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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.09.2025 IV.2024.29 (SVG.2026.6)

3. September 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,663 Wörter·~28 min·7

Zusammenfassung

IVG

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3. September 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. André Baur, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 257, 4001 Basel   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

B____

[...]   

                                                                                                           Beigeladene

Gegenstand

IV.2024.29

Verfügung vom 5. Februar 2024

Invalidenrente

Tatsachen

I.        

a) Der 1963 geborene Beschwerdeführer arbeitete von April 1988 bis August 2000 als Chauffeur Kat. C und Mitfahrer für die C____ AG (Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 7; Kündigungsschreiben vom 3. Mai 2000, IV-Akte 7 S. 4). Ab dem 16. August 1999 wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. Anmeldung zum Leistungsbezug, IV-Akte 1 S. 5).

Am 23. August 2000 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Im Rahmen des Abklärungsverfahrens liess die IV-Stelle Basel-Stadt den Beschwerdeführer rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten des D____ vom 28. August 2001, IV-Akte 11, und Gutachten von Dr. med. E____ vom 3. Dezember 2001, IV-Akte 15; ergänzende Stellungnahme des D____ vom 14. Januar 2002, IV-Akte 19 S. 21). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 20) mit Verfügung vom 5. Juni 2002 ab 1. August 2000 eine halbe Rente zu (IV-Akte 27).

b) Im Rahmen einer Ende 2005 von Amtes wegen eingeleiteten Überprüfung des Rentenanspruches holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein (IV-Akten 40 f.). Im Anschluss an das Vorbescheidverfahren (IV-Akten 49 und 50) verfügte die IV-Stelle am 3. Juli 2006 (IV-Akte 51), der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. September 2006 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragte, es sei ihm ab Januar 2006 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (IV-Akte 52). Die IV-Stelle anerkannte das Begehren um Rückweisung (IV-Akte 55) und die Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. Dezember 2006 gutgeheissen (IV-Akte 58; IV.2006.152).

c) Daraufhin beauftragte die IV-Stelle das F____ mit der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 15. Juni 2007, IV-Akte 64; psychiatrisches Teilgutachten vom 3. Mai 2007, IV-Akte 64, S. 28; rheumatologisches Teilgutachten vom 16. Mai 2007, IV-Akte 64, S. 36). Daraufhin bot die IV-Stelle den Beschwerdeführer zur psychiatrischen Untersuchung bei Dr. med. G____, Psychiater, Regionalärztlicher Dienst (RAD), auf (Untersuchungsbericht vom 20. Dezember 2007, IV-Akte 70).

In der Folge teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 25. Januar 2008 mit, man gedenke, die bisher ausgerichtete halbe Rente aufzuheben. Gemäss der Beurteilung von Dr. med. G____ könne seit Oktober 2007 von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden (IV-Akte 71). Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 29. Januar 2008 und am 27. März 2008 Stellung (IV-Akten 73 und 80). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. G____ die Stellungnahme vom 21. Mai 2008 (IV-Akte 81) ein. Daraufhin erliess sie am 27. Mai 2008 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 82). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Juni 2008 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (IV-Akte 88) und beantragte, es sei ihm ab Dezember 2005 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. In der Beratung vom 17. März 2009 beschloss die Kammer des Sozialversicherungsgerichts, das Verfahren auszustellen und die eingereichten Arztberichte Dr. med. E____ zur Stellungnahme zu unterbreiten (IV-Akte 103). Nach Einholen der Stellungnahme vom 2. April 2009 von Dr. med. E____ (IV-Akte 105), veranlasste die Instruktionsrichterin ein bidisziplinäres Obergutachten (H____-Gutachten vom 31. Dezember 2009, IV-Akten 109 und 115). Mit Urteil vom 21. Juni 2010 wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab Januar 2008 weiterhin eine halbe Rente auszurichten (IV-Akte 125).

d) Im Jahr 2013 holte die IV-Stelle Verlaufsberichte zur Revision der Leistungen des Beschwerdeführers ein, um seinen Gesundheitszustand zu überprüfen (IV-Akten 147 bis 157) und legte diese zur Stellungnahme dem RAD vor (IV-Akte 160). In der Folge bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. November 2013 die unveränderte Invalidenrente (IV-Akte 162).

Im Rahmen einer Ende 2016 von Amtes wegen eingeleiteten Überprüfung des Rentenanspruches (IV-Akte 164) holte die IV-Stelle einen Arztbericht bei Dr. med. I____ ein (IV-Akte 166). Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 10. März 2017, der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (IV-Akte 171).

e) Mit Gesuch vom 5. Oktober 2021 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (IV-Akte 172). In der Folge reichte er einen Arztbericht von Dr. med. J____ ein (IV-Akte 175), den die IV-Stelle dem RAD zur Beurteilung vorlegte (IV-Akte 176, 181). Von Dr. med. J____ (IV-Akte 187), Dr. med. I____ (IV-Akte 189) sowie von Dr. med. K____ (IV-Akte 192) wurden daraufhin Berichte angefordert. Anschliessend liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer rheumatologisch, neurologisch, urologisch und psychiatrisch begutachten (polydisziplinäres Gutachten der L____ AG vom 2. Dezember 2022, IV-Akte 202). Im Schreiben vom 12. April 2023 (IV-Akte 206) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass die medizinischen Abklärungen eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit ergeben hätten. Er sei ab Dezember 2021 in einer angepassten Tätigkeit (vorwiegend sitzend, ohne hohe Anforderungen an die Kraft und Geschicklichkeit der rechten Extremitäten) voll arbeitsfähig, sie würden daher Eingliederungsmassnahmen prüfen und durchführen. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin um Unterstützung bei der Wiedereingliederung (IV-Akte 216). Im Vorbescheid vom 4. Dezember 2023 (IV-Akte 231) kündigte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer an, die bisherige halbe Rente aufzuheben. Nachdem der Beschwerdeführer Einwände erhoben hat, nahm der Rechtsdienst der IV-Stelle am 30. Januar 2024 (IV-Akte 245) Stellung. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 hob die IV-Stelle die Invalidenrente per 31. März 2024 auf (IV-Akte 248, 249).

II.       

Mit Beschwerde vom 29. Februar 2024 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. André Baur, es sei die Verfügung vom 5. Februar 2024 aufzuheben und ihm eine ganze Rente auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen. Eventualiter sei zur Klärung der medizinischen Sachlage ein polydisziplinäres Gutachten unter Beizug der Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Urologie einzuholen. Des Weiteren sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Berichts von Dr. med. I____ vom 26. Mai 2023 im Betrag von Fr. 3’800.00 zu ersetzen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die IV-Stelle schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Mit Eingabe vom 30. April 2024 nimmt die Beigeladene Stellung und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

IV.     

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. Juli 2024 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Duplik vom 22. August 2024 äussert sich die Beschwerdegegnerin und hält ebenfalls an ihren gestellten Rechtsbegehren fest.

V.      

Am 15. Oktober 2024 findet die erste Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Die Kammer beschliesst die Ausstellung des Verfahrens zur Einholung eines Gutachtens. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 teilt die Instruktionsrichterin den Parteien und der Beigeladenen mit, dass ein psychiatrisches und neuropsychologisches Gerichtsgutachten eingeholt wird und gibt die Möglichkeit, Einwände gegen dieses Vorgehen vorzubringen und sich zum beigelegten Gutachtensauftrag zu äussern.

VI.     

Die IV-Stelle teilt am 29. Oktober 2024 mit, dass sie keine Einwände hat, dass ein Gerichtsgutachten erstellt wird. Die Beigeladene äussert sich mit Eingabe vom 6. November 2024 zum Gutachtensauftrag und ersucht um das Stellen von berufsvorsorgespezifischen Zusatzfragen an den Gutachter (siehe Instruktionsverfügung vom 13. November 2024). In der Folge einigen sich die Parteien die Zusatzfragen betreffend und der Auftrag zur Erstellung des Gerichtsgutachtens wird der H____ Begutachtung erteilt (Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2025).

VII.   

Am 8. Juli 2025 geht das Gutachten der H____ vom 30. Juni 2025 beim Sozialversicherungsgericht ein.

VIII.  

Der Beschwerdeführer äussert sich am 5. August 2025 zum Gerichtsgutachten. Er präzisiert sein Rechtsbegehren und beantragt nunmehr: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Oktober 2021 eine ganze Invalidenrente auszurichten und diese Rente rückwirkend ab 1. Oktober 2023 mit 5 % zu verzinsen, wobei anzurechnen sei, dass dem Beschwerdeführer bis Ende März 2024 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet wurde. Zudem habe der Versicherungsträger die Kosten des Berichts von Dr. med. I____ vom 26. März 2023 zu übernehmen. Der Eingabe legt der Beschwerdeführer die Honorarnote des Rechtsvertreters bei.

Die IV-Stelle verzichtet am 4. August 2025 auf eine Stellungnahme zum H____-Gutachten.

IX.     

Am 26. August 2025 nimmt die Beschwerdegegnerin zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. August 2025 Stellung.

Mit Eingabe vom 27. August 2025 nimmt die Beigeladene Stellung zum Gutachten vom 30. Juni 2025.

X.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 3. September 2025 die zweite Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer ist gemäss Gerichtsgutachten der H____ vom 30. Juni 2025 in angestammter Tätigkeit wie auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 25 des psychiatrischen Fachgutachtens). Im psychiatrischen Fachgutachten vom 26. Februar 2025 diagnostizierte Dr. med. M____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.2) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung (psychiatrisches Fachgutachten S. 11 f.). Aus gutachterlicher Sicht besteht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinsichtlich Arbeitsrelevanz gegenüber dem L____ Gutachten vom 2. Dezember 2022.

2.2.          Die IV-Stelle hat keine Einwände gegen das Gerichtsgutachten vom 30. Juni 2025 vorgebracht. 

2.3.          Mit Stellungnahme vom 5. August 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, auf den Beweiswert des bidisziplinären Gerichtsgutachtens könne abgestellt werden. Es sei in jeder Hinsicht nachvollziehbar und umfassend und daher für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin verwertbar. Gemäss Gutachten müsse davon ausgegangen werden, dass zwischen 2017 und dem Zeitpunkt des Berichts von Dr. med. I____ vom 24. März 2022 eine kontinuierliche Verschlechterung eingetreten sei und seither die erwähnte vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Mit Gesuch vom 5. Oktober 2021 habe der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eine Rentenrevision beantragt. Eine Änderung des Anspruchs sei zu berücksichtigen, wenn angenommen werden könne, dass sie längere Zeit dauern werde, spätestens jedoch nach einer Dauer von drei Monaten. Die Erhöhung einer Rente bei Gesuchen von Versicherten erfolge frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt worden sei. Daher sei ihm ab Oktober 2021 eine ganze Rente zuzusprechen. Zusätzlich verlangt der Beschwerdeführer einen Verzugszins und den Ersatz der Kosten des Berichts von Dr. med. I____.

2.4.          Die IV-Stelle kann zwar nachvollziehen, dass zwischen 2017 und 2022 eine kontinuierliche Verschlechterung stattgefunden habe, wendet aber ein, dass sich der Verlauf retrospektiv nicht mehr detailliert beurteilen lasse. Es könne jedoch gemäss Gerichtsgutachten auf die Einschätzung von Dr. med. I____ vom 24. März 2022 abgestellt werden. Dr. med. I____ habe in diesem angegeben, es habe als Reaktion auf die urologische Problematik eine Verschlechterung stattgefunden und es bestünde ein chronisch depressiver Zustand mittleren Grades sowie ein Status nach schwerer depressiver Episode. Der Beschwerdeführer sei ab diesem Zeitpunkt auf dem privaten Arbeitsmarkt dauerhaft 100 % arbeitsunfähig. Dagegen sei es reine Spekulation, dass die volle Arbeitsunfähigkeit bereits im Oktober 2018 eingetreten sei und daher bereits seit 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Gutachterlich sei dies definitiv erst seit dem Bericht von Dr. med. I____ vom 24. März 2022 ausgewiesen.

Des Weiteren bestehe keine Verzugszinspflicht. Die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers sei erst mit dem gerichtlichen Gutachten vom 30. Juni 2025 abschliessend beurteilt worden. Selbst wenn für den Beginn der vollen Arbeitsunfähigkeit auf März 2022 (Arztbericht Dr. med. I____) abzustellen sei, dann wären die Leistungen erst seit März 2024 zu verzinsen, wobei zu diesem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit strittig war respektive im L____ Gutachten vom 2. Dezember 2022 anders beurteilt worden sei.

Auch seien die Kosten für den Bericht von Dr. med. I____ vom 26. Mai 2023 in der Höhe von Fr. 3’800.00 nicht zu erstatten, da weder das Gericht für den Auftrag des Gerichtsgutachtens noch die Gerichtsgutachter selbst auf den Bericht von Dr. med. I____ entscheidend Bezug genommen hätten. Vielmehr hätten sich die Gutachter für ihre Beurteilung des Verlaufs ausschliesslich auf die Einschätzung vom 24. März 2022 gestützt.

2.5.          Die Beigeladene rügt den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens und bringt im Wesentlichen vor, dass das psychiatrische Teilgutachten zu oberflächlich sei, da der Gerichtsgutachter Aussagen des Beschwerdeführers nicht näher kritisch diskutiert und seine Diagnosen zu wenig begründet habe.

2.6.          Streitig ist insbesondere der Zeitpunkt der Erhöhung der Rente. In Bezug auf das Vorbringen der Beigeladenen ist zu prüfen, ob auf das Gerichtsgutachten vom 30. Juni 2025 abgestellt werden kann.

3.                

3.1.          Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2.          Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 

3.3.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4).

3.4.          Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

3.5.          Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; 125 V 352 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z. B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2014, 9C_49/2014, E. 4.1). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen und Fachärzten höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnde Fachärztinnen und Fachärzten (BGE 135 V 465 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Zum Gerichtsgutachten siehe die Erwägung 4.4.

3.6.          Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418 E. 7.2; 141 V 281 E. 3.7.3 und E. 4.1.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Feststellung einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer ärztlichen psychiatrischen Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens. Die im Regelfall zu beachtenden Standardindikatoren werden in zwei Kategorien systematisiert. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad» sind dies (1) Komplex «Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, (3) Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, (4) Komorbiditäten, (5) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und (6) Komplex «sozialer Kontext». In der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt es sich um die Frage (1) der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und (2) des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks. Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der - im Einzelfall relevanten – Indikatoren geben, müssen dem Rechtsanwender die erforderlichen Indizien verschaffen, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).

