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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.04.2025 IV.2024.23 (SVG.2025.114)

10. April 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,402 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Valideneinkommen; leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. S. Bammatter-Glättli  und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

C____

[...]   

                                                                                                           Beigeladene

Gegenstand

IV.2024.23

Verfügung vom 21. Dezember 2023

Valideneinkommen; leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn

Tatsachen

I.        

a) Der 1966 in [...] geborene Beschwerdeführer reiste 1991 in die Schweiz ein und arbeitete von Februar 1993 bis Dezember 2014 als Bühnenhandwerker bei der D____. Im Oktober 2014 stellte er unter Hinweis auf eine Depression und eine Anpassungsstörung bei der IV-Stelle Basel-Stadt ein Gesuch zur Früherfassung (IV-Akte 1) und gab in der IV-Anmeldung an, er leide unter Rückenschmerzen (Anmeldung vom 12. November 2014, IV-Akte 5 S. 7). Die IV-Stelle gewährte ihm daraufhin Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Protokoll Erstgespräch vom 27. Januar 2015, IV-Akte 23; Mitteilung vom 28. Januar 2015, IV-Akte 24). Nach Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) (Stellungnahme vom 29. Januar 2015, IV-Akte 27) schloss die IV-Stelle die Frühintervention im Juli 2015 ab (IV-Akte 42). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 14. Dezember 2015 teilweise gut. Das Gericht bestätigte die materielle Richtigkeit des Abschlusses der Frühintervention, in formeller Hinsicht beanstandete es die ungenaue Formulierung in der Verfügung vom 1. Juli 2015 und den Verweis auf eine nicht einschlägige Norm (Urteil vom 14. Dezember 2015, IV.2015.139, IV-Akte 53).

b) Im April 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle (IV-Akte 55). Von Januar bis Juli 2017 absolvierte er ein Aufbautraining bei der E____ (IV-Akte 124 S. 3) und von August 2017 bis Februar 2018 ein Arbeitstraining im F____. (IV-Akte 147 und 158). Zur Prüfung des Rentenanspruchs beauftragte die IV-Stelle die Dres. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und H____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, mit einer Begutachtung. Im bidisziplinären Gutachten vom 28. März 2019 attestierten sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit (IV-Akte 178 und 179).

Mit Vorbescheid vom 23. April 2019 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer bei einem ermittelten IV-Grad von 23 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte 181). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Mai 2019 Einwand (IV-Akte 183). Seine Hausärztin Dr. med. I____, Fachärztin für allgemeine innere Medizin FMH, und sein behandelnder Psychiater Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung vom 22. August 2019 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente (IV-Akte 201). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 15. Dezember 2021 (IV.2019.155) gut und wies die Sache zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 239). Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin bei den Dres. med. K____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und L____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, ein solches in Auftrag (IV-Akte 268). In diesem rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom 12. Dezember 2022 attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für eine leichte, rücken- und fussschonende Tätigkeit (IV-Akte 287, S. 110 und 176). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle eine RAD-Stellungnahme (Stellungnahme vom 5. Januar 2023, IV-Akte 292) sowie eine Stellungnahme ihres Rechtsdienstes (Stellungnahme Rechtsdienst vom 25. August 2023, IV-Akte 309) ein. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 sprach die Beschwerdegegnerin bei einem ermittelten IV-Grad von 47 % rückwirkend ab 1. Mai 2015 eine Viertelsrente zu (IV-Akte 320).

II.       

Mit Beschwerde vom 1. Februar 2024 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 21. Dezember 2023 und für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2015 die Gewährung der gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung, mindestens die Ausrichtung einer halben IV-Rente. Alles unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten, lic. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen sei.

In der Beschwerdeantwort vom 19. März 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Mit Verfügung vom 20. März 2024 wird die Vorsorgestiftung der C____ dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat keine Stellungnahme eingereicht.

IV.     

Dem Beschwerdeführer wird am 15. April 2024 die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

Mit Replik vom 10. Juni 2024 hält er an seinen Rechtsbegehren fest.

V.      

Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 holt das Sozialversicherungsgericht bei der D____ eine amtliche Erkundigung bezüglich des Lohns des Beschwerdeführers während seiner Anstellung ein. Die D____ beantwortet diese Fragen mit Schreiben vom 26. Juni 2024.

VI.     

Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 gibt die Instruktionsrichterin den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Auskunft der D____. Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 reicht die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein. Sie hält an ihren Rechtsbegehren fest, ebenso wie der Beschwerdeführer, der in der Stellungnahme vom 5. August 2024 zusätzlich eine mündliche Parteiverhandlung beantragt.

VII.   

Am 12. November 2024 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters Advokat B____, und von lic. iur. M____ für die Beschwerdegegnerin die mündliche Hauptverhandlung statt. Zunächst wird der Beschwerdeführer befragt, anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Im Anschluss an die Hauptverhandlung findet die Urteilsberatung statt. Die Kammer des Sozialversicherungsgerichts beschliesst, dass der Fall ausgestellt und bei der D____ eine amtliche Erkundigung betreffend ergänzende Fragen zu ihrem Schreiben vom 26. Juni 2024 eingeholt wird.

VIII.  

Die Instruktionsrichterin verfügt am 18. November 2024 die Ausstellung des Verfahrens und gibt den Parteien Gelegenheit, zur amtlichen Erkundigung Stellung zu nehmen. Die D____ antwortet mit Schreiben vom 9. Dezember 2024. Zusätzlich holt die Instruktionsrichterin den GAV des [...] ein, der von der D____ am 12. Dezember 2024 eingereicht wird. Das Schreiben wird den Parteien zur Stellungnahme zugestellt. Die Beschwerdegegnerin nimmt am 7. Januar 2025 Stellung, der Beschwerdeführer am 31. Januar 2025.

IX.     

Am 10. April 2025 findet die zweite Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).  

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 47 % eine Viertelsrente ab 1. Mai 2015 zugesprochen.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die IV-Stelle das Valideneinkommen nicht korrekt beziffert und sich dabei auf die Auskunft des Arbeitgebers des Beschwerdeführers gestützt habe. Es sei vielmehr der Jahreslohn aus dem Jahr 2013 von Fr. 95’448.00 als Valideneinkommen heranzuziehen. Es seien die geleisteten Überstunden und Zuschläge für Wochenend- und Abendarbeiten miteinzubeziehen. Indexiert auf das Jahr 2015 ergebe sich ein Betrag von Fr. 98’348.87. In Bezug auf das Invalideneinkommen macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 10 % zu gewähren.

2.3.          Die Beschwerdegegnerin wendet ein, dass der Jahreslohn aus dem Jahr 2013 nicht als Grundlage für die Berechnung des Valideneinkommens herangezogen werden könne, und führt dafür zwei Gründe an: Zum einen seien im genannten Jahreseinkommen von Fr. 95’448.00 Unterhaltszulagen des früheren Arbeitgebers enthalten, die beim Valideneinkommen nicht berücksichtigt werden dürften. Zum anderen seien im Jahr 2013 überdurchschnittlich viele Überstunden geleistet worden. Es werde von einer einmaligen Situation ausgegangen. Überstundenentschädigungen dürften nur dann zum Valideneinkommen hinzugerechnet werden, wenn künftig mit solchen Einkünften dauerhaft zu rechnen sei. Daher sei diese Entschädigung nicht zu berücksichtigen. Gründe für einen leidensbedingten Abzug lägen nicht vor.

2.4.          Vorliegend umstritten und zu prüfen ist die Höhe des Valideneinkommens sowie der leidensbedingte Abzug beim Invalideneinkommen.

3.                

3.1.          Für den ab Mai 2015 zu berechnenden Rentenanspruch gelten folgende Bestimmungen. Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV) mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems in Kraft. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2024, 9C_604/2023, E. 4.1.). Da der Rentenanspruch im Mai 2015 entstanden ist, sind für die Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs die vor dem 1. Januar 2022 geltenden Regelungen und somit das alte Recht anzuwenden.

3.2.          Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in der hier anwendbaren, bis Ende 2021 geltenden Fassung). Der Rentenanspruch ist abgestuft: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resp. 50 %, 60 % oder 70 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente resp. halbe Rente, Dreiviertelsrente oder ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2021 geltenden Fassung). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a IVG in der bis Ende 2021 geltenden Fassung).

3.3.          Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Es ist so konkret wie möglich festzusetzen. Dabei ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3.; BGE 135 V 297 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2022, 8C_790/2021, E. 5.4.)

4.                

4.1.          In der Verfügung vom 21. Dezember 2023 (IV-Akte 320) errechnete die IV-Stelle ein Valideneinkommen von Fr. 88’227.00 (13 x Fr. 6’324.00 = Fr. 82’212.00 zuzüglich lnkonvenienzen im Jahr 2013 von Fr. 3’855.00 = Fr. 86’067.00, zuzüglich Nominallohnentwicklung 2014 und 2015 von +2 % und +0,5 % [Tabelle Nominallohnindex T1.1.10 Männer: Ziff. 90-96/Kunst, Unterhaltung und Erholung, sonstige Dienstleistungen] = Fr. 88’227.00).

4.2.          Zu prüfen ist zunächst, ob die Unterhaltszulagen in der Höhe von monatlich Fr. 310.00 (siehe Lohnabrechnungen vom Januar und Februar 2013 sowie Kumulativjournal 2011, Beilage 5 und 9 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. August 2024) zum Valideneinkommen zählen, obschon dies seitens Beschwerdeführer nicht mehr bestritten wurde.

4.3.          Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sind als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen zu verstehen, von denen Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben würden. Ausgenommen von dieser Definition sind jedoch verschiedene Leistungen, darunter: Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge eines Unfalls oder einer Krankheit, wenn eine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen ist (Abs. 1 lit. a); Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach dem EOG (Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung) und Taggelder der Invalidenversicherung (Abs. 1 lit. b).

4.4.          Weiterhin enthält die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) in Art. 6 Abs. 1 eine Präzisierung hinsichtlich des Erwerbseinkommens. Danach gehören zu diesem Einkommensbegriff grundsätzlich alle Bar- oder Naturaleinkünfte aus einer Tätigkeit, einschliesslich der Nebenbezüge, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f gehören nicht zum Erwerbseinkommen Familienzulagen, die als Kinder‑, Ausbildungs‑, Haushalts‑, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden.

4.5.          Zum Valideneinkommen zählen demnach grundsätzlich jene Zahlungen des Arbeitgebers, auf welche paritätische Beiträge erhoben worden sind (Art. 25 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV; vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2023.58 vom 16. Januar 2024 E. 3.8.4 f.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zählen Familienzulagen nicht dazu (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2016, 8C_897/2015 E. 3.2.2., vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.2.2. mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2021, 8C_631/2021, E. 6.2.3.).

4.6.          Zum Zeitpunkt der Vornahme des Einkommensvergleichs im Mai 2015 betrug die Höhe der Ausbildungszulage im Kanton Basel-Stadt Fr. 250.00 pro Monat (§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz; EG FamZG; SG 820.100] in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung i.V.m. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [Familienzulagengesetz, FamZG] in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017 gültigen Fassung).

4.7.          Der GAV [...] sieht neben der Familienzulage (Kinder- und Ausbildungszulage) eine Unterhaltszulage bei einem Kind in der Höhe von Fr. 310.00 vor (GAV [...], Anhang IX, Vereinbarung über die Ausrichtung der Familienzulagen an die Mitarbeitenden des [...], Punkt 4). Dabei werden diese angerechnet, wenn für den gleichen Sachverhalt bereits Kinder-, Haushalts- oder andere Familienzulagen ausgerichtet, werden. Im Umfang der Familienzulage (vorstehend E. 4.5) ist die Unterhaltszulage nicht beitragspflichtig. Dies ergibt sich aus Rz. 2171 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML), welche sich auf Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV abstützt. Demnach stellt die Differenz von Fr. 60.00 pro Monat (Fr. 310 minus Fr. 250) beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar, so dass dieser Teil als Valideneinkommen zu betrachten ist.

4.8.          Dem Valideneinkommen von Fr. 88’227.00 ist daher der jährliche Betrag von Fr. 720.00 (60 x 12) hinzuzurechnen.

5.                

5.1.          Strittig ist sodann, ob dem Valideneinkommen Überstunden bzw. Überzeit hinzuzurechnen ist. Dem «Kumulativjournal Mitarbeiter» für die Jahre 2012 und 2013 sind Zahlungen unter dem Titel «Überzeit Monatslohn» (2012 von Fr. 8’173.00, 2013 von Fr. 4'065.75) und «Überzeit (pauschal)» (2013 von Fr. 1’168.00) zu entnehmen (IV-Akte 19 S. 22 ff.).

5.2.          Überstundenentschädigungen unterstehen der AHV-Beitragspflicht (Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 lit. a AHVV) und gehören nach der Rechtsprechung zum Valideneinkommen, wenn und soweit die versicherte Person effektiv auch zukünftig mit solchen Einkünften hätte rechnen können (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV; Urteile des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2024, 8C_168/2024, E. 4.3.2 und vom 5. Oktober 2023, 9C_151/2023, E. 6.2. mit weiteren Hinweisen).

5.3.          Überstundenentschädigungen gehören zum Valideneinkommen, wenn und soweit die versicherte Person effektiv weiterhin mit solchen Einkünften hätte rechnen können. Massgebend ist somit, ob der Versicherte nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 141 V 15 E. 3.1 mit Hinweisen) aufgrund seiner konkreten erwerblichen Situation und seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen infolge Überstundenarbeit hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht. Für die Beantwortung der Frage, ob wahrscheinlich auch weiterhin Entschädigungen für Überzeitarbeit ausbezahlt worden wären, sind in die Entscheidfindung insbesondere auch Auskünfte der damaligen Arbeitgeberin einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2015, 8C_233/2015, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

5.4.          Gemäss Art. 5 des GAV [...] wird unter dem Titel «Überstunden / Überzeit» die Leistung von Überstundenarbeit erforderlich, wenn betriebliche Gründe dies notwendig machen. Mitarbeitende sind verpflichtet, diese Überstunden zu leisten, solange sie dazu in der Lage sind und die Anordnung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zumutbar ist. Überstunden und Überzeit werden mit einem Zeitzuschlag von 25 % vergütet. Nicht kompensierte Überstunden werden mit einem Zuschlag von 25 % auf den Stundenlohn vergütet. Überstunden, die über das Vollpensum hinaus geleistet werden, sind ebenfalls mit einem Zuschlag von 25 % zu vergüten. Für Werkstättenpersonal, das an Samstagen arbeitet, wird ein Zuschlag von 50 % auf die Arbeitszeit gewährt. Sonn- und Feiertagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 75 % vergütet. Es wird darauf hingewiesen, dass Kumulationen ausgeschlossen sind, was bedeutet, dass die Zuschläge nicht kombiniert werden können. Überstunden und Überzeiten können grundsätzlich durch Ersatzfreizeit oder durch Verrechnung mit Minus-Stunden abgegolten werden. Die Wünsche der Mitarbeitenden werden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigt. Es können maximal 80 Stunden an Überstunden bis zum 31. Dezember auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Höhere Stundenansammlungen werden in Geld ausgezahlt. Angeordnete Minusstunden verfallen zu Lasten des Arbeitgebers (vgl. GAV [...], Punkt 5.1. bis 5.3.).

5.5.          Im Rahmen der ersten amtlichen Erkundigung vom 19. Juni 2024 (bei den Gerichtsakten) führt die D____ mit Schreiben vom 26. Juni 2024 (bei den Gerichtsakten) aus, dass in den Jahren 2012 und 2013 keine Überzeit vergütet worden sei. Die Lohnart im Kumulativjournal heisse im System zwar «Überzeit Monatslohn» und «Überzeit (Pauschal)», es handle sich aber um Auszahlungen von Ferien und Jubiläumstagen (Dienstaltersgeschenke) und verweist hierzu auf die entsprechenden Lohnabrechnungen, die sie der Stellungnahme beilegt. Weiter verneinte die D____ die Frage, ob es eine ungefähre durchschnittliche Überzeitentschädigung oder Pauschalstundenregelung für Bühnenhandwerker in den Jahren 2014 und darüber hinaus gebe. Überzeit werde durch Freizeitkompensation ausgeglichen und Auszahlungen erfolgten nur in Ausnahmefällen. Für den Beschwerdeführer wäre in den Jahren 2014, 2015 und den Folgejahren keine Überzeitvergütung angefallen. Auf die Frage 4, ob der Beschwerdeführer auch in den Jahren 2014, 2015 und Folgejahren Überzeit hätte leisten müssen, antwortete das D____ mit «vielleicht». Überzeit könne erforderlich sein, wenn Mitarbeitende kurzfristig aufgrund von Krankheit ersetzt werden müssen. Aufgrund des [...]betriebs sei es üblich, dass Überzeit zu Abendzeiten, an Wochenenden oder an Feiertagen anfalle.

Die D____ erläuterte sodann mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 (bei den Gerichtsakten), dass die Auszahlung von Ferien in den Jahren 2012 und 2013 auf keinen Fall aus einer Priorisierung einer Überzeitkompensation entstehen können. Aufgrund der Aufbewahrungsfrist hätten sie leider keine Informationen mehr über den genauen Grund der Ferienzahlung in den Jahren 2012 und 2013. Da der Beschwerdeführer seinen gesamten Ferienanspruch in 2012 und 2013 bezogen habe, würden sie annehmen, dass es sich um eine Auszahlung von Ferientagen aus Vorjahren handle. Sie könnten über die Zahlungsbedingungen der Ferien im D____ informieren: Ferien würden nur am Ende des Arbeitsvertrags oder auf Antrag des Arbeitnehmers ausbezahlt, wenn ihm aus den Vorjahren noch ein Ferienanspruch zustehe, der sich aufgrund von Krankheit oder Unfall während der Betriebsferien im Sommer angesammelt habe und den er aus betrieblichen Gründen nicht beziehen könne. Die Frage danach, ob sich die Ferienauszahlung in den Folgejahren, wiederholt hätte, beantwortete die D____ mit «Nein». Ferien würden nur unter bestimmten Bedingungen ausbezahlt, und es gebe keine regelmässige Auszahlung von Ferien. Im Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer eine Ferienauszahlung beim Austritt aus dem Betrieb erhalten, da er während der Betriebsferien im Sommer 2014 aufgrund von Krankheit keine Ferien habe beziehen können.

5.6.          Aus den Antworten der D____ ergibt sich eindeutig, dass sich die unter dem Titel Überzeit ausbezahlten Lohnanteile auf Restansprüche aus den Vorjahren bezogen haben. Den Angaben des Arbeitgebers handelt es sich weder um Überzeit noch Überstunden, sondern um Auszahlungen von Ferien und Jubiläumstagen. Auch verneint der Arbeitgeber klar die Frage nach weiteren Auszahlungen in den Folgejahren. Der Beschwerdeführer hat damit effektiv auch zukünftig mit solchen Einkünften nicht rechnen können. Dass eine Leistung von Überstunden bloss möglich ist, reicht nicht aus, um diese Zahlungen auch in den Folgejahren anzunehmen. Es bedarf vielmehr des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 145 V 141 E. 5.2.1), der hier nicht gegeben ist. Dem Valideneinkommen sind damit weder Überstunden noch Überzeit hinzuzurechnen. Ebenso wenig kann aus der Auszahlung des Ferienanspruchs im Dezember 2014 eine Mehrarbeit hergeleitet werden, da Restferien ausbezahlt wurden, die der Beschwerdeführer aufgrund von Krankheit nicht hat in Anspruch nehmen können.

6.                

6.1.          Des Weiteren ist noch die Frage zu beurteilen, ob die Jubiläumstage dem Valideneinkommen hinzuzurechnen sind.

6.2.          Zum Thema der Jubiläumstage (Dienstaltersgeschenke) erklärt die D____ im Schreiben vom 11. Dezember 2024, dass Mitarbeiter ab 16 Dienstjahren gemäss Art. 25 des GAV [...] Anspruch auf vier zusätzliche freie Tage pro Dienstjahr haben. Diese Tage können entweder als Freizeit genommen oder ausbezahlt werden, wobei die Inanspruchnahme nicht zwingend im Jahr des Anspruchs erfolgen muss. Der verbleibende Anspruch sei dem Beschwerdeführer bei seinem Austritt im Dezember 2014 ausbezahlt worden.

6.3.          Der GAV [...] für das technische Personal bestimmt in Art. 25 die Regelungen zu Dienstaltersgeschenken, dass mit Beginn des 16. Dienstjahres bis zum Erreichen der ordentlichen Pensionierungsgrenze den Mitarbeitenden ein Dienstaltersgeschenk ausgerichtet wird, und zwar mit Beginn des 16. Dienstjahres vier Arbeitstage pro Jahr und mit Beginn des 26. Dienstjahres sechs Arbeitstage pro Jahr. Das Dienstaltersgeschenk wird jährlich bezogen. Mindestens die Hälfte des Dienstaltersgeschenks ist in Form von Freizeit zu beziehen. Kann das Dienstaltersgeschenk aus betrieblichen Gründen nicht in Form von Freizeit bezogen werden, kann es ausbezahlt werden. Kumulierte Dienstalters-Guthaben müssen spätestens nach fünf Jahren bezogen werden, sonst verfallen sie. Für die Teilnahme am jährlichen Jubiläumsessen erhalten die JubilarInnen ab dem 10. Dienstjahr einen zusätzlichen freien Tag.

6.4.          In der Antwort vom 9. Dezember 2024 führte das D____ zu den 4 zusätzlichen Tagen aus (Frage 3), dass diese Tage nach Wahl des Mitarbeiters als Freizeit genommen oder bezahlt werden können. Dem Valideneinkommen ist somit der Betrag für die Auszahlung von vier Jubiläumstagen hinzuzufügen, weil der Beschwerdeführer gemäss GAV auf diese auch in den Folgejahren Anspruch gehabt hätte und diese ihm auch im Februar 2013 für das Jahr 2012 ausgezahlt wurden (siehe Lohnabrechnung Februar 2013, eingereicht mit Stellungnahme vom 5. August 2024, bei den Gerichtsakten) und der Arbeitgeber diese Wahl auch in der Antwort vom 11. Dezember 2024 den Mitarbeitenden zugesteht. Gemäss Lohnabrechnung vom Februar 2013 ist dies ein Betrag von Fr. 1'168.00.

6.5.          Was schliesslich den Einwand betrifft, dass der Beschwerdeführer Abend- und Wochenendarbeit geleistet habe, ist zu bemerken, dass diese Arbeitseinsätze jeweils mit Inkonvenienzentschädigungen abgegolten worden sind und die IV-Stelle diese in der Berechnung des Valideneinkommens berücksichtigt hat (siehe Verfügung vom 21. Dezember 2023, IV-Akte 320).

7.                

7.1.          Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, angesichts der hier vorliegenden Umstände, insbesondere der Teilzeitarbeit, sei ein Abzug von 10 % bei der Ermittlung des Invalideneinkommens angemessen.

7.2.          Ein leidensbedingter Abzug sei nicht vorzunehmen, wendet die IV-Stelle ein, da die leidensbedingten Einschränkungen mit der Auswahl des niedrigsten Anforderungsprofils und dem reduzierten Rendement bereits gebührend berücksichtigt worden seien. Die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale seien nicht vorhanden. Auch sei bei einem zumutbaren Pensum von 70 % nicht mit einer Lohneinbusse zu rechnen. Seit der IVG-Revision per 1. Januar 2022 sei nach Art. 26bis Absatz 3 IVV nur dann ein Teilzeitabzug von 10 % zulässig, wenn eine versicherte Person höchstens noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % tätig sein könne. Da der Beschwerdeführer ab Januar 2022 wieder einem 70%-Pensum nachgehen könne, sei ein Teilzeitabzug ausgeschlossen.

7.3.          Strittig ist somit das vom Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschaden erzielbare Invalideneinkommen.

7.4.          Hat die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2). Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug vom LSE-Tabellenlohn rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 in fine; 135 V 297 E. 5.2). 

7.5.          Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc).   

7.6.          Die Kognition des kantonalen Gerichts ist in diesem Zusammenhang nicht auf Rechtsverletzung (einschliesslich Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung) beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 73 E. 5.2). Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 mit Hinweis). 

7.7.          Dem Merkmal des Alters kommt beim Beschwerdeführer mit Jahrgang 1966, zum Verfügungszeitpunkt 57 Jahre alt, gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts keine wesentliche Bedeutung zu (gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2015, 9C_366/2015, E. 4.3.2 mit weiteren Verweisen ist ein Alter von 52 Jahren grundsätzlich nicht abzugsrelevant). Zudem wirkt sich das Merkmal Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht lohnsenkend aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.3; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1). Auch die weiteren lohnsenkenden Merkmale sind beim Beschwerdeführer nicht einschlägig. Er hat die Niederlassungsbewilligung C und auch keine sprachlichen Schwierigkeiten. Ein Abzug aufgrund der Aufenthaltskategorie fällt somit ausser Betracht. Dem Beschwerdeführer ist ein Teilzeitpensum von 70 % in einer angepassten Tätigkeit zumutbar (bisdisziplinäres Gutachten vom 12. Dezember 2022, IV-Akte 287, S. 110 und 176), welches ebenfalls keinen Abzug rechtfertigt, denn eine Lohndifferenz zwischen Teilzeitpensen von 50 bis 74 % und Vollzeitpensen ist lediglich im tiefen einstelligen Prozentbereich ausgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2024, 8C_243/2023, E. 7.5). Der Tabelle T18 für das für den Einkommensvergleich vorliegend relevante Jahr 2014 sind ähnlich tiefe Werte zu entnehmen.

7.8.          Gemäss gutachterlich erstelltem Anforderungsprofil sind dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine leichte rücken- und fussschonende Tätigkeit zuzumuten (IV-Akte 287 S. 110). Die beiden Gutachter hielten fest, aus somatischer und psychiatrischer Sicht würden sich die Arbeitsunfähigkeiten nicht addieren, da bei einem reduzierten Pensum die Möglichkeit bestehe, vermehrt Pausen einzulegen, was sowohl den somatischen als auch den psychiatrischen Einschränkungen Rechnung trage. Ideal seien wechselbelastende Arbeiten. Zwangshaltungen des Rückens, dauernd repetitives Vornüberbeugen oder Bücken, dauernde Überkopfarbeiten, das Gehen auf unebenem Boden, Gehstrecken von mehr als einer Stunde am Stück und repetitiv sollten vermieden werden. Aufgrund eines zeitweiligen Bedarfs nach vermehrten Pausen sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit reduziert und betrage 70 %. Dieses Anforderungsprofil ist nicht dermassen eingeschränkt, dass es einen Abzug rechtfertigt. Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der zugrunde gelegte Tabellenlohn auf dem Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2020, 8C_151/2020, E. 6.2 mit Hinweis). Die leidensbedingten Einschränkungen wurden mit dem Belastungsprofil und der zusätzliche Pausenbedarf mit der reduzierten Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt und dürfen daher nicht nochmals - als abzugsrelevant - herangezogen werden (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweis). Zu beachten ist schliesslich insbesondere, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. Urteil 9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2 mit Hinweis). 

7.9.          Im Rahmen der Gesamtbetrachtung kommt ein leidensbedingter Abzug daher nicht in Betracht.

8.                

8.1.          Der Einkommensvergleich ergibt daher folgenden Invaliditätsgrad:

8.2.          Die IV-Stelle hat einen Validenlohn von Fr. 88’227.00 ermittelt. Diesem ist der Betrag von Fr. 720.00 (Differenz Unterhaltszulage) und der Betrag von Fr. 1’197.32 («Jubitage» Fr. 1’168.00 gemäss Lohnabrechnung Februar 2013 indexiert auf das Jahr 2015 bei einer Nominallohnentwicklung von 2 % im Jahr 2014 und 0,5 % im Jahr 2015 Tabelle Nominallohnidex T1.1.10 Männer, Ziff. 90-96, Kunst, Unterhaltung und Erholung, Nominallohnentwicklung 2016-2022) hinzuzufügen. Der Validenlohn für das Jahr 2015 beträgt daher Fr. 90’144.00. Das von der IV-Stelle in der Verfügung vom 21. Dezember 2023 ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 46’657.00 ist korrekt (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1; Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 0,3 % Tabelle T1.1.10 Männer im Total). Aus der Gegenüberstellung der beiden Einkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 48.24 %, gerundet 48 %.

8.3.          Dem Beschwerdeführer steht daher gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2021 geltenden Fassung) eine Vierstelsrente ab Mai 2015 zu. Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als korrekt. 

9.                

9.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 

9.2.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese zu Lasten des Staates. 

9.3.          Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen von einem solchen Fall auszugehen. Hinzu kommt als zusätzlicher Aufwand für die Hauptverhandlung ein Betrag von Fr. 600.00 und für die Stellungnahmen aufgrund zweier amtlicher Erkundigungen ein Betrag von Fr. 800.00, sodass sich insgesamt ein Anwaltshonorar von Fr. 4’400.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt. 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. 

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates. 

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 4’400.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8,1%) von Fr. 356.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.   

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–   Beschwerdeführer –   Beschwerdegegnerin –   Beigeladene

–   Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.23 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.04.2025 IV.2024.23 (SVG.2025.114) — Swissrulings