung der Modalitäten der Rückkehr ihrer Kinder nach Spanien und das künftige Kontakt- und Ferienrecht des Vaters, im Bewusstsein der Zuständigkeit der spanischen Behörden für die Regelung (aller weiteren) Kinderbelange.
6. Die Parteien überlassen den Kostenentscheid dem Gericht.»
2. Das vorliegende Rückführungsverfahren wird nach erfolgter Rückkehr der Kinder nach Spanien als erledigt abgeschrieben. Für den Fall, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die Kinder am 15. Oktober 2025 nicht vereinbarungsgemäss übergibt, ist die Gesuchstellerin berechtigt, die Vollstreckung der vereinbarten Rückführung durch den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt einzuleiten. Die Mutter teilt dem Gericht umgehend mit, wenn die Rückkehr der Kinder nach Spanien erfolgt ist.
3. Der Gesuchstellerin werden die Kosten für die Reisen in die Schweiz und die hiesigen Übernachtungen im Betrag von CHF 2'811.05 vom Gericht entschädigt. Die Kosten der Übernachtung der Gesuchstellerin sowie die Reisekosten der Gesuchstellerin und der Kinder im Rahmen der Rückführung der Kinder nach Spanien, werden der Gesuchstellerin mit separatem Entscheid zugesprochen werden. Die Gesuchstellerin reicht dem Gericht die entsprechenden Belege ein.
4. Der Gesuchsgegner trägt die vom Gericht der Gesuchstellerin vergüteten Reise- und Übernachtungskosten. Im Übrigen wird auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr und die Überwälzung der Kosten der Kindervertretung auf den Gesuchsgegner verzichtet.
5. Die Vertretungskosten der Parteien werden wettgeschlagen, soweit sie nicht nach Massgabe des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung resp. aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege definitiv oder vorläufig vom Gericht getragen werden.
6. Der Gesuchstellerin werden die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Umfang von CHF 7'933.05 aus der Gerichtskasse vergütet.
7. Der Kindervertreterin, lic. iur. Barbara Pauen Borer, Advokatin, werden ein Honorar von CHF 2'983.35 und ein Auslagenersatz von CHF 180.05, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 256.25, insgesamt also CHF 3'419.65 aus der Gerichtskasse bezahlt.
8. Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Vertreterin des Gesuchsgegners, Elisabeth Vogel, Advokatin, werden ein Honorar von CHF 4'216.66 und ein Auslagenersatz von CHF 231.50, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 360.30, insgesamt also CHF 4'808.45 aus der Gerichtskasse bezahlt.
Vorbehalten bleibt die Nachforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 der Zivilprozessordnung.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Gesuchsgegner
- Kindervertreterin
- Schweizerische Zentrale Behörde
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.