Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.06.2024 IV.2024.45 (SVG.2024.175)

18. Juni 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,867 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

IVG

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil des Präsidenten

vom 18. Juni 2024   

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.45

Verfügung vom 11. April 2024

Rente

Erwägungen

1.                

1.1.          Der 1962 geborene Beschwerdeführer hatte sich erstmals am 3. Februar 2006 unter dem Hinweis auf eine gebrochene Kniescheibe rechts anlässlich eines Motorradunfalls zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akten 1 und 4, S. 8). In der Folge hatte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen getätigt, wobei sie die UV-Akten zum Verfahren beigezogen hatte (IV-Akten 4, 18, 25 und 26). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 29, 30 und 31) hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 8% einen Anspruch auf eine Umschulung abgelehnt (IV-Akte 42).

Am 20. Januar 2021 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) aufgrund einer schweren koronaren Herzerkrankung, eines Rückenleidens mit Diskushernien und einer fortschreitenden Neuropathie an (IV-Akte 47). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte ein C____-Gutachten vom 24. Juni 2022 (IV-Akte 90) sowie eine Haushaltsabklärung ein (IV-Akte 65). Die Beschwerdegegnerin kündigte im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten vom 24. Juni 2022 und dem RAD-Bericht vom 28. Juli 2022 mit Vorbescheid vom 8. August 2022 an, der Beschwerdeführer habe – bei einem Invaliditätsgrad von 100% – einen Rentenanspruch ab Juli 2021. Ab November 2021 verneinte sie einen Rentenanspruch aufgrund eines Invaliditätsgrads von 36 % (IV-Akten 93 und 95). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 8. August 2022; IV-Akte 95 und Einwand vom 6. September 2022; IV-Akte 96 sowie Stellungnahme vom 11. Oktober 2022; IV-Akte 101 S.1-2) und Eingang weiterer medizinischer Berichte (vgl. u.a. IV-Akten 101, 114, 121) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Beurteilung durch den regionalärztlichen Dienst (RAD) (vgl. RAD-Beurteilung vom 27. März 2024, IV-Akte 133). Am 11. April 2024 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 137).

2.                

2.1.          Mit Beschwerde vom 10. Mai 2024 wird in Aufhebung der Verfügung vom 11. April 2024 beantragt, es sei dem Beschwerdeführer ab Juli 2021 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein gerichtliches medizinisches-theoretisches Obergutachten zur Eruierung der gesundheitlichen Situation (inkl. Arbeits- und Leistungsfähigkeit) in Auftrag zu geben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

2.2.          In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 13. Mai 2024 reicht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2024 Unterlagen betreffend Kostenerlass ein.

2.3.          Der Instruktionsrichter hält mit Verfügung vom 23. Mai 2024 fest, dass das Vermögen den Freibetrag deutlich übersteige und stellt die Abweisung des Kostenerlassgesuchs in Aussicht.

2.4.          Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 zieht der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück.

2.5.          Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zum Erlass einer entsprechenden Verfügung mit Zusprache einer ganzen Rente ab Juli 2021.

2.6.          Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 stellt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis zu, schliesst den Schriftenwechsel und legt den Fall zur Beurteilung dem Einzelrichter vor.

3.                

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

3.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.3.          Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor, zumal sich die Parteien über das weitere Vorgehen einig sind.

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin spricht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. April 2024 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% – ab Juli 2021 bis Oktober 2021 eine ganze Rente und – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 36% – ab November 2021 keine Rente mehr zu. In medizinischer Sicht stützt sich die Beschwerdegegnerin dabei insbesondere auf das C____-Gutachten vom 24. Juni 2022 (IV-Akte 90). Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass der Beschwerdeführer seit August 2017 in einer körperlich schweren Tätigkeit als Hilfsarbeiter bzw. Hilfs- Bodenleger ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig sei. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation könne der Beschwerdeführer ab April 2021 vorübergehend keine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausüben. Ab August 2021 sei von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen. Ab diesem Zeitpunkt seien aus spezialärztlicher Sicht wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeiten mit einer Arbeitsfähigkeit von 70% zumutbar. Der Beschwerdeführer könne Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten usw. ausführen. In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin Einkommensvergleiche vorgenommen und dabei zur Ermittlung der Validen- als auch Invalideneinkommen auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik abgestellt. Beim Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin bei einer Restarbeitsfähigkeit von 70% einen leidensbedingten Abzug von 5% aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen gewährt (IV-Akte 137).

4.2.       Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass das medizinisch-theoretische C____-Gutachten vom 24. Juni 2022 nicht überzeuge. Weiter hält er fest, dass das Gutachten veraltet, unvollständig, widersprüchlich sowie willkürlich sei und verschiedene Mängel aufweise. Das Gutachten entspreche aufgrund bestehender Mängel nicht den Anforderungen an eine voll beweistaugliche medizinische Beurteilungsgrundlage. Des Weiteren werden die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden Faktoren bestritten. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Finden einer Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen erschwert würden und somit eine allfällige Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei (Beschwerde vom 10. Mai 2024).

4.3.          Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 11. April 2024 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

5.                

5.1.          Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Zwar erging die dem hier angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Vorliegend steht indessen ein Rentenanspruch zur Diskussion, der bei Gutheissung der Beschwerde vor dem 1. Januar 2022 entstanden wäre. Demnach beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2.).

5.2.          Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs.

5.3.          Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 125, 126 f. E. 4a). Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen).

Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab November 2021 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass ein verminderter, respektive kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist „in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird“ (Art. 88a Abs. 1 IVV).

6.                

6.1.          Um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).

6.2.          Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer rentenablehnenden Verfügung auf das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 24. Juni 2022 im Wesentlichen auf die Untersuchung der Inneren Medizin durch den Fallführer Prof. Dr. med. D____ vom 17. Mai 2022 (IV-Akte 90, S. 25-31), auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ vom 18. Mai 2022 (IV-Akte 90, S. 32-39), auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. F____ vom 18. Mai 2022 (IV-Akte 90, S. 40-48), auf das neurologische Gutachten von Dr. med. G____ vom 23. Mai 2022 (IV-Akte 90, S. 49-55) sowie auf das kardiologische Gutachten von Dr. med. H____ vom 18. Mai 2022 (IV-Akte 90, S. 56-63) gestützt. Das Gutachten wird im Nachfolgenden kurz dargestellt:

6.3.          Beim Beschwerdeführer wurden gemäss C____-Gutachten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt: Der Beschwerdeführer leide an Polyneuropathie (ICD-10 G62.9), am chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4) und an persistierenden belastungsabhängigen Knieschmerzen rechts (ICD-10 M17.3). Eine koronare Dreigefäss-Erkrankung (ICD-10 125.1), Tinnitus links (ICD-10 H93.1), eine asymptomatische Umbilikalhernie (ICD-10 E78.2) und asymptomatische Inguinalhernien beidseits (ICD-10 K40.9) wurden von den Gutachtern als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet (IV-Akte 90, S. 11-12).

In der interdisziplinären Konsensbeurteilung kommen die Gutachter zu folgendem Ergebnis: Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Einmannunternehmen (Umzug, Reinigung, Unterhalt und Hauswart) 3 - 4 Stunden pro Tag arbeitsfähig. Es bestehe eine gravierende Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei stark erhöhtem Pausenbedarf, was zu einer 25%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führe. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne seit dem Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Januar 2021 angenommen werden, unterbrochen von der aufgehobenen Arbeitsfähigkeit von April bis Juli 2021. In der angepassten Tätigkeit seien nur körperlich leicht belastende Tätigkeiten mit leichter Rückenbelastung, Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne monoton-repetitive Haltung und Bewegungen, ohne sehr langes Sitzen oder Stehen am Stück während sechs bis acht Stunden pro Tag zumutbar. In einer somatisch angepassten Tätigkeit bestehe eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dabei könne ebenfalls davon ausgegangen werden, dass von April 2021 bis Juli 2021 keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Von Januar 2021 bis Ende März 2021 und ab August 2021 habe in der leidensangepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Medizinische Massnahmen würden letztendlich nicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen (IV-Akte 90 S. 12-13).

6.4.          Mit Blick auf die Aktenlage kann offengelassen werden, ob zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das C____-Gutachten abgestellt werden soll. Denn selbst wenn auf das polydisziplinäre C____-Gutachten abgestellt würde, wäre – wie nachfolgend noch aufgezeigt wird – ohnehin die wirtschaftliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zu verneinen.

7.                

7.1.          Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt noch verwertbar ist.

7.2.          Der Beschwerdeführer verneint eine Verwertbarkeit und führt aus, dass aufgrund der schweren und anhaltenden gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers keine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gegeben sei. Es gäbe keine Tätigkeit auf dem angepassten Arbeitsmarkt die kein langes Sitzen und überwiegendes Sitzen beinhalte. Zudem würde kein Arbeitgeber den Beschwerdeführer zu einem marktüblichen Einkommen einstellen. Des Weiteren wäre es für den Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Voraussetzungen, seinen fehlenden intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten und seiner verbleibenden Restdauer bis zur Pensionierung schwierig auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (Beschwerde vom 10. Mai 2024). Die Beschwerdegegnerin geht mit dem Beschwerdeführer einig und kommt ebenfalls zum Schluss, dass die Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar ist (Beschwerdeantwort, S. 1). Dagegen ist nichts einzuwenden, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen:

7.3.          Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre oder das Finden einer entsprechenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2.). Referenzpunkt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bildet nicht der effektive, sondern der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2009 vom 5. November 2009 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Möglichkeit der versicherten Person, das verbleibende Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457, 459 f. E. 3.1) zu verwerten, hängt in erster Linie von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang die Persönlichkeitsstruktur, die vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, die Ausbildung, der berufliche Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 138 V 457, 459 f. E. 3.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird (Urteil 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2.), und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431, 433 E. 4.5.1; 138 V 457, 462 E. 3.3).

Ob der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar ist, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage, welche nicht von den medizinischen Fachpersonen zu beantworten ist (BGE 140 V 267, 270 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1 mit Hinweisen).

7.4.          Der im Mai 1962 geborene Beschwerdeführer war im massgeblichen Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit – vorliegend im Juni 2022 (vgl. IV-Akte 90) – 60-jährig. Damit verblieb ihm noch eine Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren bis zur Pensionierung. Daraus allein lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_847/‌2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.2 und 4.3). Indes ist vorliegend zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer über keine Berufsbildung verfügt und rund 35 Jahre meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hat (vgl. IV-Akte 90, S. 27 und IK-Auszug vom 29. Januar 2021, IV-Akte 54). In seiner bisherigen Tätigkeit als Einmannunternehmer im Bereich Umzüge und Unterhaltsreinigung ist er gemäss den Gutachtern nicht mehr arbeitsfähig ist. Er kann nunmehr nur noch körperlich leicht belastende Tätigkeiten mit leichter Rückenbelastung, Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne monoton-repetitive Haltung und Bewegungen, ohne sehr langes Sitzen oder Stehen ausüben, wobei bei einer solchen Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% besteht (IV-Akte 90 S. 12-13). Aufgrund dieser Umstände erscheint es schwierig, dass der Beschwerdeführer – auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – eine passende Tätigkeit findet, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils sitzend zu arbeiten, von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013, E. 3.2.2). Hinzu kommt eine arbeitsmarktliche Desintegration, arbeitete der Beschwerdeführer doch ausweislich der Akten seit 2013 ausschliesslich als selbstständiger Einmannunternehmer im Bereich Umzüge und Unterhaltsreinigung. Seine diversen beruflichen Tätigkeiten ausserhalb der selbstständigen Erwerbstätigkeit liegen 9 Jahre zurück (vgl. IV-Akte 90, S. 27 und IK-Auszug vom 29. Januar 2021, IV-Akte 54). Folglich kann er nicht mehr hinreichend von bereits erworbenen Kompetenzen profitieren, die in einer Verweistätigkeit im Anstellungsverhältnis auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt verwertbar wären. Dies führt auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit oder einem Nischenarbeitsplatz zu einem für einen zukünftigen Arbeitgeber erheblichen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, so dass aufgrund der konkreten Umstände praktisch keine Anstellungschancen bestehen (vgl. Urteil 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.2.1 mit Hinweis auf Urteile 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.3 und 9C_52/2014 vom 28. Mai 2014 E. 3.1.3). Unter Berücksichtigung des persönlichen Werdegangs und der Fertigkeiten des Beschwerdeführers, dem Zumutbarkeitsprofil, seinem fortgeschrittenen Alter und einer damit einhergehenden geringeren Anpassungsfähigkeit sowie seiner multiplen Beschwerden ist ihm deshalb die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zuzumuten.

7.5.          Im Ergebnis ist damit von einer Unverwertbarkeit der dem Beschwerdeführer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2, 16 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 138 V 457, 460 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 3.2).

8.                

8.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist eine ganze Invalidenrente ab Juli 2021 bis auf weiteres auszurichten.

8.2.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der vorliegende Fall ist nicht besonders aufwändig, weshalb eine Gerichtsgebühr von CHF 400.-- als angemessen erscheint. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.3.           Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen mit einem einfachen Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 2'500.-- und bei einem doppelten Schriftenwechsel ein Honorar von 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichsweise einfacher Natur. Deshalb erscheint bei einem einfachen Schriftenwechsel eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) als angemessen. Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer ab Juli 2021 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gerichtsgebühr von CHF 400.00.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 202.50 (8.1%).

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtschreiberin    

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür     

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.45 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.06.2024 IV.2024.45 (SVG.2024.175) — Swissrulings