Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29. Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. Jürg Tschopp, Simonius&Partner, Advokat, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.40
Verfügung 17. Februar 2025
Neuanmeldung; kein Rentenanspruch
Tatsachen
I.
a) Die 1971 geborene Beschwerdeführerin lebt seit Februar 1988 in der Schweiz. Sie ist verheiratet und hat einen 2001 geborenen Sohn (vgl. die im Dezember 2023 eingereichte Anmeldung für Erwachsene, Akte 119 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Seit 1989 arbeitete sie in verschiedenen Anstellungen und unterschiedlichen Pensen, von 1990 bis 1993 und von 2001 bis 2006 als Reinigungsfrau (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IV-Akte 124, sowie Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt, IV.2015.54 vom 16. September 2015, Tatsachen I.a, IV-Akte 109, S. 3). Ab dem 1. Januar 2000 bezog sie, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, eine halbe IV-Rente (vgl. Verfügungen vom 13. Mai 2003, IV-Akte 52). In medizinischer Hinsicht lagen der Rente eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine leicht depressiv gefärbte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) sowie eine Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts (ICD-10 M75.1) zu Grunde (vgl. polydisziplinäres Gutachten der MEDAS B____ vom 10. Mai 2002, IV-Akte 41, S. 15 f.).
b) Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2014 (IV-Akte 92) und Verfügung vom 24. Februar 2015 (IV-Akte 96) hob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Überprüfung gemäss der bei der 6. IV-Revision im IVG eingefügten Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) auf. Sie stellte dabei im Wesentlichen auf die bidisziplinäre Begutachtung von Dr. med. C____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D____, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM (vgl. Gutachten vom 19. und vom 21. Mai 2014, IV-Akten 85 und 86) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. März 2015 (IV-Akte 100) wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2025.54 vom 16. September 2015 ab (IV-Akte 109, S. 2 ff.).
c) Im Dezember 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Sie wies dabei auf Leberprobleme bzw. Leberzirrhose, Rückenprobleme und Gelenkschmerzen hin (IV-Akte 119). Die Beschwerdegegnerin holte Arztberichte ein und veranlasste eine rheumatologische Begutachtung. Der Gutachter Dr. med. E____, [...], kam in seinem Gutachten vom 9. Oktober 2024 zum Schluss, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich lediglich vorübergehend, von März bis September 2023, verschlechtert (IV-Akte 156, S. 74). Im Wesentlichen gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2024 und Verfügung vom 17. Februar 2025 (IV-Akten 159 und 160) ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 21. März 2025 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 17. Februar 2025 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Durch das Gericht sei ein fachärztliches Gutachten über die Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben. Eventualiter sei der Fall zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin sei mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung mit lic. iur. Jürg Tschopp, Advokat.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 31. Juli 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und ergänzt, einen Subeventualantrag zum Eventualantrag. Mit diesem Beantragt sie, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie zudem, bei Bedarf eine gerichtliche Erkundigung bei Dr. med. F____ einzuholen und eine Parteiverhandlung durchzuführen.
III.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin den Kostenerlass mit lic. iur. J. Tschopp, Advokat.
IV.
Am 29. Oktober 2025 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Rechtsvertreters sowie einer Freundin sowie in Anwesenheit einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin und einer Dolmetscherin statt. Anlässlich der Hauptverhandlung reicht der Rechtsvertreter seine Honorarnote beim Gericht ein.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin verneint einen (erneuten) Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand habe sich aus spezialärztlicher Sicht seit der letzten Verfügung vom 24. Februar 2015 (IV-Akte 96) nicht verändert. In medizinischer Hinsicht stellt sie dabei im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. E____ vom 9. Oktober 2024 (IV-Akte 156) ab.
2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. med. E____ nicht. Sie kritisiert jedoch, dass keine psychiatrische Abklärung stattgefunden habe, zumal sich ihr Zustand in psychiatrischer Hinsicht verschlechtert habe. Es sei deshalb eine psychiatrische Begutachtung notwendig. Anschliessend sei ihr zumindest eine Viertelsrente zuzusprechen.
2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Die Beweistauglichkeit des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. E____ vom 9. Oktober 2024 ist nicht umstritten.
3.
3.1. Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Der Anspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Höhe des Rentenanspruchs wird gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (vgl. auch Art. 28b Abs. 2 bis 4 IVG).
3.2. Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG) oder auf 100 % erhöht (Art. 17 Abs. 1 lit. b ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25, S. 76 f. E. 2.2 und 2.3). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3., BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2024 vom 14. April 2025 E. 2.2).
3.3. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG).
3.4. Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, namentlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente, bedarf verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Daher ist auch im Folgenden – auch wenn diese nicht umstritten sind und im Sinne der gerichtlichen Untersuchungspflicht – darauf einzugehen.
3.5. Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.
4.1. 4.1.1 Vergleichsbasis für die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung vom 24. Februar 2015 (IV-Akte 96) verändert hat, bildet das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. C____ und Dr. med. D____ vom 19. und 21. Mai 2014 (IV-Akten 85 und 86). In diesem nannte der psychiatrische Gutachter Dr. med. C____ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auf (IV-Akte 85, S. 10). Er kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in den bisherigen Tätigkeiten als Reinigungsangestellte und Hausfrau voll arbeits- und leistungsfähig. Dasselbe gelte für jede berufliche Tätigkeit, welche den Fähigkeiten und Neigungen der Beschwerdeführerin entspreche. Die in den Akten erwähnte depressive Störung sei remittiert. Der Zeitpunkt der Remission könne retrospektiv nicht genauer festgelegt werden. Da aber keine depressiven Symptome mehr vorlägen, könne die 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ab dem Untersuchungsdatum (die Untersuchung fand am 15. Mai 2014 statt, vgl. IV-Akte 85, S. 1) attestiert werden (IV-Akte 85, S. 12). Zum Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden nicht als arbeitsfähig sehe, müsse aus somatischer Sicht Stellung genommen werden. Im Alltag sei sie durch psychopathologische Symptome nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 85, S. 12).
4.1.2 Der rheumatologische Gutachter Dr. med. D____ diagnostizierte eine Fibromyalgie und eine Periarthropathia humeroscapularis rechts mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sowie beginnende mediale Gonarthrosezeichen mit Femoropatellararthrose, eine laborserologisch erhöhte GGT bei normalen Werten für GOT und GPT sowie Knick-, Senk-, Spreizfüsse beidseits ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 86, S. 20). Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. D____ fest, die Beschwerdeführerin habe keine Berufsausbildung, weshalb sie auf dem freien Arbeitsmarkt zu beurteilen sei. Zuletzt sei sie Reinigungsfrau in einem Teilzeitpensum gewesen. Als Reinigungsfrau bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bezogen auf ein Ganztagspensum. Die Einschränkung von 20 % begründe sich mit der Schulterproblematik rechts bei früher geäussertem Verdacht auf partielle Rotatorenmanschettenläsion. Das Profil einer Verweistätigkeit umfasse eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben, Stossen oder Ziehen über 10 kg, keine dauernden Arbeiten mit dem rechten Arm auf oder über Schulterhöhe. Gelegentliches Arbeiten mit dem rechten Arm auf oder über Schulterhöhe sei hingegen zulässig. Für eine derartig leichte Tätigkeit, welche nicht nur sitzend, nicht nur stehend und nicht nur dauernd in Zwangsstellungen ausgeführt werden müsse, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Diese Beurteilung habe seit Jahren Gültigkeit. Die somatische Beurteilung habe sich gegenüber der Vorbeurteilung vom 25. April 2002 von Dr. med. G____, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen (vgl. IV-Akte 41, S. 26 ff.), nicht geändert. Demgemäss sei die somatische Beurteilung gleichgeblieben (IV-Akte 86, S. 25 f.).
4.1.3 In ihrer Konsensbesprechung hielten die beiden Gutachter fest, da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, gelte das rheumatologische Gutachten als Schlussbeurteilung für die Fächer Rheumatologie und Psychiatrie. Die vorliegende Gesamtbeurteilung sei ab dem Gutachtensdatum gültig (IV-Akte 86, S. 29).
4.2. Im neusten vorliegenden, von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten vom 9. Oktober 2024 (IV-Akte 156) hielt Dr. med. E____ ein Widespread Pain Syndrom bzw. eine Fibromyalgie (ICD-10 M79.7), am ehesten im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und Konversionsstörung (aktenanamnestisch) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Daneben nannte er diverse Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, unter anderem Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts (4.) und (7.) primär biliäre Cholangitis, EM 2018, ED 04-2023, aktuell in Remission (IV-Akte 156, S. 61). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam der rheumatologische Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit sowie in einer angepassten Tätigkeit in einem Umfang von 80 % arbeitstätig sein könnte. Er erklärte, dies entspreche der Beurteilung der adaptierten Tätigkeit im Gutachten vom 21. Mai 2014 (IV-Akte 86). Damals seien die Beschwerden der Periarthropathia humeroscapularis rechts massgeblicher gewesen, als sie es heute seien. Die Einschränkung könne aufgrund der Schulterbeschwerden nicht mehr auf 20 % gewertet werden. Eine angepasste Tätigkeit bezeichnete er als intermittierend mittelschwer mit einer Traglastlimite von 10 kg aus schmerzmedizinischer Sicht. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. E____ aus, aktuell sowie retrospektiv auf die letzten 20 Jahre sei keine Änderung der möglichen Arbeitsfähigkeit unter 80 % bzw. 100 % plausibilisierbar. Durch die neu aufgetretene primär biliäre Cholangitis ergäben sich keine zusätzlichen Einschränkungen, da diese Erkrankung mit den therapeutischen Massnahmen gut kontrolliert sei. Eine Reduktion der Belastbarkeit um 50 % könne in der akuten Phase von März bis September 2023 gewährt werden (IV-Akte 156, S. 68 ff.). Bei der Haushaltsführung stellte der Gutachter keine Beeinträchtigung fest (IV-Akte 156, S. 72). Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des körperlichen Zustandes erkannte Dr. med. E____ keine, insbesondere nicht im Bereich des Bewegungsapparates (IV-Akte 156, S. 63).
4.3. Das Gutachten von Dr. med. E____ vom 9. Oktober 2024 ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Die Beschwerdeführerin bestreitet dessen Beweiswert somit zu Recht nicht (vgl. Beschwerde, Rz. 13 sowie Verhandlungsprotokoll, S. 5).
4.4. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, zusätzlich eine psychiatrische Abklärung durchführen zu lassen. Sie verweist auf verschiedene Stellen im Gutachten von Dr. med. E____, welche ihrer Auffassung nach auf mitwirkende psychische Faktoren hinwiesen, insbesondere auf dessen S. 66, auf welcher der rheumatologische Gutachter festgehalten hatte, dass die Überwindbarkeit von Schmerz und Erschöpfung interdisziplinär rheumatologisch-psychiatrisch bestimmt werden müsse (Beschwerde, Rz. 15). Auf eine psychische Verschlechterung habe auch der Hausarzt Dr. med. H____, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM, in seinem Bericht vom 1. Juli 2024 (IV-Akte 142, S. 2) hingewiesen (Replik, Rz. 8). Die Beschwerdeführerin weist ferner darauf hin, dass Dr. med. F____, bei welchem sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung befinde, auch auf mehrfache Aufforderung keinen Bericht verfasst und auch bei der Beschwerdegegnerin keinen solchen eingereicht habe, was letztere als «bei ihm üblich» bezeichnet habe (Replik, Rz. 4, sowie Verhandlungsprotokoll, S. 4). Dieses Verhalten könne nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden (Replik, Rz. 8).
4.5. 4.5.1 In den Akten der Beschwerdegegnerin betreffend die Beschwerdeführerin findet sich eine überschaubare Anzahl medizinischer Berichte der Leitenden Ärztin Prof. Dr. med. I____ des J____ und vom Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. med. H____, aus einem wenige Monate vor der Anmeldung im Dezember 2023 beginnenden Zeitraum.
4.5.2 Der erste Bericht aus dieser Zeitspanne stammt von Prof. Dr. med. I____ und datiert vom 11. April 2023 (IV-Akte 136, S. 2 f.). Sie hatte ihn infolge einer ambulanten hepatologische Sprechstunde am 5. April 2023 verfasst. Als Diagnosen nannte die Ärztin eine primär biliäre Cholangitis, EM 2018, ED 04/2023, aktuell aggraviert durch Drug induces liver injury (DILI), EM 03/2023, ED 04/2023 sowie einen Status nach Infekt der oberen Atemwege 12/2022. Bei einer Cholangitis handelt es sich um eine Entzündung der Gallenwege (vgl. https://www.pschyrembel.de/Cholangitis/K04T7/doc/; zuletzt eingesehen am 17. Februar 2026). Im Zusammenhang mit dieser Diagnose erwähnte Prof. Dr. med. I____ unter anderem eine chronische Hepatitis, welche aufgrund einer Leberbiopsie vom 31. März 2023 festgestellt worden sei (IV-Akte 136, S. 2). Es ist anzunehmen, dass es sich dabei um das von der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung beklagte Leberleiden handelt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2, 3 und 6). Ferner ergeben sich aus diesem Bericht lediglich Angaben zur Therapie (IV-Akte 136, S. 3), nicht aber zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. In ihrem folgenden Bericht vom 30. April 2024 (IV-Akte 137, S. 2 f.) hielt sie sodann explizit fest, dass sie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Hepatopathie habe bisher nicht bestanden (IV-Akte 137, S. 2). Auch seien ihr keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bekannt (IV-Akte 137, S. 3). Im Weiteren äusserte sich die behandelnde Ärztin zur aktuellen Behandlung. Zu allfälligen psychiatrischen Diagnosen machte sie in keinem der beiden Berichte Angaben.
4.5.3 Der Hausarzt Dr. med. H____ machte im Bericht vom 26. Februar 2024 (IV-Akte 128, S. 2) und unter Punkt 2.1. seines Berichts vom 15. April 2024 (IV-Akte 135, S. 3) fast wörtlich dieselben Angaben. Im Wesentlichen erklärte er, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2015 (IV-Akte 96) deutlich verschlechtert. Dies begründe sich in einer zunehmenden Verschlechterung ihres Allgemeinzustands seit Herbst 2022. Aufgrund der im April 2023 diagnostizierten primär biliären Cholangitis sei die Beschwerdeführerin in regelmässiger spezialärztlicher gastroenterologischer Behandlung (vgl. dazu E. 4.5.2). Weitere Diagnosen seien im Verlauf des Jahres 2023 hinzugetreten und es seien medikamentöse und intensive physiotherapeutische Behandlungsmassnahmen notwendig (IV-Akte 128, S. 2 und IV-Akte 135, S. 3). In seiner Auflistung der Diagnosen nannte er (wie bereits Prof. Dr. med. I____, vgl. E. 4.5.2) eine primär biliäre Cholangitis, EM 2018, ED 04/2023, aktuell aggraviert durch Drug induces liver injury (DILI), EM 03/2023, ED 04/2023 sowie zusätzlich ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er einen steroidbedingten sekundären Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie sowie eine Osteopenie der Wirbelsäule an (IV-Akte 135, S. 3). Im Bericht vom 1. April 2024 gab Dr. med. H____ an, bei der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer erheblich verminderten körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt (IV-Akte 135, S. 5). Weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit seien ihr zumutbar. Die Prognose sie ungünstig. Er wies zudem darauf hin, es fehle der Beschwerdeführerin aufgrund schlechter Sprachkenntnis und einer fehlenden beruflichen Ausbildung an Ressourcen (IV-Akte 135, S. 6).
In seinem neuesten, sich in den Akten befindlichen Bericht vom 1. Juli 2024 (IV-Akte 142, S. 2) erklärte Dr. med. H____, wie er es in seinen Berichten vom 26. Februar 2024 sowie vom 15. April 2024 ausführlich begründet habe, habe die seit April 2023 bekannte Diagnose einer primär biliären Cholangitis insofern einen nicht unbedeutenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, als jegliche analgetische Medikation in Anbetracht der erwähnten Choloangitis kontraindiziert sei. Entsprechend habe der Leidensdruck der Beschwerdeführerin in Bezug auf die vorbestehenden Krankheiten, nämlich eines degenerativ bedingten lumbovertrebralen Syndroms sowie einer beidseitigen Schulterperiartrhopathie mit rechtsseitiger Läsion der Supraspinatussehne und des bekannten generalisierten muskulo-skelettalen Schmerzsyndroms, in erheblicher Weise zugenommen. Die Aussage des J____, dass die Arbeitsfähigkeit durch das hepatologische Leiden nicht wesentlich beeinflusst werde, beziehe sich mit grosser Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf dieses Leiden und berücksichtige die bereits vorbestehenden Krankheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin nicht.
4.5.4 Auch aus den Berichten des Hausarztes Dr. med. H____ ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine (relevante) psychische Problematik. Seine Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit basiert auf der Cholangitis-Diagnose und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin deshalb keine Schmerzmittel nehmen könne (vgl. E. 4.5.3.). Wie er selbst festhielt, hatte bereits die behandelnde Ärztin Prof. Dr. med. I____ klargestellt, dass aus ihrer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. E. 4.5.2). Was die von Dr. med. H____ erwähnten Rücken- und Schulterleiden anbelangt, so liegt mittlerweile das Gutachten von Dr. med. E____ vom 9. Oktober 2024 (vgl. E. 4.2.) vor, auf welches, wie erwähnt (vgl. E. 4.3.) abgestellt werden kann, zumal er auch die Schmerzmittelproblematik thematisierte und relativierte (IV-Akte 156, S. 56).
4.5.5 Dem Gutachten von Dr. med. E____ lassen sich in psychiatrischer Hinsicht im Übrigen keine namhaften Veränderungen gegenüber dem Gutachten Dr. med. C____ entnehmen. Die Ergebnisse der Exploration durch Dr. med. E____ (IV-Akte 156, S. 56, 58 f., 64 f.) ergeben ein gleiches Zustandsbild wie bei der Begutachtung durch Dr. med. C____ (vgl. IV-Akte 85, S. 11 bis 14), dessen Beurteilung zusammen mit jener von Dr. med. D____ durch Dr. med. E____ nachvollzogen werden konnte (IV-Akte 156, S. 66).
4.6. Zum aktuellen psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin finden sich in den Akten keine Angaben. Von Dr. med. F____, bei welchem sich die Beschwerdeführerin in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung befindet, liegt lediglich das Schreiben mit der Bitte um Akteneinsicht vom 27. Juli 2024 vor (IV-Akte 147, S. 2). Einen Bericht hat er nicht eingereicht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung, sie habe ihn mehrfach um Einreichung eines Berichts gebeten (Verhandlungsprotokoll, S. 4) ändert nichts am Umstand, dass in den neueren Akten kein (eventuell) IV-relevantes psychisches Leiden beschrieben wurde. Dasselbe gilt für ihre Angabe, die behandelnde Ärztin im K____ Spital habe ihr in Aussicht gestellt, dass eine stationäre psychiatrische Therapie versucht werden solle (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Es kann der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, dass sie nicht gehalten sein kann, jedes Mal, wenn ein Arzt – trotz wiederholter Aufforderung (vgl. vorliegend die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2024, vom 30. September 2024 und vom 28. Oktober 2024, IV-Akten 149, 155 und 157) – keinen einzigen Bericht einreicht, direkt eine psychiatrische Begutachtung […] [zu veranlassen]. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn sich aus den übrigen aktuellen medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung ergeben, zumal im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung bestehet (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4., BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4). Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Abklärungspflicht im vorliegenden Fall nachgekommen (vgl. E. 3.3.). Wie die Beschwerdegegnerin anlässlich der Hauptverhandlung festgehalten hat, könnte eine (zukünftige) stationäre Therapie allenfalls Anlass für eine weitere Neuanmeldung bei der IV geben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7).
4.7. Was das Begehren der Beschwerdeführerin um eine gerichtliche Erkundigung bei Dr. med. F____ anbelangt, so hat das Gericht aufgrund der fehlenden Hinweise in den vorhandenen medizinischen Unterlagen und dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin versucht hat, einen Bericht des Arztes zu erhalten (vgl. E. 4.6.), keine Veranlassung, eine solche durchzuführen.
4.8. In psychischer Hinsicht kann aufgrund der obigen Ausführungen keine Verschlechterung des Gesundheitszustands festgestellt werden. In rheumatologischer Sicht hat Dr. med. E____ die Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit festgestellt (vgl. E. 4.2.). Dies entspricht der Einschätzung von Dr. med. D____ in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 21. Mai 2014 (vgl. E. 4.1.2), welches der für die Feststellung einer allfälligen Veränderung massgebenden Verfügung (vgl. dazu E. 3.2.) vom 24. Februar 2015 (IV-Akte 96) zugrunde lag. Die von Dr. med. E____ vorübergehende Leistungsreduktion von 50 % im Zeitraum von März bis September 2023 lag vor der Neuanmeldung im Dezember 2023 (IV-Akte 119) und ist im Ergebnis nicht relevant. Damit liegt keine wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E.3.2.) vor. Die Beschwerdegegnerin hat einen (erneuten) Rentenanspruch der Beschwerdeführerin folglich zu Recht verneint.
5.
5.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
5.3. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 243.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote weist einen Aufwand von Fr. 6'217.15 (inkl. Auslagen) aus. Dieser Betrag liegt auch deutlich über dem Honorar, welches das Sozialversicherungsgericht üblicherweise bei einem durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel zuspricht (Fr. 3'750.00 inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer). Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur. Der Umfang der Akten ist im durchschnittlichen Bereich und weder die sich stellenden Rechtsfragen noch der zu beurteilende Sachverhalt sind besonders komplex. Zu berücksichtigen ist, dass zusätzlich zum doppelten Schriftenwechsel (bis zur Replik) eine Parteiverhandlung stattgefunden hat. Aufgrund dessen ist die Pauschale des Kostenerlasshonorars von Fr. 3'000.00, wie in diesen Fällen üblich, um Fr. 600.00 zu erhöhen. Das daraus resultierende Kostenerlasshonorar in Höhe von Fr. 3'600.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 291.60) erscheint als angemessen. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, der Honorarnote entsprechend, ein höheres Kostenerlasshonorar zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird lic. iur. J. Tschopp, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'600.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 291.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: