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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.06.2025 IV.2024.95 (SVG.2025.196)

24. Juni 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,958 Wörter·~25 min·2

Zusammenfassung

Beweistaugliches Gutachten; kein Rentenanspruch

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. Martin Lutz, Advokat, Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.95

Verfügung vom 24. September 2024

Beweistaugliches Gutachten; kein Rentenanspruch

Tatsachen

I.        

a)           Der 1965 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Bäcker mit Gesellenbrief und Lebensmittelchemiker (vgl. IV-Akten 69, S. 3 und 5). Zudem besitzt er ein Wirtediplom (IV-Akte 6, S. 3). Vom 1. Januar 2006 bis zum 28. Februar 2018 war der Beschwerdeführer für die B____ tätig. Dabei war er zunächst Leiter der Backstube und des Kioskbetriebs sowie Geschäftsführer. Ab dem 23. Januar 2017 war er Bäcker und Geschäftsführer (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende, vom 24. November 2019, IV-Akte 92).

b)           Unter Hinweis auf eine Depression und ein Burnout meldete sich der Beschwerdeführer im November 2011 bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an (IV-Akte 1). Im Februar 2012 ersuchte er um berufliche Integrationsmassnahmen bzw. eine Rente (IV-Akte 11). Mit Vorbescheid vom 7. August 2012 und Verfügung vom 2. Oktober 2012 (IV-Akten 29 und 30) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab. Nachdem der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 9. Oktober 2012 weitere medizinische Unterlagen eingereicht hatte (IV-Akte 34), tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen. Daraufhin sprach sie ihm mit Vorbescheid vom 19. März 2014 und Verfügung vom 18. Juni 2014 (IV-Akten 55 und 57) ab 1. August 2012 bis zum 31. März 2013 eine ganze Rente und vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 Dreiviertelsrente zu. Ab 1. Juli 2013 verneinte sie einen Rentenanspruch.

c)            Auf eine weitere Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug (Formular vom 28. Juli 2017, Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 10. August 2017, IV-Akte 59) trat die Beschwerdegegnerin nicht ein (vgl. Vorbescheid vom 6. November 2017 und Verfügung vom 9. Januar 2018, IV-Akten 63 und 64). Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

d)           Im Februar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer – unter Angabe eines Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätssyndrom (ADHS), einer Verhaltenssucht, einer depressiven Störung und missbräuchlichen Substanzkonsums sowie einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit – erneut bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an (IV-Akte 65). Mit Gesuch vom 15. April 2019 (IV-Akte 70) bat er um berufliche Integration bzw. Rentenleistungen. Im Rahmen ihrer Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM. Gestützt auf dessen Gutachten wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Vorbescheid vom 5. August 2021 und Verfügung vom 5. Oktober 2021 (IV-Akten 114 und 115) ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2021 Beschwerde (IV-Akte 116, S. 3 f.). Gestützt auf die übereinstimmenden Anträge der Parteien hob die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts die Verfügung vom 5. Oktober 2021 auf und wies die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück (Urteil IV.2021.174 vom 5. Mai 2022, IV-Akte 137, S. 2 f.).

e)           Der Beschwerdeführer trat per 1. Januar 2023 eine Stelle als Mitarbeiter Technik in einem Pensum von 50 % beim D____ in [...] an (vgl. Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2023, IV-Akte 148). Die Beschwerdegegnerin gab in Folge des erwähnten Gerichtsurteils ein bidisziplinäres Gutachten unter Beteiligung von Allgemeiner Innerer Medizin und Psychiatrie in Auftrag. Dieses wurde via SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip der Gutachterstelle E____ zugeteilt (vgl. E-Mail vom 11. Dezember 2023, IV-Akte 156). Die Gutachter Dr. med. F____, MSc, FMH Innere Medizin, und Dr. med. G____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erkannten in ihrem Gutachten vom 16. und 21. Mai 2024 weder aus psychiatrischer noch aus internistischer Sicht eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 181, S. 228). Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2024 (IV-Akte 185) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Folgenden darüber, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren abzuweisen. Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom 18. Juli 2024 dagegen Einwand (IV-Akte 186, S. 1). Eine Nachfrist zur Verbesserung des Einwands (vgl. Schreiben vom 19. Juli 2024, IV-Akte 187) liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Mit Verfügung vom 24. September 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid vom 6. Juni 2024 fest (IV-Akte 206).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2024 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung vom 24. September 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er den Erlass der Kosten des Verfahrens und eines allfälligen Anwalts.

