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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.07.2024 IV.2024.25 (SVG.2025.6)

17. Juli 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,096 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Die RAD Einschätzungen erfüllen die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Erhebung

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli     

und Gerichtsschreiber MLaw M. Kreis

Parteien

A____

[...]  

                                                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.25

Die RAD Einschätzungen erfüllen die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Erhebung

Tatsachen

I.         

a) Der am 8. Juni 1974 geborene und gelernte Logistikassistent EFZ, zuletzt bis 2016 als Logistiker und Staplerfahrer tätig gewesene Beschwerdeführer, meldete sich wegen Rücken- und Kniebeschwerden am 28. September 2023 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 5, S. 1 ff.). In seinem Leistungsgesuch gab der Beschwerdeführer einen seit 2008 bestehenden Bandscheibenvorfall und seit März 2023 eine bestehende «Kniescheibenverschleissung» an (IV-Akte 5, S. 7 f.).

b) Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich holte sie bei der behandelnden Ärztin, Dr. med. B____, den Bericht vom 26. Oktober 2023 (IV-Akte 13, S. 1-6) nebst weiteren Unterlagen in der Beilage (IV-Akte 13, S. 7 ff.) ein. Daraufhin ersuchte sie den RAD am 7. November 2023 um eine (erste) Stellungnahme (IV-Akte 15, S. 1), welche am 22. November 2023 erstattet wurde (vgl. IV-Akte 20, S. 2 ff.).

c) Die Beschwerdegegnerin kündigte daraufhin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. November 2023 an, dessen Leistungsgesuch abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen und der Beurteilung des RAD von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen werde. Somit würde keine Invalidität vorliegen, weshalb kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente bestehe (vgl. IV-Akte 21).

d) Der Beschwerdeführer erhob am 19. Dezember 2023 gegen den Vorbescheid Einwand und reichte gleichzeitig einen MRT-Bericht vom 8. Dezember 2023 ein (IV-Akte 22, S. 1 f., 3). Gestützt auf eine zweite Stellungnahme des RAD vom 10. Januar 2024 (IV-Akte 24, S.4), worin an der (ersten) Stellungnahme vom 22. November 2023 festgehalten wurde, erliess die Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende abschlägige Verfügung (vgl. IV-Akte 25, S. 1).

II.        

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2024 «Einwand» bei der Beschwerdegegnerin erhoben. Sinngemäss wird die Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2024 (IV-Akte 26, S. 1 f.) und die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen oder einer Rente durch die Beschwerdegegnerin beantragt. Der Beschwerdeführer legt zusätzliche medizinische Berichte bei, die eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands belegen sollen (IV-Akte 26, S. 3-20), insbesondere werden erstmals rezidivierende Abwesenheitsepisoden atypischer Semiologie im Sinne eines sekundenlangen Starrens ins Leere ohne Aufnahme von Gesprächsinhalten in der Epilepsiesprechstunde vom 6. Februar 2024 festgehalten (vgl. IV-Akte 26, S. 8 f.).

Die Beschwerdegegnerin leitet das Schreiben des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter (IV-Akte 27, S. 1).

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2024 und einer neuerlichen Stellungnahme des RAD vom 17. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2024 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

d) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 31. Mai 2024 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.      

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 17. Juli 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.            Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.3.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2024 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus, weshalb sie einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Invalidenrente abgelehnt hat. Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die RAD-Stellungnahmen vom 22. November 2023 und vom 10. Januar 2024. Zudem sind nach Auffassung der Beschwerdegegnerin die erstmals am 6. Februar 2024 beklagten und angeblich seit Dezember 2023 bestehenden rezidivierenden Abwesenheitsepisoden atypischer Semiologie im Sinne eines sekundenlangen Starrens ins Leere ohne Aufnahme von Gesprächsinhalten im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen; die Beschwerdegegnerin werde die eingereichten Arztberichte aber als Rentengesuch beurteilen. 

2.2.            Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Januar 2024 zum einen zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Invalidität ausgewiesen ist und damit einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente des Beschwerdeführers verneint hat (vgl. nachfolgend E. 3.1 – E. 4.6); zum anderen ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die neu vorgebrachten Beschwerden hätte berücksichtigen müssen (vgl. E. 4.7). 

3.                  

3.1.            Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben u.a. versicherte Personen, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind, Anspruch auf eine Rente. Dabei ist unter Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zu verstehen (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343, 347 E. 3.3). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).  Schliesslich wird eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind (vgl. Art. 28 Abs. 1bis IVG).

3.2.            Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

4.                  

4.1.            Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.            Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c) sowie ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

4.3.            Dr. med. C____ vom RAD hält in seiner Stellungnahme vom 22. November 2023 fest, im Vordergrund der Gesundheitsproblematik stehe eine chronische Lumbalgie mit pseudoradikulären Beschwerden auf dem Boden diffuser degenerativer Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne Hinweise auf sensomotorische Ausfälle und eine beidseitige belastungsabhängige Gonalgie, die höchstwahrscheinlich auf eine diskrete femoropatellare Chondropathie zurückzuführen sei. Ausgehend von den vorliegenden Gesundheitsschäden und unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen sei mit einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % in der angestammten Tätigkeit als Lagerist zu rechnen. Ausgehend von den vorliegenden Gesundheitsschäden und der Gesamtschau der medizinischen Unterlagen wäre dem Beschwerdeführer aber eine leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Einschränkungen zumutbar (vgl. IV-Akte 20, S. 6).

4.4.             

4.4.1. Auf die Einschätzung des RAD kann abgestellt werden. Die Stellungnahme vom 22. November 2023 erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Erhebung. Insbesondere hat sich der RAD mit den vorliegenden Akten auseinandergesetzt und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % in der angestammten Tätigkeit, in plausibler Art und Weise begründet. So lässt sich die Beurteilung des RAD ohne Weiteres mit den vorliegenden Akten (insb. dem Konsiliarbericht von Dr. med. D____ vom 10. August 2023 und dem Konsiliarbericht von Dr. med. E____ vom 31. August 2023) vereinbaren.

4.4.2. Dr. med. D____ von der F____klinik hält in seinem Konsiliarbericht vom 10. August 2023 mit Verweis auf die von G____ erstellte Bilddiagnostik der LWS vom 26. April 2023 (vgl. IV-Akte 13, S. 17) im Wesentlichen fest, es bestehe eine chronische Lumbalgie mit multiplen degenerativen Veränderungen der LWS. Sichtbar seien auch eine ausgeprägte Spondylarthrose L4/5 und eine deutliche Diskopathie und Spondylarthrose L5/S1 mit mittelgradiger Foraminalstenose links. Es bestünden keine Hinweise auf eine Instabilität oder einer relevanten Neurokompression (IV-Akte 14, S. 3).

4.4.3. Dr. med. E____ von der F____klinik führt im Konsiliarbericht vom 31. August 2023 zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer nahezu beschwerdefrei sei. Eine Bandinstabilität zeige sich nicht, ebenso keine Meniskuszeichen auch ein Faszienproblem könne nicht bestätigt werden (IV-Akte 13, S. 12).

4.4.4. Dr. H____ vom Neurozentrum diagnostiziert in seinem Arztbericht vom 3. Oktober 2023 eine beidseits chronische Lumboischialgie und ein aktuell pseudoradikuläres Reizsyndrom LS/S1 rechts (IV-Akte 13, S. 7). In der elektrophysiologischen Untersuchung ergaben die Myographie der von der L5/S1 wurzelversorgten Muskulatur rechts keinen Hinweis auf einen akuten oder chronischen neurogenen Schaden. Auch der elektroneurographisch untersuchte Nervus tibialis rechts habe einen unauffälligen Befund gezeigt. Somit habe sich kein Hinweis auf aktuelle oder auch in der Vergangenheit stattgehabte Schädigungen der lumbalen Spinalwurzeln L5/S1 rechts ergeben (IV-Akte 13, S. 9).

4.4.5. Die behandelnde Ärztin Dr. med. B____ hält im IV-Bericht vom 26. Oktober 2023 fest, dass u.a. die chronischen Lumboischialgie und das pseudoradikuläre Reizsyndrom L5/S1 sowie eine beidseitige Gonalgie Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. IV-Akte 13, S. 3). Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht erstellt (vgl. IV-Akte 13, S. 2).

4.5.            Nichts an der vom RAD mit Stellungnahme vom 22. November 2023 angenommenen Restarbeitsfähigkeit zu ändern vermag im Übrigen der MRT-Bericht des I____instituts [...] vom 8. Dezember 2023. Diesbezüglich hält Dr. med. C____ denn auch in seiner weiteren – ebenfalls stimmigen - Stellungnahme vom 10. Januar 2024 fest, die Bilddiagnostik des I____instituts [...] zeige lediglich altersentsprechende geringe degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule ohne Hinweise auf eine Spinalkanalstenose (vgl. IV-Akte 24, S. 3). Zusammenfassend würden sich keine Gründe ergeben, um von der ersten Stellungnahme vom 22. November 2023 abzuweichen (vgl. IV-Akte 24, S. 4).

4.6.            Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der bis zum Verfügungszeitpunkt vom 30. Januar 2024 bekannten Akten in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % verfügt und entsprechend keine Invalidität ausgewiesen ist.

4.7.             

4.7.1. Nach Erlass der Verfügung vom 30. Januar 2024 (IV-Akte 25, S. 1) reichte der Beschwerdeführer diverse neue medizinische Unterlagen ein und machte beschwerdeweise eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (vgl. IV-Akten 26 bzw. 28, S. 1-5). In den neuen Unterlagen wird ein seit 13. Dezember 2023 bestehendes Kavernom vom behandelnden Neurologen Dr. med. J____ vom K____spital [...] am 5. März 2024 als asymptomatische Entität interpretiert (IV-Akte 28, S. 2). Zudem beschreibt Dr. med. L____ vom K____spital [...] am 6. Februar 2024 seit Dezember 2023 bestehende Abwesenheitsepisoden unklarer Ätiologie (vgl. IV-Akte 26, S. 8), die gemäss Dr. med. J____ bei der Verlaufskontrolle am 5. März 2024 deutlich zugenommen hätten (vgl. IV-Akte 28, S. 2). Dr. med. C____ hält diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 17. April 2024 im Wesentlichen fest, dass die neu eingereichten medizinischen Unterlagen auf eine neurologische Problematik im Sinne eines Verdachts auf eine fokale Epilepsie hinweisen würden. Ob aufgrund der Verdachtsdiagnose eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegen würde, bleibe aktuell unklar, da die medizinische Phase diesbezüglich noch offen sei und der Gesundheitszustand des Versicherten zum jetzigen Zeitpunkt als instabil zu bezeichnen sei (IV-Akte 30, S. 6).

4.7.2. Es kann als unbestritten gelten, dass der Beschwerdegegnerin die mögliche Verschlechterung der Arbeitsund Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch nicht bekannt gewesen ist. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin darüber informiert gewesen wäre, hätte sie die mögliche Verschlechterung rechtsprechungsgemäss in Anlehnung an Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zum Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Januar 2024 nicht berücksichtigen müssen, weil die neuen Beschwerden seit Dezember 2023 und somit erst seit zwei Monaten angedauert haben (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2019 vom 23. März 2020 E. 4.3 bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.5). Die Beschwerdegegnerin ist allerdings bei ihrer Bereitschaft zu behaften, die eingereichten Arztberichte des K____spitals [...] als neues Rentengesuch zu beurteilen (vgl. die Beschwerdeantwort).

5.                  

5.1.            Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 30. Januar 2024 zu bestätigen.

5.2.            Unter Berücksichtigung des sich im Rahmen des Verfügungserlasses möglicherweise verändernden Gesundheitszustands, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht vertreten ist und insofern aufgrund der vorliegenden, konkreten Umstände, wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Es werden umständehalber keine Gerichtskosten erhoben.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer                                                 MLaw M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.25 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.07.2024 IV.2024.25 (SVG.2025.6) — Swissrulings