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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2025 IV.2025.25 (SVG.2026.13)

29. Oktober 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,632 Wörter·~23 min·4

Zusammenfassung

Weitere Abklärungen notwendig; Revisionszeitpunkt und Revisionsgrund

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Wepfer

Parteien

A____

[...] 

vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

B____

Postfach 99, 8010 Zürich   

                                                                                                           Beigeladene

Gegenstand

IV.2025.25

Verfügung vom 22. Januar 2025

Weitere Abklärungen notwendig; Revisionszeitpunkt und Revisionsgrund

Tatsachen

I.        

a)           A____ (Beschwerdeführer), geboren 1967 in Deutschland, arbeitete seit März 1995 als landwirtschaftlicher Angestellter im C____. Am 19. Juni 1995 fiel der Beschwerdeführer von einem Kirschbaum und zog sich eine LWK-2-Trümmerfraktur mit Bogenwurzelbeteiligung zu. Gleichentags erfolgte die operative Aufrichtung und Stabilisation durch Fixateur interne von LWK 1-3 (vgl. Bericht D____ vom 3. November 1995 [IV-Akte 1, S. 65 f.]).

b)           Der Beschwerdeführer wurde per 25. März 1997 von der E____ (heutiges F____) mit einem wöchentlichen Pensum von 39 Stunden angestellt, wobei der vereinbarte Lohn einer Leistung von 50% entsprach (IV-Akte 1, S. 14 f.). Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 25. August 1997 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50% mit Wirkung ab dem 25. März 1997 eine halbe Invalidenrente zu (IV-Akte 1, S. 5 ff.). Mit Schreiben vom 17. Januar 2000 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers (IV-Akte 9). Im März 2004 leitete die Beschwerdegegnerin eine erneute Überprüfung des Rentenanspruchs ein (vgl. IV-Akte 21). Nach Abklärung des Sachverhalts in erwerblicher und medizinischer Hinsicht (vgl. ausgefüllter Fragebogen des Arbeitgebers vom 2. April 2004 [IV-Akte 22]; Verlaufsbericht D____ vom 22. September 2004 [IV-Akte 23]), teilte sie dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 9. November 2004 einen Invaliditätsgrad von 58% mit, wodurch der Beschwerdeführer weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Rente habe (IV-Akte 24). Mit Mitteilung vom 31. Oktober 2007 wurde der unveränderte Rentenanspruch bestätigt (IV-Akte 30).

c)            Im Oktober 2010 wurde eine erneute Überprüfung der Rente eingeleitet (vgl. IV-Akte 32). Nach Einholung eines neurologisch-rehabilitativen Gutachtens vom 24. November 2011 beim Kantonsspital G____ (IV-Akte 48) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf dieses Gutachten mit Vorbescheid vom 17. Februar 2012 (IV-Akte 50) die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Am 26. April 2012 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 65). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Mai 2012 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (IV-Akte 77). Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 2012 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung vom 26. April 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (IV-Akte 86). Im Urteil wurde offengelassen, ob eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es seien aufgrund des Rentenbezugs von mehr als 15 Jahren umfassende berufliche Abklärungen und Durchführungen entsprechender beruflicher Eingliederungsmassnahmen angezeigt. Bis dahin bestehe der Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen Rente (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 2012, E.4.4. f.). Mit Verfügung vom 12. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet (IV-Akte 91).

d)           Nachdem der RAD zunächst keinen weiteren medizinischen Abklärungsbedarf erkannt hatte, empfahl er aufgrund der mittlerweile drei Jahre zurückliegenden neutralen medizinischen Abklärungen ein Verlaufsgutachten beim Kantonsspital G____ in Auftrag zu geben (IV-Akte 128, S. 2). Gemäss diesem in Auftrag gegebenen physikalisch medizinischen Gutachten bei Dr. med. H____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Physikalische Medizin/Rehabilitation, inkl. neuropsychologischem Untergutachten bei Dr. phil. I____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 21. April 2015 (IV-Akte 137) habe sich die nach dem Unfall stabile Arbeitslage des Beschwerdeführers im Verlauf der letzten Jahre nach dem Gutachten vom 2011 verschlechtert (a.a.O., S. 6). Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft nicht mehr arbeitsoder erwerbsfähig (a.a.O., S. 7). Bezüglich der bislang ausgeführten Tätigkeit im geschützten Rahmen mit einer Anwesenheit von 100% und einer Arbeitsleistung von 50% war prognostisch eine längerfristig stabile Arbeitsfähigkeit gesehen worden. Eine Umschulung sei aufgrund der stark beeinträchtigten Merk- und Lernfähigkeit nicht empfohlen worden (vgl. a.a.O., S. 7 und 14).

