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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.09.2024 IV.2024.63 (SVG.2024.186)

27. September 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,376 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

IVG Neuanmeldung; Glaubhaft machen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil des Präsidenten

vom 27. September 2024

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.63

Verfügung vom 4. Juni 2024

Neuanmeldung; Glaubhaft machen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes

Erwägungen

1.                

1.1.          Der 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich erstmals am 12. August 2009 unter Hinweis auf psychische Probleme zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 3). Gestützt auf zwei Austrittsberichte der C____ vom 25. Mai 2005 (IV-Akte 26 S. 8) und vom 7. September 2005 (IV-Akte 26 S. 2) und zwei Berichte der D____ vom 6. Juli 2009 (IV-Akte 16) und vom 7. September 2009 (IV-Akte 10) wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 31. März 2010 abgewiesen (IV-Akte 29).

1.2.          Mit Gesuch vom 26. Juni 2023 (IV-Akte 31) meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und führte zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine psychische schizotypische Störung an.

1.3.          Im Bericht vom 3. Januar 2024 diagnostizierte die Psychologin Dipl. Psych. E____ (IV-Akte 34) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dissoziale Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.2 sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ICD-10 F33.0 und legte den Kurzbericht der D____ (IV-Akte 34 S. 4) vom 3. Oktober 2016 bei. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung und der damit einhergehenden Impulsivität und mangelnden psychischen Stabilität sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stark beeinträchtigt.

1.4.          Nach Einholung der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. April 2024 (IV-Akte 36) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. April 2024 (IV-Akte 37) an, nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten.

1.5.          Gegen den Vorbescheid reichte der Beschwerdeführer am 22. April 2024 einen Einwand ein (IV-Akte 38). Die behandelnde Psychologin reichte den Bericht vom 28. Mai 2024 ein (IV-Akte 42).

1.6.          Nach erneuter Einholung der Stellungnahme des RAD vom 31. Mai 2024 (IV-Akte 44) verfügte die IV-Stelle am 4. Juni 2024 (IV-Akte 47) entsprechend ihrem Vorbescheid.

2.                

2.1.          Mit Beschwerde vom 27. Juni 2024 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 4. Juni 2024 sei aufzuheben und die IV-Stelle Basel-Stadt sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen, alles unter o/e-Kostenfolge.

2.2.          Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Juli 2024 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

2.3.          In der Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2024 beantragt die IV-Stelle die Beschwerde gutzuheissen und zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen.

3.                

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 bzw. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] sowie § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG wurde eingehalten. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.2.          Einfache Fälle entscheidet der Gerichtspräsident als Einzelrichter gemäss § 83 Abs. 2 GOG. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.

4.                

4.1.          Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 ist die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht eingetreten, die neu eingereichten medizinischen Akten würden nicht aufzeigen, dass sich die gesundheitliche Situation verändert habe (IV-Akte 47).

4.2.          Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft geltend gemacht. Für diese gebe es deutliche Anhaltspunkte gestützt auf den Überweisungsbericht der D____ vom 3. Oktober 2016 sowie den ärztlichen Berichten der behandelnden Psychologin Dipl. Psych. E____ vom 3. Januar 2024 (IV-Akte 34) und vom 28. Mai 2024 (IV-Akte 42). Der Sachverhalt sei nur sehr oberflächlich, allenfalls ergebnisorientiert und insbesondere nicht präzise genug analysiert und im Hinblick auf das Beweismass des Glaubhaftmachens einer Gesundheitsverschlechterung nicht korrekt gewürdigt worden. Für eine Gesundheitsverschlechterung müssten lediglich gewisse Anhaltspunkte vorliegen. Vergleichszeitpunkt sei die Verfügung vom 31. März 2010 (IV-Akte 29). Da die Verfügung bereits so lange zurückliege, seien keine besonderen Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen. Im Zeitpunkt der ersten Verfügung vom 31. März 2010 habe keine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden und die Verfügung beruhe auf einer sehr dürftigen Aktenlage und der Beschwerdeführer sei damals nicht begutachtet worden. Auch liege im Vergleich zu damals heute eine gesicherte Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus einem soliden Behandlungsverhältnis vor.

4.3.          Die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrer Beschwerdeantwort nach erneuter Sichtung der Akten, dass die medizinische Aktenlage im Jahr 2010 sehr dürftig gewesen sei. Da widersprüchliche Berichte der D____ vorgelegen seien, hätte damals eine weitere, klärende medizinische Abklärung vorgenommen werden müssen. Dem Untersuchungsgrundsatz sei damit nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Entsprechend leide die Verfügung vom 31. März 2010 an einem schwerwiegenden Mangel, weshalb die ihr zu Grunde gelegte volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht als valide Referenzgrösse auf die vorliegend umstrittene Eintretensfrage betrachtet werden könne. Da auf diese ungeeignete medizinische Vergleichsbasis aus dem Jahr 2010 abgestellt worden sei, leide auch die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2024 am gleichen schwerwiegenden Mangel. Sie beantrage daher die Gutheissung zur Vornahme weiterer Abklärungen.

4.4.          Die Parteien sind sich demnach einig, dass auf das Gesuch vom 26. Juni 2023 einzutreten ist und weitere Abklärungen vorzunehmen sind.

5.                

5.1.          Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 141 V 585 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3).

5.2.          Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2020, 8C_481/2020, E. 2.4. und vom 10. August 2016, 9C_367/2016, 2.2. mit Hinweisen).

5.3.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 147 V 167 E. 4.1; 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend die Verfügung vom 31. März 2010 (IV-Akte 29).

6.                

6.1.          Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im zeitlichen Intervall seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 31. März 2010 bis zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2024 eine revisionsrechtlich relevante Änderung des medizinischen Sachverhaltes glaubhaft gemacht hat.

6.2.          Als medizinische Entscheidgrundlagen für die Verfügung vom 31. März 2010 (IV-Akte 29) dienten der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die zwei Austrittsberichte der C____ vom 25. Mai 2005 und vom 7. September 2005 (beide IV-Akte 26) und die zwei Berichte der D____ vom 6. Juli 2009 (IV-Akte 16) und vom 7. September 2009 (IV-Akte 10).

6.3.          Im Austrittsbericht der C____ vom 25. Mai 2005 (IV-Akte 26 S. 8) äusserten Dr. med. F____ und Dr. med. G____ den Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F21 oder F25) und stellten als Differentialdiagnose eine depressive Entwicklung vor dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F32.00). Zusätzlich diagnostizierten sie Schwierigkeiten in der Bewältigung des Alltags und ein dissozial anmutendes Verhalten (ICD-10 Z56, Z59, Z60) und vermerkten einen fraglichen Alkoholabusus. Im Austrittsbericht der C____ vom 7. September 2005 (IV-Akte 26 S. 2) wurde die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) (narzisstische, schizoide/dissoziale Anteile) und Schwierigkeiten in der Bewältigung des Alltags, dissozial anmutendes Verhalten (ICD-10 Z56, Z59, Z60) gestellt. In beiden Berichten wurde keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen.

6.4.          Im Rahmen einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) wurde der Beschwerdeführer ab dem 10. Februar 2009 psychotherapeutisch in den D____ betreut. Die behandelnde Oberärztin Dr. med. H____ erstellte den Bericht vom 6. Juli 2009 (IV-Akte 16) zur Massnahmenüberprüfung. Darin hielt sie fest, der Beschwerdeführer leide an einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, narzisstischen und dissozialen Zügen. Diese Persönlichkeitsstörung sei sehr stabil und schwierig zu therapieren. Es bestünde eine erhebliche Beeinträchtigung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit sowie instabile Arbeitsverhältnisse. Im Bericht der D____ zu Handen der IV-Stelle vom 7. September 2009 (IV-Akte 10) äusserte Dr. med. H____ aufgrund Aktenstudium unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und schizoiden Zügen (ICD-10 F61). Das Vorliegen einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte sie. Es seien keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden, psychiatrischen Erkrankungen des Beschwerdeführers bekannt. Aufgrund der fehlenden Beeinträchtigung der Konzentration, Aufmerksamkeit, Durchhaltevermögen, Flexibilität, Antrieb/Energie sei von einer vollumfänglich gegebenen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

6.5.          Sowohl im Bericht vom 25. Mai 2005 (IV-Akte 26 S. 8) als auch im Bericht vom 7. September 2009 (IV-Akte 10) wurden Verdachtsdiagnosen gestellt, nämlich im Jahr 2005 eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und im Jahr 2009 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und schizoiden Zügen. Somit waren sich die behandelnden Ärzte in diagnostischer Hinsicht uneins und es kann nicht von einer gesicherten Diagnose gesprochen werden (vgl. dazu auch den Protokolleintrag in den IV-Akten vom 10. Februar 2010 des RAD-Arztes Dr. med. I____). Zusätzlich widerspricht sich Dr. med. H____ in den beiden von ihr verfassten Berichten selbst bezüglich der Auswirkung der Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit. Während sie im Bericht vom 6. Juli 2009 (IV-Akte 16) eine erhebliche Beeinträchtigung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit sowie instabile Arbeitsverhältnisse dokumentiert, ist sie im Bericht vom 7. September 2009 (IV-Akte 10), der lediglich auf dem Aktenstudium beruht, von einer Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen.

7.                

7.1.          Um glaubhaft zu machen, dass im Zeitintervall zwischen der Verfügung vom 31. März 2010 und der Verfügung vom 4. Juni 2024 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, verweist der Beschwerdeführer auf die Berichte der behandelnden Psychologin vom 3. Januar 2024 (IV-Akte 34 S. 1) und vom 28. Mai 2024 (IV-Akte 42) sowie auf den Kurzbericht der D____ vom 3. Oktober 2016 (IV-Akte 34 S. 4)

7.2.          Am 3. Oktober 2016 begab sich der Beschwerdeführer in die offene Sprechstunde der Akutambulanz der D____. Im entsprechenden Kurzbericht (IV-Akte 34 S. 4) wurden die Verdachtsdiagnosen einer kombinierten und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) sowie einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) gestellt. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde nicht vorgenommen. Empfohlen wurde die Aufnahme einer Psychotherapie.

7.3.          Der Beschwerdeführer steht seit Oktober 2016 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung bei Dipl.-Psych. E____ (Bericht vom 3. Januar 2024, IV-Akte 34 S. 1). Sie diagnostizierte eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Sie schätzte den Beschwerdeführer aufgrund der Persönlichkeitsstörung und der damit einhergehenden Impulsivität und mangelnden psychischen Stabilität in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit in einem Angestelltenverhältnis als stark beeinträchtigt ein. Mit Bericht vom 28. Mai 2024 (IV-Akte 42) hielt Dipl.-Psych. E____ ergänzend fest, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und schizoiden Zügen die Arbeitsfähigkeit deutlich beeinträchtige, da der Beschwerdeführer sich Vorgesetzten und Regeln nicht unterordne. Diese resistente Persönlichkeitsstörung beeinträchtige sehr stark seine Arbeitsfähigkeit. Die Unfähigkeit zu Schuldbewusstsein und zum Lernen aus Erfahrung und Bestrafung und die andauernde Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen bringe eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit mit sich.

7.4.          Mit Bericht vom 5. April 2024 (IV-Akte 36) hielt der RAD-Arzt Dr. med. J____ fest, dass die zwischenzeitlichen und neuen medizinischen Akten keine Veränderung des Gesundheitszustands zeigen würden und die kombinierte dissoziale Persönlichkeitsstörung weiterhin unverändert bestehe. Somit könne die Arbeitsfähigkeit nicht davon abweichend beurteilt werden. Im RAD-Bericht vom 31. Mai 2024 hielt er ergänzend fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des unveränderten Gesundheitszustandes und aufgrund der weiterhin vorhandenen Ressourcen nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei.

7.5.          Die Feststellungen des RAD-Arztes Dr. med. J____ sind nicht nachvollziehbar. Der IV-Stelle ist darin beizupflichten, dass einerseits bis im Jahr 2010 keine gesicherte Diagnose gestellt worden ist, und dass andererseits widersprüchliche Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit vorgelegen sind, sodass die Berichte aus dem Jahr 2005 und 2009 keine ausreichende Grundlage bilden, mit der die aktuellen medizinischen Berichte verglichen werden können. Die IV-Stelle hätte schon im Jahr 2009 ein Gutachten durchführen müssen, insbesondere da bereits damals offensichtlich eine schwere psychische Störung vorlag (vgl. Art. 63 StGB) und die Angaben von Dr. med. H____ zur Arbeitsfähigkeit widersprüchlich waren. Zusätzlich ist zu bedenken, dass gerade langjährige Persönlichkeitsstörungen bekanntermassen zunehmende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben können, sodass man auch deswegen von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgehen kann. Schliesslich ist zu bemerken, dass eine Persönlichkeitsstörung nur in Zusammenschau mit den Arbeitstätigkeiten beurteilt werden kann, hierzu aber aufgrund der fehlenden erwerblichen Abklärungen nichts bekannt ist.

7.6.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Jahr 2010 glaubhaft machen konnte, sodass auf das Gesuch einzutreten und medizinische sowie erwerbliche Abklärungen vorzunehmen sind. Die Beschwerdegegnerin ist daher mit Verfügung vom 4. Juni 2024 zu Unrecht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten. Der medizinische Sachverhalt ist abklärungsbedürftig, weswegen die IV-Stelle insbesondere eine psychiatrische Begutachtung sowie allenfalls eine berufliche Abklärung zu veranlassen haben wird. Da insbesondere die Auswirkungen einer Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit in Frage stehen und Hinweise auf schwerwiegende traumatische Erfahrungen in der Kindheit bestehen (vgl. IV-Akte 34 S. 4), wird empfohlen, einen mit Persönlichkeitsstörungen besonders vertrauten Gutachter auszuwählen wie etwa Dr. med. K____.

8.                

8.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 4. Juni 2024 aufzuheben. Die Sache ist zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

8.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die IV-Stelle die ordentlichen Kosten in Höhe von Fr. 400.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

8.3.          Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Da aber nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 202.50.-- (8.1%) Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Juni 2024 aufgehoben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 11. April 2023 eintritt.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.--, gehen zu Lasten der IV-Stelle.

            Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 202.50.-- Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin  

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber        

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.63 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.09.2024 IV.2024.63 (SVG.2024.186) — Swissrulings