Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.08.2024 IV.2024.60 (SVG.2024.176)

22. August 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,717 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

IVG Verfügung vom 17. Mai 2024, Medizinische Abklärungen; ungenügend

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil des Präsidenten

vom 22. August 2024

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]   

                                                     Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.60

Verfügung vom 17. Mai 2024

Medizinische Abklärungen; ungenügend

Erwägungen

1.              

1.1.        A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1975, ist Mutter einer 2014 geborenen Tochter und eines 2007 geborenen Sohnes (vgl. IV-Akte 2, S. 10). Sie ist 2012 von der Türkei in die Schweiz eingereist und befand sich ausweislich der Akten in den Jahren 2013-2015 in psychotherapeutischer Behandlung (vgl. implizit IV-Akte 48.3, S. 3). Seit dem 7. August 2020 arbeitete sie als "Unterhaltsreinigerin I" bei der C____ AG (vgl. IV-Akte 22, S. 2 und IV-Akte 47, S. 2) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. u.a. IV-Akte 23.89, S. 2). Darüber hinaus war sie aufgrund ihrer Anstellung bei der C____ AG bei der D____ AG krankentaggeldversichert (vgl. u.a. implizit IV-Akte 15, S. 8; siehe auch IV-Akte 15, S. 37-39). Im Jahr 2021 (und vorher) erfolgten wegen Kopfschmerzen (neurologische) Abklärungen (vgl. u.a. die Berichte der E____ vom 21. Oktober 2021 und vom 26. November 2021; IV-Akte 15, S. 34 ff.).

1.2.        Am 19. Juli 2022 befand sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter in einem Bus der F____, als dieser eine Notbremsung vollziehen musste. Sie wurde in der Folge nach vorne geschleudert und zog sich diverse Verletzungen zu (vgl. IV-Akte 23.88, S. 3; siehe auch IV-Akte 14, S. 3). Diagnostiziert wurde anlässlich der Erstversorgung im G____spital [...] insbesondere ein leichtes Schädelhirntrauma mit Risswunde occipital rechts (vgl. IV-Akte 3, S. 3). Daneben zog sich die Beschwerdeführerin auch eine Augenverletzung (vgl. insb. IV-Akte 3, S. 3) sowie Deckplattenimpressionsfrakturen BWK3-5 (vgl. IV-Akte 3, S. 9) zu. Ab dem 19. Juli 2022 bis zum 22. Juli 2022 war sie im G____spital [...], Orthopädie und Traumatologie, hospitalisiert (vgl. IV-Akte 23.93 S. 2 f.). Es wurde ihr ab dem 19. Juli 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. das Attest der Spinalen Chirurgie, IV-Akte 23.43, S. 1). Die SUVA richtete in Anerkennung der Leistungspflicht ab dem 18. August 2022 Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. IV-Akte 23.11, S. 1; siehe auch IV-Akte 23.30, S. 1). Am 29. Juli 2022 wurde die Beschwerdeführerin auf der offenen Sprechstunde der Akutambulanz der H____ Kliniken (H____) vorstellig; dort wurde sie untersucht und bis zum 15. September 2022 ambulant behandelt. Die damals gestellten Diagnosen lauteten auf: "Anpassungsstörungen und Angst und depressive Episode gemischt" (vgl. IV-Akte 14, S. 3 ff.; siehe auch IV-Akte 48.3, S. 3). Am 6. Oktober 2022 konsultierte die Beschwerdeführerin das I____, wo insbesondere neurologische Untersuchungen stattfanden, die keine Hinweise auf unfallbedingte neurologische Defizite zum Vorschein brachten (vgl. IV-Akte 23.63, S. 2).

1.3.        Die Spinale Chirurgie bescheinigte der Beschwerdeführerin noch bis zum 31. Oktober 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 23.43, S. 1). Die SUVA richtete bis zu diesem Datum Taggeldzahlungen aus (vgl. IV-Akte 23.11, S. 1). Anfangs November 2022 wurde in Bezug auf die erlittenen Frakturen wieder von einer komplett konsolidierten Situation ausgegangen (vgl. den Bericht des G____spitals, Spinale Chirurgie, vom 1. November 2022; IV-Akte 3, S. 8). Die Beschwerdeführerin teilte der SUVA am 7. November 2022 mit, sie sei wieder arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 23.28, S. 1). Allerdings klagte sie über persistierende Schmerzen, u.a. im Bereich des Rückens. Deswegen wurde sie am 14. Dezember 2022 bei Dr. J____, K____, vorstellig (vgl. IV-Akte 15, S. 32 f.). Ab dem 5. Dezember 2022 erfolgte ausserdem eine regelmässige ambulante Behandlung durch die H____ (vgl. IV-Akte 40, S. 2 und IV-Akte 48.3, S. 2 ff.).

1.4.        Ab dem 27. Januar 2023 bis zum 6. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführerin (wieder) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 15, S. 2 f.; siehe auch IV-Akte 59, S. 141). Am 17. März 2023 hatte sie ihren letzten effektiven Arbeitstag bei der C____ AG (vgl. IV-Akte 22, S. 1; siehe auch IV-Akte 59, S. 148). Ab dem 18. März 2023 wurde ihr wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 15, S. 3; siehe auch IV-Akte 59, S. 141 und IV-Akte 59, S. 127, 136, 134 und 119). Die Krankentaggeldversicherung richtete ab dem 17. April 2023 (bis 31. Juli 2023) Taggelder aus (vgl. u.a. IV-Akte 15, S. 37 ff.). Im April 2023 wurde die Beschwerdeführerin von der K____ wegen Schmerzen an diversen Stellen (u.a. Kopf, Nacken, Rücken) an das L____ Spital überwiesen (vgl. IV-Akte 15, S. 21 ff.). Auch fanden nochmals neurologische Abklärungen statt (vgl. u.a. den Bericht von Dr. M____ vom 29. August 2023 betreffend die Abklärung vom 18. August 2023 (IV-Akte 3, S. 1-3). Wegen einer von Dr. N____, FMH Allgemeine Innere Medizin, ab dem 31. Juli 2023 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 23.23, S. 2; siehe auch IV-Akte 28, S. 2) wurde der SUVA Ende August 2023 ein Rückfall gemeldet (vgl. IV-Akte 23.23, S. 1 f.). Am 31. August 2023 endete das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der C____ AG (vgl. IV-Akte 22, S. 2; siehe auch IV-Akte 59, S. 121).

1.5.        Ende September 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin schliesslich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere holte sie den Arbeitgeberbericht vom 12. Oktober 2023 ein (vgl. IV-Akte 22). Des Weiteren wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. insb. den Bericht von Dr. N____ vom 30. Oktober 2023; IV-Akte 28, S. 2-6). Am 18. Dezember 2023 äusserte sich der RAD. Er machte geltend, spätestens ab 1. November 2022 könne wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten in allen bis mittelschweren (frauentypischen) Tätigkeiten ausgegangen werden (vgl. IV-Akte 30). Am 20. Dezember 2023 erfolgte die erste Konsultation der Beschwerdeführerin im L____ Spital (vgl. IV-Akte 48.19, S. 2 f.).

1.6.        Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2023 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, sowohl einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen als auch einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 31). Am 2. Januar 2024 fand eine weitere Konsultation der Beschwerdeführerin im L____ Spital statt (vgl. IV-Akte 48.19, S. 2 f.). In der Zeit vom 8. Januar 2024 bis zum 15. Januar 2024 war die Beschwerdeführerin schliesslich stationär dort hospitalisiert (vgl. IV-Akte 48.16, S. 2 f.). Ab dem 24. Januar 2024 bis zum 30. Januar 2024 fand ausserdem ein stationärer Aufenthalt in den H____ statt (vgl. IV-Akte 60, S. 3 ff.). Am 30. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin Einwände gegen den Vorbescheid (vgl. IV-Akte 35). Am 7. März 2024 liess sie der IV-Stelle einen Kurzbericht der H____ vom 6. März 2024 zukommen (vgl. IV-Akte 40, S. 1 ff.). Am 26. März 2024 äusserte sich der RAD nochmals zur medizinischen Situation. Davon ausgehend, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin in den H____ erst seit Dezember 2023 stattfinde, was noch nicht hinreichend lange sei, erachtete er eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen als nicht gegeben (vgl. IV-Akte 42). Nach erfolgtem Beizug zusätzlicher ärztlicher Unterlagen (insbesondere eines von den H____ zu Handen der SUVA erstellten Berichtes vom 25. März 2024 [IV-Akte 48.3, S. 2 ff.] sowie des Fallprotokolls der O____ [IV-Akte 56, S. 3 ff.]) erging am 8. Mai 2024 eine weitere Stellungnahme des RAD. Darin wurde im Wesentlichen dargetan, die im Austrittsbericht der H____ angeführte "posttraumatische Belastungsstörung" sei behandelt und gebessert worden. An der bisherigen Beurteilung ändere sich folglich nichts (vgl. IV-Akte 64). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 17. Mai 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 65).

2.              

2.1.        Am 19. Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 17. Mai 2024 aufzuheben und ihr spätestens ab 1. März 2024 eine ganze IV-Rente zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich Auslagen und 8.1 % MWST), wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Prozessbeistand zu bewilligen sei.

2.2.        Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. Juni 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

2.3.        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2024 die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessendem erneuten Entscheid. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 18. Juli 2024 (IV-Akte 71) beigelegt.

3.              

3.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

3.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

3.3.        Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor.

4.              

4.1.        4.1.1.  Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

4.1.2.  Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Art. 28b IVG).

4.1.3.  Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

4.2.        Gemäss Art. 28 Abs. 1bis wird eine Rente nach Abs. 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.

4.3.        Art. 43 Abs. 1bis ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

4.4.        4.4.1.  Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).

4.4.2.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.4.3.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.4.4.  Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.5.        In Bezug auf die psychische Situation der Beschwerdeführerin präsentiert sich die Aktenlage wie im Folgenden kurz zusammenfassend wiedergegeben wird.

4.5.1.  Im Bericht der H____ vom 5. April 2023 (IV-Akte 14, S. 3 ff.) über die in der offenen Sprechstunde der [...] erfolgte Behandlung (29. Juli 2022 bis 15. September 2022) wurde dargetan, das Ereignis vom 19. Juli 2022 habe der Patientin psychisch nachgehangen. Sie habe – ihrer Aussage zufolge – ständig an den Unfall gedacht. Sie habe angegeben, sogar noch Blut auf der Hand zu sehen, obwohl keines mehr da sei. Sie könne nicht schlafen und wünsche eine Schlafmedikation (vgl. S. 1 des Berichtes). Es wurden damals die Diagnosen "Anpassungsstörungen sowie Angst und depressive Episode gemischt" gestellt (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.5.2.  Die Neurologin Dr. M____ stellte im Bericht vom 29. August 2023 (IV-Akte 3, S. 1-3) zu Handen von Dr. N____ (Hausärztin) klar, die – bei Verdacht auf somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung nach Trauma vom 19. Juli 2022 erfolgte – neurologische Untersuchung habe aktuell keine neurologischen Ausfälle gezeigt, insbesondere keine sensible oder motorische Hemisymptomatik links (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Dr. M____ führte in der Diagnoseliste an: (1.) Status nach Unfall im Bus am 19. Juli 2022 mit leichtem Schädel-Hirn-Trauma mit stumpfen Bulbustrauma links. Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 3-5, Querfraktur auf Höhe SWK 4, nicht disloziert: (a.) anhaltendes multilokuläres Schmerzsyndrom, zum Teil myofaszial bedingt; (b.) Verdacht auf Kopfschmerzen vom Spannungstyp und zusätzlich Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz; (c.) Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung; (2.) früher Verdacht auf Migräne mit Aura, aktuell keine eindeutigen Migräneattacken; (3.) rezidivierende depressive Symptomatik bei psychosozialer Belastungssituation (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.5.3.  Dr. N____ führte im Bericht vom 30. Oktober 2023 (IV-Akte 28, S. 2-6) an, es bestehe eine komplexe Schmerzsituation seit dem Unfall vom Jahr 2022. Es habe mit starken Rückenschmerzen im Bereich der Frakturen begonnen. Dabei habe mit Physiotherapie eine leichte Besserung stattgefunden, aber nicht langfristig. Die Schmerzen hätten sich verlagert (Handgelenke, Schulter, Hüfte. Im Verlauf sei es zu einer Depression gekommen (vgl. S. 3 des Berichtes).

4.5.4.  Im Konsultationsbericht des L____ Spitals vom 3. Januar 2024 (IV-Akte 48.19, S. 2 f.) wurden folgende Diagnosen festgehalten: (1.) chronisches myofasziales Schmerzsyndrom linksbetont (exazerbiert nach Trauma vom 19. Juli 2022; DD fibromyalgisches Schmerzsyndrom; 10. Mai 2023 muskuläre Tenderpoints: 11/18; 28. August 2023 WPI-Score 11/19 Punkte; SS-Score 7/9 Punkte); (2.) Verdacht auf somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung nach Trauma vom 19. Juli 2022 (unklare psychiatrische Diagnosen; Behandlung in der [...] der H____, Verdacht auf depressive Episode); (3.) periphere Hyperalgesie mit Vermeidungsverhalten, linksbetont; (4.) Status nach Mehrfachverletzung vom 19. Juli 2022 (leichtes Schädelhirntrauma und Contusio bulbi links; Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 3-5); (5.) weitere Diagnosen: Prädiabetes, Dyslipidämie, aktenanamnestisch chronische Migräne ohne Aura, DD Medikamenten-Übergebrauchs-Kopfschmerzen (vgl. S. 1 des Berichtes).

4.5.5.  Im Austrittsbericht des L____ Spitals vom 10. Januar 2024 (vgl. IV-Akte 48.16, S. 2 f.) wurden folgende Diagnosen aufgeführt: (1.) chronisches Halbseitenschmerzsyndrom links, exazerbiert nach Trauma vom 19. Juli 2022 (aktenkundig Wide-Spread-Pain Syndrom, WPI-Score 11/19 Punkte, SS-Score 7/9 Punkte), MRI BWS/LWS 10. Januar 2024: vorbekannte Höhenminderung BWK3/4, keine neuen Frakturen, keine Diskushernien oder Nervenkompression, myofasziale Komponente mit muskulärer Insuffizienz bei Vermeidungsverhalten bei Dg 2); (2.) Verdacht auf somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung nach Trauma vom 19. Juli 2022, am ehesten posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik und Pseudohalluzination, in Behandlung in der transkulturellen Ambulanz der UPK seit dem Unfall im Juli 2022; (3.) Status nach Trauma vom 19. Juli 2022 (leichtes Schädelhirntrauma und Contusio bulbi links, Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 3-5); (4.) Nebendiagnosen: Prädiabetes, Dyslipidämie, aktenanamnestisch chronische Migräne ohne Aura, DD Medikamenten-Übergebrauchs-Kopfschmerzen (vgl. S. 1 des Berichtes).

4.5.6.  Im Austrittsbericht der H____, [...], vom 2. Februar 2024 (IV-Akte 60, S. 3 ff.) wurde als Diagnose eine "posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)" angegeben. Des Weiteren wurde ausgeführt, kurz nach dem Unfall, habe sie auch andere negative Stimmen gehört, als ob viele Menschen gleichzeitig reden würden. In den kommenden Monaten, nach dem Unfall, bis zum stationären Aufenthalt sei es besser geworden. Dort habe diese Frau versucht, die Patientin zu ersticken. Ihre Schlafqualität sei., wegen Einschlafschwierigkeiten durch Gedankenkreisen, schlecht. Ein Gefühl, beobachtet zu werden, habe sie nicht (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Im Verlauf habe sich eine Teilrückbildung des bei Eintritt bestehenden Zustandsbildes gezeigt. Die Patientin sei im stationären Setting bzgl. der imperativen Stimmen als ausreichend distanziert erlebt worden, ohne das von akuten Gefährdungsaspekten auszugehen sei. Die Patientin habe vom schützenden Rahmen der Abteilung profitieren können, sei subjektiv entlastet gewesen und habe in psychisch gebessertem Zustand sowie bei fehlenden Gefährdungsaspekten am 30. Januar 2024 in die vorbestehenden Wohnverhältnisse entlassen werden können (vgl. S. 3 des Berichtes).

4.5.7.  Im Kurzbericht der H____ vom 6. März 2024 (vgl. IV-Akte 40, S. 2 ff.) wurde in Bezug auf die ambulante Behandlung dargetan, die Patientin befinde sich seit dem 5. Dezember 2022 in Therapie bei der [...]. Sie leide unter einem ängstlich-depressiven Syndrom sowie Intrusionen, Gedächtnisschwierigkeiten, erhöhter Reizbarkeit und Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen sowie Vermeidungsverhalten. Ausserdem beklage sie, seit dem Busunfall im Juli 2022 bis heute Schmerzen in diversen Körperregionen zu haben. Den grössten Leidensdruck erfahre sie durch optische und akustische Pseudohalluzinationen. Es handle sich insbesondere um eine weiss gekleidete Frau mit Charakteristika einer Todesbotin, welche der Patientin zeitweise täglich infolge Stress erscheine und zu ihr spreche. Die Pseudohalluzinationen würden bei ihr eine starke Angstreaktion im Sinne einer Todesangst auslösen, welche sie so auch anlässlich des Unfalls erfahren habe (vgl. S. 1 des Berichtes). Die Symptomatik der Patientin sei im Sinne einer Traumafolgestörung einzuordnen. Bei den berichteten Pseudohalluzinationen dürfte es sich wahrscheinlich um sogenannte Deckerinnerungen handeln, also ein unbewusst konstruiertes Bilderleben, welches die Funktion habe, den Zugang zu schwer zu bewältigenden traumatischen Erlebnissen zu verdecken. In der Psychotherapie lasse sich zudem eine abhängige Beziehungsdynamik beobachten. Was die Zeit vor dem Busunfall betreffe, bestünden Hinweise darauf, dass die Patientin diese idealisiere. So liessen sich lebensgeschichtlich weitere potenzielle Traumata bei der Patientin ausmachen, wobei diese bisher kaum hätten exploriert werden können, da sich die psychotherapeutischen Gespräche bislang stark auf die Symptomatik und die damit einhergehenden Belastungen im Alltag fokussiert hätten. Es bestehe der Verdacht einer sequenziellen Traumatisierung (vgl. S. 2 des Berichtes). Die von den H____ gestellte Diagnose lautete auf: "Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung F43.1" (vgl. ebenfalls S. 2 des Berichtes).

4.5.8.  Im ausführlichen Bericht der H____ vom 25. März 2024, der zu Handen der SUVA erstellt wurde (IV-Akte 48.3, S. 2 ff.), wurde schliesslich ausgeführt, in der Vergangenheit sei die Patientin bei Dr. P____ (2013 bis 2015) sowie in der Q____ Praxis (insgesamt sechs Mal) in [...] in psychotherapeutischer Behandlung gewesen, nach eigenen Angaben aufgrund der Belastung durch eheliche Konflikte. Es lägen aus dieser Zeit keine Diagnosen oder Berichte vor. Wenige Tage nach dem Busunfall und dem darauffolgenden Spitalaufenthalt habe sie sich am 29. Juli 2022 selbstständig und notfallmässig in der offenen Sprechstunde der Akutambulanz der H____ vorgestellt, wo sie ca. vier Termine im Rahmen einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F43.22) wahrgenommen habe. Gemäss Anmeldung der Akutambulanz seien Vermeidungsverhalten, Intrusionen und Stimmenhören weitere berichtete Symptome gewesen (vgl. S. 2 des Berichtes).

Als Diagnosen nach ICD-10 wurden im Bericht der H____ angeführt: (1.) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4); (2.) V. a. posttraumatische Belastungsstörung (F43.1); (3.) Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen Anteilen (vgl. S. 3 des Berichtes). Des Weiteren wurde ausgeführt, die Symptomatik sei im Sinne einer Traumafolgestörung einzuordnen. Die berichteten Pseudohalluzinationen interpretiere man als Ausdruck von im Rahmen des Unfalls erlebten und bis anhin noch weitgehend unbewältigten Todesängsten. In der Psychotherapie lasse sich zudem eine abhängige Beziehungsdynamik beobachten. Was die Zeit vor dem Busunfall angehe, bestünden Hinweise darauf, dass die Patientin diese idealisiere. So liessen sich lebensgeschichtlich diverse belastende, potenziell traumatische zwischenmenschliche Gewalterfahrungen bei der Patientin ausmachen, was theoretisch einer sequentiellen Traumatisierung zugrunde liegen könnte, welche den schweren und inzwischen chronifizierten Beschwerdeverlauf nach dem Unfall erklären könnte. Es sei anzumerken, dass diese Gewalterfahrungen bisher kaum hätten exploriert werden können, da sich die psychotherapeutischen Gespräche im Sinne einer Stabilisierung bislang stark auf die Symptomatik und die damit einhergehenden Belastungen im Alltag fokussiert hätten (vgl. S. 3 des Berichtes).

Die Patientin habe von der therapeutischen Beziehung sowie den psychoedukativen Elementen profitieren können und wende erfolgreich Strategien gegen Pseudohalluzinationen im Alltag an. Auf diese Weise habe sie die Angstintensität infolge Pseudohalluzinationen von 9-10 auf 5-6 reduzieren können. Auch eine Verbesserung der Stimmungslage habe man zwischenzeitlich erreichen können und ihre Selbstwirksamkeit sei gestärkt worden. Dennoch reagiere die Patientin weiterhin stark auf alltägliche Herausforderungen, was mit erhöhtem Stresserleben und folglich verstärkter Symptomatik (insb. Pseudohalluzinationen) einhergehe. Sie benötige entsprechend Unterstützung bei deren Bewältigung. So sei es zuletzt im Januar 2024 zu einer Exazerbation der Symptome gekommen, was einen elektiven stationären Aufenthalt in den H____ für die Dauer von einer Woche zur Folge gehabt habe. Seither werde die Patientin durch die Spitex bei der Haushaltsführung unterstützt. Zuvor sei sie bereits für eine Woche im L____ Spital gewesen, um ihre Schmerzen stationär behandeln zu lassen, allerdings gemäss der Patientin (entgegen dem Austrittsbericht des L____ Spitals vom 10. Januar 2024) mit wenig Erfolg (vgl. S. 4 des Berichtes).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht der H____ klargestellt, die Symptomatik sei stark abhängig vom Stresserleben. Durch die Pseudohalluzinationen zeige sich die Patientin trotz der Erarbeitung entsprechender Strategien weiterhin und dauerhaft verunsichert bis verängstigt. Trotz wiederholter "Psychoedukation" falle es ihr zeitweise schwer, ihre Symptome einzuordnen und sie empfinde sie weiterhin als bedrohlich. Konzentrationsprobleme seien die Folge. Zusätzlich würden die Schmerzen (vgl. somatische Diagnosen) zu einer reduzierten Belastbarkeit beitragen. Aktuell fühle sie sich weder psychisch noch körperlich stabil. Sie berichte, bereits im Alltag und bei Arbeiten im Haushalt aufgrund der Schmerzen und der Pseudohalluzinationen an ihre Grenzen zu kommen. Weiter habe sie seit dem Unfall stark an Selbstvertrauen eingebüsst. Aufgrund der schwierigen finanziellen Situation verspüre sie einen enormen Druck und Schuldgefühle, da sie den Bedürfnissen ihrer Kinder häufig nicht gerecht werden könne. Aktuell sei die psychophysische Belastbarkeit der Patientin deutlich beeinträchtigt und ihre Alltagsfunktionalität global eingeschränkt. Aufgrund dessen schätze man sie zum aktuellen Zeitpunktals als nicht arbeitsfähig ein (vgl. S. 4 des Berichtes).

4.6.        Gestützt auf diese medizinischen Akten lassen sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine zuverlässigen Aussagen machen. Namentlich kann das Vorliegen eines psychischen Leidens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres verneint werden. Dies wurde zwischenzeitlich auch von der Beschwerdegegnerin resp. dem RAD zutreffend erkannt (vgl. die Beschwerdeantwort resp. die Stellungnahme des RAD vom 18. Juli 2024 [IV-Akte 71]). Der Beschwerdegegnerin ist daher eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Erwägung 4.3. hiervor) vorzuwerfen. Es erscheint nunmehr angezeigt, dass sie weitere medizinische Abklärungen tätigt, insbesondere ein psychiatrisches Gutachten einholt, das sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert. Dabei von Interesse ist namentlich der Verlauf seit März 2023.

4.7.        Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Mai 2024 (IV-Akte 65) – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes – zu Unrecht gestützt auf die vorliegenden Akten einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederung resp. einen Rentenanspruch abgelehnt hat.

5.              

5.1.        Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 17. Mai 2024 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägung tätigt und hernach erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederung resp. deren Rentenanspruch entscheidet.

5.2.        Bei diesem Ausgang des Verfahren hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten zu tragen. Diese werden bei durchschnittlichen IV-Fällen auf Fr. 800.-- festgesetzt. Vorliegend ist von einem unterdurchschnittlichen Aufwand auszugehen, so dass eine um die Hälfte reduzierte Gebühr von Fr. 400.-angemessen erscheint.

5.3.        Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zu. Vorliegend hat nur ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Es ist daher von einem reduzierten Aufwand auszugehen, so dass sich eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (2/3 des Honorars bei doppeltem Schriftenwechsel) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.

Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 17. Mai 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt und hernach erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederung resp. den Rentenanspruch der Beschwerdeführer entscheidet.

          Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.--, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 202.50 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.60 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.08.2024 IV.2024.60 (SVG.2024.176) — Swissrulings