Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
KE.2025.36
URTEIL
vom 22. Januar 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiber Dr. Christapor Yacoubian
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer 1
[...]
Zustelladresse: c/o [...]
B____ Beschwerdeführerin 2
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 11. August 2025
betreffend Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 ersuchten der zuständige Sozialarbeiter und die behandelnde Ärztin der [...] die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____. Zur Begründung trugen sie zusammengefasst vor, A____ sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nach ärztlicher Einschätzung nicht mehr in der Lage, die anfallenden administrativen und finanziellen Belange selbstständig zu erledigen.
Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 11. August 2025 für A____ eine Beistandschaft (Dispositiv-Ziffer 1) und ernannte C____ zur Beiständin (Dispositiv-Ziffer 2). Der Beiständin wurden im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen (Dispositiv-Ziffer 3):
a) Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
b) für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;
c) A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten und dabei insbesondere sein Einkommen und Vermögen im engeren Sinn (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc., ausgenommen Hausrat) zu verwalten, Zahlungen zu erledigen, allfällige finanzielle Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe) geltend zu machen und ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.
Sodann entzog die Erwachsenenschutzbehörde A____ jeweils ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung den Zugriff auf alle auf ihn lautenden Kontound Depotbeziehungen (unter Vorbehalt eines von der Beistandsperson zu bezeichnenden Kontos mit den Beiträgen zur freien Verfügung) und verfügte, dass der Beistandsperson das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zukomme (Dispositiv-Ziffer 4). Ferner wurde der Beistandsperson die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post von A____ umzuleiten und zu öffnen (Dispositiv-Ziffer 5) und seine Wohnräume zu betreten (Dispositiv-Ziffer 6). Schliesslich wurde die Beistandsperson verpflichtet, ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte zu errichten (Dispositiv-Ziffer 7), die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über erhebliche Vermögensveränderungen zu informieren (Dispositiv-Ziffer 8), dieser mit der Einreichung des Inventars einen Anlagevorschlag zur Bewilligung einzureichen (Dispositiv-Ziffer 9) und alle zwei Jahre über ihre Amtsführung einen Bericht sowie eine Rechnung einzureichen (Dispositiv-Ziffer 10). Für den Entscheid wurde eine Gebühr von CHF 500.– zu Lasten des Vermögens von A____ erhoben (Dispositiv-Ziffer 11) und einer allfälligen, dagegen erhobenen Beschwerde gestützt auf Art. 450c des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 12).
Mit Eingabe vom 9. September 2025 erhoben A____ (Beschwerdeführer 1) und B____ (Beschwerdeführerin 2) Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen diesen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde. Im Wesentlichen wird sinngemäss gerügt, es sei das rechtliche Gehör und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden. Die Erwachsenenschutzbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 wurde den Beschwerdeführern die Stellungnahme der Erwachsenenschutzbehörde zur Kenntnisnahme zugestellt und Gelegenheit zur Replik gewährt. Mit Verfügung vom 20. November 2025 wurde festgestellt, dass innert Frist keine Replik eingegangen ist. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, dem Gericht mit Frist bis zum 5. Januar 2026 mitzuteilen, ob eine mündliche Verhandlung oder eine Anhörung durch die Instruktionsrichterin vor Ort in der [...] gewünscht sei, unter Hinweis darauf, dass bei Ausbleiben einer Mitteilung innert der gesetzten Frist der Entscheid schriftlich ergeht. Innert Frist ist keine Mitteilung seitens der Beschwerdeführer erfolgt. Der vorliegende Entscheid ist daher auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für die Behandlung der Beschwerden ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
1.3.1 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen, mithin insbesondere die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450 ZGB N 29 f.). Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer 1 damit ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.3.2 Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind auch die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt. Es handelt sich um jene qualifizierten Drittpersonen, die sich durch ein besonderes Näheverhältnis zur unmittelbar betroffenen Person von anderen Dritten unterscheiden (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 31d). Das Wort «Nahestehen» meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, welche den Dritten i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2). Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran – also die unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, die Bejahung durch den Betroffenen und die Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen – müssen glaubhaft gemacht werden (BGer 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2 m.w.N.).
