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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.12.2025 IV.2025.95 (SVG.2026.32)

9. Dezember 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,365 Wörter·~22 min·4

Zusammenfassung

Psychiatrisches Gutachten beweiskräftig

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9. Dezember 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. André Baur, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 257, 4001 Basel   

                                                   Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.95

Verfügung vom 17. Juli 2025

Psychiatrisches Gutachten beweiskräftig

Tatsachen

I.         

Der 1980 im [...] geborene Beschwerdeführer reiste 2006 in die Schweiz ein (IV-Akte 2, S. 3). Hier war er befristet bei der B____ AG angestellt (IV-Akte 11). Er meldete sich am 25. März 2019 (Posteingang) aufgrund einer Langerhanszell-Histiozytose zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen.

Der Beschwerdeführer hielt sich vom 26. November 2020 bis 7. Januar 2021 stationär in der Klinik C____ auf (Austrittsbericht vom 21.01.2021, IV-Akte 70). In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (IV-Akte 58) und veranlasste ein Belastbarkeits- und Aufbautraining, welches vom 10. Februar 2021 bis 9. August 2021 stattfand (Kostengutsprache, IV-Akte 78; Abschlussbericht Aufbautraining, IV-Akte 111). Ab dem 8. September 2021 befand sich der Beschwerdeführer bei med. pract. D____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung (IV-Akte 165, S. 2). Nachdem der Beschwerdeführer sein Pensum nicht über 50% steigern konnte (Abschlussbericht Integrationsmassnahmen, IV-Akte 112), wurden die Integrationsmassnahmen mit Verfügung vom 3. November 2021 beendet und die Rentenprüfung eingeleitet (IV-Akte 127).

Die Beschwerdegegnerin holte bei Prof. Dr. E____ das Gutachten vom 4. September 2023 ein (IV-Akte 149). Nach einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 151), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. November 2023 die Zusprache einer befristeten Rente von September 2019 bis Mai 2023 in Aussicht (IV-Akte 152). Dagegen erhob der Beschwerdeführer über die Sozialhilfe Basel-Stadt Einwand (IV-Akte 156). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin drei Berichte der Hämatologie des [...]spital [...] und je einen Bericht des Hausarztes Dr. F____ und des behandelnden Psychiaters med. pract. D____ ein (IV-Akten 165, 168, 169 und 173). Die Stiftung G____ liess der Beschwerdegegnerin keinen Bericht zukommen (IV-Akte 171).

Nachdem der RAD-Psychiater Dr. H____ am 30. September 2024 und der RAD-Arzt Dr. I____ am 15. Oktober 2024 Stellung genommen hatten (IV-Akten 177 und 178), äusserte sich am 11. November 2024 der Rechtsdienst (IV-Akte 180). In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juli 2025 dem Beschwerdeführer ab 1. September 2019 (IV-Grad 100%) eine ganze Rente und ab 1. Mai 2021 eine halbe Rente (IV-Grad 53%). Ab dem ab 1. Juni 2023 verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem IV-Grad von 30% (IV-Akte 187).

II.        

Mit Beschwerde vom 26. August 2025 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Die angefochtene Verfügung sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben, und es sei der Anspruch des Beschwerdeführers mittels eines polydisziplinären Gutachtens aus den Fachbereichen Psychiatrie, Neuropsychologie, Onkologie, Pneumologie und Rheumatologie abzuklären. Dazu sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Sollte jedoch das Gericht zum Schluss gelangen, dass keine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich ist, sei eventualiter ein gerichtliches Gutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie einzuholen und danach über den Anspruch des Beschwerdeführers zu urteilen.

2.     Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. September 2019 eine ganze und ab 1. Mai 2025 wenigstens eine Invalidenrente von 50%, zuzüglich zwei Kinderrenten, auszurichten. Die Rente sei per 1. Januar 2022 an das stufenlose Rentensystem anzupassen. Ab 1. Januar 2024 sei die Erwerbseinbusse und damit der Rentenanspruch mit einem Pauschalabzug von 10 % und einem angemessenen leidensbedingten Abzug vom massgeblichen Invalideneinkommen neu zu ermitteln.

3.     Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2021 mit 5% p.a. zu verzinsen, soweit die Rentenleistungen nicht verrechnungsweise Dritten zustehen. Allenfalls bereits bezahlte Verzugszinsen sind anzurechnen.

4.     Kosten

4.1.         Alles unter o/e-Kostenfolge.

4.2.         Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

5.     Verfahrensanträge:

5.1       Es seien die Tonaufnahmen der Exploration durch Prof. Dr. E____ vom 22. Februar 2023 beizuziehen.

5.2       Es sei bei der Stiftung G____ ein Bericht über den Besuch der Tagesstruktur durch den Beschwerdeführer einzuholen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2025 die Abweisung der Beschwerde. In der Beilage reicht sie die Tonaufnahme der Begutachtung durch Prof. Dr. E____ ein.

Mit Replik vom 9. Oktober 2025 resp. Duplik vom 20. Oktober 2025 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein.

Mit Eingabe vom 3. November 2025 äussert sich die Beschwerdegegnerin zur Honorarnote und beantragt die Zusprache der üblichen Pauschale.

Der Beschwerdeführer hält mit Triplik vom 6. November 2025 an den gestellten Rechtsbegehren weiterhin fest. In der Beilage gibt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine aktualisierte Honorarnote zu den Akten.

Mit Eingabe vom 31. Dezember 2025 (Postaufgabe 2. Januar 2026) teilt der Rechtsvertreter mit, dass er ab 2026 nicht mehr der Mehrwertsteuer unterliegt.

III.       

Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2025 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 9. Dezember 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2025 dem Beschwerdeführer ab 1. September 2019 eine ganze Rente (IV-Grad 100%) und ab 1. Mai 2021 eine halbe Rente (IV-Grad 53%) zugesprochen. Ab dem 1. Juni 2023 verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem IV-Grad von 30% (IV-Akte 187). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. E____ vom 4. September 2023 (IV-Akte 149).

2.2.            Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Beschwerde, Rz. 3.6). Es bleibe vorliegend insbesondere unklar, ob die behauptete relevante gesundheitliche Verbesserung, die eine Befristung der Rente rechtfertigen würde, tatsächlich eingetreten sei. Ausserdem seien hämatologische und der pneumatologische Abklärungen unterblieben (a.a.O.).

2.3.            Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten abgestellt und auf dieser medizinischen Basis korrekterweise einen Rentenanspruch verneint hat.

3.                  

3.1.            Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

3.2.            Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

3.3.            Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 f. mit weiteren Hinweisen).

3.4.            3.4.1. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

3.4.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.4.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.                  

4.1.            Im Gutachten vom 4. September 2023 wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4), eine akzentuierte Persönlichkeit (Z 73) und eine Abhängigkeit von Tabak (F 17.25) diagnostiziert (IV-Akte 149, S. 25).

4.2.            Zum psychopathologischen Befund hielt die Gutachterin fest, im Gespräch sei keine Beeinträchtigung von Gedächtnis und Konzentration aufgefallen (IV-Akte 149, S. 21). Die Schwingungsfähigkeit scheine intakt (IV-Akte 149, S. 22) und der Beschwerdeführer habe nicht über Zwänge berichtet (a.a.O.). Es bestünden keine Derealisationen und keine Depersonalisationen, jedoch in der Vergangenheit eventuell einzelne Dissoziationen. Ich-Störungen, formale und inhaltliche Denkstörungen und Wahrnehmungsstörungen schloss die Gutachterin aus. Das Selbstbewusstsein sei recht gut. Er habe auch noch Hoffnung. Der Appetit wechsle, das Gewicht sei relativ stabil. Er habe immer wieder Schwierigkeiten mit dem Einschlafen. Es gebe kein Früherwachen, jedoch sei der Schlaf nicht erholsam (a.a.O.). Suizidal sei er nie gewesen, was auch mit seiner starken religiösen Bindung zu tun habe. Die Libido sei intakt (a.a.O.).

4.3.            Zur Begründung der Diagnose wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer beklage seit Beginn der somatischen Erkrankung im September 2018 Schmerzen (IV-Akte 149, S. 25). Diese seien das lnitialsymptom seiner Langerhanszell-Histiozytose gewesen. Die Kollegen der Hämatologie und Onkologie hätten die Meinung vertreten, dass die Schmerzen mit der erfolgreichen Therapie hätten rückläufig sein müssen (a.a.O.). Der Beschwerdeführer selbst halte in für eine Schmerzverarbeitungsstörung typischen Weise an einem somatischen Konzept fest. Dies werde auch in der Klinik C____ 2021 so beschrieben. Dort werde angegeben, dass er seinem somatischen Konzept verbunden geblieben sei (a.a.O.). Das habe auch die initial behandelnde Psychologin J____ von der Abteilung für Psychosomatik des [...]spitals [...] so angegeben. Insgesamt könne somit eine somatoforme Schmerzstörung angenommen werden, zumal ihm diese auch einen gewissen Krankheitsgewinn bringe (a.a.O.). Als psychosozialer Auslöser könne das Zusammenspiel von plötzlicher Erkrankung mit der Bedrohung der Integrität der Familie gesehen werden. Letztendlich sei diese Diagnose so von allen Behandlern bisher gestellt worden (a.a.O.).

4.4.            Zum Verlauf vermerkte die Gutachterin der Beschwerdeführer sei seit September 2018 in somatischer Behandlung. Bereits dort sei früh die Einbindung der Abteilung für Psychosomatik vorgenommen worden. Es sei dann etwas mühsamer gewesen, ihm eine ambulante Behandlung in der Nachfolge der stationären Behandlung zu vermitteln. Jetzt gehe er zwei bis dreimal im Monat in die Praxis D____ sowie alle 3-4 Monate in die Betreuung der Hämatologie (IV-Akte 149, S. 27). Die Behandlung der psychischen Problematik sei auch dadurch schwierig, dass er selbst eine psychische Genese bzw. Beteiligung zunächst nicht habe sehen wollen, sondern stark auf die somatischen Probleme insbesondere in Form intermittierender Schmerzen in der Leberregion fokussiert gewesen sei. Sowohl von der erstbehandelnden Psychotherapeutin als auch den jetzigen Therapeuten werde beschrieben, dass seine Depressivität stark mit äusseren Faktoren schwanke (a.a.O.). So habe der Abstand in der Klinik C____ zu einer Verbesserung beigetragen. Die jetzige familiäre Situation mache ihn ebenfalls depressiver (a.a.O.). Gleichzeitig sehe er seine eigene Rolle nicht. Im Jahr 2021 habe er die stationäre Einleitung einer CPAP-Therapie abgelehnt. Dies deute darauf hin, dass er sich in einer gewissen Opferrolle einrichte, was wiederum zu einer subjektiven Kränkungserfahrung passen könne (a.a.O.). Insgesamt sei eine Behandlung in dieser Konstellation schwierig (a.a.O.).

4.5.            Die Gutachterin stellte sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter als auch in jeder anderen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 2018 bis zum Ende der Behandlung in der Klinik C____ im Januar 2021, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Januar 2021 sowie eine 30%ige Beeinträchtigung ab Februar 2023 fest (IV-Akte 149, S. 28). Ein besonderes Profil für die leidensangepasste Tätigkeit definierte die Gutachterin nicht, sondern hielt lediglich fest, allenfalls sei eine Arbeit in kleinen Teams mit wohlwollender Betreuung sinnvoll (IV-Akte 149, S. 28).

4.6.            Auf das psychiatrische Gutachten kann in formeller und materieller Hinsicht abgestellt werden. Es entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen an medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3). Zudem beruht es auf einer umfassenden Anamnese, fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen (vgl. IV-Akte 149, S. 6-17) und berücksichtigt die geklagten, subjektiven Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden im Gutachten ausführlich diskutiert und umfassend beleuchtet. Auch wurde eine Sozialanamnese, eine Familienanamnese, eine berufliche Anamnese und eine somatische Anamnese erhoben und in die Beurteilung miteinbezogen (IV-Akte 149, S. 19). Ferner stützte die Gutachterin ihre Schlussfolgerungen auf zusätzliche Untersuchungen wie den vom Beschwerdeführer während 1,5 Stunden ausgefüllten Selbstauskunftsbögen (IV-Akte 149, S. 21, vgl. im Einzelnen S. 22 f.) und eine Medikamentenspiegelbestimmung (IV-Akte 149, S. 23).

4.7.            Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich das psychiatrische Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

5.                  

5.1.            An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführers nichts zu ändern.

5.2.            5.2.1. So macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die im Gutachten widergegebenen Ergebnisse der psychologischen Untersuchungen vom 22. Februar 2023 mittels verschiedenen Fragebogen würden ein mehrheitlich auffälliges Bild zeigen, was mit der sehr hoch angesetzten Arbeitsfähigkeit von 70% kontrastiere (Beschwerde, Rz. 3.3). Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgt aufgrund der attestierten Diagnosen und der erhobenen Befunde, die Ergebnisse der Auswertung von Selbstfragebogen haben hierbei nur ergänzenden Charakter. Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit passt im Übrigen, dass der alleinlebende Beschwerdeführer seinen Haushalt selbst führt und angibt, dass sich seine sozialen Kontakte im Lauf der Erkrankung nicht verändert hätten (IV-Akte 149, S. 25).

5.2.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die von der Gutachterin per 22. Februar 2023 beschriebene Verbesserung des Gesundheitszustands sei nicht evidenzbasiert und unter Missinterpretation des Vorberichts der Klinik C____ vom 21. Januar 2021 erfolgt (Beschwerde, Rz. 3.3). Nach Ansicht des Beschwerdeführers bestehe ausserdem ein Widerspruch zwischen der von der Gutachterin angenommenen Arbeitsfähigkeit von 70% und den Ergebnissen der beruflichen Abklärung, an welche der Beschwerdeführer einwandfrei mitgewirkt habe (Beschwerde, Rz 3.3). Soweit der Beschwerdeführer damit geltend macht, dass sich die Gutachterin nicht mit der im Aufbautraining erreichten Leistungsfähigkeit auseinandergesetzt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2021 und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2023 ausgeht. Bei Abbruch des Aufbautrainings im August 2021 erreichte der Beschwerdeführer ein Pensum von 50%. Insofern entspricht die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit ab Januar 2021 der beim Arbeitsversuch gezeigten Leistung von 50%. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Widerspruch zwischen der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit und den Erkenntnissen des Aufbautrainigs. Die Gutachterin legt ausserdem dar, dass aufgrund der im Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden Beeinträchtigungen eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Diesbezüglich wurden ergänzend zur Untersuchung auch diverse Testungen durchgeführt (IV-Akte 149, S. 22-23 und 28). Im Vergleich zu Januar 2021 zeigte sich insgesamt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Somit lässt sich nicht beanstanden, dass die Gutachterin den Eintritt der Verbesserung auf den Zeitpunkt der Begutachtung festgelegt hat, zumal sie sich auf die funktionellen Beeinträchtigungen stützte (IV-Akte 149, S. 26). Aufgrund der zwischenzeitlichen Verbesserung kann folgerichtig auch nicht mehr auf die im Aufbautraining gezeigten Leistungen abgestellt werden. Auch der behandelnde Psychiater med. pract. D____ hält in seinem Bericht vom 23. Dezember 2023 fest, dass sich seit dem letzten Bericht eine "weitere leichte Verbesserung" im Symptombereich ergeben habe und dass eine Teilremission der depressiven Symptomatik eingetreten sei (IV-Akte 165, S. 3).

5.2.3. Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer an, das Gutachten enthalte keine Prüfung der Standardindikatoren und sei deshalb nicht verwertbar (Beschwerde Rz. 3.3). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Das psychiatrische Gutachten befasst sich mit dem Gesundheitsschaden (Diagnosen, IV-Akte 149, S. 25) und dessen Herleitung (IV-Akte 149, S. 26). Zudem wird die Konsistenz wie auch die Plausibilität von der Gutachterin beurteilt (IV-Akte 149, S. 25) und es werden die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen gewürdigt (IV-Akte 149, S. 27 f.). Ausserdem diskutiert das Gutachten den bisherigen Behandlungsverlauf und hält fest, dass der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis zu seiner Familie hat. Er konnte die Deutsche Sprache problemlos lernen (IV-Akte 149, S. 27). Er hat einen relativ strukturierten Tagesablauf und kann auch Termine problemlos wahrnehmen. Zudem führt er den Haushalt selbständig und kann sich uneingeschränkt fortbewegen (a.a.O., S. 27-28). Damit sind die Standardindikatoren von der Gutachterin gewürdigt und diskutiert worden.

5.2.4. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass die Beschwerdegegnerin trotz einer im Raum stehenden CrF lediglich ein psychiatrisches Gutachten angeordnet habe (Beschwerde, Rz. 3.1). Vorliegend würden sich in den Akten etliche Hinweise auf eine CrF bzw. auf deren Symptomatik, wie eine erhebliche dauerhafte Müdigkeit finden (Beschwerde, Rz. 3.2 mit Hinweis auf IV-Akte 52, 147, 144, 124, 119, 113, 99, 62, 42, 35, 24). Für die Beurteilung einer CrF fehle das nötige Fachwissen bei der Gutachterin und beim RAD. Die Gutachterin diskutiere das Vorliegen einer CrF weder in der Befundung, noch anlässlich der Beurteilung, weshalb das Gutachten unvollständig sei (Beschwerde, Rz. 3.2). Zudem macht er geltend, dass der RAD der CrF anfänglich eine Bedeutung (wenn auch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) beigemessen habe (vgl. Beschwerde, Rz. 3.2). Dies trifft vorliegend indes nicht zu. Die Gutachterin hat keine Anzeichen von Fatigue festgestellt und die Tonaufnahme bestätigt diesen Eindruck. Ausserdem hat der RAD die Annahme ohne entsprechende Abklärungen vorgenommen, sodass nicht unbesehen darauf abgestellt werden kann.

5.2.5. Der Beschwerdeführer weist weiter auf die nach der Begutachtung eingegangenen Berichte des behandelnden Psychiaters vom 23. Dezember 2023 (vgl. IV-Akte 144 und dort aufgeführte Befunde) und des Hämatologen Dr. K____ vom 10. Mai 2024 (vgl. IV-Akte 147), welche grundsätzlich und weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, allenfalls eine solche von 50% postuliere (Beschwerde, Rz. 2.6). In Bezug auf Berichte von Behandlern darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 3.5.4. vorstehend).

5.2.6. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, seiner Ansicht nach seien die Ausführungen der Gutachterin auf die Sichtweise des RAD eingeengt (Beschwerde, Rz. 3.1) resp. erwecke die Zusammenfassung der RAD-Sicht zumindest den Eindruck einer Befangenheit (a.a.O.), ist darauf hinzuweisen, dass es in der Praxis üblich ist (und praktisch in jedem Gutachten vorkommt), dass zu Beginn des Gutachtens die Zusammenfassung und Begründung der Begutachtung durch den RAD von den Gutachtern ins Gutachten übernommen wird. Allein die Übernahme dieser Zusammenfassung lässt noch nicht darauf schliessen, dass sich eine erfahrende Gutachterin von dieser Zusammenfassung in ihrer Beurteilung beeinflussen lassen würde. Vielmehr lag der Gutachterin offensichtlich das gesamte Aktendossier vor. Wie aus den Aktenauszügen hervorgeht, hat die Gutachterin die diversen Berichte der behandelnden Ärzte in ihre Beurteilung miteinbezogen und gewürdigt (IV-Akte 149, S. 6-17). Da nach den geltenden Leitlinien die Gutachterperson bei Entgegennahme des Gutachtensauftrags insbesondere zu prüfen hat, ob sie einen zusammengefassten Sachverhalt sowie den Gegenstand und Grund zur Begutachtung vom Auftraggeber erhalten hat (Begutachtungsleitlinien Versicherungsmedizin vom 1. Juli 2020 der Swiss Insurance Medicine, S. 11-12), erweist sich die Zusammenfassung zu Beginn des Gutachtens als korrekt.

5.3.            5.3.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei vor dem Hintergrund der Testergebnisse (und angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers in der Befragung (z.B. Konzentrationsschwierigkeiten, Traurigkeit, Vergesslichkeit und gelegentliche Panik; impulsives Schreien; Orientierungslosigkeit; Gedankenkreisen) die Einschätzung der Gutachterin, es liege allenfalls eine leichte depressive Verstimmung vor, weder nachvollziehbar noch schlüssig (Beschwerde, Rz. 3.3). Hierfür hätte eine Rückfrage beim behandelnden Psychiater vorgenommen werden müssen (a.a.O.; vgl. auch Replik, Rz. 9). Betreffend der Notwendigkeit, eine Fremdanamnese einzuholen, ist darauf hinzuweisen, dass dies in erster Linie eine Frage innerhalb des medizinischen Kompetenzbereichs ist, wobei die ärztlichen Experten diesbezüglich über einen grossen Spielraum verfügen (Urteil des BGer 8C_318/2024 vom 23. Januar 2025, E. 4.1.2.). Da im vorliegenden Fall der Gutachterin zahlreiche Arztberichte zur Verfügung standen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin auf fremdanamnestische Auskünfte verzichtet hat. Darüber hinaus legte die Gutachterin nachvollziehbar dar, weshalb sie die Diagnose einer leichten depressiven Verstimmung gestellt hat (IV-Akte 149, S. 26), worauf verwiesen werden kann.

5.3.2. Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten mittelgradigen depressiven Episode ist auf folgendes hinzuweisen: Viele der aufgelisteten Symptome sind beim Beschwerdeführer nicht vorhanden. So liegt weder ein Verlust des Selbstvertrauens vor, noch gibt es Anzeichen für Selbstvorwürfe oder ausgeprägte Schuldgefühle. Suizidgedanken hat die Gutachterin verneint. Betreffend Denk- und Konzentrationsvermögen wird im Gutachten festgehalten, dass diese subjektiv verringert seien, jedoch keine Beeinträchtigung festgestellt werden konnte. Betreffend der vom Beschwerdeführer erwähnten Schlafstörungen (Einschlafen erst nach 10 bis 60 Minuten; Erwachen einmal pro Nacht, Müdigkeit bereits eine Stunde nach dem Aufstehen) ist fraglich, ob dies bereits ein pathologisches Ausmass erreicht und falls doch, ob diese nicht mit dem als zumutbar beurteilten Schlafen in Seitenlage behoben werden könnte (es ist bekannt, dass das OSAS beim Versicherten in Seitenlage nicht auftritt, vgl. IV-Akte 178, S. 2). Zudem fand der Gewichtsverlust ungefähr 2018 im Zusammenhang mit der somatischen Erkrankung der Leber statt. Seitdem ist das Gewicht stabil. Im Ergebnis ist damit die notwendige Anzahl von Kriterien nicht erfüllt und diese sind auch nicht im erforderlichen Schweregrad vorhanden. Auch fehlt bei dieser Fokussierung auf die einzelnen Kriterien eine Gesamtwürdigung. Unter diesen Umständen bestehen an der gutachterlichen Einschätzung, wonach keine depressive Episode vorliege (IV-Akte 149, S. 26), keine Zweifel. Was die sozialen, häuslichen und beruflichen Kontakte zu Freunden, Geschwistern und Eltern (Beschwerde, Rz. 3.3; Replik, Rz. 11) angeht, geht aus der Tonaufnahme nicht hervor, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auf relevante Problematiken oder Schwierigkeiten hingewiesen hätte.

5.4.            Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer hingegen, dass die Ausführungen zur Tagestruktur nachweislich unzutreffend sind (Beschwerde, Rz. 3.3). Der Beschwerdeführer hat eine Tagesstruktur in der Stiftung G____ nicht abgelehnt. Allerdings ist vorliegend nicht ersichtlich, dass dieser Umstand von grosser Bedeutung gewesen wäre, zumal sich die Gutachterin bei ihrer Einschätzung auf die Diagnosen und Befunde, sowie die medizinische Würdigung des Verlaufs und damit auf andere Aspekte abstützte.

5.5.            5.5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die CPAP-Therapie sei wegen nächtlichen Panikattacken und Atemnot abgebrochen worden, was die Gutachterin nicht beachtet habe (Beschwerde, Rz. 3.3). Im Übrigen sei anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht bei der pneumologischen Therapie hätte hinweisen und zwingend ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren hätte einleiten müssen, wenn sie aus seinem Verhalten Folgen für ihre Leistungspflicht ableiten will (Beschwerde, Rz. 3.3). Hierzu ist festzustellen, dass gemäss Bericht des [...]spital [...] vom 9. Dezember 2021 der Beschwerdeführer die Therapie aufgrund von Panikattacken mit Atemnot abgebrochen hat und keine solche Therapie wollte (IV-Akte 140, S. 25-27). Zudem ist auf das Schlafen in Seitenlage zu verweisen (vgl. Erwägung 5.3.2. vorstehend). Insofern ist die Aussage der Gutachterin nicht zu beanstanden.

5.5.2. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, der vom behandelnden Psychiater geäusserte Verdacht einer Panikstörung ohne Agoraphobie mit psychosozialer Belastungssituation werde von der Gutachterin nicht thematisiert (Beschwerde, Rz. 3.3). Hierzu ist anzumerken, dass diese Diagnose bereits im Bericht von med. pract. D____, vom 30. Januar 2021 gestellt wurde, welcher in der Aktenzusammenfassung im Gutachten aufgeführt ist. Damit hat die Gutachterin um diese Diagnose gewusst und diese im Gutachten berücksichtigt.

5.6.            5.6.1. Zusätzlich bringt der Beschwerdeführer vor, die von der Gutachterin angenommene Arbeitsfähigkeit für die Periode von Januar 2021 bis zur Exploration am 22. Februar 2023 sei unbegründet. Es habe in dieser Phase weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht, also unter Berücksichtigung der hämatologischen, onkologischen, pneumatologischen und psychiatrischen Problematiken zu gelten (Beschwerde, Rz. 3.3). Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Während des Aufbautrainings von Februar bis August 2021 konnte der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum bis auf 50% steigern. Und auch die Empfehlung der Klinik C____ im Austrittsbericht vom 21. Januar 2021, wonach ein Aufbautraining an einem geschützten Arbeitsplatz empfohlen werde, steht nicht im Widerspruch zur gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit. Aus dem Austrittsbericht geht klar hervor, dass sich der Gesundheitszustand im Allgemeinen und die Belastbarkeit während des Aufenthaltes deutlich verbessert haben. Damit ist das zeitliche Zusammenfallen der gutachterlich attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit mit dem Austritt aus dem stationären Setting auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Aufbautrainings nachvollziehbar und plausibel.

5.6.2. Zudem ist der Beschwerdeführer der Auffassung, es liege keine Einschätzung einer medizinischen Fachperson vor, die über Erfahrung mit der Krankheit CrF verfüge und welche die anerkannten Diagnosekriterien und Beurteilungsinstrumente angewandt habe und/oder eine neuropsychologische Testung durchführen liess (Beschwerde, Rz. 3.3). In de Replik führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, die von den behandelnden Ärzten beschriebene Symptomatik habe sich seit der Diagnosestellung einer CrF nicht geändert (Replik Rz. 8). Weiterhin klage der Beschwerdeführer über einschlägige Beschwerden (a.a.O.). Im Rahmen der Versicherung obliegenden Abklärungspflicht hätte die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Abkl.ungen daher vornehmen müssen, zumal die Gutachterin beauftragt worden sei, den Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab 21. September 2018 zu beurteilen (IV-Akte 129) und somit auch, ob damals eine CrF vorgelegen habe und wie sich diese gegebenenfalls auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirkte. Das sei jedoch nicht geschehen (a.a.O.). Dem ist zu entgegen, dass diese Diagnose als Verdachtsdiagnose im Bericht von med. pract. D____ vom 30. Januar 2021 gestellt wurde (IV-Akte 135, S. 1). Im Zeitpunkt der Begutachtung war der Beschwerdeführer jedoch nicht nur bei seinem Psychiater med. pract. D____, sondern auch in der Hämatologie des [...]spital [...] sowie bei seinem Hausarzt Dr. F____ in Behandlung. Weder im Bericht von Dr. F____ vom 22. Mai 2024 (IV-Akte 173), noch im Bericht von Dr. K____ vom 10. Mai 2024 (IV-Akte. 168), noch im Bericht von med. pract. D____ vom 23. Dezember 2023 wird diese Diagnose erwähnt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese (Verdachts-)Diagnose von den behandelnden Ärzten in keinem aktuellen Bericht gestellt wird, besteht vorliegend kein Grund, diese Diagnose zusätzlich gutachterlich abzuklären.

5.7.            Schliesslich enthält auch der letzte Bericht der Pneumologie vom 9. Dezember 2021 (IV-Akte 124) keine Angaben zu einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit, weshalb sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 3.4) weitere Abklärungen diesbezüglich erübrigen.

5.8.            Zusammenfassend ist auf das beweiskräftige psychiatrische Gutachten abzustützen. Ein Anspruch auf eine weitergehende Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin besteht vor diesem Hintergrund nicht. Der erwerbliche Teil wird vorliegend nicht beanstandet und erweist sich als korrekt. Daher erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.

6.                  

6.1.            Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.            Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.            Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat seine Honorarnoten eingereicht. Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einem geschätzten Aufwand von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb trotz der eingereichten Triplik ein Honorar in Höhe von Fr. 3‘000.00 (inklusive Auslagen) als angemessen erscheint. Auf Wunsch des Rechtsvertreters wird das vorliegende Honorar indes ohne Mehrwertsteuer zugesprochen (vgl. Eingabe des Rechtvertreter vom 31. Dezember 2025).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

          Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. André Baur, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) ohne Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.95 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.12.2025 IV.2025.95 (SVG.2026.32) — Swissrulings