Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
KE.2024.35
URTEIL
vom 3. April 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Oktober 2024
betreffend Errichtung einer Beistandschaft sowie Entzug des
Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 8. April 2024 ersuchte die Sozialhilfe Basel-Stadt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____. Von Seiten der Sozialhilfe sei bereits im Jahr 2020 eine Gefährdungsmeldung bei der Erwachsenenschutzbehörde eingereicht worden. Die Abklärungen seien Anfang 2021 eingestellt worden. Die Situation von A____ habe sich jedoch seither kontinuierlich verschlechtert.
Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 21. Oktober 2024 für A____ eine Beistandschaft (Dispositiv–Ziffer 1) und ernannte B____ zur Beiständin (Dispositiv–Ziffer 2). Der Beiständin wurden im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen (Dispositiv–Ziffer 3):
a) Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
b) für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;
c) A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. (…)
Zudem wurde A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen, ausgenommen das von der Beistandsperson zu bezeichnende Konto mit den Beiträgen zur freien Verfügung (Dispositiv-Ziffer 4).
Gegen diesen Entscheid reichte A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht eine handgeschriebene Beschwerde (undatiert, eingegangen am 12. November 2024) ein. Mit dieser beantragt sie sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Oktober 2024, wobei sie einzig ausführt, dass sie keinen Beistand benötige. Zudem reichte sie dem Verwaltungsgericht am 18. November 2024 eine E-Mail-Nachricht ein, in welcher sie erklärt, ihr Ziel sei es, keine Briefe von der Erwachsenenschutzbehörde zu erhalten. Des Weiteren wiederholte sie mit undatierter Eingabe (Posteingang beim Appellationsgericht 27. Januar 2025) handschriftlich auf der Verfügung vom 14. November 2024, dass sie einen Beistand ablehne.
Am 10. Dezember 2024 reichte die Erwachsenenschutzbehörde eine Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde von A____ sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eine Replik reichte die Beschwerdeführerin innert gesetzter Frist nicht ein und die Durchführung einer Hauptverhandlung beantragte sie ebenfalls nicht.
Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
1.2 Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3 Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person (Droese, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 450 ZGB N 29 f.). Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin damit zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen, sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE KE.2023.39 vom 27. Juni 2024 E. 1.4, KE.2023.43 vom 2. Februar 2024 E. 1.4). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).
Vorliegend kommt der Wille der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin trotz sehr knapper Formulierung in der von ihr unterzeichneten Beschwerde («Ich informiere Sie, dass ich keinen Beistand brauche!») bzw. in ihrer E-Mail-Nachricht vom 19. November 2024 sowie ihrer undatierter Eingabe (Posteingang 27. Januar 2025) genügend zum Ausdruck. Aufgrund der geringeren Anforderungen an die Begründungsobliegenheit einer Laieneingabe vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin den Voraussetzungen einer Beschwerde knapp zu genügen. Auf ihre rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
2.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB).
Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost, Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler/Häfeli/ Leuba/Stettler (Hrsg.), FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8).
2.2 Zur Begründung der Errichtung einer Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde im Wesentlichen, aus den Abklärungen habe sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Probleme nicht mehr ausreichend in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen.
Bedingt durch ihre gesundheitliche Situation benötige sie Unterstützung bei der Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie der Einkommensverwaltung und in den Bereichen Wohnen und Gesundheit. Die Errichtung einer Beistandschaft in dem erwähnten Umfang sei daher angezeigt. Der erforderliche Schwächezustand und die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit sei durch die ärztliche Einschätzung der zuständigen Ärzte der UPK sowie aufgrund der Entscheide des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen erstellt. So sei bei der Beschwerdeführerin eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie festgestellt worden. Es müsse sichergestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vertretende Unterstützung im Bereich der Einkommensverwaltung erhalte und eine Anmeldung bei der IV vorgenommen werden könne. Wenn die finanziellen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin nicht durch eine dritte Person erledigt würden, bestehe die Gefahr einer weiteren Verschuldung und das Entgehen ihr zustehender finanzieller Ansprüche, was durch eine vertretende Unterstützung zu vermeiden sei. Da subsidiäre Massnahmen nicht funktioniert hätten und keine anderweitigen Hilfestellungen bestünden, sei die Errichtung einer Beistandschaft erforderlich. Ohne Errichtung der Beistandschaft könne die Beschwerdeführerin die zwingend angezeigte IV-Anmeldung nicht vornehmen und es droht ihr mittelfristig die Einstellung der Sozialhilfeleistungen.
2.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Feststellungen der Erwachsenenschutzbehörde nicht substantiiert. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie keinen Beistand benötige und es ihr Ziel sei, nichts mit der KESB zu tun zu haben.
2.4 Aus den Akten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt. Sie war bereits mehrmals per fürsorgerische Unterbringung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) untergebracht. Eine längere stationäre Behandlung erfolgte jedoch nie, da sich die Beschwerdeführerin den Behandlungs- und Betreuungsanstrengungen seitens Klinikärzte und Pflegepersonal entzog. Das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen stellte bereits mit Entscheid vom 23. März 2021 fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine schizoaffektive Störung mit Hinweisen auf das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie bestehe. Ausserdem wurde bereits damals festgehalten, dass eine Änderung ihrer Ablehnungshaltung gegenüber einer Behandlung und Betreuung nicht zu erwarten sei. Der Austrittsbericht der UPK vom 12. August 2023, in welcher die Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2023 bis zum 1. Juni 2023 hospitalisiert war, diagnostizierte bei ihr eine psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie. Im Eintrittsgespräch habe die Beschwerdeführerin berichtet, man habe ihr einen Chip in den Schädel implantiert.
Die Sozialhilfe Basel-Stadt führte mit Schreiben vom 8. April 2024 nachvollziehbar aus, Gespräche mit der Beschwerdeführerin gestalteten sich sehr schwierig. Diese berichte vor allem von ihren Wahnvorstellungen und sei nach 20 Minuten total durchgeschwitzt vor Stress. Aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gehe die Sozialhilfe davon aus, dass eine Bedürftigkeit bestehe und dass sie aufgrund ihrer Erkrankung Anspruch auf IV-Leistungen habe. Mangels Krankheitseinsicht und wegen der krankheitsbedingten fehlenden Mitwirkungsbereitschaft könnten diese Leistungen jedoch nicht von ihr geltend gemacht werden. Es würden langfristig Unterlagen von ihr benötigt und es könne nicht dauerhaft von einer Leistungseinstellung abgesehen werden. Aufgrund ihrer Erkrankung könne die Beschwerdeführerin somit ihre Rechte nur teilweise bzw. gar nicht wahrnehmen. Die Sozialhilfe wies zudem auf zahlreiche, wahnhafte E-Mail-Nachrichten hin, welche die Beschwerdeführerin an die Behörde gesendet habe und worin sie jeweils schwerste Anschuldigungen erhebe und von ihren Wahnvorstellungen berichte. In den betreffenden E-Mails beschuldige die Beschwerdeführerin verschiedene Personen (u.a. ehemalige Mitarbeiter der Sozialhilfe, ehemalige Arbeitgeber) ihr schaden zu wollen oder bereits geschadet zu haben. Sie sei zudem der Auffassung, sie würde abgehört. Aus den Mails geht ausserdem hervor, dass sie anscheinend immer wieder ihren alten Arbeitgeber aufsuche, da sie davon ausgehe, dort noch zu arbeiten.
Auch die im Beschwerdeverfahren unaufgefordert eingereichte E-Mail-Nachricht vom 19. November 2024, zeugt – vollständig mit Grossbuchstaben geschrieben und mit zahlreichen Ausrufezeichen versehen – deutlich von diesen wahnhaften Vorstellungen der Beschwerdeführerin. So schildert sie darin ausführlich verschiedene Tötungsdelikte (u.a. datierend vom April 2019 und vom 31. Juli 2019), bezüglich welcher sie noch «nach Antworten suche».
Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz gestützt auf die Akten darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Probleme nicht mehr ausreichend in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Bedingt durch ihre gesundheitliche Situation benötigt sie Unterstützung in den Bereichen Wohnen und Gesundheit sowie bei der Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie der Einkommensverwaltung. Was den Entzug des Kontozugriffs betrifft, ist festzuhalten, dass die Beiständin mit dem bestehenden Vermögen die Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin sichern muss. Da die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft ablehnt und nicht in der Lage ist, sich um die Finanzen zu kümmern, besteht die Gefahr, dass sie ihr Vermögen anderweitig verwendet und die Beiständin ihren Auftrag nicht wahrnehmen kann. Zur Sicherung des Vermögens der Beschwerdeführerin ist es daher auch geboten, dass ihr der Zugriff auf ihre Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird, ausgenommen das von der Beiständin zu bezeichnende Konto mit den Beiträgen zur freien Verfügung. Die Errichtung einer Beistandschaft im von der Vorinstanz angeordneten Umfang ist daher angezeigt.
2.5 Auch wenn eine hilfsbedürftige Person ihre Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie zudem nicht in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende Vollmacht zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001 f., 7043; Biderbost, a.a.O., Art. 390 ZGB N 21 mit weiteren Hinweisen). Dabei muss sie auch in der Lage sein, die bevollmächtigte Person zu instruieren und zu überwachen (vgl. Rosch, in: Berner Kommentar, Art. 390 ZGB N 166).
Wie sich aus den Akten ergibt, ist die nicht krankheitseinsichtige Beschwerdeführerin dazu nicht fähig. Es sind auch keine Personen aus ihrem persönlichen und familiären Umfeld vorhanden, welche die Sorge für sie übernehmen könnten. Die von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen sind damit geeignet und notwendig. Angesichts des Schutzbedarfs der Beschwerdeführerin erscheinen die Einschränkungen durch eine Beistandschaft auch zumutbar. Die Verhältnismässigkeit der Beistandschaft ist somit gegeben.
3.
Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten aber verzichtet werden (§ 40 Reglement über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 143.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Beiständin, B____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.