Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20. August 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
c/o [...]
vertreten durch Nicolai Fullin, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.34
Verfügung vom 5. Februar 2025
Zu Recht auf verwaltungsexternes, polydisziplinäres Gutachten abgestellt und Rentenanspruch abgelehnt; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der 1977 geborene Beschwerdeführer hat von 1991 bis 1993 eine Lehre als Maurer begonnen, ohne einen Abschluss zu erlangen (Lebenslauf, IV-Akte 27). Er war zuletzt von 2013 bis 30. November 2020 als Maler bei der B____ angestellt (Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 32, S. 2).
b) Der Beschwerdeführer, für den eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet wurde (vgl. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 20. August 2013, IV-Akte 8), meldete sich im Juli 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Gründe nannte er Rückenschmerzen, Probleme mit der linken Hand, eine Suchterkrankung und Diabetes mellitus (IV-Akte 9, S. 7). Nach Abklärung des medizinischen (Bericht Dr. med. C____, IV-Akte 16; Bericht D____, IV-Akte 35) und erwerblichen (IK-Auszug, IV-Akte 17; Anfrage Sozialhilfe und Verfügungen Sozialhilfe, IV-Akte 18) Sachverhalts sowie Einholung zweier Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD; Bericht vom 1. November 2021, IV-Akte 33; Bericht vom 10. Januar 2022, IV-Akte 37) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mangels Invalidität eine Abweisung von dessen Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 2. März 2022 in Aussicht (IV-Akte 40). Den hiergegen erhobenen Einwand vom 4. April 2022 (IV-Akte 53) wies die Beschwerdegegnerin, nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (Bericht vom 8. Juni 2022, IV-Akte 57), mit Verfügung vom 15. Juni 2022 ab (IV-Akte 60). Das Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 68, S. 3 ff.) auf Antrag der Beschwerdegegnerin mit Urteil der Präsidentin IV.2022.76 vom 18. Oktober 2022 (vgl. Vernehmlassung vom 12. September 2022, IV-Akte 70) gut und wies die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen sowie anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 74).
c) Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge aktualisierte medizinische Unterlagen ein (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 30. November 2022, IV-Akte 81, S. 3 ff.; Berichte E____ vom 24. April 2022 [IV-Akte 81, S. 9 f.], vom 2. Juli 2022 [IV-Akte 81, S. 11 f.], vom 22. Juli 2022 [IV-Akte 81, S. 13 f.] und vom 18. Juli 2023 [IV-Akte 93, S. 9 f.]; Bericht D____ vom 2. August 2023 IV-Akte 93, S. 1 ff.) und gab ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Handchirurgie, Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie bei der F____ (nachfolgend: F____) in Auftrag (IV-Akte 107). Dieses wurde am 5. September 2024 erstattet (Gutachten F____, IV-Akte 119). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2024 eine Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte 123), gegen welchen dieser Einwand erhob (IV-Akte 128). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (Bericht vom 29. Januar 2025, IV-Akte 134) erliess die Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 136).
II.
a) Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, am 7. März 2025 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2025 aufzuheben, und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine Viertelsrente zu leisten.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.
4. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung vom 28. April 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung mit Nicolai Fullin, Advokat, bewilligt.
d) Die Parteien halten mit Replik vom 27. Mai 2025 respektive Duplik vom 12. Juni 2025 an ihren Anträgen fest.
III.
Am 20. August 2025 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversi-cherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3. 1.3.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1).
1.3.2. Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2025 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die leistungsabweisende Verfügung trägt den Titel «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» und die Beschwerdegegnerin hat in den Erwägungen zu einem allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen keine Stellung genommen. Somit bildet der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf den in der Beschwerde vom gestellten Rechtsbegehren Nr. 2, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin lehnte mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2025 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab (IV-Akte 136). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der F____ vom 5. September 2024 (IV-Akte 119) sowie die Einschätzung des RAD vom 29. Januar 2025 (IV-Akte 134).
2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die bisherigen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der F____, nicht ausreichen würden, um die jetzige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers korrekt beurteilen zu können. Zu viele Fragen würden sich nicht mit der nötigen Sicherheit beantworten lassen (Beschwerde, Rz. 11 ff.).
2.3. Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich auf das Gutachten der F____ vom 5. September 2024 abgestellt werden könne. Weitere medizinische oder berufliche Abklärungen würden sich deshalb erübrigen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 5 ff.).
2.4. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 5. Februar 2025 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen ablehnte.
3.
3.1. Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
3.4. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.5. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
3.6. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem im gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 2.3; BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225 E. 5.2).
3.7. In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2024 vom 25. November 2024 E. 5.4; BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.
4.1. 4.1.1. Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der F____ vom 5. September 2024 (IV-Akte 119) sowie die Einschätzung des RAD vom 29. Januar 2025 (IV-Akte 134) abstellen durfte. Nachfolgend ist die massgebliche medizinische Aktenlage zu präsentieren.
4.1.2. In seinem Bericht vom 19. August 2021 hielt der behandelnde Hausarzt Dr. med. C____ fest, der Beschwerdeführer, welcher seit Jahren im Janus-Projekt (Diafin-Programm) sei, leide unter rezidivierenden Rückenschmerzen. Wegen der verminderten Leistungsfähigkeit seien ihm nur leichte-mittelschwere Arbeiten zumutbar. Ab Juli 2021 betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % für leichte Arbeiten. Die Schmerzen seien unter Physiotherapie rückläufig. Der Beschwerdeführer gab an, dass er drei Bier täglich konsumiere (IV-Akte 16, S. 3 f.).
4.1.3. Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von den D____ gab in seinem Bericht vom 17. November 2021 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Diabetes mellitus Typ2 (ED 05/21; Gewichtszunahme von 40kg in 2019-2021), chronische Rückenschmerzen, eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.00), progressive Ulnarisparese links (EO 03/12) sowie einen St. n. Zugurtungsosteosynthese (Olecranon) nach dislozierter Olecranonfraktur (ED 02/09) an. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er ein Abhängigkeitssyndrom von Opioiden (ICD-10 F11.22) sowie einen St. n. Abhängigkeitssyndrom von Kokain fest. Im Jahr 2002 sei der Eintritt in die ambulante heroingestützte Behandlung der D____, Abteilung Janus, erfolgt. Die Opioidabhängigkeit habe im Rahmen der ambulanten heroingestützten Behandlung stabilisiert werden können und der Patient habe berichtet, in den letzten Jahren keinen Beikonsum mehr gehabt zu haben. Die rezidivierende depressive Störung remittiere ebenfalls, sodass der Patient diesbezüglich keine psychopharmakologische Behandlung mehr erhalte. Der Patient habe zudem in den letzten Jahren chronisch auftretende Rückenschmerzen und neurologisch bedingte Beschwerden seines linken Armes beklagt. Aus psychiatrischer Sicht sei unter der Voraussetzung der Fortführung der gegenwärtigen integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen heroingestützten Behandlung weiterhin von einem stabilen psychischen Zustandsbild auszugehen. Beim Patienten sei eine depressive Störung vorbeschrieben, die durch allfällige Überlastungen und subjektive Überforderung im Rahmen seiner körperlich anstrengenden Tätigkeit als Gipser jederzeit rezidivierenden könnte. lm Falle einer depressiven Dekompensation sei aufgrund der Vorgeschichte, von einer stark reduzierten psychischen Belastungsfähigkeit mit rasch eintretenden Erschöpfungszuständen, Antriebsarmut, Stimmungstief und aufgehobener körperlicher Leistungsfähigkeit zu rechnen. Aus psychiatrischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit tendenziell eher unzumutbar. Insgesamt sei eine körperlich weniger belastende Tätigkeit in einem reduzierten Pensum anzustreben (IV-Akte 35).
4.1.4. Mit Bericht vom 30. November 2022 führte Dr. med. C____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch rezidivierendes, tendomyotisch bedingtes Lumbovertebralsyndrom seit Mai 2021, eine Adipositas sowie Polytoxikomanie (Diafin-Programm, St. n. Cocain, Alkohol 3-6 Bier täglich, seit Jahren) an. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er Diabetes mellitus II, eine chronisch venöse Insuffizienz beidseitig sowie Knick-Senk-Füsse beidseitig an. Aufgrund der Gesamtsituation sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % das Maximum, das für den Patienten umsetzbar sei. Die frühere Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau sei dem Versicherten nicht zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit könne er vier Stunden am Tag ausüben (IV-Akte 81, S. 4 ff.).
4.1.5. Mit Bericht vom 18. Juli 2023 gab Dr. med. H____, FMH Handchirurgie und FMH Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, an, der Beschwerdeführer leide an einer Ulnarisparese links mit/bei dislozierter Olecranonfraktur links (dominant), Status nach Zuggurtungsosteosynthese 16. Dezember 2008, Status nach Revision Nervus Ulnaris mit Neurolyse und Vorverlagerung 5. Februar 2009. Nach Ansicht von Dr. med. H____ liege eine fortgeschrittene subtotale hohe Ulnarisläsion am Ellbogen vor, mit noch erhaltener Schutzsensibilität bei stark eingeschränkter Feinsensibilität, und progredienter Krallenhand (bereits beginnend 2009 dokumentiert). Als Nebendiagnosen hielt Dr. med. H____ eine Polytoxikomanie im Diaphinprogram (Status nach Kokain, Alkohol [3 Liter Bier täglich]), Janus-Programm, Diabetes mellitus Typ 2 sowie ein chronisches rezidivierendes tendomyotisch bedingtes Lumbovertebralsyndrom fest (IV-Akte 93, S. 9 f.).
4.1.6. Dr. med. I____ und pract. med. J____ der D____ führten in ihrem Bericht vom 2. August 2023 in psychiatrischer Hinsicht dieselben Diagnosen an, wie sie schon im D____-Bericht vom 17. November 2021 festgehalten worden waren (vgl. E. 4.1.3. hiervor). Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch angepassten Tätigkeit gaben die Ärzte der D____ an, es werde davon ausgegangen, dass der Druck einer zur Finanzierung ausreichenden Arbeitstätigkeit, das psychiatrische Zustandsbild verschlechtern könne (erneuter Opioid- oder Kokainkonsum, erneute Aggravation der affektiven Symptomatik). Zwecks Abklärung der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt werde eine Teilnahme am Modul Arbeitsabklärung Sucht (AAS) empfohlen (IV-Akte 93, S. 4 ff.).