e)           Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2015 (IV-Akte 140) hielt der RAD fest, dass auf das Gutachten des Kantonsspitals G____ (IV-Akte 137) abgestellt werden könne. Eine nächste Rentenrevision solle in 10 Jahren erfolgen (Stellungnahme des RAD vom 13. Juli 2015 [IV-Akte 140, S. 2]). Wegen der fast gleichlautenden Schlussfolgerungen wie im physikalisch medizinischen Gutachten inkl. neuropsychologischem Untergutachten vom 21. April 2015 (IV-Akte 137) müsse die Abschrift vom 12. Mai 2015 der neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung vom 10. Februar 2015 des D____ (IV-Akte 139, S. 2 ff.) Dr. med. H____ nicht vorleget werden (IV-Akte 142).

f)             Mit Mitteilung vom 14. Juli 2015 bestätigte die Beschwerdegegnerin die bisherige Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrads von 58% (IV-Akte 141).

g)           Am 2. Mai 2024 leitete die Beschwerdegegnerin eine weitere Revision ein (vgl. IV-Akte 153). Die Beschwerdegegnerin holte bei der Hausärztin Dr. med. J____, FMH Allgemeine Innere Medizin, und beim D____ je einen Verlaufsbericht ein (IV-Akte 158 und 159). Gemäss Stellungnahme des RAD zu diesen Berichten sei eine wegweisende gesundheitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer würde weiterhin im 60% Pensum im F____ arbeiten. Aus rein medizinischer Sicht sei die Revision als gleichbleibend abzuschliessen (IV-Akte 164, S. 2).

h)           Mit Mitteilung vom 3. Januar 2025 (IV-Akte 165) und Verfügung vom 22. Januar 2025 (IV-Akte 167) bestätigte die Beschwerdegegnerin die bisherige Invalidenrente. Dabei führte sie einen Einkommensvergleich durch und ermittelte neu einen Invaliditätsgrad von 56%.

II.       

a)           Am 20. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2025 aufzuheben und diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine höhere Invalidenrente als die bisherige halbe Rente zu leisten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu tätigen und im Anschluss daran erneut über dessen Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2025 (Postaufgabe 27. März 2025) auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Eingabe vom 17. April 2025 leitet die Beschwerdegegnerin eine bei ihr eingegangene Standortbestimmung von Dr. med. J____ vom 8. April 2025 mit einem Bericht des D____ vom 21. Januar 2025 ein.

d)           Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. April 2025 an seiner Beschwerde fest und verzichtet auf eine mündliche Parteiverhandlung.

e)           Die B____ (nachfolgend: Beigeladene) teilt mit der Stellungnahme vom 5. Juni 2025 mit, sie schliesse sich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 22. Januar 2025 und der Beschwerdeantwort vom 26. März 2025 an und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

f)             Die Beschwerdegegnerin hält gemäss Duplik vom 10. Juli 2025 am Rechtsbegehren der Abweisung vollumfänglich fest. Als Beilage reicht sie die Stellungnahme des RAD vom 8. Juli 2025 ein.

III.     

Am 29. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 20. Februar 2025 geltend, sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit hätten sich verschlechtert, sodass heute ein deutlich höherer Invaliditätsgrad resultiere und die Rente revidiert, respektive angehoben werden müsse (Beschwerde vom 20. Februar 2025, Rz. 9). Im Laufe der Jahre sei einzig vor dem Erlass der materiellen Verfügung vom 9. November 2004 ein neuer Einkommensvergleich durchgeführt worden. Der heutige Gesundheitszustand müsse deshalb mit demjenigen verglichen werden (a.a.O., Rz. 12).

