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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.05.2024 IV.2024.18 (SVG.2024.145)

16. Mai 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,154 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Ablehnung eines Umschulungsanspruches infolge Nichterreichen eines invaliditätsbedingten Minderverdienstes von 20%

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16. Mai 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch Dr. B____   

                                                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.18

Verfügung vom 14. Dezember 2023

Ablehnung eines Umschulungsanspruches infolge Nichterreichen eines invaliditätsbedingten Minderverdienstes von 20%

Tatsachen

I.         

Der 1973 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter Sanitärinstallateur. Er meldete sich im März 2015 wegen zunehmenden Nackenbeschwerden erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er "Diskushernie (Halswirbelsäule) Operation am 5. Dezember 2013, Platte in Halswirbelsäule implantiert" an (vgl. Anmeldeformular, IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 (IV-Akte 23) mit, sie gewähre ihm Berufsberatung und werde eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durchführen. Vom 11. Januar 2016 bis zum 10. April 2016 fand eine entsprechende berufliche Abklärung im Bereich "technischer Dienst und Mechanik" in der BEFAS des C____ statt (vgl. Mitteilung vom 8. Januar 2016, IV-Akte 36), im Anschluss daran wurde vom 11. April 2016 bis zum 31. Juli 2016 in der selben Institution ein Arbeitstraining durchgeführt (vgl. Mitteilung vom 7. April 2016, IV-Akte 57, Schlussbericht vom 11. August 2016, IV-Akte 79). Gestützt auf die Abklärungsergebnisse leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Umschulung zum Fachmann Betriebsunterhalt EFZ im geschützten Rahmen des C____ (vgl. Mitteilung vom 17. Juni 2016, IV-Akte 71). Im Verlauf der zwei Jahre dauernden Ausbildung kam es schmerzbedingt zu einer Verschlechterung der Belastbarkeit, sodass die Umschulung im vierten Semester vorzeitig abgebrochen wurde (vgl. Ausbildungsbericht vom 6. Juli 2018, IV-Akte 110 und Auflösung Lehrvertrag vom 7. August 2018, IV-Akte 111). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 (IV-Akte 131) schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ab und lehnte mit Verfügung vom 25. Februar 2019 (IV-Akte 135) den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 1% ab.

Der Beschwerdeführer nahm daraufhin im Verlauf des Jahres 2019 bei der D____ wieder eine Tätigkeit als Sanitärinstallateur auf. Am 20. Januar 2020 zog er sich bei einem Arbeitsunfall eine Rotatorenmanschettenläsion an der rechten Schulter zu. Für deren Folgen sprach ihm die SUVA als obligatorische Unfallversicherung später mit Wirkung ab dem 1. Mai 2023 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 14% zu (Verfügung vom 6. März 2023, IV-Akte 179).

Infolge dieser Verletzung meldete sich der Beschwerdeführer im Januar 2021 (IV-Akte 138) wieder bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Diese gewährte ihm im Rahmen der Frühintervention Beratung und Unterstützung (vgl. Mitteilung vom 8. Februar 2021, IV-Akte 140) und überwies sein Dossier daraufhin der Arbeitsvermittlung (vgl. Abschlussbericht FI vom 2. März 2022, IV-Akte 153), wo im Januar 2023 ein Erstgespräch stattfand (vgl. das entsprechende Protokoll vom 19. Januar 2023, IV-Akte 176). Die Beschwerdegegnerin leistete Kostengutsprache für ein sechsmonatiges Coaching (vgl. Mitteilung vom 28. März 2023, IV-Akte 182), dessen Ziel es war, den Beschwerdeführer bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen (vgl. die Zielvereinbarung vom 30. März 2023, IV-Akte 180). Im Abschlussbericht vom 29. August 2023 (IV-Akte 195) wurde der Beschwerdeführer infolge fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit als nicht vermittelbar eingestuft. Die Beschwerdegegnerin stellte ihm daraufhin mit Vorbescheid vom 6. September 2023 die Einstellung der beruflichen Massnahmen und Rentenprüfung in Aussicht (IV-Akte 196). Vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2023 Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid und ersuchte um erneute Prüfung eines Umschulungsanspruches (vgl. IV-Akte 200). Die Beschwerdegegnerin legte in der Folge das Dossier dem RAD-Facharzt für Arbeitsmedizin vor, der festhielt, der Beschwerdeführer sei in optimal angepasster Arbeit seit Jahren voll arbeitsfähig (vgl. Stellungnahme vom 25. Oktober 2023, IV-Akte 203). Nachdem sich die Abteilung Integration am 1. November 2023 gegen einen Umschulungsanspruch ausgesprochen hatte (vgl. IV-Akte 205), bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 den Abschluss der beruflichen Massnahmen (IV-Akte 207).

