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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.06.2026 IV.2025.83 (SVG.2026.121)

2. Juni 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,094 Wörter·~15 min·14

Zusammenfassung

IVG

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2. Juni 2026

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller , lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer

Parteien

A____

[...] Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.83

Verfügung vom 28. Mai 2025

Nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes; Geltendmachung im Neuanmeldeverfahren.

Tatsachen

I.         

a)        Die Beschwerdeführerin, geboren am [...], ausgebildete Kauffrau, zuletzt tätig als Sachbearbeiterin Rechnungswesen, meldete sich mit Gesuch vom 22. Dezember 2023 (Eingang 27. Dezember 2023; IV-Akte 31) wegen Rücken-, Gelenk- und Muskelschmerzen sowie Verdacht auf Autoimmunerkrankungen zum Leistungsbezug an.

b)        Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie ein. Im Gutachten der B____ vom 31. Januar 2025 (IV-Akte 74) kamen die Gutachter in der Konsensbeurteilung zum Schluss, sowohl die angestammte Tätigkeit als auch Verweistätigkeiten seien ganztags zumutbar mit einer Leistungseinschränkung von 20% aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs (Arbeitsfähigkeit von 80%).

c)        Mit Vorbescheid vom 20. März 2025 (IV-Akte 80) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie beabsichtige das Leistungsbegehren abzuweisen.

d)        Die Beschwerdeführerin erhob mit Mail vom 2. April 2025 Einwand und stellte die Zusendung von weiteren Arztberichten in Aussicht. Auf die von der Beschwerdegegnerin angesetzte Frist bis zum 22. Mai 2025 zur Verbesserung des Einwandes und zur Einreichung von Arztberichten reagierte die Beschwerdeführerin nicht.

e)        Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 83).

II.        

a)        Gegen die Verfügung vom 28. Mai 2025 erhebt die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2025 (Eingang 7. Juli 2025) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 28. Mai 2025 und die Zusprechung einer IV-Rente. Sie ersucht zudem sinngemäss um Sistierung des Verfahrens, um weitere ärztliche Unterlagen einzureichen. Dieses Gesuch wiederholt sie mit Schreiben vom 23. September 2025 (Eingang 25. September 2025) und reicht eine psychologische Einschätzung der C____ vom 11. September 2025 ein. Mit weiterem Schreiben vom 12. November 2025 reicht sie schliesslich zwei Berichte des D____ nach, beide datiert vom 16. Oktober 2025 (Kurzbericht der Abteilung Anästhesiologie und ambulanter Bericht der Abteilung Rheumatologie).

b)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2025 (Eingang 18. November 2025) auf Abweisung der Beschwerde.

c)        Mit Replik vom 28. November 2025 (zugestellt per Incamail) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Zusätzlich beantragt sie eine neue umfassende medizinische Begutachtung.

d)        Mit Duplik vom 22. Dezember 2025 (Eingang 23. Dezember 2025) hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren fest.

e)        Am 6. Januar 2026 geht ein Austrittsbericht stationär der C____ vom 1. Dezember 2025 betreffend die Beschwerdeführerin ein.

III.      

a)             Mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2026 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

b)             Am 14. April 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

c)             Am 24. April 2026 reicht die Beschwerdeführerin eine Diagnosebestätigung von E____ vom 2. April 2026 ein.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand, insbesondere im Bereich ihres Rückens, habe sich in der Zwischenzeit erheblich verschlechtert. Diese Verschlechterung habe auch Auswirkungen auf ihre Psyche, weshalb im November 2025 ein mindestens sechswöchiger stationärer Klinikaufenthalt zur Stabilisierung der psychischen Gesundheit geplant sei. Die Verschlechterung habe sodann direkte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und es bedürfe daher einer erneuten medizinischen Beurteilung. Zur Untermauerung der deutlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes reicht sie verschiedene medizinische Berichte D____ und den Austrittsbericht der C____ ein (Beschwerdebeilagen = BB 7 und 10).

2.2.        Die Beschwerdegegnerin wendet in ihrer Beschwerdeantwort ein, das polydisziplinäre Gutachten bei der B____ vom 31. Januar 2025 (IV-Akte 74) sei auf der Basis der Würdigung der Akten, der eigenen Untersuchung mit Einbezug der beklagten Beschwerden, dem Abgleich der objektiven Befunde und der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit erfolgt. Das Gutachten sei vollständig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne. Eine gesundheitliche Verschlechterung sei vorliegend nicht ausgewiesen.

2.3.        Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik im Wesentlichen dagegen, der aktuelle ärztliche Bericht der Abteilung Rheumatologie D____ vom 16. Oktober 2025 (BB 10) dokumentiere eine deutliche gesundheitliche Verschlechterung im Vergleich zum Vorjahr. Eine psychiatrische Mitbeurteilung sei des Weiteren bis anhin nicht erfolgt. Aufgrund der veränderten Ausgangslage liesse sich vorliegend ohne neue umfassende medizinische Abklärungen kein seriöser Entscheid treffen, weshalb die Sache im Mindesten an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen sei.

2.4.        Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Duplik auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Dezember 2025 (Beilage zur Duplik) und führt an, in der Replik sowie in den Beilagen würden ausschliesslich bereits bekannte und beurteilte Diagnosen und Befunde aufgeführt.

2.5.        Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 28. Mai 2025 (IV-Akte 83) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.

3.                                                            

3.1.        Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) verankerten Untersuchungsgrundsatz ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2020 vom 20. Oktober 2020, E. 4.2. mit Hinweisen). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit herrscht (BGE 151 V 258, E. 4.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteile des Bundesgerichts U 571/06, E. 4.1. sowie 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011, E. 5.1.). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101; antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140, E. 5.3.). Daraus folgt, dass der Versicherte von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens hat, wenn Leistungsansprüche streitig sind (vgl. zum Ganzen BGE 122 V 157 mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 151 V 258, E. 4.4. mit weiteren Hinweisen).

3.2.        Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, E. 3.2. und BGE 132 V 93, E. 4.). Was den für die Invaliditätsbemessung erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den RAD, die Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen oder auf externe medizinische Sachverständige stützen (BGE 137 V 210, E. 1.2.1.).

3.3.        3.3.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, E. 5.1. und 125 V 351, E. 3.a) und ob der Arzt bzw. die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010, E. 2.1.). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, E. 3.b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, E. 2.2.2. und 135 V 465, E. 4.4.). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014, E. 4.1.).

3.3.2.  Ständiger und damit wichtigster medizinischer Ansprechpartner in der täglichen Arbeit sind für die IV-Stellen die RAD, welche ihnen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung stehen. Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (siehe Art. 54a IVG). Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen. Die IV-Stellen werden aber stets externe (polydisziplinäre) Gutachten einholen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die fachlichen Ressourcen verfügt, um eine sich stellende Frage beantworten zu können, sowie wenn zwischen dem RAD-Bericht und dem allgemeinem Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz besteht, welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen beruht (vgl. zum ganzen BGE 137 V 210, E. 1.2.1. mit weiteren Hinweisen).

3.3.3.  Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen (zu denen auch die Stellungnahmen des RAD gehören; siehe BGE 151 V 258, E. 2.3. mit weiteren Hinweisen) kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt bzw. die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 157, E. 1.c).

3.3.4.  In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (unveröffentlichte Urteile B. vom 11. Juni 1997, B. vom 22. Februar 1994 und P. vom 22. Oktober 1984; Plädoyer 6/94, Seite 67).

3.4.        Zeitliche Bezugsgrösse der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet das Erlassdatum der Verfügung der jeweiligen IV-Stelle (BGE 143 V 409, E. 2.1.). Spätere Arztberichte sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Situation erlauben (BGE 121 V 362, E. 1b; Urteile des Bundesgerichtes 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020, E. 4.2. und 8C_414/2019 vom 25. September 2019, E. 2.2.2.). Eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht im Beschwerdeverfahren vor Sozialversicherungsgericht, sondern muss in einem Neuanmeldeverfahren vor der Beschwerdegegnerin geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_488/2024 vom 5. September 2025).

4.                                                            

4.1.        Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen sind die bei den Akten liegenden zentralen Unterlagen zu beleuchten und zu würdigen. Streitig ist vorliegend, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2025 (IV-Akte 83) erstellten Arztberichte (BB 7, 10 und 17) für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Relevanz sind.

4.2.        4.2.1.  Zeitliche Bezugsgrösse der vorliegenden Überprüfung bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2025 (IV-Akte 83; siehe obige Ziffer 3.4.). Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben vom 30. Juni 2025, 23. September 2025, 12. November 2025 sowie in der Replik vom 28. November 2025 durchgehend geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung (Wortwahl: ‘in der Zwischenzeit’, siehe Beschwerde vom 30. Juni 2025; ‘seit der ursprünglichen Beschwerde’, siehe Schreiben vom 12. November 2025) erheblich verschlechtert. Sie gab an, neue medizinische Unterlagen besorgen zu wollen und bat deswegen mehrmals darum, ‘die Beschwerde in dieser Zwischenzeit offen zu halten’ (siehe Beschwerde vom 30. Juni 2025 sowie Schreiben vom 23. September 2025). Mit Schreiben vom 12. November 2025 beantragte sie sodann im Lichte der Verschlechterung eine erneute Prüfung und neue umfassende medizinische Begutachtung unter Einbezug der neuen Berichte D____ vom 16. Oktober 2025 (Kurzbericht der Anästhesiologie und ambulanter Bericht der Rheumatologie, BB 10). Am 6. Januar 2026 reichte sie zu diesem Zweck auch den Austrittsbericht der C____ vom 1. Dezember 2025 nach (BB 17).

4.2.2.  Wie weiter oben unter Ziffer 3.4 ausgeführt worden ist, muss eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung behauptete eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands in einem Neuanmeldeverfahren vor der Beschwerdegegnerin geltend gemacht werden. Im Beschwerdeverfahren vor Sozialversicherungsgericht kann eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass der Verfügung nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 

4.3.        4.3.1.  Es bleibt zu prüfen, ob die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2025 (IV-Akte 83) erstellten und eingereichten medizinischen Berichte an der Beurteilung zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung etwas zu ändern vermögen. Wie nämlich ebenfalls unter obiger Ziffer 3.4. festgehalten worden ist, sind spätere Arztberichte dann in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die in diesem Zeitpunkt (dem Erlass der Verfügung) gegebene Situation erlauben.

4.3.2.  Der psychologischen Einschätzung vom 11. September 2025 der C____ (BB 7) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt in einer akuten Belastungssituation befundet hat. Die Fachpsychologin für Psychotherapie, F____, riet ihr daher dringend von einem Umzug ab, da dies eine psychische Destabilisierung zur Folge haben würde. Weitere medizinisch relevante Informationen wie Diagnosen oder Befunde enthält der Bericht nicht. Rückschlüsse auf die zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung gegebene Situation lassen sich aus dieser Einschätzung keine ziehen.

4.3.3.  Aus dem Kurzbericht des D____, Abteilung Anästhesiologie, vom 16. Oktober 2025 (BB 10) geht hervor, dass gemäss dem Kaderarzt G____ bei der Beschwerdeführerin eine ‘deutliche Verschlechterung im Vergleich zum letzten Jahr’ vorliege. Es würden bei ihr nicht nur klar objektivierbare Erkrankungen vorliegen, wie beispielsweise eine Sjögren Erkrankung, sondern auch ein a.e. sekundäres Fibromyalgie-Syndrom sowie weitere psychologische/psychiatrische Aspekte. Weitere Ausführungen finden sich in diesem Kurzbericht nicht. Insbesondere lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, welche konkreten gesundheitlichen Verschlechterungen im Vergleich zu welchem konkreten Zeitpunkt eingetreten sein sollen und inwiefern diese Verschlechterungen konkrete Auswirkungen auf eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gehabt haben. Der Kurzbericht ist nicht geeignet, verwertbare Rückschlüsse auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zuzulassen.

4.3.4.  Aus dem ambulanten Bericht des D____, Abteilung Rheumatologie, vom 16. Oktober 2025 (BB 10, ebenfalls vom Kaderarzt G____ verfasst) lassen sich als Diagnosen eine Sjögren-Erkrankung, ED 04/21, ein myofasziales Schmerzsyndrom der Schultern und Arme, ED 09/22, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ED10/22, eine Chondropathia patellae rechts, ED 09/21, ein Sulcus Ulnaris-Syndrom und beginnendes Karpaltunnelsyndrom beidseits, ED 06/2022, ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, ED 2022, ein Hypermobilitätssyndrom als Nebendiagnosen Migräne und Pes planus valgus entnehmen. Auch hier hält der Kaderarzt des  – wie schon im Kurzbericht des gleichen Tages – eine weitere Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin fest, ohne sich detailliert und konkret dazu zu äussern. Er gibt weiter an, klare Diagnosen zu sehen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen, führt indessen weder die jeweiligen Diagnosen noch deren konkrete Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit aus. Zum Grad der Arbeitsunfähigkeit und zum Zeitpunkt, zu welchem diese in welcher Höhe eingetreten sein soll, schweigt sich der Bericht vollends aus. Als zwingend erachtet der Kaderarzt des D____ sodann eine psychiatrische Mitbeurteilung und begrüsst den geplanten Aufenthalt in der C____. Wie er zu dieser (fachfremden) Beurteilung gelangt, ergibt sich aus dem Bericht ebenfalls nicht schlüssig. Mit der Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen, dass sich aus dem vorgenannten Bericht keine neuen medizinischen Aspekte ergeben, welche nicht bereits im B____ vom 31. Januar 2025 (IV-Akte 74) umfassend berücksichtigt worden wären. Bei sämtlichen Diagnosen handelt es sich um solche, welche bereits vor mehreren Jahren befundet worden sind. Aus dem Bericht des D____ (BB 10) lassen sich bezüglich Situation bei Verfügungserlass auf jeden Fall keinerlei konkreten Schlussfolgerungen in Bezug auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (und dessen Zeitpunkt) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ziehen.

4.3.5.  Dies hat schliesslich auch für die Ausführungen im Austrittsbericht stationär der C____ vom 1. Dezember 2025 (BB 17) zu gelten. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2025 bis zum 1. Dezember 2025 auf Zuweisung der klinikinternen Psychologin F____ (siehe auch die obigen Ausführungen zur psychologischen Einschätzung vom 11. September 2025 [BB 7] unter Ziffer 4.3.2.) wegen einer mittelgradig depressiven Episode und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren behandelt worden ist (auch die weiteren bekannten Diagnosen finden sich im Bericht). In der Klinik konnte gemäss Bericht erfreulicherweise eine sukzessive Verbesserung des Affekts und des Antriebes erzielt werden. Zu einer Arbeitsunfähigkeit nach Klinikaustritt äussert sich der Bericht indessen nicht. Es wird vielmehr eine ambulante-psychotherapeutische Weiterbehandlung bei der behandelnden Psychologin erwähnt und auf eine supportive Mitbehandlung durch die Psychiatrie-Spitex hingewiesen.

4.3.6.  An dieser Einschätzung ändert auch die nach Urteilsberatung am 14. April 2026 eingereichte Diagnosebestätigung von E____ vom 2. April 2026 nichts. Aus dieser ist zwar zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin die Kriterien für ein ADHS erfüllt sind. Als Differentialdiagnose wird sodann eine mittelgradige depressive Symptomatik festgestellt. Zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit äussert sich die Bestätigung indessen nicht. Auch hier wird vielmehr eine psychotherapeutische Begleitung empfohlen. Rückschlüsse auf die Situation bei Verfügungserlass lässt dieser Bericht nicht zu.

4.3.7.  Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich in den nachgereichten ärztlichen und psychologischen Berichten vorliegend keinerlei Hinweise finden lassen, die bezüglich der gegebenen Situation bei Verfügungserlass eine signifikante wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in Abweichung von den Feststellungen der Beschwerdegegnerin nahelegen. Dementsprechend ist die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2025 (IV-Akte 74) nicht zu beanstanden. Es steht der Beschwerdeführerin selbstverständlich frei, eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands zu gegebenem Zeitpunkt in einem Neuanmeldeverfahren vor der Beschwerdegegnerin geltend zu machen.

4.4.        Der Vollständigkeit halber sei mit Blick auf die Ausführungen unter Ziffern 3.1. bis 3.3. erwähnt, dass das vorliegende Gutachten der B____ vom 31. Januar 2025 (IV-Akte 74) auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden angemessen berücksichtigt sowie in Kenntnis der Vorakten erfolgt und umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation sind einleuchtend und die Schlussfolgerungen der fachlich qualifizierten Experten sind nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche Voraussetzungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (siehe hierzu obige Ziffer 3.3.1.). Es gibt vorliegend daher keinen Grund, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht auf das Gutachten hätte abstellen dürfen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen. 

5.              

5.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.        Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.        Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      

           Die Beschwerde wird abgewiesen.

           Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

           Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                        Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                         lic. iur. B. Pongracz Leimer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–         Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –         Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: