Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.10.2025 IV.2025.39 (SVG.2025.203)

23. Oktober 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,195 Wörter·~31 min·2

Zusammenfassung

Hilflosenentschädigung

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Holger Hügel, Rechtsanwalt,

Schmid & Herrmann Rechtsanwälte,

Lange Gasse 90, 4052 Basel   

            Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

           Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.39

Verfügung vom 12. Februar 2025

Hilflosenentschädigung

Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1982, Msc. Psychologie, arbeitete zuletzt ab Januar 2017 80 % als Berufsberaterin bei der B____ (vgl. IV-Akte 11, S. 2). Am 4. September 2018 wurde bei ihr mittels MRI ein "inzidentelles mediolaterales Keilbeinflügelmeningeom links" festgestellt (vgl. u.a. S. 1 des Berichtes des C____spitals [...] vom 16. Juni 2019; IV-Akte 14, S. 3). Es wurde ihr ab dem 5. September 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 4).

b)       Im Februar 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 4). Am 16. Mai 2019 wurde sie im C____spital [...], Klinik für Neurochirurgie, operiert ("frontotemporale osteoplastische Kraniotomie links und radikale Exstirpation des Meningeoms"; vgl. S. 2 des Berichtes vom 16. Juni 2019; IV-Akte 14, S. 3). Postoperativ wurde eine inkomplette Oculomotorik-Parese links bestätigt. Am 31. Mai 2019 trat die Beschwerdeführerin zur Rehabilitation in die D____klinik [...] ein (vgl. den Austrittsbericht des C____spitals [...] vom 31. Mai 2019; IV-Akte 15, S. 2 f.), wo sie bis zum 28. Juli 2019 blieb (vgl. den Austrittsbericht vom 19. September 2019; IV-Akte 30, S. 2 ff.). Ab dem 12. August 2019 wurde sie in der Tagesklinik, E____, [...], behandelt (vgl. u.a. das Protokoll des Rehakoordinationsgespräches vom 16. Dezember 2019; IV-Akte 21, S. 2 f.).

c)        Die IV-Stelle zog im Rahmen des Abklärungsverfahrens die Akten der Taggeldversicherung bei (vgl. IV-Akten 29 und 35), beinhaltend unter anderem einen Bericht des E____ vom 19. September 2019 über die neuropsychologischen Untersuchungen vom 14., 21. und 28. August 2019 (IV-Akte 35, S. 6-10). Des Weiteren forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. die Berichte des E____ vom 15. Juni 2020 und vom 6. April 2020 [IV-Akte 40, S. 2 ff.], den Bericht des C____spitals [...] vom 16. Juli 2020 [IV-Akte 49, S. 1-3] und den Bericht von Dr. F____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 14. August 2020 [IV-Akte 50, S. 2-6]). Am 27. August 2020 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 54). Am 19. August 2020 erfolgte eine Abklärung der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. den Bericht vom 2. September 2020; IV-Akte 56).

d)       Mit Vorbescheid vom 28. August 2020 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, ihr – bei Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode – ab 1. September 2019 eine ganze Rente gestützt auf einen IV-Grad von 80 % (IV-Grad Erwerb 80 %; IV-Grad Haushalt 0 %) zuzusprechen (vgl. IV-Akte 55).

e)       Am 2. September 2020 ging der Bericht des E____ vom 20. August 2020 bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 57). In der Folge forderte die IV-Stelle den Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) – gemäss Empfehlung des Abklärungsdienstes (Abklärungsbericht vom 2. September 2020; IV-Akte 56) – zur Beurteilung der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin auf (vgl. IV-Akte 60). Am 1. Oktober 2020 äusserte sich Dr. G____ vom RAD (vgl. IV-Akte 62). Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2020 die Ablehnung eines Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 63).

f)        Mit Verfügung vom 10. November 2020 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab 1. September 2019 eine ganze IV-Rente zu (vgl. IV-Akte 66). Am 10. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen die vorgesehene Ablehnung des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung. Der Eingabe legte sie diverse medizinische Atteste bei (vgl. IV-Akte 67). Am 4. März 2021 nahm der Abklärungsdienst nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 70). In der Folge wurde auch der RAD erneut um Beurteilung gebeten (vgl. IV-Akte 71). Dr. G____ äusserte sich am 8. März 2021. Er hielt grundsätzlich an seiner Haltung fest, erachtete jedoch im Hinblick auf weitere Schritte die Komplettierung der medizinischen Akten (insb. Einforderung der Unterlagen der Neurochirurgie und der Ophthalmologie, H____spital [...]) für erforderlich (vgl. IV-Akte 73).

g)       Im September 2021 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruches in die Wege (vgl. Revisionsfragebogen; IV-Akte 81). In der Folge wurden die behandelnden Ärzte zur Verlaufsberichterstattung ersucht (vgl. insb. den Bericht von Dr. I____ vom 23. November 2021 [IV-Akte 85, S. 5 f.] und den Verlaufsbericht des E____ vom 12. November 2021 [IV-Akte 86]). Am 2. März 2022 fand ein Standortgespräch statt (vgl. das entsprechende Protokoll; IV-Akte 90). In der Folge empfahl der RAD – nach Einholung weiterer ärztlicher Berichte – eine Begutachtung der Beschwerdeführerin, um die von ihr vorgebrachten Beschwerden objektivieren zu können (vgl. IV-Akte 91). Es wurden deswegen erneut die Berichte des E____ angefordert (vgl. IV-Akte 93). Zudem wurden die Unterlagen des H____spitals zu den Akten genommen (vgl. IV-Akte 96).

h)       Daraufhin empfahl der RAD (Dr. G____) eine polydisziplinäre (neurologische, neuropsychologische, psychiatrische und HNO-ärztliche) Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. die Stellungnahmen vom 27. Juni 2022 und vom 17. August 2022; IV-Akten 99 und 101). Am 20. Oktober 2022 liess die Beschwerdeführerin der IV-Stelle weitere Berichte des E____ zukommen (vgl. IV-Akte 109). Weitere Berichte des E____ gingen der IV-Stelle am 11. August 2023 zu (vgl. IV-Akte 115). In der Folge wurde dem J____ (J____) der Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung (mit zusätzlicher Fachrichtung Rheumatologie; vgl. IV-Akte 103) erteilt (vgl. IV-Akte 117). Das Gutachten wurde der IV-Stelle am 14. Januar 2024 erstattet (vgl. IV-Akte 126, S. 2 ff.). In der Folge wurde der neurologische Teilgutachter um ergänzende Stellungnahme ersucht (vgl. Aktennotiz RAD vom 13. Februar 2024 [IV-Akte 129] resp. das Schreiben von Dr. K____ vom 26. April 2024 [IV-Akte 234, S. 2]). Am 29. Mai 2024 nahm der RAD Stellung zur medizinischen Situation resp. dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 135). Am 9. Januar 2025 äusserte er sich darüber hinaus zur Frage der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 140). Der Abklärungsdienst nahm in der Folge am 21. Januar 2025 Stellung (IV-Akte 141).

i)         Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 29. Mai 2024 (IV-Akte 135) und gemäss Beschluss des IRRR-Gremiums (bestehend aus den Mitgliedern der Bereiche Integration, Rente, Rechtsdienst und RAD; vgl. die Aktennotiz vom 30. Mai 2024 [IV-Akte 136]) wurde der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2025 mitgeteilt, der Rentenanspruch bestehe unverändert weiter (vgl. IV-Akte 142). Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wurde jedoch – den Vorbescheid vom 14. Oktober 2020 (IV-Akte 63) bestätigend – mit Verfügung vom 12. Februar 2025 abgelehnt (vgl. IV-Akte 144).

II.        

a)       Am 20. März 2025 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt Folgendes: (1.) Es sei die Verfügung vom 12. Februar 2025 aufzuheben. (2.) Es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit zuzusprechen. (3.) Eventualiter sei die Verfügung vom 12. Februar 2025 aufzuheben und es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen, um anschliessend über ihren Leistungsanspruch zu entscheiden. (4.) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt.

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 20. August 2025 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie weitere Unterlagen (ärztliche Stellungnahmen und Videoaufnahmen) beigelegt.

d)       Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 4. September 2025 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.      

Am 23. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die Einschätzung des Abklärungsdienstes (insb. den Abklärungsbericht vom 2. September 2020 und die Stellungnahmen vom 4. März 2021 und vom 21. Januar 2025) sowie die damit korrelierenden medizinischen Beurteilungen (insb. das polydisziplinäre Gutachten des J____ vom 14. Januar 2024 resp. das neurologische Teilgutachten von Dr. K____ sowie die Beurteilungen des RAD vom 1. Oktober 2020, vom 8. März 2021, vom 27. Juni 2022, vom 17. August 2022, vom 29. Mai 2024 und vom 9. Januar 2025) habe man zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung (leichten Grades) abgelehnt; denn lebenspraktische Begleitung werde nicht benötigt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

2.2.        Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, gestützt auf die vorliegenden Akten lasse sich ihr Leistungsanspruch nicht zuverlässig beurteilen. Die Beschwerdegegnerin habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 12. Februar 2025 zu Unrecht einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades abgelehnt (vgl. insb. S. 6 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 3 ff. der Replik).

2.3.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Februar 2025 (IV-Akte 144) zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung (leichten Grades) abgelehnt hat.

3.              

3.1.        Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Unter dem Vorbehalt besonderer übergangsrechtlicher Regelungen gilt in intertemporalrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 f. E. 7.1 mit Hinweisen; vgl. zum zeitlich massgebenden Sachverhalt auch BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Zwar erging die dem hier angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Vorliegend steht indessen ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung zur Diskussion, der bei Gutheissung der Beschwerde vor dem 1. Januar 2022 entstanden wäre. Demnach beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (vgl. zum massgebenden Recht u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2.).

3.2.        Volljährige Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG).

3.3.        Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), wenn sie einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder wenn sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

3.4.        Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVV entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Für die Entstehung des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung ist rechtsprechungsgemäss die einjährige Wartezeit in analoger Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vorauszusetzen (BGE 144 V 361, 367 E. 6.2.9).

3.5.        Umstritten ist vorliegend einzig ein allfälliger Bedarf der Beschwerdeführerin an lebenspraktischer Begleitung, der zu einer Hilflosenentschädigung leichten Grades berechtigen würde (vgl. S. 6 f. und S. 14 ff. der Beschwerde, siehe auch die Replik). Ein solcher wird von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Akten als nicht ausgewiesen erachtet (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

4.              

4.1.        4.1.1.  Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG liegt gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a); für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b); oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).

4.1.2.  Nach der Rechtsprechung umfasst die lebenspraktische Begleitung weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf es keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnform. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und/oder Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 150 V 334, 336 f. E. 3.5; BGE 146 V 322, 325 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 2.2.). Dennoch ist als Frage der Schadenminderungspflicht im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung in einem zweiten Schritt auch die tatsächlich erbrachte resp. zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen zu prüfen (BGE 150 V 334, 336 f. E. 3.5; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_444/2023 vom 28. Februar 2024 E. 2.3. und 8C_241/2022 E. 4.5.2 mit Hinweisen).

4.1.3.  Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bei jeglicher Form und Dauer der lebenspraktischen Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine entsprechende Entschädigung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten minimalen Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt. Die Erheblichkeitsschwelle ist erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 150 V 334, 337 E. 3.5; BGE 146 V 322, 329 f. E. 6.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_667/2024 vom 25. September 2025 E. 2.1., 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 2.2.).

4.2.        Primäres Mittel zur Feststellung der Hilflosigkeit ist die Abklärung vor Ort. Ein darauf fussender Abklärungsbericht betreffend die Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) hat unter dem Aspekt der Hilflosigkeit folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteile des Bundesgerichts 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 4.1., 8C_31/2023 vom 25. Mai 2023 E. 3.3, 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.4.; BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1 mit Hinweisen.).

4.3.        4.3.1.  Wie dargetan wurde (Erwägung 4.1.1. hiervor), liegt namentlich ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vor, wenn die betreffende Person ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV). Die erforderliche Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens beinhaltet die Hilfe bei der Tagesstrukturierung (vgl. Rz 8050 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] resp. – seit Januar 2022 – Rz 2096 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH]), die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (vgl. Rz 8050 KSIH resp. Rz 2097 KSH) und die Hilfe bei der Haushaltsführung. Zur Haushaltsführung gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten usw. (vgl. Rz 8050 KSIH resp. Rz 2098 KSH). Dabei sind die erforderlichen Hilfeleistungen im Haushalt unter dem Gesichtspunkt einer drohenden (schweren) Verwahrlosung resp. der Notwendigkeit eines Heimeintritts zu evaluieren (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_667/2024 vom 25. September 2025 E. 4.1. und 9C_611/2023 vom 12. März 2024 E. 2.4.). Die Summe aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, muss dazu führen, dass mit Ausbleiben der Dritthilfe-Unterstützung ein Heimeintritt zwingendermassen die Folge wäre (vgl. Rz 8050.3 KSIH). Vor allem bei der Haushaltführung ist auch die Mithilfe der Familienangehörigen zu beachten. Dabei stellt sich die Frage, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504, 510 E. 4.2). Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Rz 8050.3 KSIH; Rz 2100 KSH). Lebt die versicherte Person mit Angehörigen im gleichen Haushalt, kann von diesen Hilfe im Haushalt verlangt werden (Rz 8050.3 KSIH; Rz 2101 KSH).

4.3.2.  Im Bericht vom 2. September 2020 über die Abklärung vom 19. August 2020 (IV-Akte 56) wurde in Bezug auf die Position "Hilfeleistungen, die das selbstständige Wohnen ermöglichen" (Ziff. 4.2.1.) Folgendes festgehalten: Im Verlaufsbericht des E____ vom 15. Juni 2020 sowie im Bericht des E____ vom 6. April 2020, der dem Verlaufsbericht beigelegt sei, seien leichte neuropsychologische Funktionsstörungen, eine Verlangsamung in komplexen Aufmerksamkeitsfunktionen, reduzierte Belastbarkeit mit schneller Ermüdung und Reizfilterstörung dokumentiert. Der Abklärungsdienst sei jedoch der Ansicht, dass der versicherten Person – insbesondere auch bei adäquater Einteilung unter Berücksichtigung des Befindens – folgende Tätigkeiten selbständig zumutbar seien: Tagesstrukturierung, Vereinbarung von Arzt-/Therapieterminen, Freizeitplanung, Einteilen des Geldes, Administration, Haushalt (vgl. S. 5 ff. des Berichtes). Sofern der RAD die Ausführungen des Abklärungsdienstes aus medizinischer Sicht bestätigen könne, lägen keine anrechenbaren Hilfeleistungen zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens vor (vgl. S. 7 des Berichtes).

4.3.3.  Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ist auch gegeben, wenn die versicherte Person für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV; Erwägung 4.1.1. hiervor). Diesbezüglich ist massgebend, ob sich eine versicherte Person, wenn sie auf sich alleine gestellt wäre, nicht aus dem Haus begeben würde und ihre ausserhäuslichen Verrichtungen gesundheitsbedingt ohne Begleitung nicht tätigen könnte (BGE 146 V 322 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_444/2023 vom 28. Februar 2024 E. 4.3. und 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1). Die lebenspraktische Begleitung ist gemäss Rz 8051 KSIH resp. Rz 2103 KSH notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch usw.). Die Schadenminderungspflicht umfasst nebst der Hilfe durch Familienangehörige (Einkaufen, Coiffeurbesuch usw.) die Einkäufe selber online zu tätigen und nach Hause liefern zu lassen (Rz 2104 KSH).

4.3.4.  Was den Bedarf an Begleitung durch eine Drittperson bei Verrichtungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) angeht, so wurde diesbezüglich im Abklärungsbericht unter Ziff. 4.2.2. ("Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten" festgehalten, eine Dritthilfe für Einkäufe könne nicht berücksichtigt werden (vgl. S. 8 des Berichtes). Des Weiteren wurde klargestellt, in Anbetracht der kurzen Gehstrecken, die bei zumutbarer Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden, gehe man davon aus, dass die infrage stehenden Wege ab März 2020 grundsätzlich selbständig bewältigt werden können, d.h. die Versicherte nicht mit dem Auto gefahren werden müsse. Der RAD sei vor der Beschlussfassung um eine konkrete Stellungnahme zu bitten, ob er diese Ausgangslage aus medizinischer Sicht bestätigen könne. Sollte eine zumutbare Selbstständigkeit bei diesen Gängen teilweise nicht bestätigt werden können, sei eine konkrete Angabe notwendig, bei welchen die versicherte Person objektiv auf Transport bzw. Begleitung angewiesen sei (vgl. S. 8 des Berichtes). Ebenfalls verneint wurde vom Abklärungsdienst ein Bedarf der Beschwerdeführerin an Begleitung im Zusammenhang mit Freizeittätigkeiten (bei geltend gemachten 164 Minuten pro Woche für Fahrdienste und Präsenz). Der von der Beschwerdeführerin angegebene Zeitaufwand für Begleitung zu Arztterminen (Fahrdienst und Anwesenheit) wurde von der Abklärungsperson auf 121 Minuten pro Woche heruntergebrochen, sofern diesbezüglich überhaupt in grundsätzlicher Hinsicht den Aussagen der Beschwerdeführerin gefolgt werden könnte (21 Minuten [Dr. L____], 8 Minuten [Dr. M____], 17 Minuten [Ophthalmologie], 2 Minuten [Neurologie], 56 Minuten [Tagesklinik E____], 17 Minuten [Dr. N____]). Losgelöst hiervon erachtete der Abklärungsdienst jedoch lediglich 17 Minuten pro Woche (für Fahrdienst und Anwesenheit im Zusammenhang mit der ophthalmologischen Kontrolle im C____spital [...]) als nachvollziehbar. Allerdings wurde auch in Bezug auf diese Position festgehalten, der RAD sei um eine konkrete Stellungnahme zu bitten, ob er diese Ausgangslage aus medizinischer Sicht bestätigen könne. Allenfalls werde vom RAD eine konkrete Aussage benötigt, bei welchen Gängen die versicherte Person aus medizinischer Sicht entgegen der Einschätzung des Abklärungsdienstes auf Begleitung bzw. den Fahrdienst mit dem Auto angewiesen sei (vgl. S. 9 f. des Berichtes).

4.3.5.  In Bezug auf die Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV; vgl. Erwägung 4.1.1. hiervor) gilt es zu beachten, dass Isolation nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person – wie vorliegend – in einer partnerschaftlichen Beziehung oder mit einem Familienmitglied lebt (Rz 8052.2 KSIH resp. Rz 2109 KSH). Deswegen verneinte der Abklärungsdienst einen diesbezüglichen Bedarf (vgl. Ziff. 4.2.3 des Abklärungsberichtes).

4.3.6.  Zusammenfassend gelangte der Abklärungsdienst somit zum Ergebnis, dass lediglich 17 Minuten für Begleitung durch eine Drittperson bei Verrichtungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) benötigt würden und deswegen kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung auszumachen sei. Der RAD wurde jedoch – wie dargetan wurde – um Stellungnahme gebeten.

4.4.        4.4.1.  Am 1. Oktober 2020 äusserte sich Dr. G____ zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 62). Er führte an, die präsentierten Funktionseinschränkungen seien mehrheitlich weder per se, noch summarisch in den präsentierten Ausprägungen mit den objektiven Befunden hinsichtlich der postulierten Arbeitsunfähigkeit/Leistungsfähigkeit vereinbar oder gar nachvollziehbar. Zudem seien sie nicht als dauerhaft einzustufen, wie von Seiten der Behandler angedeutet werde, wenn zuletzt therapeutisch eine Steigerung der Belastbarkeit im Alltag im Fokus stehe. Psychiatrisch lägen keine Diagnosen vor, die per se oder auch in ihrer Ausprägung das dysfunktionale Verhalten der Versicherten hinlänglich und dauerhaft begründen könnten. In diesem Sinne habe die Versicherte zuletzt auch punkto Mobilität ausdrücklich profitiert. Aufgrund der vielfachen Inkonsistenzen würden die Wahrnehmungen des Abklärungsdienstes in allen Punkten zutreffen (vgl. S. 5 der Stellungnahme).

4.4.2.  Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens diverse medizinische Atteste beigelegt hatte (vgl. IV-Akte 67, S. 3-9), äusserte sich der Abklärungsdienst am 4. März 2021 erneut (vgl. IV-Akte 70). Es wurde ausgeführt, man habe im Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 2. September 2020 (IV-Akte 56) umfangreich dokumentiert, welche Hilfeleistungen, die unter die lebenspraktische Begleitung fallen würden, von der versicherten Person anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle geltend gemacht worden seien. Es sei differenziert festgehalten worden, aus welchen Gründen (Zumutbarkeit, Schadenminderungspflicht) sowohl betreffend Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen würden (Ziff. 4.2.1) wie auch betreffend Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten (Ziff. 4.2.2) man den Angaben der versicherten Person nicht gefolgt sei. Es sei festgehalten worden, dass diese Ausgangslage noch durch den RAD aus medizinischer Sicht zu überprüfen sei. In seiner Stellungnahme vom Oktober 2020 habe Dr. G____ dann festgehalten, dass es der versicherten Person aus medizinischer Sicht zumutbar sei, den öffentlichen Verkehr selbständig zu benutzen, d.h. das Ergebnis gemäss Abklärungsbericht, wonach lediglich die Notwendigkeit von Begleitung für Arzttermine in [...] nachvollziehbar gewesen sei, vollumfänglich bestätigt. Nicht explizit geäussert habe sich der RAD jedoch zur im Abklärungsbericht festgehaltenen Situation betreffend Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen (Ziff. 4.2.1) ermöglichen würden. In diesem Zusammenhang sei dieser nochmals um eine konkrete Stellungahme zu bitten. Sollte die Zumutbarkeit, wie sie im Abklärungsbericht festgehalten worden sei, aus medizinischer Sicht nicht bestätigt werden können, sei eine konkrete Angabe notwendig, für welche Tätigkeiten – insbesondere auch im Haushalt – die versicherte Person auf Hilfe angewiesen sei. In Anbetracht der mit den Einwand eingereichten ärztlichen Atteste zur Notwendigkeit von Transport bei ausserhäuslichen Gängen sei der RAD ebenfalls um eine ergänzende Stellungnahme zu bitten. Insbesondere interessiere, ob die Bestätigungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen geeignet seien, die Notwendigkeit von Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten zu begründen. Sollte der RAD zum Schluss kommen, dass Begleitung bzw. Transport für einzelne Wege nachvollziehbar sei, werde eine konkrete Angabe benötigt, um welche es sich dabei handle. Sollte Dr. G____ zum Schluss kommen, dass zur Klärung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund der Notwendigkeit von lebenspraktischer Begleitung ergänzende medizinische Abklärungen notwendig seien, werde darum gebeten, den Abklärungsdienst zur konkreten Fragestellung einzubeziehen (vgl. S. 2 der Stellungnahme).

