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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.12.2024 IV.2024.46 (SVG.2025.32)

11. Dezember 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,902 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

IVG Beweiswert polydisziplinäres Gutachten

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.46

Verfügung vom 10. April 2024

Beweiswert polydisziplinäres Gutachten

Tatsachen

I.        

a) Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 17. April 2008 bis 31. Dezember 2018 als Verkäuferin (stellvertretende Filialleiterin ab 1. Juli 2013) bei der C____, [...], angestellt. Der letzte Arbeitstag war am 1. Oktober 2016. Mit Gesuch vom 7. November 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle Basel-Stadt unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung, ein Trauma und eine Trigeminusneuropathie VI rechts zum Leistungsbezug an (IV-Akte 5). Die IV-Stelle holte in der Folge Informationen zu Erwerb und Gesundheitszustand ein. Mit Mitteilung vom 9. Februar 2016 sprach die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zu, mit Mitteilung vom 12. Dezember 2017 schloss sie diese Massnahmen ab (IV-Akte 19 und 55). In der Folge gab sie ein bidisziplinäres neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei den Dres. med. D____ und E____ in Auftrag. Diese diagnostizierten im Gutachten vom 22. März 2019 (IV-Akte 80) und vom 28. März 2019 (IV-Akte 79) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.0/1) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anamnestisch akzentuierte (emotional instabile) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z3.1) und Abhängigkeit von Analgetika (ICD-10 F55.2) und  kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in psychiatrischer Sicht zu 70 % arbeitsfähig. Der neurologische Gutachter stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle lehnte sodann nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 einen Rentenanspruch aufgrund eines ermittelten IV-Grads von 30 % ab (IV-Akte 91).

b) Am 12. Mai 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Depressionen, Schmerzen, Müdigkeit und Angststörungen erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 100). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte ein. Die Beschwerdeführerin war vom 30. Mai 2022 bis 27. Juli 2022 (IV-Akte 155) in der psychiatrischen Klinik F____ hospitalisiert. Zur umfassenden Abklärung des Gesundheitszustands gab die IV-Stelle schliesslich ein polydisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Oto-Rhino-Laryngologie und Neurologie in Auftrag (IV-Akte 160 und 162). In der Konsensbeurteilung vom 16. März 2023 attestierten die Gutachter der G____ GmbH (im Folgenden G____) in der bisherigen Tätigkeit eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs und reduzierten Rendements und bei einer den somatischen und psychiatrischen Beschwerden angepassten Tätigkeit eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-Akte 175 S. 12). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit der Einholung von zwei Stellungnahmen des RAD lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. April 2024 einen Rentenanspruch bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 30 % aufgrund fehlender relevanter Veränderung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 4. Oktober 2019 ab (IV-Akte 193).

II.       

Mit Beschwerde vom 10. Mai 2024 beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. B____, Advokat, die Aufhebung der Verfügung vom 10. April 2024 und die Zusprache mindestens einer Viertelsrente. Eventualiter sei die Sache der Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge.

Die IV-Stelle schliesst in der Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 3. September 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, ebenso wie die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 12. September 2024.

III.     

Die Instruktionsrichterin bewilligt der Beschwerdeführerin am 6. August 2024 die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat.

IV.     

Die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 11. Dezember 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie komme alleine, d.h. ohne externe Hilfe nicht mehr zurecht. Sie benötige u.a. beim Einkaufen, bei der Bewältigung von administrativen Aufgaben usw. Unterstützung durch die Spitex. Sie sei schnell überfordert, auch aufgrund der bestehenden Schmerzproblematik. Bezüglich der Kritik im Gutachten, es sei kein Ibuprofen nachweisbar, gibt die Beschwerdeführerin zu bedenken, dass sie mit grosser Wahrscheinlichkeit Stoffwechselprobleme habe, weshalb sie auch gegen diverse Medikamente eine entsprechende Allergie habe wie dies im Sprechstundenbericht vom 27. Februar 2024 vermerkt sei. Es sei davon auszugehen, dass der Nachweis bereits innert kurzer Zeit nicht mehr möglich sei. Die Berichte der Spitex H____ würden die Annahme im Gutachten widerlegen, dass keine Einschränkungen im Tagesablauf und bei Aktivitäten vorliegen würden. Aktivitäten in der Freizeit, auf die der psychiatrische Gutachter verweise, würden nichts über die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz aussagen. Die Einschränkungen, auch im Haushalt, seien aufgrund ihrer Beschwerden und ihrer Biographie um einiges höher. Nicht nachvollziehbar sei zudem, weshalb die Beschwerdeführerin in der bisherigen wie auch in der angepassten Tätigkeit zu 100 % anwesend sein könne, aber aufgrund des erhöhten Pausenbedarfes und des verringerten Rendements im Gegensatz zur angestammten Tätigkeit (70 %) in der angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sein solle. So sei auch bei der angepassten Tätigkeit ein gleich grosser erhöhter Pausenbedarf vorausgesetzt und das verringerte Rendement der Beschwerdeführerin könne durch eine angepasste Tätigkeit nicht erhöht werden. Schliesslich kritisiert sie, dass von einer Aggravation ausgegangen werde, wobei aber die Schmerzstörung nicht berücksichtigt werde. Zum einen halten die anderen Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin gut kooperiert habe. Sie sei für ihre gute Mitarbeit auch gelobt worden. Zum anderen halte der Rheumatologe fest, dass die chronischen Schmerzstörungen, gerade mit «somatischen Faktoren» zwingend im psychiatrischen Teilgutachten (ausführlich) behandelt werden müsse.

Ein zusätzlicher Abzug sei gerechtfertigt, weil die Schmerzen wie im neurologischen Gutachten ausgeführt unregelmässig und auch in Schüben auftreten, womit sie nicht vorhersehbar seien und im Resultat zu nicht planbaren Arbeitsabsenzen führen würden. Zwar könne die Beschwerdeführerin die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwenden, dennoch stehe die intermittierende Schwankschwindelsymptomatik mit langsameren Arbeitstempo damit nicht im Zusammenhang, da das Arbeitstempo aufgrund dieser Einschränkung unabhängig vermehrter Pausen, d.h. per se verlangsamt sei und auch mit (zusätzlichen) Pausen nicht «gesteigert» werden könne. Die Arbeitsunfähigkeit müsse daher mindestens bei 40 % liegen. Gestützt auf die aktuellen Berichte von H____ werde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin regelmässig entsprechende Unterstützung benötige. Dies zeige auf, dass sie in ihrer Selbständigkeit entsprechend eingeschränkt sei.

2.2.          Die IV-Stelle ist der Ansicht, dass auf das Gutachten des G____ abgestellt werden könne. Bezüglich der in der Beschwerde angegebenen und im Sprechstundenbericht der I____ vom 27. Februar 2024 anamnestisch erwähnten allergischen Diathese auf verschiedene Stoffe sei Ibuprofen nicht aufgeführt und es lägen - sie verweist auf die Stellungnahme des RAD vom 8. Juli 2024 - im Dossier keine Hinweise auf die in der Beschwerde angeführten Stoffwechselprobleme vor. Auch wäre bei einer schnellen Verstoffwechslung Ibuprofen noch nachweisbar, falls die Beschwerdeführerin - wie angegeben tatsächlich Ibuprofen am Morgen vor der Begutachtung eingenommen habe (IV-Akte 209 S. 2).

Im Weiteren widersprach die IV-Stelle der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass Aktivitäten in der Freizeit nichts über die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz aussagen würden. Im Rahmen der Indikatorenprüfung sei dies in der Kategorie «Konsistenz» nämlich explizit zu prüfen. Dass in einer körperlich und psychiatrisch angepassten Tätigkeit eine 10 % höhere Arbeitsfähigkeit bestehe als in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin und stellvertretende Filialleiterin, die vor allem stehend ausgeführt werde, sei nachvollziehbar. Bei optimal angepasster Tätigkeit bestehe ein kleinerer Pausenbedarf und ein erhöhtes Rendement. Zudem handle es sich beim Verweis unter Punkt 8.2.3 (20 % Leistungseinschränkung in angepasster Tätigkeit) auf Punkt 8.1.2 im psychiatrischen Teilgutachten (30 % Leistungseinschränkung in der bisherigen Tätigkeit) offensichtlich um einen Schreibfehler. Zu den eingereichten Spitex-Berichten verwies die IV-Stelle auf die RAD-Stellungnahme vom 8. Juli 2024 (IV-Akte 209 S. 3). Darin werde angeführt, dass der Inhalt dieser Berichte klar auf den subjektiven Klagen mit den von der Beschwerdeführerin demonstrierten Einschränkungen basiere, für welche die im Gutachten festgestellten Befunde keine Erklärung liefern würden. Zum Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 21. Mai 2024 vertrete der RAD die Ansicht, dass die darin aufgeführte vollständige Arbeitsunfähigkeit einerseits mit den erwähnten geringfügigen Veränderungen im Krankheitsverlauf, aber auch mit den angegebenen Befunden nicht in Einklang zu bringen und deshalb als eine im Wesentlichen andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei unverändertem Gesundheitszustand zu qualifizieren sei.

2.3.          Replikweise weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass gemäss Bericht der I____ vom 3. Dezember 2024 hochgradige Wirbelsäulenprobleme beschrieben werden. Sie kritisierte darüber hinaus die Aussage des RAD-Arztes Dr. med. J____ vom 8. Juli 2024, wonach den Berichten der Spitex H____ jegliches «medizinische Fachwissen» mangle. Diese würden die Beschwerdeführerin während längerer Zeit und entsprechend «nahe» und «vor Ort» betreuen und begleiten, weswegen ihnen nicht einfach jeglicher Beweiswert abgesprochen werden könne. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Differenz zwischen der bisherigen, hektischen, angestammten Tätigkeit und einer angepassten ruhigen Tätigkeit in einem klar strukturierten Umfeld mit genügend Pausenmöglichkeiten lediglich bei 10 % liegen solle.

3.                

3.1.           Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2.          Im Rahmen einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln analog anwendbar (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2018, 9C_682/2017, E. 4.2.1). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

3.3.          Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen, bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben. Grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der materiellen Behandlung der Neuanmeldung zu prüfen ist, inwiefern bei einem psychischen Leiden IV-fremde psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, ebenso, ob es voraussichtlich von längerer Dauer oder behandelbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.4.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 4. Oktober 2019 (IV-Akte 91) den Referenzzeitpunkt.

3.5.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

4.                

4.1.          Anlässlich der bidisziplinären Begutachtung im Jahr 2019 stellte Dr. med. D____, Facharzt für Neurologie FMH, im Gutachten vom 22. März 2019 keine neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 28. März 2019 eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode. In der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig.

4.2.          Die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin präsentiert sich gemäss polydisziplinärem Gutachten des G____ vom 16. März 2023 (IV-Akte 175) wie nachfolgend dargestellt.

4.3.          Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD.10 F45.41), ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), ein chronisches zervikospondylogenes bis zervikocephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0), eine intermittierende Schwankschwindelsymptomatik (ICD-10 H81.9) und ein Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind eine anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), anamnestisch psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika (Benzodiazepine), Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD.10 F13.20), Verdacht auf eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), somatisch nicht abgrenzbare Kniegelenksbeschwerden sowie Fersenschmerzen links (ICD-10 M25.5), residueller Gesichtsschmerz im Versorgungsgebiet der ersten beiden Trigeminusäste rechts (ICD-10 G50.1) und anamnestisch ein leichtes Carpaltunnelsyndrom beidseits (ICD-10 G56.0).

4.4.          Die leichten quantitativen Einschränkungen bzw. Leistungseinbussen aus psychiatrischer und aus somatischer Sicht würden sich nicht addieren, sondern ergänzen. Es können die gleichen Zeitabschnitte verwendet werden. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 30 % arbeitsunfähig. Von dieser Einschränkung könne seit der Verfügung 2019 ausgegangen werden. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei körperlich leicht bis intermittierend mittelschwer und wechselbelastend. Ungünstig sei das regelmässige berufsbedingte Benützen von Treppen, Leitern oder Gerüsten. Das Heben und Tragen von Lasten dürfe bis total 7,5 bis 10 kg betragen. Aufgrund der intermittierenden Schwindelsymptomatik sollten sturzgefährdende Tätigkeiten vermieden werden. Es sollte sich auch um eine Tätigkeit an einem ruhigen, klar strukturierten Arbeitsplatz mit genügend Pausenmöglichkeiten handeln. Dabei bestehe eine leicht reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Die Arbeitsfähigkeit betrage 80 % und könne ab dem Januar 2023 bestätigt werden (Gutachten S. 11).

4.5.          In der Konsensbeurteilung der Gutachter des G____ wurde in der bisherigen Tätigkeit eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement und in einer den somatischen und psychiatrischen Beschwerden angepassten Tätigkeit eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-Akte 175 S. 12).

4.6.          Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich lumbal eine segmentale Bewegungseinschränkung gezeigt. Die lumbal beklagten Beschwerden können aus rheumatologischer Sicht teilweise pathoanatomisch durch die bekannte erosive Osteochondrose im Segment L4/5 erklärt werden. Radiomorphologisch bestünden keine Hinweise für eine Instabilität. Es habe ein chronisches zervikocephales Schmerzsyndrom diagnostiziert werden können bei dokumentierter Diskopathie im HWK5/6 Segment. Bezüglich der beklagten peripheren Arthralgien im Bereich der unteren Extremitäten hätte sich kein eindeutig fassbares Korrelat bei der klinischen Untersuchung gefunden. Insgesamt hätten Hinweise für eine deutliche funktionelle Überlagerung mit erheblicher subjektiver Krankheits- und Behinderungsüberzeugung bestanden. Aus rheumatologischer Sicht bestünde für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Für angepasste körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % bis 90 %.

4.7.          In neurologischer Hinsicht wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Bei der ORL-Untersuchung hätten sich aktuell keine Befunde einer peripheren vestibulären Funktionsstörung nachweisen lassen. Die audiologische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Der Tinnitus könne als mittelgradig kompensiert bezeichnet werden. Aufgrund der Schwindelsymptomatik bestehe aus ORL-Sicht für die bisherige Tätigkeit und für angepassten Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % (Gutachten S. 9).

4.8.          Dem psychiatrischen Gutachter sei aufgefallen, dass die beklagten Beschwerden durch die somatischen Befunde nicht hinreichend haben erklärt werden können. Er stellte die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. In psychiatrischer Hinsicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 70 %. In angepassten Tätigkeiten an einem ruhigen, klar strukturierten Arbeitsplatz mit genügend Pausenmöglichkeiten bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (Gutachten S. 9).

4.9.          Dem Gutachten des G____ vom 16. März 2023 ist im Vergleich zum bidisziplinären Gutachten vom 22. März 2019 (IV-Akte 80) und vom 28. März 2019 (IV-Akte 79) zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegenüber der Verfügung vom 4. Oktober 2019 (IV-Akte 91) in rheumatologischer Hinsicht etwas verschlechtert und sich in psychiatrischer Hinsicht das Beschwerdebild verschoben hat. Die im Jahr 2019 diagnostizierte rezidivierende depressive Störung ist remittiert, im Vordergrund steht nun eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.

5.                

5.1.          Zu untersuchen ist, ob auf das polydisziplinäre Gutachten vom 16. März 2023 (IV-Akte 175) abgestellt werden kann.

5.2.          Die Beschwerdeführerin verweist auf die Unterstützung durch die Spitex, die belegen würde, dass sie in einem höheren Ausmass gesundheitlich eingeschränkt sei als im Gutachten angenommen.

5.2.1.      Die Beschwerdeführerin wird seit dem 2. August 2022 von der Spitex H____ im Rahmen der ambulanten psychiatrischen Pflege begleitet (Schreiben vom 19. Dezember 2023, IV-Akte 184). Den Pflegeberichten ab 5. Juli 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Ängsten mit Expositionstraining, in administrativen Angelegenheiten, z.B. Kontakt mit dem Anwalt und mit der KESB, und in der Haushaltsführung unterstützt wird und sie auch emotionale Unterstützung mit Gesprächen erhält. Beschrieben werden auch Panikattacken und der mögliche Umgang mit diesen sowie eine chronische Schmerzsituation. Zusätzlich wird im weiteren Verlauf eine Erschöpfung beschrieben. In der Evaluation vom 29. August 2023 (IV-Akte 184 S. 15 f.) wird festgehalten, dass das Zustandsbild der Beschwerdeführerin unverändert, das Erleben von Angst aber wieder vordergründiger wirke. Belastende und unvorhergesehene Ereignisse scheinen kurzzeitig destabilisierend und krisenhaftes Erleben auszulösen. Im Bericht der H____ (IV-Akte 180 S. 3, eingereicht mit Schreiben vom 30. August 2023) führte eine Pflegefachfrau aus, dass die Einsätze zwei Mal wöchentlich je 90 Minuten stattfänden. Es fände ein Expositionstraining aufgrund massiver Panik- und Angstattacken mit Schwindel, Gangunsicherheit statt, sowie Schmerzsymptomatik im HWS- und LWS-Bereich und Kopfschmerzen bis zur Stärke 10. Sie sei auf Begleitung beim Gang nach draussen angewiesen, müsse sich teilweise einhaken und benötige Pausen, wenn eine Panikattacke eintrete. Die Begleitung werde durch die Spitex und Nachbarinnen gewährleistet. Dadurch sei sie in den alltäglichen Aktivitäten eingeschränkt, einkaufen sei alleine nicht möglich und der Bewegungsradius sei stark reduziert. Sie vollziehe Zwangshandlungen und benötige Unterstützung, den Handlungsbedarf zu strukturieren und bei der Tages- und Wochenstruktur Prioritäten zu setzen. Sie wasche täglich ihre Bettwäsche, wasche immer täglich und putze als Zwangshandlung. Fortlaufende Gespräche fänden statt bei wiederkehrenden Themen. Sie berichte über verschiedene Ereignisse bezüglich Gewalterfahrungen in der Vergangenheit seit der Kindheit. Dabei wirke sie teilweise dissoziiert.

5.2.2.      Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 10. Januar 2023 (Gutachten S. 34 ff.) hat die Beschwerdeführerin in der Befragung angegeben, dass sie unter Ängsten, Panikattacken und Schmerzen leide. Aufgrund von Ängsten und Panikattacken möge sie nicht allein sein. Sie könne nur mit der Spitex nach draussen gehen, oder mit dem Taxi, ohne zusätzliche Begleitung, einen Termin wahrnehmen. Sie übe es, alleine unterwegs zu sein, es gehe auch, sie werde jedoch nervös und schwitze. Panikattacken würden auch zu Hause auftreten, sie habe dann keine Luft, Herzstolpern, müsse schwitzen und sei traurig (Gutachten S. 35 f.). Über ihre Zwänge hat sie ebenfalls berichtet. Sie putze viel, seit zwei Jahren würde sie täglich staubsaugen und die Bettwäsche wechseln. Sie dusche drei Mal am Tag und würde ihre Kleider drei Mal am Tag wechseln. Es sei ein «Zwangsputz», Auslöser sei ein andauerndes Unwohlsein, das zu Nervosität, Schwitzen und dem Gefühl zu stinken führe (Gutachten S. 36). 

5.2.3.      Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Berichte der Spitex und H____ würden die Annahme im Gutachten widerlegen, dass keine Einschränkungen im Tagesablauf und Aktivitäten vorliegen würden. Die Gutachterin stellte fest, dass die Angaben zu Tagesablauf und Aktivitäten, was Aufgaben im Haus (Haushalt und Freizeit) anbelange, nicht auf relevante Einschränkungen hinweise. Trotz beklagter deutlicher Beschwerden (Agoraphobie mit Panikattacken) gehe sie täglich aus dem Haus und nehme viele Termine wahr (Gutachten S. 41). Anhand der Angaben der Beschwerdeführerin sei zumindest die Verdachtsdiagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung zu stellen. Unklar bleibe, welche therapeutischen Schritte bislang zur Behandlung der Angststörung getroffen worden seien bzw. wie compliant die Beschwerdeführerin bezüglich der Behandlung sei. Zusammenfassend sei festzustellen, dass eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren die Diagnose darstelle, unter der sich die verschiedenen beklagten Beschwerden am ehesten subsumieren liessen. Diese Störung führe zu einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine höhergradige Einschränkung könne nicht festgestellt werden, diesbezüglich werde auf die Aktivitäten im privaten Bereich verwiesen (Gutachten S. 42). Sie kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin viele zusätzliche Therapien besuche, die gemäss ihren Angaben nur zum Teil hilfreich seien. Es entstehe der Eindruck, dass sie vielen verschiedenen Therapien nachgehe, keine jedoch intensiv und konsequent befolge, wie z.B. eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit regelmässigen Terminen und Einnahmen eines anxiolytisch wirksamen Antidepressivums, das auch bei Zwangssymptomen helfen könne, spiegelkontrolliert mit regelmässigen Kontrollen. Aus psychiatrischer Sicht wäre eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gegenüber unzähligen, offenbar zum Teil nur wenig hilfreichen, weiteren Therapien zu favorisieren (S. 43 des Gutachtens).

5.2.4.      Der Gutachterin Dr. med. K____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ist darin beizupflichten, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin vielfältig sind. So kümmere sie sich um ihre Katze, staubsauge, staube ab, wechsle die Bettwäsche und erledige die Wäsche. Fast jeden Tag habe sie einen therapeutischen Termin. Sie lese wenig, da sie Kopfweh bekomme, sie schaue jedoch fern und male. Manchmal besuche sie eine Nachbarin, um sich zu unterhalten (siehe Gutachten S. 39). Auch die Kritik der Gutachterin an der Vielfalt der Therapien ist berechtigt und dass diese aufgrund der Anzahl nicht zielgerichtet seien. Diese Kritik vermag auch die behandelnde Therapeutin Dr. med. L____ mit ihrem Bericht vom 21. Mai 2024 nicht zu entkräften. So beschreibt sie nicht, wie sie therapeutisch die Ängste behandelt und wie sich der Verlauf der Therapie in Bezug auf die Ängste gestaltet.

5.2.5.      Am psychiatrischen Teilgutachten kritisiert die Beschwerdeführerin, dass Aktivitäten in der Freizeit, auf welche die psychiatrische Gutachterin verweise, nichts über die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz auszusagen vermögen bzw. dies nicht in einem Zusammenhang stehe. Dem ist zu Recht, wie von der IV-Stelle vorgebracht, entgegenzuhalten, dass bei der Indikatorenprüfung bei der Kategorie «Konsistenz» explizit zu prüfen ist, ob eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, d.h. in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) andererseits gleich ausgeprägt ist. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6).

5.2.6.      Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Aus den schon erwähnten Gründen ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs wiederum so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1).

5.2.7.      In allen Fällen ist zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben (BGE 145 V 361 E. 4.3).

5.2.8.      Wie bereits unter Erw. 5.2.4. ausgeführt hat die begutachtende Psychiaterin auf das Aktivitätenniveau Bezug genommen. Auch wenn die Diskussion in der Kategorie «Konsistenz» etwas ausführlicher hätte ausfallen dürfen, so ist sie doch hinreichend. Denn es ist mit ihr ein gewisses Aktivitätsniveau dargelegt und damit sind auch gewissen Ressourcen bei der Beschwerdeführerin vorhanden.

5.3.          Auch die von der Beschwerdeführerin angesprochene Problematik, dass sie mit grosser Wahrscheinlichkeit Stoffwechselprobleme habe, weshalb sie auch gegen diverse Medikamente eine entsprechende Allergie habe (vgl. etwa Sprechstunden-Bericht vom 27. Februar 2024, S. 2, Ziff. 5) und davon auszugehen sei, dass der Nachweis bereits innert kurzer Zeit nicht mehr möglich sei, spricht nicht gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens. Praxisgemäss lässt ein fehlender Medikamentenspiegel hinsichtlich verordneter Arzneimittel auf eine mangelnde Compliance und damit einen fehlenden Leidensdruck schliessen (BGE 140 V 260 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2024, 8C_288/2024, E. 8.5.1. mit weiteren Nachweisen). Anhaltspunkte dafür, dass für den unzureichenden Nachweis der angegebenen Medikation medizinische Gründe bestünden, ergeben sich weder aus dem Gutachten des G____ noch aus den Akten. Auch hat RAD-Arzt Dr. med. J____, Facharzt für Arbeitsmedizin, in der Stellungnahme vom 8. Juli 2024 (IV-Akte 209 S. 2) ausgeführt, dass keine Hinweise auf die in der Beschwerde angeführten Stoffwechselprobleme vorliegen würden. Auch wäre bei einer schnellen Verstoffwechslung Ibuprofen noch zumindest in einer geringen Menge nachweisbar gewesen, falls die Beschwerdeführerin tatsächlich Ibuprofen am Morgen vor der Begutachtung eingenommen hätte. Im genannten Sprechstundenbericht seien zwar Unverträglichkeiten auf mehrere Medikamente genannt, es läge aber kein Nachweis auf eine echte Allergie vor. Ibuprofen sei überhaupt nicht genannt, also vertrage die Beschwerdeführerin Ibuprofen. Seit Jahren sei lediglich eine Penicillinallergie bekannt. Selbst wenn eine echte Allergie gegen andere Medikamente vorliegen sollte, dann sei dies allenfalls ein immunologisches Problem, habe aber mit dem Stoffwechsel von Medikamenten nichts zu tun. Im Sprechstundenbericht der Schmerzklinik Basel vom 24. Februar 2024 (Beilage zur Beschwerde) wird eine allergische Diathese diagnostiziert, wobei verschiedene Medikamente und Wirkstoffe angegeben sind. Ibuprofen ist hier nicht aufgeführt. Die Ausführungen von Dr. med. J____ sind nachvollziehbar hergeleitet und begründet.

5.4.          Nicht nachvollziehbar sei gemäss der Beschwerdeführerin, weshalb sie in der bisherigen wie auch in der angepassten Tätigkeit zu 100 % anwesend sein könne, aber aufgrund des erhöhten Pausenbedarfes und des verringerten Rendements im Gegensatz zur angestammten Tätigkeit (70 %) in der angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sein solle. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei ein gleich grosser erhöhter Pausenbedarf vorausgesetzt und das verringerte Rendement der Beschwerdeführerin könne durch eine angepasste Tätigkeit nicht erhöht werden. Die IV-Stelle gibt hierzu zu bedenken, dass in einer körperlich und psychiatrisch angepassten Tätigkeit eine 10 % höhere Arbeitsfähigkeit bestehe als in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin und stellvertretende Filialleiterin, die vor allem stehend ausgeführt werde, sei einleuchtend. Bei optimal angepasster Tätigkeit bestehe auch ein kleinerer Pausenbedarf und ein erhöhtes Rendement. Zudem könne es sich beim Verweis unter Punkt 8.2.3 (20 % Leistungseinschränkung in angepasster Tätigkeit) auf Punkt 8.1.2 im psychiatrischen Teilgutachten (30 % Leistungseinschränkung in der bisherigen Tätigkeit) nur um einen Schreibfehler handeln. Auch in dieser Hinsicht ist der IV-Stelle beizupflichten. RAD-Arzt Dr. med. J____, Facharzt für Arbeitsmedizin, erläutert, dass sich die etwas bessere Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit durch etwas weniger notwendige Pausen erkläre. Die Beschwerdeführerin könne nämlich auch intermittierend sitzend arbeiten, was als Verkäuferin nicht möglich sei (siehe Stellungnahme vom 31. März 2023, IV-Akte 177). Die geringere Leistungseinschränkung in einer angepassten Tätigkeit ist damit aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen an die Arbeitsstelle nachvollziehbar begründet.

5.5.          Im Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin, dass von einer Aggravation ausgegangen werde, wobei aber die Schmerzstörung nicht berücksichtigt werde. Zum einen würden die anderen Gutachter festhalten, dass die Beschwerdeführerin gut kooperiert habe. Sie sei für ihre gute Mitarbeit auch gelobt worden. Zum anderen habe der begutachtende Rheumatologe festgehalten, dass die chronischen Schmerzstörungen, gerade mit «somatischen Faktoren» zwingend im psychiatrischen Teilgutachten (ausführlich) behandelt werden müsse.

Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. K____ merkt an, dass sich einige Inkonsistenzen im Vergleich zur Aktenlage ergeben hätten, die nicht aufgelöst werden könnten (Gutachten S. 40). Sie präzisiert, in der Untersuchungssituation seien wiederholt Widersprüche und Unklarheiten und Abweichungen in den Akten aufgefallen. Auch hätten sich die Angaben zur Medikamenteneinnahme nicht bestätigen lassen. So sei Duloxetin, das sie täglich in einer Dosierung von 60 mg einnehme, nicht nachzuweisen gewesen. Ebenfalls habe sich Ibuprofen bei einer angegebenen Tagesdosis von 1800 mg nicht nachweisen lassen. Die Gutachterin ging diagnostisch von einer somatoformen Schmerzstörung aus. Sie führte aus, der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigung in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht. Anhand der Angaben der Beschwerdeführerin sei dieser Punkt zu bestätigen, es fänden sich keine Hinweise für absichtliches Erzeugen oder Vortäuschung, es lägen aber Hinweise für eine Aggravation vor. Sie schloss auf eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine höhergradige Einschränkung habe sie nicht feststellen können und verwies diesbezüglich auf die Aktivitäten im privaten Bereich. Auch konnte sie zum Untersuchungszeitpunkt keine relevante depressive Episode feststellen (Gutachten S. 42). Die Gutachterin hat damit die Aspekte der Schmerzstörung in ihre Beurteilung aufgenommen und auf die Schmerzen Bezug genommen. Sie hat damit ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Kenntnis der Schmerzproblematik getroffen. Immerhin hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch insofern im Vergleich zur Situation der vorangehenden Begutachtung im Jahr 2019 verbessert, als nun keine depressive Problematik mehr festgestellt werden konnte. An dieser Einschätzung vermag auch der Bericht der I____ vom 3. Dezember 2024 nichts zu ändern. Er enthält nichts Neues im Vergleich zum Gutachten des G____. Auch der neurologische Gutachter hat festgestellt, dass die Beschwerden nur zu einem sehr kleinen Teil neurologisch erklärbar seien. Eine hochgradige Einschränkung, wie dies die Beschwerdeführerin beklage, sei nicht nachvollziehbar (Gutachten S. 61).

5.6.          Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die intermittierende Schwankschwindelsymptomatik werde in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin hat ihre Schwindelsymptomatik bei der neurologischen Begutachtung beschrieben (vgl. Gutachten S. 58). Danach beschreibe sie den Schwindel als ein Schwanken, wie auf einem Schiff, es sei ein Kommen und Gehen. In der neurologischen Beurteilung gab der neurologische Gutachter Dr. med. M____ hierzu an, dass seine klinische Untersuchung regelrecht ausgefallen sei, insbesondere habe sich für den beklagten Schwindel kein Korrelat ergeben (Gutachten S. 60). Unter Einbezug anderer neurologischer möglicher Problembereiche kommt er insgesamt zum Schluss, dass auf neurologischem Gebiet keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkende Erkrankung vorliege (Gutachten S. 61). Entsprechend stellte er keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. N____, Facharzt für Otorhinolaryngologie FMH, nahm sodann ausführlich zum Schwindel Bezug. Im Rahmen einer zervikalen und lumbalen Schmerzsymptomatik bei Diskushernien leide die Beschwerdeführerin unter einer intermittierenden Schwankschwindelsymptomatik mit subjektivem Kippen nach rechts beim Gehen sowie im Sitzen. Diesbezüglich hätten diverse Therapiemodalitäten, zum Beispiel mittels Infiltrationen, keine Verbesserung der Beschwerdesymptomatik gebracht. Dabei könnten seitens der otoneurologischen Befunde die angegebenen Einschränkungen teilweise nachvollzogen werden (Gutachten S. 67). Demzufolge diagnostizierte er eine intermittierende Schwankschwindelsymptomatik (ICD-10 H81.9) bei unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion und einen Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1; Gutachten S. 68). Seitens der intermittierenden Schwindelsymptomatik bei zwar unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion ergäben sich trotzdem qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sodass sturzgefährdende Tätigkeiten gemieden werden sollten. In Anbetracht der intermittierenden Schwankschwindelsymptomatik mit anzunehmendem langsameren Arbeitstempo müsse von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % ausgegangen werden (Gutachten S. 69). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, die Arbeitsunfähigkeiten würden sich nicht addieren, sondern ergänzen (Gutachten S. 11). Dem ist zu folgen. Eine Leistungsminderung von 20 % berücksichtigt bei einem Vollzeitpensum sowohl den Pausenbedarf als auch das langsamere Arbeitstempo ausreichend.

5.7.          Zusammenfassend ist daher gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des G____ vom 16. März 2023 (IV-Akte 175) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer und otorhinolaryngologischer Sicht zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist.

5.8.          In erwerblicher Hinsicht kritisiert die Beschwerdeführerin das Invalideneinkommen. Es sei nicht das Total Frauen heranzuziehen, sondern die Position 77-82 sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen. Einfache Hilfsarbeitertätigkeiten werden grundsätzlich auf dem gesamten Arbeitsmarkt nachgefragt, weshalb in solchen Fällen in der Regel der Totalwert und nicht ein spezifischer Branchenwert beizuziehen ist (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung KSIR Rz. 3413). Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Verfügung demnach als rechtens.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese zu Lasten des Staates.

6.3.          Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen von einem solchen Fall auszugehen, sodass sich ein Anwaltshonorar von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8,1%) von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.46 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.12.2024 IV.2024.46 (SVG.2025.32) — Swissrulings