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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.09.2025 IV.2025.24 (SVG.2025.221)

18. September 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,259 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Rentenanspruch und Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. September 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli , S. Schenker     

und Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr. Lenka Ziegler, WILD DUBACH AG, Industriestrasse 25, 6060 Sarnen   

                                                   Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.24

Verfügung vom 14. Januar 2025

Rentenanspruch und Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint

Tatsachen

I.         

a) Der im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführer war vom 31. Januar 2023 bis 31. März 2025 als «Fitting Model» in einem Teilzeitpensum von 15% bei der B____ AG tätig (vgl. IV-Akte 27, 2 f.; Beschwerdebeilage [BB] 10) und wird seit dem 1. Januar 2023 von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt (vgl. BB 4; vgl. IV-Akte 17.53, 18).  Er hat ab April 2025 an einem Arbeitsprogramm bei C____ teilgenommen (vgl. BB 9). Zuvor war er als Hilfskraft bei der D____ tätig (vgl. IV-Akte 17.209, 1; vgl. IV-Akte 9, 1).

b) Der Beschwerdeführer erlitt am 20. Oktober 2021 durch ein abruptes Bremsen des Trams einen Unfall. Dabei schlug er den Hinterkopf und Nacken an der Haltestange an. Die SUVA erbrachte in Form von Taggeldern und Heilbehandlungen ihre Leistungen. Nachdem vom Vertrauensarzt keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 20. Oktober 2021 festgestellt wurden, stellte die SUVA ihre Leistungen per 30. November 2022 ein. Mangels Vorliegens der adäquaten Kausalität zwischen Beschwerdebild und Unfallereignis wurde eine dagegen erhobene Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 24. Januar 2024 abgewiesen (vgl. UV.2023.17; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2024 vom 05. Februar 2025).

c) Der Beschwerdeführer meldete sich mit Gesuch vom 17. Juli 2024 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 23, 1). Die Beschwerdegegnerin forderte daraufhin die Akten der SUVA an (vgl. IV-Akte 17.2) und tätigte verschiedene Abklärungen erwerblicher (vgl. IV-Akte 19 und 27) und medizinischer Art (vgl. IV-Akte 39 und Beschwerdebeilage 5). Dr. med. E____ vom RAD verneinte in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2024 einen invalidisierenden Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 22, 2 ff.). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 28) und einer Stellungnahme des Rechtsdiensts vom 9. Januar 2025 (IV-Akte 44, 1 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Januar 2025 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen und eine IV-Rente ab (vgl. IV-Akte 45).

II.        

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 17. Februar 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Die Verfügung vom 14. Januar 2025 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben. (2.) Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und auszurichten. (3.) Es sei eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein externes Gutachten einholt und gestützt auf dieses die gesetzlichen Leistungen ausgerichtet [recte: ausrichtet]. (4.) Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und dem Beschwerdeführer sei das Replikrecht zu gewähren. (5.) Dem Beschwerdeführer seien für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen. (6.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. März 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Vertretung mit Dr. Lenka Ziegler bewilligt.

d) Mit Replik vom 20. Mai 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und reicht zudem neue medizinische Unterlagen ein.

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 13. Juni 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde und äussert sich zu den neuen medizinischen Unterlagen.

f) Am 9. Oktober 2025 reicht der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein und beantragt deren Berücksichtigung.

g) Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Unterlagen nicht mehr zu berücksichtigen.

III.      

Am 18. September 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100).

1.2.            Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.3.            Da auch die .rigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 14. Januar 2025 einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder Rente ab (IV-Akte 45, 1). Zur Begründung führte sie aus, dass die Beurteilung des RAD ergeben habe, dass kein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit bestehen würde.

2.2.            Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage sei, seine frühere Tätigkeit als Angestellter in der [...]branche in zumutbarem Umfang auszuüben. Er verweist dabei auf den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. F____ vom 17. April 2023 (vgl. IV-Akten 17.55, 5 f.) und auf die hausärztliche Einschätzung des Hausarztes Dr. med. G____ vom 11. Juli 2024 und vom 21. November 2024 (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.). Die Stellungnahme des RAD vom 4. September 2024 (IV-Akte 22) würde keine hinreichend vollständigen und aktuellen medizinischen Erkenntnisse liefern. Der Bericht des RAD würde im Wesentlichen auf den Abklärungen der Unfallversicherung basieren und die ausführlichen Beurteilungen von Dr. med. F____ und Dr. med. G____ nicht berücksichtigen (Beschwerde, S. 5 f.). Zudem sei die vom RAD angenommene Selbstlimitierung und Verneinung einer Invalidität nicht schlüssig, würden die medizinischen Berichte von Dr. med. F____ und Dr. med. G____ doch belegen, dass bei körperlicher Belastung Beschwerden auftreten (vgl. Beschwerde, S. 10; vgl. Replik, S. 5). Auch der Stellungnahme des Rechtsdiensts der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2025 sei nicht zuzustimmen (vgl. Beschwerde, S. 8).  Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen seien erfüllt (vgl. Beschwerde, S. 9 f.; vgl. Replik, S. 5 f.).     

2.3.            Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, dass abgesehen von einem muskulären Hartspann keinerlei objektivierbare Befunde vorliegen würden. Der Versicherte sei für sämtliche Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig. Die behandelnden Ärzte hätten sich dabei auf die subjektiven Angaben des Versicherten gestützt, was an der fehlenden strukturellen Pathologie nichts zu ändern vermöge (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 6; vgl. Duplik, 1). Die erst mit Replik eingereichten neuen Arztberichte seien zum einen ungeeignet, die Beurteilung der SUVA und des RAD in Frage zu stellen; zum anderen würde lediglich beschrieben, was bereits bekannt sei (vgl. Duplik, a.a.O.). Die angeblich nur noch leichte manuelle zumutbare Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar, da keine neuen objektivierbaren Beschwerden hinzugekommen seien (vgl. Beschwerdeantwort, a.a.O.). Die Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente seien nicht erfüllt, könne der Versicherte doch in jeder Hilfstätigkeit ein Einkommen erzielen, was mindestens demjenigen entsprechen würde, das er bei D____ gemäss IK-Auszug erzielt hätte (Beschwerdeantwort, Ziff. 7). Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (vgl. Beschwerdeantwort, a.a.O.; vgl. Duplik, a.a.O.).

2.4.            Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Januar 2025 zu Recht einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und einen Rentenanspruch abgelehnt hat.

3.                  

3.1.            Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2.            Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen gegeben sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Eine drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist (Art. 1 IVVnovies). Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG). Wirkt sich ein Gesundheitsschaden nicht erwerblich aus, dann besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.4.3.).

3.3.            Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 196 E. 1.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2).

3.4.            Um die Erwerbsunfähigkeit bzw. die Invalidität festlegen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. auch Art. 61 lit. c ATSG).

3.5.            Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert zukommen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann dann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E. 2.2.2).

3.6.            Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Im Beschwerdeverfahren sind m.a.W. nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Massgebend ist demnach der gesundheitliche Zustand bis zum Erlass der strittigen Verfügung vom 14. Januar 2025. Der Beschwerdeführer reichte mit Replik vom 20. Mai 2025 einen Arztbericht von Dr. med. H____ vom 20. März 2025 und einen Arztbericht vom I____ vom 9. April 2024 ein. Im Lichte der dargelegten Praxis sind die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte im vorliegenden Verfahren demnach nicht mehr zu berücksichtigen, sondern können allenfalls Gegenstand einer Neuanmeldung bilden. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer erst nach dem Urteilszeitpunkt, mit Eingabe vom 9. Oktober 2025, zusätzlich eingereichten Arztberichte.

4.                  

4.1.            Im Nachfolgenden werden die entscheidwesentlichen medizinischen Unterlagen dargestellt.

4.2.            Die Computertomographie (CT) vom 21. Oktober 2021 des Hirnschädels und der HWS vom 21. Oktober  2021 hat keine intrakranielle Hämorrhagie oder Schädelkalottenfrakturkeinen ergeben (vgl. IV-Akte 17.130, 20).

4.3.            Im ambulanten Assessment-Bericht der Rehaklinik J____ vom 3. Mai 2022 wurde eine mässige Symptomausweitung festgehalten (vgl. 17.130, 8). Zudem wurde eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der gezeigten Bewegungseinschränkung in der klinischen Untersuchung und der besseren Beweglichkeit bei den Gleichgewichtstest (Gehen auf dem Balken) festgehalten (IV-Akte 17.130, 16).

4.4.            Beim MRT der HWS vom 5. Mai 2022 wurde kein Nachweis einer Pathologie der Weichteile und keine Myelopathie festgestellt (IV-Akte 17.131, 6).

4.5.            Dr. med. K____ hielt in seiner Beurteilung vom 2. November 2022 fest, dass die führenden Beschwerden Kopfschmerzen, Nackenschmerzen sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen gewesen seien und sich alles wieder zurückgebildet habe. Der Neurostatus sei unauffällig und die HWS-Beweglichkeit frei. Festgehalten wurde zudem, dass die Untersuchung vom Patienten dysfunktional verarbeitet worden sei und er auch jetzt trotz Monaten ohne Beschwerden noch Angst habe, dass die Schmerzen unter Belastung wieder erneut auftreten würden (IV-Akte 17.98, 2).

4.6.             

4.6.1. In den weiteren fachärztlichen Beurteilungen wurde im Wesentlichen auf die fehlenden organisch objektivierbaren Befunde hingewiesen.

4.6.2. Dr. med. PD L____, Facharzt für Neurologie, hielt in seiner Beurteilung vom 15. Februar 2023 unter Verweis auf die Bilddiagnostik fest, dass keine objektivierbaren Unfallfolgen vorliegen würden. Er rief zudem die mässige Symptomausweitung in Erinnerung, wonach im Assessment der körperlichen Arbeitsfähigkeit sich keine ausreichende Leistungsbereitschaft zeigte und das Leistungsverhalten als schlecht bewertet worden sei (vgl. IV-Akte 17.66, 1 ff.).

4.6.3. Dr. med. M____, Facharzt für Neurologie, hielt in seiner Beurteilung vom 11. Mai 2023 fest, dass bei fehlenden organisch objektivierbaren Befunden keine neurologische Ausfallsymptomatik bestehen würde (vgl. auch zur fehlenden Zuordnung der Inkonsistenzen IV-Akte 17.44, 3).

4.7.             

4.7.1. Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, hielt in seinem Bericht vom 23. März 2023 eine muskuläre Verspannung im Nackenschulterbereich fest und attestierte eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 17.53, 19 bzw. 17.61; vgl. auch IV-Akte 17.55, 5 f.; vgl. die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen von 40% bei IV-Akten 17.42, 2 und 17.32, 2). Dr. med. F____ hielt in seinem Bericht vom 8. August 2023 fest, dass immer noch eine leicht verminderte Belastbarkeit vor allem bei höherer körperlicher Belastung persistiere. Sowohl die Schwindelproblematik als auch die muskuläre Verspannung sei aktuell komplett regredient. In der Folge hielt er ein Belastungsprofil für leichte manuelle Arbeiten, ohne Heben und Tragen über 5 Kilogramm bei einer Arbeitsfähigkeit von 60% fest (IV-Akte 34, 15 bzw. 17.31, 1 f.).

4.7.2. Dr. med. G____ hielt in seinem Bericht vom 29. März 2023 fest, dass der Beschwerdeführer keine Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 10 Kilogramm heben könne, da die HWS-Beschwerden exazerbieren würden. Unter dem Titel «Subjektiv» ist festgehalten, dass eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit bestehen würde (vgl. IV-Akte 34, 39). In der Folge attestierte er dem Beschwerdeführer im Nachgang ebenfalls eine Belastungsgrenze von 5 Kilogramm (vgl. die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen bei IV-Akten 17.50, 2 bei 50%; 17.22, 2; 17.21, 2; 17.19, 3; 17.18, 2; 17.10; 17.8; Arbeitsunfähigkeit zuletzt von 30 % auf 20 %, vgl. IV-Akte 17.7). Mit Bescheinigung vom 11. Juli 2024 hielt Dr. med. G____ schliesslich eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 17. August 2024 fest unter Beachtung der Belastungsgrenze von 5 Kilogramm (vgl. IV-Akte 17.5, 2; vgl. auch Arztbericht vom 21. November 2024, BB 5).

4.8.            Dr. med. E____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitive Medizin, hält in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 4. September 2024 fest, dass keine strukturellen oder funktionellen Einschränkungen bestehen würden («GC 00», «FC 00»), mithin kein anhaltender Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würde. Aufgrund der dokumentierten Selbstlimitierung würde auch kein Eingliederungspotential bestehen. Eine somatisch ausgerichtete Behandlung bei Selbstlimitierung sei nicht zielführend bzw. sinnlos und führe eher dazu, dass sich der Versicherte in seiner Invaliditätsüberzeugung bestärkt fühlen würde. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt, liege doch kein invalidisierendes objektivierbares somatisches Leiden vor. Der erlittene Bagatellunfall sei nicht geeignet, eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen. Zudem würden die in den Unfallscheinen attestierten Arbeitsunfähigkeitsverläufe einzig auf den subjektiven Angaben des Versicherten basieren (IV-Akte 22, 4). Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2025 folgte Dr. med. E____ im Wesentlichen ihrer versicherungsmedizinischen Einschätzung vom 4. September 2024 (IV-Akte 49).

4.9.            Den schlüssigen Einschätzungen von Dr. med. E____ kann gefolgt werden. Dr. med. E____ würdigte die entscheidwesentlichen Vorakten (vgl. IV-Akte 22, 3), stellte den Verlauf und den aktuellen Status dar und begründete ihre Schlussfolgerung auf nachvollziehbare Weise. Es bestehen keine Indizien, die gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Sie hielt im Wesentlichen fest, dass kein invalidisierendes objektivierbares somatisches Leiden vorliegt (vgl. E. 4.8. hiervor). Dies steht im Einklang mit der Bildgebung (vgl. E. 4.2. und E. 4.4. hiervor) und dem fachärztlichen Tenor im medizinischen Dossier, wonach aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliegt und sich kein organisches Korrelat für die vom Versicherten beklagten Beschwerden finden lässt (vgl. insb. E. 4.5 f.). Dr. med. F____ hält als einzigen objektivierbaren Befund eine muskuläre Verspannung im Nackenschulterbereich fest (vgl. E. 4.7.1. hiervor). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass Dr. med. E____ die Ausführungen von Dr. med. F____ oder Dr. med. G____ unberücksichtigt liess (vgl. Beschwerde, S. 5). Im Gegenteil, Dr. med. E____ bemerkte, dass in ihren ärztlichen Berichten bzw. Bescheinigungen lediglich die subjektiven Angaben des Versicherten übernommen wurden. Tatsächlich werden die Funktionseinschränkungen nur subjektiv beschrieben bzw. wird die Symptomatik deskriptiv präsentiert, ohne dass diese mit einem objektiven Befund unterlegt werden können (vgl. E. 4.8. hiervor; vgl. bereits IV-Akte 17.44, 3). So erscheinen auch die Bescheinigungen über die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit widersprüchlich: Zum einen hält Dr. med. F____ am 8. August 2023 fest, dass sowohl die Schwindelproblematik als auch die muskuläre Verspannung komplett regredient sei, was an sich eine Verbesserung des Gesundheitszustands vermuten liesse, doch verortet er die Arbeitsfähigkeit – wie schon im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 19. Juli 2023 («bis am 31. August 2023» bei «leichter manueller Arbeit», vgl. IV-Akte 17.32, 2) – weiterhin auf 60% (vgl. E. 4.7.1. hiervor). Zum anderen hält Dr. med. G____ in seinem Bericht vom 29. März 2023 fest, dass der Beschwerdeführer keine Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 10 Kilogramm – bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% – heben könne und reduziert die Belastungsgrenze dann auf fünf Kilogramm bei einer vollen Arbeitsfähigkeit – zuletzt mit Arztbericht 21. November 2024 (vgl. E. 4.7.2. hiervor), wobei nicht begründet wird, weshalb der Beschwerdeführer nun doch wieder voll arbeitsfähig sein soll, sind doch keine neue objektivierbaren Beschwerden hinzugekommen. Zudem setzen sich weder Dr. med. G____ noch Dr. med. F____ mit den Ungereimtheiten betreffend der dokumentierten Diskrepanz zwischen dem Ausmass der gezeigten Bewegungseinschränkung in der klinischen Untersuchung und der besseren Beweglichkeit bei den Gleichgewichtstest auseinander (vgl. E. 4.3 und E. 4.6.3. mit Verweis auf die dortige IV-Akte), was den Beweiswert erheblich einschränkt (vgl. E. 3.5 hiervor). Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, wenn Dr. med. E____ am 4. Februar 2025 festhält, dass diese Arztberichte nicht verwertet werden können (vgl. E. 4.8. hiervor). Daher ist auch ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar, dass das Ausmass der Beschwerden aufgrund der dokumentierten Symptomverdeutlichung bzw. Selbstlimitierung relativiert wird und kein Eingliederungspotential besteht.

4.10.        Zusammenfassend ist – entsprechend der Einschätzung des RAD – festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer proklamierten Beschwerden bei fehlender Strukturpathologie und dokumentierter Selbstlimitierung somatisch nicht erklärt werden können. Aufgrund fehlender organisch objektivierbarer Befunde ist überwiegend wahrscheinlich, dass keine funktionellen Einschränkungen in einem Ausmass bestehen, das zu einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit führt. Weitere Abklärungen, wie die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte externe Begutachtung, sind nicht erforderlich; es kann auf die RAD-Stellungnahme abgestellt werden.  

5.                  

5.1.            Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht mangels eines relevanten Gesundheitsschadens bzw. einer Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG abgelehnt.

5.2.            Zu befinden bleibt über den geltend gemachten Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin wies diesen – wie den Rentenanspruch – in der Verfügung vom 14. Januar 2025 aufgrund des Fehlens eines dauerhaften Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit ab (IV-Akte 45). Für berufliche Massnahmen genügt bereits eine drohende Invalidität (vgl. E. 3.2. hiervor). Auch eine solche ist gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte und die RAD-Stellungnahmen nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdegegnerin hat daher auch das Gesuch betreffend berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen.

6.                  

6.1.            Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.            Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin, Dr. Lenka Ziegler, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (8.1 %) als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. Lenka Ziegler, Rechtsanwältin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.24 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.09.2025 IV.2025.24 (SVG.2025.221) — Swissrulings