2.2.          Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. März 2025 zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt aus, die Mitteilung vom 14. Juli 2015 beruhe auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und auf einer entsprechenden Beweiswürdigung. Da keine Veränderung des Gesundheitszustandes und damit keine Änderungen in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands habe festgestellt werden können, wurde auf einen Einkommensvergleich verzichtet (Beschwerdeantwort vom 26. März 2025, Rz. 10). Es bestehe nach wie vor eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit und damit weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (a.a.O., Rz. 14). Die Beigeladene schliesst sich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 5. Juli 2025 an.

2.3.          Fraglich ist einerseits, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gegeben ist. Andererseits gilt zu klären, welcher zeitliche Referenzpunkt im vorliegenden Fall für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung heranzuziehen ist.

3.                

3.1.          Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a.) oder auf 100 % erhöht (lit. b.).

3.2.          Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 173, 275 E. 1a mit Hinweis; 130 V 343, 349 E. 3.5). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen (vgl. E. 3.5.1 f.), wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.3). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103, 105 E. 2.1; 141 V 9, 10 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.3.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs - sofern Anhaltspunkte für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestehen - beruht (BGE 147 V 167, 170 E. 4.1; 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 144 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) bedarf es keiner Verfügung, wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision weiter ausgerichtet wird, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde. Eine solche Mitteilung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen, vgl. auch 9C_474/2014 vom 20. Februar 2014 E. 4.1 und 9C_503/2012 vom 12. November 2012 E. 4.1 und 9C_193/2015 vom 7. August 2015 E. 1.2.2). Verfügungen oder Mitteilungen, welche in der Zwischenzeit die ursprüngliche Rentenverfügung oder die ursprüngliche Mitteilung bloss bestätigt haben, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (Rz. 5302 KSIR mit Hinweis auf BGE 133 V 108 und Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012).

4.                

4.1.          Bezüglich des zeitlichen Referenzpunktes führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 20. Februar 2025 aus, es sei einzig vor dem Erlass der materiellen Verfügung vom 9. November 2004 ein Einkommensvergleich durchgeführt worden. Selbst nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 13. November 2012 habe die Beschwerdegegnerin keinen neuen Einkommensvergleich durchgeführt. Gleiches gelte auch für das letzte Revisionsverfahren, als das Kantonsspital G____ im Gutachten vom 21. April 2015 neu nur noch eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in geschütztem Rahmen attestiert habe. Die Beschwerdegegnerin habe auch dann keinen neuen Einkommensvergleich vorgenommen und bestätigte am 14. Juli 2015 weiterhin einen Invaliditätsgrad von 58%. Somit sei davon auszugehen, dass der heutige Gesundheitszustand mit demjenigen vom 9. November 2004 verglichen werden müsse (Beschwerde vom 20. Februar 2025, Rz. 12).

4.2.          Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. März 2025 ein, vor Erlass der Mitteilung vom 14. Juli 2015 (IV-Akte 141) sei ein Verlaufsgutachten beim Kantonsspital G____ eingeholt (IV-Akte 137) und anschliessend durch den RAD gewürdigt und für nachvollziehbar erachtet worden (IV-Akte 140). Der Sachverhalt sei medizinisch umfassend abgeklärt worden (Beschwerdeantwort vom 26. März 2025, Rz. 9). Vor der Mitteilung vom 14. Juli 2015 sei letztmals am 31. Oktober 2007 eine Mitteilung ergangen. In dieser sei von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen ausgegangen worden (IV-Akte 30). Da keine Veränderung des Gesundheitszustandes und damit keine Änderungen in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands habe festgestellt werden können, hätten sie in der Mitteilung vom 14. Juli 2015 auf einen Einkommensvergleich verzichten dürfen. Die Mitteilung vom 14. Juli 2015 beruhe auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und auf einer entsprechenden Beweiswürdigung. Die Mitteilung vom 14. Juli 2015 sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit der massgebende Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszustandes (Beschwerdeantwort vom 26. März 2025, Rz. 10).

4.3.          4.3.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würde die Beschwerdegegnerin übersehen, dass im Gutachten des Kantonsspitals G____ vom 21. April 2015 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bestätigt worden war. Deshalb hätte in jenem Zeitpunkt ein neuer Einkommensvergleich vorgenommen werden müssen, ansonsten nicht von einer korrekten Durchführung eines Einkommensvergleichs gesprochen werden könne. Weil im Jahr 2015 damit gerade keine korrekte Ermittlung des Invaliditätsgrads erfolgt sei, könne auf die Mitteilung vom 14. Juli 2015 in zeitlicher Hinsicht auch nicht abgestellt werden (Replik vom 22. April 2025, Rz. 2).

4.3.2.      Die Beschwerdegegnerin entgegnet, diese von den Gutachtern am 21. April 2015 beschriebene Verschlechterung habe sich auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Gutachtens des Kantonsspitals G____ vom 24. November 2011 bezogen. Bei der Begutachtung im Jahr 2011 sei eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die Gutachter seien 2011 davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitsschaden im Vergleich zur ersten Rentenzusprache im Jahr 1997 verbessert habe. Das Sozialversicherungsgericht habe im Urteil vom 13. November 2012 die 70%-ige Arbeitsfähigkeit bestätigt. Die Aussage der Gutachter im Jahr 2015, wonach sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe, beziehe sich also auf den Zeitpunkt des Gutachtens vom 24. November 2011. Im Jahr 2015 sei von den Gutachtern eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert worden. Diese Einschätzung würde dem Gesundheitszustand bei der erstmaligen Rentenzusprache 1997 entsprechen (Duplik vom 10. Juli 2025, Rz. 2). Sowohl 1997 als auch 2015 hätte eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Deshalb hätte beim Erlass der Mitteilung vom 14. Juli 2015 kein Anlass bestanden, einen Einkommensvergleich durchzuführen (a.a.O., Rz. 3).

4.4.          Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann für die Festlegung des Vergleichszeitpunkts nicht ausschlaggebend sein, dass zuletzt für die Mitteilung vom 9. November 2004 (IV-Akte 24) ein Einkommensvergleich durchgeführt wurde. Ein Einkommensvergleich ist - wie bereits in der vorab genannten Rechtsprechung ausgeführt (siehe E. 3.3. hiervor) - nötig, wenn Anhaltspunkte für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestehen, was im Jahre 2015 nicht der Fall war. Für die Bestimmung der Vergleichsbasis ist vielmehr entscheidend, auf welchen materiellen Abklärungen die das (Revisions-) Verfahren abschliessende Verfügung beruht.

4.5.          Vorliegend veranlasste die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Jahre 2015 ein Verlaufsgutachten beim Kantonspital Baselland Bruderholz. Es wurde ein physikalisch medizinisches Gutachten inkl. einem neuropsychologischem Untergutachten erstellt (vgl. IV-Akte 137). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Mitteilung vom 14. Juli 2015 fest, eine Veränderung, welche sich auf die Rente auswirke, habe nicht festgestellt werden können, womit weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 58% bestehe (IV-Akte 141, S. 1). Ein Einkommensvergleichs wäre gemäss der oben genannten Rechtsprechung (siehe E. 3.3. hiervor) durchzuführen gewesen, wenn sich Anzeichen für eine Veränderung der erwerbsbezogenen Folgen des Gesundheitszustands ergeben hätten. Dies war nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass im Gutachten vom 21. April 2015 von einer Verschlechterung gesprochen wurde (vgl. IV-Akte 137, S. 6 und 7), dabei verkennt er, dass diese Änderung des Gesundheitszustands in Relation zum neurologisch-rehabilitativen Gutachten vom 24. November 2011 beim Kantonsspital G____ (IV-Akte 48) betrachtet werden muss. Im Gutachten vom 24. November 2011 wurde noch von einer Verbesserung der körperlichen Belastbarkeit gesprochen (vgl. IV-Akte 48, S. 1). Daran anknüpfend wird im physikalisch medizinischen Gutachten inkl. neuropsychologischem Untergutachten vom 21. April 2015 ausgeführt: «Die in den letzten Jahren nach dem Unfall stabile Arbeitslage des Exploranden hat sich im Verlauf der letzten Jahre nach unserem Gutachten [im] 2011 verschlechtert» (IV-Akte 137, S. 6). Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der massgebliche Vergleichszeitpunkt die Verfügung vom 14. Juli 2015 (IV-Akte 141) darstellt.

5.                

5.1.          Es gilt zu prüfen, ob seit der Verfügung vom 14. Juli 2015 ein Revisionsgrund eingetreten ist, welcher eine Änderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG nach sich zieht.

5.2.          5.2.1. Der Beschwerdeführer macht eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes geltend. Er führt aus, es sei seit der Beurteilung des Kantonsspitals G____ vom 21. April 2015 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen, wie dem Verlaufsbericht des D____ vom 5. Juli 2024 entnommen werden könne. So hätten die Rückenschmerzen weiter zugenommen. Lagewechsel seien ihm zunehmend nicht mehr möglich und auch repetitives Arbeiten mit den Händen sei eingeschränkt. Selbst Stehen ohne Änderung der Körperposition sei ihm nur noch für wenige Minuten möglich und beim Treppensteigen müsse er sich am Geländer festhalten. Der Beschwerdeführer könne aufgrund der zunehmenden Beschwerden selbst in geschütztem Rahmen kein Pensum mehr von über 50% ausüben und müsse deshalb eine Änderung des Arbeitsvertrags in die Wege leiten (Beschwerde vom 20. Februar 2025, Rz. 16). Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten und deshalb auch kein Revisionsgrund vorliegen würde, sei zu oberflächlich ausgefallen. Ohne Weiteres sei davon auszugehen, dass sich der Invaliditätsgrad um weit mehr als 5% verändert habe (a.a.O., Rz. 17). Dem Arbeitgeberfragebogen vom 2. April 2004 (IV-Akte 22) könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer damals noch ein volles Pensum in geschütztem Rahmen leisten konnte. Das sei inzwischen nicht mehr möglich und der Beschwerdeführer könne heute auch keine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt von 50% ausüben, was auch nicht umstritten sei. Er könne die verbliebene Arbeitsfähigkeit von 50% vielmehr nur noch im geschützten Rahmen mit entsprechender Lohneinbusse verwerten und sei im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig und einsetzbar (Replik vom 22. April 2025, Rz. 4).

5.2.2.      Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 26. März 2025 stellte das Verlaufsgutachten des Kantonsspitals G____ vom 2015 eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit im geschützten Rahmen fest (IV-Akte 137, S. 7). Gemäss Verlaufsbericht des D____ vom 5. Juli 2024 sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit am geschützten Arbeitsplatz im Umfang von 50% zumutbar (IV-Akte 162, S. 6). Die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte würde sich mit derjenigen des Kantonsspitals G____ vom 2015 decken (Beschwerdeantwort vom 26. März 2025, Rz. 11). Im Bericht des D____ vom 11. März 2024 hätten die Behandler empfohlen, dass der Beschwerdeführer sein Pensum von 62% auf 50% reduziere. Diese Empfehlung sei aus Sicht des RAD nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer mit einem 62%-Pensum deutlich mehr arbeiteten würde als das Gutachten vom 21. April 2015 für zumutbar erachtete. Wahrscheinlich seien die verstärkten Schmerzen auf die Überbelastung zurückzuführen. Wie bereits im 2015 sei weiterhin eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen zumutbar und es liege keine wegweisende, relevante Änderung des Gesundheitszustandes vor (Duplik vom 10. Juli 2025, Rz. 5).

5.3.          5.3.1. Anlass einer Rentenrevision kann unter anderem eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes geben (siehe E. 3.2 hiervor). Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2015 in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.3.2.      Das D____ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 5. Juli 2024 fest, der Gesundheitszustand habe sich seit Juli 2015 verschlechtert (IV-Akte 162, S. 2). Der Diagnosezeitpunkt der arteriellen Hypertonie (Diagnose 5) sei nicht bekannt und jener des Unterschenkel-/Fussödems (Diagnose 6; bds. klinisch zweit- bis drittgradig) bestehe vermutlich seit mindestens 12 Monaten (a.a.O., S. 3). Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage die bisherige Tätigkeit als Hauswart mit einem Pensum von 62% (bezogen auf ein 100%-iges Pensum) auszuüben. Dieses sollte auf höchstens 50% am geschützten Arbeitsplatz reduziert werden (a.a.O., S. 6).