4.1.7. Grundlage der Ablehnung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers bildete hauptsächlich das polydisziplinäre Gutachten der F____ in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Handchirurgie, Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie vom 5. September 2024. Die Gutachter hielten in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem Substitutionsprogramm (ICD-10: F11.22), psychische und Verhaltensstörungen durch Benzodiazepine: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem Substitutionsprogramm (ICD-10: F13.22), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1), Adipositas, BMI 34.0 kg/m2 (ICD-10: E66.9), Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10: E11.9), Eisenmangel (ICD-10: E61.1), Alkohol- und Nikotinkonsum (ICD-10: Z72.0), motorisch-sensible Ulnaris-Parese links (ICD-10: S54.0) sowie konsolidierte Olekranonfraktur links (ICD-10: S52.0) fest (IV-Akte 119, S. 8). Zur Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität führten sie aus, es seien Inkonsistenzen in psychiatrischer und handchirurgischer Hinsicht aufgefallen. So habe der Beschwerdeführer geäussert, dass er die Maurerlehre wegen des Wegzugs vom Vater habe abbrechen müssen. Im Bericht der D____ vom 2. August 2023 werde dagegen mitgeteilt, dass der Versicherte zur Finanzierung seines Drogenkonsums einen Diebstahl begangen habe, aufgrund dessen habe er die Lehre beenden müssen. Der Versicherte habe über einen sehr hohen Alkoholkonsum berichtet, 10 bis 15 Dosen Bier à 0.5 Liter täglich. Die Laborwerte hätten insgesamt durchaus zu einem hohen Alkoholkonsum gepasst; das Carbohydrat-defizientes Transferrin (CDT) liege aber im Normbereich. Abgesehen von selten vorkommenden falsch-negativen Befunden deute dies auf einen deutlich reduzierten Alkoholkonsum in den letzten 1-2 Wochen vor der Blutabnahme hin und damit auf einen nicht durchgehend so hohen Alkoholkonsum wie dargelegt (10 bis 15 Dosen Bier à 0.5 Liter täglich). Im psychiatrischen Untersuchungsgespräch habe er geäussert, dass er sich die bisherige Tätigkeit als Maler nicht zutraue, er könne nicht auf eine Leiter aufgrund der Beschwerden mit dem rechten Fuss steigen. Er verliere das Gleichgewicht und habe es ausprobiert, es sei nicht möglich. Im Rahmen der handchirurgischen Untersuchung habe der Versicherte dagegen geäussert, er könne prinzipiell die bisherige Tätigkeit als Maler wieder zu 100 % aufnehmen, er schäme sich jedoch wegen der Deformierung der linken Hand und würde gerne in einem 50 %-Pensum einer sozialen Tätigkeit nachgehen (IV-Akte 119, S. 118 f.). Als Belastbarkeitsprofil einer optimal angepassten Tätigkeit hielten die Gutachter fest, dass eine überwiegend sachbezogene, gut strukturierte Tätigkeit geeignet sei. Es sollten keine erhöhten Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit bestehen. Tätigkeiten, die berufsbedingt einen Umgang mit Suchtmitteln erfordern würden, zum Beispiel Ausschank von Alkohol, seien nicht geeignet. Die Tätigkeit dürfe keine Anforderungen an die volle Sensibilität an der linken Hand sowie eine funktionierende Feinmotorik stellen. In der bisherigen Tätigkeit als Maler und einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit Januar 2021 (IV-Akte 119, S. 9 f.).
