Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20. März 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, S. Schenker und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, Herrn B____,
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
zusätzlich vertreten durch lic. iur. C____, Advokat, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.37
Verfügung vom 15. März 2024
Schadenminderungspflicht
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), Jahrgang 2003, wurde im Irak geboren. Als sie ungefähr 7-jährig war, flüchtete sie mit der Familie nach Griechenland. Dort besuchte sie eine Zeit lang die Schule (vgl. IV-Akte 37, S. 2; siehe auch IV-Akte 87, S. 6). Im Oktober 2015 reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter und dem Bruder in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1). Der Vater befand sich zu dieser Zeit bereits in der Schweiz (vgl. IV-Akte 87, S. 6). Ab 2016 ging die Beschwerdeführerin hier zur Schule (vgl. den Lebenslauf; IV-Akte 17, S. 3). Im Wesentlichen wegen häufiger Absenzen wurde sie Ende November 2017 erstmals dem schulpsychologischen Dienst gemeldet (vgl. IV-Akte 8, S. 3). Ab Februar 2020 war die Beschwerdeführerin im Programm der Stiftung D____ und kam an diversen Orten zum Einsatz (vgl. die Stellungnahme von E____ vom 26. Januar 2021 [IV-Akte 17, S. 4 ff.] sowie das Zwischenzeugnis von E____ vom 26. Januar 2021 [IV-Akte 34]). Ab Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin in der Ambulanz der F____ Kliniken (F____) untersucht und behandelt (vgl. die Berichte vom 9. März 2021 [IV-Akte 20] und vom 5. Mai 2021 [IV-Akte 71, S. 5 ff.]).
b) Im November 2020 erfolgte schliesslich eine Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. IV-Akte 1). Im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme von Dr. G____ (RAD) vom 17. März 2021 (IV-Akte 21) wurden der Beschwerdeführerin "Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten" gewährt (vgl. das Schreiben vom 27. April 2021; IV-Akte 22). Am 11. Juni 2021 erging die IV-Anmeldung für Erwachsene (vgl. IV-Akte 27). Ab dem 15. Juni 2021 bis zum 16. August 2021 war die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik H____ hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 26. September 2021 [IV-Akte 37]; siehe auch den Bericht der Klinik H____ vom 18. November 2021 [IV-Akte 47, S. 1-4]). Am 15. November 2021 startete die Beschwerdeführerin mit einem Aufbautraining im Bereich Haushalt der I____ (vgl. IV-Akte 46, S. 2 und 52, S. 1). Die Verlängerung der Massnahme im Bereich Hauswirtschaft wurde per 22. Februar 2022 gestoppt (vgl. den Bericht vom 9. März 2022; IV-Akte 65, S. 2 ff.); denn die Beschwerdeführerin war ab dem 22. Februar 2022 bis zum 11. März 2022 stationär in den F____ hospitalisiert (vgl. den Bericht vom 20. April 2022; IV-Akte 72, S. 7 ff.). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 7. April 2022 wurde sie verbeiständet (vgl. IV-Akte 70).
c) Ab dem 5. Mai 2022 erfolgte eine ambulante Wohnbegleitung durch J____ (vgl. IV-Akte 87, S. 22-24). Am 7. Juni 2022 äussert sich Dr. G____ erneut zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin. Sie machte geltend, es sei nach wie vor keine Massnahmenfähigkeit gegeben. Es könne nicht beurteilt werden, ob die Versicherte aus krankheitsbedingten Gründen an den medizinischen und beruflichen Massnahmen nicht genügend mitwirken könne oder ob andere Gründe vorliegen würden. Sie schlage vor, das Dossier in der Integration zu schliessen und zur Prüfung von weiteren Leistungen an die Rentenabteilung weiterzuleiten (vgl. IV-Akte 75). In der Folge wurden die Berufsberatung beendet (vgl. den Bericht vom 22. Juli 2022; IV-Akte 76). Ab Juli 2022 verrichtete die Beschwerdeführerin begleitete Arbeit bei K____, J____, [...] (vgl. IV-Akte 87, S. 23).
d) Am 4. Oktober 2022 äusserte sich Dr. L____ (RAD) und empfahl eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 80). In der Folge wurde Dr. M____ der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin erteilt. Dieser erstattete das Gutachten vom 22. Dezember 2022 (vgl. IV-Akte 87). Am 21. Februar 2023 äusserte sich Dr. L____ dazu. Sie teilte grundsätzlich die Meinung des Gutachters. Als Schadenminderungsauflage empfahl sie eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie mit einer Sitzungsfrequenz von einer Sitzung alle ein bis zwei Monate sowie eine Drogenabstinenz resp. deren Nachweis durch ein Drogen-Screening im Urin alle drei Monate (vgl. die Stellungnahme vom 21. Februar 2023; IV-Akte 89).
e) Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2023 stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Juni 2021 in Aussicht (vgl. IV-Akte 92, S. 2 ff.). In einem separaten Schreiben vom 23. Februar 2023 sprach die IV-Stelle gegenüber der Beschwerdeführerin eine Schadenminderungsauflage aus. Verlangt eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie mit einer Sitzungsfrequenz von einer Sitzung alle ein bis zwei Monate und darüber hinaus eine Drogenabstinenz und den Nachweis dieser durch ein Drogen-Screening im Urin alle drei Monate (März 2023, Juli 2023, November 2023, März 2024). Unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, bis zum 31. März 2023 eine schriftliche Bestätigung des behandelnden Therapeuten, aus welcher der Behandlungsbeginn ersichtlich sei, zu senden. Des Weiteren wurde dargetan, auf die Invalidenrente bestehe grundsätzlich nur Anspruch, wenn die erwähnte Massnahme durchgeführt werde. Das Ergebnis werde anlässlich der nächsten Rentenrevision im April 2024 überprüft. Für den Fall, dass die Auflage nicht eingehalten oder ohne Wissen der IV-Stelle vorzeitig abgebrochen werde, müsse sie mit der Aufhebung der Invalidenrente rechnen (vgl. IV-Akte 90).
f) Mit Schreiben vom 3. April 2023 machte die IV-Stelle geltend, man habe bislang die im Schreiben vom 23. Februar 2023 geforderte Bestätigung resp. das Ergebnis des Drogentests nicht erhalten. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, man werde die Rente aufheben, wenn die Schadenminderungsauflage nicht erfüllt werde. Es wurde ihr eine Frist bis zum 15. April 2023 gesetzt (vgl. IV-Akte 102). In der Folge ging der Drogentest vom 29. März 2023 (mit positiven Resultat betreffend Cannabis) bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 104). Auf Ersuchen der Beiständin hin gewährte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung betreffend die angeordnete Therapie (vgl. IV-Akten 106 und 112). Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführerin schliesslich mit Wirkung ab 1. Juni 2021 eine ganze Rente zugesprochen (vgl. IV-Akte 110).
g) Mit Schreiben vom 22. August 2023 teilte lic. phil. N____, Fachpsychologe für Neuropsychologie, der IV-Stelle mit, die Beschwerdeführerin stehe seit Ende Juni 2023 in seiner psychotherapeutischen Behandlung. Derzeit und bis auf Weiteres sehe er sie einmal in der Woche (vgl. IV-Akte 119, S. 2). In der Folge erkundigte sich die IV-Stelle mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 bei Dr. L____ danach, ob die ausgesprochene Schadenminderungsauflage der Beschwerdeführerin zumutbar sei resp. gewesen sei (vgl. IV-Akte 122). Am 26. Januar 2024 äusserte sich Dr. L____. Sie machte geltend, die Einhaltung der Schadenminderungsauflage sei der Versicherten zumutbar gewesen und weiterhin zumutbar. Bei konsequenter Einhaltung hätte sich die Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich gebessert. Zudem merkte Dr. L____ an, wenn die Versicherte den Cannabiskonsum nicht ganz sistieren könne, solle sie eine quantitative Bestimmung von Cannabis im Urin vorlegen. Sollte der Wert unter 100ng/ml liegen, könnte man mit ihr in Richtung Eingliederung gehen (vgl. IV-Akte 123, S. 2).
h) Daraufhin stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 29. Januar 2024 die Aufhebung der Rente wegen Nichteinhaltung der Schadenminderungsauflage in Aussicht (vgl. IV-Akte 124). Am 14. Februar 2024 gingen die Ergebnisse der Drogentests vom 14. Juli 2023, vom 18. Oktober 2023 und vom 18. Januar 2024 bei der IV-Stelle ein, welche alle positive Ergebnis punkto Cannabis zeigten (vgl. IV-Akte 125). Am 15. März 2024 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung, mit welcher die Rente (per 31. März 2024; vgl. IV-Akte 128) aufgehoben wurde. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. IV-Akte 126).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 19. April 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 15. März 2024 aufzuheben und ihr weiterhin eine ganze Rente zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ausserdem ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 beantragt die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) die Abweisung des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. Juni 2024 wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt.
d) Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die (vorläufige) Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es sei durch das Gericht ein Bericht des aktuell behandelnden Psychotherapeuten, lic. phil. N____ einzuholen. Anschliessend sei ihr die Gelegenheit zur ausführlichen Stellungnahme zu dessen Bericht und zur Beschwerde zu geben.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. August 2024 wird die Beschwerdeführerin darum gebeten, einen aktuellen Bericht von lic. phil. N____ einzureichen. Des Weiteren wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. C____, Advokat, bewilligt.
f) Die Beschwerdeführerin nimmt mit Schreiben vom 29. August 2024 Stellung zur Verfügung der Instruktionsrichterin und beantragt, es sei der Bericht von lic. phil. N____ durch das Gericht einzuholen.
g) In der Folge ersucht das Gericht lic. phil. N____ um Berichterstattung (Schreiben vom 3. September 2024). Dem kommt der behandelnde Psychologe mit Bericht vom 20. Oktober 2024 nach.
h) Am 21. November 2024 lässt sich die Beschwerdeführerin zum Bericht von lic. phil. N____ vernehmen.
i) Am 17. Dezember 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
j) Die Beschwerdegegnerin beantragt ihrerseits mit Duplik vom 3. Februar 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 20. März 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Einstellung der Rente sei zu Recht erfolgt; denn gemäss den zuverlässigen Feststellungen von Dr. L____ würde der Verzicht auf den Cannabis-Konsum wesentlich zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin beitragen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort sowie die Stellungnahme vom 17. Dezember 2024; siehe auch die Duplik).
2.2. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die angeordnete Cannabis-Abstinenz habe keinen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit. Im Übrigen sei sie überwiegend wahrscheinlich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer derartigen Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nachzukommen (vgl. S. 11 [Ziff. 24] der Beschwerde; siehe auch die Stellungnahme vom 21. November 2024 sowie die Replik).
2.3. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin gewährte ganze Rente mit Verfügung vom 15. März 2024 (IV-Akte 126) zu Recht wegen Verletzung der Schadenminderungsauflage eingestellt hat.
3.
3.1. 3.1.1. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder Leistungsverweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2.). Leistungen, welche bei gesetzeskonformem Verhalten dennoch zu erbringen wären, dürfen nicht gekürzt oder verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2).
3.1.2. Art. 21 Abs. 4 ATSG ist auch auf die Invalidenversicherung anwendbar (vgl. Art. 1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt: Gemäss Art. 7 Satz 1 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Gemäss Art. 7a IVG gilt als zumutbar jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person insbesondere den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).
3.1.3. Zusammenfassend setzt eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Darüber hinaus muss diese Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3.). Voraussetzung der Sanktion ist zudem auch, dass die Verletzung der Schadenminderungspflicht in unentschuldbarer Weise erfolgte. Ausdrücklich zu wiederholen ist hier Art. 7b Abs. 3 IVG, wonach beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen sind. Von einer schuldhaften Verletzung der Schadenminderungspflicht ist dann auszugehen, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7.2). Anders verhält es sich, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2). Schliesslich gilt es das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren (Urteile des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2. und 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2).
3.2. Die Beschwerdegegnerin hat das Mahn- und Bedenkzeitverfahren als Voraussetzung der Leistungskürzung bzw. -verweigerung (Art. 7b Abs. 1 IVG) ordnungsgemäss durchgeführt (vgl. das Schreiben vom 23. Februar 2023; IV-Akte 90). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Fraglich bleibt, ob die anderen Voraussetzungen für eine Einstellung der IV-Rente (insb. die Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit; vgl. Erwägung 3.1. hiervor) gestützt auf die vorliegenden Akten als gegeben erachtet werden können.
4.
4.1. Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Abs. 1bis). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
4.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3. 4.3.1. Dr. M____ führte im Gutachten vom 22. Dezember 2022 (IV-Akte 87) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin an (vgl. S. 14): emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ (ICD-10 F60.31); rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0); Panikstörung (ICD-10 F41.0); psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (ICD-10 F12), aktuell im Drogenscreening kein Cannabis nachweisbar; Verdacht auf eine unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit (WAIS-IV IQ 81). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak (ICD-10 F17).
4.3.2. Zur Begründung der von ihm gestellten Diagnosen führte Dr. M____ an, von ihrer Persönlichkeit her sei die Explorandin unreif und unselbstständig. Es hätten Erlebens- und Verhaltensmuster eruiert werden können, die oft bei Borderline Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F60.31) vorkämen: Die Explorandin neige zu instabilen, intensiven Beziehungen mit Kontaktabbrüchen. Sie habe Angst alleine zu sein. Sie sei unsicher in ihrem Selbstbild und ihren Zielen. Sie zeige selbstschädigende Verhaltensweisen (Rauchen, Konsum von Cannabis). Sie verletze sich selbst mit oberflächlichen Schnitten. Sie berichte über ein Gefühl von "Langeweile", hinweisend auf ein chronisches Gefühl innerer Leere. Sie gebe wiederkehrende Suizidgedanken an und habe bereits Suizidandeutungen gemacht (aus dem Fenster springen). Daher seien nach ICD-10 die Kriterien für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ erfüllt (vgl. S. 14 des Gutachtens).
4.3.3. Des Weiteren hielt Dr. M____ fest, anamnestisch lasse sich eine depressive Symptomatik ab 15/16-jährig eruieren. Danach sei die depressive Symptomatik anamnestisch unterschiedlich schwer ausgeprägt gewesen, ohne dass es zu einer vollständigen Remission gekommen sei. Im Rahmen der ambulanten Abklärungen durch die F____ 2020/21 sei in einem Fragebogen zur Selbstbeurteilung depressiver Symptome (BDl-11) ein Ergebnis erhoben worden, welches einer schweren depressiven Symptomatik entsprochen habe. Während der beiden Klinikaufenthalte 2021 und 2022 habe man jeweils eine mittelgradige depressive Episode festgestellt. Aktuell könne nach ICD-10 eine leichte depressive Episode (F33.0) mit einer leicht depressiven Stimmungslage, einem leicht gehemmten Antrieb, einem verminderten Konzentrationsvermögen und einem reduzierten Appetit erhoben werden. Mit Beginn der depressiven Symptomatik habe die Explorandin zudem angefangen, Nikotin und Cannabis zu konsumieren (vgl. S. 13 des Gutachtens).
4.3.4. Ausserdem berichte die Explorandin über Panikattacken seit ihrem 17. Lebensjahr. Diese würden unerwartet und nicht in spezifischen Situationen auftreten. Als Begleitsymptomatik erwähne sie Atembeschwerden, Herzrasen und Seh- sowie Hörstörungen an. Weitere Hinweise auf Panikattacken hätten durch die Befragung Dritter aber nicht eruiert werden können. Dennoch könne aufgrund der subjektiven Angaben der Explorandin die Diagnose einer Panikstörung (F41.0) vergeben werden (vgl. S. 13 des Gutachtens). Der im Rahmen der psychiatrischen Behandlungen in den Raum gestellte Verdacht auf ein ADHS (F90.0) sei bisher nicht bestätigt worden. Die erhobenen Fragebogen seien inkonsistent und auch in der Anamnese fänden sich keine konsistent richtungsweisenden Belege für ein ADHS (vgl. S. 13 des Gutachtens). Die während der stationären Behandlung in den F____ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) könne trotz Traumata in der Anamnese nicht bestätigt werden, weil die anderen Kriterien (Intrusionen, Flashbacks, Albträume, traumaspezifische Vermeidung) nicht erfüllt seien (vgl. S. 13 des Gutachtens).
4.3.5 Schliesslich wies Dr. M____ darauf hin, in den Akten fänden sich Hinweise auf verminderte kognitive Fähigkeiten. Bei einem nonverbalen Intelligenztest im Jahr 2017 hätten sich durchschnittliche Potenziale (IQ=94-93) gezeigt. Die Explorandin sei in der Lage gewesen, die normale Sekundarschule in Basel (Niveau A) ohne Klassenwiederholung zu bestehen (Notendurchschnitt knapp über 4). Im 2021 seien im WAIS-IV eine unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit (IQ 81) mit heterogenem Profil und unterdurchschnittlichen Werten im Sprachverständnis und im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken und durchschnittliche Werte im Arbeitsgedächtnis und der Verarbeitungsgeschwindigkeit festgestellt worden. Bei der Erhebung des psychopathologischen Befundes nach AMDP hätten sich aktuell ein leicht vermindertes Auffassungsvermögen und Konzentrationsstörungen gefunden. Es sei möglich, dass die Depression und der berichtete Cannabis-Konsum ab 15/16-jährig einen negativen Einfluss auf die kognitive Leistungsfähigkeit der Explorandin haben könnten (vgl. S. 13 f. des Gutachtens).
4.3.6. In Bezug auf die Eingliederungsmassnahmen führte Dr. M____ aus, das Scheitern der bisherigen beruflichen Massnahmen sei auf das instabile psychische Zustandsbild bei den beschriebenen Diagnosen zurückzuführen (vgl. S. 15 des Gutachtens; siehe auch S. 18 des Gutachtens). In der Biografie der Explorandin fänden sich schwierige Umstände resp. Belastungen. Zu erwähnen seien die Migration und die schwierigen familiären Verhältnisse (vgl. S. 15 des Gutachtens).
4.3.7. Was die Arbeitsfähigkeit angehe, so sei die Explorandin aktuell in der Lage (bei K____) in einem 50%-Pensum zu arbeiten. Bei dieser Tätigkeit sei eine schrittweise Steigerung des Pensums auf 80-100 % denkbar. Die Arbeitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt betrage mindestens 50 % (vgl. S. 16 des Gutachtens). Es sei davon auszugehen, dass die Explorandin aufgrund ihrer psychischen Störungen bisher noch keine Arbeits- oder Ausbildungsfähigkeit habe erlangen können. Im gegenwärtigen psychischen Zustand erfülle sie die grundlegenden Voraussetzungen für eine regelmässige Erwerbstätigkeit (auch in einer optimal angepassten Tätigkeit) auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht. Auch die Ausbildungsfähigkeit sei momentan nicht gegeben. Es bestünden zu viele Absenzen und eine mangelnde Pünktlichkeit. Ungenügend sei auch die regelkonforme Abmeldung bei Absenzen wegen Terminen oder bei Krankheit. Darüber hinaus sei die Explorandin relativ unselbstständig und werde von Betreuungspersonen eng begleitet. Wenn die Explorandin die beschriebenen Grundvoraussetzungen erfülle, sollte die Leistungsfähigkeit überprüft werden. Bei instabilem psychischem Zustand seien Leistungsschwankungen zu erwarten, nämlich wegen Konzentrationsproblemen und aufgrund der Ablenkung durch innere Zustände und Gedanken sowie wegen vermehrter Kurzpausen (vgl. insb. S. 17 des Gutachtens; siehe auch S. 19 des Gutachtens).
4.3.8. Des Weiteren legte Dr. M____ dar, mit einer adäquaten ambulanten psychiatrischen Behandlung könnte die Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit relevant verbessert werden. Eine Verbesserung der diagnostizierten psychischen Störungen wäre möglich, wenn im ambulanten Setting angemessene, störungsspezifische, leitlinienkonforme psychiatrische Therapiemassnahmen mit der nötigen Kooperation durchgeführt werden könnten. Dies erscheine eine notwendige Voraussetzung für das nachhaltige Gelingen einer beruflichen Eingliederung. Daher empfehle er bei allfälligen beruflichen Massnahmen eine angemessene ambulante psychiatrische Behandlung vorauszusetzen und eine Abstinenzauflage mit regelmässigen Drogenscreenings (vgl. S. 18 des Gutachtens; siehe auch S. 15 des Gutachtens). Abschliessend stellte Dr. M____ nochmals klar, mit einer adäquaten störungsspezifischen, leitlinienkonformen ambulanten psychiatrischen Behandlung und entsprechender Kooperationsbereitschaft könnte die Ausbildungsfähigkeit vielleicht erreicht werden. Daher empfehle er bei einer allfälligen durch die IV unterstützten Ausbildung eine angemessene ambulante psychiatrische Behandlung vorauszusetzen und eine Abstinenzauflage mit regelmässigen Drogenscreenings. Es sei jedoch von einem längeren Therapieprozess auszugehen. Die Prognose sei aus oben genannten Gründen und aus heutiger Perspektive sehr unsicher (vgl. S. 19 des Gutachtens).
4.4. 4.4.1. Dr. L____ führte in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2023 (IV-Akte 89) aus, die von Dr. M____ diagnostizierte Panikstörung (F41.0) sei als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu qualifizieren. Ebenfalls als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erachten seien die psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (ICD-10 F12); denn aktuell sei im Drogenscreening kein Cannabis nachweisbar. Auch der Verdacht auf eine unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit (WAIS-IV IQ 81) könne nicht in der Liste der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgenommen werden. Ein IQ von 81 wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Zudem besage ein einzelner IQ-Test wenig. Da die Versicherte problemlos erst Griechisch, danach Deutsch habe lernen können, könnte das kognitive Leistungsvermögen durchaus auch höher liegen. Im CFT-20-R in 2017 habe sich ein durchschnittliches Potential gezeigt (vgl. IV-Akte 89, S. 4). Als Schadenminderungsauflage auszusprechen sei eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie mit einer Sitzungsfrequenz von einer Sitzung alle ein bis zwei Monate. Ebenfalls zu verlangen sei eine Drogenabstinenz und der Nachweis dieser durch ein Drogen-Screening im Urin alle drei Monate. Bei Einhaltung der Schadenminderungsauflage sei prognostisch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 50 % zu erwarten (vgl. IV-Akte 89, S. 3).
4.4.2. Die Beschwerdeführerin begab sich Ende Juni 2023 in eine Therapie zu lic. phil. N____ (vgl. das Schreiben von lic. phil. N____ vom 22. August 2023; IV-Akte 119, S. 2). Den Cannabis-Konsum stoppte sie jedoch nicht; nicht nur der Drogentest vom 29. März 2023 zeigte ein positives Resultat betreffend Cannabis (vgl. IV-Akte 104). Auch die Ergebnisse der Drogentests vom 14. Juli 2023, vom 18. Oktober 2023 und vom 18. Januar 2024 waren punkto Cannabis allesamt positiv (vgl. IV-Akte 125).
4.4.3. In ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2024 machte Dr. L____ geltend, die Einhaltung der Schadenminderungsauflage sei der Versicherten zumutbar gewesen und weiterhin zumutbar. Bei konsequenter Einhaltung hätte sich die Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich gebessert. Zudem merkte Dr. L____ an, wenn die Versicherte den Cannabis-Konsum nicht ganz sistieren könne, solle sie eine quantitative Bestimmung von Cannabis im Urin vorlegen. Sollte der Wert unter 100ng/ml liegen, könnte man mit ihr in Richtung Eingliederung gehen (vgl. IV-Akte 123, S. 2).
4.5. 4.5.1. Gestützt auf die erwähnten ärztlichen Erhebungen lässt sich der relevante medizinische Sachverhalt jedoch nicht zuverlässig feststellen. Zunächst ist es als fraglich anzusehen, ob die Zumutbarkeit gegeben ist resp. ob die Beschwerdeführerin tatsächlich schuldhaft (vgl. dazu Erwägungen 3.1.1.-3.1.3. hiervor) gegen die ausgesprochene Schadenminderungsauflage (Verzicht auf den Cannabis-Konsum) verstossen hat. Namentlich kann in dieser Hinsicht der Stellungnahme von Dr. L____ vom 26. Januar 2024 (IV-Akte 123) nicht unbesehen gefolgt werden.
4.5.2. Wie sich aus dem Gutachten von Dr. M____ ergibt, leidet die Beschwerdeführerin an einem instabilen psychischen Zustandsbild (Diagnose: emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ; vgl. Erwägung 4.3.1. hiervor). Die vom Gutachter erwähnten vielen Absenzen, die mangelnde Pünktlichkeit, die fehlende korrekte Abmeldung wegen Terminen oder bei Krankheit und die gewisse Unselbstständigkeit (vgl. Erwägung 4.3.6. hiervor) gehören – gemäss den nachvollziehbaren Feststellungen von Dr. M____ – zum diagnostizierten Krankheitsbild. Angesichts der krankheitsimmanenten Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin dürfte es daher schwierig sein, die für das Gelingen einer beruflichen Eingliederung vorausgesetzte nötige Kooperation zu erreichen. Im Übrigen wies Dr. M____ explizit darauf hin, dass von einem längeren Therapieprozess ausgegangen werden müsse und die Prognose aus heutiger Perspektive äusserst unsicher sei (vgl. Erwägung 4.3.7. hiervor). Dass es tatsächlich sehr schwierig sein dürfte, eine adäquate Therapie zu etablieren, wird schliesslich auch aus dem Bericht von lic. phil. N____ vom 20. Oktober 2024 deutlich. Der behandelnde Psychologe stellte darin – die Einschätzung von Dr. M____ bestätigend – klar, die Patientin sei der Hälfte der Termine unentschuldigt ferngeblieben. Eine weitere, regelmässige psychotherapeutische Begleitung sei sicherlich mit Nachdruck indiziert, verlange aber sowohl Geduld, als auch Beharrlichkeit. Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Ziff. 4.2. der Replik; vgl. auch die Stellungnahme vom 21. November 2024) verwiesen werden. Bei dieser Ausgangslage lässt sich daher auch nicht zuverlässig beantworten, wie es mit dem Cannabis-Konsum der Beschwerdeführerin verhält. Es ist als fraglich anzusehen, ob der geforderte Verzichtet der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann resp. ob diese überhaupt dazu in der Lage ist, auf Cannabis zu verzichten. Letztlich bleibt damit auch ungeklärt, ob ein schuldhafter Verstoss gegen die Schadenminderungsauflage vorliegt. Der knapp gehaltenen Einschätzung von Dr. L____ (Stellungnahme vom 26. Januar 2024; IV-Akte 123, S. 2) kann nicht gefolgt werden.
4.5.3. Fraglich erscheint darüber hinaus auch, ob der Verzicht auf den Cannabis-Konsum überhaupt geeignet ist, bei der Beschwerdeführerin eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken (Wirksamkeit) resp. – damit zusammenhängend – ob die Einstellung der Rente als verhältnismässig erachtet werden kann (vgl. dazu Erwägung 3.1.1. hiervor). Diesbezüglich ist nochmals zu betonen, dass die von Dr. M____ gestellte Diagnose der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline Typ) schwerwiegender Natur ist. Wie dargetan wurde, erscheint es bereits deswegen – selbst bei Kooperation der Beschwerdeführerin – fraglich, ob mit einer adäquaten Therapie überhaupt jemals ein Level erzielt werden kann, auf dem dann mit einer Ausbildung begonnen werden könnte. So drückte sich denn auch Dr. M____ sehr zurückhaltend aus. Er sprach lediglich davon, die Ausbildungsfähigkeit könne bei entsprechender Kooperationsbereitschaft vielleicht erreicht werden (vgl. S. 19 des Gutachtens; IV-Akte 87, S. 19). Der Cannabis-Konsum steht im Übrigen auch nicht im Zentrum der gesundheitlichen Problematik der Beschwerdeführerin. Dies lässt sich ebenfalls gestützt auf das Gutachten von Dr. M____ folgern. Der Gutachter erwähnte nämlich lediglich, dass eine adäquate ambulante psychiatrische Behandlung vielleicht zur Erzielung der Ausbildungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beitragen könnte (vgl. S. 15 und S. 19 des Gutachtens; IV-Akte 87, S. 15 und S. 19). Lic. phil. N____ führte im Bericht vom 20. Oktober 2024 seinerseits aus, im Vordergrund der Beschwerden stünden akute Phasen von unvermitteltem Erbrechen mehrfach am Tag sowie anhaltend wiederkehrende Schlafstörungen. Beides ermüde die Patientin stark und beeinträchtige ihre Konzentration resp. die kognitiv-mentale Ausdauer in einem erheblichen Ausmass. Immer wieder würden bei ihr bei einem entsprechenden "Cue" auch Flashbacks auftreten. Sie renne dann aus der Situation weg, ziehe sich Kopfhörer über und höre laute Musik. Aktuell arbeite sie an vier Tagen pro Woche respektive zu 80 % im Ton- und Töpferei-Atelier der I____. Des Weiteren legte lic. phil. N____ dar, ein mögliches weiteres Problem könnte der Cannabis- und insb. der Alkoholkonsum seiner Patientin sein. Die zentrale medizinische Problematik liegt somit auch nach Ansicht des Behandlers nicht im Cannabis-Konsum. Ergänzend kann auch hier auf die korrekten Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2024 verwiesen werden.
4.6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin daher in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Erwägung 4.1. hiervor) mit Verfügung vom 15. März 2024 (IV-Akte 126) zu Unrecht gestützt auf die vorliegenden medizinischen Erhebungen die der Beschwerdeführerin bislang ausgerichtete ganze Rente wegen Verletzung der Schadenminderungsauflage eingestellt. Es erscheint daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin die in Bezug auf die fragliche Schadenminderungsauflage noch offenen Punkte (Zumutbarkeit/Verschulden und Wirksamkeit/Verhältnismässigkeit) medizinisch klärt (bevorzugt gutachterlich) und hernach erneut entscheidet.
5.
5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 15. März 2024 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen sowie zum anschliessenden erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 15. März 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägung trifft und hernach erneut entscheidet.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: