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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.08.2024 KE.2024.15 (AG.2024.468)

7. August 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,477 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Errichtung einer Beistandschaft (BGer 5A_566/2024 vom 10.9.2024) Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

KE.2024.15

URTEIL

vom 7. August 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Annatina Wirz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

vom 6. Mai 2024

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB

Sachverhalt

Auf Gefährdungsmeldungen der B____ Bank AG vom 6. März 2024, der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 8. März 2024 und vom 15. April 2024 sowie der IV-Stelle Basel-Stadt vom 11. März 2024 betreffend A____ leitete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB, nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) entsprechende Abklärungen ein. Nachdem A____ wiederholten Einladungen der Erwachsenenschutzbehörde zu einer persönlichen Anhörung nicht gefolgt war, sich jedoch in diversen E-Mails gegen eine Beistandschaft ausgesprochen hatte, wurde sie am 17. April 2024 schriftlich über die geplante Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie über die spezifischen Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson informiert.

Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 errichtete die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und ernannte C____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) zur Beiständin. Die Beiständin erhielt den Auftrag:

«a) Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

b) für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;

c) ein den persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von A____ entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten oder zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

d) A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

-           Ihr Einkommen sorgfältig zu verwalten,

-           das Erledigen von Zahlungen,

-           die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche

(z.B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

-           ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen».

Zudem wurde A____ gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf ihre Konten entzogen. Der Beiständin wurde weiter die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post von A____ umzuleiten und zu öffnen und soweit erforderlich ihre Wohnräume zu betreten. Dem Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Auf diesen Entscheid reagierte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit einer Eingabe an den Regierungsrat Basel-Stadt vom 15. Mai 2024, in der sie sich gegen die «gesetzeswidrige Beistandschaft» zur Wehr setzte. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 17. Mai 2024 mitgeteilt, dass ihre Eingabe zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 23. Mai 2024, vom 28. Mai 2024 und vom 30. Mai 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin direkt an das Appellationsgericht. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin an den Regierungsrat datiert vom 29. Mai 2024. Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2024 beantragte die Erwachsenenschutzbehörde die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 5. Juni 2024, vom 11. Juni 2024 und vom 12. Juni 2024. Weitere Stellungnahmen der Beschwerdeführerin datieren vom 16. Juni 2024, 23. Juni 2024, 25. Juni 2024 sowie vom 10. Juli 2024 (je mit Beilagen).

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten in digitalisierter Form (act. 12) auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). 

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SG 312.0 [Art. 450 ff. ZGB]) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz urteilt in freier Kognition.

1.3      Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. 

1.4

1.4.1   Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2021.180 vom 30. November 2022 E. 1.4, VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4, VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008). Zudem überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – auch im Bereich des Erwachsenenschutzes das sogenannte Rügeprinzip (VGE KE.2023.39 vom 27. Juni 2024 E. 1.4; VD.2023.52 vom 10. April 2024 E. 1.4, VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen; VGE KE.2023.43 vom 2. Februar 2024 E. 1.4).

1.4.2   Mit ihrer an den Regierungsrat Basel-Stadt gerichteten Eingabe vom 15. Mai 2024 stellt die Beschwerdeführerin für den Fall der Umsetzung der mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Mai 2024 errichteten Beistandschaft ein «dringliches Gesuch» um Unterbringung in einer Einzelzelle «und zwar ohne Besuche, ohne Gespräche, ohne Kontakte, basierend auf meinem Recht auf Selbstbestimmung». Aus ihren weiteren Ausführungen geht zusammengefasst hervor, sie sei 100% gesund und 100% arbeitsfähig, werde aber von den Behörden daran gehindert, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Weiter macht sie geltend, sie befürchte im Fall einer Verbeiständung eine Anstaltsunterbringung durch die Polizei, eine Zwangsmedikation sowie eine «gesetzeswidrige Zugriffnahme auf mein Eigentum/Bankkonto» (Eingabe vom 15. Mai 2024 [act. 3] p. 1, 3). Ihren zahlreichen, umfangreichen Eingaben lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft als nicht erfüllt sieht und dementsprechend die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt. Insofern genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin den Ansprüchen einer Laienbeschwerde, womit sie formgerecht erhoben wurde. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes beziehungsweise entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8).

2.2      Zur Begründung der Errichtung einer Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung nicht ausreichend in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Bedingt durch ihre gesundheitliche Situation benötige sie Unterstützung bei der Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten und der Vermögensverwaltung sowie im Bereich Wohnen, Soziales und Gesundheit (angefochtener Entscheid [act. 1] Ziff. 14). Ohne Errichtung einer Beistandschaft bestehe die Gefahr einer Verschuldung der Beschwerdeführerin sowie nicht wieder gut zu machender finanzieller Nachteile (angefochtener Entscheid Ziff. 17). Aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung sei die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, notwendige Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, eingeschränkt. Subsidiäre Unterstützungen hätten nicht funktioniert, und auch anderweitige Hilfestellungen bestünden nicht, namentlich habe sie keine nahestehenden Personen. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie deren konkrete Ausgestaltung seien deshalb verhältnismässig (angefochtener Entscheid Ziff. 19 f.). Aufgrund der Ablehnung der Beistandschaft, der fehlenden Absprachefähigkeit sowie der Gefahr, dass die Beschwerdeführerin die ordentliche Einkommensverwaltung der Beiständin unterlaufen könne, sei ihr zur Sicherung ihres Vermögens bzw. Einkommens – mit Ausnahme eines Betrags zur freien Verfügung – der Zugriff auf ihre Konti gestützt auf Art. 295 Abs. 3 ZGB zu entziehen und der Beiständin das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zu übertragen (angefochtener Entscheid Ziff. 21).

2.3      Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer wahnhaften Störung und eines Schwächezustands und macht geltend, sie könne sehr wohl für sich selbst sorgen und auch mit Geld umgehen (Eingabe vom 12. Juni 2024 [act. 15] p. 32). Zudem tut sie ihre Überzeugung kund, wonach die behördlichen Massnahmen «der Hirnwäsche, der Anwendung von Folter, der Einschüchterung, der totalen Kontrolle über einen Menschen, der Entziehung aller Rechte, der unauffälligen Ermordung/Inquisition» dienten. In diesem Zusammenhang verlangt sie die strafrechtliche Verurteilung diverser namentlich genannter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Erwachsenenschutzbehörde wegen Freiheitsberaubung, Nötigung, Drohung, sexuellen Missbrauchs, Körperverletzung, Hausfriedensbruchs, Datenmissbrauchs, Folter, «Neuronenmanipulierung», «Versklavung» u.a.m.  (Eingabe vom 12. Juni 2024 [act. 15] p. 34 ff.). Aus ihren Schreiben geht weiter hervor, sie sei der Überzeugung, ihre Mitbewohner würden im Auftrag der Erwachsenenschutzbehörde auf ihre Neuronen zugreifen und ihre Wahrnehmung «per Knopfdruck» ausschalten, so dass sie nicht mehr gewusst habe, was sie «sagte/tat und diskussionslos ausführte, was man ihr aufgetragen habe». Dass sie betäubt worden sei, habe sie daran gemerkt, dass sie ein «Dizzykopfgefühl» gehabt habe und dass «die Uhr immer wieder eine Stunde oder mehr vor» gesprungen sei (Eingabe vom 12. Juni 2024 [act. 15] p. 45). Zudem würden seitens der Erwachsenenschutzbehörde Codeworte gegenüber dem Verwaltungsgericht verwendet, um zu signalisieren, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein «hilfloses, wehrloses, ideales Opfer» handle, das ohne Aufwand und Probleme «weggesperrt» werden könne (Eingabe vom 12. Juni 2024 [act. 15] p. 46).

2.4

2.4.1   Die Erwachsenenschutzbehörde befasst sich seit November 2020 mit der Beschwerdeführerin, nachdem jene in der Öffentlichkeit auffälliges Verhalten gezeigt und unzählige Schreiben an diverse Behörden, Ämter und Gerichte mit teils bizarrem, formal auffälligen und anklagendem, oft gewaltvoll-sexuell getöntem Inhalt gesendet habe (Ärztlicher Bericht vom 26. Oktober 2023, KESB Akten [act. 12] S. 1313-1315). Am 19. September 2022 wurde sie per fürsorgerischer Unterbringung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) eingewiesen; zuvor sei sie obdachlos arbeitslos und körperlich verwahrlost gewesen (Ärztlicher Bericht vom 26. Oktober 2023, KESB Akten [act. 12] S. 1313-1315). Gemäss einem von Dr. [...] erstellten Gutachten vom 19. November 2022 leidet die Beschwerdeführerin mindestens unter einer wahnhaften Störung, vermutlich müsse eine paranoide Schizophrenie angenommen werden. Die wahnhafte Komponente stehe im Zentrum und habe das Erleben und Verhalten der Beschwerdeführerin seit vielen Monaten, vielleicht sogar Jahren, wesentlich bestimmt. Es habe zu Verwahrlosung, Obdachlosigkeit, subjektivem Leiden, wahnbestimmtem dysfunktionalem Verhalten mit zahlreichen Gefährdungsaspekten geführt (Verwahrlosung, Gefahr der Mangel- bzw. Fehlernährung und Unterkühlung bei Obdachlosigkeit, Gefahr von Infekten oder anderen Krankheiten ohne adäquate ärztliche Inanspruchnahme, Ausgesetzsein der Gefahren der Strasse, Desintegration von der sozialen Mitwelt, Gefahr der Chronifizierung, welche bereits eingetreten zu sein scheint sowie nicht sinnvoller Inanspruchnahme zahlreicher offizieller Behörden/Ämter/Gerichte/Institutionen). Es bestehe bei der Beschwerdeführerin weder Krankheitseinsicht noch Behandlungsbereitschaft (KESB-Akten [act. 12] S. 1482-1489). Dem Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) betreffend die Überprüfung der bestehenden fürsorgerischen Unterbringung vom 27. März 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer wahnhaften Störung (F22.0) mit systematisiertem Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn, differentialdiagnostisch unter einer paranoiden Schizophrenie, leidet. Trotz verbessertem psychischem Zustand und zuverlässiger Medikamenteneinnahme habe sie weder Krankheitseinsicht noch Therapiemotivation entwickeln können (KESB-Akten [act. 12] S. 1511-1515). Aus dem ärztlichen Bericht betreffend die Überprüfung der ambulanten Massnahme vom 26. Oktober 2023 geht hervor, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin werde weiterhin als wahnhaft psychotisch beurteilt. Sie habe wiederholt geäussert, dass sie von anderen Menschen beobachtet und teilweise auch für kurze Momente ausgeschaltet werde, ebenso, dass ihr Dokumente in Papier und auf dem PC aus dem Zimmer gestohlen worden seien. Nach Absetzen der antipsychotischen Medikation habe sich ihr psychischer Zustand verschlechtert. Sie zeige keinerlei Krankheitseinsicht. Zudem sei die therapeutische Beziehung durch starkes Misstrauen und Ablehnung der Behandlung geprägt, was aktuell eine adäquate ambulante Behandlung verunmögliche. Es sei ohne antipsychotische Medikation nicht von einer Stabilisierung bzw. Spontanremission der wahnhaften Symptomatik auszugehen. Es bestehe die Gefahr weiterer Chronifizierung. Empfohlen werde dringend eine stationäre medikamentöse Einstellung (KESB Akten [act. 12] S. 1313-1315). Die mit der Beschwerdeführerin befasste Ärzteschaft geht somit übereinstimmend von der Diagnose einer schweren wahnhaften Störung mit fehlender Krankheitseinsicht aus.

2.4.2   Mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 9. Juni 2023 wurde die am 28. Oktober 2022 angeordnete fürsorgerische Unterbringung aufgehoben und der Beschwerdeführerin gestützt auf § 14 KESG im Sinne einer ambulanten Massnahme die Weisung erteilt, sich mindestens einmal wöchentlich beim Gesundheitszentrum Psychiatrie in Basel vorzustellen (KESB-Akten [act. 12] S. 1436-1440). Diese Massnahme wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 3. Januar 2024 wieder aufgehoben. Als Begründung wurde ausgeführt, zwar sei eine gesundheitliche Verschlechterung und offensichtliche Akzentuierung des in jüngster Zeit auftretenden wahnhaften Erlebens zu beobachten. Die Fortführung oder gar Erweiterung der Weisung hätte aber eine Intensivierung des Unrechtsempfindens der Beschwerdeführerin und eine verstärkte Verlagerung ebendieser Inhalte nach aussen zur Folge, weshalb die Massnahme unzweckmässig sei. Es werde ihr geraten, sich mit geeigneten Fachstellen in Verbindung zu setzen und die angebotenen sozialmedizinischen Massnahmen anzunehmen. Für den Fall einer weiteren gesundheitlichen Verschlechterung werde die Anordnung von weitergehenden Massnahmen geprüft und gegebenenfalls die superprovisorische Zuführung zur Amtsärzteschaft zur Prüfung einer erneuten fürsorgerischen Unterbringung verfügt (KESB-Akten [act. 12] S. 601-603). Am 22. Januar 2024 wurden die Abklärungen bezüglich Errichtung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen trotz offensichtlich fortbestehender schwerer psychischer Gesundheitsproblemen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer konstanten und vehementen Ablehnung schliesslich eingestellt. Die Erwachsenenschutzbehörde befand, die Beschwerdeführerin verfüge zurzeit über ausreichend eigene Ressourcen, um ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen, habe eine Wohnung und werde von der Sozialhilfe unterstützt (Abklärungsbericht vom 22. Januar 2024, KESB-Akten [act. 12] S. 772-783; vgl. Schreiben Erwachsenenschutzbehörde, KESB-Akten [act. 12] S. 771).

2.4.3   Bereits am 6. Februar 2024 meldete sich die Zivilgerichtspräsidentin [...] bei der Erwachsenenschutzbehörde, um auf eine mögliche Gefährdung der Beschwerdeführerin hinzuweisen (KESB-Akten [act. 12] S. 610). Am 6. März 2024 erfolgte eine Gefährdungsmeldung durch die B____ Bank AG, wonach die Beschwerdeführerin einen verwirrten Eindruck mache, die Bank wöchentlich mit seitenlangen Briefen kontaktiere und unrealistische Vorwürfe erhebe. Sie habe geäussert, sie werde am Bankschalter ohnmächtig gemacht und erwecke den Anschein, sie habe Angst, beobachtet und beschattet zu werden. In diesem Zusammenhang habe sie die Sperrung ihres Kontos beantragt. Die Bankbeziehung sei bereits seit 2022 gekündigt. Die Beschwerdeführerin habe dessen ungeachtet der Bank bisher keine neue Bankverbindung angegeben, obwohl dies zwecks Gutschreibung der Gelder vom Sozialamt dringend notwendig sei (KESB-Akten [act. 12] p. 589-591). Mit Gefährdungsmeldung vom 8. März 2024 informierte die Sozialhilfe Basel-Stadt die Erwachsenenschutzbehörde, die Beschwerdeführerin leide an einer wahnhaften Störung, sie fühle sich überwacht und verfolgt. Sie habe darum gebeten, dass die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe nicht mehr an sie ausbezahlt würden und sie auch die IV-Rente nicht mehr beziehen wolle, was ein selbstschädigendes Verhalten darstelle. Aufgrund ihres Krankheitsbildes werde eine starke Einschränkung der Urteilsfähigkeit gesehen (KESB-Akten [act. 12] p. 466-468). Eine weitere Gefährdungsmeldung erfolgte am 11. März 2024 durch die IV-Stelle Basel-Stadt. Die Beschwerdeführerin habe einen 20-seitigen Einwand gegen den Vorbescheid über eine ganze IV-Rente eingereicht. Sie werfe der IV-Stelle Gesetzesverletzungen, insbesondere Verletzung des Datenschutzes vor und greife Fachpersonen und die ehemalige Geschäftsleitung direkt an. Die Beschwerdeführerinfordere die Löschung der Daten und wolle auf keinen Fall eine Rente (KESB-Akten [act. 12] S. 536 ff.). Eine weitere Gefährdungsmeldung erstattete die Sozialhilfe Basel-Stadt am 15. April 2024 und teilte mit, aufgrund von Unklarheiten bezüglich des Bankkontos der Beschwerdeführerin würden die Sozialhilfegelder an der Kasse der Sozialhilfe hinterlegt. Die Beschwerdeführerin hole jedoch die Gelder nicht ab und mache auch keine Angaben zu einer (neuen) Kontoverbindung. Zudem habe sie weder den benötigten Kontoauszug betreffend Freizügigkeitsleistungen noch die Zahlungsanweisungen für die Ergänzungsleistungen gegenüber der Sozialhilfe unterschrieben, was eine Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistung zur Folge habe. Aufgrund ihres Schwächezustands sei die Beistandschaft für die weitere Zusammenarbeit dringend indiziert (KESB-Akten [act. 12] S. 376-378).

2.4.4   Gestützt auf die medizinischen Diagnosen, die jüngsten Gefährdungsmeldungen sowie die Eingaben der Beschwerdeführerin steht fest, dass sie unter einer schweren psychischen Störung leidet, durch welche sie sich offensichtlich selbst schädigt. So lehnt sie offenbar krankheitsbedingt den Bezug von Leistungen der Sozialhilfe sowie einer ihr zustehenden Rente der Invalidenversicherung ab, was zu einem nicht wieder gut zu machenden finanziellen Nachteil führt. Ebenfalls wahnbedingt ist sie nicht in der Lage, ein neues Konto zu eröffnen und dies der B____ Bank AG zwecks Weiterleitung der eingehenden Rentenleistungen mitzuteilen. Gemäss einem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 13. März 2024 hat die Beschwerdeführerin bereits eine Betreibung in Höhe von CHF 821.55 und einen offenen Verlustschein von CHF 1'183.40 (KESB-Akten [act. 12] S. 160 f.). Vor dem geschilderten Hintergrund besteht die Gefahr weiterer Verschuldung. Nachdem am 14. März 2023 die Exmission der Beschwerdeführerin aus ihrer früheren Wohnung – die sie in einem desolaten Zustand hinterlassen hatte – erfolgt war (KESB-Akten [act. 12] S. 1537), zog sie am 3. April 2023 in eine Wohngemeinschaft (Aktennotiz KESB-Akten [act. 12] S. 1516). Ihre aktuelle Wohnsituation ist unklar, hält sie doch ihren Wohnort geheim. Immerhin geht aus ihren Schreiben hervor, dass sie sich teilweise auch von ihren Mitbewohnenden verfolgt, beobachtet und manipuliert fühlt (vgl. oben E. 2.3), woraus geschlossen werden muss, dass auch die aktuelle Wohnsituation nicht unproblematisch sein dürfte. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2022 obdachlos gewesen ist, gilt es, eine erneute Obdachlosigkeit mit den daraus für sie resultierenden negativen Konsequenzen zu vermeiden. Es ist vor diesem Hintergrund klar von einem Schwächezustand der Beschwerdeführerin auszugehen. Aufgrund des Gesagten ist sie somit umfassend hilfs- und schutzbedürftig. 

2.5 

2.5.1   Auch wenn die hilfsbedürftige Person ihre Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie zudem nicht in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende Vollmacht zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001 f., 7043; Biderbost, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 390 ZGB N 21 mit weiteren Hinweisen). Selbstredend reicht das Ausstellen einer Vollmacht alleine nicht aus, vielmehr muss namentlich auch die Fähigkeit, die bevollmächtigte Person zu instruieren und zu überwachen gegeben sein (vgl. Rosch, in: Berner Kommentar, Art. 390 ZGB N 166). Die medizinischen Feststellungen zeigen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, einer Person eine entsprechend umfassende Vollmacht zu erteilen, geschweige denn, diese adäquat zu instruieren und überwachen. Gemäss den Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde ist die Beschwerdeführerin zurzeit auch nicht fähig und willens, mit behördlichen Stellen zusammenzuarbeiten. So hat sie diverse Einladungen der Erwachsenenschutzbehörde zur persönlichen Anhörung nicht angenommen, sondern beschränkt sich seit längerem auf das Schreiben von umfangreichen, ausschweifenden, inhaltlich wirren Schreiben an sämtliche involvierte und vermeintlich involvierte Behörden. Angehörige oder nahestehende Personen, die die Beschwerdeführerin unterstützen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin leidet krankheitsbedingt ganz offensichtlich unter massiven Verfolgungs- und Überwachungsideen. Diese führen dazu, dass sie unbekannten Personen, namentlich solchen, die in behördlichem Auftrag handeln, mit grossem Misstrauen begegnet und damit offensichtlich nicht in der Lage ist, angebotene Hilfe anzunehmen. So kündigte sie auch für den Fall der Aufrechterhaltung der Verbeiständung an, auf keinen Fall mit der Beiständin zusammenzuarbeiten und diese «auf meine Art» zu «terrorisieren» (Mail vom 21. Mai 2024 [act. 6] p. 3).  

2.5.2   Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Erwachsenenschutzbehörde seit November 2020 immer wieder nach milderen Alternativen zur Unterstützung der Beschwerdeführerin gesucht und aufgrund ihrer vehementen Ablehnung bisher auf die Errichtung einer Beistandschaft verzichtet hat. Die seit Anfang 2024 bei der Erwachsenenschutzbehörde eingegangenen diversen Gefährdungsmeldungen zeigen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin offenbar weiter verschlechtert hat. Bereits mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 3. Januar 2024 war sie darauf hingewiesen worden, dass für den Fall einer weiteren Gesundheitsverschlechterung die Anordnung von weitergehenden Massnahmen geprüft werde (KESB-Akten S. 601-603; vgl. oben E. 2.4.2). Dies ist heute der Fall. Vor dem Hintergrund der bereits im Jahr 2023 erfolgten temporären stationären Behandlung per fürsorgerischer Unterbringung und anschliessender Weisung ist zu konstatieren, dass die bisher getroffenen milderen Massnahmen offenbar nicht ausreichend waren, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dauerhaft zu stabilisieren. Durch die krankheitsbedingte Weigerung der Beschwerdeführerin, die Unterstützung der Sozialhilfe sowie die ihre zustehenden Leistungen der Invalidenversicherung entgegenzunehmen, gefährdet sie zudem ernsthaft ihre wirtschaftliche Existenz. Aus diesen Gründen erscheint im aktuellen Zeitpunkt die Anordnung einer Beistandschaft nicht nur notwendig, sondern – trotz ihrer Ablehnung sämtlicher behördlicher Massnahmen – nach Ausschöpfung der milderen Massnahmen auch geeignet, der akuten Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin zu begegnen. Damit steht die Verhältnismässigkeit der Errichtung einer Beistandschaft im heutigen Zeitpunkt ausser Frage.

2.6      Nach dem Gesagten liegen sämtliche Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft vor. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRGP). Umständehalber wird vorliegend indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (§ 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

-       Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), z. H. C____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

KE.2024.15 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.08.2024 KE.2024.15 (AG.2024.468) — Swissrulings