5.3.3.      Demgegenüber hielt Dr. med. J____ im Verlaufsbericht vom 19. Juli 2024 zuerst fest, die gesundheitliche Störung bei der bisherigen Tätigkeit sei unverändert sowie die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit und die verminderte Leistungsfähigkeit seien wie bisher (IV-Akte 161, S. 3). Dem Verlaufsbericht legte sie die ambulante Verlaufskontrolle vom 11. März 2024 des D____ bei (a.a.O., S. 7 f.). In der Standortbestimmung von Dr. med. J____ vom 8. April 2025 (Eingabebeilage vom 17. April 2025 der Beschwerdegegnerin) führte sie hingegen aus, sie habe sich mit ihren Aussagen vom 19. Juli 2024 (Verlaufsbericht vom 19. Juli 2024, IV-Akte 161) zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf den Bericht des D____ vom 11. März 2024 (IV-Akte 161, S. 7 ff.) bezogen. Gemäss dem Bericht des D____ vom 11. März 2024 finden sich «in der neurologischen Untersuchung […] im Vergleich zur Untersuchung vom 23. Dezember 2021 keine Änderungen» (IV-Akte 161, S. 8). Nun würde ein neuer Bericht des D____ vorliegen (ambulante Verlaufskontrolle vom 21. Januar 2025 [Eingabebeilage vom 17. April 2025 der Beschwerdegegnerin, S. 4 ff.]).

5.3.4.      Gemäss der ambulanten Verlaufskontrolle des D____ vom 21. Januar 2025, welche aufgrund des Bescheids der Beschwerdegegnerin stattfand, sei der Beschwerdeführer zu 50% arbeitsfähig in Teilzeit (a.a.O., S. 5). In Anlehnung an den Verlaufsbericht vom 5. Juli 2024 hebt das D____ darin hervor, dass sich am rechten Kniegelenk Zeichen einer intraartikulären Instabilität mit zweitgradig vorderer Schublade sowie vermehrter lateraler Aufklappbarkeit rechts finden würde. Die Bandführung im linken Knie sei hingegen stabil. Eine mögliche Instabilität zeige sich auch im rechten Sprunggelenk mit Talus-Vorschub. Konventionell radiologisch würden sich mässige Zeichen einer femoropatellaren Arthrose im linken Knie zeigen. Die konventionellen Aufnahmen des rechten Sprunggelenks zeigen noch unauffällige Verhältnisse im Bereich vom oberen und unteren Sprunggelenk (a.a.O., S. 6).

5.3.5.      Obwohl seit 2015 weitere gesundheitliche Beschwerden, insbesondere der arteriellen Hypertonie und der Beschwerden an Knie, Unterschenkel und Füssen, hinzugekommen sind (vgl. Verlaufsbericht vom 5. Juli 2024 [IV-Akte 162, S. 3]), kann nicht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gesprochen werden, die Anlass zu einer Rentenrevision geben würde. Das D____ sieht sowohl in der ambulanten Verlaufskontrolle vom 21. Januar 2025 (Eingabebeilage vom 17. April 2025 der Beschwerdegegnerin, S. 4 ff.) als auch im Verlaufsbericht vom 5. Juli 2024 (IV-Akte 162) eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50% am geschützten Arbeitsplatz als zumutbar an (vgl. Verlaufsbericht vom 5. Juli 2024 [IV-Akte 162, S. 6] und Eingabebeilage vom 17. April 2025 der Beschwerdegegnerin, S. 5). Dies entspricht weiterhin den Ausführungen des RAD vom 13. Juli 2015 (IV-Akte 140). Darin schloss sich der RAD, Dr. med. K____, den Ausführungen des physikalisch medizinischen Gutachtens inkl. neuropsychologischem Untergutachten vom 21. April 2015 (IV-Akte 137) an (IV-Akte 140, S. 2), in welchem bezüglich der bislang ausgeführten Tätigkeit im geschützten Rahmen mit einer Anwesenheit von 100% und einer Arbeitsleitung von 50% eine längerfristig stabile Arbeitsfähigkeit gesehen wurde (vgl. IV-Akte 137, S. 7). Vor diesem Hintergrund kann dem RAD-Arzt Dr. med. L____ (Bericht vom 8. Juli 2025, Duplikbeilage) gefolgt werden, dass die geltend gemachte Verschlechterung sich auf das zuletzt ausgeübte Pensum bezieht, das mit 60% (Revisionsfragebogen vom 30. Mai 2024, IV-Akte 155) deutlich höher war als von den Gutachtern im Jahr 2015 empfohlen (a.a.O., S. 6).

5.4.          5.4.1. Zur Revision führen können neben einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes ausserdem erwerbliche Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität (siehe E. 3.2. hiervor). So sah beispielsweise das Bundesgericht eine Rentenrevision als möglich an, wenn während Jahren keine oder nur eine geringe Lohnerhöhung erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_687/2012 vom 29. Oktober 2013, E. 4.2.).

5.4.2.      Vorliegend ist dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IV-Akte 154) zu entnehmen, dass sein Einkommen in der Anstellung beim F____ seit 2015 von Fr. 21'311.-- kontinuierlich abnahm. Gemäss dem zuletzt aufgelisteten Einkommen betrug es im Jahr 2022 lediglich noch Fr. 9'989.-- (a.a.O., S. 4). Weshalb es zu solch einer Abnahme kam, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

5.4.3.      Aufgrund der stetigen Abnahme des Einkommens des Beschwerdeführers ist – in Anlehnung an das bundesgerichtliche Urteil (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_687/2012 vom 29. Oktober 2013, E. 4.2.) - von einer erwerblichen Auswirkung auszugehen, die eine Revision auslösen vermag.

6.                

6.1.          Fraglich und zu prüfen ist folglich, ob die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG muss sich der Invaliditätsgrad dazu um mindestens fünf Prozentpunkte geändert (lit. a.) oder auf 100% erhöht (lit. b.) haben.

6.2.          Obwohl die Beschwerdegegnerin einen gesundheitlichen Revisionsgrund verneinte, nahm sie dennoch eine neue Berechnung vor (vgl. Verfügung vom 22. Januar 2025 [IV-Akte 167]). Der Bemessung legte sie folgende Zahlen zugrunde: Beim Valideneinkommen ging sie von der Höhe des Lohnes aus, den der Beschwerdeführer in seinem letzten Arbeitsverhältnis erzielte (a.a.O., S. 1). Dabei bezog sie sich auf die Verfügung vom 25. August 1997 und setzte Fr. 46'488.-- pro Jahr ein (IV-Akte 1, S. 5 f.). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2010 von 21% und jener bis 2023 von 8,9% würde ein Valideneinkommen von Fr. 61'256.-- resultieren. Das Invalideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin anhand des LSE-Tabellenlohns (Tabelle TA 1, Total Männer, Kompetenzniveau 1: Fr. 5'305.-- / multipliziert mit 12, mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden, zuzüglich der Nominallohnentwicklung 2023 von 1,7%), wodurch ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 67'494.-bzw. Fr. 33'747.-- im Jahr bei einem Pensum von 50% erzielt werden könne. Gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV sei ab dem 1. Januar 2024 beim Einkommen mit Invalidität, welches nach statistischen Werten berechnet wurde, ein Pauschalabzug von 10% zu gewähren. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50% oder weniger tätig sein könne, wurde vom statistisch bestimmten Wert ein Abzug von 10% vorgenommen. Das Einkommen mit Invalidität betrage somit Fr. 26'998.--. Sie kam zum Ergebnis, dass ein Invaliditätsgrad von 56% vorliegen würde, weshalb dem Beschwerdeführer weiterhin die bisherige halbe Rente zustehe, da sich sein Invaliditätsgrad um weniger als 5% erhöht habe (Verfügung vom 22. Januar 2025 [IV-Akte 167]).

6.3.          Trotz gleichbleibender medizinisch attestierter Arbeitsunfähigkeit reduzierte sich der Invaliditätsgrad gegenüber der Mitteilung von 14. Juli 2015 (IV-Akte 141) um 2%. Grundlage der damaligen Berechnung im Jahr 2004, welche ebenfalls der Verfügung von 2015 zugrunde gelegt wurde, diente ein Valideneinkommen von Fr. 51'146.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 21'428.-- (vgl. die Stellungnahme vom 22. August 2012 [IV-Akte 82] und das Bild der Berechnung des Einkommensvergleichs [IV-Akte 83]). Beim Invalideneinkommen wurde bereits im Jahr 2004 auf das vom Beschwerdeführer effektiv erzielte Einkommen abgestellt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 2012, E. 4.2.).