Es ist zweifelhaft, ob es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um eine nahestehende Person in diesem Sinne handelt. In ihrer undatierten und nicht unterzeichneten Eingabe schreibt sie, sie kenne den Beschwerdeführer 1 bereits seit über fünfzehn Jahren. Der Beschwerdeführer 1 besuche sie und ihre Familie regelmässig im Lebensmittelgeschäft ihrer Eltern. Sie wiederum besuche ihn jeden Samstag im Pflegeheim in Basel. Der Beschwerdeführer 1 habe ihr mitgeteilt, mit dem Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde unzufrieden zu sein, und sie deswegen gebeten, in seinem Namen eine Beschwerde einzureichen (act. 3). Diesem Wunsch komme sie mit der Eingabe nach. Als Beilage werden in der Eingabe Bilder erwähnt, welche die lange Bekanntschaft zwischen der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Familie einerseits und dem Beschwerdeführer 1 andererseits belegen können sollen. Indes sind der Eingabe keine Bilder beigelegt. Die Frage nach der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 kann vorliegend mangels Relevanz jedoch offengelassen werden, da der unmittelbar von der Errichtung einer Beistandschaft und dem Entzug des Kontozugriffs betroffene Beschwerdeführer 1 zweifelsohne beschwerdelegitimiert ist. Vor diesem Hintergrund wurde aus prozessökonomischen Gründen auch auf eine Nachbesserung der Eingabe der Beschwerdeführerin 2 verzichtet.
1.4 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, m.w.N.).
1.5 Vorliegend kommt der Wille des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers 1 genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2. Der Beschwerdeführer 1 macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, er benötige keine Beistandschaft. Dabei rügt er, die Vertretungsbeistandschaft sei ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs errichtet worden. Sodann dürfe die Beurteilung seines gesundheitlichen Zustandes und der Notwendigkeit einer Massnahme nicht allein auf eine Stellungnahme der Erwachsenenschutzbehörde bzw. einer von ihr beauftragten Ärztin gestützt werden; vielmehr bedürfe es eines unabhängigen psychiatrischen Gutachtens, welches er beantrage. Im Übrigen sei eine umfassende Beistandschaft nur als ultima ratio zulässig; mildere Massnahmen wie etwa eine Begleitbeistandschaft oder Unterstützung durch Angehörige seien nicht geprüft worden. Schliesslich begehrt er, im Beschwerdeverfahren persönlich angehört zu werden.
3.
3.1 Die sinngemäss vorgebrachte Rüge, der Beschwerdeführer 1 sei im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörden nicht persönlich angehört worden, geht fehl. Wie die Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 hervorhebt, ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 am 24. Juli 2025 in den Räumlichkeiten der [...] im Beisein eines Mitarbeiters des Sozialdienstes von der Erwachsenenschutzbehörde persönlich angehört und über den Inhalt einer Beistandschaft informiert wurde (KESB-Akten S. 74 f.). Anlässlich dieser Anhörung hat der Beschwerdeführer 1 bereits zu erkennen gegeben, gegen die Errichtung einer Beistandschaft zu sein (KESB-Akten S. 75). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers 1 durch die Erwachsenenschutzbehörde kann daher nicht die Rede sein.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst bei – hier offenkundig nicht vorliegender – Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz eine Heilung im rechtsmittelinstanzlichen Verfahren erfolgt wäre. Praxisgemäss wird nämlich eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Stellungnahme dadurch geheilt, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 5A_18/2015 vom 10. August 2015 E. 3.2 m. w. H.; VGE VD.2017.243 vom 30. Oktober 2018 E. 2.3). Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgelegen hätte, wäre diese geheilt worden.
3.2 Den Beschwerdeführern wurde sodann mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 8. Oktober 2025 bzw. 16. Dezember 2025 Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bzw. mündlichen Verhandlung oder Anhörung durch die Instruktionsrichterin im Beschwerdeverfahren gewährt. Von dieser mehrfach gewährten Gelegenheit zur Äusserung haben die Beschwerdeführer indes keinen Gebrauch gemacht. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer wurde folglich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren gewahrt.
4.
4.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost, in: Basler Kommentar, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12).
4.2 Bei der Errichtung der Beistandschaft berücksichtigte die Erwachsenenschutzbehörde die konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers 1. Dieser habe ausser einem Bekannten und einer in Grossbritannien lebenden Schwester keine weiteren sozialen Kontakte oder nahestehende Personen (angefochtener Entscheid Rz. 5). Sodann gehe das ärztliche Zeugnis der behandelnden Ärztin von der [...] von einer majoren neurokognitiven Störung mit einer Verhaltensstörung mittleren Schweregrades aus, welche neurodegenerativ durch eine Alzheimerkrankheit mit vaskulärer Komponente bedingt sei, die wiederum durch chronischen Alkoholabusus aggraviert werde (angefochtener Entscheid Rz. 6). Vor diesem Hintergrund erwog die Erwachsenenschutzbehörde, der Beschwerdeführer 1 sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr ausreichend in der Lage, seine Angelegenheiten selbstständig zu erledigen. Vielmehr benötige der Beschwerdeführer 1 Unterstützung bei der Erledigung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie der Vermögensverwaltung, im Bereich Wohnen, Soziales und Gesundheit sowie bei der Regelung der Haushaltsauflösung (angefochtener Entscheid Rz. 13). Der als Voraussetzung für eine Beistandschaft erforderliche Schwächezustand und die daraus resultierende Hilfe- und Schutzbedürftigkeit würden durch zwei ärztliche Einschätzungen bestätigt (angefochtener Entscheid Rz. 15). Sofern die finanziellen Angelegenheiten des Beschwerdeführers 1 nicht durch eine Drittperson erledigt würden, bestehe die Gefahr einer Verschuldung (angefochtener Entscheid Rz. 16). Schliesslich stünden der erforderliche Schutz und die durch die Beistandschaft bedingten Einschränkungen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander, weshalb die Massnahme verhältnismässig sei.
4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer 1 ein Schwächezustand i.S.v. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt. So lässt sich den Akten unter anderem entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine administrativen und finanziellen Belange zu erledigen (KESB-Akten S. 59). Insbesondere soll es ihm nicht mehr möglich sein, Vollmachten zu erteilen. Der Beschwerdeführer 1 leidet unter fortgeschrittener Demenz, Verwahrlosungstendenzen und Alkoholabusus (KESB-Akten S. 9, 121). Im ärztlichen Zeugnis wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Diagnosen nicht mehr in der Lage sei, selbstständig einen Haushalt zu führen; vielmehr sei er dauerhaft auf Unterstützung durch Dritte angewiesen (KESB-Akten S. 9). Diese Einschätzung wird bestätigt durch Fotografien der Wohnung des Beschwerdeführers 1, die von der eingesetzten Beiständin erstellt wurden. Aus diesen Fotografien sind grössere Ansammlungen von leeren Weinflaschen und Bierdosen in einer im Übrigen stark verschmutzten und verwahrlosten Wohnung zu erkennen (vgl. KESB-Akten S. 11–14, 30). Weiter wird im Rahmen eines ärztlichen Austrittsberichts festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 keine Krankheitseinsicht habe und ihm seine neurokognitiven Defizite und sein Hilfebedarf im Alltag nicht ansatzweise bewusst seien (KESB-Akten S. 87).
Aufgrund des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers 1 ist die Beistandschaft damit klar indiziert. Die Einholung eines von ihm beantragten psychiatrischen Gutachtens erscheint nicht angezeigt, zumal mit der vorliegend angeordneten Beistandschaft keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit in Frage steht (vgl. dazu auch Margot/Ines, Das Gutachten im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in: FamPra.ch 2016, 874, 881 ff.).