4.1.8. Der RAD-Arzt Dr. med. K____, Facharzt für Arbeitsmedizin, nahm in seinem Bericht vom 29. Januar 2025 (IV-Akte 134) Stellung zu den Einwänden des Beschwerdeführers vom 21. November 2024 (IV-Akte 128, S. 2 ff.). Darin hielt er im Wesentlichen fest, der kräftige Faustschluss im Rahmen des handchirurgischen Gutachtens zeige, dass sich der Versicherte mit der linken Hand praktisch genauso gut an einer Leiter festhalten könne, wie mit der rechten gesunden Hand. Der klinische Befund an der linken Hand sei im Übrigen gegenüber dem erstmals durch Dr. med. L____ (visiert durch Dr. med. H____) am 14. Juli 2023 erhobenen Vorbefund praktisch identisch. Auch damals habe ein guter kraftvoller Faustschluss von 40 kg rechts und 36 kg links bestanden. Lediglich die Bewegungsausmasse der Finger VI und V würden im aktuellen Gutachtensbefund eine geringgradige Progredienz zeigen, was aber immer noch keine Einschränkung als Maler rechtfertige. Zu dem Vorbringen hinsichtlich den Sensibilitätsstörungen an der linken Hand merkte Dr. med. K____ an, dass feinmotorische Arbeiten, wie Gipsen, dem Versicherten nicht mehr möglich seien, durchaus aber grobmotorische Arbeiten eines Kundenmalers. Es sei Spekulation, ob die Rückenprobleme des Versicherten bei einer erneuten Arbeitstätigkeit sofort wieder sehr stark zunehmen und ihn in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Ein morphologisches Korrelat für die Annahme, dass eine erneute Arbeitstätigkeit wieder zu einer starken Zunahme der Rückenprobleme führen würde, liege nicht vor. Man könne natürlich eine zukünftige Arbeit rückenadaptiert gestalten, um dieser Eventualität entgegenzuwirken. An dieser Stelle sei zu erwähnen, dass der Versicherte keine abgeschlossene Berufsausbildung besitze und es ihm zumutbar sei, auch eine leidensangepasste Verweistätigkeit anzunehmen. Der Bericht der Orthopädie und Traumatologie des [...]spitals [...] vom 22. Juli 2022 habe belegt, dass die Avulsionsfraktur Os metatarsale V (Zone 1) rechts nach Distorsionstrauma beim Fussballspielen am 22. April 2022 spätestens seit der Untersuchung in der Orthopädie des E____ am 29. Juli 2022 verheilt gewesen sei und keine Einschränkungen mehr verursacht habe: «Ossär durchbaute Fraktur der Basis des MT V: Der Patient kann den Einbeinstand machen, problemloses Gehen. Zu bemerken ist ein ausgeprägter Plattfuss, dieser ist dem Patienten seit Jahren bekannt. Es zeigen sich keine Auffälligkeiten in der Prüfung des oberen Sprunggelenks oder der Mittelfussknochen. Die periphere Sensibilität und Durchblutung sowie Motorik ist intakt.». Damit sei die Darstellung des Versicherten, er könne nicht sicher auf einer Leiter stehen, medizinisch nicht plausibel. Zudem sei in keiner Weise erklärbar, warum es ihm ausgerechnet auf einer Leiter schwindlig werden soll und sonst im Alltag nicht. Im Rahmen des Gutachtens hätten auch Laboruntersuchungen stattgefunden. Der alkoholbezogene Laborparameter Gamma-GT sei deutlich erhöht gewesen. Leicht erhöht sei das MCV gewesen, passend zu einem hohen Alkoholkonsum, aber nicht in dem Ausmass, wie ihn der Versicherte angegeben habe. Das MCV wäre bei 10-15 Bier wesentlich höher. Das CDT habe mit 1,1 % im nicht-pathologischen Bereich gelegen, was zwar auf einen deutlich reduzierten Alkoholkonsum in den letzten 1-2 Wochen vor der Blutabnahme hindeutet, aber nicht beweise, dass vor 1-2 Wochen mehr Alkohol getrunken worden sei, als in den letzten 1-2 Wochen. Der RAD könne hier ergänzen, dass das nur leicht erhöhte MCV auf einen regelmässigen, schädlichen Alkoholkonsum hindeute, jedoch nicht in dem vom Versicherten angegebenen Ausmass von 10-15 Dosen Bier à 0,5 Liter. Als Langzeitparameter spreche das nur leicht erhöhte MCV, dass auch seit wesentlich mehr als nur 1-2 Wochen ein moderater regelmässiger Alkoholkonsum bestehe, aber kein so extrem hoher wie vom Versicherten angegeben. Abgesehen von selten vorkommenden falsch-negativen Befunden könne somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Versicherte zwar regelmässig Alkohol trinke, durchaus in einem möglicherweise chronisch schädigenden Ausmass, aber nicht in einem Ausmass, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit beeinflusst wäre. Im psychiatrischen Gutachten werde zum Alkoholkonsum festgestellt: «Der Versicherte berichtet über eine Alkoholproblematik. Diesbezüglich fällt zum einen auf, dass in den beiden Berichten D____ keinerlei alkoholbezogene Diagnose gestellt wird. Es scheint möglich, dass der Versicherte dort nicht in gleicher Weise über seinen Konsum berichtete, wie aktuell. Auf der anderen Seite wäre eine stärker ausgeprägte Alkoholproblematik aber sicher aufgefallen. Auch die Tatsache, dass der Versicherte lange Zeit uneingeschränkt beruflich tätig war, zur Zufriedenheit des Arbeitgebers, wie der Versicherte mitteilt, spricht gegen eine stärker ausgeprägte Alkoholproblematik im Sinne einer Abhängigkeit, sondern für einen schädlichen Gebrauch mit durchaus noch guter Fähigkeit hinsichtlich einer Kontrolle des Konsums (zum Beispiel eher am Abend, nach der Arbeit, am Wochenende etc), so dass sich hier nur Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD-10: F10.1) zu stellen ist.». Dr. med. K____ führte aus, das beschreibe sehr eindrücklich, dass der Versicherte grundsätzlich und verantwortungsvoll bis zur Arbeitsaufgabe mit Alkohol umgehen habe können und die heutigen Laborwerte belegen würden, dass immer noch davon ausgegangen werden könne. Wenn er nur abends und am Wochenende ein paar Bier trinkt, sei er am nächsten Tag voll arbeitsfähig. Es liegt ein Arztbericht vom 19. August 2021 von Dr. med. C____ vor, der einen Alkoholkonsum von drei Bier täglich dokumentiere. Das könne auch heute noch so angenommen werden. Die Konsumgewohnheiten und besonders die Konsummengen würden bei Alkohol oft über Jahrzehnte konstant bleiben. Es sei denkbar, dass der Versicherte heute aufgrund seiner Arbeitslosigkeit mehr trinke, nicht im Ausmass von 10-15 Bier am Tag. Ein Arztbericht vom 30. November 2022 von Dr. med. C____, also als der Versicherte bereits über ein Jahr nicht gearbeitet habe, habe gegenüber August 2021 einen etwas höheren Bierkonsum von 3-6 Bier täglich «seit Jahren» dokumentiert. Ein Laborbefund vom 7. September 2022 habe fast die gleichen Werte wie heute anlässlich des aktuellen Gutachtens dokumentiert. Der ambulante Bericht von Handchirurg Dr. med. H____ vom 18. Juli 2023 habe dann wiederum drei Liter Bier täglich dokumentiert. Zusammenfassend sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte durch seinen Alkoholkonsum in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt und völlig richtig vom psychiatrischen Gutachter beurteilt sei, auch nicht durch die übrigen Süchte, denn es erfolge eine ausreichende Opiat- und Benzodiazepinsubstitution. Wenn der psychiatrische Gutachter schon zu diesem Ergebnis komme, sei hierzu keine Konsensbeurteilung aller Gutachter mehr notwendig. Anders wäre es, wenn eine Einschränkung aufgrund der Sucht beurteilt worden wäre, dann wäre zu prüfen gewesen, ob es Interaktionen mit Einschränkungen aus anderen Fachgebieten gebe (IV-Akte 134).
4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet in seinen Rechtsschriften allen voran die Beweiskraft des Gutachtens der F____. Er macht im Wesentlichen folgendes geltend: die Schlussfolgerungen im Gutachten seien widersprüchlich, es werde nämlich keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und es werde ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit weder bezogen auf die angestammte Tätigkeit als Gipser noch in einer angepassten Tätigkeit einschränkt sei. Gleichzeitig werde aber ein erheblich reduziertes Belastbarkeitsprofil definiert. Demnach sei eine überwiegend sachbezogene, gut strukturierte Tätigkeit geeignet. Es sollten keine erhöhten Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit bestehen. Tätigkeiten, die berufsbedingt einen Umgang mit Suchtmitteln erfordern würden, zum Beispiel Ausschank von Alkohol, seien nicht geeignet. Keine Anforderungen dürften an die volle Sensibilität an der linken Hand sowie eine funktionierende Feinmotorik bestehen (vgl. E. 4.1.7. hiervor). Dass der Beschwerdeführer keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe, treffe also offenkundig nicht zu. Ebenso sei nicht erklärbar, wie der Beschwerdeführer mit diesem Anforderungsprofil noch auf dem Bau arbeiten können soll, da es sich bei der Tätigkeit als Gipser doch gerade nicht um eine «gut strukturierte Tätigkeit» handle (Beschwerde, Rz. 13; vgl. Replik, Rz. 4). Zudem falle auf, dass im Gutachten hinsichtlich der Suchterkrankung des Beschwerdeführers ohne genaue Prüfung und ohne einlässliche Begründung kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen werde (Beschwerde, Rz. 15; Replik, Rz. 5). Zudem werde im Gutachten auf die genannte Beschwerde, der Versicherte könne mit seiner linken «Krallenhand», seiner Gewichtszunahme und wegen Gleichgewichtsproblemen nicht mehr sicher auf einer Leiter sein, nicht bzw. völlig unzureichend eingegangen (vgl. Beschwerde, Rz. 16 f.). Entgegen der Ansicht der Gutachter sei ohne eine funktionierende Feinmotorik und volle Sensibilität der Führungshand auch in einem «idealen» Arbeitsmarkt eine Tätigkeit als Maler/Gipser faktisch unmöglich. Es genüge nicht, wenn im handchirurgischen Gutachten zwar festgestellt werde, dass die Feinmotorik von D3 bis D5 hochgradig eingeschränkt sei und eine leichte Adduktionsschwäche des Daumens bestehe, aber die Annahme einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit einfach damit begründet werde, dass der Beschwerdeführer bis im November 2020 voll gearbeitet habe (Beschwerde, Rz. 18). An die Begründungspflicht der Gutachter des F____ wären umso höhere Anforderung zu stellen, als diese mit ihrer Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich von den medizinischen Beurteilungen derjenigen Ärzte abweichen würden, welche diesen schon länger begleiten und ihn besser kennen würden. So würden die Ärzte der D____ in ihrem Bericht vom 2. August 2023, wo der Beschwerdeführer seit Mitte 2022 psychiatrisch und wegen seiner Suchterkrankung ambulant behandelt werde, eingehend begründen, warum der Versicherte nach ihrer medizinischen Einschätzung zu 100 % arbeitsunfähig sei. Der frühere Hausarzt Dr. med. C____ habe in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2023 eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % seit dem 1. Juli 2021 angenommen. Auch der aktuelle Hausarzt, der Nachfolger des inzwischen pensionierten Dr. med. C____, Dr. med. M____ habe diese medizinische Beurteilung geteilt, wie er dem Beistand lic. iur. N____ am 18. November 2024 telefonisch mitgeteilt hatte (Beschwerde, Rz. 19). Unklar sei im Übrigen, ob die Rückenprobleme und Suchterkrankung des Beschwerdeführers bei einer erneuten Arbeitstätigkeit nicht sofort wieder sehr stark zunehmen und ihn in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Die Gutachter hätten unberücksichtigt gelassen, dass sie den Beschwerdeführer Jahre nach Sistierung der Erwerbstätigkeit untersucht hätten (Beschwerde, Rz. 21).
4.2.2. Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Das polydisziplinäre Gutachten der F____ erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.4. hiervor). Der Rüge der ungenügend berücksichtigten Suchtproblematik ist entgegenzuhalten, dass vom psychiatrischen Gutachter in hinreichender Weise begründet wird, weshalb er den Alkoholkonsum (ICD-10 Z72.0) respektive dessen schädlichen Gebrauch (ICD-10: F10.1; vgl. E. 4.1.7. hiervor) durch den Beschwerdeführer nicht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einschätzte. Wie der RAD-Arzt Dr. med. K____ in einlässlicher Auseinandersetzung mit der Aktenlage aufzeigt, variieren die Angaben des Beschwerdeführers, gab der Beschwerdeführer zuletzt gegenüber dem psychiatrischen Gutachter der F____, Dr. med. O____, einen Konsum von 10-15 Dosen Bier à 0.5 Liter pro Tag (vgl. E. 4.1.7. hiervor) an. Gegenüber dem Handchirurgen Dr. med. H____ vom [...]spital [...] (E. 4.1.5. hiervor) merkte er ca. ein Jahr zuvor an, er trinke drei Liter täglich und Dr. med. C____ führte später an, der Beschwerdeführer habe einen Alkoholkonsum von drei Bier täglich (Bericht Dr. med. C____ vom 12. Dezember 2023, IV-Akte 101). Mit den veränderten Konsumangaben setzten sich der Gutachter als auch der RAD-Arzt (E. 4.1.7. f.) auseinander und zeigten nachvollziehbar sowie unter Verweis auf die Blutwerte respektive CDT-Werte des Beschwerdeführers, die sich im Normbereich befanden und gegen einen geltend gemachten Alkoholkonsum im Umfang 10-15 Dosen Bier à 0.5 Liter pro Tag sprachen (siehe Laborwerte vom 3. Juli 2024 [IV-Akte 119, S. 69 ff.] und vom 5. August 2024 [IV-Akte 119, S. 67 f.]), auf, dass der im Rahmen der Begutachtung angegebene erhöhte Alkoholkonsum keine Konstante erreicht haben kann. Darüber hinaus ist mit dem psychiatrischen Gutachter (vgl. E. 4.1.7. hiervor) festzustellen, dass die behandelnden Ärzte der D____, wo sich der Beschwerdeführer langjährig wegen seiner Suchtproblematik und für die Inanspruchnahme von Substitutionsprogrammen (v. a. Diaphin) in Behandlung befindet, die Diagnose «Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Schädlicher Gebrauch; ICD-10: F10.1)» nicht gestellt haben (vgl. E. 4.1.6. hiervor). Auch der Hausarzt Dr. med. C____ erwähnte in seinen Berichten vom 19. August 2021 (E. 4.1.2. hiervor) und 30. November 2022 (E. 4.1.4. hiervor) keine entsprechende Diagnose. Mit Blick auf die Opioidsucht des Beschwerdeführers ist des Weiteren anzumerken, dass das Abhängigkeitssyndrom im Bericht der D____ vom 2. August 2023 als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben wurde, wobei die von den behandelnden Ärzten kritisch geäusserte Prognose insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer jahrelang als Maler arbeiten konnte und die somatischen Beschwerden keine hinreichende Erklärung bildeten (dazu nachstehend) sowie die befürchtete negativen Wirkungen des Drucks (vgl. E. 4.1.7. hiervor) bei jahrelanger stabiler Situation nicht nachvollziehbar erscheint. Schliesslich ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht an der von den D____ empfohlenen Modul Arbeitsabklärung Sucht (AAS) teilgenommen hat (vgl. Auskunft medizinische Abklärung, IV-Akte 97, S. 1; vgl. Bericht RAD vom 19. September 2023, IV-Akte 95, S. 2).
4.2.3. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit dem rechten Fuss, welche bei der Arbeit als Maler zu Gleichgewichtsschwierigkeiten auf der Leiter führen würden (vgl. IV-Akte 119, S. 8, 23, 35), vermögen nichts an der Beweiskraft des Gutachtens zu ändern. Den medizinischen Akten ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich im April 2022 eine Avulsionsfraktur Os metatarsale V (Zone 1) beim Fussball spielen zugezogen hatte (vgl. Bericht vom 24. April 2022, IV-Akte 81, S. 9 f.). Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass den Berichten der behandelnden Ärzte, insbesondere jenen der Fachärzte des [...]spital [...] im Bereich Orthopädie (vgl. Bericht E____, Interdisziplinäre Notfallstation, von Dr. med. P____ vom 24. April 2022, IV-Akte 81, S. 9 f.; Bericht E____, Interdisziplinäre Notfallstation, von Dr. med. Q____ vom 2. Juli 2022, IV-Akte 81, S. 11 f.; Bericht E____, Orthopädie und Traumatologie, von Dr. med. R____ vom 22. Juli 2022, IV-Akte 81, S. 13 f.) keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach die Folgen des Fussbruchs gegen eine Ausübung des Malerberufs respektive dessen Arbeitsfähigkeit sprechen würden. Auch in dieser Hinsicht kann den Ausführungen des RAD-Arztes Dr. med. K____ (E. 4.1.8.) gefolgt werden.
4.2.4. Ebenso nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, die Gutachter der F____, allen voran der handchirurgische Gutachter Dr. med. S____, hätten die Beeinträchtigungen an der dominanten, linken Hand («Krallenhand»), an der eine motorisch-sensible Ulnaris-Parese (ICD-10: S54.0) diagnostiziert worden sei, nicht ausreichend berücksichtigt. Zwar wird vom behandelnden Handchirurgen festgehalten, dass die Krallenhandtendenz progredient sei (vgl. E. 4.1.4. hiervor). Dem ist in Übereinstimmung mit Dr. med. K____ (E. 4.1.8.) entgegenzuhalten, dass die Ansicht von Dr. med. S____ zu den Auswirkungen der «Krallenhand» auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf eine eingehende persönliche Untersuchung beruht (vgl. Untersuchungsbefunde im Gutachten der F____, vgl. E. 4.1.7. hiervor), im Rahmen derer sich ein kräftiger Faustschluss zeigte (IV-Akte 119, S. 49; vgl. auch E. 4.1.7. hiervor). Gegen eine Auswirkung der Probleme an der linken Hand auf die Arbeitsfähigkeit spricht auch die Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers, wonach dieser trotz den handchirurgischen Leiden, welche seit 2009 bestanden hätten (vgl. IV-Akte 119, S. 7), imstande war, jahrelang von 2013 bis 2020 bei der B____ als Maler zu arbeiten und diese Arbeit gut habe meistern können (vgl. IV-Akte 119, S. 23; vgl. Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 32; vgl. Lebenslauf, IV-Akte 7, S. 1; vgl. die Bemerkung des neurologischen Gutachters in IV-Akte 119, S. 62) bzw. nie krank war (vgl. Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 32, S. 4). Dies ergibt sich auch daraus, dass die Arbeitgeberin zu den Gründen der Anstellungsbeendigung zur Auskunft gegeben hatte, dem Beschwerdeführer sei mangels genügender Arbeit gekündigt worden (vgl. Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 32, S. 2), währenddem der Beschwerdeführer angab, das Arbeitsverhältnis mit der B____ sei nach einer viermonatigen Arbeitsabwesenheit aufgrund einer Zahnsanierung beendete worden (vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom 29. September 2021, IV-Akte 25, S. 2; vgl. auch handchirurgisches Gutachten, IV-Akte 119, S. 51). Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer wegen den Beschwerden an seiner linken Hand gemäss Angabe im Fragebogen vom 15. Juli 2023 nicht mehr beim Handchirurgen Dr. med. H____ in Behandlung ist und die empfohlene neurologische Abklärung nicht hat durchführen lassen (IV-Akte 97, S. 1). Schliesslich ist zu bemerken, dass die Probleme des Beschwerdeführers an der linken Hand keine Erwähnung in den Berichten seines früheren Hausarztes Dr. med. C____ vom 19. August 2021 (vgl. E. 4.1.2. hiervor) und 30. November 2022 (vgl. E. 4.1.4. hiervor) sowie 12. Dezember 2023 (IV-Akte 101) finden.