6.4.          Unbestritten ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich ist im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein. Er erbringt eine Tätigkeit im F____ als Gärtner mit einer Präsenzzeit von 100% und einer Leistungsfähigkeit von 50% im Sinne eines geschützten Arbeitsplatzes (vgl. Aktennotiz des RAD vom 7. August 2018 [IV-Akte 143, S. 1]; Stellungnahme des RAD vom 13. Juli 2015 [IV-Akte 140, S. 2]; Abschrift vom 12. Mai 2015 der neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung vom 10. Februar 2015 des D____ [IV-Akte 139, S. 5]; physikalisch medizinisches Gutachten inkl. neuropsychologischem Untergutachten vom 21. April. 2015 [IV-Akte 137, S. 7 und 14]; Arztbericht des D____ vom 22. Mai 2014 [IV-Akte 115, S. 2]). Es kann deshalb nicht – wie von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 22. Januar 2025 ausgeführt (IV-Akte 167) – auf den statistischen Wert gemäss Art. 26bis Abs. 2 IVV abgestellt werden, da der Beschwerdeführer bezüglich des ersten Arbeitsmarkts als arbeitsunfähig gilt. Eine Begründung seitens Beschwerdegegnerin, weshalb dennoch auf den LSE-Tabellenlohn abzustellen sei, fehlt. Demnach erübrigen sich dahingehende Ausführungen, ob es seitens der Beschwerdegegnerin zulässig war, gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV lediglich einen Abzug 10% vorzunehmen und nicht beispielsweise in der Höhe von 20% (vgl. Art. 26bis Abs. 3 Satz 2 IVV).

6.5.          6.5.1. Aufgrund der in Erwägung 5.4.2. dargelegten Entwicklung des Jahreseinkommens gemäss IK-Auszug kann sodann nicht ohne weiteres auf das Invalideneinkommen von Fr. 21'428.--, welches der Mitteilung vom 14. Juli 2015 zugrunde lag (E. 6.3. hiervor), abgestellt werden.

6.5.2.      Der Beschwerdeführer verwertet unbestritten die funktionelle Leistungsfähigkeit bestmöglich. Das vom Beschwerdeführer im geschützten Arbeitsbereich erzielte Einkommen ist als Invalideneinkommen nach Art. 16 ATSG anzurechnen, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, die dagegensprechen würden (vgl. die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts [Urteil 9C_418/2022 vom 19. August 2024] zur Frage der Anrechnung des Soziallohnes sowie dem Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 3. November 2021 zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des IVG). Dies wurde bereits in der Einkommensberechnung im Jahre 2004 von der Beschwerdegegnerin gleich gehandhabt (vgl. E. 6.3.). Wie ausgeführt (siehe E. 5.4.2. hiervor), nahm das Einkommen des Beschwerdeführers seit 2015 kontinuierlich von Fr. 21'311.-- auf Fr. 9'989.-- ab (Auszug aus dem individuellen Konto [IV-Akte 154, S. 4]). Aktuellere Zahlen als jene vom 2022 sind den Akten nicht zu entnehmen, da es die Beschwerdegegnerin im Zuge des Revisionsverfahrens unterlassen hat, entsprechende Abklärungen bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zu tätigen. Mit Blick auf das Revisionsjahr 2024 ist dies jedoch unerlässlich, da nicht ohne weiters von einem Anstieg des Einkommens auf das frühere Niveau ausgegangen werden kann. Insoweit fehlt es an den erforderlichen Angaben und Unterlagen zu aktuellen und prospektiven Einkommenszahlen, um abschliessend über die Frage einer revisionsrechtlich relevanten Änderung mit Blick auf die erwerbliche Auswirkung der ansonsten unverändert gebliebenen Arbeitsunfähigkeit von 50% im geschützten Rahmen entscheiden zu können. Die Beschwerdegegnerin hat die entsprechenden Abklärungen beim F____ mit Blick auf das Invalideneinkommen nachzuholen und gestützt darauf den Invaliditätsgrad neu zu berechnen.

7.                

7.1.          Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

7.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-zu bezahlen.

7.3.          Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.-- zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer (Fr. 303.75) als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 22. Januar 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8,1%) MwSt.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw L. Wepfer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.25 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2025 IV.2025.25 (SVG.2026.13) — Swissrulings