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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2024 IV.2024.52 (SVG.2025.143)

25. September 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,391 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Abzug vom Tabellenlohn

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25. September 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.52

Verfügungen vom 15. April 2024

Abzug vom Tabellenlohn

Tatsachen

I.         

a)             Die im Jahr 1967 geborene, ungelernte Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2015 in die Schweiz ein (IV-Akte 2) und arbeitete daraufhin vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2016 im Hotel C____ als Zimmermädchen in einem Vollzeitpensum (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende, undatiert, IV-Akte 12). Die Beschwerdeführerin erkrankte ab dem 16. Dezember 2015 an einem Karpaltunnelsyndrom (vgl. Krankmeldung, Taggeldanspruch vom 12. Februar 2016, IV-Akte 34, S. 3; Sprechstundenbericht D____spital [...] vom 10. Juli 2016, IV-Akte 3, S. 1) und erhielt Krankentaggeld der zuständigen Taggeldversicherung (vgl. Schreiben E____ vom 22. Mai 2017, IV-Akte 34, S. 4).

b)             Am 18. August 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Zu Klärung des massgeblichen Sachverhaltes holte die Beschwerdegegnerin unter anderem die Akten der Taggeldversicherung ein (IV-Akte 34). Die zuständige Taggeldversicherung hatte eine rheumatologische Kurzbeurteilung veranlasst (vgl. Kurzbeurteilung von Dr. med. F____ vom 17. Mai 2017, IV-Akte 34, S. 6 ff.), gemäss welcher eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Zimmermädchen vorliege, die innerhalb der nächsten sechs Monate auf 100% gesteigert werden könne. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge, im Wesentlichen gestützt auf die spezialärztliche Untersuchung von Dr. med. F____ vom 1. Dezember 2016 bis am 31. Juli 2017 mit Verfügung vom 18. Mai 2018 eine befristete Viertelsrente (IV-Grad 46%) zugesprochen (IV-Akte 52). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin wiederum in Teilzeit bei der G____ AG. Das Arbeitsverhältnis endete per 31. März 2020, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 22. Oktober 2019 war (vgl. Kündigung vom 23. Januar 2020, IV-Akte 85, S. 54).

c)             Am 10. März 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge Berichte der behandelnden Ärzte und die Akten der nun zuständigen Krankentaggeldversicherung ein (IV-Akte 85). Ferner gab die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag. Mit rheumatologischem Gutachten vom 22. Mai 2022 (IV-Akte 146) und psychiatrischem Gutachten vom 25. Mai 2022 (IV-Akte 145) wurde der Beschwerdeführerin aus spezialärztlicher Sicht eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 70% in einer sehr leichten Verweistätigkeit attestiert.

d)             Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 186) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. April 2024 (IV-Akte 189) vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2023 eine ganze Rente, und ab dem 1. Oktober 2023 keine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 30%, respektive ab dem 1. Januar 2024 von 37% zu.

II.        

a)             Mit Beschwerde vom 15. Mai 2024 beantragt die Beschwerdeführerin, es seien die Verfügungen vom 15. April 2024 abzuändern und es sei der Beschwerdeführerin eine unbefristete Rente zu gewähren. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdegegnerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

b)             Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 25. September 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).  

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.            1.3.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die – wie die Beschwerdeführerin – beim Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. auch Rz 9201 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_499/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.1.). Gemäss lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen bleibt der bisherige Rentenanspruch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Art. 28b IVG zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.  

1.3.2.       In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz. 9102 KSIR Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2. und 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3). Vorliegend trat die Änderung gemäss Verfügung vom 15. April 2024 per 30. September 2023 ein. Es ist daher das seit Januar 2022 in Kraft stehende Recht massgebend.  

2.                  

2.3.            Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei. Aus diesem Grund sei ihr eine unbefristete ganze Rente auszurichten. In jedem Fall sei jedoch vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 25% vorzunehmen und der Beschwerdeführerin eine unbefristete Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48% auszurichten. Eventualiter sei eine erneute Begutachtung vorzunehmen, da auf das bidisziplinäre Gutachten nicht abgestellt werden könne.

2.4.            Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht die Restarbeitsfähigkeit sei verwertbar. Ferner sei dem bidisziplinären Gutachten voller Beweiswert zuzuerkennen. Da schliesslich kein Raum für einen höheren leidensbedingten Abzug als demjenigen nach Art. 26bis Abs. 3 IVV bestehe, sei die befristete Rente nicht zu beanstanden.

2.5.            Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin einen über den zugesprochenen Rentenanspruch hinausgehenden Anspruch zu Recht verneinte.

3.                  

3.1.            3.1.1. Der Rentenanspruch setzt sowohl nach neuem als auch nach altem Recht u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 Satz 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).  

3.1.2.       Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).  

3.2.            3.2.1. Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).    

3.2.2.       Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 E. 4.1 und BGE 109 V 12, 126 E. 4a). Es ist demnach unter anderem zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab Oktober 2023 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.

4.                  

4.1.            4.1.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).  

4.1.2.       Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).  

4.1.3.       Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).  

4.2.            4.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen ihrer Verfügung vom 15. April 2024 im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. H____, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, und I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Akten 145 und 146). 

4.2.2.       Der Rheumatologe stellte im Wesentlichen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer seronegativen rheumatoiden Arthritis (ED 01/2019). Er beschreibt, dass die Beschwerdeführerin als Reinigungsfrau gearbeitet habe. Die Tätigkeit als Reinigungsfrau umfasse eine vorwiegend stehende und gehende Tätigkeit. Sie müsse auch nicht ergonomische Stellungen einnehmen können, wie rezidivierend gebückt arbeiten oder über Kopf arbeiten. Es sei vor allem eine manuell belastende Tätigkeit. Viele Elemente dieser Tätigkeit seien nicht mehr möglich. Es bestehe in diesen Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 0%. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 22. Oktober 2019 und sei dauerhaft (IV-Akte 146, S. 73). In einer angepassten Tätigkeit kämen keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in Frage. Es kämen nur sehr leichte Arbeiten in Betracht. Es bestünden zudem folgende Einschränkungen. Aufgrund des Rückenleidens könne die Beschwerdeführerin nicht dauernd stehen, nicht in Zwangsstellungen wie z.B. der Vorhalte arbeiten, sich nicht dauernd repetitiv vornüberbeugen oder bücken und nicht dauernd kopfüber arbeiten. Sie könne nicht mit dauernd inklinierter oder dauernd reklinierter HWS und nicht in Zwangsstellung mit der HWS arbeiten. Die Hände könne sie bis maximal 3kg belasten. Sie könne also mit den Händen nicht kräftig zupacken. Es sei günstig, wenn sie nicht repetitiv an dieses Belastungslimit herangehen müsse. Es sei möglich, dass intermittierende Schmerzschübe bestünden. Dies werde dahingehend gewertet, als dass ein vermehrter Pausenbedarf notwendig sei. Diesen vermehrten Pausenbedarf werde auf 30% insgesamt beziffert. Dies zur Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit. Für eine sehr leichte Tätigkeit, welche zusammengefasst rückenschonend, gelenkschonend und insbesondere handschonend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70% (AUF 30%) bezogen auf ein Ganztagspensum. In zeitlicher Hinsicht sei vom 22. Oktober 2019 bis zum 26. Juli 2020 eine ganze Arbeitsunfähigkeit, vom 27. Juli 2020 bis zum 3. November 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Vom 4. November 2020 bis Ende 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab Januar 2021 laufend eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Schliesslich führte der Gutachter aus, dass eine HWS-Operation geplant sei, welche die Beschwerdeführerin – nach Meinung des Gutachters – bedrohlich empfand. Dies sei prognostisch ungünstig (a.a.O., S. 74 ff.).

4.2.3.       Dr. med. I____ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit betrage acht Stunden. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Akte 145, S. 42 ff.) hielten die Gutachter fest, dass aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht tangiert sei. Aus rheumatologischer Sicht sei eine sehr leichte Tätigkeit, welche zusammengefasst rückenschonend, gelenkschonend und insbesondere handschonend sei, während 5.5 Stunden zumutbar. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei hierbei bereits berücksichtigt. Die Arbeitsfähigkeit betrage somit 70% bezogen auf ein Ganztagspensum (a.a.O., S. 54).

4.3.            Auf das vorliegende bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. H____ und I____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere haben sich die Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Auffassung in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Dies gilt namentlich auch für das von der Beschwerdeführerin primär infrage gestellte rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. H____. So hat der rheumatologische Gutachter die gestellten Diagnosen resp. deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die erhobenen Befunde und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten nachvollziehbar begründet. Daran vermögen auch – wie nachstehende Erwägungen zeigen – die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.   

4.4.            Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Gutachten von Dr. med. H____, die gesundheitliche Verschlechterung, namentlich das Rückenleiden nicht beachtete. So sei am 9. Juni 2022 eine Laminektomie HWK 5 mit Undercutting HWK 4 sowie einer dorsalen Stabilisation C4/C5 erfolgt, welche gutachterlich nicht berücksichtigt worden sei. In Bezug auf die psychiatrische Begutachtung erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände, so dass auf entsprechende Weiterungen zu verzichten ist.

4.5.            4.5.1. Am 9. Juni 2022 erfolgte im D____spital [...] eine Laminektomie HWK 5 mit Undercutting HWK 4 sowie dorsale Stabilisation C4/C5. Die Indikation lag in einer symptomatischen zervikalen Spinalkanalstenose mit Ausprägung einer zervikalen Myelopathie. Aufgrund der Progredienz der Stenose erfolgte die operative Dekompression von dorsal zusätzlicher Stabilisation (IV-Akte 155, S. 2). Gemäss Austrittsbericht vom 13. Juni 2022 (IV-Akte 164) wurde ein regelrechter peri- und postoperativer Verlauf festgehalten. Die Beschwerdeführerin habe eine vollständige Regredienz der ausstrahlenden Schmerzen in die Schulterregion beidseits, Nackenschmerzen respektive Schmerzen im Bereich des Zuganges bestanden erwartungsgemäss noch bis zum Zeitpunkt des Austrittes.

4.5.2.       Gemäss Sprechstundenbericht vom 5. September 2022 (IV-Akte 164, S. 4 f.) zeigte sich ein regulärer klinischer Verlauf. Die Wundverhältnisse am Rücken seien reizlos und trocken ausgeheilt. Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über nuchalgiforme Schmerzen mit Ausstrahlung nach interskapulär. Mit Bericht vom 1. November 2022 (IV-Akte 164, S. 6) wurde ausgeführt, dass das Verlaufs-MRI eine gute Entlastung des operierten Segmentes auf Höhe HWK4/5 durch erfolgte Laminektomie HWK5 und guter zusätzlicher Stabilisation zeige. Die chronische Nuchalgie sei gut vereinbar mit der bestehenden seronegativen rheumatoiden Arthritis sowie den multietageren Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule. Ein Kompressionssyndrom oder eine bestehende Radikulopthie liege nicht vor. Es bestehe eine reine Indikation für eine funktionelle Behandlung durch eine mittlerweile schon etablierte Physiotherapie. Eine Indikation für ein erneutes operatives Vorgehen bestehe nicht. Weitere Konsultationen im Rahmen einer Sprechstunde seien somit nicht vorgesehen. Die operative Behandlung in der spinalen Chirurgie sei somit abgeschlossen.

4.5.3.       Die Beschwerdegegnerin legte in der Folge die Akten betreffend die Operation – bis und mit dem Sprechstundenbericht vom 5. September 2022 - dem RAD vor, damit sich dieser zum Krankheitsverlauf aus spinalchirurgischer Sicht äussert (Beurteilung vom 30. November 2022, IV-Akte 161, S. 6). Der RAD-Arzt, Dr. med. J____, Facharzt für Orthopädie und Facharzt für Physikalische Rehabilitative Medizin FMH, führte in seiner Beurteilung aus, es bestehe nach deutlich protrahiertem postoperativem Verlauf weiterhin ein instabiler Gesundheitszustand. Nach Eingang der Verlaufsunterlagen müsse eine erneute Beurteilung erfolgen. Mit Beurteilung vom 9. Mai 2023 legte Dr. med. J____ fest, dass seit sechs Monaten postoperativ wieder die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. H____ gelte (Beurteilung vom 9. Mai 2023, IV-Akte 167).

4.6.            Aus den medizinischen Akten ergeben sich somit keine Hinweise dahingehend, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im Nachgang zu vorerwähnter Operation aus spinalchirurgischer Sicht verschlechtert hätte und nach Ablauf der von Dr. med. J____ angegebenen sechs Monaten Rekonvaleszenz nicht wieder die von Dr. med. H____ attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit greifen sollte. Die Umstände, dass die Spinalchirurgie gemäss Bericht vom 1. November 2022 ihre Behandlung abschloss, und gemäss Sprechstundenbericht vom 5. September 2022 von einem regulären klinischen Verlauf berichtet wurde, und – im Gegensatz zum Bericht vom 13. Juni 2022 (IV-Akte 164, S. 8), auch keine Arbeitsunfähigkeiten mehr attestiert wurden, legen nahe, dass der voroperative Zustand wieder eingetreten ist. Die Einschätzung des RAD vom 9. Mai 2023 erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist.

5.                  

5.1.             Sodann bleibt die Frage zu beantworten, ob die der Beschwerdeführerin verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertet werden kann. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1. und 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4 mit Hinweisen).

5.2.            Dies trifft vorliegend nicht zu. Zu beachten ist namentlich, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174, 188 f. E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3.). Vorliegend trifft zwar zu, dass das von Dr. med. H____ gezeichnete Tätigkeitsprofil nur noch sehr leichte wechselbelastende Tätigkeiten vorsieht und der Beschwerdeführerin nicht mehr sämtliche Arbeiten im anwendbaren niedrigsten Kompetenzniveau offenstehen. Gleichwohl lässt dies nicht den Schluss zu, dass ihre Anstellungschancen verglichen mit denjenigen eines gesunden Mitbewerbers nur bei Inkaufnahme einer erheblichen Lohneinbusse intakt sind. Der Beschwerdeführerin steht es aber nach wie vor offen, leichte Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der Industrie oder die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, Sortierarbeiten oder eine Beschäftigung an einem Empfang oder als Telefonistin auszuführen, welche allesamt keine besonderen Qualifikationen voraussetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1). Ausreichend ist einzig, dass auf dem Arbeitsmarkt entsprechende Stellen vorhanden und nicht bloss theoretischer Natur sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2016 vom 13. Juni 2027 E. 4.1). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin noch beidhändige Arbeiten möglich sind, wobei die Hände mit einem Gewicht bis zu 3kg belastet werden können. Da die Rechtsprechung bereits mehrfach mit Blick auf so genannte Nischenarbeitsplätze – Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit sozialem Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können – die faktische Einhändigkeit als verwertbar betrachtete (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018 E. 5.4.2), muss dies bei der Beschwerdeführerin, welche beide Hände nutzen kann, erst recht gelten. Schliesslich steht auch das Alter der Beschwerdeführerin mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von sieben Jahren im Urteilszeitpunkt einer Verwertbarkeit nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2017 vom 30. März 2017 E. 3.3.2). Abschliessend zu bemerken ist, dass auch die Höhe der der Beschwerdeführerin verbleibenden Arbeitsfähigkeit von immerhin 70% einer Verwertbarkeit nicht entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 11. September 2020 E. 4.4 f., wo das Bundesgericht bei einer Restarbeitsfähigkeit von 10.4% unter Anwendung der gemischten Methode von deren Unverwertbarkeit ausging). Auch spricht das Alter der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1966) nicht gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, fällt der von der Beschwerdeführerin gezogene Schluss auf vollständige Erwerbsunfähigkeit jedenfalls ausser Betracht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_673/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3.2.).

6.                  

6.1.            Zwischen den Parteien ist in arithmetischer Hinsicht zu Recht weder die Höhe des Valideneinkommens noch diejenige des Invalideneinkommens umstritten. Allerdings besteht Uneinigkeit hinsichtlich der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges, respektive dessen Höhe.

6.2.             In erwerblicher Hinsicht berechnete die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad für drei verschiedene Zeiträume. Vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2023 stützt die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf die LSE 2020, Tabelle T17, Ziffer 91 «Reinigungspersonal und Hilfskräfte», Frauen, über 50 Jahre und bezifferte es auf CHF 54'931.00. Das Invalideneinkommen betrug CHF 00.00. Für das Zeitintervall vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2023 stützte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf dieselbe Grundlage wie in der vorangehenden Zeitperiode und berücksichtige hierbei die Lohnzahlen aus dem Jahr 2022, da diejenigen für das Jahr 2023 noch nicht vorlagen. Sie errechnete ein Valideneinkommen von CHF 55'703.00. Dem Invalideneinkommen legte sie unter Berücksichtigung eines 70%-Pensums dieselbe Tabelle zugrunde und eruierte ein Einkommen von CHF 38'992.00. Einen leidensbedingten Abzug gewährte sie nicht. Ab dem 1. Januar 2024 blieben die Ausgangseinkommen identisch, wobei jedoch beim Invalideneinkommen von CHF 38'992.00 ein Pauschalabzug von 10% gewährt wurde, was einem Invalideneinkommen von CHF 35'093.00 entspricht.

6.3.            6.3.1. Für die Beurteilung eines leidensbedingten Abzuges ab Oktober 2023 ist grundsätzlich der ab dem 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art. 26bis Abs. 3 IVV (nachfolgend alt Art. 26bis Abs. 3 IVV) in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung massgebend, gemäss welchem ein 10%iger leidensbedingter Abzug zu gewähren ist, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 Prozent oder weniger tätig sein kann.

6.3.2.       Zu den Neuerungen per 1. Januar 2022 (vgl. E. 6.5.1. hiervor) äusserte sich das Bundesgericht inzwischen in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 eingehend. Das Bundesgericht erkannte die Bestimmung von alt Art. 26bis Abs. 3 IVV als gesetzeswidrig, soweit nunmehr lediglich ein «Teilzeitabzug» vorgesehen ist (der ab einer Leistungsfähigkeit von 50% und weniger zu gewähren ist und auf 10% begrenzt bleibt) und damit die bisher bestehende Möglichkeit des Abzugs vom Tabellenlohn in weiten Teilen aufgegeben werden sollte. Besteht aufgrund der gegebenen Fallumstände Bedarf an einer über den «Teilzeitabzug» hinausgehenden Korrektur, ist ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn zurückzugreifen (E. 10 des zitierten Urteils 8C_823/2023).

6.3.3.       Hiernach kann auf Seiten des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn zu gewähren sein, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität, die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Bereits bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so doppelt veranschlagt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 4.1; zum Ganzen BGE 148 V 175 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1).

6.4.            6.4.1. Unter Berücksichtigung der vorab dargestellten Rechtsprechung ist daher für den Zeitpunkt ab dem 1. Oktober 2023 zu prüfen, ob ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist.

6.4.2.       Keinen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen vermag der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin von 70% (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2023 vom 5. September 2024 E. 7.5). Da sich das Alter der versicherten Person bei Hilfsarbeiten, wie sie der Beschwerdeführerin noch zumutbar sind, ebenfalls nicht lohnsenkend auswirkt, kann auch unter diesem Blickwinkel kein Abzug vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3). Ebenfalls nicht zu einem Abzug berechtigen die Dienstjahre (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3) und der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin (Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2017 vom 24. August 2018 E. 4.3.2). Schliesslich können auch die sprachlichen Schwierigkeiten nicht zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.4).

6.4.3.       Zu prüfen bleibt, ob die medizinische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zu einem Abzug vom Tabellenlohn führt. Gemäss gutachterlicher Einschätzung ist der Beschwerdeführerin nur noch eine sehr leichte Tätigkeit zumutbar. Es bestünden zudem zusätzliche Einschränkungen. Aufgrund des Rückenleidens könne die Beschwerdeführerin nicht dauernd stehen, nicht in Zwangsstellungen wie z.B. der Vorhalte arbeiten, sich nicht dauernd repetitiv vornüberbeugen oder bücken und nicht dauernd kopfüber arbeiten. Sie könne nicht mit dauernd inklinierter oder dauernd reklinierter HWS und nicht in Zwangsstellung mit der HWS arbeiten. Die Hände könne sie bis maximal 3kg belasten. Sie könne also mit den Händen nicht kräftig zupacken. Es sei günstig, wenn sie nicht repetitiv an dieses Belastungslimit herangehen müsse. Es sei möglich, dass intermittierende Schmerzschübe bestünden. Dies werde dahingehend gewertet, als dass ein vermehrter Pausenbedarf notwendig sei (vgl. E. 4.2.3. hiervor). Der vom Gutachter geschilderte erhöhte Pausenbedarf bildet sich nicht vollständig in der von ihm attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab, da diese wohl bereits durch die intermittierenden Schmerzschübe an sich beeinträchtigt sein dürfte. Eine Berücksichtigung des Pausenbedarfs im Rahmen des Tabellenlohnabzuges stellt daher vorliegend keine doppelte Anrechnung der Einschränkungen dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2023 vom 4. Januar 2024 E. 6.5.1). In diesem Zusammenhang ist überdies zu berücksichtigen, dass aufgrund des erhöhten Pausenbedarf auch diverse Anforderungen hinzutreten, wie Mitarbeitende mit der Beschwerdeführerin zu interagieren haben, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von einer doppelten Anrechnung auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2023 vom 26. April 2023 E. 4.4.3). Rechtsprechungsgemäss berechtigen Limitierungen betreffend den Ausschluss bestimmter Tätigkeiten (auf Leitern/Gerüsten/Dächern, unebenes Gelände etc.) nicht zu einem leidensbedingten Abzug, wenn die LSE TA1, Kompetenzniveau 1 anzuwenden ist, da sich hieraus keine finanziellen Nachteile gewärtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.4.2.3; 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Vorliegend sind der Beschwerdeführerin allerdings nur noch sehr leichte Tätigkeiten zuzumuten. Zudem liegt die Belastbarkeitsgrenze der Hände mit 3kg relativ tief, was einer weiteren Limitierung der leidensadaptierten Tätigkeit gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2021 vom 14. April 2020 E. 7.2.3). Es ist wahrscheinlich, dass die jeweils in Frage kommenden Arbeitgeber die Beschwerdeführerin nicht für sämtliche, sich im Rahmen der Tätigkeit stellenden Arbeiten einsetzen kann, was sich durchaus finanziell auswirken kann. Es erscheint daher vorliegend gerechtfertigt aufgrund der nur noch zumutbaren sehr leichten Tätigkeiten einen Abzug zu gewähren. Mit Blick auf die ergangene Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E. 3.2.2.2.2; 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.3; 8C_799/2021 vom 3. März 2021 E. 4.3.2) und unter Gesamtwürdigung der Umstände ist vorliegend ab dem 1. Oktober 2023 ein leidensbedingter Abzug von 15% vom massgeblichen Tabellenlohn vorzunehmen.

6.5.            6.5.1. Die Invaliditätsberechnung ist somit unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges beim Invalideneinkommen von 15% ab dem 1. Oktober 2023 wie folgt vorzunehmen:

6.5.2.       Auszugehen ist von einem Valideneinkommen von CHF 55'703.00 ab Oktober 2023 und einem Invalideneinkommen von CHF 38'992.00 (E. 6.4. hiervor), von welchem ein Abzug von 15% vorzunehmen ist (CHF 5’848.80, gerundet CHF 5'849.00), was ein Invalideneinkommen von CHF 33'143.00 ergibt. Vergleich man diese beiden Einkommen, resultiert hieraus ein Invaliditätsrad von 40.51%, gerundet 41%, was einem prozentualen Anteil einer ganzen Rente von 27.5% entspricht (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG).

7.                  

7.1.            Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung vom 15. April 2024 ist teilweise aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2023 eine ganze Rente auszurichten. Ab dem 1. Oktober 2023 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41%, zu gewähren.

7.2.            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3.            Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb sich eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 303.75 Mehrwertsteuer rechtfertig.     

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 15. April 2024 wird teilweise aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2023 eine ganze Rente auszurichten. Ab dem 1. Oktober 2023 bezahlt die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente in Höhe eines prozentualen Anteils von 27.5% einer ganzen Rente.  

          Die ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.52 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2024 IV.2024.52 (SVG.2025.143) — Swissrulings