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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.10.2024 IV.2024.40 (SVG.2024.207)

30. Oktober 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,662 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

IVG Rente

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.40

Verfügung vom 18. März 2024

Rente

Tatsachen

I.         

a)       A____, geboren 1965 (Beschwerdeführer), arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz im Gastgewerbe (vgl. IV-Akte 29, S. 1), zuletzt seit September 2006 als Buffetmitarbeiter im Hotel Restaurant C____ in [...] (vgl. IV-Akte 27, S. 2). Am 4. Juni 2017 zog er sich im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung eine Jochbeinfraktur zu, welche am 8. Juni 2017 operativ versorgt wurde (vgl. u.a. IV-Akte 22, S. 44 und S. 58). Im weiteren Verlauf machte der Beschwerdeführer Ellbogenbeschwerden links und Schulterbeschwerden rechts geltend (vgl. u.a. IV-Akte 22, S. 31). Im Oktober 2017 wurde er an der rechten Schulter operiert (vgl. IV-Akte 22, S. 17).

b)       Im März 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 4). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich holte sie bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Bericht Dr. D____ vom 27. April 2028 [IV-Akte 26]; Bericht E____spital, Orthopädie, vom 12. Juli 2028 [IV-Akte 40]; Bericht Dr. F____ vom 19. Juli 2018 [IV-Akte 41]; Bericht E____spital Orthopädie, vom 1. März 2019 [IV-Akte 85]). Ausserdem nahm sie ein von Dr. G____ zu Handen der Taggeldversicherung erstelltes orthopädisches Gutachten vom 18. Oktober 2018 zu den Akten (vgl. IV-Akte 59, S. 5 ff.). Am 21. Juni 2019 äusserte sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 93). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2019 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 94, S. 2 ff.). Am 17. Oktober 2019 äusserte sich dieser dazu. Seiner Eingabe legte er weitere medizinische Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 113). In der Folge holte die IV-Stelle – mit Blick auf eine beabsichtigte polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers – während längerer Zeit von den (neuen) behandelnden ärztlichen Fachpersonen Unterlagen ein und wurde vom Beschwerdeführer auch mit weiteren Berichten dokumentiert (u.a. Bericht E____spital, Kardiologie, vom 24. Januar 2020 [IV-Akte 126]; Berichte Dr. H____ vom 24. Februar 2020, vom 22. Juni 2020, vom 13. Januar 2021, vom 25. November 2021, vom 8. Dezember 2021 [IV-Akte 127, S. 2; IV-Akte 138; IV-Akte 151, S. 2 ff.; IV-Akte 185, S. 3; IV-Akte 185, S. 2]; Bericht I____spital vom 20. Mai 2020 [IV-Akte 136]; Verlaufsbericht Dr. F____ vom 11. Mai 2021 [IV-Akte 157, S. 2 f.]; Bericht J____ vom 14. Juli 2021 [IV-Akte 165, S. 3 ff.]; Bericht Klinik K____ vom 2. November 2021 [IV-Akte 174, S. 2 ff.]; Bericht L____ Klinik vom 7. Dezember 2021 [IV-Akte 181, S. 2 ff.]; Sprechstundenbericht M____spital [...] vom 27. Januar 2022 [IV-Akte 189, S. 2 f.]).

c)       Am 30. März 2022 äusserte sich der RAD in Bezug auf die gutachterlichen Fragestellungen (vgl. IV-Akte 191). In der Folge orientierte die IV-Stelle den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2022 über die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung, beinhaltend die Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie (vgl. IV-Akten 192 und 193). Der Beschwerdeführer beantragte mit Brief vom 21. April 2022, dass auch die Fachrichtungen Orthopädie, Kardiologie und Neuropsychologie mit einzubeziehen seien (vgl. IV-Akte 195). Dazu nahm der RAD am 4. Mai 2022 Stellung (vgl. IV-Akte 197). Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2022 hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie fest (vgl. IV-Akte 199). In der Folge wurde über die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P die N____ als Gutachtensstelle bestimmt (vgl. IV-Akte 201). Diese erstattete am 20. Oktober 2022 das Gutachten, welches auch die Disziplin Neurologie beinhaltete (vgl. IV-Akte 210; siehe auch IV-Akten 204 und 205).

d)       Mit neuem Vorbescheid vom 17. November 2022 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man beabsichtige, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 214). Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin Akteneinsicht (vgl. IV-Akte 215) und namentlich auch die Zustellung der Tonaufnahme des psychiatrischen Gutachtens (vgl. IV-Akte 217), welche ihm gewährt wurde. Am 6. Januar 2023 äusserte er sich zum Vorbescheid. Er übte dabei insbesondere Kritik am psychiatrischen Teilgutachten von Dr. O____ (vgl. IV-Akte 220). Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 beantragte er, es sei die Tonaufnahme des psychiatrischen Gutachtens dem ihn behandelnden J____ zuzustellen, damit dieser Stellung dazu nehmen könne (vgl. IV-Akte 222). Diesem Ersuchen entsprach die IV-Stelle nicht (vgl. IV-Akte 224). Am 3. Februar 2023 erliess sie diesbezüglich eine entsprechende Zwischenverfügung (vgl. IV-Akte 228). Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer am 7. März 2023 erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 231, S. 2 ff.) trat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein (Urteil der Präsidentin vom 21. Juni 2023 [Verfahren IV 2023 39]; IV-Akte 234).

e)       Am 23. November 2023 nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung und liess der IV-Stelle einen Bericht von J____ vom 28. September 2023 zukommen (vgl. IV-Akte 236). Diese holte beim RAD eine weitere Beurteilung ein (Stellungnahme Dr. P____ vom 6. März 2024; IV-Akte 241) und erliess schliesslich am 18. März 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 243).

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 2. Mai 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 18. März 2024 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge. Darüber hinaus stellt er folgende Verfahrensanträge: (1.) Es seien die Tonbandaufnahmen der Begutachtung durch Dr. O____ vom 13. September 2022 durch das Gericht anzuhören. (2.) Es sei die IV-Stelle anzuweisen, dem behandelnden Psychologen die Zugangsdaten für das Abhören der Tonbandaufnahmen der Untersuchung von Dr. O____ vom 13. September 2022 zuzustellen. (3.) Nach Zustellung der Zugangsdaten an den Behandler sei der Unterzeichneten eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung einzuräumen. Seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen beigelegt (u.a. Bericht Dr. H____ vom 23. Januar 2024 [Beschwerdebeilage 8]; Bericht Dr. F____ vom 26. März 2024 [Beschwerdebeilage 9]; Bericht Dr. Q____ vom 12. April 2024 [Beschwerdebeilage 10]).

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls abzuweisen sei der Antrag auf Zustellung der Zugangsdaten für das Abhören der Tonbandaufnahmen der Untersuchung von Dr. O____ vom 13. September 2022 an den behandelnden Psychologen.

c)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. Juli 2024 an seiner Beschwerde fest.

d)       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 3. September 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 30. Oktober 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem beweiskräftigen Gutachten der N____ vom 20. Oktober 2022 gehe man zu Recht von einer 20%igen Rendementverminderung in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Bei dieser medizinischen Ausgangslage sei die Verneinung eines Rentenanspruches – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – als richtig zu erachten (vgl. die Verfügung vom 18. März 2024; siehe auch die Beschwerdeantwort und die Duplik).

2.2.        Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten der N____ vom 20. Oktober 2022 könne nicht abgestellt werden. Namentlich sei das psychiatrische Teilgutachten von Dr. O____ als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (vgl. S. 7 ff. der Beschwerde. Darüber hinaus seien auch das rheumatologische und das internistische Gutachten mängelbehaftet. Es sei daher den Beurteilungen der behandelnden Ärzte, insbesondere von Dr. H____, zu folgen (vgl. S. 18 ff. der Beschwerde; siehe die Replik).

2.3.        Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2024 (IV-Akte 243) zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

2.4.        Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, Bundesblatt [BBl] 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Nach den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen – intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (vgl. u.a. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2.). Die vorliegend angefochtene Verfügung erging zwar nach dem 1. Januar 2022. Da der zur Diskussion stehende Rentenanspruch indessen davor entstanden sein könnte (vgl. Erwägung 3.1. hiernach), sind jedoch die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174, 178 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_87/2024 vom 5. September 2024 E. 3.1.). Ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem erfolgt je nach Alter des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020.

3.              

3.1.        Der Rentenanspruch setzt sowohl nach neuem als auch nach altem Recht u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 Satz 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATS; SR 830.1).

3.2.        3.2.1.  Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

3.2.3.  Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

3.2.4.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.3.        3.3.1.  Im Gutachten der N____ (Gesamtbeurteilung) vom 20. Oktober 2022 (IV-Akte 210) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (a.) anamnestisch hoch-intensive polytope Schmerzsymptomatik von unspezifischem Charakter; (b.) mässiggradige degenerative Veränderungen an der HWS und LWS (MRI LWS Dezember 2020 und MRI HWS Dezember 2021); (c.) postoperative und degenerative periartikuläre Veränderungen beider Schultern (Sonografie vom Dezember 2021); (d.) Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, subacromialer Dekompression, Acromioplastik und SSPO-Naht Schulter rechts im Oktober 2017; (e.) Spondylarthritis nicht ganz vollständig ausgeschlossen (mögliche Shiny Corners an der LWS im MRI Dezember 2020), jedoch Schmerzcharakteristik atypisch für eine entzündliche Ursache und fehlender Effekt einer Immunmodulation und Immunsuppression seit 2018 (vgl. S. 8 f. des Gutachtens).

3.3.2.  In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde aufgeführt: (1.) koronare 1-Gefässerkrankung NSTEMI mit PTCA/DES des Ramus intermedius am 13. September 2012 (recte 2019; vgl. IV-Akte 133, S. 12 und S. 17), bei filiformer, hochgradiger Stenose des Ramus intermedius und komplikationsloser PTCA (1 DES) am 13. September 2019 […]; (2.) metabolisches Syndrom; (3.) anamnestisch leichtes Schlafapnoesyndrom […]; (4.) substituierte Hypothyreose; (5.) Status nach arterieller Ileumblutung unklarer Aetiologie unter duraler Thrombozytenaggregationshemmung; (6.) kongenitaler Fixationsnystagmus; (7.) Zustand nach Schädelhirntrauma mit Orbitaverletzung 2019 (recte 2017; vgl. IV-Akte 22, S. 55 und S. 58) ohne Residuen (vgl. S. 9 des Gutachtens).

3.3.3.  Erläuternd wurde im Gutachten der N____ vom 20. Oktober 2022 ausgeführt, im Bereich der rechten Schulter liege ein Status nach operativer Behandlung vom Oktober 2017 vor, mit recht günstigem Ergebnis. Die persistierenden Beschwerden im Schulterbereich rechts könnten nicht auf eine anhaltende spezifische Pathologie zurückgeführt werden. Diese seien im Rahmen der chronischen und multilokulären Schmerzsymptomatik zu sehen. Das subjektiv hoch-intensive Schmerzsyndrom von diffuser Lokalisation sei aufgrund der unspezifischen anamnestischen Beschwerdeschilderung sowie des aktuellen klinischen Befundes nicht als Folge einer entzündlichen Arthropathie anzusehen. Ex juvantibus könnte sogar festgehalten werden, dass der vollständig fehlende Effekt einer immunmodulierenden und sogar immunsuppressiven Therapie stark gegen eine Relevanz von entzündlichen Prozessen im gesamten Krankheitsgeschehen spreche. Die anterioren Endplattenveränderungen an multiplen Lendenwirbelkörper in einem MRI vom Dezember 2020 wären zwar durchaus mit dem Vorliegen einer Spondylarthritis vereinbar. Weitere diesbezügliche Hinweise seien aber weder klinisch noch radiomorphologisch fassbar und die MRI-Befunde könnten sowohl die lumbalen Schmerzen als auch die gesamte Beschwerdeproblematik in keiner Art und Weise begründen. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden verantwortlich sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Eine zusätzliche affektive Symptomatik liege nicht vor. Weder aus allgemeininternistischer noch aus neurologischer Sicht könnten weitere Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 8 des Gutachtens).

3.3.4.  Des Weiteren wurde im Gutachten der N____ klargestellt, anlässlich der Exploration habe sich eine ausgeprägte Diskrepanz in der rheumatologischen Untersuchung mit grossen Unterschieden des Bewegungsumfanges von Gelenken und der Wirbelsäule im Rahmen von Spontanbewegungen einerseits und erheblich eingeschränkten Beweglichkeit der entsprechenden Strukturen bei der direkten klinischen Prüfung andererseits gezeigt. Insgesamt könne das Ausmass der vom Exploranden geltend gemachten Beschwerden nur ungenügend auf objektivierbare Korrelate zurückgeführt werden. Für die Diskrepanz verantwortlich sei die psychiatrisch gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vgl. S. 7 f. des Gutachtens).

3.3.5.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde schliesslich im Gutachten der N____ festgehalten, in der angestammten Tätigkeit im Gastgewerbe bestehe seit der Schulteroperation vom 23. Oktober 2017 keine Arbeitsfähigkeit mehr (vgl. S. 10 des Gutachtens). In einer angepassten Tätigkeit könne von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Es müsse sich um eine körperlich leichte Tätigkeit mit nur leichter Belastung beider Schultergelenke handeln. Auch ein Arbeiten über Brusthöhe sei ausgeschlossen. Des Weiteren sollte die Möglichkeit zum Positionswechsel gegeben sein (keine monotonen Haltungen oder repetitive Bewegungen). Von dieser Arbeitsfähigkeit könne seit Februar 2018 ausgegangen werden (vgl. S. 10 des Gutachtens).

3.4.        3.4.1.  Auf dieses Gutachten der N____ vom 20. Oktober 2022 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor). Die involvierten Gutachter haben sich mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

3.4.2.  Namentlich erweisen sich die gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. O____ vom 13. September 2022 (IV-Akte 210, S. 39 ff.) erhobenen Einwände als nicht stichhaltig. So hat der Gutachter schlüssig begründet, weshalb als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diejenige der somatoformen Schmerzstörung (vgl. S. 44 des Gutachtens) gestellt werden kann. Insbesondere ist die Verneinung einer affektiven Störung (Depression) nachvollziehbar. Diese Einschätzung deckt sich mit den anlässlich der Exploration gemachten Verhaltensbeobachtungen. So führte Dr. O____ an, es hätten sich keine Hinweise auf klinisch relevante Beeinträchtigungen von Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis gezeigt. Die Stimmungslage sei ausgeglichen mit resignativen Anteilen gewesen. Der Explorand habe immer wieder auf seine körperlichen Beschwerden fokussiert und habe wiederholt betont, dass er überhaupt nichts machen könne. Des Weiteren habe er angegeben, häufig schlecht gelaunt ob der Gesamtsituation zu sein (vgl. S. 42 f. des Gutachtens). Des Weiteren legte der Gutachter dar, ein depressiver Affekt sei anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht vorhanden gewesen. Die vom Exploranden gemachte Aussage, dass es ihm psychisch schlecht gehe, wenn er an die aktuelle Situation denke, sei normalpsychologisch erklärbar. Ein Krankheitswert sei zu verneinen. Bei einem normalen Antrieb habe eine gute affektive Modulationsfähigkeit bestanden. Das deutlich reduzierte Aktivitätsniveau im Alltag sei nicht aus einer depressiven Episode heraus erklärbar, sondern im Sinne einer deutlichen Selbstlimitierung anzusehen. Damit lasse sich jedoch keine depressive Episode diagnostizieren (vgl. S. 44 des Gutachtens). Diese gutachterliche Einschätzung erscheint – wie gesagt – stimmig.

3.4.3.  Die Erhebungen der behandelnden Ärzte vermögen an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. O____ keine hinreichenden Zweifel zu erwecken. Dies gilt zunächst für die Ausführungen des Psychologen J____. Im Überweisungsschreiben vom 14. Juli 2021 (IV-Akte 165, S. 3) legte dieser dar, sein Patient befinde sich seit dem 3. Juni 2020 bei ihm in Behandlung. Bis jetzt hätten insgesamt fünf Sitzungen stattgefunden. Sein Patient habe Zukunftsängste, Sorgen betreffend die körperliche Gesundheit. Die Stimmung sei verzweifelt und gereizt. Es bestehe keine Suizidalität. Der Patient habe ein stark somatisches Krankheitsverständnis (vgl. S. 1 des Schreibens). Wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht angeführt wird (vgl. S. 6 der Beschwerdeantwort), beinhaltete das Überweisungsschreiben von J____ vom 14. Juli 2021 nur eine grobe Beschreibung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers und keine Diagnosen.

3.4.4.  Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (vgl. S. 11 der Beschwerde) wird der Beweiswert des Administrativgutachtens auch dadurch nicht in Frage gestellt, dass sich Dr. O____ nur mit dem Austrittsbericht der Klinik R____ vom 2. November 2021 (vgl. dazu Erwägung 3.4.5. hiernach) auseinandergesetzt hat. Auch soweit der Beschwerdeführer moniert, der Gutachter habe zu Unrecht auf die Einholung einer Fremdanamnese verzichtet (vgl. ebenfalls S. 7 der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Eine Fremdanamnese kann im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung im Einzelfall zwar hilfreich sein. Beim Entscheid hierüber kommt den Experten jedoch ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2023 vom 26. Januar 2024 E. 4.3.1.).

3.4.5.  Der Bericht der Klinik K____ vom 2. November 2021 (IV-Akte 174, S. 2 ff.) ist jedoch nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens von Dr. O____ hervorzurufen. Im Bericht der Klinik K____ wurde unter anderem die Diagnose "mittelgradige depressive Symptomatik mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)" gestellt (vgl. S. 1 des Berichtes), dies bei festgestellter Niedergeschlagenheit, Antriebsminderung und mnestischen Störungen (vgl. S. 2 des Berichtes). Diesbezüglich hat Dr. O____ zutreffend festgehalten, es habe – obgleich keine thymoleptische Medikation gegeben wurde – eine deutliche Stimmungsaufhellung beobachtet werden können (vgl. S. 44 oben des Gutachtens resp. S. 3 des Berichtes der Klinik R____). Auch wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der Klinik nur für die Zeit des stationären Aufenthaltes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Es erfolgte die Empfehlung zur weiteren ambulanten Psychotherapie (vgl. S. 4 des Berichtes; siehe auch S. 46 unten des Gutachtens).

3.4.6.  Die Stellungnahme von J____ vom 28. September 2023 (IV-Akte 236, S. 4 ff.; Beschwerdebeilage 4) vermag ebenfalls keine berechtigten Zweifel an der Einschätzung von Dr. O____ hervorzurufen. Der Gutachter hat – wie dargetan wurde (vgl. Erwägung 3.4.2. hiervor) – das Vorliegen einer Depression in nachvollziehbarer Art und Weise verneint. Soweit der behandelnde Psychologe geltend macht, es habe trotz intensivierter Behandlung keine Verbesserung des chronifizierten Zustandsbildes mit ausgeprägter Depressivität und Schmerzproblematik erreicht werden können, ist daher anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei ist. Sie eröffnet der begutachtenden psychiatrischen Fachperson deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag geht es nicht an, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnde Ärzteschaft nachträglich zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhält. Anders verhält es sich lediglich, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3.). Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Es gibt keine Anhalte dafür, dass Dr. O____ die Begutachtung nicht korrekt vorgenommen haben könnte. Im Übrigen ist in Bezug auf die (während des Vorbescheidverfahrens zu Handen der Rechtsvertretung verfasste) Stellungnahme von J____ vom 28. September 2023 auch zu beachten, dass Aussagen von Behandlern grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass Behandler im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 3.2.4. hiervor). Auch eine nach der Begutachtung bis zum Verfügungszeitpunkt (18. März 2024) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich (vgl. dazu S. 3 der Stellungnahme des RAD vom 6. März 2024; IV-Akte 241, S. 3).

3.4.7.  Soweit J____ in seiner Stellungnahme vom 28. September 2023 zum Gutachten (IV-Akte 236, S. 4 ff.; Beschwerdebeilage 4) ausführt, in den Sitzungen habe der Patient wiederholt Suizidgedanken angesprochen (vgl. S. 2 der Stellungnahme), erscheint dies als fraglich; denn die Aussage widerspricht nicht nur dem Überweisungsschreiben vom 14. Juli 2021 (IV-Akte 165, S. 3), in dem eine Suizidalität verneint wurde. Auch im Bericht der Klinik R____ vom 2. November 2021 (IV-Akte 174, S. 2 ff.) wurde festgehalten, während des gesamten Aufenthaltes hätten sich keine Anhalte für eine Selbstgefährdung gezeigt (vgl. S. 3 des Berichtes). Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auch auf die schlüssigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. insb. S. 5 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden.

3.4.8.  Schliesslich ist auch die Rüge der (übersetzungsbedingt) zu kurzen Explorationsdauer (vgl. S. 7 der Beschwerde) nicht zu hören. Der Aussagegehalt eines medizinischen Berichts hängt bekanntlich nicht in erster Linie von der Dauer der Untersuchung ab. Massgebend ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2023 vom 30. März 2023 E. 6.3.1.). Wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt wird (vgl. S. 4 der Beschwerdeantwort), kommt es somit bei psychiatrischen Untersuchungen nicht nur auf den Inhalt des Gesprächs und damit die Rededauer an, sondern es geht auch darum, das Verhalten des Exploranden während des Gesprächs zu beobachten. Es gibt nunmehr keine Anhalte dafür, dass Dr. O____ die Psychopathologie des Beschwerdeführers im Rahmen der Exploration nicht zuverlässig hat erfassen können.

3.4.9.  Eine Aggravation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1.), bei der von Vornherein kein Gesundheitsschaden vorliegt, nahm der Gutachter nicht an. Er anerkannte mit der somatoformen Schmerzstörung eine psychiatrische Beeinträchtigung und sprach lediglich von einer Tendenz zur Aggravation, wobei auch selbstlimitierende Tendenzen und ein deutlicher sekundärer Krankheitsgewinn dazukämen (vgl. S. 43 und S. 45 des Gutachtens). Der Gutachter begründete die deutliche Selbstlimitierung des Beschwerdeführers – wiederholte Betonung, er könne überhaupt nichts machen (vgl. S. 42 f. des Gutachtens) – insbesondere auch damit, dass das reduzierte Aktivitätsniveau nicht einer Depression zuzuschreiben ist (vgl. dazu Erwägung 3.4.2. hiervor). Dies erscheint schlüssig. Ergänzend kann in Bezug auf die vom Gutachter wahrgenommene Selbstlimitierung auch auf die korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden.

3.5.        3.5.1.  Im Sinne einer Zwischenzusammenfassung ist daher festzuhalten, dass auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. O____ abgestellt werden kann. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Abhörung der Tonbandaufnahme des Gutachtens von Dr. O____ vom 13. September 2022 durch das Gericht. Der diesbezügliche Verfahrensantrag ist daher abzuweisen. Darüber hinaus ist auch der Antrag des Beschwerdeführers, es seien dem behandelnden Psychologen die Zugangsdaten zum Abhören der Tonbandaufnahmen des psychiatrischen Gutachtens zuzustellen, abzuweisen.

3.5.2.  Offen gelassen werden kann bei diesem Ergebnis auch, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt dazu verpflichtet werden könnte, dem behandelnden Arzt die Zugangsdaten zur Tonbandaufnahme zu übermitteln. Was diese Frage angeht, so ist immerhin zu konstatieren, dass Art. 7l Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) vorsieht, dass die Tonaufnahme […] von der versicherten Person, den Auftrag gebenden Versicherungsträgern und den Entscheidbehörden abgehört werden darf. Weitere zum Abhören berechtigte Personen sind somit nicht vorgesehen. Wie sich den Ratsdebatten entnehmen lässt, stellt die Tonaufnahme einerseits eine Präventionsmassnahme dar, um Missbrauch vorzubeugen. Andererseits führt die Tonaufnahme aber auch dazu, dass mehr Transparenz und eine höhere Qualität bei den Gesprächen erreicht werden. Denn nur damit lässt sich im Konfliktfall letztlich sicherstellen, was im Gespräch zwischen der betroffenen Person und der Gutachterin oder dem Gutachter tatsächlich gesagt wurde (vgl. dazu Michela Messi, mehr Transparenz durch Tonaufnahmen, publiziert in: CHSS vom 15. November 2022 [https://sozialesicherheit.ch/de/iv-mehr-transparenz-durch-tonaufnahmen/]; vgl. auch die entsprechende Information des BSV vom 26. Juni 2023 betreffend die Tonaufnahmen). Damit einhergehend wird in Rz 3128 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1. Januar 2024, festgehalten, dass die Tonaufnahme nur auf Veranlassung der versicherten Person bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung im Streitfall abgehört werden darf, beispielsweise wenn die versicherte Person beim Durchlesen des Gutachtens den Eindruck hat, dass der Bericht nicht korrekt wiedergibt, was während des Gesprächs gesagt wurde, oder wenn die versicherte Person der Ansicht ist, dass sich der oder die Sachverständige während des Gesprächs nicht korrekt verhalten hat. Die Tonaufnahme hat somit nicht den Zweck, dem Behandler die Prüfung zu ermöglichen, ob der Gutachter aus seiner Sicht z.B. relevante Fragen gestellt hat oder nicht. Es geht mit anderen Worten nicht um eine "medizinische Inhaltskontrolle".

3.6.        3.6.1.  Darüber hinaus erscheinen auch die gegen das internistische Teilgutachten von Prof. Dr. S____ (IV-Akte 210, S. 31 ff.) erhobenen Einwände (vgl. S. 19 der Beschwerde) unberechtigt. Der Gutachter führte insbesondere aus, anamnestisch liege ein leichtes Schlafapnoesyndrom vor. Was die vom Exploranden geschilderte Atemnot angehe, so sei diese am ehesten auf die Gewichtszunahme mit entsprechender Dekonditionierung zurückzuführen. in der Lungenfunktionsprüfung vom 13. September 2022 habe sich eine normal forcierte Vitalkapazität gezeigt, so dass sowohl eine Restriktion als auch eine relevante Obstruktion ausgeschlossen seien (vgl. S. 35 des Gutachtens). Hinreichende Zweifel an der Richtigkeit dieser Beurteilung vermögen die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte (Bericht Dr. Q____ vom 12. April 2024 [Beschwerdebeilage 10]; vgl. auch die Überweisungsschreiben von Dr. F____ vom 26. März 2024 [Beschwerdebeilage 9] und vom 27. April 2024 [Beschwerdebeilage 11]) keine hervorzurufen. Dr. Q____ hielt im Bericht vom 12. April 2024 (Beschwerdebeilage 10) fest, polygrafisch habe sich am 8. April 2024 der Befund eines leichten obstruktiven Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndroms vom vorwiegend obstruktiven Typ gezeigt. Aktuell bestehe keine Indikation für eine CPAP-Therapie. Des Weiteren führte Dr. Q____ an, die Lungenfunktion zeige eine mittelschwere COPD. Der Patient habe eine LABA/LAMA Therapie (vgl. S. 2 des Berichtes). Was nunmehr die mittelschwere COPD angeht, so hatte bereits die im I____spital (Pneumologie) am 24. Juni 2020 vorgenommene Lungentestung (vgl. IV-Akte 157, S. 15) "formal" den Nachweis einer leichten bis mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung mit partieller Reversibilität bei Ventolingabe gezeigt. Es war jedoch klargestellt worden, die Dyspnoe sei eher im Rahmen der Hyperventilation resp. der Dekonditionierung interpretierbar (vgl. S. 1 des Berichtes vom 30. Juni 2020; IV-Akte 157, S. 13). Im späteren Bericht der Klinik R____ vom 2. November 2021 war im Übrigen festgehalten worden, die Lungenfunktionstestung habe keine relevante Pathologie gezeigt (vgl. S. 3 des Berichtes; IV-Akte 174, S. 4), was sich mit den früheren Testungen deckt (vgl. u.a. IV-Akte 157, S. 24). Von einer sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. dazu Erwägung 3.2.5. hiervor) auswirkenden Beeinträchtigung der Lungenfunktion kann jedenfalls nicht ausgegangen werden.

3.6.2.  Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer das rheumatologische Teilgutachten von Dr. T____ (IV-Akte 210, S. 48 ff.). Er beruft sich dabei auf die abweichende Beurteilung der behandelnden Rheumatologin von Dr. H____, die eine Psoriasis-Arthritis als gegeben erachtet (vgl. S. 18 f. der Beschwerde). Mit dieser Diagnose resp. den Berichten von Dr. H____ (vgl. S. 49 f. des Gutachtens) hat sich der Gutachter jedoch fundiert auseinandergesetzt (vgl. S. 57 und insb. S. 58 des Gutachtens). Namentlich hat Dr. T____ ausgeführt, bei der aktuellen klinischen Untersuchung falle in erster Linie eine massive Diskrepanz zwischen einem grossen Bewegungsumfang der Gelenke und der gesamten Wirbelsäule im Rahmen von Spontanbewegungen einerseits und erheblichen Einschränkungen bei der direkten klinischen Prüfung andererseits auf. Hinweise für eine entzündliche Arthropathie seien nicht fassbar, vielleicht abgesehen von einer Druckdolenz am plantaren Calcaneus beidseits. Insbesondere das klinische Bild, aber auch der Verlauf in den letzten circa fünf Jahren, würden keinerlei Charakteristika einer entzündlichen Arthropathie aufweisen. In den Akten würden keine objektivierbaren Befunde aufgeführt, die für das Vorliegen einer Psoriasis-Arthritis sprechen würden, mit Ausnahme eines 2018 diskret erhöhten CRP’s sowie von anterioren Endplattenödemen in multiplen Lendenwirbelkörpern in einem MRI vom Dezember 2020, wobei an sich in diesem MRI keine Hinweise für eine Sakroiliitis gezeigt hätten (vgl. S. 57 des Gutachtens). Diese gutachterlichen Ausführungen erscheinen stimmig. So finden sich in den Akten tatsächlich kaum Anhalte für das Vorliegen einer entzündlichen Arthropathie. In dem von Dr. T____ diesbezüglich erwähnten MRI-Bericht vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 164, S. 4) wurden im Übrigen Hinweise auf chronisch-entzündliche ISG-Veränderungen verneint (vgl. IV-Akte 164, S. 4). Der Bericht von Dr. H____ vom 23. Januar 2024 (Beschwerdebeilage 8), in welchem erneut die Diagnose Psoriasis-Arthritis angeführt wird, vermag an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung keine Zweifel hervorzurufen.

3.7.        Zusammenfassend ist daher gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der N____ vom 20. Oktober 2022 (IV-Akte 210) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht (wegen der zu diagnostizierenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung) zu 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist (vgl. S. 11 des Gutachtens).

3.8.        Auch den von der Beschwerdegegnerin gemachten erwerblichen Überlegungen (vgl. IV-Akte 243, S. 1 f.) lässt sich nichts entgegenhalten. Selbst wenn – dem Antrag des Beschwerdeführers folgend (vgl. S. 20 der Beschwerde) – auch das Valideneinkommen gestützt auf die statistischen Löhne der LSE berechnet würde, hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis. Denn der massgebende Männerlohn im Gastgewerbe (vgl. dazu TA1 2018, Männer, Gastgewerbe [Ziff. 55-56]) belief sich auf jährlich Fr. 52'419.10 (Fr. 4'121.-- : 40 x 42.4 [durchschnittliche Stundenzahl im Gastgewerbe] x 12) und war folglich sogar tiefer als der von der Beschwerdegegnerin angenommene Lohn von Fr. 53'234.-- (vgl. IV-Akte 243, S. 2).

3.9.        Damit hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2024 (IV-Akte 243) zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

4.                  

4.1.            Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2.            Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu zahlen.

4.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.40 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.10.2024 IV.2024.40 (SVG.2024.207) — Swissrulings