4.2.5. Nicht gehört werden kann ferner der Einwand, die Rückenprobleme (chronisch rezidivierendes, tendomyotisch bedingtes Lumbovertebralsyndrom; vgl. E. 4.1.3. hiervor) hätten, mit Verweis auf den Bericht von Dr. med. C____ vom 19. August 2021 (E. 4.1.2. hiervor), erst abgenommen, nachdem der Beschwerdeführer im Jahre 2021 nicht mehr gearbeitet habe. Damit sei nach Ansicht des Beschwerdeführers die Rückfallgefahr von den Gutachtern der F____ nicht gewürdigt und berücksichtigt worden (Beschwerde, Rz. 21). Auffallend ist, dass sich in den Akten keine ärztlichen Berichte finden, welche dafürsprechen würden, dass die Rückenprobleme Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten (vgl. dazu auch den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. K____, E. 4.1.8. hiervor). Ferner ist mit Blick auf die Einschätzung von Dr. med. C____ insbesondere zu bemerken, dass das chronisch rezidivierendes, tendomyotisch bedingtes Lumbovertebralsyndrom seit Mai 2021 bestanden haben dürfte, d. h. zeitlich erst nach der Beendigung der Anstellung bei der B____ im November 2020 (vgl. Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 32, S. 2; vgl. Lebenslauf, IV-Akte 7, S. 1) aufgetreten war (Bericht Dr. med. C____ vom 30. November 2022, E. 4.1.4. hiervor). Zudem hielt Dr. med. C____ in seinem Bericht vom 19. August 2021 ausdrücklich fest, dass die Aufnahme der Physiotherapie zu einem Rücklauf der Schmerzen geführt hatte (vgl. E. 4.1.2. hiervor). Damit kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers nicht in einem Zusammenhang mit seiner erwerblichen Tätigkeit stehen. Entsprechendes lässt sich auch für den Zeitraum ab 2022 sagen. So waren gemäss Bericht des E____ vom 2. Juli 2022 die Rückenschmerzen u. a. auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer nach einem Fussballunfall im April 2022 zur Entlastung mit Gehstöcken gehen musste und dabei fast zwei Wochen schräg lief, da er noch keine Einlagen zum Ausgleich der Höhendifferenz hatte. Zudem hatte der Beschwerdeführer während dieser Zeit kaum Bewegung. Dies führte ebenfalls zur Anordnung von Physiotherapie (IV-Akte 81, S. 11 f.). Schliesslich wird im Bericht von Dr. med. C____ vom 30. November 2022 keine dahingehende aktuelle medizinische Symptomatik (vgl. Ziff. 2.2, IV-Akte 81, S. 4) und ebensowenig eine physiotherapeutische Anbindung (Ziff. 1.4, IV-Akte 81, S. 3) erwähnt. Hinzu kommt, dass Dr. med. C____ im Bericht vom 12. Dezember 2023 unveränderte Befunde aufführt (IV-Akte 101, S. 1 ff.), was die von ihm statuierte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit relativiert.
4.2.6. Auch dem Argument des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, es sei widersprüchlich, dass im Gutachten der F____ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt würden sowie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit respektive einer angepassten Tätigkeit bestehe, jedoch von den Gutachtern gleichzeitig ein erheblich reduziertes Belastbarkeitsprofil definiert werde (Beschwerde, Rz. 13). Der Beschwerdeführer verkennt, wie auch die Beschwerdegegnerin festhält (BA, Rz. 9), dass sich die gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf die letzte Tätigkeit, d. h. die Arbeit als Maler, beziehen (vgl. IV-Akte 119, S. 8). Damit stellen sich die Gutachter auf den Standpunkt, dass die Einschränkungen im definierten Belastbarkeitsprofil nicht gegen die Ausübung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maler sprechen. Dies wird entsprechend auch im internistischen (IV-Akte 119, S. 38) und handchirurgischen (IV-Akte 119, S. 53) Gutachten erwähnt. Im Übrigen ist es aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht ungewöhnlich, dass hinsichtlich einer angestammten oder leidensangepassten Tätigkeit, bezüglich der eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit attestiert wird, ein eingeschränktes Belastbarkeitsprofil definiert wird.
5. Auch in den übrigen Teilen überzeugt das Gutachten der F____ vom 5. September 2024, sodass zusammenfassend festgehalten werden kann, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf dieses abgestellt hat. Da die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), sind weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt. Die Beschwerdegegnerin ist somit richtigerweise von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen, womit, im Rahmen der Ermittlung des IV-Grads in Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs, selbst bei der Vornahme des maximal zulässigen Abzuges von 25% von dem beim Invalideneinkommen einzusetzenden Tabellenlohns kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. Art. 28b IVG) resultieren würde. Zudem erübrigt sich die genaue Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens, wenn – wie vorliegend beim seit dem Jahr 2020 arbeitslosen Beschwerdeführer – bei beiden Vergleichseinkommen auf denselben statistischen Wert, etwa LSE 2022, TA1, Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 5'825), abzustellen wäre. Der Invaliditätsgrad entspräche dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und wäre selbst unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn nicht rentenbegründend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.1). Würde dem Invalideneinkommen das statistische Einkommen für Hilfsarbeiten (LSE 2022, TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, Fr. 5'305) zugrunde gelegt werden, resultierte ebenfalls kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad.
6. Nicht Anfechtungsgegenstand der Verfügung vom 5. Februar 2025 ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (vgl. E. 1.3.1-1.3.2. hiervor), weshalb sich weitere Ausführungen zum in der Beschwerde gestellten Antrag auf Gewährung von beruflichen Massnahmen erübrigen (Beschwerde, S. 2). Es erscheint jedoch sinnvoll, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten Massnahmen zur beruflichen Integration prüft, um die berufliche Reintegration des Beschwerdeführers zu fördern.
7.
7.1. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
7.3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich durchschnittlich aufwendig ist, erscheint ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 243.00) als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Nicolai Fullin, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 243.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: