Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2026 IV.2025.76 (SVG.2026.85)

12. März 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,645 Wörter·~38 min·1

Zusammenfassung

IVG, Beurteilung der gesundheitsbedingten zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch eine externe Gutachtensstelle versus Hausarzt. Statusfrage; spontane Aussage der ersten Stunde.

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. März 2026   

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg , S. Schenker     

und a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer

Parteien

A____

[...], [...]

vertreten durch B____, [...], [...]

                     Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                    Beschwerdegegnerin

C____

c/o D____, [...], [...]

                                 Beigeladene

Gegenstand

IV.2025.76

Verfügung vom 14. Mai 2025

Beurteilung der gesundheitsbedingten zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch eine externe Gutachtensstelle versus Hausarzt. Statusfrage; spontane Aussage der ersten Stunde.

Tatsachen

I.          

a)       Die Beschwerdeführerin, geboren am [...], meldete sich mit Gesuch vom 30. April 2021 (Eingang 14. Mai 2021; IV-Akte 2) wegen Schmerzen in Folge einer Brustrekonstruktion nach Mammakarzinom sowie einer missglückten Infiltration, Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS) und eines chronischen Erschöpfungssyndroms nach einer Covid-19-Infektion zum Leistungsbezug an. Sie war seit 30. Januar 2019 immer wieder (mit Unterbrüchen) zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden. In seinem Verlaufsbericht vom 21. Juli 2021 gab Dr. E____ an, die Beschwerdeführerin sei aus seiner Sicht weiterhin zu 100% arbeitsunfähig (IV-Akte 11; vgl. auch Angaben im Gesuch vom 30. April 2021, IV-Akte 2). Aufgrund des komplexen Krankheitsbildes empfahl er eine interdisziplinäre Abklärung.

b)       Die Beschwerdegegnerin schloss mit Mitteilung vom 17. August 2021 die Eingliederung ab und leitete die Rentenprüfung ein (IV-Akte 15). Am 16. Dezember 2021 fand eine Haushaltsabklärung statt, welche einen Status von 50% Erwerb und 50% Haushalt sowie eine Einschränkung im Haushalt von 6% ergab (siehe Abklärungsbericht vom 19. Januar 2022, IV-Akte 24). Die Beschwerdegegnerin holte zudem ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie/Psychotherapie, Pneumologie, Rheumatologie und Neurologie ein. Im Gutachten des F____ vom 8. Dezember 2022 (IV-Akte 40) wurde eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte festgestellt. In einer angepassten Tätigkeit könne keine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden.

c)       Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 6. Juni 2023 (Eingang 9. Juni 2023) mit, sie habe am 18. Januar 2023 einen (erneuten) Auffahrunfall mit Schleudertrauma erlitten (IV-Akte 44; der erste Auffahrunfall ereignete sich im Jahre 2005). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) empfahl in seinen Stellungnahmen vom 10. Juli 2023 und 4. Dezember 2023 daraufhin das Einholen weiterer Berichte (IV-Akten 50 und 58). In seiner Stellungnahme vom 9. April 2024 (IV-Akte 65) hielt der RAD schliesslich fest, nach dem Verkehrsunfall vom 18. Januar 2023 sei keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten und es könne weiterhin auf das Gutachten des F____ vom 8. Dezember 2022 (IV-Akte 40) abgestellt werden.

d)       Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2024 (IV-Akte 66) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie beabsichtige den Rentenanspruch bei einem IV-Grad von 18% abzulehnen. Sie ging dabei von einer Erwerbstätigkeit von 50% und einer Haushaltstätigkeit von 50% aus.

e)       Die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Advokatin, erhob mit Eingabe vom 4. Juli 2024 Einwand (Eingang 5. Juli 2024) und reichte weitere medizinische Unterlagen ein (IV-Akte 70). Am 28. August 2024 (Eingang 29. August 2024) liess sie durch ihre Anwältin eine Einwandergänzung mit weiteren Unterlagen nachreichen (IV-Akte 73).

f)        Daraufhin empfahl der RAD in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2024 (IV-Akte 72), den Heilungsverlauf abzuwarten. Nach Prüfung der aktualisierten medizinischen Akten konstatierte der RAD am 13. Mai 2025, es liege kein dauerhafter Gesundheitsschaden vor (IV-Akte 93).

g)  Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 94).

II.        

a)       Gegen die Verfügung vom 14. Mai 2024 erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Advokatin, am 19. Juni 2025 (Eingang 20. Juni 2025) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 14. Mai 2025 und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen.

b)       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2025 (Eingang 5. August 2025) auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Replik vom 29. Oktober 2025 (Eingang 30. Oktober 2025) hält die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Advokatin, an ihren Anträgen fest.

d)       Mit Duplik vom 10. November 2025 (Eingang 11. November 2025) hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren fest.

III.      

Am 12. März 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.        Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, ihr Status als Teilzeiterwerbstätige im Rahmen von 50% habe sich seit der Haushaltsabklärung vom 16. Dezember 2021 (siehe Abklärungsbericht vom 19. Januar 2022, IV-Akte 24) auf 80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushalt verändert. Ihr (hypothetisches) Einkommen würde aufgrund massiv gestiegener Lebenshaltungskosten nun für den Lebensunterhalt der Familie benötigt. Zudem werde ihr Ehemann im Mai 2026 pensioniert und das bisherige Haupteinkommen werde durch eine tiefere Altersrente ersetzt. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, das Gutachten der F____ vom 8. Dezember 2022 (IV-Akte 40) sei betreffend das Fatigue-Syndrom nicht schlüssig und daher gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ärztlichen Berichten und Gutachten nicht beweiswertig. Sie leide seit einer Covid-19 Erkrankung im Herbst 2020 an einer ausgeprägten Fatigue-Symptomatik, welche sich sowohl nach körperlicher als auch geistiger Anstrengungen auf ihren Alltag auswirken würde. Es komme zudem immer wieder zu Schmerzattacken an gewissen Gelenken, die sie rund 10 Tage ausser Gefecht setzten. Bei einer weiteren Covid-19 Infektion im März 2022 habe sie dann ihren Geruchsinn verloren. Auch bezüglich der Schmerzproblematik nach Komplikation bei der Infiltration nach der Krebsbehandlung sowie der Blockaden im Sinne einer vollständigen Lähmung der linken Schulter und des linken dominanten Armes dürfe das Gutachten nicht als Entscheidungsgrundlage beigezogen werden, da dieses offensichtlich nicht die vollständigen Beschwerden berücksichtige. Seit dem Gutachten seien sodann weitere Beschwerden (Rippenfrakturen aufgrund Osteoporose sowie Arteriosklerose) hinzugekommen und hätten zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes insgesamt geführt. Diesbezüglich seien weitere medizinische Abklärungen notwendig, die schliesslich zu einer erneuten Gesamtwürdigung der Invalidität führen müssten.

2.2.        Die Beschwerdegegnerin wendet in ihrer Beschwerdeantwort ein, betreffend Statusfrage sei gemäss der bundesgerichtlichen Praxis zur ‘Aussage der ersten Stunde’ davon auszugehen, dass die bei erster Gelegenheit gemachten Angaben in der Regel richtig seien. Die Pensionierung des Ehemannes sei zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung vom 16. Dezember 2021 bereits absehbar gewesen. Dennoch habe die Beschwerdeführerin damals angegeben, bei guter Gesundheit würde sie 50% arbeiten (IV-Akte 24). Die erhöhten Lebenshaltungskosten würden höchstens 5% bis 10% des Gesamteinkommens der Familie ausmachen. Daher sei weiterhin von einem Status von 50% Erwerb auszugehen. Sie führt weiter aus, das polydisziplinäre Gutachten der F____ vom 8. Dezember 2022 (IV-Akte 40) beurteile die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus fachärztlicher Sicht in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie/Psychotherapie, Pneumologie, Rheumatologie und Neurologie. Die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sei leidensangepasst und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit gesamtmedizinisch als zumutbar erachtet worden. Der RAD habe in der Folge eine umfassende Würdigung des Gutachtens vorgenommen und in seinen Berichten vom 10. Juli 2023 (IV-Akte 50) und 15. Juli 2024 (IV-Akte 72) unter anderem konstatiert, das Gutachten berücksichtige alle wesentlichen medizinischen Unterlagen sowie die beklagten Beschwerden. Die Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar und medizinisch begründet. Die Standardindikatoren seien im Gutachten erfasst und diskutiert worden. Was schliesslich die gesundheitliche Entwicklung der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung anbelange (Rippenbrüche und Arteriosklerose), verweist die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahmen des RAD vom 9. April 2024 (IV-Akte 65) sowie 13. Mai 2025 (IV-Akte 93). Beide Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

2.3.        Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 14. Mai 2025 (IV-Akte 94) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.

3.                   

3.1.        In einem ersten Schritt ist Streitfrage der gesundheitsbedingt zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu untersuchen.

3.2.        3.2.1.  Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1)  verankerten Untersuchungsgrundsatz ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2020 vom 20. Oktober 2020, E. 4.2. mit Hinweisen). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit herrscht (BGE 151 V 258, E. 4.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts U 571/06, E. 4.1.; Urteil des Bundesgerichts 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011, E. 5.1.). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101; antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140, E. 5.3.). Daraus folgt, dass der Versicherte von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens hat, wenn Leistungsansprüche streitig sind (vgl. zum Ganzen BGE 122 V 157, mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 151 V 258, E. 4.4., mit weiteren Hinweisen).

3.2.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, E. 3.2. und BGE 132 V 93, E. 4.). Was den für die Invaliditätsbemessung erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), die Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen oder auf externe medizinische Sachverständige stützen (BGE 137 V 210, E. 1.2.1).

3.2.2.1.   Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, E. 5.1. und 125 V 351, E. 3.a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010, E. 2.1.). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, E. 3.b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, E. 2.2.2. und 135 V 465, E. 4.4.). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014, E. 4.1.).

3.2.2.2.   Ständiger und damit wichtigster medizinischer Ansprechpartner in der täglichen Arbeit sind für die IV-Stellen die RAD, welche ihnen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung stehen. Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (siehe Art. 54a IVG). Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen. Die IV-Stellen werden aber stets externe (polydisziplinäre) Gutachten einholen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die fachlichen Ressourcen verfügt, um eine sich stellende Frage beantworten zu können, sowie wenn zwischen dem RAD-Bericht und dem allgemeinem Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz besteht, welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen beruht (vgl. zum ganzen BGE 137 V 210, E. 1.2.1., mit weiteren Hinweisen).

3.2.2.3.   Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen (zu denen auch die Stellungnahmen des RAD gehören; siehe BGE 151 V 258, E. 2.3., mit weiteren Hinweisen) kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 157, E. 1.c).

3.2.2.4.   In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (unveröffentlichte Urteile B. vom 11. Juni 1997, B. vom 22. Februar 1994 und P. vom 22. Oktober 1984; Plädoyer 6/94, Seite 67).

3.3.        3.3.1.  Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem ablehnenden Entscheid betreffend IV-Rente (Verfügung vom 14. Mai 2025; IV-Akte 94) unter anderem auf das polydisziplinäre Gutachten des F____ vom 8. Dezember 2022 in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie/Psychotherapie, Pneumologie, Rheumatologie und Neurologie (IV-Akte 40) sowie auf die anschliessende umfassende Würdigung des Gutachtens durch den RAD vom 10. Juli 2023 (IV-Akte 50) und auf die Stellungnahme des RAD vom 15. Juli 2024 (IV-Akte 72) zu den Einwänden der Beschwerdeführerin betreffend neurologische und fachpsychiatrische Begutachtung (fehlende neuropsychologische Abklärung). Das Gutachten und der RAD gehen von einer insgesamt 70%igen Arbeitsfähigkeit und somit von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit aus. Im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Entwicklungen (Rippenbrüche aufgrund Osteoporose sowie Arteriosklerose) seit der Begutachtung durch das F____ stellte die Beschwerdegegnerin sodann auf die Stellungnahme des RAD vom 13. Mai 2025 ab (IV-Akte 93), in welcher dieser die aktuellen Arztberichte würdigte. Der RAD hielt darin an seiner Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest. 

3.3.2. Die Beschwerdeführerin reichte hingegen mehrere Zeugnisse ihres langjährigen Hausarztes Dr. E____ ein, welcher ihr letztmals am 20. Mai 2025 (recte wohl 20. Januar 2025) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund multipler somatischer und psychischer Probleme bestätigte (IV-Akte 82). Er erachtete erneut eine interdisziplinäre Abklärung als indiziert. Seiner Auffassung nach sei die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren und bis auf Weiteres nicht mehr arbeitsfähig. Bereits in seinem Verlaufsbericht vom 21. Juli 2021 (Eingang 22. Juli 2021) an die Beschwerdegegnerin hatte Dr. E____ eine weiterhin andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt (ohne konkrete Angabe des Beginns dieser dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit; IV-Akte 11). In ihren Eingaben zweifelte die Beschwerdeführerin den Beweiswert des Gutachtens des F____ vom 8. Dezember 2022 aus mehreren Gründen an (siehe insbesondere Einwand vom 4. Juli 2024, Seite 2, sowie Einwandergänzung vom 28. August 2024; IV-Akten 70 und 73). Der allgemeininternistische Teilgutachter hätte sich gemäss Auftrag des RAD auch zu den onkologischen Beschwerden äussern sollen. Dafür seien aber weder die Akten der behandelnden Gynäkologin eingeholt noch die damit zusammenhängenden Beschwerden im Gutachten aufgenommen worden. Das Gutachten sei in diesem Punkt unvollständig und nicht in Kenntnis der Vorakten erfolgt. Die Beschwerdeführerin liess weiter ausführen, die Gutachterstelle habe auf eine neuropsychologische Begutachtung verzichtet. Die Empfehlungen für die versicherungsmedizinische Abklärung in der Schweiz bei Post-Covid-19-Erkrankungen würden indessen einen grossen Wert auf die neuropsychologische Abklärung bei Long-Covid-Fällen legen, da diese der Beurteilung der vorrangigsten Beschwerdesymptomatik diene. Die neuropsychologische Begutachtung diene der Erfassung und Plausibilisierung von neurokognitiven Defiziten, der Fatigue und der Symptom- bzw. Beschwerdevalidierung und gebe Hinweise auf eine Abgrenzung gegenüber primär psychischen Folgesymptomen einer Covid-19-Erkrankung. Vor diesem Hintergrund sei die Nichtveranlassung einer neuropsychologischen Abklärung nicht nachvollziehbar und das Ermessen sei missbräuchlich zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgeübt worden. Das Resultat der Herzratenvariabilitätsmessung (HRV-Messung) vom 5. August 2024 (IV-Akte 73, Seiten 3 bis 10) passe gemäss Dr. G____ zur angegebenen, stark ausgeprägten Leistungsintoleranz und Erschöpfung nach physischer und psychischer Anstrengung tagsüber. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei deshalb aufgrund der nun objektivierten Fatigue nochmals neu festzusetzen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der neurologische F____-Gutachter lediglich auf eine 30%ige Leistungseinschränkung komme. Dies werde nicht näher dargelegt. Die HRV-Messung sei von der Beschwerdegegnerin dem RAD nicht vorgelegt worden, womit sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (vgl. Beschwerde vom 19. Juni 2025, Seite 8, Ziffer 20). Hinzu komme, dass die plötzlich einsetzende Müdigkeit eine zusätzliche Anpassung des Arbeitsplatzes notwendig mache, weshalb auf jeden Fall eine höhere Leistungsminderung als 30% berücksichtigt werden müsse. Des Weiteren rügte die Beschwerdeführerin, das Gutachten des F____ vom 8. Dezember 2022 sei betreffend chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht mehr aktuell. Weder das Gutachten noch der RAD hätten sich mit der abweichenden Meinung anderer medizinischer Fachpersonen zu der Schmerzproblematik (Diagnose chronische Schmerzstörung) auseinandergesetzt (mit Hinweis auf den Bericht der ambulanten Schmerzsprechstunde der Klinik für Schmerztherapie des Kantonsspitals Baselland vom 21. April 2022, IV-Akte 42, Seiten 78 und 79). Dies müsse deshalb als konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit der Expertise geltend. Die Schwere des Krankheitsgeschehens lasse sich nicht aus der Diagnose alleine plausibilisieren, vielmehr sei eine Indikatorenprüfung vorzunehmen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin seit der missglückten Infiltration Angst vor jeder weiteren Infiltration habe. Sämtliche Schmerzprobleme liessen sich jedoch nur mit Infiltrationen verbessern. Die Schmerzproblematik und die Angst vor der einzigen möglichen Behandlung dieser Problematik würden sich stark gegenseitig zum Negativen beeinflussen. Dies werde vorliegend ignoriert. Das Gutachten erfasse somit nicht alle Beschwerden der Beschwerdeführerin, sei nicht schlüssig und daher mangelhaft sowie nicht beweiswertig. Auch betreffend rheumatologisches Teilgutachten bemängelte die Beschwerdeführerin die fehlende Berücksichtigung der aktuell objektiv bestehenden Leistungseinbusse bezüglich des linken dominanten Armes aufgrund der Annahme einer Verbesserung durch die Gutachterin. In Bezug auf die geltend gemachte Verschlechterung nach dem Unfallereignis (Schleudertrauma) behaupte der RAD sodann fälschlicherweise, diese Beschwerden seien bereits im Gutachten berücksichtigt worden. Auch in diesem Punkt seien sowohl das Gutachten als auch die RAD-Beurteilung als versicherungsinterne Beurteilung ungenügend und widerspiegelten nicht den vorliegend massgebenden Zeitraum. Schliesslich beharrte die Beschwerdeführerin auf der Notwendigkeit von weiteren medizinischen Abklärungen mit Bezug auf drei aufeinander folgende Rippenbrüche aufgrund Osteoporose sowie auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes wegen des unterlassenen Editionsbegehrens im Zusammenhang mit Berichten zu einer festgestellten Arteriosklerose.

3.3.3.      3.3.3.1.     Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nicht gefolgt werden.

3.3.3.2. Vorliegend attestiert der Beschwerdeführerin trotz zahlreicher medizinischer Abklärungen und Behandlungen – soweit ersichtlich – lediglich der langjährige Hausarzt Dr. E____ eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (seit Jahren und bis auf weiteres). Diese Arbeitsunfähigkeit wird indessen weder zeitlich noch betreffend Verteilung auf die verschiedenen Diagnosen konkret festgelegt. Auffallend ist sodann, dass Dr. E____ der Beschwerdeführerin auch für die Zeit ihrer beruflichen Tätigkeit sowie während der Zeit auf Arbeitssuche und dem Bezug von Arbeitslosengeldern durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen scheint. So gab er in seinem Verlaufsbericht vom 21. Juli 2021 etwa an, die Beschwerdeführerin sei aus seiner Sicht weiterhin zu 100% arbeitsunfähig (IV-Akte 11). Letztere war indessen gemäss eigenen Angaben sicher bis Mai 2021 auf Arbeitssuche, hat im Mai 2021 gemäss der öffentlichen Arbeitslosenkasse noch Arbeitslosengelder bezogen und gemäss Lohnabrechnung der H____ im August 2021 noch einen Einsatz von 101.75 Stunden geleistet. Der Abklärungsbericht vom 19. Januar 2022 (Haushaltsabklärung vom 16. Dezember 2021; IV-Akte 24) geht zudem weiterhin von einem Ersatzeinkommen aus Taggeldern der Arbeitslosenkasse von monatlich Fr. 2'203.-- aus; dies bis Ende November 2022. Die Arbeitslosenkasse scheint somit zumindest im Rahmen von 50% von einer Vermittlungsfähigkeit und einer Einsatzbereitschaft der Beschwerdeführerin ausgegangen zu sein. Trotz grundsätzlicher Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse sind diese Widersprüche nicht einfach aufzulösen. Vielmehr stützen diese Widersprüche und die vorgenannten Ungenauigkeiten betreffend Festlegung der Arbeitsunfähigkeit auf der Zeitachse und die prozentuale Zuordnung zu Diagnosen die Erfahrungstatsache, dass die Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (siehe auch obige Ausführung unter Ziffer 4.1.2.4.). Dies scheint – gerade mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen – wohl auch bei Dr. E____ der Fall gewesen zu sein.

3.3.3.3.   Wie der RAD nach einer umfassenden Würdigung des Gutachtens vom 8. Dezember 2022 (IV-Akte 40) in seinem Bericht vom 10. Juli 2023 (IV-Akte 50) zu Recht festhält, wurden von den Gutachtern alle wesentlichen medizinischen Unterlagen gelistet und zitiert. Die Gutachter verwiesen in ihrem Gutachten explizit auf die übersandten IV-Akten. Den Gutachtern wurden sodann sämtliche vorliegenden medizinischen und sonstigen wesentlichen Unterlagen bis zum Zeitpunkt der Begutachtung zugestellt (IV-Akte 50, Seite 3). Des Weiteren führt der RAD korrekterweise aus, das Gutachten sei gut strukturiert und umfassend. Alle wesentlichen medizinischen Unterlagen sind von den Gutachtern zur Kenntnis genommen worden. Es ergibt sich aus dem Gutachten des Weiteren, dass die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden allesamt berücksichtigt worden und diesbezüglich allseitige fachärztliche Untersuchungen durchgeführt sind. Ebenfalls lässt sich nachlesen, dass die Feststellungen anderer behandelnder Ärzte mit den eigenen erhobenen Befunden verglichen und diskutiert worden sind. Die offenen Fragen sind gemäss RAD vollständig und nachvollziehbar, das heisst verständlich beantwortet worden. Die Schlussfolgerungen sind schliesslich nachvollziehbar medizinisch begründet und widerspruchsfrei. Zu den Standardindikatoren weist der RAD richtigerweise darauf hin, dass alle wesentlichen Standardindikatoren ausreichend erfasst und diskutiert worden sind. Das heisst, die gutachterlich festgestellten Krankheiten und Beschwerden sind hinsichtlich ihrer Symptomatologie, des Krankheitsverlaufs und ihrer Auswirkungen auf den Alltag anhand der fachärztlich erhobenen Befunde nachvollziehbar festgestellt und bewertet worden. Aus dem Gutachten geht weiter hervor, dass die zur Behebung des Gesundheitsschadens indizierten Therapien durchgeführt worden sind und die versicherte Person dabei ausreichend mitgewirkt hat. Relevante Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation haben sich gemäss RAD bei der Begutachtung nicht ergeben. Mit dem RAD und der Beschwerdegegnerin ist somit einig zu gehen, dass die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 70% nach Prüfung der Standardindikatoren vollumfänglich nachvollzogen sowie als schlüssig bezeichnet werden kann. Diese konnten folglich zur Prüfung von IV-Ansprüchen bis zum erneuten Unfall vom 18. Januar 2023 mit voller Gültigkeit übernommen werden (siehe zum Ganzen auch IV-Akte 50, Seiten 9 und 10).

3.3.3.4.     Als aktenwidrig erweist sich der Vorwurf, das Gutachten sei betreffend onkologische Beschwerden unvollständig und nicht in Kenntnis der Vorakten erfolgt. Den Gutachtern lagen zu den IV-relevanten versicherungsmedizinischen Fragen wegen Schmerzen in Folge einer Brustrekonstruktion nach Mammakarzinom sowie einer missglückten Infiltration umfangreiches Aktenmaterial zur Verfügung. Dieses wurde auch – wie die diesbezüglichen Passagen im Gutachten belegen – hinlänglich studiert und in die Beurteilung einbezogen (siehe hierzu etwa das rheumatologische Teilgutachten vom 27. Oktober 2022, IV-Akte 40, Ziffer 3.2, Seiten 114 ff. und Ziffer 6.1, Seiten 126 ff. sowie die korrekten Verweise im Bericht des RAD vom 15. Juli 2024; IV-Akte 72). Welchen Mehrnutzen weitere gynäkologische und/oder onkologische Unterlagen zur Beantwortung der sich vorliegend stellenden Fragen gehabt haben sollen, erschliesst sich nicht und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Dem Einwand der Beschwerdeführerin ist somit nicht zu folgen.

3.3.3.5.   Was die fehlende neuropsychologische Abklärung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass zusätzliche Abklärungsmassnahmen nur dann getroffen werden müssen, wenn erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen und von diesen Abklärungen neue Erkenntnisse zu erwarten sind (siehe vorstehend Ziffer 4.1.1.). Der gestützt auf die Ausführungen des RAD getroffenen Annahme der Beschwerdegegnerin, für die Beurteilung der Funktionalität zur Beantwortung der IV-relevanten versicherungsmedizinischen Fragen sei die neurologische und vor allem die fachpsychiatrische gutachterliche Abklärung völlig ausreichend gewesen, ist vollumfänglich zuzustimmen. Die von der Beschwerdeführerin beim neurologischen Gutachter subjektiv geltend gemachten Anhaltspunkte für eine schwere Fatigue (gemäss Fragebogen Fatigue Skala für Motorik FSMC) konnten klinisch nicht vorbehaltlos nachvollzogen und damit nicht objektiviert werden. Am 29. November 2022 fand eine 2.75 Stunden dauernde umfassende neurologische Exploration statt, wobei der neurologische Gutachter eine ausführliche Befragung der Beschwerdeführerin zu ihren neurologischen Beschwerden durchführte (IV-Akte 40, Seite 32). Während der Konsultation fiel dem Gutachter keine Müdigkeit auf. Auch der psychiatrische Gutachter wies darauf hin, dass während des ganzen Gesprächs vom 10. November 2026 trotz subjektiv angegebener kognitiver Problematik keine Hinweise auf eingeschränkte kognitive Schwierigkeiten zu finden waren (IV-Akte 40, Seite 82). Schliesslich wies der pneumologische Gutachter ebenfalls explizit darauf hin, am Tage seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2022 habe bereits am Morgen eine Teilbegutachtung durch die rheumatologische Gutachterin stattgefunden, welche die Beschwerdeführerin über längere Zeit mental gefordert habe. Dennoch habe sie die Herausforderung am Nachmittag bei ihm (Untersuchung von 1.25 Stunden) ohne bemerkbare Vigilanz absolviert (IV-Akte 40, Seite 102). Die involvierten Gutachter sahen sich nach ihrer ausführlichen Begutachtung jedenfalls nicht veranlasst, diesbezüglich weitere Abklärungen anzuordnen. Dazu waren sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht verpflichtet, stellt eine neuropsychologische Abklärung doch lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, die nur bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist. Der Entscheid darüber unterliegt vielmehr dem Ermessen des externen Gutachters (Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018, E. 5.3.). Bei vorliegender Sachlage vermögen auch die Empfehlungen für die versicherungsmedizinische Abklärung in der Schweiz bei Post-Covid-19-Erkrankungen der Swiss Insurance Medicine (SIM), Stand 31. Juli 2023, daran nichts zu ändern.  Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichte HRV-Messung entgegen ihren eigenen Annahmen auch nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Gutachtens steht, haben doch auch die Gutachter eine reduzierte Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen, pneumologischen und rheumatologischen Gutachter weisen auf einen aktiven Tagesablauf mit Aufstehen zwischen 7.00 und 7.30 Uhr (ausgeschlafen; gegenüber Psychiater) bzw.  5.00 und 6.00 Uhr (gegenüber Pneumologe und Rheumatologin) und Zubettgehen zwischen 1.00 und 2.00 Uhr (sofortiges Einschlafen; Psychiater) bzw. 23.00 Uhr und 1.00 Uhr (sofortiges Einschlafen; Pneumologe) hin, unterbrochen durch Pausen und Entspannung bzw. zweimal täglich Sofaruhepause (vgl. zum Tagesablauf: IV-Akte 40, Seiten 77 und 78 sowie Seite 96). Aus der HRV-Messung geht sodann hervor, dass die beste Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin um 12 Uhr und um 14 Uhr festgestellt worden ist. Aus der HRV-Messung lassen sich somit keinerlei verlässlichen Rückschlüsse auf eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten, schon gar nicht eine solche von über 30%. Insbesondere ist sie nicht geeignet, erhebliche und begründete Zweifel am Ergebnis des F____-Gutachtens vom 8. Dezember 2022 (IV-Akte 40) zu wecken. Die Beschwerdegegnerin war daher auch nicht verpflichtet, eine Würdigung beim RAD einzuholen. Zusätzlich sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin aktenkundig im grösserem Ausmass Cannabis konsumiert (tagsüber 4 bis 6 Joints), was ebenfalls zur (schnelleren) Ermüdbarkeit beitragen dürfte (siehe hierzu das psychiatrische Teilgutachten vom 10. November 2022, IV-Akte 40, Ziffer 6.3, Seiten 85 und 86). Zudem hat die Beschwerdeführerin bis zur Begutachtung aktenkundig keine Covid-19-Sprechstunde aufgesucht. Daher erscheint der diesbezüglich angegebene Leidensdruck (mehr) als fraglich.   

3.3.3.6.   Betreffend Schmerzproblematik geht sowohl aus dem Gutachten des F____ vom 8. Dezember 2022 (IV-Akte 40) sowie aus den Berichten des RAD hervor, dass diese durchgehend als Diagnose aufgeführt worden ist, sich die verschiedenen Fachärzte (vor allem rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) einlässlich damit auseinandergesetzt haben und die Schmerzproblematik bei der Frage der Funktionalität bzw. Arbeitsunfähigkeit versicherungsmedizinisch korrekt berücksichtigt haben. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin genereller Art sind daher aktenwidrig und nicht nachvollziehbar (vgl. zum Ganzen den Kommentar des RAD in seinem Bericht vom 15. Juli 2024; IV-Akte 72, Seite 10, mit Hinweisen). Auch die weiteren Hinweise der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem erneuten Auffahrunfall vom 18. Januar 2023, welcher nach Erstellen des Gutachtens vom 8. Dezember 2022 erfolgt ist, schiessen ins Leere. Im Bericht der I____ zum MRT der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 6. Juni 2024 (IV-Akte 70, Seiten 5 und 6) wird bezüglich HWS ein im Verlauf konstanter Befund berichtet sowie mit Blick auf die LWS ein Befund erhoben, welcher gemäss RAD keine IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes als nachvollziehbar erscheinen lässt. Auch Dr. J____ von der Spinalen Chirurgie des Universitätsspitals Basel hielt in ihrem Bericht vom 31. Mai 2023 (IV-Akte 49, Seite 2) keine relevanten körperlichen Schäden fest und bestätigte, dass die im MRT festgestellten Degenerationen der Wirbelsäule bereits allesamt vorbekannt waren (siehe zum Ganzen die Berichte des RAD vom 9. April 2024, IV-Akte 65, Seite 9, sowie 15. Juli 2024, IV-Akte 72, Seite 11). Der RAD hat sich sodann in seinen zahlreichen Berichten jeweils mit den aktuellsten Vorbringen der Beschwerdeführerin – auch was die somatischen und psychischen Faktoren betrifft – auseinandergesetzt. Der Vorwurf der fehlenden Aktualität geht somit ebenfalls fehl. Wie unter obiger Ziffer 3.2.2.2. ausgeführt, müssen keineswegs sämtliche neu vorgebrachten Beschwerden oder jede angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes jeweils einem externen Gutachter unterbreitet werden.   

3.3.3.7.   Betreffend die vorgebrachten rheumatologischen Blockaden kann auf das rheumatologische Teilgutachten vom 19. Oktober 2022 verwiesen werden (IV-Akte 40, Seiten 107 bis 134). Darin hält die rheumatologische Gutachterin fest, die Beschwerden und die auftretenden Blockaden seien auf die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule sowie die muskuläre Dysbalance zurückzuführen. Diese Schmerzen hätten insofern einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, als dass ein erhöhter Pausenbedarf im Umfang von 20% aufgrund der monotonen Belastung des Oberkörpers und Nackens bestehe. Eine entzündliche Veränderung der Gelenke und Sehnen (und damit eine rheumatische Grunderkrankung) verneinen sowohl die rheumatologische Gutachterin als auch der behandelnde Rheumatologe Dr. K____ (IV-Akte 40, Seiten 107 bis 134, sowie IV-Akte 42, Seiten 14 bis 17). Die Gelenk- und Muskelschmerzen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Damit ist erstellt, dass das rheumatologische Teilgutachten die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden durchaus erfasst hat und diese in nachvollziehbarer sowie schlüssiger Weise einordnet. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich nicht als stichhaltig. Die gemäss rheumatologischem Teilgutachten seit Mai 2019 bestehende Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdeführerin damals zumindest nicht an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert (IV-Akte 40, Seiten 131 und 132).

3.3.3.8.   Was die mehrfachen Rippenfrakturen aufgrund Osteoporose sowie die Diagnose der Arteriosklerose anbelangt, ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, die für einen dauerhaften relevanten Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sprechen würden. Der RAD würdigt in seinem Bericht vom 13. Mai 2025 (IV-Akte 93) die aktuellen Arztberichte zu den Rippenfrakturen angemessen. Seine Schlussfolgerung ist stringent und nachvollziehbar. Dem Bericht von Dr. L____ vom 6. März 2023 ist schliesslich zu entnehmen, dass eine stabile Situation ohne Hinweise für eine Progression der asymptomatischen Arteriosklerose vorliegt (IV-Akte 49, Seite 12). Die vom RAD gestützt auf diesen Bericht am 9. April 2024 (IV-Akte 65) getroffene Beurteilung, dass bei dieser Ausgangslage ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen werden kann, ist nicht zu beanstanden.

3.3.3.9    Aus den Akten geht zu guter Letzt nicht hervor, inwiefern sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Angst vor Infiltrationen auf die bisherigen Behandlungen ausgewirkt haben soll. Dies macht sie zu Recht auch nicht geltend. Auf jeden Fall führt diese angebliche Angst nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und ist sie aus versicherungsmedizinischer Hinsicht daher nicht relevant. Zudem würde es verschiedene Möglichkeiten geben, eine solche Angst zu umgehen bzw. zu überwinden.

3.4.        Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die mit den notwendigen fachlichen Qualifikationen ausgestatteten Teilgutachter und der RAD die von der Beschwerdeführerin beklagten versicherungsmedizinisch relevanten Beschwerden umfassend berücksichtigt haben, die begründeten und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen auf allseitigen Untersuchungen beruhen und in Kenntnis der medizinischen Vorakten erfolgt sind.  Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend. Es gibt vorliegend keine konkreten Indizien und begründete Zweifel, welche gegen den vollen Beweiswert des Gutachtens und die Stellungnahmen des RAD sprechen würden. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin betreffend gesundheitsbedingt zumutbare Arbeitsfähigkeit ist vorliegend daher nicht zu beanstanden.      

4.                   

4.1.        Als nächster Schritt ist zu prüfen, wie es sich mit der Statusfrage sowie dem leidensbedingten Abzug und dem Pausenbedarf verhält.

4.2.        4.2.1.  Die Statusfrage, das heisst, ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre, ist hypothetisch zu beurteilen, unter Berücksichtigung ihrer ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Statusfrage anhand der hypothetischen Verhaltensweise der versicherten Person zu prüfen. Namentlich ist abzuklären, ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sollen die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungsund Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person sowie deren berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen massgebend sein. Die Statusfrage beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 144 I 28, E. 2.3.; BGE 141 V 15, E. 3.1.).

4.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Angaben im Zuge der Haushaltsabklärungen mit Blick auf deren früheren Zeitpunkt stärker zu gewichten als etwa erst im Vorbescheidverfahren gemachte Äusserungen. Angaben bei Haushaltsabklärungen sind danach als sogenannte spontane Aussagen der ersten Stunde unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45, E. 2.a mit Hinweisen).

4.3.        4.3.1.  Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 50% erwerbstätig und zu 50% im Haushalt beschäftigt. Dementsprechend ermittelte sie den Invaliditätsgrad der Versicherten anhand der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] in Verbindung mit Art. 16 ATSG) auf 18%. Sie stellte zudem fest, auch der Pauschalabzug von 10% gemäss Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; gültig ab 1. Januar 2024) habe auf das Ergebnis keinen Einfluss.

4.3.2. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie wäre im Gesundheitsfall allein schon aus ökonomischen Gründen gezwungen, in einem Pensum von 80% tätig zu sein. In ihrem Einwand vom 4. Juli 2024 (Eingang 5. Juli 2024; IV-Akte 70) brachte sie noch vor, sie habe bis zur Geburt ihres Sohnes im Jahre 1996 in einem Vollzeitpensum gearbeitet. Danach sei sie für die Erziehung der beiden Kinder (1996 und 1998) und die Haushaltsführung zuständig gewesen. Ende 2014 habe sie wieder mit einem Teilzeitpensum in der Höhe von 50% als Zweitverdienerin begonnen. Ende des Jahres 2018 sei bei ihr die Diagnose Brustkrebs gestellt worden und sie habe sich mehreren Operationen unterziehen müssen. Erst in ihrer Einwandergänzung vom 28. August 2024 (IV-Akte 73) sowie in der vorliegenden Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin zur Statusfrage nunmehr ausführen, bis anhin habe sie lediglich eine Teilzeiterwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50% im Gesundheitsfall geltend gemacht. Ihre Einnahmen seien bisher für Ferien und ähnliche Annehmlichkeiten benötigt worden. In der Zwischenzeit habe sich dies aufgrund von zusätzlichen neuen Kosten und der Teuerung geändert, weshalb sie im Gesundheitsfall mindestens in einem Pensum von 80% arbeiten würde. Einerseits seien die Nebenkosten und auch weitere Lebenshaltungskosten massiv gestiegen (als Beispiel legte sie die Nebenkostenabrechnungen mit monatlichen Mehrkosten von rund Fr. 100.-- bei). Andererseits habe sie im Jahr 2023 eine Parzelle geerbt, welche jährlich mit rund Fr. 5'000.-- erhalten werden müsse. Hinzu kämen monatliche Ratenzahlungen von Fr. 300.-- für ein Darlehen in der Höhe von Fr. 10'000.-- wegen eines Fahrzeugs, welches sie sich im Januar 2022 habe anschaffen müssen. Schliesslich werde ihr Ehemann im Mai 2026 pensioniert, weshalb das bisherige Haupteinkommen durch eine tiefere Altersrente ersetzt werde. Im Hinblick auf die Pensionierung des Ehemannes und die dadurch anstehende Einkommenslücke sei eine schrittweise Erhöhung des Arbeitspensums vorgesehen gewesen. Da die Beschwerdeführerin selbst in einem Vollzeitpensum nie so viel verdienen könnte wie ihr Ehemann nach seiner lebenslangen Karriere (Ehemann: Fr. 105'170 jährlich, Ehefrau: Fr. 68'500.--, jährliches Valideneinkommen bei Vollzeitpensum), hätte die Einkommenseinbusse mit einer Pensumserhöhung erst auf Mai 2026 nicht aufgefangen werden können. Mit der Erhöhung von einem Pensum von 50% (Jahreseinkommen gemäss Valideneinkommen rund Fr. 34'251.--) auf ein 80%-Pensum (Jahreseinkommen gemäss Valideneinkommen rund Fr. 54'802.--) habe die Familie rund Fr. 20'000.-- mehr Einkommen pro Jahr. Selbst wenn die Mehrausgaben der Familie bloss auf Fr. 8'000.-- festgelegt würden, könnte die Familie nur Fr. 12'000.-- pro Jahr ansparen für zusätzliche Ausgaben nach der Pensionierung des Ehemannes bis zur Pensionierung der Beschwerdeführerin im Jahr 2032. Sie benötige daher etwas Vorlaufzeit, damit die Lebenshaltungskosten weiter gedeckt werden können. In der letzten, mehrfach befristeten Arbeitsstelle habe sie zudem in einem Vollzeitpensum gearbeitet, was ebenfalls als Indiz für eine höherprozentige Arbeitssuche gelten müsse. Die Beschwerdeführerin betonte schliesslich, die Ausgangslage habe sich seit der Haushaltsabklärung am 16. Dezember 2021 wesentlich geändert und es sei deshalb ein Status von mindestens 80% im Erwerb und maximal 20% im Haushalt zu berücksichtigen. In ihrer Replik vom 29. Oktober 2025 (Eingang 30. Oktober 2025) ergänzte die Beschwerdeführerin präzisierend, nach 18 Jahren Abwesenheit von der Berufswelt sei der Einstieg mehr als nur schwierig. Sie sei mit den Anstellungen bei den Firmen M____, N____ und O____ wieder in die Arbeitswelt eingestiegen. Es habe sich um Stellen an der Messe gehandelt, welche aufgrund der bekanntermassen schlechten Auftragslage sehr zu kämpfen hatten. Wann immer sie die Möglichkeit gehabt habe, habe sie ihr Arbeitspensum erhöht. Zuletzt habe sie in einem 95%-Pensum bei der Firma H____ gearbeitet (im Stundenlohn nach Bedarf), annähernd auf ihrem erlernten Beruf. Die Beschwerdeführerin machte zusätzlich geltend, beide erwachsenen Kinder seien nach der Haushaltsabklärung am 16. Dezember 2021 ausgezogen. Solange sie noch zuhause gelebt hatten, hätten sie je Kind Fr. 500.-- monatlich in die Haushaltskasse bezahlt. Dieser Betrag fehle nun und die finanzielle Lücke müsse anderweitig gefüllt werden. Im Gesundheitsfall wäre dies durch die Erhöhung des Erwerbspensums der Beschwerdeführerin erfolgt. Es könne nicht ohne Weiteres auf eine Haushaltsabklärung abgestellt werden, welche die späteren Entwicklungen – welche sich auch im Gesundheitsfall ergeben hätten – nicht berücksichtigen würde.

4.4.        4.4.1.  Soweit sich die Beschwerdeführerin praktisch ausschliesslich auf die wirtschaftliche Notwendigkeit eines 80%-Pensums stützt, übersieht sie, dass rechtsprechungsgemäss nicht allein entscheidend ist, inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern inwieweit sie unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (Urteile 9C_426/2014 vom 18. August 2014, E. 3.3.; 9C_240/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 3.; I 160/02 vom 19. August 2002 E. 2.2.). Aber auch betreffend wirtschaftliche Notwendigkeit vermitteln die Akten ein eindeutiges, von der Beschwerdeführerin erst im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (in ihren Ergänzungen zum Einwand vom 28. August 2024; IV-Akte 73) und später eingebrachten Aussagen abweichendes Bild: Sowohl am 25. September 2021 (Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt; IV-Akte 19) als auch mit Bestätigung vom 16. Dezember 2021 (IV-Akte 23) bezeugte die Beschwerdeführerin schriftlich, bei guter Gesundheit wäre sie weiterhin 20 Stunden pro Woche erwerbstätig. Zur Begründung gab sie an, ihr Ehemann sei Hauptverdiener und sie sei zuständig für den Haushalt in ihrer vierköpfigen Familie. Zu diesem Zeitpunkt war ihr bereits bekannt, dass ihr Ehemann im Mai 2026 pensioniert wird. Zudem hatte sie zu diesem Zeitpunkt keine Kinder mehr zu betreuen, weshalb dieses Pensum von 50% nicht auf allfällige Betreuungsaufgaben zurückzuführen war. Die Beschwerdeführerin deklarierte zusätzlich, es wäre weiterhin ihr Wunsch, 50% im Jahrespensum zu arbeiten. Dem Abklärungsbericht vom 19. Januar 2022 (IV-Akte 24) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltabklärung am 16. Dezember 2021 angab, ab dem Jahre 2019 wieder in einem Pensum von 50% in der Messebranche tätig gewesen zu sein. Sie sei von November 2016 bis November 2019 im Messebereich bei der Firma O____ tätig gewesen. Vertraglich sei dies ein 50%-Pensum (Jahresarbeitszeit) gewesen. Allerdings sei das Pensum anfänglich geringer gewesen und die zugesagten Beschäftigungszeiten hätten nicht eingehalten werden können. Erst gegen Ende der Beschäftigung hin sei das Pensum auf 50% gestiegen. Sie erklärte, die Zeit vor und nach den Messen im Herbst sei besonders intensiv gewesen und es sei zu Arbeitszeiten von über 40 Wochenstunden gekommen. Im Gegensatz dazu habe sie aber den Sommer über deutlich weniger zu tun und etliche freie Tage gehabt. Da sich die wirtschaftliche Situation bei der Firma O____ nach und nach zugespitzt habe, habe sie sich eine neue vorübergehende Tätigkeit bei der Firma H____ gesucht. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, sie habe sich im April 2020 beim RAV mit einem 50%-Pensum arbeitslos angemeldet. Sie habe nach Stellen im Bereich von 40% bis 60% gesucht. Vorwiegend habe sie sich aber auf Teilzeitstellen mit einem 50%-Pensum beworben. Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt gab die Beschwerdeführerin am 25. September 2021 an, sie habe sich von Juni 2020 bis Mai 2021 mit Hilfe des RAV um Stellen beworben (IV-Akte 19). Die Beschwerdeführerin soll gemäss Abklärungsbericht vom 19. Januar 2022 (IV-Akte 24) sodann im Zeitraum vom 29. Mai 2020 bis zum 30. November 2022 von der Arbeitslosenkasse ein monatliches Taggeld von Fr. 2'203.-- erhalten haben (Basis 50%-Pensum; ausgehend von einer Rahmenfrist, welche am 30. November 2022 endete). Die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Stadt bestätigte mit Mail vom 26. Mai 2021 (IV-Akte 7) auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29. Mai 2020 bis und mit dem Tag der Auskunft (26. Mai 2021) Taggelder der Arbeitslosenkasse beziehe. Einzig in der Kontrollperiode Dezember 2020 und Januar 2021 seien krankheitshalber keine Taggelder ausbezahlt worden. Gearbeitet habe sie während der Rahmenfrist bislang nicht. Die obigen Ausführungen erhellen, dass die Beschwerdeführerin am 25. September 2021 (IV-Akte 19) und am 16. Dezember 2021 (IV-Akten 23 und 24) in Kenntnis der bevorstehenden Pensionierung ihres Ehemannes im Mai 2026 bei mehrfacher Gelegenheit von einem 50%-Pensum im Gesundheitsfall ausging und auch in diesem Umfang eine Stelle suchte (IV-Akten 7 und 19). Dies hat sie in ihrem Einwand vom 4. Juli 2024 (IV-Akte 70) denn auch nicht bestritten. Erst in der Einwandergänzung vom 28. August 2024 (IV-Akte 73) machte sie neu geltend, sie würde im Gesundheitsfall 80% arbeiten. Bei diesen Aussagen ist die Beschwerdeführerin mit Blick auf die unter vorgenannter Ziffer 3.1.2. genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur ‘spontanen Aussage der ersten Stunde’ zu behaften. Die späteren Darstellungen ab Einwandergänzung vom 28. August 2024 (IV-Akte 73) vermögen  – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – nicht zu überzeugen.

4.4.2. Die Beschwerdeführerin gab in der Haushaltsabklärung am 16. Dezember 2021 (IV-Akte 24) betreffend die Stelle bei der Firma H____ jedenfalls noch an, eine befristete Anstellung von Januar 2020 bis April 2020 in der Höhe von 50% als Bürohilfe gehabt zu haben (im Stundenlohn auf Abruf), welche sie bedingt durch eine Coronainfektion und Isolation nicht habe zu Ende führen können. Das kurzzeitig erhöhte Pensum in der von der Beschwerdeführerin angegebenen Durchschnittshöhe von 95% im Februar und März 2020 bei dieser Firma erklärte sie selber noch sinngemäss als saisonbedingte Schwankung eines durchschnittlichen 50%-Pensums (vgl. Abklärungsbericht vom 19. Januar 2022; IV-Akte 24). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang immerhin zu erwähnen, dass die Lohnabrechnungen der Firma H____, allesamt mit dem Datum vom 20. August 2021, Lohnauszahlungen an die Beschwerdeführerin in sehr unterschiedlicher Höhe bestätigen (Januar 2020: es liegt keine Abrechnung vor trotz laufendem Vertragsverhältnis; Februar 2020: 206.25 Stunden, März 2020: 140.95 Stunden, April 2020: 37.90 Stunden mit Krankheit ab 8. April 2020 bis 2. Mai 2020; Mai 2020: 26.15 Stunden; August 2021: 107.75 Stunden, IV-Akte 17, Seiten 8 bis 16). Der letzte Arbeitstag bei der Firma H____ war gemäss Auskunft der Firma H____ vom 30. August 2021 der 7. April 2020 (IV-Akte 17). Vom 8. April 2020 bis zum 2. Mai 2020 war die Beschwerdeführerin in der Folge zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. In einem gewissen Widerspruch dazu steht wiederum die Lohnabrechnung der Firma H____ für den Monat August 2021, datierend vom 25. August 2021, bezeichnet als Lohnabrechnung per 2. September 2021 (IV-Akte 17, Seite 16), welche für den Monat August 2021 eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Höhe von 107.75 Stunden ausweist. Dies wiederum entspricht einem Einsatz von 55% (der Monat August 2021 wies 22 Arbeitstage auf). Wie es sich damit verhält, kann ebenfalls offenbleiben, zumal sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt. Der IK-Auszug (IV-Akte 6) schliesslich weist für die Jahre 2014 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2019 ein maximales Erwerbseinkommen von Fr. 13'238.-- im Jahr 2018 auf (erwirtschaftet während 10 Monaten; Fr. 15'934 im Jahr 2017, erwirtschaftet während 12 Monaten; beide Kinder waren zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig) auf. Dies entspricht weitaus weniger als einem 50%-Pensum. Aus sämtlichen obigen Ausführungen ergibt sich somit überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin – saisonbedingte Schwankungen sowie eine kurze, befristete Einstiegsstelle vorbehalten – im Gesundheitsfall dauerhaft stets in einem Pensum von 50% tätig sein wollte.    

4.4.3. Vorliegend ist im Übrigen nicht bekannt, in welchem Rahmen die Beschwerdeführerin weiterhin bemüht gewesen ist, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, und sich weiter um Arbeit bemüht hat. Aus den Akten ergeben sich diesbezüglich zumindest keine aufschlussreichen bzw. teilweise widersprüchliche Angaben und auch die Beschwerdeführerin weist nicht auf solche Bemühungen hin. Sie selber gibt vielmehr aktive Arbeitsbemühungen nur bis Mai 2021 an (IV-Akte 19; siehe aber im Widerspruch dazu die Lohnabrechnung der Firma H____ für den Monat August 2021, datierend vom 25. August 2021, bezeichnet als Lohnabrechnung per 2. September 2021, IV-Akte 17, Seite 16).

4.4.4. An diesem Ergebnis betreffend Statusfrage ändern auch die weiteren vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin nichts. Ebenfalls aus dem Abklärungsbericht vom 19. Januar 2022 (IV-Akte 24) geht nämlich hervor, dass die Tochter, welche sich zu diesem Zeitpunkt in einer Ausbildung befunden hatte (und dementsprechend Lohn bezog), kein Kostgeld entrichtete. Dies galt offenbar auch für den Sohn, welcher sich zu diesem Zeitpunkt im Studium der Pädagogik befand (und wohl keinen Lohn erwirtschaftet hatte). Die diesbezüglichen Behauptungen, die Kinder hätten jeweils Fr. 500.-- monatlich an die Kosten beigesteuert, scheinen bei dieser Ausgangslage wenig glaubwürdig und aktenwidrig.

4.4.5. Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann davon auszugehen, dass eine allfällige Erhöhung der Lebenshaltungskosten von 5% bis maximal 10% des Gesamteinkommens der Familie im Gesundheitsfall kaum dazu führen würde, den Erwerb um 30% zu erhöhen (vgl. Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 26. September 2024; IV-Akte 77). Dies muss umso mehr gelten, als durch den Auszug der beiden erwachsenen Kinder und deren Beendigung der Ausbildungen erfahrungsgemäss auch bisher angefallene Mehrkosten für die Kinder weggefallen sind, was bereits zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung absehbar sein durfte angesichts der Jahrgänge der Kinder von 1996 und 1998. Es ist zudem in der Tat fraglich, ob ein Fahrzeugkauf in Raten im Gesundheitsfall einen Einfluss auf die Höhe des Erwerbspensums gehabt hätte. Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen: wenn die Anschaffung eines Fahrzeugs im Krankheitsfall möglich ist, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dies im Gesundheitsfall nur bei Erhöhung des Erwerbspensums möglich gewesen sein soll. Zudem ist dem Darlehensvertrag betr. Fahrzeugkauf vom 10. Januar 2022 (IV-Akte 73, Seite 15) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2022 bereits Fr. 5'000.-- à conto bezahlt hat und die Vertragsdauer bis zum 31. Dezember 2023 limitiert war. Bis dahin muss die Restschuld betreffend Fahrzeugkauf rein rechnerisch bereits wieder zurückbezahlt worden sein.

4.4.6. Schliesslich ist anzumerken, dass der Zeitpunkt der Pensionierungen beider Ehegatten und die damit verbundene Einkommenseinbusse naturgemäss bereits sehr lange vorher bekannt sind und die entsprechenden Vorkehrungen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in der Regel weitaus früher getroffen werden. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die angeblich geplante Steigerung des Erwerbspensums nicht bereits zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung am 16. Dezember 2021 zur Sprache gebracht hat.

4.5.        Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die ‘plötzlich einsetzende Müdigkeit’ bedinge die Einschränkung, jederzeit eine Pause einzulegen, was zu einer quantitativ tieferen Arbeitsfähigkeit und einem leidensbedingten Abzug führen müsse, geht fehl. Gemäss geltender Rechtsprechung dürfen allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Beurteilung der Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben führen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_833/2017 vom 20. April 2018, E. 2.2.). Ebensowenig können die Hinweise auf ein allfälliges Nachtarbeitsverbot gehört werden. Ein solches ist in einer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte völlig irrelevant. Wie die Beschwerdegegnerin vielmehr zu Recht ausführt, ist die reduzierte Leistungsfähigkeit inkl. ‘plötzlich eintretende Müdigkeit’ bereits ausreichend in der 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (siehe zu dieser Thematik auch obige Ziffer 3.3.1.). Die externen Gutachter haben sich mit der Frage der ‘plötzlich einsetzenden Müdigkeit’ im Übrigen durchaus eingehend befasst (siehe IV-Akte 40, Seiten 20, 27, 31, 32, 49, 55, 76, 83, 84, 86, 94, 96, 101, 116, 126, 130). Die Anforderung, jederzeit eine Pause machen zu können, sollte zudem keine wesentliche Hürde bei der Stellensuche darstellen. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gibt es zahlreiche Bürotätigkeiten, bei denen sich die Arbeitsnehmenden ihre Arbeitszeit weitgehend frei einteilen können (teilweise auch verbunden mit Home-Office). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin den Einkommensvergleich als solchen zu Recht nicht beanstandet. Dieser wurde vorliegend korrekt vorgenommen.

4.6.        Die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Haushaltsabklärung vom 16. Dezember 2021 (IV-Akte 23) angenommene Einschränkung im Haushalt von 6% scheint plausibel und nachvollziehbar. Sie wird auch durch die Ausführungen im Gutachten bestätigt (siehe Konsensbeurteilung vom 8. Dezember 2022, IV-Akte 40, Ziffer 4.1, Seite 48 und rheumatologisches Teilgutachten vom 25. Oktober 2022, IV-Akte 40, Ziffer 8, Seiten 132 und 133). Die Haushaltsarbeit lässt sich frei einteilen. Ob das Ausmass des Einbezugs der Angehörigen in angemessener Weise erfolgt ist – gemäss Angaben der Beschwerdeführerin müssten und würden alle im Haushalt tatkräftig mithelfen (IV-Akte 40, Ziffer 4.1, Seite 48) – kann bei dieser Ausgangslage offen gelassen werden.

4.7.        4.7.1. Zusammenfassend ist vorliegend somit festzuhalten, dass die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens und später gemachten Angaben betreffend Status nur schon mit Blick auf deren Zeitpunkt weniger stark zu gewichten sind als diejenigen im Zuge der Haushaltsabklärung vom 16. Dezember 2021 (IV-Akte 23; siehe auch Abklärungsbericht vom 19. Januar 2022, IV-Akte 24) sowie der Bestätigung vom 25. September 2021 (Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt; IV-Akte 19). Letztere sind als spontane Aussagen der ersten Stunde unbefangener und zuverlässiger als die späteren Darstellungen. Es sind vorliegend keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die von der Beschwerdeführerin im September 2021 sowie Dezember 2021 gegenüber den Abklärungspersonen gemachten detaillierten, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen abgestellt werden könnte. Bei dieser Sachlage ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall noch zu 50% erwerbstätig und zu 50% im Haushalt beschäftigt, nicht zu beanstanden. Der guten Ordnung halber ist diesbezüglich zu erwähnen, dass die Fachperson Abklärungsdienst ab Rentenalter des Ehemannes der Beschwerdeführerin eine Prüfung und allenfalls Anpassung des Erwerbspensums in Betracht gezogen hat (IV-Akte 77).

4.7.2. Auch die Ausführungen zum leidensbedingten Abzug und zum Nachtarbeitsverbot sowie die angenommene Einschränkung im Haushalt von 6% halten einer Überprüfung ohne Weiteres stand.   

5.                   

5.1.        Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die Aktenlage die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.  

5.2.        Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.3.        Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen.

           Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

           Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                   Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                                    lic. iur. B. Pongracz Leimer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin –        Beigeladene

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.76 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2026 IV.2025.76 (SVG.2026.85) — Swissrulings