3.7.          Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E. 3.3) ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1. mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

4.                

4.1.          Das Gerichtsgutachten vom 30. Juni 2025 umfasst das neuropsychologische Fachgutachten von lic. phil. N____ und das psychiatrische Fachgutachten von Dr. med. M____.

4.2.          Im neuropsychologischen Fachgutachten vom 21. Februar 2025 hielt lic. phil. N____ unter Diagnosen ein nicht quantifizierbares neuropsychologisches Leistungsprofil fest (neuropsychologisches Fachgutachten S. 12). In der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führte er aus, dass die Testergebnisse, Verhaltensbeobachtungen und Inkonsistenzen von einer Ausprägung seien, dass sie allein mit der Depression nicht hinreichend begründet werden können (neuropsychologisches Fachgutachten S. 12). Ebensowenig könne das testpsychologisch objektivierte Leistungsprofil ausschliesslich mit einem Status nach Thalamusinfarkt begründet werden (neuropsychologisches Fachgutachten S. 11). Es sei von einer wahrscheinlichen Aggravation auszugehen, die im psychiatrischen Gutachten beurteilt werde (neuropsychologisches Fachgutachten S. 12). Daher könne er die kognitiven Ressourcen und Fähigkeiten hinsichtlich einer beruflichen Tätigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilen. Zur differenzierten Beurteilung der Persönlichkeitsaspekte verweise er auf das psychiatrische Fachgutachten (neuropsychologisches Fachgutachten S. 13).

4.3.          Im psychiatrischen Teilgutachten vom 26. Februar 2025 diagnostizierte Dr. med. M____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.2) bei chronifizierter depressiver Symptomatik (dokumentiert seit 2001) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung im Rahmen einer psychiatrischen Erkrankung (ICD-10 F62.1) nach dem unerwarteten Tod der Tochter (ICD-10 F62.9), sowie DD neurologisch mitmoduliert durch den Thalamusinfarkt im Jahr 2020. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch für eine alternative Tätigkeit begründen. Es sei dem Beschwerdeführer bei kaum vorhandenen Restressourcen in Anbetracht der leidensbedingten Einschränkungen nicht möglich, eine Leistung zu erbringen, die in einer Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwertbar sei. Die Prognose sei schlecht und eine Verbesserung des medizinischen Zustands im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit sei durch Therapie nicht zu erwarten (zum Ganzen vgl. psychiatrisches Gutachten S. 11 f., 24 f.).

4.4.          Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/aa).

4.5.          Auf das Gerichtsgutachten in den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie kann in formeller und materieller Hinsicht abgestellt werden. Es entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen an medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351 E.3). Es beruht auf einer umfassenden Anamnese, fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen und berücksichtigt die geklagten, subjektiven Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Gutachten ausführlich diskutiert und umfassend beleuchtet. Die Standardindikatoren wurden ebenfalls diskutiert. Das psychiatrische Teilgutachten befasst sich mit dem Gesundheitsschaden (Diagnosen, S. 11 f. Ziff. 4) und der Herleitung der Diagnose (S. 13 Ziff. 5). Auch werden die aktuellen Beschwerden, systematische Anamnese und Fremdanamnese besprochen und gewürdigt (S. 3 Ziff. 1.2). Ebenso erfolgt eine Beurteilung bezüglich der Behandlungen und Eingliederung (S. 24 Ziff. 7.1). Ausführungen zu den Auswirkungen der Befunde und Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit sind vorhanden und es lassen sich diese mit der attestierten Arbeitsfähigkeit vereinbaren (S. 24 f. Ziff. 8). Ausserdem stellt das psychiatrische Gutachten abweichende Diagnosestellungen und Befunde anderer ärztlicher Berichte und der bisherigen Gutachten ausführlich dar und diskutiert diese (S. 16 f. Ziff. 5.1). Weiter begründet der Gutachter, seit wann die aktuelle beschriebene Arbeitsunfähigkeit besteht (S. 26 Ziff. 8). Es setzt sich mit Inkonsistenzen (insb. Ziff. 5. S. 14, Ziff. 5.2., S. 22) und Ressourcen umfassend auseinander (insb. Ziff. 8, S. 24 f.), worauf im Folgenden noch einzugehen ist. Bei einer Gesamtwürdigung kann daher festgestellt werden, dass sich das bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb dem Gutachten volle Beweiskraft zukommt.

4.6.          Zu prüfen bleiben die Einwände der Beigeladenen. Zunächst bringt die Beigeladene vor, dass der neuropsychologische Gutachter nicht zur Klärung der Sachlage beitrage, da der Beschwerdeführer einmal mehr ein sehr auffälliges Verhalten präsentiert habe. Hierzu ist auszuführen, dass die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteile 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E.4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3, je mit Hinweisen). Dies hat der psychiatrische Gutachter getan (vgl. psychiatrisches Teilgutachten Ziff. 5.2. S. 22 und Ziff. 8.b), S. 25; dazu nachfolgend).

4.7.          Weiter macht die Beigeladene geltend, dass der Beschwerdeführer erstmals gegenüber dem Gutachter erwähnt habe, dass wenn er alleine sei, er meistens das Gefühl habe, es sei irgendjemand in der Wohnung. Diese Aussagen habe der Gerichtsgutachter nicht näher kritisch diskutiert, was nachgeholt werden müsse. Auch beruft sich die Beigeladene darauf, dass der Gutachter nicht begründe, warum aus klinischer Sicht eine Simulation ausgeschlossen sei. Gemäss Gutachter bringe das verdeutlichende Verhalten dem Versicherten keinen Nutzen. Dazu lässt die Beigeladene vorbringen, dass ihres Erachtens bei den mündlichen Ausführungen durchaus eine Anpassung an den Begutachtungsprozess stattgefunden habe, womit diese noch in einen Gesamtkontext zu stellen sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Gutachter hielt fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers weiterhin unverändert vorhanden sei (psychiatrisches Teilgutachten Ziff. 5.2. S. 22). Die Diagnoseherleitung des Gutachters ist ausführlich und differenziert und stützt sich auf seine Verhaltensbeobachtungen während der Untersuchung, die über zwei Stunden andauerte. Darin nimmt er sowohl auf die medizinische Vorgeschichte als auch auf die belastenden Lebensaspekte Bezug, welche der Beschwerdeführer nicht adäquat hat bewältigen können. Insbesondere führte er das Verhalten des Beschwerdeführers auf die diagnostizierte und beschriebene Persönlichkeitsänderung zurück (vgl. hierzu im Detail Ziff. 5 S. 15 des Gutachtens). Dabei hat er keine Anhaltspunkte für eine Simulation erhoben. In der Folge hat sich der Gutachter ausführlich mit den Vorberichten und unter anderem insbesondere mit dem psychiatrischen Teilgutachten der L____ AG vom 12. Dezember 2022 auseinandergesetzt (vgl. S. 20 f. des Gutachtens). Er kritisiert, dass im psychiatrischen Teilgutachten der L____ AG nicht diskutiert worden sei, dass trotzige Verhaltensweisen in neuropsychologischen Testungen auch als dysfunktionale Verweigerungshandlung gelesen werden könnten. Grundsätzlich könnten die beschriebenen Inkonsistenzen nachvollzogen werden. Das Verhalten wirke auch heute noch, auch in der eigenen aktuellen Untersuchung befremdlich. Trotzdem werde es nicht dialektisch im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose versus Aggravation/Simulation diskutiert. Die Simulation werde nicht begründet, sondern behauptet. Auch kritisierte der Gutachter hinsichtlich des Gutachtens der L____ AG (Ziff. 5.1. S. 21), dass von fehlender Medikamentencompliance ausgegangen worden sei. Die Blutentnahme sei damals jedoch am Nachmittag um 15.15 Uhr erfolgt. Mit dem Entnahmezeitpunkt würden die erhobenen Werte im Blut für Saroten und Risperidon erklärt werden können. Diese Erklärung ist plausibel. Unter Punkt 5.2. des Gutachtens (S. 22 des Gutachtens) ist er sodann ausführlich auf die Fragestellung, ob eine Aggravation oder Simulation vorhanden sei, eingegangen. Der Beschwerdeführer habe seine Symptome verbittert und krankheitsimmanent auf eine abweisende und dysphorische Art verdeutlichend geschildert. In der neuropsychologischen Untersuchung sei das Verhalten schwer auffällig gewesen, was mit der Persönlichkeitsänderung weitgehend erklärt werden könne. Dadurch sei die Validität der neuropsychologischen Befunde nicht gegeben. Aufgrund des Störungsbildes mit schwerer Depression wären jedoch leichte, ev. auch mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen zu erwarten gewesen. Es liege auf der Handlungsebene eine offensichtliche Verdeutlichung gewisser Symptome vor. Auf der anderen Seite dissimuliere der Beschwerdeführer in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung depressive Symptome. Die Symptome der Depression hätten aktiv erfragt werden müssen. Er zeige keine mimisch übertriebenen, depressiven Krankheitszeichen. Der Gutachter bewertete das Verhalten des Beschwerdeführers als eine krankheitsimmanente Verdeutlichung. Er kam zum Schluss, dass im Gesamtbild mit der schweren Krankheitslast und der Chronifizierung, sowie den adäquaten Ereignissen, wie dem Tod der Tochter, die solche Zustände begründen können, eine Simulation aus klinischer Sicht unwahrscheinlich sei, auch wenn sie mit den Mitteln der psychiatrischen Begutachtung nie mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Das verdeutlichende Verhalten bringe dem Beschwerdeführer auch keinen Nutzen. Er habe mehrere Begutachtungen hinter sich. Bei einem bewusstseinsnahen Verhalten sei eine Anpassung des Verhaltens des Beschwerdeführers zu erwarten. Als Lastwagenchauffeur wäre die dazu nötige Intelligenz zu erwarten. Das verdeutlichende Verhalten habe vielmehr dazu geführt, dass die Krankheitswertigkeit seiner Symptome in Frage gestellt worden sei (Gutachten L____ 2022). Das Verhalten sei aber weiterhin unverändert vorhanden, was für eine Verdeutlichung im Rahmen der hier beschriebenen psychischen Abwehr spreche, die nicht überwindbar sei. Der Gutachter hat sich daher ausführlich mit der Frage der Simulation und Aggravation beschäftigt und eine solche nachvollziehbar, plausibel und in sich kohärent begründet verneint. Hingegen hat er nachvollziehbar aufgezeigt, dass das befremdliche Verhalten des Beschwerdeführers krankheitsimmanent ist.

4.8.          Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten insgesamt in sich widerspruchsfrei und schlüssig ist und daher sowohl formell als auch materiell auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden kann.

5.                

5.1.          Des Weiteren ist der Zeitpunkt der Rentenerhöhung strittig.

5.2.          Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei kontinuierlich zwischen 2017 und 2022 eingetreten, weswegen bereits Ende Oktober 2018 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Demzufolge sei er bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsgesuchs in einem Ausmass arbeitsunfähig gewesen, das eine ganze Rente begründe und es stehe ihm aufgrund des am 5. Oktober 2021 (IV-Akte 172) eingereichten Revisionsgesuchs ab dem 1. Oktober 2021 eine ganze Invalidenrente zu.

5.3.          Dagegen wendet die IV-Stelle ein, dass auf die Einschätzung von Dr. med. I____ vom 24. März 2022 abgestellt werden müsse, wonach als Reaktion auf die urologische Problematik eine Verschlechterung stattgefunden habe. Es bestünde ein chronisch depressiver Zustand mittleren Grades sowie ein Status nach schwerer depressiver Episode. Der Beschwerdeführer sei erst ab diesem Zeitpunkt dauerhaft vollständig arbeitsunfähig.

5.4.          Dr. med. I____ hat im Bericht vom 24. März 2022 die Persönlichkeitsänderung diagnostiziert, weswegen definitiv erst ab diesem Zeitpunkt von einer eingetretenen Verschlechterung ausgegangen werden kann. Der Gutachter Dr. med. M____ führt hierzu aus, dass man klinisch von einer kontinuierlichen Verschlechterung zwischen 2017 und 2022 ausgehen müsse, retrospektiv der Verlauf der Arbeitsfähigkeit aber nicht detaillierter ausgeführt werden könne. Dem kann so zugestimmt werden. Erst mit dem medizinischen Bericht vom 24. März 2022 des Dr. med. I____ ist die Persönlichkeitsänderung erstmals klar dokumentiert worden, wodurch die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt klar belegt ist. Den Ausführungen des Gutachters ist daher zu folgen. Die Verschlechterung ist erst ab März 2022 ausgewiesen, weswegen gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV erst ab März 2022 eine ganze Rente zuzusprechen ist.

6.                

6.1.          Umstritten ist im Weiteren, ob und ab wann ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht.

6.2.          Der Beschwerdeführer macht einen Verzugszins von 5 % ab Oktober 2023 geltend. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, es sei kein Verzugszins geschuldet. Die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers wäre erst mit dem gerichtlichen Gutachten vom 30. Juni 2025 abschliessend beurteilt worden.

6.3.          Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG beginnt für die Gesamtheit der bis zu jenem Zeitpunkt aufgelaufenen Leistungen bei der Entstehung des Anspruchs als solchen und nicht erst zwei Jahre nach der Fälligkeit jeder einzelnen Monatsrente (BGE 133 V 9 E. 3.6). Mit der Frist von 24 Monaten wollte man dem Sozialversicherer und insbesondere den IV-Stellen, eine gewisse Zeitspanne gewähren, innerhalb der sie ruhig die nötigen Abklärungen vornehmen und entscheiden können, ohne besorgt zu sein, zur Bezahlung von Verzugszinsen verpflichtet zu werden (BGE 137 V 273 E.2.2, E. 4.4 in: Die Praxis 1/2012 S. 73; BGE 133 V 9 E. 3.6). Ein Verzugszinsanspruch ist nicht auf Fälle der erstmaligen Anerkennung des Anspruchs auf Leistung beschränkt, sondern umfasst auch Fälle einer nachfolgenden Abänderung der Rente zufolge einer Revision (BGE 137 V 273 E. 4.2, 4.5).

6.4.          Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG beginnt die Pflicht der IV-Stelle zur Bezahlung von Verzugszinsen 24 Monate nach der Entstehung des Anspruchs. Das Bundesgericht versteht unter «Entstehung des Anspruchs» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG im revisionsrechtlichen Kontext die Erhöhung der Rente (BGE 140 V 558 E. 3.1 in fine). Auch kommt es entgegen der Auffassung der IV-Stelle nicht darauf an, dass das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit erst mit dem Gerichtsgutachten vom 30. Juni 2025 feststand. Denn die sozialversicherungsrechtliche Verzugszinspflicht ist verschuldensunabhängig ausgestaltet (vorbehältlich E. 6.5.). Die Zinsen dienen ausschliesslich dazu, den Schaden (Geldentwertung) auszugleichen, den die verspätete Ausrichtung der Leistungen für die versicherte Person hat (BGE 140 V 558 E. 3.3; 137 V 273 E. 4.5 in fine mit Hinweisen auf die Lehre).

6.5.          Vorliegend wird die halbe Rente, welche mit angefochtener Verfügung ab 31. März 2024 eingestellt wurde, wieder bestätigt und rückwirkend ab März 2022 auf eine ganze Rente erhöht (gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist von 24 Monaten nach Art. 26 Abs. 2 ATSG. Folglich schuldet die Beschwerdegegnerin die Verzugszinsen ab März 2024. Da abweichende Indizien fehlen, ist zudem von der Annahme auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist und dass ihm die Dauer der Abklärungen im Revisionsverfahren nicht angelastet werden kann.

6.6.          Dem Beschwerdeführer wird ab März 2022 eine ganze Rente zugesprochen und ihm wurde bis Ende März 2024 die bisherige halbe Rente ausgerichtet. Demnach ist die IV-Stelle zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab März 2024 Verzugszinsen zu entrichten, im März 2024 unter Abzug des Anteils, der auf die bereits ausgerichtete halbe Rente entfällt. Ab April 2024 sind die Verzugszinsen auf die ganze Rente zu entrichten.

7.               Umstritten ist im Weiteren, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten des Berichts von Dr. med. I____ vom 26. Mai 2023 (BB 3) in der Höhe von Fr. 3’800.00 zu tragen hat.

7.1.          Der Beschwerdeführer bringt vor, die IV-Stelle habe die Kosten des Berichts von Dr. med. I____ vom 26. Mai 2023 zu übernehmen, da dieser zur Beurteilung der psychiatrischen Situation unabdingbar gewesen sei. Der Bericht nehme insbesondere zur wesentlichen Problematik der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers die Erkenntnisse des psychiatrischen Teilgutachters vorweg.

7.2.          Die IV-Stelle wendet ein, dass weder das Gericht für den Auftrag des Gerichtsgutachtens noch die Gerichtsgutachter selbst auf den Bericht vom 26. Mai 2023 entscheidend Bezug genommen hätten. Vielmehr stütze sich die Beurteilung des Verlaufs der Gutachter ausschliesslich auf die Einschätzung vom 24. März 2022 (IV-Akte 189). Die Einschätzung des Behandlers sei bereits vor dem Bericht vom 25. Mai 2023 dokumentiert gewesen.

7.3.          Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahme angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahme für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.

7.4.          Wenn die versicherte Person eine Abklärung in Auftrag gibt, stellt sich die Frage, ob sie selbst oder die Versicherung bzw. die Verwaltung für deren Kosten aufzukommen haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Versicherung dann kostenpflichtig, wenn diese es unterlassen hat, die für die Rechtsfindung notwendigen Elemente abzuklären. Der Bericht vom 26. Mai 2023 muss unerlässlich gewesen sein, um die unzutreffenden Auffassungen des Versicherungsträgers zu widerlegen (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2017, 8C_383/2017, E. 4).

7.5.          Das Gericht hat sich in seiner Entscheidung, ein Gerichtsgutachten einzuholen, ausschliesslich auf das Gutachten der L____ AG vom 2. Dezember 2022 bezogen (vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25. Oktober 2024). Zudem war die Einschätzung von Dr. med. I____ bereits vor dem Bericht vom 26. Mai 2023 dokumentiert (u.a. IV-Akte 189). Diesfalls kann nicht von Unerlässlichkeit gesprochen werden.

7.6.          Demnach ist das Begehren um Übernahme der Kosten des Arztberichtes von Dr. med. I____ vom 26. Mai 2023 abzuweisen.

8.                

8.1.          Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung vom 5. Februar 2024 ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist ab 1. März 2022 eine ganze Rente auszurichten unter Anrechnung der bis 31. März 2024 ausgerichteten halben Rente. Des Weiteren ist die IV-Stelle zu verpflichten, einen Verzugszins in der Höhe von 5 % auf eine halbe Rente vom 1. März 2024 bis zum 31. März 2024 und ab 1. April 2024 auf die ganze Rente zu entrichten.

8.2.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die ordentlichen Kosten betragen Fr. 800.00. Die beigeladene Vorsorgeeinrichtung hat sich dem Antrag der unterliegenden IV-Stelle angeschlossen, im Instruktionsverfahren im Vorfeld des Gerichtsgutachtens eingegeben und anschliessend mit eigener Stellungnahme dazu geäussert, weshalb auch ihr praxisgemäss Kosten aufzuerlegen sind (in BGE 127 V 377 nicht publizierte Erw. 8a). Es rechtfertigt sich, ihr ein Fünftel der Kosten aufzuerlegen.

8.3.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die Kosten eines im gerichtlichen Beschwerdeverfahren angeordneten Gutachtens zu tragen (BGE 137 V 210 E. 4.4.2). Die Vergütung der Kosten des Gerichtsgutachtens durch die Beschwerdegegnerin ist mit Art. 45 Abs. 1 ATSG vereinbar. Die Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 12’241.90 (die Rechnung wird der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen mit diesem Urteil zur Kenntnis gebracht) sind der IV-Stelle ebenfalls anteilsmässig zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der Beigeladenen zu überbinden. Zu erwähnen ist, dass gemäss mündlicher Auskunft der H____ Begutachtung vom 29. Oktober 2025 die Zusatzfragen der Beigeladenen von der Pauschale abgedeckt sind, weshalb daraus keine zusätzlichen Kosten entstanden sind.

8.4.          Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Rechtsprechungsgemäss steht Mitinteressierten, deren Rechtsbegehren stattgegeben wurde, eine Parteientschädigung zu (Peter Forster in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, N 89 zu Art. 61 ATSG, mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_277/2014 vom 26. August 2014 und I 152/03 vom 29. März 2003 E. 7.3). Namentlich wenn eine Beiladung erfolgt, kann die beigeladene Person nach der Rechtsprechung bei Obsiegen einen Anspruch auf eine Parteientschädigung erheben (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 5. Auflage, Zürich 2020, Art. 61 ATSG, N 211). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass sich die Beigeladene im vorliegenden Fall auch am Ersatz der Parteikosten des Beschwerdeführers zu beteiligen hat.

8.5.          Die Höhe der Parteientschädigung wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem im Durchschnitt liegenden Fall auszugehen, bei welchem durch das Gerichtsgutachten allerdings ein erhöhter Aufwand für die Parteien besteht. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote beträgt Fr. 5’242.88 zuzüglich Fr. 8.1 % Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 424.67. Angesichts der obigen Ausführungen erscheint eine Parteientschädigung in dieser Höhe nicht gerechtfertigt. Zudem sind in der Honorarnote vom 5. August 2025 Aufwände enthalten, die sich nicht an das Gericht, sondern unter anderem an die Beigeladene richten. Diese sind nicht zu ersetzen, sodass eine Parteientschädigung von Fr. 4’250.00 zuzüglich Fr. 344.25 Mehrwertsteuer angemessen erscheint. Diese Parteientschädigung ist anteilsmässig zu Vierfünftel (Fr. 3’400.00) zuzüglich Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 275.40 von der Beschwerdegegnerin und zu einem Fünftel (Fr. 850.00) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 68.85 von der Beigeladenen zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5. Februar 2024 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. März 2022 eine ganze Rente zugesprochen unter Anrechnung der bis 31. März 2024 ausgerichteten halben Rente.

            Die IV-Stelle wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab März 2024 Verzugszinsen auf die Invalidenrente zu entrichten, im Monat März 2024 unter Abzug des Anteils, der auf die bereits ausgerichtete halbe Rente entfällt.

            Der Antrag auf Kostenersatz des Arztberichtes von Dr. med. I____ vom 26. Mai 2023 wird abgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00 werden zu vier Fünftel der Beschwerdegegnerin und zu einem Fünftel der Beigeladenen auferlegt.

            Die Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 12’241.90 sind zu vier Fünftel von der Beschwerdegegnerin und zu einem Fünftel von der Beigeladenen zu bezahlen.

            Die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4’250.00 zuzüglich Fr. 344.25 Mehrwertsteuer ist zu vier Fünftel (Fr. 3’400.00) zuzüglich Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 275.40 von der Beschwerdegegnerin und zu einem Fünftel (Fr. 850.00) zuzüglich Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 68.85 von der Beigeladenen zu bezahlen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin (mit Kopie der Mahnung, recte: Rechnung, vom 20. Oktober 2025) –          Beigeladene (mit Kopie der Mahnung, recte: Rechnung, vom 20. Oktober 2025)

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.29 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.09.2025 IV.2024.29 (SVG.2026.6) — Swissrulings