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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.02.2026 IV.2025.79 (SVG.2026.75)

5. Februar 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,406 Wörter·~27 min·5

Zusammenfassung

IVG, IV-Rente; Statusfrage

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5. Februar 2026

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, S. Schenker     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch François Schmid, Advokat, Schmid & Herrmann Rechtsanwälte, Lange Gasse 90, 4052 Basel   

                                                                                              Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.79

Verfügung vom 10. Juni 2025

IV-Rente; Statusfrage

Tatsachen

I.        

Die im Jahr 1968 in der Türkei geborene Beschwerdeführerin ist gelernte Schneiderin und reiste im Jahr 1987 in die Schweiz ein (IV-Akte 1). Ihrer Ehe der Jahre 1986 bis 2022 sind die 1987, 1992 und 1998 geborenen Kinder entsprungen (IV-Akte 1). Zuletzt war die Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 bis 2021 in verschiedenen Teilzeitpensen als Reinigungsmitarbeiterin/Haushaltshilfe und als Ladenmitarbeiterin im Detailhandel tätig (IV-Akten 11; 17). Sie war vom 13. März 2020 bis am 31. Juli 2021 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet (IV-Akte 14).

Am 16. März 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Verweis auf eine mittelgradige depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (vgl. Arztberichte von Dr. med. B____ vom 31. März 2022 [IV-Akte 10] und vom 9. Februar 2023 [IV-Akte 40]; Fragebogen Arbeitgebende vom 5. April 2022 [IV-Akte 11]; Aktennotiz vom 5. Mai 2022 betr. Gespräch mit C____, Psychologin [IV-Akte 24]; Arztbericht der D____ vom 14. Juli 2022 [IV-Akte 32]; Arztbericht der E____ vom 8. November 2022 [IV-Akte 34]). Am 5. Mai 2022 fand das Erstgespräch der Frühintervention statt (IV-Akte 23), am 30. Dezember 2022 das Folgegespräch bezüglich eines allfälligen Aufbautrainings (IV-Akte 37). Der Beschwerdeführerin wurde vom 21. Februar 2023 bis 20. Mai 2023 ein Aufbautraining zugesprochen, wobei sie dieses per 14. April 2023 abbrach (IV-Akten 43 und 53). Die Frühintervention wurde per 31. Mai 2023 abgeschlossen, da die Eingliederung infolge Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht möglich war (IV-Akte 55). Am 19. Juni 2023 retournierte die Beschwerdeführerin den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt (IV-Akte 61). Die Beschwerdegegnerin tätigte weitere medizinische Abklärungen (vgl. Arztbericht der E____ vom 7. August 2023 [IV-Akte 64]; Unterlagen von Dr. med. B____ [IV-Akte 66]; Berichte des F____ [IV-Akten 76 und 77]). Am 29. August 2023 fand die Haushaltsabklärung statt (IV-Akte 69). Das Dossier wurde in der Folge dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt, wobei dieser eine bidisziplinäre Begutachtung empfahl (IV-Akte 73), welche am 15. Mai 2024 in Auftrag gegeben wurde (IV-Akte 80). Am 2. August 2024 erstatteten die Gutachter das rheumatologische Gutachten von Dr. med. G____ (IV-Akte 88, S. 31 ff.) und am 5. August 2024 das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H____ (IV-Akte 88, S. 1 ff.) mit anschliessender Konsensbeurteilung (IV-Akte 88, S. 28 ff.).

Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2024 (IV-Akte 90) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 15% im Jahr 2023 und 19% ab dem Jahr 2024 in Aussicht. Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialhilfe [...], mit Schreiben vom 11. November 2024 (IV-Akte 94). Zudem reichte die behandelnde Psychologin, MSc C____, am 13. November 2024 eine Stellungnahme ein (IV-Akte 95). Vom 5. Mai 2025 bis am 23. Juni 2025 befand sich die Beschwerdeführerin in einer stationären Behandlung in der I____ (IV-Akte 106). Seit Juni 2025 wurde sie von der J____ (Spitex) betreut (vgl. Replikbeilage [RB] 2; Beilage zur Eingabe vom 29. Januar 2026). Nachdem das Dossier und die Einwände am 4. Juni 2025 vom RAD gewürdigt wurden (IV-Akte 98), erliess die Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 100).

II.       

Mit am 20. Juni 2025 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Schreiben erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialhilfe [...], Einwand (recte: Beschwerde) gegen die Verfügung vom 10. Juni 2025 und ersucht um Gewährung einer Nachfrist zur Begründung. Die Beschwerdegegnerin leitet diese Eingabe mit Schreiben vom 23. Juni 2025 ans Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) weiter.

Mit Beschwerdeergänzung vom 11. Juli 2025 (Postaufgabe: 14. Juli 2025) stellt die Beschwerdeführerin, fortan vertreten durch François Schmid, Advokat, die folgenden Rechtsbegehren unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin:

1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2025 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. August 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2025 aufzuheben und es sei ein gerichtliches Gutachten in den Disziplinen der Psychiatrie, Neuropsychologie, Rheumatologie und Orthopädie in Auftrag zu geben, um anschliessend neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

3. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen der Psychiatrie, Neuropsychologie, Rheumatologie und Orthopädie in Auftrag zu geben, um anschliessend neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden.

4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichneten Rechtsanwalt als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.

Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 29. Oktober 2025 hält die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren der Beschwerde fest und beantragt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Sie bringt den Bericht vom 13. Oktober 2025 von Dr. med. K____ (RB 1) und den Untersuchungsbericht vom 8. September 2025 der L____ des M____ (RB 2) bei.

Mit Duplik vom 12. November 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin nach wie vor auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 bringt die Beschwerdeführerin einen Bericht der Spitex bei.

III.     

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. September 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit François Schmid, Advokat, bewilligt.

IV.     

Am 5. Februar 2026 finden die mündliche Parteiverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter, eines Dolmetschers, der Auskunftsperson N____ (Tochter der Beschwerdeführerin) sowie des Vertreters der Beschwerdegegnerin und die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerdefrist gilt vorliegend gemäss § 6 Abs. 4 SVGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG mit der Eingabe vom 20. Juni 2025 als gewahrt. Mit den Eingaben vom 20. Juni 2025 und 11. Juli 2025 wird auch den Formerfordernissen Genüge getan (vgl. § 6 Abs. 1 und 3 SVGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihre Angabe, bei guter Gesundheit lediglich in einem 50%-Pensum arbeitstätig zu sein, habe auf einem falschen Verständnis der Fragestellung beruht. Ihre Einschränkung im Aufgabenbereich sei überdies nicht korrekt festgestellt worden. Sie werde seit Juni 2025 von der psychiatrischen Spitex unterstützt. Bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung sei sie stationär in die I____ eingewiesen worden, was zeige, dass sich ihr psychischer Zustand seit der Begutachtung nicht verbessert, sondern massiv verschlechtert habe. Ihre Behandler würden ihr durchwegs eine schlimmere Form der Depression attestierten als vom Gutachter geltend gemacht. Diese bestünden auch nach wie vor seit dem letzten Klinikaustritt. Das psychiatrische Teilgutachten vermöge nicht zu begründen, weswegen die Schmerzverarbeitungsstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben solle. Zudem sei es widersprüchlich, indem es Psychotherapiefrequenz einerseits als adäquat andererseits als inadäquat bezeichne. Da Konzentrationsschwierigkeiten aktenmässig dokumentiert seien, hätte eine neuropsychologische Testung durchgeführt werden sollen. Eine solche habe in Zwischenzeit stattgefunden, wobei ihr eine mittelschwere bis schwere kognitive Störung attestiert werde. Somit bestünden konkrete Zweifel an der psychiatrischen Beurteilung und der Gesamtbeurteilung. Ihre diversen Schmerzen seien entgegen der rheumatologischen Einschätzung dazu geeignet, die Erwerbsfähigkeit zu beeinflussen und hätten auch orthopädisch abgeklärt werden müssen. Aktuell zeige die MRI-Bildgebung einen Bandscheibensequester, der die seit 2016 persistierenden Kreuzschmerzen zumindest teilweise erklären würde.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber zusammengefasst fest, es könne auf die Angaben der Beschwerdeführerin eines 50%-Pensums im Gesundheitsfall abgestellt werden, da keine Anhaltspunkte für Suggestivfragen von Seiten der Abklärungsperson oder für ein Fehlverständnis von Seiten der Beschwerdeführerin vorlägen. Hieran würde auch die entsprechende Befragung an einer mündlichen Verhandlung nichts ändern. Die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Seiten der behandelnden Psychologin vermöge keine konkreten Zweifel am Ergebnis der Begutachtung zu wecken. Die psychiatrische Begutachtung sei lege artis vorgenommen worden – die Aussagen hinsichtlich der Psychotherapiefrequenz des Gutachters und der kurze Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin würden hieran nichts ändern. Sie habe die I____ in einem gebesserten psychischen Zustand wieder verlassen. Auch die rheumatologische Untersuchung sei eingehend vorgenommen worden. Die Migräneanfälle habe die Beschwerdeführerin an der Begutachtung nicht erwähnt, weswegen sie sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht rentenerheblich auswirken würden. Die nachträglich eingereichten Arztberichte seien nicht geeignet, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung zu beurteilen.

2.3.          Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.          Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50% bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.3.          Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.                

4.1.          Das Gesetz unterscheidet mit Art. 28a IVG hinsichtlich der Bemessung des Invaliditätsgrads zwischen erwerbstätigen Versicherten (Abs. 1), nicht erwerbstätigen Versicherten mit Aufgabenbereich (Abs. 2) und Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind und daneben auch im Aufgabenbereich tätig sind (Abs. 3). Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Das Ergebnis dieser Frage entscheidet mithin über die anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer «Aussage der ersten Stunde» bei der Beweiswürdigung eine hohe Bedeutung beizumessen. Solche Aussagen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4).

4.2.          Hinsichtlich des Ausmasses der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ist Folgendes aktenkundig: Gemäss dem Bericht zur Haushaltsabklärung vom 29. August 2023 würde die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50% im Haushalt und zu 50% beruflich tätig sein (vgl. IV-Akte 69, S. 5). Auf der handschriftlichen Bestätigung vom 29. August 2023 (IV-Akte 68) heisst es: «Bei guter Gesundheit würde sie seit der Kündigung des Ex-Manns 50% arbeiten. Dies würde ihr reichen, um durchzukommen. Daneben würde sie die beiden Enkelkinder hüten, und sich um den Haushalt kümmern.» Anlässlich der Parteiverhandlung ergibt sich, dass diese Bestätigung im Rahmen der Haushaltsabklärung ausgefüllt wurde. Die Auskunftsperson, Tochter der Beschwerdeführerin, war an der Haushaltsabklärung vom 29. August 2023 als Übersetzerin gegenwärtig. Sie berichtet anlässlich der Parteiverhandlung, die Angabe von 50% Haushalt und 50% Erwerb habe auf einem Vorschlag der Abklärungsperson beruht. Ferner habe die Abklärungsperson die Bestätigung (IV-Ake 68) handschriftlich ausgefüllt. Sie und ihre Mutter hätten diese Bestätigung dann lediglich unterschrieben. Die Konsequenzen dieser Angaben hätten sie zum damaligen Zeitpunkt nicht hinreichend verstanden. Gleiches gibt die Beschwerdeführerin selbst wieder (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). Es ist möglich, dass der Antwort auf die hypothetische Frage der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von Seiten der Beschwerdeführerin nicht die erforderliche Ernsthaftigkeit zuerkannt wurde. Hingegen ist die eigenhändig unterschriebene Bestätigung (IV-Akte 68), welche die Abklärungsperson formuliert hatte, doch sehr präzise, was die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hätten im Zeitpunkt der Unterzeichnung aufhorchen lassen müssen. Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall neben ihrem Teilzeitpensum die Kinder ihrer Tochter betreuen würde, ist auch nachvollziehbar, da sie beide in der gleichen Gemeinde wohnhaft sind (vgl. IV-Akte 69). Dennoch ist das Vorgehen der Abklärungsperson bezüglich der Bestätigung vom 29. August 2023 (IV-Akte 68) insoweit zu bemängeln, als dieses Schriftstück den Anschein gibt, dass die gemachten Angaben direkt von der Beschwerdeführerin (allenfalls deren Übersetzerin) verfasst wurden, nicht von einer anderen Person. Dem Grundsatz der Aussage der ersten Stunde nach ist dennoch nur mit Zurückhaltung auf die Aussagen zu einer tatsächlichen 100%-Berufstätigkeit im Gesundheitsfall erst nach der Leistungsverweigerung (vgl. IV-Akte 110, S. 10) abzustellen. Auch die Erwerbsbiografie (vgl. IV-Akte 9) lässt Zweifel an diesen Angaben zu. So weist in diese Richtung, dass die Beschwerdeführerin schon seit 2010 nur noch Teilzeit arbeitete (IK-Auszug [IV-Akte 9, S. 9]; psychiatrisches Teilgutachten [IV-Akte 88, S. 12]), obschon die gesundheitlichen Schwierigkeiten erst viel später dokumentiert sind (Arztbericht der D____ vom 14. Juli 2022 [IV-Akte 32]; Arztbericht der Psychologin C____ vom 8. November 2022 [IV-Akte 34]). Da die Beschwerdeführerin sowohl als Kassiererin als auch als Haushaltshilfe Arbeitserfahrungen aufweist (vgl. IV-Akte 1, S. 6), ist nicht nachvollziehbar, dass sie ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Stellen in einem höheren Pensum hätte finden können. Anlässlich der Parteiverhandlung vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu erklären, weswegen sie, auch als die Kinder volljährig waren (vgl. Abgleich der Geburtsdaten der Kinder gemäss IV-Anmeldung [IV-Akte 1, S. 3] mit den Einkommenszahlen gemäss IK-Auszug [IV-Akte 9, S. 9 f.]), nur noch einem Teilzeitpensum nachging (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). Vor diesem Hintergrund ist aktuell auf eine Aufteilung von 50% Erwerb und 50% Haushalt abzustellen. Eine anderweitige Aufteilung würde am Ausgang des Verfahrens auch nichts ändern, da auch dann ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren würde (vgl. E. 6.10 und E. 8.3 hiernach). Im Rahmen einer allfälligen Neuanmeldung der Beschwerdeführerin wäre die Statusfrage indes erneut zu klären, so etwa bei weniger Betreuungsbedarf der Enkel.

5.                

5.1.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 E. 4).

5.2.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.3.          Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4).

5.4.          Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sämtliche psychische Erkrankungen dem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2). Hierbei hat anhand eines Kataloges von Standardindikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen (BGE 141 V 281, 295 E. 3.6). Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren sind der Komplex «Gesundheitsschädigung», unterteilt in die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz sowie Komorbiditäten, der Komplex «Persönlichkeit», der Komplex «sozialer Kontext» (Kategorie «funktioneller Schweregrad»), sowie die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und der behandlungsund eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck (Kategorie «Konsistenz») (BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3).

6.                

6.1.          Der Verfügung vom 10. Juni 2025 (IV-Akte 100) lag im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten vom 2./5. August 2024 von Dr. med. G____ und Dr. med. H____ (IV-Akte 88) zugrunde.

6.2.          In den beiden Teilgutachten wird hinsichtlich der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten: Es bestünden keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 88, S. 44). Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 88, S. 19) wird eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- (bis mittelgradiger) Episode genannt (ICD-10: F33.0/1). Die psychiatrischen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 88, S. 19) lauten V.a. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54) und Trennung und Scheidung von ehemaligem Ehepartner (ICD-10: Z63.0). Die rheumatologischen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 88, S. 44) sind (1) intermittierende chronische unspezifische Kreuzschmerzen, DD mit diskogener Schmerzkomponente, bei Status nach Lumbo-Ischialgie links 2016 bei Diskushernie LWK 4/5 links mit möglicher Tangierung der Wurzeln L4 und LS links (MRI 06/2016), (2) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius), (3) muskuläre Dysbalance am Beckengürtel beidseits (Piriformis, Knieflexoren, Rectus femoris und Trizeps surae), (4) klinisch Verdacht auf Grosszehengrundgelenksarthrose rechts, (5) Spreizfüsse, (6) Hallux valgus beidseits und (7) klinische Zeichen einer zusätzlichen somatisch nicht erklärbaren Schmerzproblematik (18/18 schmerzhafte Fibromyalgie Druckpunkte und 3/3 schmerzhaften Kontrollpunkte), keinem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend.

6.3.          Die Gutachter leiten die Diagnosen wie folgt her: Die intermittierenden Kreuzschmerzen würden als unspezifisch bezeichnet, wobei weder Hinweise auf ein Facettensyndrom, auf segmentale diskogene Schmerzen noch eine Radikulärsymptomatik vorlägen. Die weiteren rheumatologischen Diagnosen ergäben sich aus den Untersuchungsbefunden und seien zu wenig ausgeprägt, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Die klinischen Zeichen einer zusätzlichen somatisch nicht erklärbaren Schmerzproblematik (Diagnose 7) würden im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt, da für die Schmerzen im rechten Arm und rechten Bein ohne somatisches Korrelat seien. Eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere und rückenadaptierte Tätigkeit bezüglich der Lendenwirbelsäule sei aus rheumatologischer Sicht als angepasst und uneingeschränkt möglich zu betrachten (vgl. IV-Akte 88, S. 44 ff.). Unter Berücksichtigung des rheumatologischen Belastbarkeitsprofils könne als gemeinsame Konsensbeurteilung jene des psychiatrischen Gutachtens übernommen werden (vgl. IV-Akte 88, S. 30). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die psychotherapeutische und medikamentös antidepressive Behandlung sei zu steigern, worauf mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erfolgen könnte. Aktuell sei das Fähigkeitsniveau leicht- bis mittelgradig eingeschränkt, insbesondere die Durchhaltefähigkeit, die Durchsetzungsfähigkeit und zu einem gewissen Grad die Kontaktfähigkeit (IV-Akte 88, S. 23 f.). Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung liege mangels typischer Intrusionen und mangels Hyperarousal nicht vor. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne mangels Zeichen eines dauernden Schmerzerlebens während der Untersuchung nicht bestätigt werden. Soweit sich die anamnestisch eruierten Schmerzen im Lumbalbereich nicht somatisch erklären liessen, müssten diese als Ausdruck einer Schmerzverarbeitungsstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gewertet werden. Die affektive Modulationsfähigkeit sei eingeschränkt, eine kognitive Beeinträchtigung liesse sich indes nicht feststellen. Die schneller gereizte, oft bedrückt-traurige Stimmung, verminderte Energie, häufige Müdigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, Vergesslichkeit, vermindertes Selbstvertrauen und das Gefühl der allgemeinen Sinnlosigkeit würden die Kriterien einer depressiven Episode erfüllen. Bezüglich des Schweregrads seien die Angaben der Beschwerdeführerin inkonsistent. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in verschiedenen Situationen auch Freude erleben könne und sich keine andauernd bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung nachweisen liesse, sei der Schweregrad als leicht bis mittel zu bezeichnen (vgl. IV-Akte 88, S. 19 ff.).

6.4.          Im Sinne der obgenannten Begründung attestieren die Gutachter der Beschwerdeführerin in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70%. Diese bestehe approximativ seit dem Beginn der psychotherapeutischen Behandlung im Oktober 2021.

6.5.          Auf das bidisziplinäre Gutachten vom 2./5. August 2024 von Dr. med. G____ und Dr. med. H____ (IV-Akte 88) kann vollumfänglich abgestellt werden. Die Gutachter haben sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jeweils einlässlich und nachvollziehbar – den erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen Rechnung tragend – begründet. Auch wurden die im Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse zutreffend in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung übernommen.

6.6.          Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die Beweiskräftigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens aufgrund anderweitiger medizinischer Einschätzungen von Seiten ihrer behandelnden Ärzte. Gemäss dem Arztbericht vom 31. März 2022 des Hausarztes Dr. med. B____ (IV-Akte 10) bestehe seit 2017 eine psychosoziale Belastungssituation bei Paarkonflikt mit dem Ehemann. Seit August 2020 sei eine deutliche Verschlechterung mit mittelgradiger Depression eingetreten. Die Beschwerdeführerin befinde sich in Psychotherapie, wobei dieser Behandler Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen könne. Die Psychologin MSc O____ und die Psychiaterin Dr. med. P____ der D____ diagnostizierten mit Arztbericht vom 14. Juli 2022 (IV-Akte 32) bei der Beschwerdeführerin, welche dort zunächst ambulant, dann vom 29. Juni 2021 bis 10. August 2021 stationär war, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Es bestehe eine sich über Jahre entwickelnde Symptomatik mit Gedankenkreisen, Energie- und Antriebslosigkeit, Durchschlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, sozialem Rückzug und Lebensüberdrussgedanken ohne konkrete Suizidabsichten. Für den Zeitraum des Klinikaufenthalts vom 29. Juni 2021 bis 10. August 2021 attestieren sie ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei bei leichter Stabilisierung mit dennoch nach wie vor starker Belastung keine Prognose für die Zukunft gestellt werden konnte. Zum Austrittszeitpunkt habe keine Leistungsfähigkeit für eine berufliche Tätigkeit bestanden. Der Psychiater Dr. med. Q____ und die Psychologin MSc C____ diagnostizierten mit Arztbericht vom 8. November 2022 (IV-Akte 34) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), V.a. ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) und andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engen Familienkreis (ICD-10: Z63). Es bestünden Antriebslosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Müdigkeit und sozialer Rückzug. Im formalen Denken sei sie eingeengt auf negative Kognitionen. Es bestünden einzelne Realängste und Zukunftsängste. Objektiv bestünden leichte Konzentrationsschwierigkeiten und eine mittelschwer gedrückte Stimmung. Sie sei seit Oktober 2021 zu 100% arbeitsunfähig. Dies liege in den körperlichen Schmerzen und in der Antriebslosigkeit begründet. Dies wurde mit Arztbericht vom 7. August 2023 (IV-Akte 64) erneut bestätigt. Als weitere Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) angeführt. Mit Eingabe vom 13. November 2024 (IV-Akte 95) im Rahmen des Einwandverfahrens hielt die Psychologin MSc C____ fest, das Belastbarkeitsniveau und die Reflektionsfähigkeit in der Introspektion seien häufig gering, viele Fragen würden die Beschwerdeführerin überfordern, wobei sie ihnen auch wegen der Konzentrationsstörungen nicht folgen könne. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerdeführerin aus psychotherapeutischer Sicht nicht arbeitsfähig. Gemäss dem Austrittsbericht vom 16. Juni 2025 (IV-Akte 106) der I____, welcher während des Beschwerdeverfahrens einging, bestehe eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2). Suizidale Gedanken seien präsent mit Gedanken in den Rhein zu springen. Im Rahmen der Therapie vom 5. Mai 2025 bis 23. Juni 2025 sei eine sukzessive Verbesserung des Affekts und des Antriebs erzielt worden.

