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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.09.2025 IV.2025.9 (SVG.2025.194)

11. September 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,300 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

IV-Rente

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. September 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel   

                                                                                              Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.9

Verfügung vom 4. Dezember 2024

IV-Rente

Tatsachen

I.        

Die 1973 geborene Beschwerdeführerin absolvierte von 1990 bis 1992 eine Lehre als Coiffeuse und war seit der Geburt ihres ersten Sohnes im Jahr 1997 als Reinigungskraft tätig (vgl. IV-Akte 17), seit Juli 2001 im B____ (vgl. IV-Akte 11, S. 2). Am 11. November 2015 meldete sie sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie «Herzleiden» und «Magenbypass» an (vgl. IV-Akte 2). Infolge erfolgreichen Abschlusses der Frühintervention (Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit) lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen und einen Rentenanspruch mit Schreiben vom 12. September 2016 ab (vgl. IV-Akte 27). Seither war die Beschwerdeführerin für das B____ wieder in einem 80%-Pensum tätig (vgl. IV-Akte 58, S. 3).

Am 17. Januar 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Verweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. September 2022 und eine vorbestehende gesundheitliche Beeinträchtigung seit 2001 erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akten 30 und 33). Die IV-Stelle forderte in der Folge die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. Unterlagen Praxis Dr. med. C____ [IV-Akte 51]; Unterlagen Dr. med. D____ [IV-Akte 52]; Bericht E____ vom 28. April 2023 [IV-Akte 54]; Bericht Dr. med. F____ vom 6. Mai 2023 [IV-Akte 53]; Bericht Dr. med. G____ vom 15. Mai 2023 [IV-Akte 56]). Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 kündigte das B____ das mit der Beschwerdeführerin bestehende Arbeitsverhältnis auf den 31. August 2023 (vgl. IV-Akte 58, S. 8). Da der regionalärztliche Dienst (RAD) Eingliederungsmassnahmen als nicht erfolgsversprechend erachtete (vgl. IV-Akte 59), prüfte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 61). In diesem Zusammenhang klärte die Beschwerdegegnerin am 19. September 2023 die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt ab (vgl. IV-Akte 69). Zudem erfolgte erneut die Berichterstattung durch die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin (namentlich Bericht des Hausarztes Dr. med. F____ vom 25. November 2023 [IV-Akte 72] und Bericht der Psychiaterin Dr. med. H____ der I____ vom 2. Januar 2024 [IV-Akte 74]). Gemäss der Empfehlung des RAD (vgl. IV-Akte 76; siehe auch IV-Akte 59, S. 4) wurde in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in die Wege geleitet (vgl. insb. IV-Akte 77 und IV-Akte 80). Am 7. Juni 2024 erstattete die J____ das polydisziplinäre Gutachten (beinhaltend die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung [IV-Akte 86], internistisches Teilgutachten vom 1. Mai 2024 [IV-Akte 86, S. 24 ff.], rheumatologisches Teilgutachten vom 15. Mai 2024 [IV-Akte 86, S. 37 ff.], psychiatrisches Teilgutachten vom 15. Mai 2024 [IV-Akte 86, S. 56 ff.], neurologisches Teilgutachten vom 8. Mai 2024 [IV-Akte 86, S. 72 ff.]), welches der RAD am 17. Juli 2024 würdigte (vgl. IV-Akte 91).

Mit Vorbescheid vom 21. August 2024 setzte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin auf 30% einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2023, auf 40% ab 1. Januar 2024 und auf 25% seit 1. August 2024 fest (vgl. IV-Akte 92). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2024, fortan vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat. Ihrer Eingabe legte sie eine Stellungnahme von Dr. med. F____ vom 14. Oktober 2024 bei (vgl. IV-Akte 99). Dessen ungeachtet erliess die Beschwerdegegnerin – nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 23. Oktober 2024 (vgl. IV-Akte 101) – am 4. Dezember 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 109).

II.       

Am 20. Januar 2025 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht). Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 4. Dezember 2024 teilweise aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. September 2023 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zudem beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 zieht die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 10. Juni 2025 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.

Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Duplik vom 28. Juli 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 11. September 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Im Wesentlichen verweist die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde auf die Berichte ihrer behandelnden Ärzte, welche ihr aufgrund ihrer diversen Diagnosen durchwegs eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Zudem erachtet sie die Schlussfolgerung der Gutachter auf eine teilweise Arbeitsfähigkeit ihrerseits in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit nicht als nachvollziehbar: Es stelle einen Widerspruch dar, sie in der faktisch ebenfalls nicht schweren Tätigkeit einer Reinigungskraft für arbeitsunfähig zu erklären und ihr in ihrem jetzigen Alter aber dennoch eine Verweistätigkeit von 70% zuzumuten.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin stützt sich demgegenüber auf das Gutachten der J____ vom 7. Juni 2024, dem sie entsprechend der Stellungnahme des RAD vom 17. Juli 2024 (vgl. IV-Akte 91) vollen Beweiswert zuerkenne. Die optimal angepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei im Gutachten hinreichend mit einem ausführlichen Belastungsprofil beschrieben worden. Die im Beschwerdeverfahren beigebrachten medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführerin würden nichts an der Aktenlage ändern, die dem Gutachten zugrunde liege.

2.3.          Strittig und im Nachfolgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht entsprechend der gutachterlich attestierten teilweisen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ihren prozentualen Rentenanspruch ab September 2023 festgesetzt hat.

3.                

3.1.          Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die vorliegend im Streit liegende Verfügung ist vom 4. Dezember 2024 datiert und bezieht sich auf einen Rentenanspruch ab 1. September 2023. Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 17. Januar 2023 (vgl. IV-Akten 30 und 33) bezog sich die Beschwerdeführerin auf eine Arbeitsunfähigkeit per 1. September 2022. Der dem fraglichen Rentenanspruch zugrundeliegende Sachverhalt hat sich somit nach dem 1. Januar 2022 ereignet, weswegen die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar sind (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022 [Stand: 1. Januar 2025], Rz. 9100). Sie werden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.          Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.3.          Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50% bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.4.          Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.                

4.1.          Das Gesetz unterscheidet mit Art. 28a IVG hinsichtlich der Bemessung des Invaliditätsgrads zwischen erwerbstätigen Versicherten (Abs. 1), nicht erwerbstätigen Versicherten mit Aufgabenbereich (Abs. 2) und Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind und daneben auch im Aufgabenbereich tätig sind (Abs. 3). Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Das Ergebnis dieser Frage entscheidet mithin über die anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1).

4.2.          Den IV-Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer letzten Tätigkeit als Raumpflegerin in einem 80%-Pensum tätig war (vgl. Anmeldung vom 17. Januar 2023 [IV-Akten 30 und 33]; Fragebogen für Arbeitgebende vom 19. Mai 2023 [IV-Akten 58]). Überdies bestätigte die Beschwerdeführerin am 19. September 2023 (vgl. IV-Akte 68), dass sie bei guter Gesundheit wie zuvor 80% arbeiten und sich in der restlichen Zeit um den Haushalt kümmern würde. Dementsprechend ist hinsichtlich der Ermittlung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin die gemischte Methode entsprechend Art. 28a Abs. 3 IVG anzuwenden und mit der Beschwerdegegnerin von einer Gewichtung 80% Erwerb und 20% Haushalt auszugehen. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde).

5.                

5.1.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 E. 4). 

5.2.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.3.          Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.4.           

5.4.1.      Der Verfügung vom 4. Dezember 2024 (vgl. IV-Akte 109) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der J____ vom 7. Juni 2024 (vgl. IV-Akte 86) zugrunde.

5.4.2.      In diesem Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten (vgl. S. 6 der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 7. Juni 2024 [IV-Akte 86]):

(1) Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10: G56.0),

(2) Panvertebralsyndrom mit degenerativen Veränderungen der HWS und LWS vor allem mit Spondylarthrose L4/5 und Spondylarthrose mit Radikulopathie L5/S1, Diskusprotrusionen L3/4, L4/5, bei L3/4 mit knappem Kontakt zur L3-Wurzel aber ohne Neurokompression mit Haltungsinsuffizienz, Schulterprotraktion beidseits, Dekonditionierung, myofaszialen Dysbalancen und geringe ISG-Arthrosen beidseits (ICD-10: M42, M47, M54, M51, M79),

(3) degeneratives Knieleiden beidseits mit Zustand nach vorderer Kreuzbandruptur rechts mit arthroskopischer Sanierung am 27. März 2016 sowie Zustand nach Arthroskopie auch am linken Knie (kein Datum) sowie Gonarthrose beidseits (ICD-10: M17, M23),

(4) degeneratives Schulterleiden beidseits mit aktuell geringer Tendiose der langen Bizepssehne rechts, kleinen Sehnenläsionen Subscapularissehne und Supraspinatussehne sowie geringer Bursitis subacromialis und aktivierter Akromioklavikulargelenksarthrose rechts sowie Zustand nach Schulterarthroskopie links (kein Datum) (ICD-10: M75, M19),

(5) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

und (6) leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0).

In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden angeführt (vgl. S. 7 der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 7. Juni 2024 [IV-Akte 86]):

(1) Koronare 2-Gefäss-Erkankung (ICD-10: I25.12) mit ACD-Senting 06/2025 und Re-Senting 10/2023 sowie RIVA-Senting 10/2023,

(2) Diabetes Mellitus Typ 2 (ICD-10: E11.50),

(3) Z.n. Magen-Bypass-OP 2011 bei hochgradiger Adipositas (ICD-10: E66.98Z), Z.n. gastrojejunaler Anastomosenraffung 06/2021,

(4) Z.n. Resektion eines Meckel’schen Divertikels 2014 (ICD-10: Q43.0Z),

(5) Z.n. Sigmaresektion bei Divertikulitis 2014 (ICD-10: K57.3),

(6) Z.n. Hemithyreoidektomie 2007 bei follikulärem Adenom (ICD-10: D34Z),

(7) Asthma bronchiale mit atopischer Disposition mit multiplen Sensibilisierungen und stattgehabten anaphylaktischen Reaktionen (ICD-10: J45.00),

(8) sekundärer Hyperparathyreoidismus (ICD-10: E21.3),

(9) Ansatztendinopathie der Glutealsehnen am Trochaner major rechts mit kleinen Fibroostosen rechts und diskreter Coxarthrose links (ICD-10: M77),

(10) degeneratives Vorfussleiden beidseits mit Osteotomie Metatarsale II-V beidseits im Jahre 2009 beziehungsweise 2010 und Knorpeloperation rechts am 5. Oktober 2011 bei Spreizfuss beidseits (ICD-10: M20, M21),

(11) chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICD-10: G44.2),

und (12) Restless-legs-Syndrom (ICD-10: G25.81).

5.4.3.      Die Gutachter hielten fest, die bisherige Tätigkeit in der Raumpflege sei der Beschwerdeführerin dauerhaft nicht mehr möglich. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit lägen vorwiegend psychiatrische Einschränkungen mit Verbesserungspotential vor, wobei Restdefizite in muskuloskelettaler Hinsicht bestünden. Hinsichtlich der Persönlichkeit könnten psychiatrisch keine Auffälligkeiten festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin verfüge über Unterstützung aus dem sozialen und familiären Umfeld, einen erlernten Beruf und berufliche Erfahrung. Psychosoziale Belastungen bestünden aufgrund der Krankheit des Ehemanns und knappen finanziellen Ressourcen. Des Weiteren bestehe eine subjektive Krankheitsüberzeugung, die rheumatologisch nicht nachvollzogen und psychiatrisch nur teilweise erklärt werden könne. Im Sinne eines positiven Leistungsbildes seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich, welche einfach strukturiert seien. Nicht möglich seien das Besteigen von Leitern und Treppen, Hocken und Knien, manuell fordernde Tätigkeiten mit erhöhtem Kraftaufwand, Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie allgemein mittelschwere und schwere Tätigkeiten. In angepassten Tätigkeiten würden die geringen rheumatologisch bedingten Defizite in den psychiatrischen aufgehen (vgl. IV-Akte 86, S. 7 f.).

5.4.4.      Im Sinne der obgenannten Begründung attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin. In einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem Belastungsprofil attestierten sie ihr ab September 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 60%, welche bis zum Gutachtenszeitpunkt (letzte Untersuchung am 30. April 2024 [vgl. IV-Akte 86, S. 72]) auf 70% gestiegen sei (vgl. IV-Akte 86, S. 9 f.).

5.5.          Auf das polydisziplinäre Gutachten der J____ vom 7. Juni 2024 (vgl. IV-Akte 86) kann vollumfänglich abgestellt werden. Die Gutachter haben sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jeweils einlässlich und nachvollziehbar – den erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen Rechnung tragend – begründet. Auch wurden die im Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse zutreffend in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung übernommen.

5.6.           

5.6.1.      Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, es müsse auf die sie behandelnden Ärzte abgestellt und dementsprechend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Indes haben sich die Gutachter vertieft mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise eine davon abweichende Einschätzung abgegeben:

5.6.1.1. Gemäss dem internistischen Teilgutachten von Dr. med. K____ vom 1. Mai 2024 (vgl. IV-Akte 86, S. 24, 30) kann die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen des Hausarztes nur fachübergreifend erfolgen, da die Beschwerden in diversen Fachgebieten zugrunde liegen. Dr. med. L____ setzte sich im rheumatologischen Teilgutachten vom 15. Mai 2024 (vgl. IV-Akte 86, S. 37, 48 f.) explizit mit der Einschätzung des Rheumatologen Dr. med. G____ vom 15. Mai 2023 (vgl. IV-Akte 56) auseinander. Die Gutachterin sah entgegen dem behandelnden Rheumatologen von der Diagnose des Fibromyalgiesyndroms ab und begründete dies schlüssig mit dem gelebten Aktivitätenniveau und der fehlenden Erschöpfbarkeit oder Tagesmüdigkeit der Beschwerdeführerin. Hieraus leitete sie zudem ihre abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab, wobei sie die 100%ige Arbeitsunfähigkeitseinschätzung des Rheumatologen in der Komorbidität mit einer allfälligen Depression begründet zu liegen vermutete.

5.6.1.2. Auch der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie M____ gab im psychiatrischen Teilgutachten vom 15. Mai 2024 (vgl. IV-Akte 86, S. 56, 65 ff.) in nachvollziehbarer Weise eine von der I____ abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab. E____ und Dr. med. H____ der I____ diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin am 28. April 2023 (vgl. IV-Akte 54, S. 7) respektive am 2. Januar 2024 (vgl. IV-Akte 74) eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10: F61.0), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) und eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Der Gutachter begründete die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) statt einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) mit dem Mangel an früheren, klar abgrenzbaren depressiven Episoden. Er verneinte die generalisierte Angststörung, da diverse Symptome bereits in der chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und der leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) aufgehen würden. Hinsichtlich einer allfälligen Persönlichkeitsstörung hielt er schliesslich fest, dass im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise auf deutliche «von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben abweichende dauerhafte innere Erfahrungs- und Verhaltensmuster» erkennbar gewesen seien. Gleichermassen seien keine Auswirkungen auf sämtliche Lebensbereiche und kein persönlicher oder beim Umfeld entstehender Leidensdruck erkennbar gewesen. Im Hinblick auf die in der Aktenlage vergebene Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung bleibe anzumerken, dass mit nur andauernden Gefühlen von Anspannung und Sorge die Kriterien einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit nicht erfüllt wären. Im Sinne dessen schloss er auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.

5.6.1.3. Vor dem Hintergrund dieser umfassenden, plausiblen gutachterlichen Würdigung der Aktenlage besteht kein Anlass, hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die ohnehin mit Vorbehalt zu würdigenden Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. E. 5.3 hiervor) anstelle der medizinischen Beurteilung im Rahmen des beweiskräftigen polydisziplinären Gutachtens abzustellen. Die Gutachter haben die Multimorbidität psychischer und somatischer Diagnosen der Beschwerdeführerin im Rahmen der einzelnen Teilgutachten und in der Gesamtbeurteilung mit der Zusammenfassung der Krankheitsentwicklung und der Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit hinreichend berücksichtigt (vgl. IV-Akte 86, S. 6 ff.). Auch die hausärztliche Beurteilung wird fachübergreifend durch Berücksichtigung sämtlicher Teilgutachten schlüssig widerlegt. Der Beschwerdeführerin kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie eine der Arbeitsunfähigkeitsattestierung ihrer behandelnden Ärzte entsprechende Invaliditätsbemessung wünscht.

5.6.2.      Die Beschwerdeführerin erachtet es des Weiteren als unverständlich, dass sie in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig sein soll, wenn ihr in der ebenfalls nicht schweren Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Die Gutachter haben indes ein differenziertes Leistungsprofil der Beschwerdeführerin definiert, aus dem die Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsmitarbeiterin, sowie hingegen gleichzeitige teilweise Arbeitsfähigkeit in weniger schweren Tätigkeiten hergeleitet werden kann. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 7. Juni 2024 (vgl. IV-Akte 86, S. 8) ist das positive Leistungsbild wie folgt umschrieben: Die leichten bis mittelschweren Tätigkeiten sollten einfach strukturiert sein, um Triggerungen der maladaptiven Denkmuster aufgrund hoher körperlicher Belastung zu vermeiden. Im Rahmen des negativen Leistungsbildes werden das Besteigen von Leitern und Treppen, Hocken und Knien, manuell fordernde Tätigkeiten mit Beugen und Strecken der Handgelenke und erhöhtem manuellem Kraftaufwand ausgeschlossen. Weiter seien Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen und solche mit Einwirkung von Hand-Arm-Schwingungen nicht möglich. Ausgeschlossen seien ebenso Tätigkeiten unter Allergieexposition, unter Exposition gegenüber Stäuben, Rauch, Dämpfen oder anderen Reizstoffen. Schichtarbeit sei schliesslich ungünstig. Mit Blick auf die Tätigkeiten als Reinigungsmitarbeiterin gemäss der Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin (B____) vom 19. Mai 2023 (vgl. IV-Akte 58, S. 7), welche den Boden nass Wischen, feucht Abwischen, Abfall Entsorgen, Desinfizieren und Nasszellen reinigen umfassen und grosse Konzentration und Sorgfalt sowie mittleres Durchhaltevermögen erfordern, ist eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit bei geschildertem Leistungsbild nachvollziehbar. Demgegenüber sind ohne Weiteres Hilfsarbeiten mit weniger hoher körperlicher und mentaler Belastung denkbar, welche dem Leistungsprofil der Beschwerdeführerin entsprechen. Vorstehendes Argument der Beschwerdeführerin ändert mithin nichts an der gutachterlichen Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit.

5.6.3.      Zur Untermauerung der obgenannten Standpunkte reicht die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht den Kurzbericht von Dr. med. F____ vom 14. Oktober 2024, den Bericht von E____ der I____ vom 28. April 2023 und den Bericht von Dr. med. H____ der I____ vom 28. Mai 2025 ein.

5.6.3.1. Der Bericht der I____ vom 28. April 2023 war der Beschwerdegegnerin bereits am 11. Mai 2023 zu den Akten gegeben worden (vgl. IV-Akte 54) und lag der J____ im Zeitpunkt der Begutachtung vor (vgl. IV-Akte 86, S. 20), wobei eine eingehende Würdigung erfolgte (vgl. E. 5.6.1.2 hiervor).

5.6.3.2. Auch der Kurzbericht des Hausarztes Dr. med. F____ vom 14. Oktober 2024 war der Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen des Einwandverfahrens (vgl. IV-Akte 99) eingereicht worden. Diesbezüglich ist der Einschätzung des RAD vom 23. Oktober 2024 (vgl. IV-Akte 101) zu folgen, wonach die äusserst kurze Stellungnahme des Hausarztes keine konkreten Zweifel am Gutachten vom 7. Juni 2024 zu schüren vermag. Aufgrund der damals aktenkundigen Arztberichte von Dr. med. H____ vom 4. März 2023 (vgl. IV-Akte 35), vom 6. Mai 2023 (vgl. IV-Akte 53) sowie vom 25. November 2023 (vgl. IV-Akte 72) war die J____ mit der Einschätzung des Hausarztes vertraut. In den Teilgutachten wurde das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin hinreichend gewürdigt. An dieser voll beweiswertigen gutachterlichen Einschätzung (vgl. E. 5.5 hiervor) vermag die wenig substantiierte gegenteilige Meinung eines behandelnden Allgemeinarztes (vgl. E. 5.3 hiervor) nichts zu ändern.

5.6.3.3. Schliesslich ist der Bericht der I____ vom 28. Mai 2025 erst nach der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2024 ergangen. Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich indes auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat (BGE 143 V 409, 411 E. 2.1; BGE 134 V 392, 397 E. 6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). Dr. med. H____ gibt in ihrer neuen Stellungnahme keine nicht bereits im Gutachtenszeitpunkt aktenkundigen Schilderungen wieder. Überdies hält sie explizit fest, keine Einwendungen gegen die Beurteilung der J____ vorbringen zu können, sondern lediglich die eigenen Eindrücke im Behandlungszeitraum wiederzugeben. Neu ist lediglich die Diagnose der Abhängigkeit von Benzodiazepinen (ICD-10: F13.2), welche indes vor dem Hintergrund der unauffälligen Laborbefunde vom 30. April 2024 im Rahmen der Begutachtung (vgl. IV-Akte 86, S. 62) hinsichtlich dem der Verfügung vorangehenden Zeitraum zu vernachlässigen ist.

5.6.3.4. Die im Beschwerdeverfahren beigebrachten Berichte vermögen somit ebenfalls keine konkreten Zweifel am beweistauglichen polydisziplinären Gutachten vom 7. Juni 2024 hervorzurufen.

5.6.4.      Wenn die Beschwerdeführerin abschliessend geltend macht, sie könne aufgrund ihres Alters von 52 Jahren keine Verweistätigkeit mehr ausüben, muss auf die dem widersprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. So hat das Bundesgericht anerkannt, dass neun Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung auch bezüglich einer leidensangepassten Restarbeitsfähigkeit ausreichen, um eine neue Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_43/2024 vom 7. November 2024 E. 4.3.1). Bei der 1973 geborenen Beschwerdeführerin ist dies ohne Weiteres gegeben.

5.7.          Wird dementsprechend auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten vom 7. Juni 2024 abgestellt, ist davon auszugehen, dass das Wartejahr (vgl. E. 3.2 hiervor) im September 2023 abgelaufen war und die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig war. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass ab dem Zeitpunkt der letzten gutachterlichen Untersuchung am 30. April 2024 (vgl. IV-Akte 86, S. 72) eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung dieser festgestellten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit und der gesamthaften Bemessung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und den Aufgabenbereich verhält.

6.                

6.1.          Die Bemessung des Invaliditätsgrads von zum Teil erwerbstätigen Personen wird in Art. 28a Abs. 3 IVG geregelt und in Art. 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) konkretisiert. Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden bei Teilerwerbstätigen für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade addiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Die beiden Invaliditätsgrade sind alsdann im Verhältnis des jeweiligen Anteils des Beschäftigungsgrades ohne Invalidität zu gewichten (vgl. Art. 28 Abs. 3 Satz 3 IVG; Art. 27bis Abs. 2 lit. c und Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV).

6.2.          Gemäss Art. 28a Abs. 3 Satz 1 IVG wird der erwerbliche Teil nach Art. 16 ATSG bemessen. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1). Artikel 27bis Abs. 2 IVV hält diesbezüglich präzisierend fest, dass das Valideneinkommen auf eine Erwerbstätigkeit, die einem 100% Pensum entspricht, hochzurechnen ist (lit. a) und das Invalideneinkommen anhand einer Erwerbstätigkeit im 100% Pensum zu berechnen und an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit anzupassen ist (lit. b).

6.3.          Für den Betätigungsvergleich (vgl. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1) ist gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG darauf abzustellen, in welchem Masse die versicherte Person unfähig ist, sich im Aufgabenbereich gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG zu betätigen (Art. 28a Abs. 3 Satz 2 IVG). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV). Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV).

6.4.           

6.4.1.      Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 (vgl. IV-Akte 109) nahm die Beschwerdeführerin einen ersten Einkommensvergleich per September 2023, einen zweiten Einkommensvergleich per Januar 2024 und einen dritten Einkommensvergleich per August 2024 vor. Dabei ging die Beschwerdegegnerin jeweils von einem Valideneinkommen von Fr. 64'124.00 aus. Sie ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben des B____ (vgl. IV-Akte 58, S. 4), was nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV; BGE 148 V 174, 189 E. 9.2.1) und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt wird. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, stellt die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invalideneinkommens korrekterweise (vgl. Art. 26bis Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV; BGE 148 V 174, 181 E. 6.2) auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. (1) Per September 2023 legte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen entsprechend der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 5.4.4 hiervor) auf Fr. 33'369.00 fest. Ab diesem Zeitpunkt besteht somit eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 47.96%. (2) Im Rahmen der Invaliditätsgradbemessung ab 1. Januar 2024 hat die Beschwerdegegnerin zudem richtigerweise bezüglich des nach statistischen Werten berechneten Invalideneinkommens den Pauschalabzug von 10% gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV zur Anwendung gebracht. Daraus resultiert das Invalideneinkommen von Fr. 30'032.00 per Januar 2024. Ab diesem Zeitpunkt besteht somit eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 53.17%. (3) Hinsichtlich der gutachterlich attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit um 10% (vgl. E. 5.4.4 hiervor) brachte die Beschwerdegegnerin richtigerweise die dreimonatige Frist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV zur Anwendung, was in einer weiteren Änderung des Invaliditätsgrads per 1. August 2024 resultiert. Hieraus resultiert das Invalideneinkommen von Fr. 35'038.00. Ab diesem Zeitpunkt besteht somit ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich 45.36%. Der Berechnung der Einschränkung in der Erwerbstätigkeit kann somit gefolgt werden.

6.4.2.      Hinsichtlich der Einschränkung im Aufgabenbereich erfolgte am 19. September 2023 eine Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht vom 26. September 2023 [IV-Akte 69]). Es wurde eine 17%ige Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt festgestellt. Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 4. Dezember 2024 (vgl. IV-Akte 109) hierauf ab. Dies ist als richtig zu erachten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit der Abklärung befasste Person nicht sämtlichen relevanten Gegebenheiten korrekt Rechnung getragen hat. Der Bericht erfüllt denn auch die von der Rechtsprechung bestimmten Anforderungen. So wurde er von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Darüber hinaus wurden die Angaben der versicherten Person berücksichtigt. Der Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen. Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben (vgl. zu den Anforderungen an einen Abklärungsbericht u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2). Hinsichtlich der Aufteilung der Tätigkeiten im Haushalt und Beruf wurde in Übereinstimmung mit den weiteren aktenkundigen Angaben (vgl. E. 4.2 hiervor) ein Verhältnis von 20% Aufgabenbereich und 80% Erwerb festgehalten.

6.4.3.      Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise die folgenden Invaliditätsgrade angenommen: Der Invaliditätsgrad im Haushalt beträgt ab September 2023 bis auf Weiteres 3.4% (17 x 0.2). Ab September 2023 besteht ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 42% nach Addition des erwerblichen Invaliditätsgrads von 38.37% (47.96 x 0.8), ab Januar 2024 ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 46% nach Addition des erwerblichen Invaliditätsgrads von 42.53% (53.17 x 0.8) und ab August 2024 ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 40% nach Addition des erwerblichen Invaliditätsgrads von 36.29% (45.36 x 0.8).

6.5.          Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 zu Recht ab September 2023 30% einer ganzen Invalidenrente, ab Januar 2024 40% einer ganzen Invalidenrente und ab August 2024 25% einer ganzen Invalidenrente zugesprochen hat (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG; E. 3.3 hiervor).

7.                

7.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.2.          Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr aus Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin.

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw F. Loretz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.9 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.09.2025 IV.2025.9 (SVG.2025.194) — Swissrulings