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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.11.2025 IV.2025.32 (SVG.2026.10)

11. November 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,325 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Versicherungsinterne Beurteilung beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. November 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel   

                                                                                              Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.32

Verfügung vom 27. Januar 2025

Versicherungsinterne Beurteilung beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

I.        

Die 1979 geborene Beschwerdeführerin ist geschieden und Mutter eines Sohnes mit Jahrgang 1997 (IV-Akte 2, S. 12 ff.). Sie absolvierte in der [...] die obligatorische Schulzeit und arbeitete in der Schweiz in der Gebäudereinigung und der Gastronomie (IV-Akte 2, S. 6). Von Juni 2013 bis März 2017 war sie in einem Pensum von 78% als Betriebsmitarbeiterin in einem B____-Restaurant tätig. Die Anstellung wurde ihr durch die Arbeitgeberin per 31. Mai 2017 gekündigt (IV-Akte 4, S. 3).

Die Beschwerdeführerin meldete sich ein erstes Mal im November 2017 (Posteingang) zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 2, S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin holte die Akten der Unfall- und der Krankentaggeldversicherung (IV-Akten 6 und 26) sowie einen IV-Arztbericht des behandelnden Psychiaters ein (IV-Akte 28). Im Weiteren führte die Beschwerdegegnerin eine Frühintervention in Form eines Belastbarkeitstrainings durch (IV-Akten 28, 51 und 57). Mit Mitteilung vom 14. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab, da aufgrund des Gesundheitszustandes derzeit keine weiteren Eingliederungsmassnahmen möglich seien und prüfte den Rentenanspruch (IV-Akte 62). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung, anlässlich derer die Fachperson Abklärungsdienst feststellte, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 74% erwerbstätig und zu 26% im Haushalt beschäftigt. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung (IV-Akte 79).

Zudem holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C____ das psychiatrische Gutachten vom 18. Juni 2020 (IV-Akte 95) und bei Dr. med. D____ das rheumatologische Gutachten vom 15. April 2020 (IV-Akte 96; interdisziplinäre Gesamtbeurteilung [IV-Akte 95, S. 25 f.]) ein. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab (IV-Akte 108). Die gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2020 erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 14. April 2021 abgewiesen (IV-Akte 122).

Im Oktober 2023 (Posteingang) meldete sich die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 128). Daraufhin forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen, welcher bestätige, dass aus medizinischer Sicht eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (IV-Akte 130). Die Beschwerdeführerin stellte der Beschwerdegegnerin sodann diverse medizinische Berichte zu, u.a. den Bericht von Dr. med. E____ vom 9. Januar 2024 (IV-Akte 146). Hierzu nahmen die RAD-Ärztin (IV-Akten 148 und 155) und der RAD-Psychiater Stellung (IV-Akte 154).

Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2024 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen, weil sich aus versicherungsmedizinischer Sicht der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert habe (IV-Akte 156). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 19. August 2024 resp. mit der Einwandbegründung vom 11. September 2024 (IV-Akten 157 und 159). Zusätzlich reichte sie am 23. Oktober 2024 den Bericht der Psychotherapeutin F____ ein (IV-Akte 161). Nachdem der RAD-Psychiater hierzu nochmals Stellung genommen (IV-Akte 163) und sich auch der Rechtsdienst geäussert hatte (IV-Akte 164), wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Januar 2025 das Leistungsbegehren entsprechend dem Vorbescheid ab (IV-Akte 166).

II.       

Mit Beschwerde vom 5. März 2025 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2025 aufzuheben.

2.    Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. März 2024 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuberechnung des Rentenanspruchs zurückzuweisen. Subeventualiter sei ein gerichtliches medizinischen Gutachten (Psychiatrie und Rheumatologie) einzuholen.

3.    Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

4.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In der Beilage reicht sie den Bericht der Psychotherapeutin F____ vom 4. März 2025 ein (Beschwerdebeilage/BB 3).

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 9. Juli 2025 wird an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

IV.     

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt hat, findet am 11. November 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin wies mit Verfügung vom 27. Januar 2025 das Leistungsbegehren ab (IV-Akte 166). Zur Begründung führte sie aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert. Das angeführte Anforderungsprofil gelte nach wie vor. Die Voraussetzungen für eine Rente seien weiterhin nicht erfüllt (a.a.O.).

2.2.          Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Beurteilung nicht einverstanden und bringt vor, die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte würden ihr eindeutig eine wesentliche Veränderung im Sinne einer erheblichen Verschlechterung seit der letzten Verfügung aus dem Jahr 2020 bescheinigen (Beschwerde, Rz. 15). Deshalb bestehe weiterer Abklärungsbedarf (Beschwerde, Rz. 16). Soweit keine weiteren Abklärungen getätigt würden bestehe bei der Beschwerdeführerin, da ihr von den behandelnden Ärzten, namentlich aufgrund der psychischen Symptomatik, eine maximale Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit von 30 % bescheinigt werde, ab März 2024 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Beschwerde, Rz. 19).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung vom 27. Januar 2025 mit Blick auf die Beschwerde als rechtmässig erweist.

3.                

3.1.          Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.2.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).

3.3.          Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

3.4.          Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 f. mit weiteren Hinweisen).

3.5.          3.5.1. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei sich widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

3.5.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.5.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.5.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist nachfolgend zu prüfen, ob im zeitlichen Intervall seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 29. Oktober 2020 bis zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2025, eine revisionsrechtlich relevante Änderung des medizinischen Sachverhaltes stattgefunden hat.

4.2.          4.2.1. In der Verfügung vom 29. Oktober 2020, mit welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde (IV-Akte 108) und die mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. April 2021 rechtskräftig bestätigt worden war (IV-Akte 122), haben sich die Beschwerdegegnerin und das Gericht bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf das psychiatrische Gutachten vom 18. Juni 2020 (IV-Akte 95) von Dr. med. C____ und das rheumatologische Gutachten vom 15. April 2020 (IV-Akte 96) von Dr. med. D____ abgestützt.

4.2.2. Dr. med. D____ gab im rheumatologischen Teilgutachten vom 15. April 2020 (IV-Akte 96) an, dass keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits; eine Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom mit 10 von 18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten; einen klinischen Verdacht auf degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits; Spreizfüsse; leichter, kompensierbarer Knick-Senk-Fuss beidseits; klinisch einen Verdacht auf beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits; Status nach rezidivierenden Distorsionstraumata des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) sowie ein Ganzkörperschmerzsyndrom, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend, auf (IV-Akte 96 S. 16). Aus rein rheumatologischer Sicht würden insofern Beeinträchtigungen bestehen, als der Beschwerdeführerin wegen der beschriebenen Befunde an den Kniegelenken keine körperliche Schwerarbeit und keine die Kniegelenke spezifisch belastende Tätigkeiten zumutbar seien. Ansonsten könnten keine weiteren Beeinträchtigungen begründet werden. Diese Angaben gälten seit der aktuellen Untersuchung. Entsprechend der obigen Beurteilung fänden sich aus rheumatologischer Sicht keine Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, der Leistungsfähigkeit und der Anwesenheitszeit in der früher ausgeübten Tätigkeit. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und der Anwesenheitszeit (IV-Akte 96, S. 16-18).

4.2.3. Mit psychiatrischem Teilgutachten vom 18. Juni 2020 (IV-Akte 95) hielt Dr. med. C____ fest, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren lasse. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom, eine Schmerzfehlverarbeitungsstörung sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vor (IV-Akte 95, S. 14). Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. med. C____ an, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten als auch in einer alternativen Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. Aufgrund der aktuellen Untersuchung lasse sich aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (IV-Akte 95, S. 14-20).

4.2.4. In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass unter Berücksichtigung des rheumatologischen Belastungsprofils die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des psychiatrischen Gutachtens uneingeschränkt übernommen werden könne (IV-Akte 95, S. 25 f.).

4.3.          Die Beschwerdeführerin beruft sich nun im vorliegenden Verfahren zum Nachweis einer gesundheitlichen Verschlechterung auf die Arztberichte ihrer behandelnden Ärzte, so auf den Bericht von Dr. med. E____ vom 9. Januar 2024 (IV-Akte 146, S. 1-2), auf den Bericht von Dr. med. G____ vom 12. September 2023 (IV-Akte 152, S. 11-14), auf den Bericht des [...]spitals [...] vom 19. Juli 2023 (IV-Akte 152, S. 21-22), auf den Bericht des H____ vom 6. Oktober 2022 (IV-Akte 146, S. 12-13) sowie auf die Berichte der behandelnden Psychologin F____ vom 10. Oktober 2024 (IV-Akte 161) und vom 4. März 2025 (IV-Akte 167, S. 13-14).

4.4.          Der RAD hat - ausser zum Bericht der behandelnden Psychologin F____ vom 4. März 2025 (IV-Akte 167, S. 13-14) - zu allen von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung vom 21. September 2023 (IV-Akte 128) eingereichten Arztberichten der behandelnden Ärzte wiederholt Stellung genommen (vgl. IV-Akten 148, 154, 155 und 163).

