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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.01.2025 KE.2024.32 (AG.2025.45)

17. Januar 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,237 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

KE.2024.32

URTEIL

vom 17. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 22. Juli 2024

betreffend Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs

Sachverhalt

Am [...] 2023 verstarb die Mutter von A____ (Beschwerdeführer), B____. Am 16. Februar 2024 wandte sich die Schwester des Beschwerdeführers, C____, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (fortan: Erwachsenenschutzbehörde), um Erwachsenenschutzmassnahmen prüfen zu lassen. Die Schwester gab an, seit dem Tod von B____ habe die Erbteilung aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden können. Aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sei einerseits die Erbteilung blockiert, andererseits sei fraglich, ob der Beschwerdeführer in der Lage sein werde, das anfallende Erbe in seinem Interesse zu verwalten und zu verwenden. Nach Klärung des Sachverhalts errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 22. Juli 2024 eine Beistandschaft für A____ aus den ebengenannten Gründen (Ziff. 1). Der Beiständin, [...] ([Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, fortan: ABES]; Ziff. 2), wurden gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i. V. m. Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) die folgenden Aufgaben übertragen (Ziff. 3):

«a)  A____ bei der Regelung des Nachlasses von B____ (Erbschaftsamt Basel-Stadt, Fall-Nr. NL.2023.934-T4) zu vertreten.

b)    Den Erbanteil von A____ nach erfolgter Regelung des Nachlasses von B____ zu verwalten und darüber zu verfügen.»

Dem Beschwerdeführer wurde der Zugriff auf das noch zu eröffnende, auf ihn lautende Konto, auf welches sein Erbanteil ausbezahlt werden soll, entzogen. Der Beiständin sollte das alleinige Verfügungsrecht über dieses Konto zukommen (Ziff. 4). Weiter wurde der Beiständin die Befugnis erteilt, «soweit erforderlich, die Post von A____ umzuleiten und zu öffnen» (Ziff. 5). Über erhebliche Vermögensveränderungen sollte die Beiständin die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich informieren (Ziff. 6) und alle zwei Jahre einen Bericht über die Amtsführung und eine Rechnung einreichen (Ziff. 7). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Ziff. 8).

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 15. August 2024 Beschwerde erhoben, mit der er sich sinngemäss gegen die Errichtung der Beistandschaft wendet. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 hat die Instruktionsrichterin die Beschwerde der Erwachsenenschutzbehörde zur allfälligen Vernehmlassung bis 8. November 2024 zugestellt. Am 18. Oktober 2024 ist die Vernehmlassung der Erwachsenenschutzbehörde eingegangen. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 hat die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und Fristen zur Einreichung einer schriftlichen Replik sowie zur Beantragung einer öffentlichen Parteiverhandlung gesetzt. Innert diesen Fristen hat der Beschwerdeführer weder eine Replik eingereicht noch einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, womit der vorliegende Entscheid schriftlich ergeht (vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. November 2024). Der weitere Sachverhalt ergibt sich, soweit er für den Entscheid von Bedeutung ist, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Wird eine Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB bei einer unzuständigen Behörde eingereicht, gilt die Überweisungspflicht. Eine unzuständige Behörde soll eine Sache nicht durch Nichteintretensentscheid, sondern durch Überweisung an die zuständige Behörde erledigen (VGE VD.2021.132 vom 21. Dezember 2021 E. 3.5). Der Beschwerdeführer hat den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde am 15. August 2024 mit einem handschriftlichen Kommentar versehen («Brauche kein Beistand Basel 15.8.2024 A____») und an das ABES gesandt. Das ABES hat dieses Schreiben am 27. September 2024 (Schreiben datiert auf den 26. September 2024) an das Appellationsgericht, Eingang 30. September 2024, weitergeleitet. Das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht nimmt diesen mit handschriftlichem Kommentar des Beschwerdeführers versehenen Entscheid als Beschwerde entgegen.

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3      Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch der Beistand (Droese, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 450 ZGB N 29 f.). Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer damit zur Beschwerde legitimiert.

1.4      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen, sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE KE.2023.39 vom 27. Juni 2024 E. 1.4, KE.2023.43 vom 2. Februar 2024 E. 1.4). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

Vorliegend kommt der Wille des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers trotz sehr knapper Formulierung («Brauche kein Beistand») in der schriftlichen Eingabe genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

2.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost, Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler (Hrsg.), FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8).

2.2      Die Erwachsenenschutzbehörde befasste sich in den vergangenen rund zehn Jahren mehrfach mit einer möglichen Beistandschaft für den Beschwerdeführer. Wie sich aus der Vernehmlassung der Erwachsenenschutzbehörde ergibt, leidet der Beschwerdeführer an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie. Offenbar trat diese im Jahr 1995, als der Beschwerdeführer 28 Jahre alt war, das erste Mal auf. Grundsätzlich würde der Beschwerdeführer durch den Sozialdienst der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) unterstützt. Im Jahr 2020 wurde auf eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer verzichtet mit der Begründung, mit dieser Unterstützung könne dem Schutzbedarf des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen werden (Akten der Erwachsenenschutzbehörde, S. 91). Jedoch hat der Beschwerdeführer den Sozialdienst der UPK seit Jahren nicht mehr aufgesucht resp. nicht zu einer Tageszeit, zu der das zuständige Personal anwesend gewesen wäre, womit diese Unterstützung wegfällt (Akten der Erwachsenenschutzbehörde, S. 48). Zudem ist mit der anstehenden Erbschaft eine zusätzliche Herausforderung für den Beschwerdeführer hinzugekommen, weswegen es richtig ist, dass die Erwachsenenschutzbehörde die Situation des Beschwerdeführers neu untersuchte.

2.3      Zur Begründung der Errichtung einer Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sei bzw. sich weigere, seine Erbenstellung auszuüben oder jemanden mit der Vertretung zu beauftragen sowie im Nachgang seinen Erbanteil zu verwalten und darüber zu verfügen. Die Erbteilung habe bis heute aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer sei bei der Nachlassregelung sowie der anschliessenden Verwaltung seines Erbanteiles auf vertretende Unterstützung angewiesen. Zudem würden es die Umstände erfordern, dass die Post des Beschwerdeführers geöffnet werden könne. Der Schwächezustand und die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit würden in den Akten der Erwachsenenschutzbehörde bestätigt. Die Errichtung einer Beistandschaft sei daher im erwähnten Umfang angezeigt.

2.4      Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellungen der Erwachsenenschutzbehörde nicht. In seiner Beschwerde vom 15. August 2024 schreibt er lediglich «Brauche kein Beistand». Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 liess sich die Erwachsenenschutzbehörde zur Beschwerde vernehmen und hielt fest, dass sie beantrage, diese abzuweisen, und sie an ihrer Begründung festhalte. Eine Replik reichte der Beschwerdeführer innert gesetzter Frist nicht ein und die Durchführung einer Hauptverhandlung beantragte er ebenfalls nicht.

2.5      Bis zum heutigen Datum (telefonische Auskunft der Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Dezember 2024) konnte die Erbteilung aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden. Weiter geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen schon zweifach der Kontozugriff gesperrt worden sei und er bedroht und erpresst werde. Auch habe er in der Vergangenheit schon Geld nach Indonesien und nach Thailand gesendet. Seine Familie habe daher das Erbe des vorverstorbenen Vaters bis jetzt zurückgehalten (Akten der Erwachsenenschutzbehörde, S. 87). Weiter habe er ein Couvert mit sensiblen Daten betreffend das Erbe der Mutter, welche ihm seine Schwester habe zukommen lassen, an den Lieferdienst eines Restaurants weitergegeben (Akte der Erwachsenenschutzbehörde, S. 24, 26, 43), was auch zeigt, dass er nicht in der Lage ist, die Dimensionen seines Handelns zu erkennen. Somit liegt ein Schwächezustand vor, welcher zu einer Schutzbedürftigkeit führt.

2.6      Auch wenn die hilfsbedürftige Person ihre Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie zudem nicht in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende Vollmacht zu erteilen (Botschaft Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, in: BBl 2006 S. 7001 f., 7043; Biderbost, a.a.O., Art. 390 ZGB N 21 mit weiteren Hinweisen). Selbstredend reicht das Ausstellen einer Vollmacht alleine nicht aus, vielmehr muss namentlich auch die Fähigkeit, die bevollmächtigte Person zu instruieren und zu überwachen gegeben sein (vgl. Rosch, Berner Kommentar, 2023, Art. 390 ZGB N 166). Angehörige oder nahestehende Personen, die den Beschwerdeführer unterstützen könnten, sind nicht bekannt. Seine Schwester, C____, ist, soweit ersichtlich, seit dem Tod der Mutter die einzige ihm nahestehende Person. Frau C____ ist jedoch nicht bereit, die Vertretung zu übernehmen (Akten der Erwachsenenschutzbehörde, S. 87). Seine zweite Schwester, D____, erklärte bereits vor geraumer Zeit, sie wolle sich nicht mehr einmischen und den Bruder nicht mehr unterstützen (Akten der Erwachsenenschutzbehörde, S. 106). Darüber hinaus würde in Bezug auf die Erbteilung wohl auch bei beiden Schwestern ein Interessenkonflikt vorliegen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (paranoide Schizophrenie [Akten der Erwachsenschutzbehörde, S. 114]) lässt darüber hinaus fraglich erscheinen, ob er bezüglich seines Unterstützungsbedarfs einsichtig ist und in der Lage wäre, eine Vollmacht zu erteilen beziehungsweise eine bevollmächtigte Person zu instruieren und zu überwachen. Mithin hat er im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde nicht mitgewirkt, weshalb er nicht persönlich in die Entscheidung über die Beistandschaft einbezogen werden konnte (Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde, S. 2). Auch im Verfahren vor dem Appellationsgericht hat sich der Beschwerdeführer nicht über seine knappe Beschwerde hinaus geäussert. Aufgrund dieser Hinweise ist anzunehmen, dass dem Schwächezustand nicht durch die Erteilung einer Vollmacht durch den Beschwerdeführer begegnet werden kann.

2.7      Soll die Erbteilung im Rahmen eines Erbteilungsvertrags (vgl. Art. 634 Abs. 1 ZGB) gütlich erledigt werden, ist die Mitwirkung des Beschwerdeführers unerlässlich. Es wurde verschiedentlich versucht, den Beschwerdeführer zur Mitwirkung zu bewegen, jedoch ohne Erfolg. Zudem übersteigt die Summe, welche der Beschwerdeführer aus der Erbmasse der Mutter sowie des vorverstorbenen Vaters erhalten soll (insgesamt ca. CHF 150'000.– [Akten der Erwachsenenschutzbehörde, S. 87]), seine üblichen finanziellen Verhältnisse (vgl. die letzte Steuererklärung des Beschwerdeführers, Akten der Erwachsenenschutzbehörde, S. 51 ff.). Es besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein wird, dieses Vermögen in seinem Interesse zu verwalten (Stellungnahme der Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Oktober 2024, S. 1). Die durch die Erwachsenenschutzbehörde errichtete Beistandschaft ist geeignet, die Erbteilung trotz fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers gütlich vornehmen zu können. Auch erscheint die Beschränkung der Verfügungsbefugnis über das Konto, auf welches die Erbschaft ausbezahlt werden soll, als geeignet, einer möglicherweise den eigenen Interessen des Beschwerdeführers zuwiderlaufenden Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch diesen selbst vorzubeugen. Da ohne Beistandschaft die Erbteilung nicht vollzogen und die finanziellen Interessen des Beschwerdeführers nicht geschützt werden können, ist diese erforderlich. Die Beistandschaft wurde durch die Erwachsenenschutzbehörde auf die notwendigen Bereiche im Zusammenhang mit der Erbteilung beschränkt. Darüber hinaus bleibt der Beschwerdeführer in der Besorgung seiner Angelegenheiten selbständig. Die Verhältnismässigkeit der Beistandschaft ist somit gegeben.

3.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten aber verzichtet werden (§ 40 Reglement über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 143.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beiständin, [...] (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

KE.2024.32 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.01.2025 KE.2024.32 (AG.2025.45) — Swissrulings