4.4.3.  Dr. G____ hielt seinerseits mit Stellungnahme vom 8. März 2021 fest, es imponiere unverändert eine auffällig dysfunktionale Beschwerdepräsentation, welche sich durch die objektiven Befunde zumindest der aktuellen neurologischen Untersuchung nicht andeutungsweise begründen lasse; denn der neurologische Befundstatus habe bis auf eine Trochlearisparese, die sich allerdings nur beim Blick nach oben mit Doppelbildern auswirke, keine objektivierbaren Funktionseinschränkungen bezüglich Motorik, Koordination und Reflexstatus wie auch Sensibilität, Stand und Gang, welche die Bedürftigkeit der Versicherten punkto Hilfsmittel und/oder gar Hilflosenentschädigung plausibel nahelegen oder gar begründen könnten, ergeben (vgl. IV-Akte 73, S. 6).

4.4.4.  Aufgrund der im September 2021 eingeleiteten Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 81) holte die Beschwerdegegnerin erneut Berichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. u.a. IV-Akte 85, S. 5 f; IV-Akte 86; IV-Akte 93; IV-Akte 96). Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2022 führte Dr. G____ schliesslich aus, der Eindruck einer auffallend dysfunktionalen Beschwerdepräsentation werde durch die aktualisierten medizinischen Berichte weiter verstärkt. Genau betrachtet liessen sich nämlich die medizinisch interdisziplinären Funktionseinschränkungen der Versicherten punkto funktioneller Relevanz nicht hinlänglich nachvollziehen, wenn man die subjektive Beschwerdepräsentation der Versicherten den objektiven Befunden gegenüberstelle (vgl. IV-Akte 99). Schliesslich machte Dr. G____ auch in der Stellungnahme vom 17. August 2022 (IV-Akte 101) geltend, der medizinische Sachverhalt sei punkto postulierter Funktionseinschränkungen gemessen an den objektiven Befunden nicht ausgewiesen und deshalb absolut abklärungsbedürftig (vgl. IV-Akte 101, S. 5).

4.5.        4.5.1.  Im daraufhin in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten des J____ vom 14. Januar 2024 (IV-Akte 126, S. 2 ff.) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angegeben: (1.) medio-laterales Keilbeinflügel-Meningeom links (WHO Grad I) (ICD-10 D32.0), (a.) Status nach frontotemporaler pterionaler Kraniotomie und Tumor(teil)exstirpation vom 16. Mai 2019; (b.) Restmeningeom am Processus clinoideus posterior mit Infiltration des Sinus cavernosus und geringem Kontakt zum linken Nervus trigeminus, im Langzeitverlauf leicht grössenprogredient (letztes MRI Schädel vom 20. Februar 2023); (c.) nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.9); (d.) residuelle partielle postoperative innere und äussere Okulomotoriusparese links (Anisokorie und eingeschränkte Blickhebung) (ICD-10 H49.0); (e.) Benetzungsstörung (ICD-10 H04.1); (2.) sensorische und Bewegungsproblematik auf der linken Körperseite, nicht zuordenbar (ICD-10 R29.8); (3.) leichte neuropsychologische Hirnfunktionsstörung mit schwerpunktmässig Einschränkungen im Bereich Aufmerksamkeit, ferner auch in Teilbereichen Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Verarbeitungstempo, dissoziierte Intelligenz (F74) zu Gunsten verbaler Anforderungen; (4.) Mittel- bis Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit rechts (ICD-10 H90.4); (5.) Hyperakusis; (6.) Tinnitus rechts (ICD-10 H93.1), mittelgradig kompensiert (vgl. S. 12 f. des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angegeben: (1.) Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) und (2.) Fehlsichtigkeit (Myopie, Astigmatismus) (vgl. S. 13 des Gutachtens).

4.5.2.  Des Weiteren wurde im Gutachten des J____ dargetan, es bestünden Einschränkungen aus neurologischer, neuropsychologischer, ophthalmologischer und otorhinolaryngologischer Sicht. AIle Einschränkungen würden dieselbe Grunderkrankung betreffen. Sie könnten alle, insbesondere auch aus neuropsychologischer Sicht, eine objektive Einschränkung begründen, aber keine hochgradige Einschränkung. Die sehr ausführliche neurologische Beurteilung beziehe die verschiedenen Facetten der Funktionseinschränkungen integral ein, welche alle gut ins Gesamtbild passen würden. Dementsprechend ergebe sich durch die verschiedenen Teilgutachten kein additiver Effekt zur neurologischen Einschätzung, da diese Teileinschränkungen bereits berücksichtigt seien. Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die Arbeitsfähigkeit der Explorandin in der angestammten und auch in einer Verweistätigkeit 50 %. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne spätestens seit der Untersuchung, mithin seit spätestens November 2023, ausgegangen werden (vgl. S. 13 f. des Gutachtens). Gleichzeitig wurde im Gutachten explizit klargestellt, aus neurologischer Sicht bestehe eine Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag. Ansonsten fänden sich keine Hinweise für klare Inkonsistenzen oder Inplausibilitäten (vgl. S. 12 des Gutachtens).

4.5.3.  Dr. K____ hatte im zentralen neurologischen Teilgutachten (IV-Akte 126, S. 52 ff.) geltend gemacht, die Explorandin beschreibe als im Vordergrund stehend eine verminderte Belastbarkeit und erhöhte Ermüdbarkeit betreffend sowohl die körperliche wie die kognitive Seite, mit der Notwendigkeit für Pausen. Sie habe unter vielen Umgebungsreizen Mühe. Es bestehe eine Reizintoleranz. Beschrieben würden auch Probleme mit der Konzentration und mit geistigen Leistungen, eine fehlende Belastbarkeit bei Stress. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sei diese Problematik prinzipiell im Rahmen eines "organischen Psychosyndroms" erklärbar, gemäss ICD-10 F07.9 als "nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns". Die Krankheit sei das Meningeom gewesen. Die Schädigung sei durch dieses und den operativen Eingriff erfolgt. Eine residuelle strukturelle Läsion liege vor (MRI vom 20. Februar 2023). Die beschriebenen Beschwerden seien dadurch prinzipiell erklärbar, wenn auch nicht im angegebenen Ausmass ihrer Auswirkungen (vgl. S. 58 f. des Gutachtens).

4.5.4.  Des Weiteren hatte Dr. K____ ausgeführt, schwierig sei die Beurteilung der verbliebenen Störungen auf der linken Körperseite. Eine initial manifeste Hypästhesie im Gesicht sei nicht mehr vorhanden. Bezüglich der organisch klar erklärbaren Okulomotoriusparese links könne auf das ophthalmologische Fachgutachten verwiesen werden. Die Explorandin beschreibe einerseits eine Störung der Körperwahrnehmung auf der linken Seite: Sie wisse manchmal ohne visuelle Kontrolle nicht, wo sich das Körperteil befinde. Sie beschreibe andererseits ein Problem mit der Ansteuerung der Muskulatur und damit zusammenhängend einen erhöhten Koordinations- und Konzentrationsbedarf, um eine Bewegung auf der linken Seite auszuführen, mit dadurch auch einer vermehrten Ermüdbarkeit. Bei der klinischen Untersuchung finde sich keine eindeutige Bradydiadochokinese auf der linken Seite. Die Explorandin könne die Bewegungen zügig und präzise durchführen, nicht über die Differenz bei Rechtshändigkeit hinausgehend. Auffallend sei eine zum Teil leicht dystone Armhaltung links, z.B. beim Gehen. Auffallend seien die Standprüfungen mit z.B. beim Romberg ausgeprägtem Abweichen nach links oder beim Fuss-Tapping. Dies geschehe mit dem linken Bein problemlos. Auf dem linken stehend und betreffend das rechte komme es dann aber wieder zu einem Oberkörperabweichen nach links, dies bei guter Durchführung des Tappings mit dem rechten Bein (vgl. S. 59 des Gutachtens). Der Referent habe Mühe, diese linksseitige Störung zuzuordnen. Diese linksseitige Problematik ergebe sich nicht ganz zwanglos aus dem linkshemisphärisch lokalisierten Meningeom, wobei hier einschränkend festgehalten werden müsse, dass offenbar der Pons ipsilateral leicht komprimiert gewesen sei und die Symptomatik seit dem operativen Eingriff durchgehend manifest und auch dokumentiert sei. lpsilateral blieben cerebelläre Bahnen lokalisiert. Dies erkläre aber auch nicht die propriozeptive Störung. Auch habe man offenbar in der initialen postoperativen Phase nicht erwartet, dass daraus ein derart grosses und anhaltendes Problem werde (vgl. die Aussage im Bericht des E____ vom 6. August 2019: "bezüglich der Aktivitäten des täglichen Lebens sei sie aber von dieser Seite kaum eingeschränkt"). Auffallend sei auch der Seitenwechsel betreffend Tinnitus und Hypakusis, postoperativ links (was, wenn ein Zusammenhang mit der Operation bestünde, plausibel wäre; z.B. Bericht E____ vom 6. August 2019), später dann rechts. Dieses etwas "bunte" Muster an Ausfällen betreffend sowohl die sensorische wie die motorisch-koordinative Seite sei schwierig zu erklären. Auch ein funktionelles Geschehen sei nicht ganz ausgeschlossen. Der Referent sei nicht der Erste, der diese Möglichkeit differentialdiagnostisch erwäge (siehe insb. den Bericht der D____klinik [...] vom 19. September 2019 oder denjenigen von PD Dr. O____ von der Neurochirurgie des H____spitals vom 17. März 2022). Aber unabhängig davon, ob diese Problematik nun organisch bedingt sei und/oder funktionell (zumindest überlagert), seien die daraus resultierenden, von der Explorandin beschriebenen Einschränkungen in ihrem Ausmass und ihren Auswirkungen nicht zwanglos nachvollziehbar, vor allem auch nicht im Quervergleich zu anderen Problematiken, z.B. nach schwereren Schädel-Hirn-Traumen etc. (vgl. S. 59 des Gutachtens).

4.5.5.  Residuell seit der Operation persistiere eine leichtgradige (innere und äussere) Okulomotoriusparese links. Es bestehe nach wie vor eine minime Anisokorie und die Hebung sei eingeschränkt mit den entsprechenden Doppelbildern beim Blick nach oben. Nebenbefundlich liege eine Migräne ohne Aura vor: Die Explorandin beschreibe intervallartig auftretende starke Kopfschmerzen, halbseitig seitenalternierend lokalisiert, begleitet von vegetativen Zeichen und einer Überempfindlichkeit auf äussere Reize. Diese Migräne sei episodisch. Intermittierend bestünden Schmerzen auf der linken Kopfhälfte, zum Teil von Seiten der Narbe, zum Teil offenbar eher verspannungsbedingt. Chronisches Spannungstyp-Kopfweh – wie zum Teil in den Akten aufgeführt – sei aktuell nicht diagnostizierbar. Die Explorandin gebe Kopfschmerzfreiheit an mehr als der Hälfe der Tage an (vgl. S. 60 des Gutachtens).

4.5.6.  Dr. K____ hatte schliesslich zusammenfassend darauf hingewiesen, Konsistenz und Plausibilität in der Untersuchungssituation seien insofern gegeben, als jegliche Anhaltspunkte für eine Aggravation fehlten. Die Beschwerdeschilderung erfolge authentisch. Aus neurologischer Sicht bestehe aber eine Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden/angegebenen Auswirkungen im Alltag und bei einer allfälligen Arbeit (betreffend sowohl das Thema erhöhte Ermüdbarkeit / verminderte Belastbarkeit als auch linke Körperseite) und den klinisch und laut Angabe mittels Bildgebung objektivierbaren Befunden. Die Explorandin beschreibe den ganzen Alltag als durch diese Einschränkungen dominiert, deren Ausmass der Referent aber nicht zwanglos nachvollziehen könne. Obwohl sich die Explorandin zweifellos Mühe gebe mit den vielen Therapien, wirke das Ganze doch eher Defizit-orientiert. Vieles gehe ja eigentlich schon und die Explorandin sei nicht "schwerbehindert", als was sie sich aber eigentlich beschreibe, nämlich als hilfsbedürftig und abhängig von einem Helfersystem. So arbeite – laut Angaben der Explorandin – ihr Ehemann, um sie betreuen zu können, nur noch 40 %. Dies sei doch eher ungewöhnlich und von aussen gesehen auch unnötig (vgl. S. 58 des Gutachtens).

4.5.7.  Die Aufforderung von Dr. G____, Dr. K____ solle (klarer) beantworten, welche konkreten und objektiven Funktionseinschränkungen auf neurologischem Fachgebiet bestünden, dies unter Ausklammerung der rein subjektiv limitierenden Faktoren (Schreiben vom 13. Februar 2024; IV-Akte 129), wurde vom neurologischen Teilgutachter als nicht nachvollziehbar erachtet (vgl. Schreiben Dr. K____ vom 26. April 2024; IV-Akte 134, S. 2).

4.5.8.  Dr. G____ führte in der Folge in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2024 (IV-Akte 135) aus, Dr. K____ begründe die 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht hinlänglich, sondern berücksichtige auch die neurologisch-diagnostisch nicht zuordenbare Beschwerdepräsentationen der Versicherten. Die differentialdiagnostische Möglichkeit einer funktionellen Überlagerung könne mangels entsprechender psychiatrischer krankheitswertiger Diagnosen, welche eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit nahelegen oder gar belegen könnten, keine massgebliche Minderung der Arbeitsfähigkeit begründen.

4.6.        4.6.1.  Am 9. Januar 2025 äusserte sich der RAD dann explizit zur Frage der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 140). Er wies im Wesentlichen darauf hin, mit dem polydisziplinären Gutachten liege ein differenziertes medizinisches Abklärungsergebnis vor, das als Bezugsreferenz herangezogen werden könne. Nachdem sich seither keine wegweisenden medizinischen Veränderungen hätten feststellen lassen, seien keine weiteren Abklärungen vor Ort erforderlich zur Beurteilung der Frage nach "lebenspraktischer Begleitung". Gemäss dem Funktionsniveau der Versicherten im privaten und häuslichen Bereich, wie es sich im Gutachten an diversen Stellen darstelle, beispielsweise auch der Umstand, dass die Versicherte bereits seit dem Jahr 2021 zwar selten, aber gleichwohl wieder in der Lage sei, aktiv mit dem Auto am Strassenverkehr teilzunehmen, liessen sich weder per se noch summarisch Funktionseinschränkungen eines Ausmasses nachvollziehen, welche die beantragte Leistung auch nur andeutungsweise begründen könnten (vgl. S. 3 der Stellungnahme; IV-Akte 140, S. 4).

4.6.2.  Der Abklärungsdienst machte in der Folge geltend, auf eine weitere Abklärung vor Ort könne verzichtet werden, da bereits eine solche stattgefunden habe, die umfassend sei sowie auch aufgrund des vorliegenden polydisziplinären Gutachtens (Stellungnahme vom 21. Januar 2025; IV-Akte 141).

4.7.        4.7.1.  Auf die Einschätzung des Abklärungsdienstes kann abgestellt werden. Der Bericht vom 2. September 2020 (IV-Akte 56) erfüllt die an ihn gestellten Anforderungen (vgl. Erwägung 4.2. hiervor), so dass ihm volle Beweiskraft beizumessen ist. Namentlich wirkte eine qualifizierte Person mit, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den gestellten Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten der Beschwerdeführerin hatte. Die Angaben der Hilfe leistenden Personen wurden im Bericht ebenfalls berücksichtigt und die divergierenden Meinungen der Beteiligten aufgezeigt. Der Berichtstext erscheint darüber hinaus auch plausibel begründet und hinreichend detailliert. Offensichtliche Fehleinschätzungen sind nicht feststellbar. Soweit die Beschwerdeführerin eine ungenügende Sachverhaltsabklärung geltend macht (vgl. u.a. S. 6 der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.7.2.  Die im Bericht vom 2. September 2020 (IV-Akte 56) gemachte – in sich stimmige, nachvollziehbare – Einschätzung der Abklärungsperson (vgl. auch die schlüssigen Ausführungen des Abklärungsdienstes vom 4. März 2021; IV-Akte 70) wurde medizinisch mehrfach plausibilisiert. So wies bereits der RAD – übereinstimmend mit den medizinischen Vorakten – darauf hin, die von der Beschwerdeführerin präsentierten Funktionseinschränkungen seien mehrheitlich nicht mit den objektiven Befunden vereinbar. Auch psychiatrisch lägen keine Diagnosen vor, die das dysfunktionale Verhalten der Versicherten begründen könnten (vgl. die Stellungnahmen von Dr. G____ vom 1. Oktober 2020 [IV-Akte 62], vom 8. März 2021 [IV-Akte 73, S. 6], vom 27. Juni 2022 [IV-Akte 99] und vom 17. August 2022 [IV-Akte 101, S. 5]). Diese Einschätzung des RAD wurde dann durch das Gutachten des J____ resp. das neurologische Teilgutachten von Dr. K____ (vgl. Erwägungen 4.5.3.-4.5.6. hiervor) nochmals bestätigt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 5 und S. 23 der Beschwerde) erscheint das Gutachten für die vorliegenden Belange als umfassend (vgl. diesbezüglich auch die zutreffenden Ausführungen auf S. 2 der Beschwerdeantwort). Die gutachterlichen Äusserungen dienen als hinreichender Beleg dafür, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen im Alltag in diesem Ausmass nicht nachvollziehen lassen (vgl. diesbezüglich auch die weitere Stellungnahme des RAD vom 29. Mai 2024 [IV-Akte 135, S. 9] und vom 9. Januar 2025 [IV-Akte 140]; Erwägungen 4.5.8. und 4.6.1. hiervor). Daran vermag auch der Sprechstundenbericht des C____spitals [...] vom 23. Juli 2019 (BB 5) nichts zu ändern.

4.7.3.  Schliesslich eignen sich auch das Schreiben des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 17. März 2025 (BB 6 und BB 7) sowie die ins Recht gelegten Videoaufnahmen (Replikbeilage; BB 10) nicht, um berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des Abklärungsberichtes vom 2. September 2020 (und auch den Feststellungen von Dr. K____ sowie auch des RAD) hervorzurufen. Was namentlich die Aussagen des Ehemannes angeht, so handelt es sich – wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls korrekt ausführt (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort) – angesichts der Beziehungsnähe nicht um unabhängige Aussagen. Sie sind daher nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Abklärung vom 2. September 2020 (und den vorliegend interessierenden Aussagen von Dr. K____) hervorzurufen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 4 der Replik; siehe auch S. 19 f. der Beschwerde) erscheint der geltend gemachte Hilfebedarf – wies sich aus dem Gutachten des J____ resp. den Aussagen von Dr. K____ ergibt – nicht im präsentierten Umfang als ausgewiesen. Daran vermögen auch der Bericht von Dr. I____ vom 14. Juli 2025 (Replikbeilage; BB 8) und die Therapeutische Begründung zur Kostenübernahme für Hilflosenentschädigung des E____ vom 10. Juli 2025 (Replikbeilage; BB 9) nichts zu ändern; denn diese Unterlagen basieren im Ergebnis auf den subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin resp. lassen sich nicht objektivieren. In Bezug auf diese Dokumente der behandelnden medizinischen Fachpersonen gilt es ausserdem zu bemerken, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Nochmals zu betonen ist an dieser Stelle, dass die erforderlichen Hilfeleistungen, die das selbstständige Wohnen ermöglichen, dazu dienen sollen, einer drohenden (schweren) Verwahrlosung resp. der Notwendigkeit eines Heimeintritts entgegenzuwirken (vgl. Erwägung 4.3.1. hiervor). Von einer drohenden schweren Verwahrlosung kann jedoch nicht ausgegangen werden. Auf eine solche lassen im Übrigen gerade auch die von Dr. I____ gemachten Ausführungen (Replikbeilage; BB 8) nicht schliessen (vgl. diesbezüglich zutreffend S. 1 der Duplik). Auch die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Videoaufnahmen (Replikbeilage; BB 10) vermögen keinen Nachweis für die geltend gemachten Beeinträchtigungen im Alltag zu erbringen. Auch eine regelmässige, dauernde Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen ist nicht ausreichend ausgewiesen. Wie die Beschwerdegegnerin ausserdem zutreffend ausführt (vgl. Duplik), ist sodann nicht objektiv belegt, dass die vom Ehemann der Beschwerdeführerin wahrgenommene Mithilfe die ihm zumutbare – weitreichende – Schadenminderungspflicht (vgl. dazu Erwägung 4.3.1. hiervor) übersteigt.

4.7.4.  Aus all dem folgt, dass der Beschwerdegegnerin keine unzureichende Sachverhaltsabklärung vorgeworfen werden kann. Es bestehen keinerlei Anhalte für eine klar feststellbare Fehleinschätzung der Abklärungsperson, die Anlass für weitere Abklärungen hätte sein können (vgl. Erwägung 4.2. hiervor). Eine nochmalige Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort bedurfte es daher – angesichts der den Bericht vom 2. September 2020 (IV-Akte 56) stützenden weitreichenden medizinischen Abklärungen – nicht. Ergänzend kann diesbezüglich auch auf die Stellungnahme des RAD vom 9. Januar 2025 (IV-Akte 140; Erwägung 4.6.1. hiervor) und die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 21. Januar 2025 (IV-Akte 141; Erwägung 4.6.2. hiervor) verwiesen werden.

4.8.        Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 12. Februar 2025 (IV-Akte 144) gestützt auf die vorliegenden Akten einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung (leichten Grades) abgelehnt hat.

5.              

5.1.        Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.        Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

5.3.        Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen.

           Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

           Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                           lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–         Beschwerdeführerin –         Beschwerdegegnerin –         Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.39 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.10.2025 IV.2025.39 (SVG.2025.203) — Swissrulings