4.5.          4.5.1. So führte die RAD-Ärztin Ayse Kopp, Fachärztin für Arbeitsmedizin, zum Sprechstundenbericht vom 12. September 2023 von Dr. med. G____ und zum Sprechstundenbericht der Rheumatologie des I____ Spitals vom 7. April 2022 aus, offenbar sei das Familiäre Mittelmeerfieber (FMF) bislang nie mit Colchicin, sondern mit NSAR behandelt worden, womit die Beschwerdeführerin nach 3 Tagen jeweils beschwerdefrei gewesen sei (IV-Akte 148, S. 2). Eine Aktivität des FMF sei nie beobachtet worden. Das CRP sei ohne antientzündliche Therapie im Normbereich, was nicht typisch sei für ein FMF (IV-Akte 148, S. 3, vgl. auch IV-Akte 146, S. 16). Hierzu hatte die RAD-Ärztin bereits in der Aktennotiz vom 1. März 2021 festgehalten, dass das FMF prinzipiell (mit Colchizin) behandelbar sei und in den meisten Fällen nicht zu einer langfristigen IV-relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, da es zu einer vollständigen Remission der Beschwerden in 2/3 der Fälle komme (IV-Akte 119, S. 1). Weiter führte die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2024 aus, im Tagesablauf werde folgendes beschrieben: aufstehen, Kaffee trinken, rauchen (1 P/Tag), aufräumen, einkaufen, mit Kollegin ins Restaurant gehen, Fahrrad fahren, kochen, fernsehen. Seit über 10 Jahren habe sie gleichartige Schmerzen. Vor diesem Hintergrund könne somatisch keine IV-relevante langfristige gesundheitliche Verschlechterung nachvollzogen werden (a.a.O.). Zur im Bericht des [...]spitals [...] vom 19. Juli 2023 (IV-Akte 152, S. 21-22) thematisierten Fibromyalgie ist festzuhalten, dass diese bereits in der gutachterlichen Untersuchung vom 04/2020 Thema war und im rheumatologischen Gutachten auch eine Tendenz zu einem diffusen weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom mit 10/18 positiven Fibromyalgie Druckpunkten ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden war (vgl. IV-Akte 122, S. 6; IV-Akte 96, S. 15). Damit handelt es sich hier nicht um eine neue Diagnose.

4.5.2. Weiter hielt der RAD-Psychiater Marcus von Polheim, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in der Aktennotiz vom 5. Juni 2024 fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell syndromal genau dasselbe Zustandsbild, wie zum Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung 10/20. Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes würden sich nicht ergeben (IV-Akte 154).

4.5.3. Auf die Frage, ob es aufgrund der neuen medizinischen Unterlagen wesentliche Anhaltspunkte für eine voraussichtlich länger andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 29. Oktober 2020 gebe, antwortete die RAD-Ärztin J____ in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 11. Juni 2024, dass somatisch keine IV-relevante langfristige gesundheitliche Verschlechterung nachvollzogen werden könne (IV-Akte 155, S. 2). Da auch aus psychiatrischer Sicht der RAD-Psychiater von einem syndromal gleichen Beschwerdebild ausgehe, bestünden gesamthaft keine Anhaltspunkte für eine länger andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 29. Oktober 2020 (a.a.O.).

4.5.4. Schliesslich führte der RAD-Psychiater in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2025 zum Bericht der behandelnden Psychologin F____ vom 10. Oktober 2024 aus, gegenüber der letzten materiellen Prüfung von 07/20, bei der bereits eine depressive Störung (rezidivierend), eine Schmerzfehlverarbeitungsstörung mit ausgeprägten körperlichen Beschwerden und ebenfalls ein subjektiver Leidensdruck bestanden hätten, sei syndromal keine Veränderung auszumachen (IV-Akte 163). Dass die bestehenden Beschwerden nun als Posttraumatische Belastungsstörung gedeutet würden ändere weder etwas an der Krankheitslast noch am Ausmass der effektiven Einschränkungen. Damit seien die bisherigen Einschätzungen bei im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand seit 07/20 weiterhin gültig (a.a.O.).

4.6.          Wie bereits in Erwägung 3.5.3. hiervor ausgeführt, ist den Beurteilungen der (versicherungsinternen) RAD-Ärzte Beweiskraft zuzuerkennen, sofern keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Solche Zweifel liegen bei den oben aufgeführten Beurteilungen des RAD-Psychiaters und der RAD-Ärztin nicht vor. Diese setzten sich eingehend mit den eingereichten Arztberichten auseinander und begründeten, wieso keine Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliege. Im Ergebnis ist auf ihre Einschätzung abzustellen, da sich keine auch nur geringen Zweifel daran ergeben.

4.7.          4.7.1. Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass Dr. med. E____ im Bericht vom 9. Januar 2024 festhielt, im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung liege eine gegenwärtig mittelgradige Episode vor (vgl. IV-Akte 146, S. 1), was eine deutliche Verschlechterung gegenüber der «knapp leichten Episode» im Gutachten aus dem Jahr 2020 darstelle. Aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode werde von Dr. med. E____ auch eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung bescheinigt (Beschwerde, Rz. 8). Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 18. Juni 2020 eine rezidivierende depressive Störung attestiert wurde mit zum Zeitpunkt der Beurteilung knapp leichtgradiger Episode (IV-Akte 95, S. 14), wobei zuvor im Bericht von Dr. med. K____ vom 21. Mai 2018 eine mittelgradige depressive Episode bescheinigt worden war (vgl. IV-Akte 95, S. 18). Vor dem Hintergrund, dass eine rezidivierende Störung notorisch in Phasen mit entsprechenden Schwankungen verläuft, was anerkannt ist, beinhaltet dies eben gerade, dass es der Versicherten auch (kurzfristig) mal psychisch schlechter gehen kann, wie dies 2018 bereits der Fall war. Eine dauerhafte Verschlechterung ist damit noch nicht belegt.

4.7.2. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, Dr. med. E____ bestätige im Bericht vom 9. Januar 2024, dass neu Kniebeschwerden links dazugekommen seien. Dazu werde im ebenfalls der IV-Stelle eingereichten Bericht der Radiologie vom 4. Dezember 2023 objektiviert, dass sich in der Bildgebung eine markante intrameniskale Typ II Läsion zeige, womit eine objektivierbare Verschlechterung und eine Diagnostik vorliegen, welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (Beschwerde, Rz. 9). Wie der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht ausgeführt hat, wurde bereits im Gutachten 2020 festgehalten, dass die Versicherte aufgrund der Befunde an den Kniegelenken keine körperliche Schwerarbeit und keine Kniegelenke spezifische Tätigkeiten mehr zumutbar seien (vgl. IV-Akte 164, S. 1 mit Hinweis auf das Urteil SVG vom 14. April 2021, E. 3.2.). Der von der Beschwerdeführerin angeführte Bericht der Radiologie vom 4. Dezember 2023 wurde vom RAD bereits entsprechend gewürdigt. Darüber hinaus wird im Bericht des I____ Spitals vom 7. April 2022 durch die Behandler in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Beurteilung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit mehr als 10 Jahren an myofaszialen Schmerzen leide, jedoch weder eine entzündliche noch eine relevante degenerative Ursache dafür habe gefunden werden können. Während der zweiwöchigen stationären Hospitalisation zeigte sich die Beschwerdeführerin vollständig mobil und die Behandler erachteten eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess als unbedingt notwendig. Was den im gleichen Bericht geäusserten Verdacht auf eine Plantarfasziitis betrifft, so wurden der Versicherten Dehn- und Lockerungsübungen gezeigt. Ebenfalls wurde Physiotherapie verordnet, wobei die Versicherte die Schuheinlage offenbar nicht hat anpassen lassen (Bericht [...]spital [...] vom 19. Juli 2023). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Bericht des H____ vom 6. Oktober 2022 (IV-Akte 146, S. 12-13) beruft, ist auch hier festzustellen, dass die darin genannten Krampfadern gut behandelbar sind und ebenfalls keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechtfertigen vermögen. Die im Bericht genannten Behandlungsoptionen wurden sodann zwischenzeitlich bereits erfolgreich umgesetzt, so dass sich weitere Bemerkungen hierzu erübrigen.

4.8.          Schliesslich vermag auch der von der behandelnden Psychologin F____ zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstellte Bericht vom 4. März 2025 (IV-Akte 167. S. 13-14) an der Einschätzung des RAD-Psychiaters nichts zu ändern, da er weitgehend der früheren Einschätzung vom 10. Oktober 2024 (IV-Akte 161) entspricht, wozu der RAD-Psychiater bereits Stellung genommen hat (IV-Akte 163).

4.9.          Nach dem Gesagten ist vorliegend festzustellen, dass keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zum letzten Verfügungszeitpunkt ausgewiesen ist. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin die Neuanmeldung zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf eine weitergehende Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin besteht vor diesem Hintergrund nicht.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, Dr. Yves Waldmann, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einem geschätzten Aufwand von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. Yves Waldmann, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8,1%) von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.32 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.11.2025 IV.2025.32 (SVG.2026.10) — Swissrulings