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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2025 IV.2024.88 (SVG.2025.116)

12. Februar 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,361 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Invaliditätsbemessung und Status; Beschwerdegutheissung

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli , MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatur 11, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.88

Verfügung vom 16. August 2024

Invaliditätsbemessung und Status; Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

I.        

a)           Die im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführerin und gelernte medizinische Praxisassistentin (nachfolgend: MPA, vgl. IV-Akte 7) meldete sich am 23. Dezember 2015 erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 5). Da die Beschwerdeführerin ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war, trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 (IV-Akte 42) nicht auf das Leistungsbegehren ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b)           Im Dezember 2021 (IV-Akte 50) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Namentlich führte die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 26. Oktober 2022, IV-Akte 69), gemäss welcher die Erwerbstätigkeit auf 40%, die Haushaltstätigkeit auf 60% und die Einschränkungen im Haushalt auf 10% festgesetzt wurden. Ferner veranlasste sie ein bidisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie, wobei der Beschwerdeführerin gutachterseits bis zum Begutachtungszeitpunkt (Oktober 2023) eine 40%ige Arbeitsfähigkeit und danach in der angestammten Tätigkeit eine solche von 50% und in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60% attestiert wurde (IV-Akte 89).

c)            Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. August 2024 (IV-Akte 125) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund eines anhand der gemischten Methode berechneten Invaliditätsgrades von 26% ab.

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 23. September 2024 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 16. August 2024 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2022 eine Invalidenrente von 59% und ab dem 1. Januar 2024 eine solche von 64% zuzusprechen. Ferner beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich allfällig geschuldeter Mehrwertsteuer).

b)               Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)               Mit Replik vom 28. November 2024 und Duplik vom 17. Dezember 2024 halten die Partien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit lic. iur. B____, Advokat.

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 12. Februar 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.2.          Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Bemessung der Invalidität anhand der Erwerbsvergleichsmethode zu erfolgen habe, da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätige wäre. Hinsichtlich des Valideneinkommens stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass auf das bei der letzten Arbeitgeberin erwirtschaftete Einkommen abzustellen sei und dieses auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet werden müsse. Das Invalideneinkommen sei hingegen gestützt auf Tabellenlöhne zu ermitteln und hiervor einen Abzug von 20% zu gewähren. Bei korrekter Ermittlung des Invaliditätsgrades habe die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2022 einen Anspruch auf eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59% und ab 2024 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64%.

2.3.          Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, die Berechnung des Invaliditätsgrades anhand der gemischten Methode (40% Erwerb; 60% Haushalt) sei korrekt. Das Valideneinkommen sei ferner ebenso richtig ermittelt worden wie das Invalideneinkommen, weshalb die Ablehnung eines Rentenanspruchs zu schützen sei.

2.4.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt ermittelte.

3.                

3.1.           Zwischen den Parteien zu Recht unumstritten ist die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens (Rheumatologie und Psychiatrie) der C____ GmbH vom 17. Januar 2024 (IV-Akte 89). Es erübrigen sich daher entsprechende Weiterungen. Umstritten ist zwischen den Parteien hingegen die Invaliditätsbemessung und die Statusfrage. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht die gemischte Methode zur Anwendung gebracht hat.  

3.2.          3.2.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.2.2.      Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art. 27bis IVV massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).  

3.2.3.      Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3 mit Hinweisen).    

3.2.4.      Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_559/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 3 und 8C_713/2022 vom 8. August 2023; mit Hinweisen).    

3.3.          3.3.1. Aus den Akten ergibt sich in erwerblicher Hinsicht, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1996 eine Ausbildung zur Arztgehilfin DSVA mit Röntgenbewilligung absolvierte (IV-Akte 7). In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin mehrheitlich in einem 100%-Pensum (vgl. IK-Auszug per 22. Januar 2016, IV-Akte 9; Einwand der Sozialhilfebehörde gegen den Vorbescheid vom 24. April 2024, IV-Akte 107). Während der Rahmenfrist von 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2013 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung auf Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 5742.00, wobei der Anspruch per September 2012 endete (IV-Akte 107 S. 8). Im August 2012 trat sie bei Dr. med. D____ die Teilzeitstelle als Praxisassistentin in einem Pensum von 3.36 Stunden pro Tag an und verdiente hierbei monatlich Fr. 2'100.00 brutto (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 22. Januar 2016, IV-Akte 11; 19. September 2022, IV-Akte 66). Das Arbeitsverhältnis wurde infolge Krankheit per 30. April 2024 aufgelöst (vgl. Kündigung vom 18. Januar 2024, IV-Akte 111, S. 40). Aus dem Hauptprotokoll der Sozialhilfe vom 26. Juli 2012 (IV-Akte 107, S. 9 ff., u.a. S. 9, 12, 13, 20, 22) ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin ab ihrer Aussteuerung bis zu ihrer Ablösung von der Sozialhilfe per 31. Juli 2025 auch neben der Teilzeittätigkeit auf andere Stellen bewarb und die Arbeitsbemühungen der Sozialhilfe einreichte. Ihre Ablösung erfolgte aufgrund der befristeten Möglichkeit der Aushilfe für eine Arbeitskollegin, das Arbeitspensum auf 80% zu erhöhen, welche von Juni bis Ende Oktober 2015 dauerte (IV-Akte 107, S. 23 f.; IV-Akte 6 S. 7 f.). Dies ergibt sich auch aus dem IK-Auszug, wonach sie im Jahr mit Fr. 38'446.00 im Vergleich zu den Vorjahren von rund Fr. 26'000 fast ein Drittel mehr verdient hatte (IV-Akte 59).

3.3.2.      In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten vom 17. Januar 2024 (IV-Akte 89, S. 27 f.), dass im Januar und Februar 2016 in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit vorlag, von März 2016 bis Juli 2021 eine solche von 50% und von August 2021 bis zum Untersuchungstag (24. Oktober 2023) eine Arbeitsfähigkeit von 40%. Ab der Untersuchung bis auf weiteres attestierte der Gutachter der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit von 60% (fünf bis sechs Stunden am Tag) und in der angestammten Tätigkeit von 50% (4.5 Stunden täglich). Der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könne retrospektiv nicht zuverlässig beurteilt werden (IV-Akte 89, S. 28). Aus rheumatologischer Sicht konnte gutachterliche keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (a.a.O., S. 64). Dabei stützte sich der psychiatrische Gutachter unter anderem auf Berichte der E____ vom 18. Januar 2016 (IV-Akte 14 S. 3) und 14. Februar 2016 (IV-Akte 20). Dem Bericht vom 18. Januar 2016 lässt sich unter aktuelle soziale Situation entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu 40% als Arztgehilfin arbeite und weiter auf Arbeitssuche einer pensumsreduzierten zusätzlichen Stelle sei.

3.3.3.      Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 25. Oktober 2022 (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 26. Oktober 2022, IV-Akte 69) gab die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Erwerbstätigkeit an, dass sie bei guter Gesundheit in einem 100%-Pensum arbeiten würde. Bis im Jahr 2008 habe sie auch 100% gearbeitet. Danach habe sie eine 50%-Anstellung bei der Praxis F____ angenommen, da sie keine andere Stelle gefunden habe. Daneben habe sie sich an weiteren Orten beworben. Im Jahr 2010 habe sie bei der G____praxis eine Vollzeitstelle gehabt, wobei sie diese Stelle aufgrund eines Burn-outs gekündigt habe. Es sei ihr psychisch zu viel gewesen, 100% zu arbeiten. In der Praxis D____ habe sie dann seit Beginn in einem 40%-Pensum gearbeitet. Sie habe einmal für drei Wochen versucht, 80% in dieser Praxis zu arbeiten, da eine Arbeitskollegin ausgefallen sei. Dies sei aber aus gesundheitlichen Gründen nicht gegangen. Sie könne keine Bewerbungen vorlegen, da sie alles weggeworfen habe. Sie sei erst seit dem 28. Mai 2021 arbeitsunfähig geschrieben worden, zuvor habe sie nicht krankgeschrieben werden wollen. Sie sei finanziell immer am Limit gelaufen. Sie sei deshalb noch bei der Sozialhilfe angemeldet und werde ergänzend unterstützt.

3.3.4.      Die Abklärungsperson gab an, dass ihres Erachtens die 100%ige Erwerbstätigkeit nicht akzeptiert werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe seit Oktober 2010 (und damals nur über einen kurzen Zeitraum) nie mehr 100% gearbeitet. Sie habe auch keine einzige Bewerbung vorgelegt. Seit August 2012 habe die Beschwerdeführerin nie mehr (bis auf drei Wochen) als 40% gearbeitet. Nach Ansicht der Abklärungsperson müsse medizinisch abgeklärt werden, ob die Beschwerdeführerin schon so lange nicht mehr als 40% arbeiten könne. Falls dies medizinisch nicht bestätigt werden könne, werde am Status 40% Erwerb und 60% Haushalt festgehalten (IV-Akte 69, S. 2).

3.4.          Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer «Aussage der ersten Stunde», wie vorliegend die Angabe der Beschwerdeführerin über ihre hypothetische Erwerbstätigkeit, bei der Beweiswürdigung eine hohe Bedeutung beizumessen. Solche Aussagen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die eine Abweichung von der soeben dargestellten Beweismaxime nahelegen würden. So geht zunächst aus der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.4.1) klar hervor, dass diese – vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung - bis ca. 2010 in einem Vollzeitpensum gearbeitet hatte. Auch als die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 und 2012 arbeitslos war, wurde sie bei einem versicherten Verdienst von Fr. 5'742 (E. 3.3.) somit einem Jahresverdienst von Fr. 68’904 als zu 100% stellensuchend betrachtet. Hätte sie damals nach einer Teilzeitstelle gesucht, wäre der versicherte Verdienst tiefer ausgefallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_766/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2). Nach Antritt der Teilzeitstelle im August 2012 versuchte die Beschwerdeführerin ihr Pensum zu erhöhen, indem sie sich jeweils anderweitig bewarb, was von Mitte 2012 bis Mitte 2015 aus dem Hauptprotokoll der Sozialhilfe hervorgeht. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine schriftlichen oder elektronischen Bewerbungen mehr vorlegen konnte, ist angesichts der Eintragungen im Hauptprotokoll nicht zu ihren Lasten auszulegen. Diese Angaben werden auch im Bericht der E____ von Anfang 2016 bestätigt (E. 3.3.1. f.). Gegenüber dem Haushaltsabklärungsbericht ist richtigzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während einer deutlich längeren Zeit als drei Wochen ihr Pensum erhöht hatte, was sich aus dem Hauptprotokoll der Sozialhilfe und dem IK-Auszug ergibt (E. 3.3.1), jedoch wurde sie bereits ab Mitte August 2015 zu 50% arbeitsunfähig geschrieben (IV-Akte 6 S. 13). Wieso die Beschwerdegegnerin dies ausser Acht lässt, ist nicht nachvollziehbar, zumal gutachterlich bereits seit dem Jahr 2016 eine mehr oder minder hohe Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht angenommen wurde und sich die Beschwerdeführerin schon länger als subjektiv krank betrachtete und nun eine regressive Schonhaltung im Rahmen ihrer psychiatrischen Erkrankung festgestellt wurde (IV- Akte 14 S. 3, 5 und IV-Akte 89 S. 30). Auch aus der seitens der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin erfolgten Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2015 (IV-Akte 1) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem 40% Pensum regelmässig an ihre (körperlichen) Grenzen stosse und die aus betriebstechnischen Gründen befristet erfolgte Pensumserhöhung zur Verschlechterung der Symptomatik geführt habe. Bei der Frage nach dem Umfang der hypothetischen Erwerbstätigkeit ist ferner die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Seit dem Jahr 2012 musste sich die Beschwerdeführerin durch die Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützen lassen, erzielte somit mit ihrem 40%-Pensum ein nicht existenzsicherndes Einkommen. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem höheren Pensum arbeiten würde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin über Schulden von CHF 90'000.00 verfügt (IV-Akte 69, S. 3) und auch angesichts dessen von einer hypothetischen Vollzeiterwerbstätigkeit auszugehen ist. Schliesslich steht auch die familiäre Situation der Beschwerdeführerin – geschieden und kinderlos – der Annahme einer vollzeitlichen hypothetischen Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einem vollzeitlichen Erwerb nachgehen würde. Die Invaliditätsbemessung hat daher anhand der Erwerbsvergleichsmethode und nicht anhand der gemischten Methode zu erfolgen.

4.                

4.1.          4.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monates an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Vorliegend ist der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs auf den 1. Juni 2022 festzusetzen (IV-Akte 50)

4.1.2.      Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz (Art. 28b abs. 4 IVG) festgelegten Anteile.

4.2.          4.2.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen), das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen (Valideneinkommen), das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG.

4.2.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich als gesunde Person tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2). Lässt sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3; 139 V 28 E. 3.3.2). Insbesondere wenn der Versicherte als Gesunder nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_604/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2; 8C_214/214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 IVV). Üblicherweise wird hierbei auf die standardisierten Bruttolöhne gemäss LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor abgestellt. In der Regel wird der Totalwert angewendet (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen). In begründeten Fällen können auch andere LSE-Tabellen (T11 und T17) oder andere statistische Werte beigezogen werden. Es ist auf altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte abzustellen (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] vom 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2025 Rz 3207). Es ist für die Bemessung der Invalidität jeweils auf die aktuellsten statistischen Daten abzustellen. Gemeint sind damit die im Zeitpunkt der Verfügung (bzw. des Einspracheentscheids; vgl. BGE 143 V 295 E. 4.7.7) aktuellsten veröffentlichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 150 V 67 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.2.3.      Wenn die versicherte Person ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit wegen eines zu geringen Beschäftigungsgrades nicht voll ausschöpft und eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades seitens der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers möglich ist, wird das tatsächlich erzielte Einkommen auf das zumutbare Pensum hochgerechnet (Urteile des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014; 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013; 8C_579/2009 vom 6. Januar 2010). 

4.2.4.      Die LSE sind in verschiedene Kompetenzniveaus unterteilt. Kompetenzniveau 1 ist die niedrigste Stufe und umfasst einfache körperliche und manuelle Tätigkeiten, während Kompetenzniveau 4 die höchste Stufe ist und Berufe umfasst, die die Fähigkeit erfordern, komplexe Probleme zu lösen und Entscheidungen auf der Grundlage eines breiten Spektrums an theoretischem und faktischem Wissen in einem Spezialgebiet zu treffen (z.B. Direktoren, leitende Angestellt und Geschäftsführer sowie intellektuelle und wissenschaftliche Berufe). Zwischen diesen beiden Extremen liegen die sogenannten mittleren Berufe (Kompetenzniveau 3 und 2). Kompetenzniveau 3 umfass komplexe praktische Arbeiten, die ein breites Spektrum an Kenntnissen in einem Spezialgebiet erfordern (u.a. Techniker, Supervisoren, Makler oder Krankenpflegepersonal; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2022 vom 11. August 2022 E. 5.1.2). Kompetenzniveau 2 bezieht sich auf praktische Aufgaben wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung, administrative Aufgaben, Bedienung von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienste und das Führen von Fahrzeugen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2021 vom 29. April 2022 E. 4.2.3 und zitierte Urteile). Die Anwendung von Kompetenzniveau 2 ist nur gerechtfertigt, wenn die versicherte Person über besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2022 vom 9. November 2022 E. 4.1; 8C_605/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.2.2). Der Schwerpunkt liegt also auf der Art der Aufgaben, die der Versicherte aufgrund seiner Qualifikationen übernehmen kann, und nicht auf den Qualifikationen an sich (Urteile des Bundesgerichts 8C_293/2023 vom 10. August 2023 E. 4.2 in fine; 8C_801/2021 vom 28. Juni 2022 E. 2.3; 8C_66/2020 vom 14. April 2020 E. 4.2.1 und Verweise). Weiter ist festzuhalten, dass die mehrjährige Berufserfahrung, die ein Versicherter – ohne kaufmännische Ausbildung andere besondere, während der Berufsausübung erworbenen Qualifikationen – vorweisen kann, für sich allein keine höhere Einstufung als Kompetenzniveau 2 rechtfertigt, da in den meisten Berufsbereichen ein Diplom oder zumindest (formalisierte) Aus- und Weiterbildungen verlangt werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_486/2022 vom 17. August 2023 E. 7.3.3; 8C_444/2021 vom 29. April 2022 E. 4.2.4; 8C_581/2022 vom 19. Januar 2022 E. 4.4; 9C_148/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2).

