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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.08.2024 IV.2024.36 (SVG.2024.187)

8. August 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,927 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG; Beweiswert Arztberichte

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8. August 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.36

Verfügung vom 29. Februar 2024

Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG; Beweiswert Arztberichte

Tatsachen

I.        

a) Der Beschwerdeführer hatte sich am 21. November 2012 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 3). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung hatte er angegeben, dass er keine Kraft im Arm habe und nicht schwer heben könne. Als Ursache dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen nannte er einen Unfall (Sturz auf der Kellertreppe am 9. Oktober 2009) bzw. einen Rückfall (Meldung vom 4. Juli 2012; IV-Akte 3 S. 7). Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene medizinische Berichte ein. Zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes ordnete die IV-Stelle sodann eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung an. Das psychiatrische Gutachten (Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) datiert vom 21. April 2017 (IV-Akte 97) und das rheumatologische (Dr. med. D____, Facharzt für Rheumatologie FMH) vom 6. April 2017 (IV-Akte 98; mit bidisziplinärer Gesamtbeurteilung, IV-Akte 98 S. 21).

Mit Verfügung vom 12. April 2018 (IV-Akte 115) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2013 eine bis 31. August 2014 befristete ganze Invalidenrente zu. Die Terminierung der Rente per 31. August 2014 erfolgte aufgrund eines leistungsausschliessenden Invaliditätsgrades (15 %) per 1. September 2014.

b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 13. November 2018 (IV-Akte 117) zum zweiten Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Er machte dabei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes infolge des Unfalles im Jahr 2009 geltend und gab an, dass sein Arm nicht beweglich sei und dieser bei zu langer oder fester Bewegung schmerze und dann ruhiggestellt werden müsse. Des Weiteren seien beidseitige Ellbogenschmerzen dazugekommen. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge Berichte behandelnder Ärzte des Beschwerdeführers zu den Akten (IV-Akte 118 und 123).

Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 5. Februar 2019 (IV-Akte 125) das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht mit der Begründung, aufgrund der eingereichten Berichte habe keine wesentliche Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 6. März 2019 Einwand (IV-Akte 129) und reichte daraufhin neue medizinische Berichte ein (IV-Akte 133). Zusätzlich zu den in der Neuanmeldung genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen machte er auch eine Verschlechterung des psychiatrischen Zustandes geltend.

Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2019 (IV-Akte 138) erachtete der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes als glaubhaft und die IV-Stelle trat mit Schreiben vom 10. Juli 2019 auf das Gesuch ein (IV-Akte 139). Letztere holte weitere Berichte bei den behandelnden Ärzten (IV-Akte 140 f.) sowie eine erneute Beurteilung beim RAD (IV-Akte 146) ein.

Mit Vorbescheid vom 25. März 2020 (IV-Akte 151) kündigte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung des Leistungsbegehrens an. Der Beschwerdeführer erhob am 14. Mai 2020 erneut Einwand (IV-Akte 152 und 154). Der RAD nahm zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden am 14. September 2020 Stellung (IV-Akte 160). Am 23. September 2020 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 162).

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Oktober 2020 (IV-Akte 163) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 14. April 2021 (IV.2020.133) ab. Es kam zum Schluss, die Feststellung der IV-Stelle, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im massgeblichen Zeitraum (angefochtene Verfügung vom 23. September 2020 verglichen mit dem Zeitpunkt des Erlasses der vorangehenden Verfügung am 12. April 2018) nicht in relevanter Art und Weise verschlechtert, sei nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2021 (9C_381/2021) ab.

c) Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. Januar 2023 (IV-Akte 178) mit Hinweis auf beidseitige Schulterschmerzen, Schmerzen am Ellbogen beidseits mit Bewegungseinschränkung, Nervosität, Schlafstörungen, Depressionen und Rückenschmerzen mit Beilage eines Berichts von Dr. med. E____ vom 3. November 2022 (IV-Akte 180) ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an.

Der RAD empfahl mit Bericht vom 9. März 2023 (IV-Akte 182), auf das Gesuch wegen Hinweisen für eine mögliche gesundheitliche Verschlechterung einzutreten. Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte der behandelnden Fachärzte und der Hausärztin ein (siehe IV-Akte 186 und 187). Am 4. August 2023 (IV-Akte 196) nahm RAD-Ärztin Dr. med. F____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin FMH, Stellung zu den eingeholten Arztberichten. Mit Vorbescheid vom 28. September 2023 (IV-Akte 197) stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. RAD-Ärztin Dr. med. F____ nahm am 15. Januar 2024 (IV-Akte 206) ein weiteres Mal Stellung. Am 29. Februar 2024 (IV-Akte 207) erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

II.       

Mit Beschwerde vom 16. April 2024 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 29. Februar 2024 aufzuheben und ihm ab einem noch festzusetzenden Datum mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens und anschliessender Neubeurteilung zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 bewilligt der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege durch Herrn lic. iur. B____, Advokat.

IV.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 8. August 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die IV-Stelle macht im Wesentlichen geltend, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Verfügung vom 29. Februar 2024 nicht in rentenrelevanter Weise geändert. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es sei sehr wohl von einer relevanten Sachverhaltsänderung auszugehen und die IV-Stelle müsse seinen Gesundheitszustand vertieft abklären.

2.2.          Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 29. Februar 2024 eine rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustandes und damit einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.                

3.1.          Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2018, 9C_496/2018, E. 4.1.).

3.2.          Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3).   

3.3.          Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2016, 9C_894/2015, E. 5.2). In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen (BGE 130 V 64 E. 6.2), bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben (Urteile des Bundesgerichts vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen und vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 3.2.2).

3.4.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 23. September 2020 (IV-Akte 162) den Referenzzeitpunkt. Für den Beurteilungs- und Vergleichszeitraum massgebend ist daher das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ und Dr. med. C____ (Gutachten vom 6. April 2017 und vom 21. April 2017, IV-Akte 97 und 98) sowie die nachfolgend ergangenen Arztberichte bis zur massgeblichen Verfügung vom 29. Februar 2024.

3.5.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4).

3.6.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a). Auch einer versicherungsinternen Aktenbeurteilung durch eine RAD-Arztperson kann Beweiskraft zukommen, wenn sie sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt relevanten fachärztlichen Stellungnahmen einbezieht (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2019, 9C_233/2019, E. 3.1.). Ergänzende Abklärungen sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann vorzunehmen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen, wobei auch nur geringe Zweifel genügen (BGE 139 V 225 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4).

4.                

4.1.          Die ursprüngliche Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2020 hat sich in der Beurteilung des Gesundheitszustands im Wesentlichen auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ und Dr. med. C____ (IV-Akte 97 und 98) und die nachfolgenden fachärztlichen Berichte abgestützt.

4.2.          Dr. med. D____ erhob im Gutachten vom 6. April 2017 als somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Schulterimpingement und eine Supraspinatustendinose an der rechten Schulter (u.a. Status nach Schulterarthoskopie und juxtaglenoidaler Adhäsiolyse, subrakromialer Dekompression und Akromioplastik am 28. März 2014; IV-Akte 98 S. 14). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter unspezifische Kreuzschmerzen seit dem Sturz am 20. Dezember 2011, wobei gemäss MRT (Magnetresonanztomographie) vom 9. Januar 2012 diskrete degenerative Veränderungen an der LWS (Lendenwirbelsäule) ohne traumatische Läsionen vorlägen. Ferner erhob er klinische Zeichen von Symptomausweitung und Selbstlimitierung und linksseitige Ellbogenschmerzen seit Ende 2016 (IV-Akte 98 S. 14). Er führte weiter aus, dass eine erhebliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bestehe, jedoch mit Ausnahme der Rotationsbewegungen inkl. Aussenrotation, weswegen klinisch keine Frozen Shoulder mehr vorliege. Ebenso hielt er fest, dass keine relevante Asymmetrie in den Umfangmessungen der Arme festgestellt werden konnte. Der Gutachter führte aus, dass somit von einem symmetrischen Einsatz beider Arme im Alltag auszugehen sei (IV-Akte 98 S. 16).

4.3.          Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. D____ aus, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als angelernter Gipser seit dem 4. Juli 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer hingegen seit dem 4. Juli 2012 zu 100 % arbeitsfähig, vorbehältlich der jeweils während drei Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit von 100 % infolge der beiden rechtsseitigen Schulteroperationen vom 7. November 2012 sowie vom 28. März 2014 (IV-Akte 98 S. 21 f., vgl. zur Umschreibung der Verweistätigkeit IV-Akte 98 S. 19).

4.4.          Dr. med. C____ erhob in seinem Gutachten vom 21. April 2017 keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter akzentuierte (narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.2) sowie spezifische (isolierte) Phobien vor Schwimmbädern, Gewässern und Mäusen (ICD-10 F 40.2; IV-Akte 97 S. 17). Gestützt auf diese Befunde schlussfolgerte der Gutachter, dass aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der zuletzt ausgeübten sowie auch in einer alternativen Tätigkeit und darüber hinaus auch keine Verminderung der Leistungsfähigkeit begründet werden könne (IV-Akte 97 S. 19).

4.5.          Der Gutachter nahm auch Stellung zu dem von Dr. med. G____ am 19. Mai 2016 zuhanden der IV-Stelle Basel-Stadt ausgefüllten Berichtformular (IV-Akte 86 S. 1 ff.), in welchem eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) diagnostiziert wurde. Dr. med. C____ konnte sich dieser Einschätzung nicht anschliessen, weil sich ein mittelgradiger Schweregrad der Depression aufgrund der beschriebenen Befunde kaum habe begründen lassen (IV-Akte 97 S. 12 f.). Er führte aus, dass retrospektiv am ehesten von einer vorübergehenden Anpassungsstörung im Sinne einer leichtgradigen depressiven Reaktion auszugehen sei. Weiter machte er darauf aufmerksam, dass nie eine psychopharmakologische Behandlung durchgeführt worden sei und der Beschwerdeführer abgesehen von zwei kurzdauernden Behandlungen im Jahre 2015 keine weiteren psychiatrischen oder psychotherapeutischen Therapien in Anspruch genommen habe, woraus kein ausgewiesener Leidensdruck ersichtlich werde.

4.6.          Das MRT vom 8. Juni 2018 (IV-Akte 186 S. 17) zeigte jeweils eine Hernierung LWK 3/4 und LWK5/SWK 1, aber keine radikuläre Komponente. Am 19. Dezember 2019 musste sich der Beschwerdeführer einer extraperiotonealen Hernienplastik rechts unterziehen (Bericht Dr. med. H____ vom 20. Dezember 2019, IV-Akte 186 S. 15).

4.7.          Am 9. Januar 2020 (IV-Akte 186 S. 13) berichteten Prof. Dr. med. I____, Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. J____, dass anhand der Anamnese und der klinischen und elektrophysiologischen Untersuchungen ein Carpaltunnel-Syndrom oder eine Ulnaris Neuropathie als Ursache der Symptome nicht habe bestätigt werden können. Eine zentrale Genese sei bei sonst unauffälliger Kraft und eher untermittellebhafter Reflexe eher unwahrscheinlich. Sie diagnostizierten unklare Brachialgien im Ellbogen beidseits sowie Kribbelparästhesien in den Unterarmen bis in den Finger ziehend.

4.8.          Im Bericht vom 23. Januar 2020 (IV-Akte 187 S. 15) diagnostizierte Dr. med. E____, ein chronifiziertes Schmerzsyndrom des rechten Schultergelenkes bei Zustand nach zweimaliger Arthroskopie des rechten Schultergelenkes und eine chronisch rezidivierende Epicondylitis humeri radialis beidseits. Ein Karpaltunnelsyndrom schloss er an beiden Seiten aus. In der klinischen Untersuchung habe sich ein deutlicher Druckschmerz über dem Epicondylitis humeri radialis beidseits mit einem deutlichen Extensionsschmerz und auch einer Schmerzausstrahlung in die Extensorenloge gezeigt. Insgesamt müsse man von einem sehr prolongierten und auch komplizierten Verlauf ausgehen, es bestehe eine generalisierte Schmerzproblematik.

5.                

5.1.          Die IV-Stelle stützt die strittige Verfügung vom 29. Februar 2024 auf die nachfolgenden Arztberichte. Anhand dieser Berichte ist die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers mit seinem im bidisziplinären Gutachten aus dem Jahr 2017 beschriebenen Gesundheitszustand zu vergleichen.

5.2.          Dr. med. K____, Fachärztin für Kardiologie und Innere Medizin FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2021 kardiologisch und hielt am 5. Oktober 2021 (IV-Akte 186 S. 8) unter Diagnosen fest, dass es keinen Hinweis auf eine hämodynamisch bedeutsame koronare Herzkrankheit gebe und sie schloss eine Kardiomyopathie oder ein Vitium Cordis aus, hielt aber kardiovaskuläre Risikofaktoren fest.

5.3.          Die Elektroneurographie vom 6. Oktober 2020 zeigte eine regelrechte motorische und sensible distale Neurographie des Nervus ulnaris beidseits. Sie zeigte eine motorisch regelrechte Nervenleitgeschwindigkeit und Amplitude im Unterarm- und Oberarmsegment. Die sensible Neurographie des Ramus superficialis nervi radialis beidseits war unauffällig. Neurosonographisch zeigte sich ein unauffälliger Nervus medianus rechts ohne Nachweis eines Carpaltunnelsyndroms rechts (EMG-Bericht und Neurosonographie vom 6. Oktober 2020, IV-Akte 186 S. 10). Dr. med. L____, Facharzt für Neurologie FMH, führte im Bericht vom 9. Oktober 2020 (IV-Akte 187 S. 18) aus, dass beim Beschwerdeführer bei chronischen Schmerzen im Bereich des lateralen Ellbogens im Sinne einer Epicondylitis humeri radialis rechts über längere Zeit Parästhesien am dorsalen Unterarm sowie bis zum radialseitig dorsalen Handgelenk rechts vorhanden gewesen seien. Diese hätten sich durch die lokale Infiltration am Epicondylus humeri radialis gebessert. Klinisch, elektrodiagnostisch und neurosonographisch bestünden keine Hinweise auf eine lokale Nervenläsion am rechten Arm. Weder bestünde ein Carpaltunnelsyndrom noch eine Ulnarisneuropathie rechts, auch ein Supinatorlogensyndrom könne er nicht erkennen. Er halte die Parästhesien weniger als Ausdruck einer lokalen Nervenläsion als eher durch die Epicondylitis humeri radialis rechts ausgelöste pseudoneuropathische Missempfindungen.

5.4.          Der behandelnde Unfallchirurg Dr. med. E____ führte in der «fachärztlichen Bescheinigung» vom 3. November 2022 (IV-Akte 180) aus, er stelle nunmehr auch links eine Rotatorenmanschettenruptur fest, zusätzlich finde sich an beiden Ellbogengelenken eine Epicondylitis humeri radialis und auch ulnaris. Diesbezüglich würden auch immer wieder intraartikuläre Injektionen mit einem Corticoid erfolgen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %.

5.5.          Am 8. Februar 2023 (IV-Akte 186 S. 7) berichtete Dr. med. E____, er habe beim Beschwerdeführer immer wieder intraartikuläre Injektionen mit einem Kortikoid in die beiden Schultergelenke und beiden Ellbogengelenke durchgeführt. Der Beschwerdeführer klage immer wieder über wechselnde Beschwerden im Bereich beider Ellbogengelenke im Sinne der Epicondylitis humeri radialis beiderseits. Zusätzlich klage er momentan auch über eine Beschwerdesymptomatik im linken Schultergelenk mit einem Abduktionsschmerz und auch einer Einschränkung der Beweglichkeit. Die Beschwerdesymptomatik an der rechten Schulter sei im Wesentlichen stationär. Anlässlich der Konsultation vom 30. Januar 2023 habe sich ein Abduktionsschmerz des linken Schultergelenks bei doch relativ erhaltener Kraft gezeigt. Hier sei eine intraartikuläre Injektion mit einem Kortikoid erfolgt. Am linken Ellbogen sei der Druckschmerz über dem Epikondylus eher geringer gewesen und es habe sich auch nur ein minimer Extensionsschmerz gefunden. Am rechten Ellbogen sei die Beschwerdesymptomatik deutlich besser. Der Beschwerdeführer habe von ihm erneut ein Arbeitszeugnis für eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % erhalten. Im Rahmen der Arbeitstätigkeit von 40 % sei die Situation relativ gut kompensiert.

5.6.          Die Hausärztin Dr. med. M____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, attestierte im Bericht vom 17. März 2023 (IV-Akte 186 S. 2) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. Dezember 2019 bis zum 7. Februar 2020. Seit 2018 sei der Beschwerdeführer erneut bei Dr. med. E____ in Behandlung. Dazu gekommen seien die Beschwerden im Ellbogenbereich beidseits und Schulterschmerzen links. Deswegen habe der Beschwerdeführer intermittierend Kortikoidinfiltrationen erhalten. Ausserdem habe er bewegungsabhängige chronische Rückenbeschwerden. Wegen der chronischen Schmerzsymptomatik und der Einschränkungen im täglichen Leben und der Arbeit sei er depressiv geworden. Bis vor sechs Monaten sei er in psychologischer Behandlung gestanden. Dr. med. M____ diagnostizierte ein chronisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter nach Unfall 2009 mit Schulterkontusion, eine chronische Epikondylitis humeri radialis beidseits, Schulterschmerzen links, Impingement- und Rotatorenmanschettensyndrom, ein chronisches LWS-Syndrom und eine depressive Entwicklung. Der Beschwerdeführer arbeite zu 40 % als Bauarbeiter (leichte Arbeit: sortieren, überwachen, kontrollieren). Sie empfehle erneut eine psychologische Behandlung. Der Beschwerdeführer sei durch Schulterschmerzen beidseits mit Bewegungseinschränkungen und Ellbogenschmerzen beidseits eingeschränkt.

5.7.          Am 9. März 2023 (IV-Akte 182) nahm RAD-Ärztin N____, Fachärztin für Arbeitsmedizin, Stellung zur Frage, ob wesentliche Anhaltspunkte bestünden, für eine voraussichtlich länger dauernde gesundheitliche Verschlechterung seit Erlass der Verfügung vom 23. September 2020. Die RAD-Ärztin empfahl, auf die Neuanmeldung einzutreten, da es solche Hinweise gebe. Sie verwies auf die neue Rotatorenmanschettenruptur links und die Epicondylitis humeri radialis und ulnaris beidseits. Es würden Angaben zur Therapie, zu den objektiven Befunden und eine entsprechende Bildgebung benötigt.

5.8.          Dr. med. E____ präzisierte im Bericht vom 16. März 2023 (IV-Akte 187 S. 2), aktuell klage der Beschwerdeführer immer wieder über bestehende Beschwerden an beiden Ellbogengelenken und auch an beiden Schultergelenken. Diesbezüglich erfolgten immer wieder intraartikuläre Injektionen mit einem Kortikoid. Zusätzlich sei eine Schmerztherapie mit Schmerztabletten und Schmerzsalbe erfolgt. Beim Beschwerdeführer bestehe eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung vor allem des rechten Schultergelenkes. Zusätzlich bestünde auch eine leichte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes. An beiden Schultergelenken bestünde ebenfalls eine Schmerzsymptomatik. Rechtsseitig seien der Nacken- und Schürzengriff deutlich schlechter durchführbar. Rechtsseitig erreiche der Beschwerdeführer nur eine Abduktion von knapp 40°. An beiden Ellbogengelenken bestünde eine gute Beweglichkeit mit immer wieder auftretendem Druckschmerz über dem Epicondylus humeri radialis beidseits und zum Teil auch am Epicondylus humeri ulnaris beidseits. Dr. med. E____ diagnostizierte ein chronifiziertes Schmerzsyndrom des rechten Schultergelenkes bei Zustand nach zweimaliger Schulteroperation und Frozen Shoulder rechts sowie eine Rotatorenmanschettenruptur des linken Schultergelenkes und eine Epicondylitis humeri radialis und ulnaris beidseits. Man müsse von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgehen, er attestiere aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Erfreulicherweise sei es dem Beschwerdeführer möglich, mit einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % als Bauhilfsarbeiter zu arbeiten. Eine Operationsindikation wäre derzeit keine gegeben. An beiden Schulter- und Ellbogengelenken erfolgten immer wieder Infiltrationen mit einem Kortikoid, die immer wieder eine gewisse Verbesserung der Situation brächten. Es bestünde eine Funktionseinschränkung beider Schultergelenke und beider Ellbogengelenke. Diese führten dazu, dass der Beschwerdeführer schwere Dinge nur schlecht durchführen könne. Ebenfalls seien Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten schlecht durchzuführen. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit ohne besondere Belastung beider Arme und mit den erforderlichen Einschränkungen könne sicherlich zu 50 % durchgeführt werden. Eine Steigerung in der Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sehe er nicht.

5.9.          RAD-Ärztin Dr. med. F____ führte am 4. August 2023 (IV-Akte 196) aus, dass die beklagten Schulterschmerzen rechts und die Ellbogenbeschwerden beidseits nicht neu seien, sondern von Dr. med. E____ bereits im Jahr 2018 rapportiert worden seien und auch im Gutachten vom Beschwerdeführer bereits beklagt worden seien. Dazu habe der RAD bereits am 17. Januar 2020 Stellung genommen. Dr. med. E____ gehe im November 2022 neu von einem Schulterimpingement links bei Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion aus, allerdings erhebe er in diesem Zusammenhang keinen objektiven klinischen Befund und es liege auch kein MRT-Befund der linken Schulter vor, der diesen Verdacht bestätigen würde. Es finde auch keine entsprechende Behandlung statt, sondern lediglich bei Bedarf intraartikuläre Steroidinfiltrationen und der Beschwerdeführer arbeite weiterhin zu 40 % auf dem Bau. Eine richtungweisende Veränderung des Gesundheitszustandes sei daher nicht eingetreten. Eine angepasste Verweistätigkeit gemäss Belastungsprofil sei dem Beschwerdeführer nach wie vor ganztags zumutbar. In der Stellungnahme vom 15. Januar 2024 präzisierte Dr. med. F____, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht vom 23. März 2023 linksseitig eine nahezu volle Schulter-/Armfunktion gezeigt habe und er trotz beidseitiger Armbeschwerden weiterhin als Gipser arbeiten könne, wenn auch in einem reduzierten Pensum. Auch stehe er nicht in psychologischer Behandlung, was gegen einen psychischen Leidensdruck spreche.

5.10.       Den seit der letzten Verfügung erstellten Arztberichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vorwiegend Beschwerden an beiden Ellbogenund an beiden Schultergelenken beklagt. Die Situation an der rechten Schulter präsentiert sich gemäss den Berichten von Dr. med. E____ in etwa gleich wie anlässlich der Begutachtung. Insbesondere wurde bereits die ausgeprägte Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter vom Gutachter Dr. med. D____ erfasst (siehe Gutachten S. 14, IV-Akte 98). Neu sind Beschwerden an der linken Schulter hinzugekommen. Dr. med. E____ beschrieb im Bericht vom 16. März 2023 jedoch vor allem eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes, aber nur eine leichte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes. Auch an beiden Ellbogengelenken habe sich eine gute Beweglichkeit gezeigt. Der Beschwerdeführer ist damit aufgrund seiner rechtsseitigen Schulterbeschwerden weiterhin in dem Umfang wie zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. D____ eingeschränkt. Wenngleich Beschwerden der linken Schulter hinzugekommen sind, handelt es sich jedoch nur um leichte Beschwerden, und diesbezüglich ist mit dem RAD-Arzt Dr. med. F____ einig zu gehen, dass an der linken Schulter kein objektiver klinischer Befund beschrieben wurde und eine Rotatorenmanschettenruptur bildgebend nicht nachgewiesen ist. Die neu hinzugetretenen Beschwerden an der linken Schulter sind gering ausgeprägt, weswegen nicht anzunehmen ist, dass diese Beschwerden eine dauernd anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bedeuten würden. Die von Dr. med. E____ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer alternativen Tätigkeit findet in dem von ihm formulierten Belastungsprofil (siehe Erw. 5.9.) keine Entsprechung und ist auch nicht begründet worden. Dies reicht nicht aus, um Zweifel an der Beurteilung durch Dr. med. F____ zu begürnden.

Bezüglich den von der Hausärztin genannten Rückenbeschwerden hat sich der Beschwerdeführer nicht in fachärztliche Behandlung begeben. Auch die Hausärztin beschreibt diesbezüglich keine weiteren Einschränkungen oder Therapien. Damit präsentiert sich auch in dieser Hinsicht die Situation gleich wie bei der Begutachtung (siehe IV-Akte 98 S. 15) und es ist daher davon auszugehen, dass sich im Vergleich zum Zustand bei der Untersuchung durch den Gutachter Dr. med. D____ am 20. März 2017 in somatischer Hinsicht nichts Wesentliches verändert.

5.11.       Der Beschwerdeführer macht eine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes geltend, legt aber keinen psychiatrischen Fachbericht vor. Seine Hausärztin beschreibt, dass der Beschwerdeführer wegen der chronischen Schmerzsymptomatik und der Einschränkungen im täglichen Leben und der Arbeit depressiv geworden sei. Eine psychiatrische Symptomatik beschreibt sie jedoch nicht. Sie empfiehlt eine Psychotherapie, der Beschwerdeführer ist jedoch aktuell nicht in psychiatrischer Behandlung. Dies lässt auf einen eher geringen Leidensdruck schliessen. Damit besteht auch aus psychiatrischer Sicht kein Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen oder ein neues Gutachten einzuholen.

5.12.       Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass er bei Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung einen neuerlichen Antrag auf Leistungsbezug stellen kann, wenn ein fachärztlicher Bericht vorliegt, der aufgrund einer entsprechenden Diagnostik und Befundung eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ausweist.    

5.13.       Unter diesen Umständen ist keine wesentliche Änderung des somatischen noch des psychischen Gesundheitszustandes gegenüber der letzten Verfügung vom 23. September 2020 eingetreten und die IV-Stelle durfte in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2018, 9C_262/2018, E. 4.1.) von einer Begutachtung des Beschwerdeführers absehen. Insbesondere lagen mehrere aktuelle fachärztliche Abklärungen vor, sodass von einer weiteren Begutachtung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

6.                

6.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr vom Fr. 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.   

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen von einem solchen Fall auszugehen, sodass sich ein Anwaltshonorar von Fr. 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.36 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.08.2024 IV.2024.36 (SVG.2024.187) — Swissrulings