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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.01.2026 IV.2025.51 (SVG.2026.35)

13. Januar 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,783 Wörter·~24 min·4

Zusammenfassung

IVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13. Januar 2026

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat,

Advokaturbüro Albrecht & Riedo,

Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz   

                                                                                              Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.51

Verfügung vom 19. März 2025

Rente

Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1971, arbeitete seit dem 1. Februar 2015 100 % als Zimmermädchen/Gouvernante für die B____ AG (vgl. den Bericht für Arbeitgebende; IV-Akte 10). Ab dem 8. Oktober 2018 bis zum 9. November 2018 war sie erstmals aus psychischen Gründen stationär hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht der C____ Kliniken [C____] vom 13. November 2018; IV-Akte 11, S. 18 ff.). Nach dem Klinikaustritt wurde die Beschwerdeführerin (ab dem 15. November 2018) durch die Psychiaterin pract. med. D____ behandelt (vgl. u.a. IV-Akte 33, S. 1). Ab dem 2. September 2019 wurde ihr erneut aus psychischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 11, S. 12). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 per 30. Januar 2020 auf (vgl. IV-Akte 3). Nach einer Abklärung in der psychiatrischen Klinik E____ (vgl. IV-Akte 14, S. 6 ff.) war die Beschwerdeführerin dort ab dem 4. Dezember 2019 hospitalisiert (vgl. IV-Akte 22, S. 1 ff.; siehe auch IV-Akte 16, S. 3).

b)        Anfang Januar 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Am 29. Januar 2020 endete ihr stationärer Aufenthalt in der Klinik E____ (vgl. IV-Akte 22, S. 1 ff.). Es folgte ab dem 5. Februar 2020 bis zum 26. März 2020 eine teilstationäre Behandlung (vgl. IV-Akte 22, S. 5 ff.; siehe auch IV-Akte 16, S. 3). Die Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin übernahm pract. med. D____ (vgl. IV-Akte 33, S. 1). Die IV-Stelle forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht von Dr. F____ vom 10. März 2020 [IV-Akt 14, S. 9 ff.]; Bericht der Klinik E____ vom 27. März 2020 [IV-Akte 16]). Ende Mai 2020 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Rückenoperation (Diskektomie links L5/S1; vgl. implizit IV-Akte 45, S. 8; siehe auch IV-Akte 24, S. 2). Im Juni 2020 schloss die IV-Stelle die Frühintervention ab, da die Beschwerdeführerin momentan nicht eingliederbar sei (vgl. IV-Akten 17, 18).

c)         In der Zeit vom 10. August 2020 bis zum 15. Oktober 2020 war die Beschwerdeführerin erneut stationär in der Klinik E____ hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 2. November 2020; IV-Akte 24). Die IV-Stelle traf weitere Abklärungen und holte insbesondere bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte ein (insb. die Unterlagen der Klinik E____ [IV-Akte 22] sowie den Verlaufsbericht von Dr. F____ vom 26. November 2020, inklusive Beilagen [IV-Akte 26, S. 1 ff.] und den Bericht von pract. med. D____ vom 6. November 2020 [IV-Akte 33]). Am 30. April 2021 endete die Behandlung der Beschwerdeführerin durch pract. med. D____ zufolge Praxisaufgabe (vgl. IV-Akte 33, S. 1). Ab Mai 2021 erfolgte die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin durch Dr. G____ (vgl. implizit IV-Akte 46, S. 21; siehe auch IV-Akte 96). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 21. April 2021 (IV-Akte 35) erteilte die IV-Stelle schliesslich Dr. H____ und Dr. I____ den Auftrag zu bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten Dr. I____ vom 3. November 2021 [IV-Akte 45], Gutachten Dr. H____ vom 22. Oktober 2021 [IV-Akte 46, S. 1-25], Konsensbeurteilung [IV-Akte 46, S. 26 ff.]).

d)        Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2022 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 51). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 1. März 2022 Stellung und kritisierte im Wesentlichen das Gutachten von Dr. H____. Bemängelt wurde dabei auch das Verhalten des Gutachters anlässlich der Exploration (vgl. IV-Akte 60). Die IV-Stelle holte insb. bei Dr. H____ die Stellungnahme vom 17. Juni 2022 ein (vgl. IV-Akte 70) und erliess schliesslich am 20. Oktober 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 77). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin am 22. November 2022 erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 78, S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 19. April 2023 gutgeheissen. Die Sache wurde zur erneuten psychiatrischen Begutachtung resp. anschliessendem nochmaligen Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen (vgl. IV-Akte 84, S. 2 ff.).

e)        Daraufhin forderte die IV-Stelle zunächst die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. J____ vom 18. August 2023 [IV-Akte 94]; Bericht Dr. G____ 2. Oktober 2023 [IV-Akte 96]). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 101) erteilte die IV-Stelle Dr. K____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 27. August 2024; IV-Akte 115, S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin erneut die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 118). Dazu äusserte sich diese am 29. November 2024 (IV-Akte 124) und am 31. Januar 2025 (IV-Akte 131). Die IV-Stelle holte sowohl beim RAD als auch beim Rechtsdienst Stellungnahmen ein (vgl. IV-Akten 132 und 133) und erliess am 19. März 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende rentenablehnende Verfügung (vgl. IV-Akte 135).

II.       

a)        Am 8. Mai 2025 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt Folgendes: 1. Die Verfügung vom 19. März 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei ihr rückwirkend ab September 2019 eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Klärung des medizinischen Sachverhalts durchzuführen. 4. Unter o/e Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen sei.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Replik vom 15. September 2025 weiterhin auf Gutheissung der Beschwerde.

d)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. September 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat, bewilligt.

e)        Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 14. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 13. Januar 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das Gutachten von Dr. K____ vom 27. August 2024 (IV-Akte 115, S. 2 ff.) sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht nur in der Zeit vom 2. Oktober 2023 bis zum 29. April 2024 in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt gewesen sei. Ansonsten habe in der angestammten und auch in alternativen Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Mangels Erfüllung des Wartejahres sei die Ablehnung eines Rentenanspruches daher rechtens (vgl. insb. die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort und die Duplik).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet zur Hauptsache ein, Dr. K____ könne nicht gefolgt werden. Das Gutachten erfülle die Beweisanforderungen nicht. Es seien daher weitere Abklärungen erforderlich (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. März 2025 gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

3.             

3.1.       Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Kraft (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 148 V 174, 178 E. 4.1; BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. etwa BGE 150 V 323, 328 E. 4.2), ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2.).

3.2.       Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Angesichts der im Januar 2020 erfolgten Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug (vgl. IV-Akte 1) bleibt daher für die Zusprechung einer Rente ab September 2019 (vgl. dazu die Beschwerde) von Vornherein kein Raum. Vielmehr könnte ein Anspruch frühestens im Juli 2020 entstanden sein, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Leistungsbeurteilung ist damit vorab die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. Sie wird, soweit nicht anders vermerkt, im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.2.).

4.             

4.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

4.2.       Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3.       4.3.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgibt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_103/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 5.1. und 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.3.1.). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4.       4.4.1.  Das Sozialversicherungsgericht hatte in seinem Urteil vom 19. April 2023 (vgl. IV-Akte 84, S. 2 ff.) das rheumatologische Teilgutachten von Dr. I____ vom 3. November 2021 (IV-Akte 45) für beweiskräftig erachtet (Erwägung 5.3. des Urteils). Der Gutachter hatte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben: "chronisches Lumbovertebralsyndrom mit begleitenden ansatztendinopathischen Beschwerden am dorsalen medialen Beckenkamm rechts mehr als links bei Status nach mikrochirurgischer Diskektomie LWK5/S1 links am 31. Mai 2020 bei sequestrierter Diskushernie mit radikulärem Reizsyndrom S1 links" (vgl. S. 12 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. I____ festgehalten: "ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung (positive Waddell-Zeichen, Fibromyalgie Druckpunkte und Kontrollpunkte sowie pseudoneurologische Ausfälle und Gegeninnervationen), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend, muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits und Spreizfüsse" (vgl. S. 12 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte er klargestellt, in der angestammten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2020 bis Ende Juli 2020, mithin zwei Monate postoperativ, auszugehen. Seit August 2020 bestehe (vorerst auf Dauer) eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 15 des Gutachtens). Aus rheumatologischer Sicht gelte eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit als angepasst (vgl. S. 15 des Gutachtens). Ab Anfang Mai 2020 bis Ende Juli 2020 habe auch diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit August 2020 könne dann von einer 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 15 des Gutachtens).

4.4.2.  Hinreichende Anhalte dafür, dass sich in rheumatologischer (und generell organischer) Hinsicht bis zum massgebenden Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2024 vom 16. September 2024 E. 5.1.) eine massgebende Verschlechterung der Situation eingestellt hat, finden sich keine in den Akten. Namentlich lässt der MRI-Befund vom 5. Mai 2023 (betr. LWS; IV-Akte 83, S. 4) nicht darauf schliessen, dass sich in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit eine relevante Verschlechterung eingestellt hat. Es wird denn auch in Bezug auf die rheumatologische Situation keine massgebende Verschlechterung geltend gemacht (vgl. insb. die Beschwerde).

4.5.       4.5.1.  In Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H____ vom 22. Oktober 2021 (IV-Akte 46) war das Gericht in seinem Urteil vom 19. April 2023 (IV-Akte 84, S. 2 ff.) zum Ergebnis gelangt, es könne nicht darauf abgestellt werden. Dr. H____ hatte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf – gegenwärtig leichtgradige Episode – ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00) angeführt. Die Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 16 f. des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. H____ ausgeführt, es sei wegen der verminderten psychophysischen Belastbarkeit von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit der Explorandin auszugehen, approximativ seit September 2019. Lediglich während der Zeit der stationären Aufenthalte sowie der teilstationären Behandlung habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. S. 23 f. des Gutachtens). In Bezug auf die Vorakten hatte Dr. H____ im Wesentlichen klargestellt, die Explorandin sei jeweils in gebessertem Gesundheitszustand aus den stationären resp. teilstationären Klinikaufenthalten entlassen worden. Ihre diesbezüglich subjektiv andere Wahrnehmung lasse auf eine gewisse bewusstseinsnahe Aggravationstendenz schliessen. Die behandelnde Ärztin (pract. med. D____) habe in ihrem Bericht vom 1. April 2021 eine leichte Depression angeführt; eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit lasse sich damit jedoch – entgegen der Angabe von pract. med. D____ – nicht begründen. Vom aktuellen Behandler, Dr. G____, lägen keine Berichte vor (vgl. S. 19 f. des Gutachtens).

4.5.2.  Das Sozialversicherungsgericht hatte zur Begründung des Rückweisungsentscheides namentlich ausgeführt, angesichts der psychiatrischen Vorgeschichte der Beschwerdeführerin und den in den Jahren vor der Begutachtung immerhin drei stationären und einer halbstationären psychiatrischen Behandlung aufgrund jeweils schwerer depressiver Episoden müsse von einem fluktuierenden Gesundheitszustand ausgegangen werden. Diesem schwankenden Beschwerdebild habe der Gutachter bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit zu wenig Beachtung geschenkt und bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung nur die aktuelle Situation berücksichtigt. Dass es sich hierbei lediglich um eine Momentaufnahme handeln könnte, welche einer zuverlässigen Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Wege steht, bleibe gutachterseits unberücksichtigt. Der Gutachter wäre vorliegend gehalten gewesen, die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Arzte, welche oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringe, in seine Beurteilung stärker miteinzubeziehen und sich in Bezug auf die (gemittelte) Arbeitsfähigkeit differenzierter damit auseinanderzusetzen (Erwägung 5.5.3.). Zusammenfassend erscheine mangels eingehender Berücksichtigung des schwankenden Gesundheitszustandes die (angenommene) Arbeitsfähigkeit nicht restlos plausibel. […] Die Beschwerdegegnerin habe ergänzende Abklärungen zu tätigen und eine erneute psychiatrische Begutachtung bei einer noch nicht mit der Sache vorbefassten Begutachtungsperson in Auftrag zu geben, welche sich eingehend mit dem Verlauf der im Raum stehenden Erkrankung auseinanderzusetzen habe (Erwägung 5.5.4.).

4.6.       4.6.1.  In der Folge gab die Beschwerdegegnerin bei Dr. K____ das psychiatrische Gutachten vom 27. August 2024 (IV-Akte 115, S. 2 ff.) in Auftrag. Darin wurde als Diagnose festgehalten: "aktuell rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0" (vgl. S. 64 f. des Gutachtens). Der Gutachter gelangte infolgedessen zum Ergebnis, dass aus psychischen Gründen (aktuell) keine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit bestehe (vgl. S. 66 des Gutachtens) und in der Vergangenheit keine relevante Beeinträchtigung vorgelegen hat (vgl. insb. S. 67 des Gutachtens). Darauf kann abgestellt werden. Das Gutachten von Dr. K____ erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.3.1. hiervor). Namentlich hat sich der Experte umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schlüssig und in Übereinstimmung mit den lege artis erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.6.2.  Zunächst deckt sich die von Dr. K____ gestellte Diagnose der im Gutachtenszeitpunkt festgestellten leichten depressiven Episode mit den gutachterlich erhobenen Befunden. So führte der Gutachter insbesondere aus, die Explorandin habe anlässlich der Begutachtung eine lebendige Mimik und Gestik gezeigt. Insbesondere sei die Beschwerdeschilderung sehr lebendig durch Mimik und Gestik unterstützt worden. Die Explorandin sei bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, zur Person und zur Situation orientiert gewesen. Auffassungsstörungen habe es keine gegeben. Das Verständnis von Sprichwörtern sei unauffällig gewesen. Im formalen Denken sei die Explorandin geordnet, nicht beschleunigt, nicht weitschweifig gewesen. Inhaltliche Denkstörungen wie Wahnstimmung, Wahnwahrnehmung, Wahneinfall, Wahngedanken oder ein systematisierter Wahn seien nicht vorhanden gewesen. Die Explorandin habe auch keine Mühe gehabt, den Blickkontakt aufrechtzuerhalten. Ein Schmerzverhalten sei nicht ersichtlich gewesen. Die Schwingungsfähigkeit habe unauffällig gewirkt. Eine Verminderung des Antriebs sei in der Untersuchung nicht feststellbar gewesen (vgl. S. 63 des Gutachtens). Eine affektive Niedergestimmtheit, wie sie von der Explorandin angegeben wurde, habe sich in der lebendigen Psychomotorik nicht abbilden lassen (vgl. S. 48 f. und S. 63 des Gutachtens).

4.6.3.  Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin – wie vom Gutachter bemerkt wird (vgl. S. 60 f. des Gutachtens) – häufig Beschwerden (erst) auf Nachfrage hin bejahte, sich dann aber – was gerade in Anbetracht der gehäuften Form erstaunlich erscheint – nicht in der Lage sah, diesbezüglich konkretere Angaben zu machen. Dies traf namentlich auf die Nachfrage des Gutachters zu, ob sie schon einmal das Gefühl gehabt habe, den eigenen Körper nicht mehr zu spüren (vgl. S. 49 f. des Gutachtens). Gleiches gilt auch für die Nachfrage, das Gefühl zu haben, wie von der Umwelt wegzutreten. Ebenfalls bejaht wurden von der Beschwerdeführerin akustische Sinnestäuschungen. Sie höre beängstigende Stimmen. Auch die Nachfrage, ob sie Mühe damit habe, sich zu freuen oder ob die Interessen vermindert seien, bejahte die Beschwerdeführerin. Auf konkrete Nachfrage hin, welche Interessen sie weniger habe, antwortete sie dann: "alle". Auf die Bitte hin, dies genauer zu erklären, machte sie geltend, das Leben sei früher gut gewesen. Des Weiteren wurden Panikattacken bejaht. Auf die Bitte des Gutachters hin, diese näher zu erläutern, in welcher Form sich die Panikattacken zeigten, machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe "nonstop Panik"; sie lebe mit der Panik. Auch wurden von der Beschwerdeführerin optische Sinnestäuschungen angegeben. Sie sehe eine Figur. Sie könne jedoch nicht sagen, wie häufig sie diese sehe. Jeden Tag sehe sie Schatten und Schlangen (vgl. S. 50 des Gutachtens). Sie habe Angst, dass die Figur sie umbringe (vgl. S. 43 des Gutachtens). Wie diesbezüglich vom Gutachter in nachvollziehbarer Art und Weise ausgeführt wurde, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei einer solch eindrücklichen Vision nicht anzugeben vermochte, wann dies erstmals aufgetreten ist, zumal ein solch beängstigendes Ereignis in der Regel – wie vom Gutachter zutreffend bemerkt wird (vgl. S. 61 des Gutachtens) – sehr einprägend ist. Im Übrigen wurde im Austrittsbericht der Klinik E____ vom 29. Januar 2020 (vgl. IV-Akte 22, S. 1 ff.) noch festgehalten, es bestünden keine inhaltlichen Denkstörungen und kein Anhalt für paranoides Erleben. Auch wurden Wahrnehmungsstörungen verneint, mit Ausnahme von seltenen Blitzen und Schatten, die die Patientin – ihrer Aussage zufolge – manchmal sehen würde (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.6.4.  Gemäss den nachvollziehbaren Feststellungen des Gutachters Dr. K____ stand die Präsentation der erheblichen Behinderungen auch nicht im Einklang mit den Verhaltensbeobachtungen während der Untersuchung (vgl. S. 61 des Gutachtens). So ist die Schilderung der Beschwerdeführerin, sie habe keinen Antrieb, keine Motivation angesichts der offenbar von sehr lebendiger Mimik und Gestik unterstützten Beschwerdepräsentation (vgl. dazu Erwägung 4.6.2. hiervor) gemäss der einleuchtenden Argumentation des Gutachters nicht stimmig. Dr. K____ stellte klar, es bestehe eine Symptomfokussierung sowie ein Krankheitsgewinn in Form von Versorgung durch die Familienmitglieder (vgl. S. 61 des Gutachtens).

4.6.5.  Soweit der psychiatrische Gutachter darüber generell von nicht authentischen Beschwerdeschilderungen ausgeht, erscheint dies ebenfalls als nachvollziehbar. Der Gutachter erwähnt in diesem Zusammenhang, das Verhalten der Explorandin in der Testung sei hochgradig auffällig gewesen. Während der Durchführung der sprachunabhängigen Performancevalidierung habe sie sich ganz erheblich verlangsamt gezeigt und habe mehrfach die Untersuchung abbrechen wollen, obwohl die Performancevalidierung per definitionem eine sehr einfache Testung sei. Sie habe geltend gemacht, überfordert zu sein und habe mehrfach motiviert werden müssen, die Untersuchung bis zum Ende durchzuführen (vgl. S. 61 des Gutachtens). Des Weiteren führte der Gutachter an, es sei der Explorandin direkt, zwei bis drei Sekunden nach der Nennung dreier Begriffe, nicht möglich gewesen, auch nur einen der drei Begriffe zu wiederholen. Nach zehn Minuten habe sie aber zwei Begriffe wiederholen können (vgl. S. 49 und S. 61 des Gutachtens). Auch bei der Nachfrage bezüglich des Geburtsdatums habe die Explorandin länger überlegen müssen. Diesbezüglich sei zu bemerken, dass selbst schwer Demente diesbezüglich Angaben machen könnten. Angesichts des Funktionsniveaus der Explorandin sei es daher nicht nachvollziehbar, dass sie diesbezüglich länger habe überlegen müssen (vgl. S. 62 des Gutachtens).

4.6.6.  Schliesslich führte der Gutachter mehrere Testverfahren durch, die das Ergebnis der ausschlaggebenden klinischen Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Urteil 8C_252/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 5.5.) stützten (vgl. insb. die auf S. 54 f. und S. 61 des Gutachtens angeführte Performancevalidierung und Symptomvalidierung).

4.6.7.  Angesichts all dieser Gegebenheiten (insb. der Befundlage und der nicht authentischen Beschwerdepräsentation) erscheint daher die gutachterliche Annahme einer leichten depressiven Episode im Gutachtenszeitpunkt und damit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als stimmig.

4.7.       4.7.1.  In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor der Begutachtung und damit den Verlauf machte Dr. K____ in seinem Gutachten vom 27. August 2024 (IV-Akte 115, S. 2 ff.) geltend, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass vom 15. Oktober 2020 (Austritt aus der Klinik E____) bis zum 2. Oktober 2023 (Bericht Dr. G____) keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Seit dem 2. Oktober 2023 bis spätestens dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung könne – unter Berücksichtigung eines eventuell vorhanden gewesenen mittelgradigen depressiven Syndroms (gemäss Dr. G____) – von einer Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % ausgegangen werden. Ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr angenommen werden (vgl. S. 64 des Gutachtens). Dies erscheint stimmig und basiert auf einer umfassenden und schlüssigen Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.7.2.  Zunächst stellte der Gutachter – gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik E____ vom 2. November 2020 (IV-Akte 24; insb. S. 4 des Berichtes) – zutreffend klar, bei Austritt am 15. Oktober 2020 sei der Zustand der Explorandin psychisch stabil gewesen. Sie sei in deutlich gebessertem Zustand ausgetreten (vgl. S. 67 des Gutachtens). Soweit Dr. K____ hier von einem leichten depressiven Syndrom (und einer damit einhergehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit) ausgeht (vgl. S. 64 und S. 67 des Gutachtens), kann ihm daher gefolgt werden. Ergänzend ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin auch in entsprechend verbessertem Zustand am 29. Januar 2020 aus der Klinik E____ ausgetreten war (vgl. u.a. S. 2 unten des Austrittsberichtes; IV-Akte 22, S. 3). Die stationäre Hospitalisation ab dem 4. Dezember 2019 war – soweit ersichtlich – auf Veranlassung von pract. med. D____ erfolgt, die im Wesentlichen allein gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin von einer schweren depressiven Episode ausgegangen war (vgl. IV-Akte 11, S. 12 [Ziff. 3., Befund]).

4.7.3.  Pract. med. D____ führte in ihrem Bericht vom 1. April 2021 (IV-Akte 33) die Diagnose "F33.0 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode" an (vgl. S. 1 des Berichtes), obgleich die Beschwerdeführerin der Behandlerin gegenüber von einer schweren depressiven Episode berichtet hatte, die sich auch nach den drei stationären Behandlungen und Anwendung von verschiedenen Medikamenten, nicht gebessert habe (vgl. S. 2 des Berichtes). Gestützt auf die im Bericht von pract. med. D____ angeführte Diagnose ist es nachvollziehbar, dass Dr. K____ das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit am 1. April 2021 resp. (ab dem 15. Oktober 2020) bis zum 1. April 2021 verneint (vgl. S. 58 und S. 64 des Gutachtens).

4.7.4.  In Bezug auf den weiteren Verlauf (ab April 2021) führte Dr. K____ aus, Dr. H____ habe in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. Oktober 2021 (IV-Akte 46) ebenfalls eine leichte depressive Symptomatik diagnostiziert, weswegen (ab dem 15. Oktober 2020) bis zum 22. Oktober 2021 nicht von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit resp. keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (vgl. S. 64 resp. S. 67 des Gutachtens). Soweit sich Dr. K____ in Bezug auf die Beurteilung des Verlaufes auch an die Einschätzung von Dr. H____ anlehnt, lässt sich dies in Anbetracht sämtlicher konkreter Gegebenheiten nicht beanstanden. Das Sozialversicherungsgericht hatte denn auch die Einschätzung von Dr. H____ nur als möglicherweise nicht korrekt erachtet. Die Richtigkeit der Diagnose wurde deswegen infrage gestellt, weil sich der Gutachter nicht gebührend resp. nicht hinreichend fundiert mit den Vorakten auseinandergesetzt habe (vgl. Erwägung 4.5.2. hiervor). Diese Unsicherheit wurde nunmehr mit dem Gutachten von Dr.K____, das eine umfassende und stimmige Auseinandersetzung mit den Vorakten beinhaltet, beseitigt (vgl. auch die nachstehenden Überlegungen).

4.7.5.  Des Weiteren machte Dr. K____ geltend, Dr. G____ habe im Bericht vom 2. Oktober 2023 (IV-Akte 96) eine "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11)", angeführt (vgl. S. 2 des Berichtes) und gehe (seit Mai 2021; Behandlungsbeginn) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. S. 1 des Berichtes). Das Vorliegen einer mittelgradigen Depression sei jedoch fraglich, da Patienten, was durchaus nachvollziehbar sei, die Tendenz haben könnten, Beschwerden und Beeinträchtigungen ergebnisorientiert vorzutragen. Dabei falle es dem vorwiegend therapeutisch orientierten Arzt häufig nicht leicht, an diese Möglichkeit überhaupt zu denken. Im Übrigen gelte es zu beachten, dass eine Tätigkeit als Raumpflegerin keine hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit stelle. Es sei daher auch bei einem mittelgradigen depressiven Syndrom nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin auszugehen. Eine mehr als 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht rechtfertigen (vgl. S. 63 f. und S. 67 des Gutachtens). Diese Ausführungen erscheinen ebenfalls als stimmig und passen jedenfalls ins Gesamtbild. Damit ist gestützt auf Dr. K____ davon auszugehen, dass ab dem 2 Oktober 2023 höchstens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bestanden hat (vgl. S. 64 des Gutachtens). Namentlich ist gerade auch in Bezug auf die Einschätzung von Dr. G____ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 4.3.2. hiervor), zumal er in seinem Bericht (IV-Akte 96) letztlich keine hinreichende Erklärung (insb. objektive Befunde) für die von ihm seit Behandlungsbeginn ununterbrochen bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzuführen vermochte.

4.7.6.  Da Dr. K____ im Untersuchungszeitpunkt ein leichtes depressives Syndrom feststellte, erscheint auch die von ihm ab dem 30. April 2024 angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft (vgl. S. 64 und S. 67 des Gutachtens) schlüssig.

4.8.       Zusammenfassend ist daher gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. K____ davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht ab dem 15. Oktober 2020 bis zum 1. Oktober 2023 – bei einer anzunehmenden leichten depressiven Episode – keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat. Des Weiteren ist anzunehmen, dass sie ab dem 2. Oktober 2023 bis zum 20. April 2024 maximal eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (bei einer mittelschweren depressiven Episode) zu verzeichnen hatte und sie seit dem 30. April 2024 aufgrund der diagnostizierten leichten depressiven Episode nicht mehr in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

4.9.       Abgesehen von den Berichten der behandelnden psychiatrischen Fachpersonen (insb. med. pract. D____ und Dr. G____), mit denen sich Dr. K____ – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – stimmig auseinandergesetzt hat, sind auch die Berichte der die Beschwerdeführerin hausärztlich betreuenden Ärzte nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der umfassenden Einschätzung von Dr. K____ hervorzurufen. Diesbezüglich ist insbesondere anzuführen, dass eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auch nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden kann (BGE 151 V 258, 261 E. 4.3.). Im Übrigen mangelt es den Berichten vorliegend auch an einer fundierten Begründung. Dies gilt insbesondere für den Bericht von Dr. J____ vom 18. August 2023 (IV-Akte 94) und trifft auch auf den Bericht von Dr. F____ vom 26. November 2020 (IV-Akte 26, S. 1-4) zu.

4.10.    Zuverlässige Hinweise darauf, dass sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (März 2024) verschlechtert haben könnte, gibt es ebenfalls keine in den Akten.

4.11.    Was das Zusammenspiel der psychiatrischen mit der rheumatologischen Situation angeht, so war im bidisziplinären Gutachten von Dr. H____ und Dr. I____ festgehalten worden, unter Berücksichtigung des rheumatologischen Belastbarkeitsprofils könne als gemeinsame Konsensbeurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens (20%ige Arbeitsunfähigkeit ab ca. September 2019) uneingeschränkt übernommen werden, abgesehen davon, dass aus rheumatologischer Sicht von Mai 2020 bis Juli 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Eine Addition der Einschränkungen aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht lasse sich nicht begründen (vgl. S. 28 des psychiatrischen Gutachtens; IV-Akte 46, S. 28). In Bezug auf die von Dr. I____ ab August 2020 bescheinigte 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. Erwägung 4.4.1. hiervor) war somit angenommen worden, dass sie durch die von Dr. H____ attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vgl. Erwägung 4.5.1. hiervor) abgedeckt wird. Auch jetzt ist naheliegenderweise davon auszugehen, dass sich medizinisch keine Addition der für eine gewisse Zeitspanne angenommenen 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht und der zeitgleich bescheinigten 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht rechtfertigen lässt. Insgesamt betrachtet dürfte das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG daher nicht erfüllt sein. Da jedoch in angepasster Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht ohnehin keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszumachen ist (vgl. Erwägung 4.5.1. und 4.5.2. hiervor), lässt sich in jedem Fall kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 % errechnen. Auf eine konkrete Berechnung des IV-Grades kann verzichtet werden.

4.12.    Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. März 2025 (IV-Akte 135) gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

5.             

5.1.       Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.       Die Beschwerdeführerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.       Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer ausgeht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher erscheint die Zusprechung eines Honorars von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. Marco Albrecht, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.51 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.01.2026 IV.2025.51 (SVG.2026.35) — Swissrulings