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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 IV.2024.4 (SVG.2024.201)

3. Juli 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,368 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

IVG

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann , MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.4

Verfügung vom 27. November 2023

Rente

Tatsachen

I.        

Der 1971 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt als Wissenschaftlicher Mitarbeiter zu einem Pensum von 75% bei C____ AG. Am 16. April 2020 hatte er sich erstmals unter dem Hinweis auf eine Posttraumatische Belastungsstörung nach Herzinfarkt im August 2017 und cerebrovaskulärem Insult im Oktober 2019 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 2). Die IV-Stelle hatte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen getätigt und Frühinterventionsmassnahmen durchgeführt (vgl. u.a. Erstgespräch Frühintervention vom 19. Juni 2020, IV-Akte 12). Mit Mitteilung vom 3. Mai 2021 wurde die Frühintervention abgeschlossen, da der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber wieder aufgenommen habe. Gleichzeitig hatte die IV-Stelle die Rentenprüfung in Aussicht gestellt (IV-Akte 25). Nach Einholung einer Haushaltsabklärung (IV-Akte 33) hatte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. August 2021 ankündigt, der Beschwerdeführer habe – bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 49% – im Oktober 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente. Ab November 2020 bestehe bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 37% kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte 34). Dies hatte sie mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 bestätigt (IV-Akte 38).

Am 19. August 2022 meldete sich der Beschwerdeführer unter dem Hinweis auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 39). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und führte Frühinterventionsmassnahmen durch. Mit Mitteilung vom 4. September 2023 wurde die Frühintervention abgeschlossen, da der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber in reduziertem Pensum wiederaufgenommen habe. Zwar werde das bisherige Arbeitsverhältnis per Ende Januar 2024 beendet. Wie der Beschwerdeführer der IV-Stelle jedoch mitgeteilt habe, verzichte er auf ein Coaching für die Unterstützung bei der Stellensuche. Weiter stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer in dieser Mitteilung die Rentenprüfung in Aussicht (IV-Akte 83). Nach Einholung einer Absenzenliste beim Arbeitgeber (IV-Akte 89) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2023 an, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Begründung führte sie an, dass beim Beschwerdeführer bis am 1. Juli 2023 eine Eingliederungsfähigkeit bestanden habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde eine Rente erst gewährt, wenn die Eingliederungsmassnahmen beendet worden seien. Spätestens ab Juli 2023 hätten die Eingliederungsmassnahmen zu einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit geführt, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Invalidenrente weder rückwirkend noch für die Zukunft erfüllt seien (IV-Akte 91). Am 27. November 2023 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 93).

II.       

Mit Beschwerde vom 8. Januar 2024 wird in Aufhebung der Verfügung vom 27. November 2023 beantragt, dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab Februar 2023 eine halbe Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 53% auszurichten. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten in den Disziplinen der Psychiatrie und der Neurologie anzuordnen, um anschliessend neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 23. April 2024 und Duplik vom 22. Mail 2024 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 3. Juli 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Die IV-Stelle lehnt mit Verfügung vom 27. November 2023 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab. In medizinischer Hinsicht geht sie im Wesentlichen gestützt auf die Absenzenliste des Arbeitgebers davon aus, der Beschwerdeführer sei ab 5. November 2021 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Ab 1. Juli 2023 habe der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als [...] wieder zu 80% des angestammten 75%-Pensums aufnehmen können. Gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG dürfe eine Rente erst gewährt werden, wenn die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1ter IVG ausgeschöpft seien. Beim Beschwerdeführer habe bis am 1. Juli 2023 eine Eingliederungsfähigkeit bestanden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde eine Rente erst gewährt, wenn die Eingliederungsmassnahmen beendet worden seien. Spätestens ab Juli 2023 hätten die Eingliederungsmassnahmen zu einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit geführt, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Invalidenrente weder rückwirkend noch für die Zukunft erfüllt seien (IV-Akte 93). In der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 führt die IV-Stelle zudem aus, der Beschwerdeführer sei bei einer Eingliederungsfähigkeit von 60% immer eingliederungsfähig gewesen. Daher habe auch ab Abschluss der Eingliederungsmassnahmen im September 2023 kein Rentenanspruch bestanden. Selbst wenn aber der Gesamtinvaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Berechnungsmethode errechnet werde, bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 30% bzw. - nach Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10% - bei einem Invaliditätsgrad von 35% kein Rentenanspruch (vgl. auch Duplik vom 22. Mai 2024).

2.2.          Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass eine effektive Wiedereingliederung des Beschwerdeführers, welche seinen gesundheitlichen Einschränkungen ausreichend Rechnung trage, nicht stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsstelle bei C____ verloren, weil es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich war im verlangten Pensum von 75% zu arbeiten. Gemäss dem behandelnden Psychiater habe eine Eingliederungsfähigkeit von maximal 60% bestanden. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle seien seine Möglichkeiten zur Eingliederung deshalb ausgeschöpft und er befinde sich aktuell auf Stellensuche für ein maximal mögliches 60%-Pensum. Unter diesen Umständen wäre die IV-Stelle gehalten gewesen, eine Berechnung des IV-Grades des Beschwerdeführers vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe ohne Behinderung bei der C____ bei einem Pensum von 75% ein Verdienst von Fr. 110'325.-- erzielt. Hochgerechnet auf 100% könne das Valideneinkommen daher mit Fr. 147'100.-- beziffert werden. Beim Invalideneinkommen seien die LSE 2020, freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen, Kompetenzniveau 2, Männer, beizuziehen, was bei einem 60%-Pensum und einem leidensbedingten Abzug von 10% aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen in Form von starken psychischen Beschwerden und der Schwindelsymptomatik zu einem Invalideneinkommen von Fr. 48'196.026 führe. In Anwendung der gemischten Bemessungsmethode könne ein gewichteter Gesamtinvaliditätsgrad von 53% ermittelt werden, weshalb dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Februar 2023 eine halbe Invalidenrente auszurichten sei. Könne das Gericht nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater Dr. med. D____ abstellen, werde die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens in den Disziplinen Psychiatrie und Neurologie beantragt (vgl. Beschwerde vom 8. Januar 2024 und Replik vom 23. April 2024).

2.3.          Strittig und zu untersuchen ist, ob die Verfügung der IV-Stelle vom 27. November 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                

3.1.          Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2.          Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).

3.3.          Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.4.          Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Gleiches hat hinsichtlich der Frage zu gelten, ob eine versicherte Person über eine objektive Eingliederungsfähigkeit aufweist, welche für eine Gewährung von Eingliederungsmassnahmen vorausgesetzt wird. 

4.                

4.1.          Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen sind die bei den Akten liegenden zentralen Unterlagen zu beleuchten und zu würdigen.  

4.2.          Mit Bericht vom 27. März 2023 führt der behandelnde Psychiater Dr. D____ eine rezidivierende depressive Störung, zur Zeit mittelgradig, einen Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Zustand nach Myocardinfarkt im August 2017 und Cerebrovaskulärem Infarkt im Oktober 2019, eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen und Angstsymptomen, Verdacht auf generalisierte Angststörung, emotionale Belastungen in der Kindheit durch dysfunktionales Familiensystem, vestibuläres Syndrom nach Hirninfarkt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Ab November 2022 sei es aufgrund einer Medikamentenumstellung zu einer schrittweisen, aber deutlichen Verbesserung sowohl der depressiven Symptomatik als auch der Angstsymptomatik gekommen. Ab Januar 2023 habe wieder ein schrittweiser Arbeitsversuch begonnen. Wegen der Erfahrungen des letzten Arbeitsversuches sei eine schrittweise Steigerung auf nunmehr 40% des realen Pensums ab Ende März 2023 erfolgt. Der Beschwerdeführer leide unter einer Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit, subjektiv auch als «Brain Fog» bzw. Schwindelsymptome empfunden. Insgesamt beurteilt der behandelnde Psychiater die Prognose zur Eingliederung als positiv. Allerdings warne er davor, das Leistungspensum auf mehr als 50 bis maximal 60% zu erhöhen (vgl. IV-Akte 55).

Mit Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. April 2023 kommt Dr. med. E____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit zu einem 50 bis 60%-Pensum bewältigen könne. Deshalb gebe es aus seiner Sicht keinen Grund für eine alternative Tätigkeit, bei welcher die Arbeitsfähigkeit vielleicht nicht anders wäre und vom Beschwerdeführer als weniger anspruchsvoll und allenfalls als kränkend erlebt werde oder mit Einkommensverlust einhergehe. Somit gebe es keinen Grund, den Beschwerdeführer aus seiner aktuellen Tätigkeit herauszunehmen. Damit entspreche das Zumutbarkeitsprofil der gegenwärtig zu 40-50% ausgeübten Tätigkeit. Beim Arztbericht des behandelnden Psychiaters falle auf, dass er die geltend gemachte verbleibende Einschränkung nicht psychiatrisch, sondern somatisch-neurologisch begründe. Allerdings seien dies Symptome, welche der aktuell involvierte Neurologe gar nicht erst erwähne. Er empfehle deshalb, Arztberichte allfälliger neurologischer oder neuropsychologischer Untersuchungen mit der Zusatzfrage der Prognose der Arbeitsfähigkeit anzufordern. Weiter empfehle er, dass aktuelle 40%-Pensum weiterzuführen und gegebenenfalls bei gutem Verlauf bis 50-60% zu steigern und den Fall in einigen Monaten dem RAD erneut vorzulegen (IV-Akte 57).

Aus der von der IV-Stelle beim Arbeitgeber eingeholten Absenzenliste ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer seit der erneuten IV-Anmeldung im August 2022 von August bis Dezember 2022 in der angestammten Tätigkeit, bezogen auf ein 75%-iges Arbeitspensum, zu 100% arbeitsunfähig war. Danach bestand im Januar 2023 eine 73%ige, im Februar 2023 eine 60%ige, von März bis April 2023 eine 54%-ige, von Mai bis Juni 2023 eine 33%-ige und von Juli bis September 2023 eine 20%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, jeweils bezogen auf ein 75%-Pensum (IV-Akte 89). Mit Aktennotiz vom 6. Oktober 2023 hält die Fachperson Renten in diesem Zusammenhang fest, der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit seit Juli 2023 bereits wieder zu 80% des angestammten 75%-Pensums aufgenommen. Dies entspreche einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 40% (ungewichtet respektive 30% gewichtet). Im Haushaltsanteil müsste somit eine Einschränkung von 40% bestehen, damit ein rentenrelevanter IV-Grad bestehen würde. Dies sei jedoch aufgrund der lediglich 20%igen Arbeitsunfähigkeit unwahrscheinlich. Gemäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bestehe somit kein Rentenanspruch (IV-Akte 90).

4.3.          Mit Blick auf die Aktenlage ist festzuhalten, dass – bevor der Rentenentscheid der IV-Stelle ergangen ist – keine abschliessende medizinische Beurteilung durch einen Arzt (RAD) stattgefunden hat. Immerhin empfiehlt der RAD-Arzt Dr. E____ mit Bericht vom 5. April 2023 weitere neurologische bzw. neuropsychologische Abklärungen einzuholen und den Fall in einigen Monaten dem RAD erneut vorzulegen (vgl. IV-Akte 57). Ausweislich der Akten kam es indes nicht dazu. Damit bleibt unklar, inwieweit der Beschwerdeführer in somatischer, insbesondere jedoch in neurologischer bzw. neuropsychologischer Hinsicht, in seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in der alternativen Tätigkeit eingeschränkt und ob die vom behandelnden Psychiater attestierte Arbeitsfähigkeit von 60% realisierbar ist. Unter diesen Umständen ist die Rentenprüfung zu früh erfolgt und der medizinische Sachverhalt ist in Bezug auf eine allfällige neurologische bzw. neuropsychologische Gesundheitsproblematik nicht rechtsgenüglich abgeklärt. In diesem Zusammenhang bleibt ebenfalls zu prüfen, ob die Möglichkeiten zur Eingliederung ausgeschöpft sind, geht doch aus den Akten hervor, dass das Anstellungsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber des Beschwerdeführers per Ende Januar 2024 aufgelöst wurde (vgl. Abschlussbericht Frühintervention vom 4. September 2023 und Protokoll der IV-Stelle, S. 8 vom 22. August und 2. November 2023). Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Rentenanspruch nur entstehen, wenn durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person nicht wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann (BGE 148 V 397 mit Hinweis auf Urteile 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1 und 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1).  

4.4.          Zusammengefasst mangelt es an einer beweiskräftigen medizinischen Beurteilung der Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es sind daher weitere medizinische Abklärungen angezeigt. Erst nach der richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts kann über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden werden. Dies hat mittels Durchführung eines Einkommensvergleichs bzw. in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode zu erfolgen.

5.                

5.1.          Den obigen Erwägungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 27. November 2023 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen.  

5.2.          Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.

5.3.          Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel - bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. November 2023 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über den Anspruch auf eine Invalidenrente entscheidet.

            Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.  

            Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.  

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.4 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 IV.2024.4 (SVG.2024.201) — Swissrulings