6.7.          Trotz dieser abweichenden Einschätzungen von Seiten der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandler ist der Spielraum des psychiatrischen Gutachters, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich und zulässig sind, zu respektieren, da keine Hinweise auf ein Vorgehen contra legem artis vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 5.2). Dass eine Schmerzverarbeitungsstörung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt, ist rechtsprechungsmässig anerkannt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 3.1 und 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 3.2). Den Berichten der Behandler kann in psychiatrischer Hinsicht keine entsprechende oder weitergehende Diagnose entnommen werden (vgl. Arztbericht der D____ vom 14. Juli 2022 [IV-Akte 32]; Arztbericht des Psychiaters Dr. med. Q____ und der Psychotherapeutin C____ vom 8. November 2022 [IV-Akte 34]; Austrittsbericht der Psychiaterin Dr. med. R____ der I____ vom 16. Juni 2025 [IV-Akte 106]). Eine Angststörung oder ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung sowie posttraumatische Belastungsstörung (vgl. IV-Akte 34) wurden nach den stationären Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken nicht festgehalten (obschon in der I____ «ängstlich» im Befund zu lesen ist [vgl. IV-Akte 106, S. 2] und sie die Diagnosen der Psychotherapeutin gekannt haben dürften; vgl. IV-Akte 32 für die Abwesenheit solcher Diagnosen von Seiten der D____). Nichts, was gegen die diesbezügliche Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens spricht, ergibt sich ferner aus der Stellungnahme vom 13. November 2024 (IV-Akte 95) der Psychotherapeutin, da dieser keine nachvollziehbare Herleitung, sondern bloss ein Verweis auf diverse psychische Beschwerden wie generalisierte Ängste und sozialen Rückzugs entnommen werden kann. Bezüglich der rezidivierenden depressiven Störung stellt Dr. med. H____ den Schweregrad im Rahmen des Aufenthalts in der D____ nicht in Frage. Er erläutert in nachvollziehbarer Weise den zum Explorationszeitpunkt vorliegenden Schweregrad. Die in diesem Kontext einbezogenen Inkonsistenzen der Angaben der Beschwerdeführerin erweisen sich als sachlich (vgl. IV-Akte 88, S. 20 f.). Auch dem vermag die behandelnde Psychotherapeutin C____ mit dem Bericht vom 13. November 2024 (IV-Akte 95) zu wenig entgegenzusetzen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch vor dem Hintergrund der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen ergangenen Arztberichte keine konkreten Zweifel an der psychiatrischen Expertise anzunehmen sind.

6.8.          Die neuropsychologische Untersuchung, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin Zweifel an der Expertise zu wecken möchte, fand erst am 25. Juli 2025 und 4. August 2025 statt, wobei der entsprechende Bericht am 8. September 2025 erstattet wurde (vgl. RB 2). Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich indes auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2025 verwirklicht hat (vgl. BGE 143 V 409, 411 E. 2.1; BGE 134 V 392, 397 E. 6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht von einer Unvollständigkeit des Untersuchungsergebnisses auszugehen, nur weil keine neuropsychologische Abklärung vorgenommen wurde. Den Gutachtern kommt – was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft – ein weiter Ermessensspielraum zu. Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen. Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 5.2). Aus den Akten ergaben sich keine Anhaltspunkte, gemäss denen eine weitergehende Abklärung angezeigt gewesen wäre: Vielmehr heisst es im Bericht des Neurologen Dr. med. S____ vom 27. März 2023 (IV-Akte 77), neuropsychologisch habe sich die Beschwerdeführerin im Gespräch und Verhalten unauffällig gezeigt, so bestehe klinisch-neurologisch ein altersentsprechender Normalbefund (vgl. IV-Akte 77, S. 3). Auch in den weiteren Berichten des Neurologen sind keine diesbezüglichen Auffälligkeiten notiert (vgl. IV-Akte 76). Vor diesem Hintergrund stellt das psychiatrische Teilgutachten ein beweiskräftiges, abschliessendes Abklärungsergebnis dar und die Feststellung einer mittelschweren bis schweren kognitiven Störung durch den Assistenzarzt T____, Prof. Dr. med. U____ und die Psychologin V____ des M____ (vgl. RB 2) nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung begründet keinen weiteren Abklärungsbedarf in vorliegender Streitsache. Zudem ist dem Bericht vom 8. September 2025 zu entnehmen (RB 2, S. 5), dass die Prädispositionen der Beschwerdeführerin zu einer Überschätzung der Defizite im kognitiven Leistungsprofil geführt haben könnten. Es ist folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass während des laufenden IV-Verfahrens während mehr als drei Monaten eine rentenerhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bestanden hätte, welche noch zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_351/2024 vom 8. April 2025 E. 5.2.1; Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022 [Stand: 1. Januar 2026], Rz. 4106). Dagegen spricht auch die unterdurchschnittliche Therapiefrequenz von grundsätzlich einem Termin pro Monat bei der Psychologin C____ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). Der Klinikaufenthalt in der I____ erfolgte auch nur ein Monat vor dem Verfügungserlass (vgl. IV-Akte 106).

6.9.          Hinsichtlich der somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin sind ferner folgende Arztberichte aktenkundig: Der Neurologe Dr. med. S____ diagnostizierte mit den Berichten vom 27. März 2023 (IV-Akte 77), 15. November 2023 und 14. Februar 2024 (IV-Akte 76) eine Migräne ohne Aura, erythematöse Gastritis, rezidivierende depressive Episoden, akute Lumboischialgie links mit Ausstrahlung ins Knie, Eisenmangel, Vitamin B12-Mangel-Anämie, Hypercholesterinämie und Menopause seit 2015. Bezüglich Häufigkeit und Intensität der Migräne zeige sich ein gutes Ansprechen auf die Therapie seit Mai 2023, wobei die Frequenz wieder etwas angestiegen sei. Nach einer Therapiepause sei über das weitere Vorgehen zu befinden. Wenngleich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamnese in der I____ (vgl. IV-Akte 106, S. 1) von Kopfschmerzen berichtete, verneinte sie solche bei der L____ bei der wenige Monate später im 2025 stattgefunden Abklärung (vgl. RB 2, S. 2). Beide Kliniken hielten keine Diagnose bezüglich einer Migräne fest. Folglich sind das Abklärungsergebnis und die Beschränkung auf die Disziplinen der Rheumatologie und Psychiatrie als vollständig zu betrachten. Die Beschwerdeführerin hätte denn auch anlässlich ihres freien Vortrags im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung die Möglichkeit gehabt, auf diesbezügliche Beschwerden hinzuweisen, was nicht geschehen ist (vgl. IV-Akte 88, S. 9 ff.), so dass die entsprechende Rüge fehl geht.

6.10.       Dr. med. K____ verweist mit ihrem radiologischen Bericht vom 13. Oktober 2025 (RB 1) auf klinische Angaben, gemäss derer die Beschwerdeführerin seit einer Woche starke Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und Schwäche im linken Bein habe. Der Bandscheibensequester deutet somit auf eine allfällige nach der angefochtenen Verfügung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beachten ist (vgl. BGE 143 V 409, 411 E. 2.1; BGE 134 V 392, 397 E. 6), hin. Vielmehr waren auch im Gutachtenszeitpunkt Berichte zu vergangenen MRI aktenkundig (vgl. IV-Akte 10, S. 14; 76, S. 7), welche Dr. med. G____ nannte sowie in seine Beurteilung einbezog (vgl. IV-Akte 88, S. 36, 43). Ferner war eine orthopädische Abklärung verzichtbar, da (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates sowohl Gegenstand der Rheumatologie als auch der Orthopädie sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2015 vom 28. Mai 2015 E. 3.3.3). Folglich bestehen auch am rheumatologischen Teilgutachten vom 2. August 2024 keine konkreten Zweifel.

6.11.       Wird dementsprechend auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten vom 2./5. August 2024 abgestellt, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig war. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Auswirkung dieser festgestellten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit verhält.

7.                

7.1.          Die Bemessung des Invaliditätsgrads von zum Teil erwerbstätigen Personen wird in Art. 28a Abs. 3 IVG geregelt und in Art. 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) konkretisiert. Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden bei Teilerwerbstätigen für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade addiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Die beiden Invaliditätsgrade sind alsdann im Verhältnis des jeweiligen Anteils des Beschäftigungsgrades ohne Invalidität zu gewichten (vgl. Art. 28 Abs. 3 Satz 3 IVG; Art. 27bis Abs. 2 lit. c und Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV).

7.2.          Gemäss Art. 28a Abs. 3 Satz 1 IVG wird der erwerbliche Teil nach Art. 16 ATSG bemessen. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1). Artikel 27bis Abs. 2 IVV hält diesbezüglich präzisierend fest, dass das Valideneinkommen auf eine Erwerbstätigkeit, die einem 100% Pensum entspricht, hochzurechnen ist (lit. a) und das Invalideneinkommen anhand einer Erwerbstätigkeit im 100% Pensum zu berechnen und an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit anzupassen ist (lit. b).

7.3.          Für den Betätigungsvergleich (vgl. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1) ist gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG darauf abzustellen, in welchem Masse die versicherte Person unfähig ist, sich im Aufgabenbereich gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG zu betätigen (Art. 28a Abs. 3 Satz 2 IVG). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV). Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV).

8.                

8.1.          Die Abklärungsberichte sind ihrer Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten. Ihre grundsätzliche Massgeblichkeit kann deswegen unter Umständen Einschränkungen erfahren, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 6.2). Wenn sich allerdings die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, widersprechen, ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, da es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2019 vom 31. Juli 2019 E. 6.2.2).

8.2.          Während die Abklärungsperson mit Bericht vom 31. August 2023 auf eine Einschränkung im Haushalt von 24% schloss (IV-Akte 69, S. 5), hielt Dr. med. H____ im psychiatrischen Teilgutachten fest, es bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung im Haushalt, da die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeiten selbst einteilen könne (vgl. IV-Akte 88, S. 26). Ferner hält Dr. med. G____ im rheumatologischen Teilgutachten fest, im Abklärungsbericht vom 31. August 2023 würden keine körperlichen Beschwerden als Ursache von Funktionsstörungen im Haushalt geltend gemacht (vgl. IV-Akte 88, S. 47). Hierauf stützte sich die Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Akte 89), als sie den Anspruch der Beschwerdeführerin verneinte (vgl. IV-Akten 90, S. 3 und 100, S. 2), was vor der vorzitierten Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen würde auch die Berücksichtigung einer Einschränkung von 24% im Haushalt im Ergebnis nichts an der Verneinung des Rentenanspruchs ändern, da auch dann ein Invaliditätsgrad von unter 40% resultieren würde. Hieran vermag auch der Bericht der Spitex (Beilage zur Eingabe vom 29. Januar 2026) nichts zu ändern. Die Betreuung der Spitex seit Juni 2025 belegt keine hinreichende Verschlechterung noch vor der angefochtenen Verfügung (siehe dazu am Schluss von E. 6.8).

8.3.          In arithmetischer Hinsicht sind das Validen- und das Invalideneinkommen zu Recht nicht umstritten. So ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich mittels Gegenüberstellung der Tabellenwerte berechnete. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf einen leidensbedingten Abzug mangels gewichtiger einkommensbeeinflussender Merkmale verzichtete. Richtigerweise nimmt die Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2024 den Pauschalabzug von 10% vor (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Damit resultiert eine Einschränkung in der Erwerbstätigkeit im Jahr 2023 von 30% und ab 2024 von 37%. Ferner nahm die Beschwerdegegnerin verordnungsgemäss die Gewichtung der Bereiche Erwerbstätigkeit und Haushalt vor. Entsprechend der Verfügung vom 10. Juni 2025 ist bei der Beschwerdeführerin somit ein Invaliditätsgrad von 15% bis Ende 2023 und von 19% ab 2024 anzunehmen (vgl. IV-Akte 100). Demgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin.

9.                

9.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

9.2.          Es bleibt über die Kosten zu befinden. Die Beschwerdeführerin hat die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

9.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt wurde, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, wobei lediglich ein Zuschlag für den zusätzlichen Aufwand in Zusammenhang mit der Hauptverhandlung in der Höhe von Fr. 600.00 angezeigt ist. Das Anwaltshonorar des Vertreters der Beschwerdeführerin im Kostenerlass beläuft sich somit auf Fr. 3'600.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) von Fr. 291.60.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird François Schmid, Advokat, ein Anwaltshonorar von Fr. 3'600.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 291.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw F. Loretz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.79 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.02.2026 IV.2025.79 (SVG.2026.75) — Swissrulings