4.4 Soweit der Beschwerdeführer 1 rügt, die angeordnete Massnahme sei unverhältnismässig und mildere Massnahmen seien nicht geprüft worden, ist Folgendes zu berücksichtigen: Entgegen der fälschlichen Annahme des Beschwerdeführers 1 steht keine umfassende Verbeiständung gemäss Art. 398 ZGB im Raum. Vielmehr wurde seitens der Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB angeordnet. Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei sorgfältig abgewogen, welche Massnahme erforderlich erscheint, um der Hilfsund Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 in geeigneter Weise zu begegnen. Namentlich hat die Erwachsenenschutzbehörde beim Beschwerdeführer 1 auch Abklärungen betreffend sein soziales Umfeld vorgenommen. Ausser einem Bekannten und seiner in Grossbritannien lebenden Schwestern hat der Beschwerdeführer 1 keine nahestehenden Personen angegeben. Dass deren Unterstützung als Alternative zur Errichtung einer Beistandschaft in Frage käme, wurde nicht behauptet und scheint im Übrigen auch nicht realistisch, zumal etwa die Schwester ausser Landes lebt und sein Bekannter ihn aus gesundheitlichen Gründen nicht unterstützen kann (vgl. KESB-Akten S. 61). Es mag sodann zwar sein, dass der Beschwerdeführer 1 ein gutnachbarschaftliches Verhältnis zur Familie der Beschwerdeführerin 2 pflegt, welche ihm nach eigenen Angaben in der Vergangenheit bei Einzahlungen bzw. Finanzen geholfen habe. Dieses Verhältnis allein erweist sich indes nicht als hinreichend, um die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 auszuschliessen. Im Gegenteil durfte und musste die Erwachsenenschutzbehörde davon ausgehen, dass die Unterstützung des Beschwerdeführers 1 durch die Familie oder andere nahestehende Personen nicht ausreicht bzw. von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dass die Errichtung der Beistandschaft und der Entzug des Kontozugriffs sodann nicht voreilig angeordnet wurden, ergibt sich letztlich auch aus dem Umstand, dass frühere erwachsenenschutzrechtliche Abklärungen im März 2024 zunächst ohne entsprechende Massnahme eingestellt wurden (siehe KESB-Akten S. 112). Die nunmehr angeordnete Massnahme entspricht insgesamt dem Subsidiaritätsgebot.
4.5 Nach dem Gesagten bedarf der Beschwerdeführer 1 in allen Aufgabenbereichen des Beistandes (Wohnen, medizinische Versorgung, soziales Umfeld, administrative und finanzielle Belange) der Hilfe. Damit war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie der Entzug des Kontozugriffs im Umfang des angefochtenen Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde vom 11. August 2025 angezeigt und folglich rechtmässig.
5.
Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. In Bezug auf die Kostenauflage ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 2, deren Beschwerdelegitimation bereits fraglich ist (dazu oben E. 1.3.2), die Beschwerde offensichtlich aus Gefälligkeit gegenüber dem Beschwerdeführer 1 (mit)erhoben hat. So schreibt sie in ihrer undatierten, halbseitigen Eingabe explizit, der Beschwerdeführer 1 habe sie gebeten, in seinem Namen Beschwerde zu erheben, da er mit dem Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde unzufrieden sei. Sodann ist die Beschwerde vom 9. September 2025, die zwar von beiden Beschwerdeführern unterzeichnet ist, ausschliesslich in der ersten Person Singular, also aus einer «Ich-Perspektive» des Beschwerdeführers 1 verfasst. Der Beitrag der Beschwerdeführerin 2 beschränkt sich folglich lediglich auf die Unterzeichnung dieser Eingabe. Vor diesem Hintergrund erscheint es angebracht, die Kosten lediglich dem Beschwerdeführer 1, dessen Verbeiständung in Frage steht, aufzuerlegen. Auf eine Erhebung von Gerichtskosten in solidarischer Verbindung gegenüber der Beschwerdeführerin 2 wird folglich umständehalber verzichtet (§ 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 143.810]). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer 1 daher allein dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer 1 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer 1
- Beschwerdeführerin 2
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Beiständin, C____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Christapor Yacoubian
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.