4.3.          4.3.1. Die Beschwerdegegnerin legte dem Valideneinkommen das zuletzt bei Dr. med. D____ erzielte Jahreseinkommen für ein 40%-Pensum von Fr. 27'300.00 zugrunde (vgl. Fragebogen Arbeitgebende vom 22. Januar 2016, IV-Akte 11, Fragebogen für Arbeitgebende vom 19. September 2022, IV-Akte 66) zugrunde und rechnete dieses auf ein Vollzeitpensum auf, was einem Jahreseinkommen von Fr. 68'250.00 entspricht. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens gemäss Fragebogen Arbeitgebende vom 19. September 2022 bei einem Pensum von 40% ein Lohn von Fr. 2'600.00 angegeben worden sei und dieser bei Hochrechnung auf ein Vollzeitpensum einem Jahresverdienst von Fr. 84'500.00 entspreche. Dieser Betrag sei dem Valideneinkommen zugrunde zu legen (vgl. Beschwerde, Rz 4.1.).

4.3.2.      Wie sich aus der Kündigung der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ergibt, wurde ihr aus krankheitsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis gekündigt (vgl. IV-Akte (IV-Akte 111, S. 40). Dieser Umstand spricht grundsätzlich dafür, dass für die Berechnung des Valideneinkommens auf das zuletzt effektiv erzielte Einkommen und nicht auf Tabellenlöhne abzustellen ist (vgl. E. 4.2.1. hiervor). An dieser Stelle zu bemerken ist, dass sich dieses gemäss Fragebogen Arbeitgebende vom 19. September 2022 auf monatlich Fr. 2'100.00 und nicht Fr. 2'600.00 belief (IV-Akte 66, S. 3). Dies bleibt jedoch vorliegend ohne Relevanz. Bei Teilzeitpensen ist nämlich das Abstellen auf den zuletzt erzielten Lohn unter Hochrechnung auf ein Vollzeitpensum nur dann zulässig, wenn die Erhöhung des Pensums seitens des Arbeitgebers möglich gewesen wäre. Wie sich allerdings aus den obigen Erwägungen ergibt, war eine dauerhafte Pensumserhöhung der Beschwerdeführerin bei ihrem Arbeitgeber nicht möglich gewesen. Angesichts dessen ist eine Aufrechnung des zuletzt im Rahmen des 40%-Pensums erzielten Lohnes auf einen 100%-Lohn nicht zulässig, sodass für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die LSE abzustellen ist. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, vom Grundsatz der Anwendbarkeit der Tabelle TA1_tirage_skill_level abzuweichen, ist für die Berechnung des Valideneinkommens auf ebendiese Tabelle abzustellen, namentlich auf jene aus dem Jahr 2022, veröffentlicht am 29. Mai 2024 (vgl. E. 4.2.3. hiervor).

4.3.3.      Fraglich ist in diesem Zusammenhang, welches Kompetenzniveau dem Valideneinkommen zugrunde zu legen ist, wobei zunächst der Beruf der Medizinischen Praxisassistentin (MPA) näher beleuchtet werden muss. Das Berufsbild der MPA zeichnet sich dadurch aus, dass Sie Kundenkontakt haben mit Patienten und Patientinnen, die technische und digitale Administration der medizinischen Praxis organisieren und Abläufe wie Sprechstunden, Operationen organisieren, Patientendaten verwalten, in der Sprechstunde assistieren indem sie Patientinnen für diagnostische oder therapeutische Prozess und Massnahmen vorbereiten, Laboranalysen durchführen, Röntgenbilder anfertigen und sämtliche Abläufe und Prozesse dokumentieren damit diese zurückverfolgt werden können (vgl. https://mpa-schweiz.fmh.ch/berufsbild.cfm; zuletzt eingesehen am 24. April 2024).

4.3.4.      Vorliegend rechtfertigt sich mit Blick auf das Berufsprofil einer MPA, dem Valideneinkommen das Kompetenzniveau 2 zugrunde zu legen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hatte bereits diverse mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Sachverhalte in Bezug auf Berufe im medizinischen Bereich zu beurteilen. So wurde eine Versicherte, welche eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fachangestellte Gesundheit (FaGe) und somit eine zur MPA vergleichbare Ausbildung besass und zudem eine Weiterbildung als Schulassistentin abgeschlossen hatte im Kompetenzniveau 2 eingestuft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3.1). Ebenfalls auf das Kompetenzniveau 2 wurde bei einer Krankenschwester mit Bachelorabschluss in Krankenpflege (FH) abgestellt. Hingegen wurde bei einer diplomierten Pflegefachfrau HF mit grossem Wissen und einer gegenüber der MPA höher einzustufenden Ausbildung das Kompetenzniveau 3 herangezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 7.2). Ausserhalb der Medizinalberufe stellte das Bundesgericht fest, es liege die Einstufung ins Kompetenzniveau 1 dann nahe, wenn Erfahrung in administrativen Belangen fehle (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 7.3). Hingegen sei eher zum Kompetenzniveau 2 zu tendieren, wenn administrative Aufgaben zu bewältigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2023 vom 30. März 2023 E. 7.2). Mit Blick auf die beruflichen Aufgaben einer MPA, welche nahe bei einer FaGe liegen und die mit diesem Beruf zusammenhängenden administrativen Aufgaben, erscheint das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 somit naheliegend.

4.3.5.      Die LSE TA1 Pos. 86-88 «Gesundheits- und Sozialwesen», Kompetenzniveau 2 weist einen monatlichen Bruttolohn von monatlich Fr. 5'281.00 bei 40 Arbeitsstunden wöchentlich auf. Aufgerechnet auf 41.7 Wochenstunden ergibt dies einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5’505.00 und somit einen Jahresbruttolohn von Fr. 66’065.00, welcher das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin darstellt.

4.4.          4.4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. Art. 26bis Abs. 1 IVV). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2, 129 V 472 E. 4.2.1).  

4.4.2.      Ausgangspunkt für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Mit beweiskräftigem Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) der C____ GmbH vom 17. Januar 2024 (IV-Akte 89) legte der psychiatrische Gutachter dagegen für den hier massgebenden Zeitraum ab Rentenbeginn im Juni 2022 fest, dass bis zum Untersuchungstag (24. Oktober 2023, IV-Akte 89, S. 2) in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40% bestanden habe. Danach sei bis auf Weiteres von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (entsprechend 4.5 Stunden täglich) auszugehen (a.a.O., S. 28). In einer angepassten Tätigkeit, welche so gestaltet sein sollte, dass sie die Unabhängigkeit, das Wohlbefinden und die berufliche Integration der Beschwerdeführerin unterstütze, sei ab dem Zeitpunkt des Untersuchungsdatums von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit (entsprechend 5 bis sechs Stunden täglich) auszugehen. Die Beschwerdegegnerin ging – entgegen den gutachterlichen Feststellungen - zum Zeitpunkt des Anspruchbeginns von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (vgl. E. 4.5.1. hiervor). Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei auf die Beurteilung des RAD vom 14. Februar 2024, (IV-Akte 93, S. 5).  Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist auf ein versicherungsexternes Gutachten abzustützen, sofern nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022). Berichten von versicherungsinternen Ärzten kommt hingegen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichem oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 2.3). Da der RAD seine abweichende Festlegung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in keiner Weise begründet und plausibilisiert, vermag diese abweichende Darstellung keine Indizien gegen die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu schüren und es besteht keine Veranlassung von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist daher die gutachterliche Festlegung der Arbeitsunfähigkeit massgebend.

4.5.          4.5.1. Die Beschwerdegegnerin legte dem Invalideneinkommen gemäss Verfügung vom 16. August 2024 die Hälfte des bei der letzten Arbeitsstelle auf ein Vollzeitpensum aufgerechneten Lohnes zugrunde (vgl. E. 4.3.1. hiervor) und ging entsprechend von einem Invalideneinkommen von Fr. 34'125.00 aus. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, da kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen mehr vorliege, sei auf die Tabellenlöhne abzustellen.

4.5.2.      Wie bereits dargelegt, ist bei der Festsetzung des Invalideneinkommens primär von den konkreten beruflichen Verhältnissen auszugehen (vgl. E. 4.4.2. hiervor). Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Juni 2022 war die Beschwerdeführerin seit dem 21. August 2012 in einer Arztpraxis als MPA in einem 40%-Pensum angestellt. Hierbei erzielte sie ein monatliches Bruttojahresgehalt von Fr. 27'300.00 (vgl. IV-Akte 66, S. 3). Dieses seit Jahren dauernde Arbeitsverhältnis gilt als stabil im Sinne der vorab zitierten Rechtsprechung. Dieses Arbeitsverhältnis endete aufgrund Kündigung durch die Arbeitgeber per 30. April 2024 (vgl. IV-Akte 111, S. 40). Mit Blick auf Art. 26bis Abs. 1 IVV und der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 40% bis zum Untersuchungsdatum ist daher für die Berechnung des Invaliditätsgrades für den Zeitraum des Rentenbeginns bis Oktober 2023 (Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration) für das Invalideneinkommen auf das effektiv erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 27'300.00 abzustellen. Ab dem Begutachtungszeitpunkt geht der Gutachter wie dargelegt (vgl. E. hiervor) von einer höheren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, ist die im Oktober 2023 gutachterlich festgestellte Verbesserung der Erwerbsfähigkeit demnach ab dem 1. Februar 2024 zu berücksichtigen. Indes rechtfertigt sich in den wenigen Monaten bis Ende des Arbeitsverhältnisses per 30. April 2024 weiterhin auf den effektiv erzielten Lohn von Fr. 27'300 abzustellen. Denn der statistische Lohn als MPA in einem 50% Pensum unter Abzug von 20% gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV fällt tiefer aus (Fr. 25'349.00). Damit erscheint es als gerechtfertigt, aufgrund der kurzen Zeitspanne bis Ende des Arbeitsverhältnisses die Beschwerdeführerin als optimal eingegliedert zu betrachten.

4.5.3.      Infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ab Mai 2024 zur Berechnung des Invalideneinkommens nicht mehr auf das im Rahmen der zuletzt ausgeführten Tätigkeit erzielte Einkommen abgestellt werden. Angesichts des gutachterlich gezeichneten Verweisprofils rechtfertigt es sich auf Seiten des Invalideneinkommens auf die LSE 2022 TA1, Frauen, Kompetenzniveau 1 abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2). Bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4’367.00 resultiert ein Jahreseinkommen für ein 60%-Pensum von Fr. 32'779.00 bei 41.7 Stunden pro Woche. Bei einer Nominallohnentwicklung von +1.7% (Fr. 557.00) vom Jahr 2022 ins Jahr 2023 und von 1.8% vom Jahr 2023 ins Jahr 2024 (Fr. 600.00) resultiert hieraus ein massgebendes Einkommen von Fr. 33'936.00.

4.5.4.      Während die Beschwerdeführerin von einem leidensbedingten Abzug von 10% ausgeht, verzichtet die Beschwerdegegnerin – da sie beim Invalideneinkommen auf das effektive Einkommen abstellte – auf die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges. Letzteres ist bis Ende April 2024 korrekt.

4.5.5.      Seit dem 1. Januar 2024 ist der neue Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft. Gemäss dieser Bestimmung ist vom statistisch bestimmten Wert ein 10%iger Abzug vorzunehmen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50% oder weniger tätig sein, werden 20% abgezogen. Der entsprechende Abzug von 10% ist auch der Beschwerdeführerin zu gewähren, so dass das Invalideneinkommen von Fr. 33'936.00 zu reduzieren ist und Fr. 30'542.00 beträgt.

4.5.6.      Ein weitergehender Abzug ist in Nachachtung von BGE 150 V 410 nicht angezeigt. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend gewürdigt, weshalb sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt; dies würde ansonsten zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1. und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1. mit Hinweisen). Gleiches gilt für das Merkmal des Beschäftigungsgrades von 60%, welches keinen leidensbedingten Abzug rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2024 vom 4. März 2025 E. 5.2.2). In Bezug auf das Alter ist zu bemerken, dass sich dieses bei Frauen im Alterssegment von 40 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2). Zu verneinen ist schliesslich die Erhöhung des gewährten leidensbedingten Abzugs aufgrund des Kriteriums «Dienstjahre». Die Rechtsprechung trägt hier dem Umstand Rechnung, dass die Lohnhöhe oft von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängt, womit eine versicherte Person, welche – nach dem gesundheitlichen Verlust der bisherigen Stelle – in einem Betrieb neu anfangen muss, insofern kaum einem allgemeinen Durchschnittslohn erhalten wird. Jedoch ist in dieser Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich das Anfangseinkommen im Rahmen einer neuen Arbeitsstelle in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch aufgrund der mitgebrachten Berufs- bzw. Branchenerfahrung bestimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass sich dieses Kriterium bei der erfahrenen Beschwerdeführerin lohnsenkend auswirkt. Da sich schliesslich auch unter dem Gesichtspunkt Nationalität und Aufenthaltskategorie kein weitergehender Abzug rechtfertigt, ist von einem solchen abzusehen, und es bleibt bei einem leidensbedingten Abzug von 10% bzw. dem Invalideneinkommen von Fr. 30'542.00.

4.6.          4.6.1. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Vergleichseinkommen sind nachfolgende Invaliditätsberechnungen vorzunehmen:

4.6.2.      Für den Zeitraum von Juni 2022 bis April 2024 ist für das Valideneinkommen auf den Betrag von Fr. 66'065.00 abzustellen (vgl. E. 4.3.5. hiervor). Diesem Einkommen ist ein Invalideneinkommen von Fr. 27'300.00 (E. 4.4.2. hiervor) gegenüberzustellen. Hieraus resultiert für den vorgenannten Zeitraum ein Invaliditätsgrad von 59%.

4.6.3.      Ab Mai 2024 erfolgt aufgrund des neu eingeführten Art. 26bis Abs. 3 IVV eine erneute Berechnung des Invaliditätsgrades. Beim Valideneinkommen von CHF 66'065.00 ist wiederum die Nominallohnentwicklung von 1.7% (Fr. 1'123.00) vom Jahr 2022 ins Jahr 2023 und von 1.8% (Fr. 1'209.00) vom Jahr 2023 ins Jahr 2024 zu berücksichtigen, was ein Valideneinkommen von CHF 68'397.00 ergibt. Dem ist ein Invalideneinkommen von Fr. 30'542.00 gegenüber zu stellen (vgl. E. 4.5.4. hiervor). Der Vergleich der beiden Einkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 55%.

4.6.4.      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab Juni 2022 eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten hat. Gemäss obiger Invaliditätsberechnung hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Juni 2022 bis und mit April 2024 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 59% und ab Mai 2024 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55% auszurichten.

5.                

5.1.          Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 16. August 2024 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab Juni 2022 eine Rente der Invalidenversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 59% und ab Mai 2024 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55% auszurichten.

5.2.          Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten in Höhe von Fr. 800.00 zu tragen.

5.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zzgl. Mehrwertsteuer (8.1%) zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.  

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 16. August 2024 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin von Juni 2022 bis April 2024 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 59% und ab Mai 2024 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55% auszurichten.

            Die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1%).

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.88 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2025 IV.2024.88 (SVG.2025.116) — Swissrulings