b)           Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 teilt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde namentlich, weil ein formuliertes Rechtsbegehren und eine kurze Begründung fehlen, mangelhaft ist. Er setzt ihm eine Frist bis am 19. November 2024 zur Beschwerdeergänzung bzw. –begründung

c)            Die geforderte Beschwerdebegründung, datiert auf den 18. November 2024, geht am 19. November 2024 beim Gericht ein. Der Beschwerdeführer beantragt, nun vertreten durch lic. iur. Martin Lutz, Advokat, es sei ihm eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 63 % zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge.

d)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

e)           In seiner Replik vom 31. Januar 2025 beantragt der Beschwerdeführer nunmehr, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2019 eine ganze Rente, ab dem 1. Januar 2023 eine Rente von 61 % und ab dem 1. Dezember 2024 wieder eine ganze Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen hält er an dem in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Für den Fall, dass das Gericht an der Invalidität des Beschwerdeführers zweifelt, beantragt er die Veranlassung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens bei PD Dr. med. H____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Der Beschwerdeführer reicht weitere Unterlagen ein, welche der Beschwerdegegnerin mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2025 zugestellt werden.

f)             Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 11. Februar 2025 an ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest.

g)           Mit Triplik vom 3. April 2025 nimmt der Beschwerdeführer erneut Stellung und hält an seinen Rechtsbegehren fest. Neben der Honorarnote seines Rechtsvertreters reicht er weitere v.a. medizinische Unterlagen ein. Eingabe und Beilagen werden der Beschwerdegegnerin mit Instruktionsverfügung vom 23. April 2025 zugestellt.

h)           Mit Quadruplik vom 30. April 2025 und Quintuplik vom 12. Mai 2025 äussern sich die Parteien erneut.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 24. Juni 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Sie erklärt, der Beschwerdeführer habe frühestens sechs Monate nach Einreichen des Gesuchs, also frühestens ab Oktober 2019 einen Anspruch auf Rentenleistungen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe seit diesem Zeitpunkt kein Gesundheitsschaden mehr, welcher eine wesentliche, ununterbrochene Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermöge. In medizinischer Hinsicht stellt sie dabei im Wesentlichen auf die bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. F____ und Dr. med. G____ vom 16. und vom 21. Mai 2024 (IV-Akte 181) ab.

2.2.          Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweistauglichkeit des erwähnten Gutachtens. Er verweist diesbezüglich namentlich auf einen Kommentar von Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar 2025 zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. G____ vom 21. Mai 2024 (Replikbeilage [RB] 6). Zudem weist er darauf hin, dass ihm wiederholt eine volle oder zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Zwischen Oktober 2019 und dem Beginn seiner Arbeitsstelle im D____ am 31. Dezember 2022 habe er kein Erwerbseinkommen realisiert. Für diese Zeit bestehe ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab dem 1. Januar 2023 bis zu seiner Kündigung per 30. November 2024 resultiere beim Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 61 %, danach betrage dieser wieder 100 %. Er habe demzufolge auch einen Anspruch auf eine diesen Invaliditätsgraden entsprechende Rente.

2.3.          Streitig ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.             

3.1.          Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben. Das Sozialversicherungsgericht stellt zudem rechtsprechungsgemäss auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen, d.h. angefochtenen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend finden somit grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 24. September 2024 in Kraft waren; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Sofern im Folgenden eine zwischenzeitlich abgeänderte Bestimmung in einer bestimmten Fassung von Relevanz ist, wird dies entsprechend vermerkt.

3.2.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Der Anspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3.          Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 44 ATSG in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.             

4.1.          Medizinische Grundlage für die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin bildete namentlich das bidizsziplinäre (internistisch-psychiatrische) Gutachten von Dr. med. F____ und Dr. med. G____ vom 16. und 21. Mai 2024 (IV-Akte 181). Diese nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie aus psychiatrischer Sicht psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch (Alkohol, Kokain, Stimulanzien), ein Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F19.2), sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Aus internistischer Sicht nannten sie eine HIV-Infektion, einen Status nach Hepatitis C Virusinfektion, eine Coxarthrose beidseits, eine Hypertonie, eine Sigmadivertikulose, eine Inguinalhernie links und einen Status nach Orbitabodenfraktur im August 2021 (vgl. IV-Akte 181, S. 226 f., vgl. auch S. 69 f. und S. 218). Sie kamen zum Schluss, dass sich weder aus psychiatrischer noch aus internistischer Sicht eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse. Zum zeitlichen Verlauf gaben sie an, seit der Vorbegutachtung habe sich der Zustand nicht geändert. Es sei zwar auch im Verlauf zu weiteren stationären Entzugsbehandlungen gekommen, der Beschwerdeführer habe sich aber beruflich eingegliedert, arbeite aktuell zu 50 % und gehe selber davon aus, dass er bis zu 80 % arbeiten könne. Abgesehen von den Klinikaufenthalten könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen, wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (IV-Akte 181, S. 228 f.).

4.2.          Beide Teilgutachten sowie die Gesamtbeurteilung erfüllen die unter E. 3.3. aufgeführten Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines Gutachtens. Die Beweistauglichkeit des internistischen Teilgutachtens ist demnach zu Recht unumstritten – zumal der Beschwerdeführer selbst nicht bestreitet, dass er aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Replik, Ziff. 15). Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens vom 21. Mai 2024 lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3.          4.3.1   Der Beschwerdeführer macht in genereller Hinsicht geltend, das bidisziplinäre Gutachten vom 16. und 21. Mai 2024 (IV-Akte 181) weise mit 250 Seiten eine Überlänge aus, was bereits die Qualität des Gutachtens in Frage stelle. Ferner sei unklar, weshalb die Ausgangslage und der Aktenauszug nicht von beiden Gutachtern gemeinsam erstellt worden sei, was sich aus kleinen Unterschieden ergebe. Dies habe zumindest einen merkwürdigen Beigeschmack. Das internistische Gutachten umfasse ferner 72 Seiten, obwohl es überhaupt keine Anhaltspunkte für eine IV-relevante somatische Erkrankung gegeben habe (Replik, Ziff. 21.a und b, sowie Triplik, Ziff. 8.). Zu klären sei zudem, ob eine Verwandtschaft der beiden Gutachter, deren Nachnamen identisch sind, bestehe. Falls dies der Fall wäre, wäre das Gutachten aus formellen Gründen aus dem Recht zu weisen, da davon auszugehen sei, dass allfällige Konflikte betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht offen ausgetragen würden (Replik, Ziff. 14, und Triplik, Ziff. 4.).

4.3.2   Was zunächst die Frage der Verwandtschaft zwischen den Gutachtern anbelangt, so ist unklar, ob eine solche besteht. Es ergeben sich jedoch aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für den Fall, dass dem so wäre, eine Verwandtschaft sie an einer professionellen gutachterlichen Einschätzung hindern könnte. Ausserdem handelt es sich um ein «Sachverständigen-Zweierteam», welches eine Vereinbarung mit dem BSV abgeschlossen hat (vgl. Art. 72bis Abs. 1bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; hier in der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung; die Liste der Zweierteams findet sich unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/grundlagen-gesetze/gutachten-iv/medizinische-abklaerungsstellen.html; zuletzt eingesehen am 10. Oktober 2025). Sie müssen daher die Voraussetzungen in der «Muster-Vereinbarung bidisziplinäre Gutachten für Sachverständigen-Zweierteams» erfüllen (Download dieser Liste a.a.O.). Deren Art. 3 Abs. 1 und 2 verlangen die Unabhängigkeit der Sachverständigen und eine Gutachtenserstellung nach bestem ärztlichen Wissen und Gewissen. Es ist davon auszugehen, dass dies auch in Bezug auf eine allfällige Verwandtschaft mit Mit-Gutachtern gilt. Würde dies von Vornherein gegen eine Zusammenarbeit sprechen, ist fraglich, ob das BSV mit diesem Zweierteam überhaupt einen Vertrag abgeschlossen hätte. Auch die Länge des Gutachtens ist nicht massgebend, sondern allein dessen inhaltliche Vollständigkeit und Schlüssigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2019 vom 3. März 2020 E. 6.1.). Angesichts der sieben festgehaltenen Diagnosen (wenngleich ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) im internistischen Teilgutachten (vgl. IV-Akte 181, S. 68 f. sowie E. 4.1.) ist ferner nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegnerin ein Vorwurf gemacht werden sollte, dass sie dieses veranlasst hat.

4.4.          Zur Kritik, es fehle eine Fremdanamnese (Replik, Ziff. 21.d), ist festzuhalten, dass es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ermessen der begutachtenden Ärzte liegt, zu entscheiden, ob das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte erforderlich ist, um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können. Sie verfügen dabei über einen grossen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Zudem gibt es im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf, dass gerade hier die Einholung von Fremdanamnesen zwingend notwendig gewesen wäre – insbesondere angesichts der eher umfangreichen Vorakten.

