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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.03.2026 IV.2025.126 (SVG.2026.72)

24. März 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,337 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

IVG

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24. März 2026

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Holger Hügel, Lange Gasse 90, 4052 Basel   

               Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

           Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.126

Verfügung vom 29. September 2025

Rente

Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren 1966, verfügt über keine Berufsausbildung. Er arbeitete an diversen Stellen, zumeist war er dabei selbstständig erwerbend. Seit 2018 ist er nicht mehr erwerbstätig (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto [IV-Akte 8]; siehe auch den Lebenslauf [IV-Akte 4]) und wird von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. IV-Akte 12, S. 1). In der Zeit vom 20. Juli 2020 bis zum 25. August 2020 und vom 26. August 2020 bis zum 17. September 2020 war der Beschwerdeführer stationär in der Klinik B____ hospitalisiert (vgl. die Austrittsberichte vom 2. und vom 10. November 2020; IV-Akte 10, S. 3 ff. und IV-Akte 15, S. 2 ff.). Ab dem 21. September 2020 bis zum 15. Oktober 2020 war er dort in teilstationärer Behandlung (vgl. IV-Akte 3, S. 5).

b)       Im Oktober 2020 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Unter anderem wurden die Akten der Sozialhilfe beigezogen (vgl. IV-Akte 12). Ausserdem wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. C____ vom 3. Januar 2021; IV-Akte 18). Am 9. Juni 2021 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 30). Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Folgendes mit: Man erachte berufliche Massnahmen nur dann als erfolgsversprechend, wenn er regelmässig einer psychotherapeutischen Behandlung nachgehe und nachweislich abstinent sei. Er erhalte nur dann Leistungen, wenn er sich an folgende Auflagen halte: Integriert psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nach Massgabe des Therapeuten mit Therapiebeginn innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe der Auflage (vgl. IV-Akte 33). Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle mit, er könne sich im September 2021 zu Dr. D____ in Therapie begeben (vgl. IV-Akte 36). Daraufhin gewährte die IV-Stelle ihm Beratung und Unterstützung im Rahmen der Frühintervention (vgl. das Schreiben vom 17. September 2021; IV-Akte 43). Ein in der Folge begonnenes Belastbarkeitstraining (vgl. IV-Akte 46) musste jedoch bereits nach kurzer Zeit krankheitshalber (Aufenthalt in den E____ Kliniken [E____]) beendet werden (vgl. den Abschlussbericht Frühintervention; IV-Akte 51).

c)        Die IV-Stelle leitete deswegen die Rentenprüfung in die Wege. In diesem Zusammenhang wurden erneut die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Austrittsbericht der E____ vom 14. Dezember 2021 [IV- Akte 56, S. 2 ff.] und den Bericht von Dr. D____ vom 10. April 2022 [IV-Akte 60, S. 2 ff.]). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD (IV-Akte 63) wurde Dr. F____ mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt (Gutachten vom 9. August 2022; IV-Akte 70). Mit Vorbescheid vom 3. November 2002 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke einen Leistungsanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 74). Damit zeigte sich dieser nicht einverstanden (vgl. die Stellungnahme vom 1. Dezember 2022; IV-Akte 82). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 16. Februar 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 89). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 20. März 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 93, S. 2 ff.). Diese wurde mit Urteil vom 12. Juli 2023 dahingehend gutgeheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zur neuerlichen psychiatrischen Begutachtung zurückgewiesen wurde (vgl. IV-Akte 98, S. 2 ff.).

d)       In der Folge forderte die IV-Stelle zunächst die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Stellungnahme Dr. D____ vom 1. Juli 2024 [IV-Akte 109, S. 2 f.] resp. Bericht Dr. D____ vom 28. August 2024 [IV-Akte 112] und Bericht Dr. G____ vom 5. Dezember 2024 [IV-Akte 116]). Anschliessend erteilte sie Dr. H____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Gestützt auf das Gutachten vom 3. Mai 2025 (IV-Akte 128) stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer erneut die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 131, S. 2 f.). Am 29. September 2025 wurde eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 135).

II.        

a)       Am 3. November 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 29. September 2025 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zuzusprechen, namentlich eine Rente der IV. (2.) Eventualiter sei zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes, namentlich zu seinem Gesundheitszustand und dessen Verlauf sowie dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ein fachmedizinisch-psychiatrisches Gutachten bei einer unabhängigen, fachlich geeigneten Gutachterperson einzuholen. (3.) Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten, zur rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen Sachverhaltes, nachdem mit ihm eine einvernehmliche Auswahl der Gutachterpersonen getroffen wurde, ein verwaltungsexternes fachmedizinisch-psychiatrisches Gutachten zu seinem Gesundheitszustand und dessen Verlauf sowie dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit bei einer unabhängigen, fachlich geeigneten Gutachterperson einzuholen, um im Nachgang dazu auf Basis dieser gutachterlichen Beurteilung über seine Ansprüche auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer insbesondere um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c)        Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 verzichtet der Beschwerdeführer auf Einreichung einer Replik und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

d)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Januar 2026 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch Holger Hügel, Advokat, bewilligt.

III.      

Am 24. März 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das den Beweisanforderungen entsprechende psychiatrische Gutachten von Dr. H____ vom 3. Mai 2025 sei die Ablehnung eines Rentenanspruches als richtig zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.        Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten von Dr. H____ könne nicht abgestellt werden. Er sei "überzeugt davon", dass seine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit deutlich höher sei. Die behandelnden Ärzte würden seine Arbeitsfähigkeit völlig anders bewerten. Dem Gutachten von Dr. H____ ermangle es an einer fundierten Auseinandersetzung mit den Berichten der ihn behandelnden Ärzte (vgl. insb. die Beschwerde).

2.3.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. September 2025 gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

2.4.        Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Kraft (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 148 V 174, 178 E. 4.1; BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. etwa BGE 150 V 323, 328 E. 4.2), ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2.).

2.5.        Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Angesichts der im Oktober 2020 erfolgten Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug (vgl. IV-Akte 2) könnte ein Anspruch frühestens im Jahr 2021 entstanden sein, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Leistungsbeurteilung ist damit vorab die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. Sie wird, soweit nicht anders vermerkt, im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.2.).

3.              

3.1.        Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E. 5.2.1; BGE 140 V 193, 196 E. 3.2).

3.3.        3.3.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgibt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_103/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 5.1. und 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.3.1.). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.4.        3.4.1.  Dr. F____ hatte mit psychiatrischem Gutachten vom 9. August 2022 (IV-Akte 70) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10: F61.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) diagnostiziert (vgl. S. 25 des Gutachtens). Des Weiteren hatte der Gutachter ausgeführt, der Explorand sei selbstbezogen, leicht kränkbar, fühle sich schnell in Frage gestellt. Er habe zum Teil auch Mühe, seine Emotionen und Impulse zu kontrollieren. Er sei aber während zwanzig Jahren in der Lage gewesen, in der freien Wirtschaft zu arbeiten, ohne dass es dabei zu schweren Konflikten gekommen sei. Die Persönlichkeitsstörung sei leichtgradig ausgeprägt. Die Depression sei ebenfalls leichtgradig ausgeprägt. Der Explorand lebe alleine, unternehme täglich zwei einstündige Spaziergänge, führe den Haushalt selbständig, pflege regelmässig Kontakt mit seinen Kindern. Im Rahmen der bisherigen zweimaligen stationären Behandlungen habe sich das depressive Zustandsbild rasch zurückgebildet. Er sei auch noch nie antidepressiv behandelt worden (vgl. S. 26 des Gutachtens).

3.4.2.  Der Explorand sei als Hilfsarbeiter und Geschäftsführer tätig. In der bisherigen Tätigkeit könne er sieben bis acht Stunden anwesend sein. Aufgrund der Schwierigkeiten mit Kränkungen und Zurücksetzungen umgehen zu können, der Selbstbezogenheit und der Schwierigkeit der Emotionsregulation bestehe dabei eine geringgradige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit sei der Explorand seit Jahren um 20 % eingeschränkt. In einer Tätigkeit, bei der er kaum soziale Kontakte habe, sei der Beschwerdeführer seit Jahren zu 10 % eingeschränkt. Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert werden. Der Explorand sei fixiert darauf, dass er nicht mehr arbeiten könne. Diese Krankheitsüberzeugung sei nicht korrigierbar (vgl. S. 27 f. des Gutachtens).

3.4.3.  Das Gutachten von Dr. F____ vom 9. August 2022 war vom Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 12. Juli 2023 (Verfahren IV.2023.41; IV-Akte 98, S. 2 ff.) als nicht beweiskräftig bewertet worden. Diesbezüglich war das Gericht insbesondere zur Auffassung gelangt, das Gutachten vermöge in der Auseinandersetzung mit der Diagnose der Persönlichkeitsstörung nicht zu überzeugen. Der Gutachter führe zur Begründung der leichten Persönlichkeitsstörung einzig an, der Explorand sei in der Lage gewesen, während zwanzig Jahren in der freien Wirtschaft zu arbeiten, ohne dass es dabei zu schweren Konflikten gekommen sei. Dabei habe Dr. F____ die Erwerbsbiografie jedoch ungenügend gewürdigt. Dem Auszug aus dem Individuellen Konto sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer kaum für eine längere Zeit eine Stelle innegehabt und oft Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Sodann sei er während mehreren Jahren nichterwerbstätig. Aber auch als selbständig Erwerbender habe er ein geringes Einkommen erzielt und habe mit seinen Geschäften jeweils Konkurs erlitten. Weiter berichte der Beschwerdeführer, es sei auch zweimal zu heftigen Auseinandersetzungen mit den Mitarbeitern gekommen. Unter diesen Umständen erweckten die Äusserungen des Gutachters den Eindruck, dass er sich nicht vertieft mit der (schwierigen) Berufsbiografie des Beschwerdeführers befasst habe. Die Schlussfolgerung des psychiatrischen Experten, die Persönlichkeitsstörung würde den Beschwerdeführer aufgrund der langjährigen Erwerbstätigkeit nur leichtgradig in der Arbeitsfähigkeit einschränken, würden vor diesem Hintergrund als zweifelhaft erscheinen, dies insbesondere auch im Hinblick auf die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin (Dr. D____; Bericht vom 10. April 2022). Danach sei der Beschwerdeführer mit zwischenmenschlichen Interaktionen und den Strukturen eines Arbeitsplatzes kontinuierlich überfordert. Dies führe zu innerer Unruhe und zu massiver Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig weder für eine Eingliederungsmassnahme noch für eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt stabil genug (IV-Akte 60, S. 5-7). Dass Dr. F____ mit Hinweis auf das selbständige Führen des Haushalts, tägliche Spaziergänge und die Pflege des Kontakts zu seinen Kindern von einer geringgradig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgehe, vermöge als alleinige Begründung seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung ebenfalls nicht zu überzeugen. Wie der Beschwerdeführer richtig festhalte, sei er in der zeitlichen Einteilung seiner Haushaltarbeiten - im Gegensatz zu einer Erwerbstätigkeit – völlig frei. Hinzu komme, dass die behandelnde Psychiaterin erwähnt habe, die Ressourcen des Beschwerdeführers seien nach der Erledigung des Haushalts erschöpft (IV-Akte 60, S. 7). Unter Berücksichtigung der divergierenden Aussagen der behandelnden Psychiaterin sowie des Vorerwähnten fehle es im psychiatrischen Gutachten an einer vertieften Auseinandersetzung mit der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Deshalb seien vorliegend weitere psychiatrische Abklärungen angezeigt (vgl. Erwägung 4.3. des Urteils). Das führte dazu, dass die Beschwerdegegnerin ein weiteres psychiatrisches Gutachten bei Dr. H____ in Auftrag gab.

3.5.        3.5.1.  Dr. H____ hielt in seinem Gutachten vom 3. Mai 2025 (IV-Akte 128) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen, ICD-10 F61.0 (vgl. S. 20 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) aktenanamnestisch rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig werden die Kriterien für eine depressive Episode jeglichen Schweregrades nicht erfüllt, ICD-10 F33.4; (2.) psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Status nach schädlichem oder abhängigem Konsum, seit Jahren abstinent, ICD-10 F10.1/F10.2 (vgl. S. 20 des Gutachtens).

3.5.2.  Erläuternd führte Dr. H____ aus, vor einigen Jahren habe beim Exploranden eine Alkoholproblematik bestanden, die laut Akten entweder einer Abhängigkeitserkrankung oder einem schädlichen Substanzgebrauch entsprochen habe. Diesbezüglich beschreibe der Explorand eine inzwischen über mehrere Jahre bestehende Abstinenz, wobei ihn diesbezüglich auch Auflagen zur Wiedererlangung des Führerausweises motiviert hätten. Hinweise für eine aktive Suchtproblematik hätten sich diesbezüglich nicht ergeben. Seit inzwischen zehn Jahren bestehe zudem eine Abstinenz im Hinblick auf Nikotin und auch darüber hinaus gebe es keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankungen infolge von Substanzkonsum (vgl. S. 19 des Gutachtens).

3.5.3.  Des Weiteren legte Dr. H____ dar, auch Hinweise für eine allfällige psychische Störung infolge einer hirnorganischen Erkrankung gebe es nicht. Beim Exploranden fänden sich weder in der jetzigen Exploration noch in den Akten Hinweise für eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Von Seiten der Behandler sei teilweise eine paranoid-anmutende Erlebnisverarbeitung angegeben worden. Ein entsprechendes Krankheitsbild sei aber zu keinem Zeitpunkt dokumentiert. Aktuell seien paranoide Merkmale nicht zu erfragen gewesen und insbesondere hätten sich keine Hinweise für beispielsweise eine Wahngewissheit, für einen systematisierten Wahn oder eine ausgeprägte Wahndynamik ergeben (vgl. S. 19 des Gutachtens).

3.5.4.  Beim Exploranden fänden sich Hinweise (insbesondere in den Akten) auf eine gesteigerte Kränkbarkeit. Eine erhöhte Ich-Bezogenheit sei auch im jetzigen Untersuchungsgespräch zum Ausdruck gekommen. Die Impulskontrolle sei insgesamt als vermindert zu beurteilen. Er zeige sich von seinen Mitmenschen zu grossen Teilen sehr enttäuscht und habe diverse Kontakte abgebrochen, u.a. auch zu nahestehenden Angehörigen (Mutter, Geschwister). Im Umgang mit seinem engsten noch verbliebenen Umfeld (insbesondere seinen drei Kindern) bildeten sich hingegen kaum Defizite ab und hier zeige sich der Explorand auch beziehungsfähig. In früheren beruflichen Kontakten würden wiederkehrende Konflikte (v.a. mit Angestellten) beschrieben. Die Umstände für das wiederkehrende Scheitern in der beruflichen Selbstständigkeit hätten letztlich nicht aufgeklärt werden können, da der Explorand hierzu keine verwertbaren Angaben gemacht habe. Die vor wenigen Jahren erstmals gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung erscheine gesamthaft als wahrscheinlich, allerdings könne nicht von einer schweren Ausprägung dieser Störung gesprochen werden. Der Explorand habe eine langjährige (erste) Ehe geführt und sich während der Erkrankung seiner Ehefrau und nach deren Tod zuverlässig um die beiden Kinder gekümmert. Zu allen drei Kindern pflege er eine gute und stabile Beziehung. Ein höheres Mass an Instabilität bilde sich hingegen im beruflichen Umfeld ab, wobei die Gründe hierfür kaum aufzuklären gewesen seien. Da aus gutachterlicher Sicht nicht von einer authentischen Beschwerdeschilderung ausgegangen werden könne, sei der subjektiven Beschwerdeschilderung durch den Exploranden nur wenig Gewicht beizumessen (vgl. S. 19 f. des Gutachtens).

3.5.5.  Der Explorand beschreibe sich als depressiv und lebensmüde. Dem stehe allerdings der klinische Eindruck gegenüber und aus gutachterlicher Sicht sei zudem festzustellen, dass eine anhaltende tiefe Traurigkeit ebenso wenig ausgewiesen sei wie eine Anhedonie, eine erhebliche Antriebsminderung oder ein Verlust des Freudeempfindens. Bei aktenanamnestisch vorbeschriebener rezidivierender depressiver Störung sei von einer weitgehenden Remission auszugehen. Von der behandelnden Ärztin sei zuletzt u.a. der Gewichtsverlust als Merkmal einer schweren Depressivität interpretiert worden. Dabei sei aber völlig übersehen worden, dass es sich dabei um eine gewollte und ärztlich sowie medikamentös unterstützte Gewichtsabnahme gehandelt habe. Das diesbezügliche Verhalten weise vielmehr auf Selbstfürsorge, Motivation und Durchhaltevermögen des Exploranden hin und sei mit einer schweren Depressivität kaum in Übereinstimmung zu bringen. Zeichen einer Angststörung oder auch einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht zu eruieren (vgl. S. 19 des Gutachtens).

3.5.6.  Rein klinisch zeige sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem in der Untersuchung zu beobachtenden Verhalten und den vom Exploranden geklagten Beeinträchtigungen. Der Explorand zeige sich in der Untersuchung als eine recht vitale, interessierte Person und die Kontaktaufnahme sei ihm nicht schwergefallen. Dem stünden eine ausgeprägte Klagsamkeit und das angegebene niedrige Aktivitätsniveau im Alltag gegenüber. Der Explorand sei in der Lage, auch längere Strecken mit dem Auto zu bewältigen (z.B. von Basel nach Lausanne und retour, entsprechend einer Wegstrecke von gut 400 Kilometern), was sich mit einer bedeutenden Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten nicht vereinbaren lasse (vgl. S. 18 des Gutachtens).

3.5.7.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers legte Dr. H____ dar, in der bisherigen Tätigkeit (Gastronomie) sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine zumutbare Präsenz von ca. 6.5 Stunden (an fünf Tagen pro Woche) zu attestieren. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe keine Einschränkung der Leistung. Bezogen auf ein 100%-Pensum sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Exploranden auszugehen. Unter Berücksichtigung der Schilderung des Exploranden, dass sich die Symptomatik über die Jahre hinweg nicht verbessert, sondern eher noch verschlechtert habe, sei nicht von einer erheblich abweichenden Arbeitsfähigkeit über mehrere Jahre auszugehen. Eine volle Arbeitsunfähigkeit habe während der vollstationären Behandlungen (in den Jahren 2020 und 2021) bestanden (vgl. S. 21 des Gutachtens). Was eine Alternativtätigkeit angehe, so wäre ein gut strukturiertes und ruhiges Arbeitsumfeld mit wenig Team- oder Kundenkontakt günstig. Die zumutbare Präsenz an einem solchen angepassten Arbeitsplatz sei nicht reduziert. Aufgrund der Persönlichkeitsproblematik sei eine Leistungsminderung von maximal 10 % zu attestieren. Es bestehe damit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (vgl. S. 22 des Gutachtens).

3.6.        3.6.1.  Auf dieses Gutachten von Dr. H____ vom 3. Mai 2025 (IV-Akte 128) kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.3.1. hiervor). Insbesondere hat Dr. H____ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der relevanten Vorakten (insb. in Kenntnis des Berichtes von Dr. D____ vom 28. August 2024 [IV-Akte 112, S. 2 ff.] und der Bestätigung von Dr. D____ vom 1. Juli 2024 [IV-Akte 109, S. 2 f.]; vgl. S. 8 f. des Gutachtens) und korrelierend mit den erhobenen Befunden (vgl. S. 15 f. des Gutachtens) und gestellten Diagnosen abgegeben. Die gutachterliche Einschätzung erscheint nachvollziehbar und wurde hinreichend begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

3.6.2.  So erscheint es nachvollziehbar, dass der Gutachter im Rahmen der erfolgten Untersuchung – auch unter zusätzlicher Anwendung von testmässigen Verfahren (vgl. insb. S. 16 des Gutachtens) – keine relevanten psychiatrischen Befunde zu erheben vermochte. Seinen plausiblen Ausführungen (vgl. insb. S. 15 f. des Gutachtens) kann gefolgt werden. Ausschlaggebend bei der psychiatrischen Begutachtung bleibt stets die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 5.5.). Es gibt nunmehr keine Anhalte dafür, dass der Gutachter diesbezüglich nicht lege artis vorgegangen sein könnte.

3.6.3.  Insgesamt ist das Gutachten von Dr. H____ auch als umfassend anzusehen. Namentlich beinhaltet es die vom Gericht für erforderlich gehaltene nochmalige Beleuchtung der unsteten Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers (vgl. Erwägung 3.4.3. hiervor). Diesbezüglich stellte der Gutachter klar, die Gründe seien hierfür kaum aufzuklären gewesen (vgl. S. 20 des Gutachtens). Damit muss es nunmehr sein Bewenden haben. Der Beweiskraft des Gutachtens nicht abträglich erscheint denn auch, dass Dr. H____ die Meinung des Vorgutachters im Ergebnis bestätigt hat. So war es ja seine Aufgabe, sich nochmals mit der Sache zu befassen, was er getan hat.

3.6.4.  Soweit der Beschwerdeführer einwendet, gegen das Gutachten von Dr. H____ spreche, dass die Beschwerdegegnerin beim behandelnden Psychologen, einem gewissen Herrn I____, keinen Bericht eingeholt habe resp. dem Gutachter keinen Bericht von Herrn I____ zur Verfügung gestellt habe (vgl. insb. S. 4 der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer sich – neben der Behandlung bei Dr. D____ – zusätzliche psychologische Unterstützung geholt hat. So werden im Bericht von J____ (Dr. G____) vom 5. Dezember 2024 (IV-Akte 116, S. 1-6) als weitere Behandler – nebst Dr. D____ – erwähnt: "M. I____, Frau A. K____, Psychologen" (vgl. Ziff. 1.4. des Berichtes). Aus dem Bericht von Dr. D____ vom 28. August 2024 (IV-Akte 112) ergibt sich, dass sich die fragliche Praxis an der [...]strasse [...] in Basel befindet (vgl. Ziff. 1.2 des Berichtes). Damit dürften Dr. phil. K____ (Psychologin FSP) und M.Sc I____ ([...]strasse [...], Basel) gemeint sein. In der Auftragserteilung vom 28. Februar 2025 wird keine Behandlung bei einem Herrn I____ erwähnt (vgl. IV-Akte 125). Auch im Aktenauszug des Gutachtens von Dr. H____ (vgl. IV-Akte 128, S. 4-9) wird kein Bericht von einem Psychologen (namens I____) aufgeführt. Der Verzicht auf die Einholung eines Berichtes von M.Sc I____ steht allerdings der Beweiskraft des Gutachtens von Dr. H____ nicht entgegen. So ergibt sich namentlich aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass sich die Dauer der geltend gemachten zusätzlichen psychologischen Begleitung auf den Zeitraum von ca. Mai 2024 bis Juli 2025 beschränkte (vgl. S. 4 der Beschwerde). Die Intensivierung war daher bloss vorübergehender Natur, was insbesondere gegen eine dauerhafte Verschlechterung der Situation spricht. Auch konnte sich der Gutachter Dr. H____ anlässlich der Begutachtung vom 4. April 2025 (IV-Akte 128, S. 1) einen eigenen Eindruck verschaffen, was zentral ist. Der Vollständigkeit halber ist ausserdem klarzustellen, dass auch von der Einholung eines Berichtes von Dr. L____, Arzt in den E____ (vgl. dazu ebenfalls S. 4 der Beschwerde), keine zusätzlichen Informationen zu erwarten waren. Wie dem Schreiben des früheren Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 30. April 2024 (vgl. IV-Akte 107) zu entnehmen ist, wurde nämlich von Seiten der E____ die Belassung der Fallführung bei Dr. D____ für sinnvoll erachtet. Damit ist davon auszugehen, dass bei Dr. L____ keine eigentliche Behandlung des Beschwerdeführers stattgefunden hat (vgl. S. 2 des Schreibens).

3.6.5.  Die Verneinung von schwerwiegenden psychiatrischen Befunden lässt sich auch mit den vom Gutachter festgestellten Widersprüchlichkeiten, namentlich im Verhalten des Beschwerdeführers vereinbaren. So stellte Dr. H____ unter anderem klar, obwohl der Explorand betont habe, dass es ihm trotz der nunmehrigen kontinuierlichen psychiatrischen und psychologischen Behandlung in keiner Weise besser gehe, eher sogar noch schlechter, nehme er die entsprechende Behandlung (nach Unterbruch) derzeit wahr. Gleichzeitig lehne er seit Jahren konsequent jegliche psychiatrische Medikation ab. Diese Ablehnung etablierter und wenig invasiver Therapieoptionen könne auch so interpretiert werden, dass der tatsächliche Leidensdruck weniger stark ausgeprägt sei als vom Exploranden in der Untersuchung angegeben worden (vgl. S. 18 des Gutachtens). Des Weiteren wies der Gutachter darauf hin, der Explorand habe angegeben, keine Interessen zu haben und keine Freude zu empfinden. Das habe jedoch mit dem beobachteten Verhalten kontrastiert; denn der Explorand habe Interesse am Gegenüber gezeigt und auch Fragen gestellt, beispielsweise zur Person des Dolmetschers. Er habe sich im Gespräch an mehreren Stellen auch freudig gezeigt, etwa im Gespräch über seine Kinder (vgl. S. 16 des Gutachtens). Schliesslich machte Dr. H____ geltend, es seien bereits in der Vergangenheit einige testpsychologische Abklärungen durchgeführt worden. Dabei habe sich jeweils eine Tendenz zur Übertreibung von Beschwerden/Defiziten abgezeichnet. So sei von der behandelnden Ärztin dokumentiert, dass im ADP-IV (Selbstbewertungsinstrument zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen bzw. -störungen) in zahlreichen Persönlichkeitsdimensionen hohe Auffälligkeiten angegeben worden seien, dies offensichtlich auch kontrastierend zum klinischen Eindruck. Diagnostiziert worden sei damals letztlich eine narzisstische und emotional instabile Persönlichkeitsstörung aufgrund klinischer Einschätzung. Die anderen Auffälligkeiten im ADP-IV führten hingegen zu keiner Diagnose, da sie dem klinischen Eindruck widersprochen hätten. Auch in einer psychologischen Abklärung vom Jahr 2019 könnten Anhaltspunkte für eine mangelnde Performancevalidität gefunden werden: der damals festgestellte IQ von 75 (also an der Grenze zur Minderintelligenz) sei beispielsweise nur schwer mit der Schulbildung und dem beruflichen Werdegang in Übereinstimmung zu bringen. Schliesslich seien auch im Rahmen dieser Untersuchung zwei Testverfahren zur Erfassung der Beschwerdevalidität zur Anwendung gekommen. In beiden Verfahren (TOMM, IOP-29 in türkischer Muttersprache) habe der Explorand ein Antwortverhalten gezeigt, das sehr deutlich auf eine mangelnde Authentizität der Beschwerdeschilderung hinweise (vgl. S. 18 des Gutachtens). Wie bereits erwähnt wurde, präsentierte sich der Explorand anlässlich der gutachterlichen Untersuchung auch recht vital und interessiert, was dem angegebenen niedrigen Aktivitätsniveau im Alltag entgegenstehe. Eine bedeutende Beeinträchtigung von kognitiven Fähigkeiten lasse sich nicht mit der Fähigkeit vereinbaren, längere Strecken mit dem Auto zu bewältigen (vgl. ebenfalls S. 18 des Gutachtens; Erwägung 3.5.6. hiervor).

3.7.        Aus all dem ist zu folgern, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. H____ vom 3. Mai 2025 (IV-Akte 128) von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit und von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Alternativtätigkeit auszugehen ist (vgl. dazu Erwägung 3.5.7. hiervor; S. 22 des Gutachtens).

3.8.        Bei folglich nicht erfülltem Wartejahr (vgl. diesbezüglich Erwägung 3.1. hiervor) ist die mit Verfügung vom 29. September 2025 (IV-Akte 135) erfolgte Verneinung eines Rentenanspruches als richtig zu erachten.

4.              

4.1.        Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2.        Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

4.3.        Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer ausgeht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher erscheint die Zusprechung eines Honorars von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen.

           Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

           Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Holger Hügel, Rechtsanwalt, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                           lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–         Beschwerdeführer –         Beschwerdegegnerin –         Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.126 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.03.2026 IV.2025.126 (SVG.2026.72) — Swissrulings