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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.10.2024 KE.2024.19 (AG.2024.584)

6. Oktober 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,647 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Errichtung einer Beistandschaft für A____ und Entzug des Kontozugriffs

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

KE.2024.19

URTEIL

vom 6. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Annatina Wirz,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                          Beschwerdeführerin

Adresse unbekannt

B____                                                                             Beschwerdeführer

Adresse unbekannt

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Mai 2024

betreffend Errichtung einer Beistandschaft für A____ und Entzug des

Kontozugriffs

Sachverhalt

Mit E-Mail vom 17. Oktober 2023 wandte sich C____, der Schwager von A____ (Beschwerdeführerin), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Berner Juras und berichtete, dass sich B____ (Beschwerdeführer) in existenzieller Not und in gesundheitlich schlechtem Zustand befinde. Dessen Ehefrau, A____, leide unter «Wahnvorstellungen» und treibe ihn in die Enge. Mit Schreiben vom 14. November 2023 ersuchte auch der Bruder von A____, D____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen, da sie unter Wahnvorstellungen leide.

Nach erfolgten Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde und Gewährung des rechtlichen Gehörs auf schriftlichem Wege, in dessen Rahmen A____ die Errichtung einer Beistandschaft ablehnte, errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 6. Mai 2024 eine Beistandschaft für sie (Dispositiv-Ziff. 1), ernannte […], Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (nachfolgend: ABES) zum Beistand (Dispositiv-Ziff. 2) und übertrug ihm im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben:

«a)    Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

b)    für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen,

allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,

c)    A____ in Bezug auf ihre Arbeitstätigkeit/Tagesstruktur zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

d)    A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

-       Ihr Einkommen und das Grundstück in […] SG (Vermögen im engeren Sinn, ohne Hausrat) sorgfältig zu verwalten,

das Erledigen von Zahlungen,

die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen» (Dispositiv-Ziff. 3).

Sodann wurde der Beschwerdeführerin ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung (unter Vorbehalt eines Kontos mit den Beiträgen zur freien Verfügung) der Zugriff auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen und verfügt, dass der Beistandsperson unter Vorbehalt anderer Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zukomme (Dispositiv-Ziff. 4). Ferner wurde der Beistandsperson die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post der Beschwerdeführerin umzuleiten und zu öffnen (Dispositiv-Ziff. 5). Schliesslich wurde die Beistandsperson verpflichtet, die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über erhebliche Vermögensveränderungen zu informieren (Dispositiv-Ziff. 6) und dieser alle zwei Jahre über ihre Amtsführung einen Bericht sowie eine Rechnung einzureichen (Dispositiv-Ziff. 7). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 9).

Gegen diesen Entscheid richtet sich eine Eingabe von A____ und ihrem Ehemann (Beschwerdeführende) vom 3. Juni 2024 an die Erwachsenenschutzbehörde, welche diese mit Schreiben vom 4. Juni 2024 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen hat. Die Erwachsenenschutzbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe und weitere Verfügungen konnten den Beschwerdeführenden an die von ihnen bezeichnete Adresse nicht zugestellt werden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3      Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch der Beistand (Droese, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 450 ZGB N 29 f.). Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind auch die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt. Damit ist der Beschwerdeführer als Ehemann und nahestehende Person der Beschwerdeführerin ebenfalls legitimiert.

1.4      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen, sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE KE.2023.39 vom 27. Juni 2024 E. 1.4, KE.2023.43 vom 2. Februar 2024 E. 1.4). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

Vorliegend kommt der Wille der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführenden, trotz nur schwer lesbarer und verständlicher Begründung in der schriftlichen Eingabe genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

2.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12).

2.2      Zur Begründung der Errichtung der Beistandschaft verwies die Vorinstanz zunächst auf verschiedene Gefährungsmeldungen, auf polizeiliche Requisitionen sowie auf ihre eigenen Abklärungen. Daraus schloss sie, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Probleme nicht mehr ausreichend in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Bedingt durch ihre psychischen Probleme benötige sie Unterstützung bei der Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie der Vermögensverwaltung und in den Bereichen Wohnen, Gesundheit und Arbeit sowie Tagesstruktur. Die Beschwerdeführerin habe keine der Erwachsenenschutzbehörde bekannten Angehörigen oder nahestehende Personen, welche sie in den erforderlichen Angelegenheiten unterstützen könnten. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven Situation und ihrer mangelnden Krankheitseinsicht nicht mehr in Betracht gezogen werden. Sie sei weder in der Lage noch Willens, Vollmachten zu erteilen, selbst wenn geeignete Vertretungspersonen zur Verfügung stehen würden. Würden die administrativen und finanziellen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin nicht durch eine dritte Person erledigt, so bestehe die Gefahr einer Verschuldung sowie einer fortdauernden Obdachlosigkeit. Durch die Einsetzung einer Beistandsperson könne sie in ihren Angelegenheiten unterstützt und vertreten werden, weshalb die Massnahme geeignet sei. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe könnten nicht in Betracht gezogen werden. Die Errichtung einer Beistandschaft sei deshalb erforderlich. Ohne Errichtung der Beistandschaft könne die Beschwerdeführerin allfällige finanzielle Ansprüche wie etwa Leistungen der Sozialhilfe oder Leistungen der Invalidenversicherung nicht geltend machen oder allfällig vorhandene Vermögenswerte nicht liquidieren, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken. Auch wenn sie die Massnahme ablehne, stünden bei ihrer eingeschränkten Fähigkeit, notwendige Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, der erforderliche Schutz und die Einschränkungen, welche durch eine Beistandschaft für die Beschwerdeführerin entstünden, in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander, weshalb die Massnahme als zumutbar eingestuft werde. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sei daher verhältnismässig.

2.3      Die mit der Beschwerdebegründung dagegen erhobenen Einwände sind über weite Teile unverständlich. Nicht einzugehen ist dabei auf die Ausführungen, welche sich auf die frühere Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lehrerin beziehen. Es geht aus den Rügen aber hervor, dass eine Beistandschaft nicht erforderlich und nicht zu rechtfertigen sei und die Ausführungen falsch und «gelogen» seien.

3.

3.1      Wie sich aus den Akten ergibt, befindet sich die Beschwerdeführerin schon seit mehreren Jahren in einer schwierigen Situation. Eine erste Gefährdungsmeldung erfolgte bereits am 20. September 2021 durch den damaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, da diese eine Schülerin an den Haaren gezogen habe, weil sie sich durch die Schülerin gemobbt gefühlt habe (act. 7 S. 673 ff.). Sie spreche ständig davon, dass sie verfolgt, vom «Staatsschutz beobachtet» oder auf der Autobahn abgedrängt werde. Aus Sicht des Schulleiters benötige sie dringend psychologische Hilfe (act. 7 S. 675). Die Beschwerdeführerin lehnte in der Folge jeglichen persönlichen Kontakt mit der zuständigen KESB-Mitarbeiterin ab. Der Austausch erfolgte per E-Mail, wobei die Beschwerdeführerin ungefragt und zusammenhangslos über Schwierigkeiten beim Hausverkauf und der geplanten Selbstständigkeit ihres Mannes berichtete. Das Verfahren wurde schliesslich eingestellt (act. 7 S. 593 ff.) Darauf sandten die Ehegatten der Sachbearbeiterin der KESB dennoch weiterhin eine Vielzahl von E-Mails mit teilweise langem und unzusammenhängendem Inhalt (act. 7 S. 418 ff., 427 ff., 484 ff., 546 ff.). Aus diesen E-Mails ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin schon seit mehreren Jahren bedroht und verfolgt fühlt. Sie beklagte sich darüber, gestalkt, sabotiert, ausspioniert und mit Radioaktivität bestrahlt zu werden. Die Beschwerdeführenden sandten weiter unzählige E-Mails an die Sachbearbeiterin auch nach ihrem Wegzug aus Basel-Stadt im September 2022 (act. 7 S. 432).

Mit einer den Beschwerdeführer betreffenden Gefährdungsmeldung vom 17. Oktober 2023 (act. 7 S. 216 ff., 224 ff.) informierte der Bruder des Beschwerdeführers die KESB Berner Jura, dass die Beschwerdeführerin einer der Hauptgründe für die Gefährdungsmeldung sei. Sein Bruder werde durch die Wahnvorstellungen der Beschwerdeführerin immer weiter in die Enge getrieben. Mit einer ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Gefährdungsmeldung vom 7. November 2023 wandte sich sodann dessen Mutter an die KESB Berner Jura (act. S. 236 ff.). Darin schildere sie, dass die Beschwerdeführerin Angst vor Verfolgungen aller Art habe, die sich bis heute zu einem wahren Verfolgungswahn ausgeweitet habe. Sie fühle sich von allem und jedem verfolgt: «Stalker, die sie und unseren Sohn samt ihren Katzen bestrahlen, Autofahrer, die sie verfolgen und in gefährliche Situationen hineinmanövrieren, ihnen Mails und SMS schreiben, Telefongespräche abhören». Das Paar sei in den letzten Jahren immer wieder umgezogen und lebte nun vorübergehend samt Katzen im Camper.

Mit Schreiben vom 13. November 2023 (act. 7 S. 202 f.) berichtete Dr. […] der Erwachsenenschutzbehörde über den Beschwerdeführer als früheren Patienten. In diesem Zusammenhang gab er an, dass er in den letzten Monaten von ihm wirre Mails erhalten habe. Auch von der Beschwerdeführerin habe er sehr wirre Mails erhalten, die noch schlimmer ausgestaltet seien und den Verdacht erweckten, dass ebenfalls ein psychotisches Geschehen stattfinde.

Am 14. November 2023 reichte der Bruder der Beschwerdeführerin der KESB Basel-Stadt eine Gefährdungsmeldung ein (act. 7 S. 292 ff.). Seiner Ansicht nach hätten die Wahnvorstellungen seiner Schwester bereits vor ca. 10 Jahren begonnen. Er melde es jetzt, da die Wahnvorstellungen zu Obdachlosigkeit, starker Verwahrlosung und finanzieller Not geführt hätten. Es bestehe absolut keine Krankheitseinsicht, weshalb die Beschwerdeführerin noch in keiner Behandlung gewesen sei (act. 7 S. 293). Am 15. November 2023 reichte der Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt der KESB einen Eintrag über eine Requisition beim Sohn der Beschwerdeführerin vom 13. November 2024 ein. Daraus geht hervor, dass der Sohn die Polizei rief, da seine Mutter und ihr Ehemann seine Wohnung nicht mehr verlassen wollten und der Sohn mit der Situation überfordert war. Beide Kontrollierten hätten sich offensichtlich in einem schlechten psychischen Zustand befunden und zusammenhangloses unsinniges Zeug gesprochen. Sie hätten angegeben, über keine Unterkunft zu verfügen, nachdem der Vermieter die Schlösser ihrer Mietwohnung in [...] ausgewechselt habe (act. 7 S. 290). Ein weiteres Mal musste die Polizei am 5. März 2024 gerufen werden, da die Beschwerdeführenden als Obdachlose nachts den Hauseingang an der [...] versperrten (act. 7 S. 159 f.). Gegenüber dem Bruder des Beschwerdeführers äusserten sich die Ehegatten dahingehend, dass sie ohne festen Wohnsitz leben würden. Sie seien nicht «obdachlos», sondern «wohnungssuchend» (act. 7 S. 154).

3.2      Aufgrund dieses Sachverhalts und der fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführerin, an einer Klärung ihres gesundheitlichen Zustandes mitzuwirken, erscheint nicht restlos klar, an welchen gesundheitlichen Gebrechen sie leidet. Mehrfach belegt ist aber, dass die Beschwerdeführerin an einem Verfolgungswahn leidet und sich in einem verwahrlosten und gesundheitlich schlechten Zustand befindet. Sie erscheint offensichtlich verwirrt, was auch durch ihre zunehmend unverständlicheren Schreiben an die Erwachsenenschutzbehörde und an Dritte dokumentiert wird (act. 7 S. 1, 48 ff., 116 ff. u.v.m.). Auch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 7 S. 132 f.) folgten zwei in weiten Teilen wiederum unverständliche handschriftliche Eingaben (act. 7 S. 63 ff., 69 ff.). Belegt ist auch, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in der letzten Zeit obdachlos war und Unterkunft bei Bezugspersonen suchte. Zwar kann eine Person nicht allein deshalb verbeiständet werden, weil sie in einer Art und Weise lebt, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist (BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin lebt aber nicht «aus freiem Willen» auf der Strasse, sondern ist nicht in der Lage, eine Wohnung zu finden. Auch in finanziellen Belangen ist sie offensichtlich auf Unterstützung angewiesen, nachdem die Ehegatten in erwerblicher Hinsicht in den letzten Jahren jede Grundlage verloren haben (vgl. unter anderen act. 7 S. 342, 592). Daraus folgt ein Schwächezustand, welcher es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, ihre eigenen Belange adäquat zu erledigen.

3.3      Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall die Errichtung der Beistandschaft zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person geeignet ist. Die Beschwerdeführerin konnte von der KESB-Sachbearbeiterin während der ganzen Abklärung nie persönlich getroffen werden. Die drei durchgeführten Telefongespräche wurden jeweils nach kurzer Zeit abrupt beendet. Die Beschwerdeführerin antwortet zwar auf E-Mails, wobei ihre Antworten nicht auf den Inhalt der erhaltenen Nachricht eingehen. Damit erweist sich die faktische Umsetzung der Vertretungsbeistandschaft vorliegend als sehr schwierig. Dennoch ist es dem Beistand zumindest möglich, durch die Umleitung und Öffnung der Post eine gewisse administrative Struktur sicherzustellen und durch stellvertretendes Handeln finanzielle Ansprüche (z.B. Leistungen der Sozialhilfe, Leistungen der Invalidenversicherung) geltend zu machen. Weiter kann er auch behilflich sein, eine Unterkunft für die Ehegatten zu finden.

Auch wenn die hilfsbedürftige Person ihre Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie zudem nicht in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende Vollmacht zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001 f., 7043; Biderbost, a.a.O., Art. 390 ZGB N 21 mit weiteren Hinweisen). Dabei muss sie auch in der Lage sein, die bevollmächtigte Person zu instruieren und zu überwachen (vgl. Rosch, in: Berner Kommentar, Art. 390 ZGB N 166). Wie sich aus den Akten ergibt, ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, mit Dritten zu kooperieren. Es sind auch keine Personen aus dem persönlichen und familiären Umfeld der Beschwerdeführerin vorhanden, welche die Sorge für sie übernehmen könnten.

Die Massnahme ist damit geeignet und notwendig. Angesichts des Schutzbedarfs, insbesondere der ungewollten Obdachlosigkeit der Ehegatten, erscheinen die Einschränkungen durch eine Beistandschaft auch zumutbar. Damit ist die Errichtung der Beistandschaft verhältnismässig.

3.4      Der Umfang der Beistandschaft ist nicht substantiiert bestritten. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

4.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Um-ständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten aber verzichtet werden (§ 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 143.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführende

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-       Beistand ([…], ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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