4.5.          4.5.1   Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer bezüglich der Ausführungen und Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. med. G____ vor, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit widerspreche der Beurteilung sämtlicher behandelnden Ärzte. Diese hätten den Beschwerdeführer alle als zumindest teilarbeitsunfähig erlebt (vgl. Beschwerdebegründung, Ziff. 14). Er verweist auf ein Gutachten der Gutachterstelle J____ vom 4. September 2018 (IV-Akte 80, S. 10 ff.), welches kurz vor der IV-Anmeldung im April 2019 im Auftrag der Taggeldversicherung erstellt worden sei. Dieses Gutachten habe dem Beschwerdeführer eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit als Geschäftsführer attestiert (vgl. Replik, Ziff. 9.). Die K____ hätten in einem Bericht vom 3. März 2022 (vgl. IV-Akte 124, S. 2 ff.) festgehalten, dass auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei (Replik, Ziff. 11). Das Gutachten stehe generell im Widerspruch zur Meinung aller behandelnden Ärzte und Institutionen, was die Diagnose der Persönlichkeitsstörung und die ADHS betreffe (das Gutachten von Dr. med. C____ von 2021 ausgenommen; Replik, Ziff. 21.e). Es befasse sich ferner nicht mit den innerpsychischen Aspekten des Beschwerdeführers. Es fehle auch jegliche Würdigung einer Systemanamnese, also eine Erfassung der frühen Beziehungsgestaltungen des Beschwerdeführers (Replik, Ziff. 21.c). Auch ein Zeitlängsschnitt fehle (Triplik, Ziff. 10.). Der Beschwerdeführer reicht mit der Replik einen Kommentar von Dr. med. I____ vom 21. Mai 2024 zum psychiatrischen Teilgutachten vom 16. Mai 2024 ein (RB 6) und erklärt, aus diesem gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung leide und daher auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsunfähig sei (Replik, Ziff. 21.e).

4.5.2   Es ist grundsätzlich zutreffend, dass der Gutachter Dr. med. G____ bei der Diagnosestellung und auch der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (teilweise) von der Beurteilung der behandelnden Ärzte abwich. Das Vorliegen einer Suchtproblematik kann als unumstritten gelten. Allerdings führten die K____ in ihren Berichten vom 8. März 2019 (IV-Akte 81, S. 19 ff.), vom 6. Februar 2020 (IV-Akte 96, S. 7), vom 15. Mai 2020 (IV-Akte 102, S. 7 f.), vom 1. Juli 2021 (IV-Akte 112, S. 2 ff.), vom 18. Dezember 2021 (IV-Akte 129, S. 2 ff.), vom 17. Januar 2022 (IV-Akte 129, S. 13 ff.), vom 3. März 2022 (IV-Akte 124, S. 2 ff.), vom 14. April 2022 (IV-Akte 145, S. 20 ff.), vom 17. Juni 2022 (IV-Akte 139, S. 8 ff.) sowie vom 11. März 2024 (IV-Akte 171, S. 3 ff.) unter anderem stets «kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen» (ICD-10 F61) in der Diagnoseliste auf. Diese Diagnose wiederholte sie auch im vom Beschwerdeführer beim Gericht eingereichten Bericht vom 12. November 2024 (RB 2). Dieselbe Diagnose wiederholte auch der behandelnde Psychiater Dr. med. I____ in seinen seit 2019 vorliegenden Berichten (vgl. Berichte vom 18. Juni 2019, IV-Akte 81, S. 2 ff., vom 1. April 2020, IV-Akte 96, vom 12. Oktober 2020, IV-Akte 102, vom 3. August 2022, IV-Akte 141, und vom 17. August 2023, IV-Akte 151). In all diesen Berichten nannte er im Weiteren namentlich eine psychische Störung durch Stimulanzien und eine depressive Störung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der depressiven Störung gab er zunächst eine mittelgradige Episode an, im Bericht vom 3. August 2022 (IV-Akte 141) eine leichte Episode und im Bericht vom 17. August 2023 (IV-Akte 151) bezeichnete er sie als gegenwärtig remittiert. Ferner diagnostizierte er ein ADHS, zunächst ohne, später (ab dem Bericht vom 3. August 2022, IV-Akte 141) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dabei attestierte er dem Beschwerdeführer eine ab dem 15. August 2017 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche sich ab dem 23. Oktober 2017 bis zu einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit verbessert habe. Im Juni 2019 attestierte er jedoch wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 18. Juni 2019, IV-Akte 81, S. 3 f.). Ab Oktober 2019 erachtete er ihn für bis auf Weiteres wieder als zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Bericht vom 12. Oktober 2020, IV-Akte 102, S. 3). Diese Arbeitsunfähigkeit bestätigte er in seinem Bericht vom 3. August 2022 für die Zeit bis zum 18. August 2021 (IV-Akte 141, S. 3). Dazu erklärte er, er halte die Prognose hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit als schlecht. Beim Versicherten bestehe eine schwere Suchterkrankung. In Kombination mit seiner Persönlichkeitsstörung scheine er nicht in der Lage zu sein, eine klare Abstinenzmotivation zu entwickeln und diese aufrechtzuerhalten. Es bedürfte dafür wohl einer betreuten Wohnform (IV-Akte 141, S. 5). Der Versicherte ziehe sich regelmässig zurück und konsumiere Substanzen. Schon seit längerem habe er sich nicht mehr in der Lage gezeigt, ein regelmässiges Engagement zu erbringen. Gelänge ihm dies, bestünde – wie frühere Erfahrungen gezeigt hätten – die Gefahr, dass er diese Tätigkeit exzessive ausübt, was wiederum einen Substanzkonsum provozieren würde (IV-Akte 141, S. 5). In seinem Bericht vom 17. August 2023 hielt Dr. med. I____ fest, die bisherige sowie eine leidensadaptierte Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer für vier Stunden am Tag zumutbar (IV-Akte 151, S. 6). Bei konsequenter Einhaltung der Begrenzung erachtete er eine allmähliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit als denkbar (IV-Akte 151, S. 6). Auch im vom Beschwerdeführer eingereichten Kommentar von Dr. med. I____ vom 22. Januar 2025 zum psychiatrischen Gutachten vom 21. Mai 2024 von Dr. med. G____ (RB 6) hält der behandelnde Psychiater an seinen Diagnosen «kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0)» und «Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F19.21)» fest (RB 6, S. 5). Dabei konstatiert er, der Beschwerdeführer sei nur in einem geschützten Arbeitsrahmen arbeitsfähig. Es habe sich nämlich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nur in einem verständnisvollen, tragenden Umfeld Leistung erbringen könne. Sobald für den ersten Arbeitsmarkt übliche herausforderndere Situationen oder Spannungen aufträten, fehlten dem Beschwerdeführer die Bewältigungsstrategien. Seine Leistungsfähigkeit breche völlig ein (RB 6, S. 7).

4.5.3   Der Gutachter Dr. med. G____ kannte diese Berichte (vgl. z.B. die Übersicht über die verwendeten Quellen im psychiatrischen Gutachten, IV-Akte 181, S. 242). Er würdigte diese nach einer ausführlichen Anamnese (vgl. IV-Akte 181, S. 161) ebenfalls in ausführlicher Weise im Rahmen der Zusammenfassung der bisherigen persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung des Beschwerdeführers (IV-Akte 181, S. 190 ff.). Was insbesondere die Diagnosestellung einer Persönlichkeitsstörung angeht, so wies der Dr. med. G____ darauf hin, dass während der Behandlung des Beschwerdeführers in den K____ vom 8. Juni 2012 bis zum 31. August 2012 zunächst von einer Persönlichkeitsakzentuierung ausgegangen worden sei, und dann «plötzlich von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung». Eine Persönlichkeitsakzentuierung sei grundsätzlich etwas anderes als eine Persönlichkeitsstörung. Der Wechsel sei nicht begründet worden (IV-Akte 181, S. 199 f. und S. 212). Dieser Diagnosewechsel zeigt sich in den Berichten der K____ vom 27. Juni 2012 (IV-Akte 34, S. 7 f.) bzw. vom 20. August 2012 (IV-Akte 34, S. 9 ff.; in beiden Fällen wurde eine Persönlichkeitsakzentuierung erwähnt) und dem Austrittsbericht der K____ vom 23. Oktober 2012 (IV-Akte 38, S. 20 ff.; Aufführung von «kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörungen»). Aus welchem Grund die Änderung der Diagnose vorgenommen wurden, ob es ein Versehen (wie vom Gutachter vermutet, vgl. IV-Akte 181, S. 200) oder Absicht war, ergibt sich nicht aus den Berichten. Nachvollziehbar ist hingegen der Hinweis des Gutachters, dass die Behandelnden in den K____ zuvor eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen hätten (IV-Akte 181, S. 212). Dies ergibt sich nämlich aus dem Bericht vom 26. Oktober 2011 über eine multiaxale Diagnostik (IV-Akte 38, S. 12). Ferner weist der Gutachter darauf hin, dass in den Vorakten nie eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei und in den Akten häufig gar nicht darauf eingegangen werde, was für auffällige Züge bestünden. Wenn dies gemacht werde, werde häufig von selbstunsicheren/narzisstischen/unreifen Zügen gesprochen. Für die narzisstische Persönlichkeitsstörung müssten gemäss ICD-10 mindestens fünf der folgenden neun Merkmale erfüllt sein: Grössengefühl; Phantasien über unbegrenzten Erfolg, Macht, Schönheit oder ideale Liebe; Gefühl der Einmaligkeit; Bedürfnis nach übermässiger Bewunderung; unbegründete Anspruchshaltung; Ausnützung von zwischenmenschlichen Beziehungen; Mangel an Empathie; Neidgefühle oder Überzeugung beneidet zu werden; arrogantes, hochmütiges Verhalten (IV-Akte 181, S. 212; zu den erwähnten Merkmalen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung vgl. auch H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 283). Selbstunsichere Züge seien jedoch ziemlich genau das Gegenteil davon. Ferner würden auch histrionische, dependente und zwanghafte Elemente genannt, sodass unklar bleibe, was genau das Problem sein könnte (IV-Akte 181, S. 212). Der Gutachter konstatierte, er gehe nicht davon aus, dass die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllt seien. Es fänden sich keine Hinweise für ein seit der Kindheit oder dem jungen Erwachsenenalter anhaltend bestehendes, gravierend auffälliges Verhaltensmuster, das unabhängig von den weiteren psychiatrischen Diagnosen bestehe (IV-Akte 181, S. 213).

4.5.4   Was das vom Beschwerdeführer angerufene Gutachten der Gutachterstelle J____ vom 4. September 2018 zuhanden der Taggeldversicherung (IV-Akte 80, S. 10 ff.) anbelangt (vgl. Replik, Ziff. 9 sowie E. 4.5.1), so ist es zutreffend, dass die damaligen Gutachter dem Beschwerdeführer zum Begutachtungszeitpunkt eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestierten. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bäcker, Geschäftsführer und Abteilungsleiter erachteten sie den Beschwerdeführer als zu lediglich 20 % arbeitsfähig, gingen jedoch davon aus, dass diese Arbeitsfähigkeit bei Einhalten der Abstinenz und Fortführung der ambulanten Therapie sukzessive verbessert werden könnte und der Beschwerdeführer bis Ende des Jahres (d.h. 2018) auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit kommen könnte. Für eine Verweistätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung des Belastungsprofils gingen sie von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, die ab Oktober 60 % betragen könnte und ab Dezember 80 %. Ab Januar 2019 hielten sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für denkbar (IV-Akte 80, S. 14 f.). Die Neuanmeldung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin erfolgte Mitte April 2019 (vgl. Tatsachen, I.d) und damit bereits mehr als sieben Monate nach der Untersuchung durch die Gutachter der Gutachterstelle J____ am 27. August 2019 (vgl. IV-Akte 80, S. 10). Da nach der Beurteilung der damaligen Gutachter eine deutliche Verbesserung des Zustandes innert weniger Wochen und Monate möglich sein sollte, vermag dieses nicht ohne weiteres zur Annahme zu führen, die Beurteilung von Dr. med. G____ sei zweifelhaft. Ferner hatte Dr. med. G____ auch Kenntnis von diesem Gutachten (vgl. z.B. die Übersicht über die verwendeten Quellen im psychiatrischen Gutachten, IV-Akte 181, S. 242, vgl. auch die weiteren Stellen, an welchen er das Gutachten zusammenfasste bzw. würdigte, IV-Akte 181, S. 111 und S. 204). Er kam somit in Kenntnis desselben zu seinen Schlussfolgerungen.

4.5.5   Die Ausführungen des Gutachters sind anhand der Akten sowie der (zitierten) Literatur nachvollziehbar und einleuchtend. Er hat sich offensichtlich nicht nur mit den Angaben des Beschwerdeführers, sondern auch mit den medizinischen Vorakten gründlich auseinandergesetzt. Nachdem er vom Gutachten von Dr. med. G____ Kenntnis erhalten hat, will Dr. med. I____ in seinem Kommentar vom 22. Januar 2025 zum psychiatrischen Gutachten vom 21. Mai 2024 von Dr. med. G____ (RB 6) eine Diskussion der diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 für die Persönlichkeitsstörung (vgl. dazu H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt [Hrsg.], S. 276 f.) nachholen (RB 6, S. 2). Anders als der Gutachter schliesst er darauf, dass beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung vorliege, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. RB 6, S. 5 ff. sowie E. 4.5.2). Dr. med. I____ kennt den Beschwerdeführer seit vielen Jahren. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich eine psychiatrische Begutachtung nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann, wie ein Bericht behandelnder Fachleute (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.5. und 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5.). Die Nähe der behandelnden Fachpersonen zu Problemen und Alltagssorgen des Patienten kann allerdings mitunter dazu führen, dass sich beispielsweise die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Behandelnden der subjektiven Einschätzung des Patienten annähert. Während ein Entscheid über das medizinisch mögliche von aussen getroffen wird, kann die behandelnde Fachperson mit ihrem Patienten solidarisch bleiben (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2023.7 vom 8. Juni 2023 E. 4.5.). Dementsprechend kommt gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte ein höherer Beweiswert zu, als solchen behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen. Dies hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich ‑ im Gegensatz zu den Gutachtern ‑ in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2024 vom 25. November 2024 E. 5.4.). Die Ausführungen von Dr. med. I____ stellen vorliegend eine unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhalts dar. Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte oder die Expertin lege artis vorgegangen ist (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3. und 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.2.). Aufgrund des höheren Beweiswerts des Gutachtens von Dr. med. G____ vom 21. Mai 2024 (IV-Akte 181, S. 76 ff.) geht dieses grundsätzlich vor. Im Übrigen kommt es für die Belange der Invalidenversicherung nicht auf die Diagnose an, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. BGE 136 V 279, 281 E. 3.2.1 sowie Urteil des Bundesgericht 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.4.).

4.5.6   Das Gutachten von Dr. med. G____ ist angesichts der übrigen ausführlichen und nachvollziehbaren Äusserungen auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat verschiedene Ausbildungen abgeschlossen (vgl. Tatsachen, I. a). Nach der Beendigung seiner Tätigkeit für die B____ Ende Februar 2018 (vgl. Tatsachen, I. a) war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bis August 2018 arbeitslos, hat dann bis Ende 2018 zunächst auf einer Alp und dann auf einem Bauernhof gearbeitet (vgl. z.B. internistisches Teilgutachten, IV-Akte 181, S. 57) und im Oktober 2022 seine Tätigkeit im D____ aufgenommen (vgl. Tatsachen, I.e). Aus dem Umstand, dass er zwischenzeitlich arbeitslos war, kann nicht geschlossen werden, dass er die ganze Zeit über nicht hätte arbeiten können. Die stationären und teilstationären Behandlungen in den K____ seit 2019 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2024 (IV-Akte 206) hatten jeweils eine Dauer von wenigen Tagen bis zu zwei Monaten (vgl. die Auflistung im Bericht der K____ vom 3. März 2022, IV-Akte 124, S. 3 sowie die Berichte der K____ vom 14. April 2022, IV-Akte 145, S. 20 ff., vom 17. Juni 2022, IV-Akte 139, S. 8 ff., vom 11. März 2024, IV-Akte 171, S. 3 ff. und vom 30. August 2024, IV-Akte 200, S. 2 ff.). Dazwischen lagen jeweils rund zwei bis rund 18 Monate, in welchen der Beschwerdeführer nicht stationär behandelt wurde. Eine Ausnahme bildet das halbe Jahr von Januar 2021 bis Juni 2021, in welchem die Zeitabschnitte, in welchen der Beschwerdeführer sich nicht in einer stationären Behandlung stand, etwas kürzer ausfielen (vgl. Bericht der K____ vom 3. März 2022, IV-Akte 124, S. 3). Angesichts dessen ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer immer wieder mit gesundheitlichen Problemen, namentlich seiner Suchterkrankung, zu kämpfen hat. Allerdings stehen die Hospitalisationen und die damit verbundene 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beurteilung des Gutachters Dr. med. G____ nicht entgegen. Dasselbe gilt für die Auflistung der dem Beschwerdeführer attestierten Arbeitsunfähigkeit in der Aktenbeurteilung KTG von Dr. med. L____ vom 18. Januar 2025. Auch die dort aufgelisteten Zeiträume umfassen wenige Tage bis sechs Wochen (RB 5, S. 2). Seine Einschätzung, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig und bis mindestens 31. Dezember 2025 zu 100 % arbeitsunfähig (RB 5, S. 4), bezieht sich auf einen Zeitraum nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung. Wie unter E. 4.5.3 ausgeführt, hat sich der psychiatrische Gutachter ausführlich mit den vorhandenen Vorakten befasst und sich so ein Bild über den gesamten Zeitraum, für welchen vorliegend ein Rentenanspruch zu prüfen ist, machen können. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist auch im Lichte der Vorakten und der entgegenstehenden Beurteilung von Dr. med. I____ nachvollziehbar. Dies, zumal aus dem psychiatrischen Teilgutachten hervorgeht, der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, er gehe davon aus, dass er bis zu 80 % arbeiten könne (vgl. E. 4.1.). Diese Selbsteinschätzung liegt nur wenig unter der Einschätzung des Gutachters.

4.5.7   Was schliesslich die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der K____ vom 12. November 2024 (RB 2) sowie der M____ vom 10. Januar 2025 (RB 3), vom 24. Dezember 2024 (RB 4), vom 10. Februar 2025 (Triplikbeilage [TB] 2) und vom 14. März 2025 angeht, so wurden diese Berichte allesamt erst nach dem Verfügungserlass erstellt. Dasselbe gilt für die Bestätigung der N____ vom 13. März 2025 (TB 1) betreffend den Eintritt des Beschwerdeführers am 11. März 2025 in die Einrichtung. Damit liegen sie ausserhalb des Zeitraums, für welchen das Gericht den Sachverhalt zu beurteilen hat (vgl. z.B. BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis). Nachträglich entstandene Berichte sind dann in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2, und 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies ist bei den erwähnten Berichten nicht der Fall. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf den aktuellen Zustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, in welchem die jeweiligen Berichte verfasst wurden. Der Bericht der K____ wurde von den erwähnten Berichten als erster verfasst. Er datiert vom 12. November 2024 und bezieht sich auf eine Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2024 bis zum 13. November 2024 (RB 2, S. 1). Aus dem Bericht der M____ vom 10. Januar 2025 geht hervor, dass der Beschwerdeführer direkt im Anschluss an die Hospitalisation in die Klinik O____ (zur M____ gehörig), auf Zuweisung der K____, eingetreten ist. Bereits beim Austritt am 23. Dezember 2024 war der Wiedereintritt am 13. Januar 2025 geplant worden. Zudem wurde eine Langzeittherapie ins Auge gefasst (RB 3, S. 1 und 4). Aus dem Bericht vom 10. Februar 2025 geht sodann hervor, dass ein Übertritt in die N____ geplant werde, um den Beschwerdeführer weiter therapeutisch zu unterstützen (TB 2). Der entsprechende Eintritt bestätigt die N____ mit dem erwähnten Schreiben vom 13. März 2025 (TB 1). Diese Berichte lassen somit keine klaren Rückschlüsse auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vor dem Verfügungserlass im September 2024 zu. Sie vermögen keine Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. G____ zu wecken. Sie bilden allenfalls eine Grundlage für eine Neuanmeldung bei der IV.

4.6.          Zusammenfassend vermögen die Rügen des Beschwerdeführers sowie insbesondere der Kommentar von Dr. med. I____ vom 22. Januar 2025 (RB 6) das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. F____ und Dr. med. G____ nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist damit beweistauglich. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf abgestellt und durfte von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Im Übrigen wäre dies mit höchster Wahrscheinlichkeit auch der Fall, wenn – abweichend vom Gutachten – auf die Angabe des Beschwerdeführers, er könne wohl 80 % arbeiten (vgl. E. 4.1.), abgestellt würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass mit einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % eine rentenbegründende Invalidität im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG (in Kraft bis zum 31. Dezember 2021) bzw. Art. 28b IVG (in Kraft seit dem 1. Januar 2022) erreicht wird, ist sehr gering. Auf eine genaue Berechnung kann jedoch verzichtet werden, da auf das Gutachten abgestellt wird. Ein Gerichtsgutachten, wie vom Beschwerdeführer beantragt (vgl. Tatsachen II.e), ist somit nicht angezeigt.

5.             

5.1.       Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.       Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.95 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.06.2025 IV.2024.95 (SVG.2025.196) — Swissrulings