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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2025 IV.2024.76 (SVG.2025.67)

15. Januar 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,842 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

IVG Beschwerdeabweisung

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.76

Verfügung vom 14. Juni 2024

Beschwerdeabweisung

Tatsachen

I.         

Der 1974 geborene Beschwerdeführer ist Vater zweier Kinder. Er war seit 1992 bei der C____ AG und ab 1. März 2021 (aufgrund der Liquidation der C____ AG) bei der D____ AG beschäftigt. Zuerst arbeitete er 10 Jahre in der Autowaschanlage und danach als Hilfsmaler ([...]) mit einem Pensum von 100% (vgl. IV-Akte 16, S. 22, Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 17, S. 2; IK-Auszug, IV-Akte 12, S. 2; IV-Akte 19, S. 3). Per Ende März 2024 wurde ihm gekündigt (vgl. IV-Akte 82, S. 7).

Ab dem 30. Mai 2022 war der Beschwerdeführer wegen einer komplexen RM-Ruptur/-Läsion rechts voll arbeitsunfähig (IV-Akte 16, S. 13). Die zuständige Krankentaggeldversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht und gewährte entsprechende Leistungen (IV-Akte 16, S. 6).

Am 26. Oktober 2022 (Posteingang) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 5). Diese zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (IV-Akte 16) sowie medizinische Berichte des [...]spitals [...] (IV-Akte 24) bei und gewährte ihm im Rahmen der Frühintervention mit Mitteilung vom 23. Januar 2023 Beratung und Unterstützung (IV-Akte 25). Am 20. März 2023 fand das Erstgespräch statt (Protokoll, IV-Akte 34).

Nach verschiedenen Untersuchungen am [...]spital [...] (nachfolgend [...]) sowie mehreren bildgebenden Abklärungen des Rückens und der Schulter (vgl. u.a. IV-Akte 38; IV-Akte 41, S. 3; IV-Akte 78, S. 7; IV-Akte 60, S. 4 ff.), nahm der RAD-Arzt Dr. med. E____, Facharzt für Arbeitsmedizin, am 17. Juli 2023 zum Dossier Stellung (IV-Akte 53). Am 5. September 2023 fand ein Standortgespräch statt (Protokoll, IV-Akte 55). Danach äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. E____ am 21. September 2023 erneut (IV-Akte 63). Im [...] wurde am 10. Oktober 2023 eine Pulsoxymetrie durchgeführt (IV-Akte 78, S. 2 f.). Daraufhin gewährte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 31. Oktober 2023 Kostengutsprache für ein Coaching mit aktiver Stellensuche (IV-Akte 65).

Mit Vorbescheid vom 3. November 2023 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente bestehe (IV-Akte 68). Zur Begründung führte sie aus, sie habe ihn im Rahmen der Frühintervention beraten und mit einem Coaching mit aktiver Stellensuche unterstützt. Gemäss den vorliegenden Unterlagen bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Demzufolge seien von der Invalidenversicherung keine Massnahmen angezeigt. Zuständig sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV, a.a.O.). Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Einwand (IV-Akte 72). Das Coaching wurde in der Folge bis auf weiteres stillgelegt (IV-Akte 76).

Am 6. März 2024 fand ein MR des rechten und linken Schultergelenks statt (IV-Akte 82, S. 2 f.). Mit Bericht vom 3. April 2024 äusserte sich die Spinale Chirurgie des [...] (IV-Akte 82, S. 5 f.) und am 16. Mai 2024 berichtete die Orthopädieklinik des [...] (IV-Akte 82, S. 2). Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E____ am 4. Juni 2024 (IV-Akte 84) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juni 2024 am Vorbescheid fest (IV-Akte 87).

II.        

Mit Beschwerde vom 16. August 2024 (Postaufgabe 19. August 2024) werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Die Verfügung vom 14. Juni 2024 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von mindestens 50% zuzusprechen.

2.     Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Klärung des medizinischen Sachverhalts durchzuführen.

3.     Dies unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit ursprünglich an die Beschwerdegegnerin adressierter Replik vom 9. Dezember 2024, welche die Beschwerdegegnerin an das Gericht weiterleitete, hält der Beschwerdeführer sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Eine (fakultative) Duplik geht nicht ein.

III.      

Am 27. August 2024 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Partei-verhandlung. Am 15. Januar 2025 findet die Beratung durch die Kammer des Sozial-versicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2024 hat die Beschwerdegegnerin die Frühintervention abgeschlossen und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (IV-Akte 87). Dabei hat sie auf die RAD-Stellungnahme vom 4. Juni 2024 Bezug genommen, jedoch keinen Einkommensvergleich durchgeführt.

2.2.            Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, die Beschwerdegegnerin habe die Verfügung nicht ausreichend begründet und rügt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teil des rechtlichen Gehörs (Beschwerde, Rz. 2). Allerdings ist eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegend nicht ersichtlich. Auch wenn die Beschwerdegegnerin besser kommunizieren könnte, ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung aufgrund des Wortlauts und des Hinweises auf die RAD-Stellungnahme vom 4. Juni 2024 mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorhandenen Unterlagen zum Ergebnis gelangte, beim Beschwerdeführer bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund kommt eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen nicht in Betracht.

2.3.            Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass aktenkundige Beschwerden wie die beidseitige Schulterproblematik und die persistierenden Lumboischialgien von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden seien (Beschwerde, Rz. 5). Da es an einer Gesamtbeurteilung fehle, seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Beschwerde, Rz. 6).

2.4.            Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ein, bei der Prüfung des Rentenanspruchs seien alle körperlichen Leiden des Beschwerdeführers berücksichtigt worden (Beschwerdeantwort, Rz. 3).

2.5.            Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                  

3.1.            3.1.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Ist dies der Fall, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das in diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2). Vorliegend ist ein nach dem 1. Januar 2022 entstandener Leistungsanspruch strittig, weshalb das nach diesem Datum in Kraft getretene neue Recht zur Anwendung kommt.

3.1.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.            3.2.1. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2.2. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3.            Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4.            3.4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.4.4.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.                  

4.1.            4.1.1. Den eingereichten Akten sind folgende, vorliegend wesentliche medizinische Stellungnahmen zu entnehmen:

4.1.2. Dr. med. F____, Fachärztin für Neurologie, Neurologische Klinik und Poliklinik, [...], stellte anlässlich der Konsultation vom 20. Februar 2019 folgende Diagnosen:

1.    Chronische Lumboischialgie linksbetont mit/bei:

-       Diskusprotrusion und Anuluseinriss L4/5 und L5/S1 mit rezessaler Enge L4/5 links (MRI vom 25.10.2017 und 20.08.2018)

-       St.n. Wurzelinfiltration LS links am 12.09.2018 (ohne Effekt)

-       St.n. epiduraler Infiltration am 31.10.2018

2.    Vd. a. ISG-Blockade links bei

-       St. n. Sturz auf den Rücken am 31.12.2018

3.    Plantarfasziitis links.

Dr. med. F____ erhob einen ausführlichen Status und hielt fest, in der klinisch-neurologischen Untersuchung zeige sich aktuell kein sensomotorisches Defizit der linken unteren Extremitäten (IV-Akte 24, S. 12). Es zeige sich jedoch ein schmerzhaftes, blockiertes lleosakralgelenk auf der linken Seite, welches die Schmerzexazerbation nach Sturz eventuell miterklären könnte. Zur weiteren Abklärung habe sie den Patienten für eine EMG-Untersuchung mit Frage nach chronischen oder akuten Denervationszeichen der L5- und S1-innervierten Muskulatur links angemeldet. Zur Therapie der lleosakralgelenk-Blockade habe sie dem Patienten Physiotherapie verordnet. Auf Wunsch des Patienten finde keine erneute Vorstellung statt. Sie werde die Befunde der EMG-Untersuchung, welche für den 20. März 2019 geplant sei, mit separater Post erhalten. Eine Wiedervorstellung sei jederzeit möglich (a.a.O.).

4.2.            4.2.1. Im MR Schultergelenk rechts mit KM vom 25. Mai 2022 wurde folgendes festgestellt:

-       Aktivierte AC-Gelenksarthrose mit inferioren Osteophyten. Korrespondierend längsverlaufende bursaseitige Ruptur der mukoid degenerierten Supraspinatussehne als Hinweis auf ein extrinsisches Impingement.

lntraossäre Zysten am Supraspinatussehnen Ansatz mit knöcherner Stressreaktion.

-       Artikulärseitige Partialruptur der lnfraspinatussehne mit intratendinöser Ausdehnung.

-       Kleinster interstitieller Riss der Subscapularissehne.

-       Langstreckiger Labrumriss mit Beteiligung des Bizepssehnenankers.

-       Tendinopathie der langen Bizepssehne mit V. a. Pulley-Läsion.

-       Geringe Synovialitis der Burse subdeltoidea (IV-Akte 16, S. 15).

4.2.2. Anlässlich der Konsultation vom 2. Juni 2022 stellte Dr. med. G____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, eine RM-Ruptur (Supraspinatus, Biceps-Sehne, limitiert lnfraspinatus) mit ACG-Arthrose, fest, welche seiner Ansicht nach operiert werden sollte, wobei man einen Versuch mit Physiotherapie machen könne (IV-Akte 16, S. 16).

4.2.3. Im MRI der LWS vom 14. September 2022 wurden altersentsprechende, mässiggradige degenerative Veränderungen mit kongenital engem Spinalkanal sowie dehydrierte Bandscheiben L4/5 und L5/S1 mit kleinem Anulusriss ohne direkte Neurokompression festgestellt (vgl. IV-Akte 24, S. 23).

4.2.4. Anlässlich der Konsultation vom 9. November 2022 hielt Prof. Dr. med. H____, Spinale Chirurgie, [...], in der Beurteilung fest, der Beschwerdeführer leide an bekannten persistierenden Lumboischialgien links (IV-Akte 24, S. 23). Aktuell bestünden keine sensomotorischen Defizite. Der Spinalkanal sei anlagebedingt etwas eng, es zeige sich jedoch keine eindeutige Neurokompression. Zusammengefasst sehe er keine Möglichkeit, dem Beschwerdeführer mit einer operativen Therapie zu helfen. Nachdem die letzten Infiltrationen nicht erfolgreich gewesen seien, bestehe zurzeit auch keine Indikation für eine weitere Infiltration. Er empfehle die Fortsetzung der analgetischen und physiotherapeutischen Massnahmen (a.a.O.).

4.3.            4.3.1. Im MR Schultergelenk rechts vom 21. März 2023 wurde Folgendes festgehalten (IV-Akte 41, S. 3):

-       Unveränderte Darstellung des Schultergelenkes mit vorbestehender Partialläsion der Supraspinatussehne und intraossärem Ganglion im Tuberculum majus unmittelbar angrenzend an die Insertion der Supraspinatussehne.

-       Vorbestehende anteriore Labrumläsion, unverändert.

-       Etwas regrediente Entzündungszeichen des degenerativ veränderten AC-Gelenkes.

4.3.2. Dr. med. G____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, berichtete anlässlich der Konsultation vom 21. März 2023 von langfristigen Schulterschmerzen und einer Pathologie rechts (seit 2019) mit einer Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2022 (10 Monate). Klinisch sei der Befund seit Juni 2022 deutlicher ausgeprägt (IV-Akte 38, S. 2). Vor einer OP-Entscheidung sei die MRT zu wiederholen um diesbezüglich mehr Informationen zu erhalten. Je nach Ausmass der Läsionen sei es möglicherweise auch sinnvoll, den Patienten in der Orthopädie am [...] bei Prof. I____ (Schulter-Abteilung) vorzustellen.

4.3.3. Im MRI der Schulter links vom 24. April 2023 zeigte sich analog zur rechten Seite eine Teilruptur der Supraspinatussehne mit mukoider Degeneration und tendinopathischen Veränderungen ohne vollschichtige Ruptur. Die Rotatorenmanchettenruptur zeigte keine Athrophie und keine Verfettung (vgl. IV-Akte 60, S. 5). Die gleichentags durchgeführte MR Schulter-Arthrografie links sowie Gelenkpunktion der Schulter links ergab eine mukoide Degeneration der Supraspinatussehne mit artikulärseitiger Partialruptur im posterioren Anteil, eine Tendinopathie des lnfraspinatussehnenansatzes sowie eine SLAP-Läsion Typ II (IV-Akte 78, S. 7 f.).

4.3.4. Das Röntgen der Schulter beidseits in 3 Ebenen vom 25. Mai 2023 zeigte konventionell-radiologisch eine regelrechte Artikulation in beiden Schultergelenken ohne Arthrosenachweis und ohne knöchernes Outlet-Impingement bei regelrechter Konfiguration des Acromions ohne subacrominale Spornbildung (vgl. IV-Akte 60, S. 5).

4.3.5. Prof. J____, Stv. Teamleitung Schulter/Ellenbogenorthopädie, Orthopädische Klinik [...], Standort [...], diagnostizierte am 26. Mai 2023 eine bursaseitige Teilruptur Supraspinatussehne beidseits mit begleitendem Impingement und Bursitis subacrominalis (IV-Akte 60, S. 4). Er führte aus, auffällig sei die deutliche Sehnendegeneration im Sinne einer Tendinopathie auf beiden Seiten (IV-Akte 60, S. 5). Auf der linken Seite sei bisher noch keine Therapie erfolgt, weshalb ein Rezept für Physiotherapie ausgestellt worden sei (a.a.O.). Prinzipiell sei aufgrund der chronischen refraktionären Beschwerden die Prognose für eine operative Therapie sehr limitiert. In der Zusammenschau sei derzeit von einer operativen Therapie abzuraten, da dadurch nicht zu erwarten sei, dass der Patient in seinen schulterbelastenden Beruf als [...] zurückkehren könne und es sei mit der IV-Stelle zu besprechen, welche Berufe für ihn noch realistisch durchführbar seien. Es sollten sicherlich leichte körperliche Tätigkeiten ohne höhere Schulterbelastung, insbesondere im Überkopfbereich, besprochen werden (a.a.O.).

4.3.6. Der RAD-Arzt Dr. med. E____, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in der Stellungnahme vom 17. Juli 2023 fest, ein IV-relevanter Gesundheitsschaden liege vor. In der angestammten Tätigkeit sei der Versicherte dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig. Diese Arbeit sei nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit im Sinne aller körperlich leichten Tätigkeiten in Wechselbelastung und bis Brusthöhe sei per sofort vollschichtig zumutbar (IV-Akte 53, S. 3 f.).

4.3.7. Auf Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mit der bisherigen Einschätzung des RAD nicht einverstanden, da beide Schultern betroffen seien (IV-Akte 60, S. 1) äusserte sich der RAD Arzt Dr. med. E____ am 21. September 2023 erneut. Dieser hielt fest, der Einwand sei nachvollziehbar aber letztlich unnötig (IV-Akte 63, S. 2). Das Zumutbarkeitsprofil der letzten Stellungnahme entspreche genau den jetzt gemachten Angaben/Vorgaben der Orthopäden des [...]-Spitals und berücksichtige die Schulterprobleme bereits. Schulterbelastende Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich sei, sei bereits anerkannt (a.a.O.).

4.4.            4.4.1. Im MRT Schulter rechts vom 6. März 2024 zeigte sich zusätzlich zur bereits bekannten Tendinopathie und bursaseitiger Partialruptur der Supraspinatussehne eine deutliche SLAP-Läsion mit Einstrahlung in den Bizepsanker. Ferner bestanden kleinste artikularseitige Partialrupturen der lnfraspinatussehne sowie der Subskapularissehne (vgl. IV-Akte 82, S. 3).

4.4.2. Das MRT Schulter links vom 6. März 2024 ergab im Vergleich zur Voruntersuchung vom 03/2023 eine unveränderte Situation mit einer Tendinopathie der Supraspinatussehne und bekannter artikularseitiger Partialruptur an der ossären Insertion. Ferner bestand auch links eine kleine SLAP-Läsion mit Einstrahlung in den Bizepsanker. Die restlichen Strukturen waren unauffällig (IV-Akte 82, S. 3).

4.4.3. Mit Bericht vom 21. März 2024 führten Prof. Dr. med. H____, Chefarzt und K____, Assistenzarzt, Spinale Chirurgie, [...], aus, der Versicherte leide weiterhin an den bereits lange bestehenden, chronischen Lumboischialgien links. Im letzten vorliegenden MRI der LWS vom 14. September 2022 habe sich ein insgesamt altersentsprechender Befund bei kongenital engem Spinalkanal gezeigt, damals ohne Neurokompression (IV-Akte 82, S. 8). Es werde eine aktuelle MRI-Bildgebung bestellt. Bereits jetzt sei zu sagen, dass aufgrund der klinischen Beschwerden schwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in Zwangshaltungen dauerhaft nicht mehr werden ausgeübt werden könnten. Die Suche nach einer Tätigkeit bzw. die Umschulung für eine Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung und wechselnden Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen werde empfohlen (a.a.O.).

4.4.4. Anlässlich der Sprechstunde vom 3. April 2024 diagnostizierten Prof. Dr. med. H____, Chefarzt, und Dr. med. L____, Assistenzarzt, Spinale Chirurgie, [...], chronische Lumboischialgien links. Sie nahmen Bezug auf das MRI der LWS vom 6. März 2024 Bezug und führten aus, in der MRI-Bildgebung bestehe weder eine Neurokompression noch eine andere Pathologie, welche eine operative Therapie benötige (IV-Akte 82, S. 6). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei dem Patienten vom Rücken her eine Tätigkeit mit Wechselbelastungen zumutbar. Dauerhaftes Verharren in Zwangshaltungen und schwere Tätigkeiten könnten nicht mehr ausgeübt werden. Es werde die Suche nach einer Tätigkeit bzw. die Umschulung für eine Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung und wechselnden Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen empfohlen (a.a.O.).

4.4.5. Mit Bericht vom 16. Mai 2024 diagnostizierten Prof. I____, Chefarzt und M____ Klinischer Fachspezialist, Orthopädieklinik [...], Standort [...] Spital, eine Bursaseitige Teilruptur Supraspinatussehne bds. mit begleitendem lmpingementsyndrom und Bursitis subacromialis (IV-Akte 82, S. 2). Unter Bezugnahme auf das MRT der Schulter rechts vom 6. März 2024 und das MRT der Schulter links vom 6. März 2024 führten sie aus, klinisch-radiologisch zeige sich der Zustand, im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2023, weitgehend unverändert (IV-Akte 82, S. 3). Es bestehe eine leichte Zunahme der strukturellen, degenerativen Veränderungen im Bereich des rechten Schultergelenkes. Aufgrund der oben beschriebenen Läsionen beidseits, würde eine operative Versorgung der Rotatorenmanschetten sowie der SLAP-Läsion infrage kommen. Doch der Patient zeige seit über 5 Jahren ein chronifiziertes Schmerzmuster mit zusätzlich schlechter Haltung. Aufgrund dieser beschriebenen, chronisch-refraktären Beschwerden sei die Prognose für eine operative Therapie äusserst limitiert. Zusätzlich sei bei Degeneration der Rotatorenmanschettensehnen das Heilungspotential schlecht. Insgesamt werde deshalb von einer operativen Therapie abgeraten. Der Patient werde nicht mehr in den Beruf als Autolackierer zurückkehren können. Eine Arbeitstätigkeit für diesen Patienten solle so aussehen: Maximale Gewichte, welche zu heben seien, dürften nicht schwerer als 5 kg sein. Er sollte nicht auf Leitern steigen müssen. Er sollte ohne Überkopftätigkeiten auskommen. Tätigkeiten, welche stehend und sitzend durchgeführt werden seien durchführbar, bevorzugt würden sitzende, stehende und auch gehende Tätigkeiten im Wechsel (a.a.O.).

4.4.6. Der RAD-Arzt Dr. med. E____ äusserte sich am 4. Juni 2024 zu den neusten medizinischen Unterlagen (IV-Akte 84). Er führte aus, diese würden nichts Neues ergeben. Bei bekanntem OSAS habe der Versicherte bei fehlendem Leidensdruck eine CPAP-Therapie gewünscht, die angezeigt wäre. Hieraus ergebe sich jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Er verweist darauf, dass von den Behandlern grundsätzliche die Möglichkeit einer OP der Schulter genannt, aber eine zurückhaltende Prognose gestellt werde (IV-Akte 84, S. 2). Behandlerseits sei nicht mit einer Rückkehr in die angestammte Tätigkeit zu rechnen. Dies sei vom RAD bereits anerkannt und identisch formuliert worden (a.a.O.). Ansonsten würden die beigelegten bildgebenden Ergebnisse seitens Schultern und LWS nicht Neues ergeben. Die degenerativen LWS-Veränderungen seien nur leichtgradig und stünden einer angepassten, körperlich nur leicht belastenden Tätigkeit in Wechselbelastung nicht im Wege. Entzündliche Zeichen sowie Neurokompressionen würden fehlen. Die Schultern seien im Verlauf im Wesentlichen unverändert. Zum Zumutbarkeitsprofil sei von den Behandlern am 16. Mai 2024 folgendes vermerkt worden: nicht auf Leitern steigen, keine Überkopfarbeiten, Gewichte bis 5 kg, Tätigkeiten in Wechselbelastung (a.a.O.). Als Fazit hielt er fest, die Schultern seien grundsätzlich operierbar. Eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit sei aber nicht zu erreichen. Das von den Orthopäden formulierte Zumutbarkeitsprofil stimme exakt mit der arbeitsmedizinischen Einschätzung des RAD-Arbeitsmediziners überein (a.a.O.).

4.5.            4.5.1. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden medizinischen Berichte kann dem Einwand des Beschwerdeführers, es seien bei der Prüfung des Rentenanspruchs nicht alle körperlichen Leiden des Beschwerdeführers berücksichtigt worden, nicht gefolgt werden.

4.5.2. Der Beschwerdeführer beklagt seit 2019 vermehrte Schulterschmerzen, rechts mehr als links, mit einer Schmerzzunahme 2023. Zusätzlich leidet der Beschwerdeführer seit vielen Jahren an einer Lumboischialgie links. Sowohl der Bericht der Orthopädieklinik des [...] vom 16. Mai 2024 (IV-Akte 82, S. 3) als auch der Bericht der Abteilung Spinale Chirurgie des [...] vom 3. April 2024 (IV-Akte 82, S. 5 f.) berücksichtigten die geklagten Beschwerden, indem sie ihm ein Impingementsyndrom (IV-Akte 82, S. 2-3) und chronischen Lumboischialgien links attestieren (IV-Akte 82, S. 5-6, vgl. Erwägung 4.4.4. und 4.4.5. vorstehend). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 5) ist damit eine beidseitige Impingementproblematik vollumfänglich berücksichtigt. Beide Leiden (Impingementsyndrom und Lumboischialgien) bewirken weder für sich allein noch in der Gesamtsicht eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, deren Profil der RAD nachvollziehbar festgelegt hat. Diese Einschätzung entspricht auch der Beurteilung der behandelnden Ärzte, welche keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit attestieren und nicht nur wiederholt darauf hinwiesen, dass dem Beschwerdeführer eine alternative leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne höhere Schulterbelastung und ohne Zwangshaltungen zumutbar wäre, sondern neben der Unterstützung zur Suche einer alternativen Tätigkeit auch eine Umschulung ausdrücklich empfahlen (vgl. Erwägungen 4.3.5. und 4.4.3. und 4.4.4.).

4.5.3. Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich der Rückenschmerzen trotz wiederholten bildgebenden Abklärungen kein Korrelat gefunden wurde und eine Neurokompression mehrfach ausgeschlossen wurde (vgl. Erwägungen 4.2.3., 4.2.4., 4.4.3., 4.4.4., 4.4.3. und 4.4.4. vorstehend). Sensomotorische Ausfälle wurden beim Beschwerdeführer nie festgestellt. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die zeitweise beklagten Knieschmerzen nicht mehr im Vordergrund stehen und das OSAS nicht geeignet ist, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen (vgl. RAD-Stellungnahme vom 4. Juni 2024, Erwägung 4.4.6. vorstehend). Die Möglichkeiten von Infiltrationen wurden ausgeschöpft, ohne dass der Beschwerdeführer davon profitieren konnte (vgl. Prof. Dr. med. H____, IV-Akte 24, S. 23 f., Erwägung 4.2.4.).

4.5.4. Im Ergebnis ist damit als Zwischenfazit festzuhalten, dass an der RAD-Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Zweifel bestehen, zumal auch die Behandler - ohne eine zeitliche Einschränkung zu postulieren - von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehen, sodass sich weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht erübrigen.

4.6.            4.6.1. Allerdings ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2024 in erwerblicher Hinsicht keinen Einkommensvergleich vorgenommen hat. Dieser müsste von ihr nachgeholt werden. Jedoch führt auch ein kursorisch durchgeführter Einkommensvergleich nicht zu einem Rentenanspruch, wie den nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist.

4.6.2. Als Einkommen vor Eintritt der Invalidität ergibt sich aus den Akten ein solches von 13 x Fr. 6'000.00 zuzüglich Gratifikation im Betrag von Fr. 1'234.00 (vgl. Meldung Arbeitgeber an KTG vom 9.6.2022, IV-Akte 58, S. 47). Damit beträgt das Valideneinkommen Total Fr. 79'234.00.

4.6.3. Wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.2.; siehe auch BGE 148 V 174, 181 E. 6.2). Entsprechend ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne 2022 zu ermitteln. Gemäss der anwendbaren Tabelle TA1_tirage_skill_level (Total Privater Sektor, Männer, Kompetenzniveau 1) beträgt der monatliche Bruttolohn Fr. 5'305.00. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total, vgl. https://www.bfs.admin.ch/asset/de/31025820) ergibt sich bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100% ein Invalideneinkommen von Fr. 66'365.55.

4.6.4. Bei der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich ein IV-Grad von 16,24%, der selbst unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges, zumindest von 10% ab Januar 2024 (Art. 26bis Abs. 3 IVV) somit einem Invaliditätsgrad von 24.61%, nicht zu einem Rentenanspruch führen würde. Indessen zeigen die erwerbliche Einbusse als auch die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit auf, dass Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sind, sofern der Beschwerdeführer eingliederungsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin leistete bereits eine Kostengutsprache für ein Coaching mit aktiver Stellensuche (IV-Akte 65), sistierte das Coaching jedoch aufgrund des Einwands im Vorbescheidverfahren (IV-Akten 65, 75 f.). Es bleibt daher darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer – sofern er sich im Rahmen des definierten Tätigkeitsprofils subjektiv arbeitsfähig sieht – bei der Beschwerdegegnerin erneut anmelden kann, damit diese umfassend Eingliederungsmassnahmen prüfen kann. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.                  

5.1.            Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 

5.2.            Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.76 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2025 IV.2024.76 (SVG.2025.67) — Swissrulings