II.        

Weiterhin vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt der Beschwerdeführer am 29. Januar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2023 und ersucht um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 5. April 2024 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

III.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt. Am 16. Mai 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) - rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.            In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin ist auf die Wiederanmeldung zum Leistungsbezug eingetreten und lehnt einen Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, er erreiche trotz verändertem Gesundheitszustand die Erheblichkeitsschwelle eines invaliditätsbedingten Minderverdienstes von 20% nicht. Nach Einschätzung des RAD sei der Beschwerdeführer nach wie vor in der Lage, eine leidensangepasste Tätigkeit vollschichtig auszuüben (vgl. IV-Akte 207). Selbst wenn man die vorausgesetzte invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse nur als Richtwert betrachte, so sei es nicht sachgerecht, diese Schwelle zu extensiv zu interpretieren. Ferner betrachte sich der Beschwerdeführer selbst lediglich als 30% arbeitsfähig, weshalb es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit mangle (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 f.). 

2.2.            Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlich vor, auf der Basis der von der Unfallversicherung zugrunde gelegten Einkommenszahlen resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10% eine Erwerbseinbusse von 18.5%. Werte in dieser Grössenordnung seien vom Bundegericht als genügend für eine Umschulung erachtet worden. Der Beschwerdeführer bestreitet den Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach er sich nur für 30% als arbeitsfähig erachte. Seine dahingehende Aussage habe sich auf seinen Beruf bezogen (vgl. Beschwerde S. 11 f.).

2.3.            Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

3.                  

3.1.            Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter, der Entwicklungsstand, die Fähigkeiten der versicherten Person und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

3.2.            3.2.1. Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1).

3.2.2. Voraussetzung für die Übernahme der Umschulungskosten ist, dass der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht. Dies ist nach der Rechtsprechung (BGE 124 V 108 E. 2b) grundsätzlich bei einer Erwerbseinbusse von etwa 20% im Vergleich zum vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen der Fall. Kann die versicherte Person ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben, ist zuerst zu prüfen, ob sie ohne (zusätzliche) Ausbildung eine andere zumutbare Tätigkeit ausüben kann. Das umschulungsspezifische Erfordernis des Minderverdienstes ist nicht gegeben, wenn es - bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage - ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil der versicherten Person entsprechen, von der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zumutbar sind und im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt werden, als die zuletzt ausgeübte (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3).

3.2.3. Die Erheblichkeitsschwelle von ca. 20% - welche durch einen Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG ermittelt wird - bezieht sich also sowohl auf die Erwerbsmöglichkeit im angestammten als auch in einem leidensangepassten Beruf. Bei der Erheblichkeitsschwelle von 20% handelt es sich um einen von der Rechtsprechung entwickelten Richtwert. Hintergrund der Erheblichkeitsschwelle sind die relativ hohen Kosten einer Umschulung; so widerspricht es dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn die Kosten einer Umschulung jene der auszugleichenden Erwerbseinbusse erheblich übersteigen. Die Erheblichkeitsschwelle von 20% stellt keine starre Grenze dar: Insbesondere bei Berufen mit tiefen Anfangslöhnen berücksichtigt die Rechtsprechung neben den aktuellen Verdienstmöglichkeiten im Rahmen einer Prognose auch weitere Faktoren, wie Lohnentwicklung und Aktivitätsdauer. Regelmässig beachtet wird die zu erwartende zukünftige Einkommensentwicklung in der ursprünglich gelernten und einer allfälligen Hilfstätigkeit (vgl. Kantonsgericht Basel-Landschaft, 720 20 438/132 vom 20.05.2021 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 3 und Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2018, 8C_808/2017, E. 3).

3.3.            Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt weiter die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person voraus. Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Fehlt es am Eingliederungswillen respektive der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ohne Weiteres (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2018 vom 21. August 2018 E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1).

4.                  

4.1.            Grundlage für die Gewährung beruflicher Massnahmen durch die Invalidenversicherung ist eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

4.2.            4.2.1. Der mit der Schulterverletzung vom 20. Januar 2020 und der dadurch bedingten Rekonstruktion der Rotatorenmanschette befasste Orthopäde, Dr. med. E____, berichtete im August 2022 von einem zunächst komplizierten postoperativen Verlauf. Mittlerweile habe sich die Capsulitis adhäsiva, welche initial die Beweglichkeit stark eingeschränkt hatte, praktisch normalisiert, sodass von einem Endzustand gesprochen werden könne. Die Beweglichkeit der Schulter sei sehr gut und sonographisch könne eine Ruptur im Bereich der Rotatorenmanschette ausgeschlossen werden. Es verbleibe dennoch eine eingeschränkte Belastbarkeit, sodass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der vorherigen Tätigkeit unrealistisch sei, weshalb er dem Beschwerdeführer weiterhin eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit für seine körperlich schwere Arbeit attestiere (vgl. Bericht E____ vom 26. August 2022, IV-Akte 167).

4.2.2. Der Kreisarzt hielt in seinem Bericht vom 10. Oktober 2022 fest, in Bezug auf Beweglichkeit und Belastbarkeit der rechten Schulter sei ein Endzustand eingetreten. Der Beschwerdeführer könne leichte Tätigkeiten beidarmig uneingeschränkt ausüben. Einschränkungen attestierte er beim Heben von Gewichten (10 kg bis Hüfthöhe, 5 kg bis Schulterhöhe), für körperferne Haltetätigkeiten (nur geringe Gewichte und geringe Belastung) sowie für Überkopfarbeiten. Bürotätigkeiten, Arbeiten am Computer sowie aufsichtsführende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen seien uneingeschränkt möglich. Unter Einhaltung dieses Belastbarkeitsprofils sei eine Tätigkeit im leichten bis mittelschweren leistungsmässigen Umfang vollschichtig möglich (vgl. IV-Akte 177.13).

4.2.3. In seinem Schreiben vom 11. Dezember 2022 betonte der behandelnde Orthopäde nochmals, die Belastungsfähigkeit der rechten Schulter werde dauerhaft herabgesetzt bleiben, sodass die bisherige Tätigkeit nur noch zu 30% möglich sei. Es handle sich um einen Endzustand, weshalb nun entweder berufliche Massnahmen angezeigt seien oder die Teilberentung besprochen werden müsse (vgl. Schreiben E____ vom 11. Dezember 2022, IV-Akte 172 S. 2 f.).

4.2.4. Der RAD Facharzt für Allgemeinmedizin notierte, aufgrund der Schulterproblematik müsse das Belastungsprofil leicht modifiziert werden (vgl. RAD-Stellungnahme vom 21. September 2022, IV-Akte 166). Nunmehr seien dem Beschwerdeführer noch körperlich leichte Tätigkeiten (Heben bis 10 kg) in Wechselbelastung ohne Überkopfarbeiten zumutbar. Schlag- und Vibrationstätigkeiten seien zu vermeiden, ebenso wie Tätigkeiten, bei denen der gestreckte Arm im freien Raum tätig sein müsse. Im Juni 2023 (vgl. IV-Akte 189) empfahl der RAD Facharzt für Allgemeinmedizin wiederum, das vom SUVA-Kreisarzt formulierte Belastungsprofil zu übernehmen und von der Zumutbarkeit eines ganztägigen Pensums in adaptierter Tätigkeit auszugehen. Dabei könne wegen vermehrten schmerzbedingten Pausen eine Leistungsverminderung von 20% berücksichtigt werden. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens beurteilte der RAD Facharzt für Arbeitsmedizin das Zumutbarkeitsprofil. Aufgrund der Aktenlage schloss er auf eine unveränderte medizinisch-theoretische Zumutbarkeit, sodass unter Berücksichtigung des kreisärztlich formulierten Profils auf die bisherige Beurteilung abgestellt werden könne. Die angestammte Arbeit als Sanitärinstallateur sei dem Beschwerdeführer schon seit Jahren nicht mehr zumutbar. Dass er diese Arbeit dennoch weiter im Teilzeitpensum ausübe und über Beschwerden klage, habe er selbst zu verantworten. Seit Jahren sei der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig. Für einen vermehrten Pausenbedarf und eine entsprechende 20%ige Einschränkung gebe es in Akten keine Hinweise (Bericht vom 25. Oktober 2023, IV-Akte 203).

4.3.            Die dargelegte medizinische Ausgangslage ist zwischen den Parteien im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht umstritten. Beide gehen in ihren Rechtschriften von einer nach wie vor vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten aus (vgl. insbesondere Ziff. 18 der Beschwerde). Davon ist im Folgenden auszugehen und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit im Vergleich zum Einkommen als Sanitärinstallateur einen relevanten invaliditätsbedingten Minderverdienst erleidet.

5.                  

5.1.            Bei der Ermittlung der gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse anhand des Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG ergeben sich auf Seiten des Invalideneinkommens bezüglich des Ausgangswertes keine abweichenden Standpunkte. Es besteht Einigkeit, dass dieses anhand der LSE TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 festzusetzen ist. Davon abgesehen finden sich verschiedene zahlenmässige Grundlagen.

5.2.            Als die Beschwerdegegnerin im Jahr 2015 den Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers prüfte, bejahte sie scheinbar ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG eine Erwerbseinbusse von circa 20% (vgl. Fazit der Berufsberatung vom 5. Oktober 2015, IV-Akte 21 S. 2). Wie sie in ihrer aktuellen Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Bericht vom 1. November 2023, IV-Akte 205) zutreffend ausführt, ist diese Lohndifferenz nicht reproduzierbar. Zwar war der RAD von einer mindestens 20%igen bleibenden Arbeitsunfähigkeit als Sanitärinstallateur ausgegangen und hatte deswegen die Prüfung beruflicher Massnahmen empfohlen (vgl. Aktennotiz vom 23. September 2015, IV-Akte 19), daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss auf einen entsprechenden invaliditätsbedingten Minderverdienst ziehen. So ergab die Berechnung der gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse im anschliessenden Rentenprüfungsverfahren aufgrund der damaligen Lohnzahlen (vgl. Arbeitgeberauskunft F____ vom 8. April 2015, wonach der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ein Jahresgehalt von Fr. 67'600.-- (5'200.-- *13) erzielt hätte, [IV-Akte 8]) lediglich einen Invaliditätsgrad von 1% (vgl. Verfügung vom 25. Februar 2019, IV-Akte 135). In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 (IV-Akte 170) legte der Rechtsdienst der Prüfung der wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen auf Seiten des Valideneinkommens einen um 5% reduzierten branchenüblichen Lohn zugrunde und ermittelte einen Minderverdienst von gerundet 9%. In der Zusammenfassung vom 30. Oktober 2023 (IV-Akte 204 S. 1) wurde für das Jahr 2013 von einem wiederum nicht nachvollziehbaren Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 75'400.-- (Fr. 5'800.-- * 13) gesprochen und ein Minderverdienst von gerundet 13% errechnet. Diese Lohnsumme wird in der Dokumentation des Bereichs Integration (IV-Akte 21) genannt, entsprechende Belege dafür sind in den Akten jedoch nicht vorhanden. Die Lohnangaben des damaligen Arbeitgebers erwähnten lediglich einen Jahreslohn von Fr. 67'600.-- (vgl. IV-Akte 8). Die SUVA wiederum ging in ihrer Verfügung vom 6. März 2023 (IV-Akte 179) aufgrund der Angaben des neuen Arbeitgebers (vgl. Email vom 5. Januar 2023 mit Hinweis auf den branchenspezifischen GAV, IV-Akte 177.4) für das Jahr 2023 von einem hochgerechneten Jahreslohn von Fr. 73'450.-aus und ermittelte unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5% bei vollständig erhaltener Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Arbeit einen Invaliditätsgrad von 14%. Der Beschwerdeführer wiederum ermittelt gestützt auf die selben Lohnzahlen und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10% nach Art. 26bis Abs. 3 IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201) in der Beschwerde einen Invaliditätsgrad von 18.5%.

5.3.            5.3.1. Aus der dargelegten Übersicht geht hervor, dass bezüglich des ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verdienten Einkommens die Basiswerte voneinander abweichen, was - insbesondere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs auf Seiten des Invalideneinkommens - zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. Mit keinem der Berechnungsmodelle wird jedoch die Erheblichkeitsgrenze eines dauerhaften Minderverdienst von 20% erreicht. Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich bei dieser Schwelle um keinen starren Wert und weist darauf hin, dass das Bundesgericht in der Vergangenheit Werte in der Grössenordnung von 18.5% für einen Umschulungsanspruch als ausreichend erachtet habe (vgl. Beschwerde S. 11). Fraglich ist, ob vorliegend das Abweichen vom Erfordernis eines 20%igen dauerhaften Minderverdienstes sachgerecht ist.

5.3.2. Es trifft zu, dass die von der Rechtsprechung aufgestellte Schwelle lediglich einen Richtwert darstellt (Urteil BGer 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.). Dennoch sollte eine Aufweichung nicht leichthin und stets mit Blick auf die zu erwartende Entwicklung in den beiden zu vergleichenden Tätigkeiten erfolgen. Es sind die verbleibende Erwerbsdauer einer versicherten Person, ihr berufliches Fortkommen und die Erwerbsaussichten im bisherigen Beruf zu berücksichtigen und es ist in Würdigung dieser Faktoren über die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für die Umschulung zu entscheiden.

5.3.3. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung im Jahr 2021 47jährig. Er hatte demnach zum damaligen Zeitpunkt noch eine Aktivitätsdauer vor sich, die eine Umschulung nicht zum vornherein als unangemessen erscheinen lässt (vgl. dazu Urteil BGer 8C_79272019 vom 28. Februar 2020 E. 4.). Hingegen sprechen die Lohnentwicklungsmöglichkeiten eines Sanitärinstallateurs in seinem Alter, setzt man sie in Relation zur Lohnentwicklung eines Hilfsarbeitersalärs, gegen einen Umschulungsanspruch. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist die Rechtsprechung, wonach von der erforderlichen Mindesteinbusse von 20% abgewichen werden kann, vor allem auf jüngere Personen zugeschnitten, bei denen im Verlauf ihrer beruflichen Laufbahn mit einer massgeblichen Einkommenssteigerung zu rechnen gewesen wäre (vgl. dazu Silvia Bucher, Eingliederung in der Invalidenversicherung, Bern 2011 und die dort unter Rz 726 angeführten Beispiele aus der Praxis). Ihnen soll die Umschulungsmöglichkeit nicht wegen einer (vorerst) zu tiefen Einkommenseinbusse verwehrt bleiben. Denn in zahlreichen Berufsgattungen ist das Einstiegsgehalt nicht oder nicht wesentlich höher als gewisse Hilfsarbeitersaläre, jedoch steigt der Lohn in der Folgezeit stärker an (vgl. Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Rz. 1705).

5.3.4. Dem GAV für die Schweizerische Gebäudetechnikbranche lässt sich entnehmen, dass für Arbeitnehmende mit EFZ in den ersten Jahren nach Lehrabschluss ein relativ steiler Lohnanstieg vorgesehen ist (vgl. Anhang 8). So betrug der Einstiegslohn im Jahr 2013 F. 3'900.-- monatlich, im sechsten Jahr nach Lehrabschluss Fr. 4'800.--. Der Beschwerdeführer verdiente 2013 im Alter von 40 Jahren Fr. 5'200.-- monatlich (vgl. IV-Akten 2 S. 4, 5 S. 14, 8 S. 3). Mit fortschreitendem Alter flacht der Lohnzuwachs demnach ab. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens seine Arbeitsstelle oft wechselte (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 163) und die deklarierten Einkommen über die Jahre eher denjenigen einer einfachen Tätigkeit entsprachen, ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall in seiner Tätigkeit als Sanitärinstallateur künftig eine Lohnentwicklung durchgemacht hätte, die im Vergleich zu Hilfsarbeitersalären je eine massgebliche Differenz von mindestens 20% ergeben hätte. Es ist vielmehr überwiegender wahrscheinlich, dass beim Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mehr mit einer erheblichen Lohnsteigerung zu rechnen gewesen wäre. Daher rechtfertigt es sich im vorliegend Fall nicht, vom Erfordernis eines dauerhaften invaliditätsbedingten Minderverdienstes von 20% abzuweichen.

5.4.            Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG hat. Die Beschwerdegegnerin hat ihm ein sechsmonatiges Coaching zum Erhalt des Arbeitsplatzes gewährt und mit ihm im Rahmen dieser Massnahme seine Bewerbungsunterlagen aktualisiert. Während des Coachings gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht Vollzeit in einem Büro arbeiten möchte (vgl. IV-Akte 195 S. 4). Die beruflichen Abklärungen im Jahr 2016 (vgl. den Abschlussbericht des Arbeitstrainings in der BEFAS des Bürgerspitals Basel vom 11. August 2016, IV-Akte 79) hatten damals ergeben, dass die Stärken des Beschwerdeführers im praktischen Bereich liegen. Es ist ihm vor diesem Hintergrund in Anbetracht des qualitativen und quantitativen Leistungsprofils zuzumuten, seine verbleibende Leistungsfähigkeit nun im Rahmen der Selbsteingliederung in einer leidensangepassten Tätigkeit zu verwerten.

6.                  

6.1.            Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2023 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

6.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen.

6.4.            Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.18 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.05.2024 IV.2024.18 (SVG.2024.145) — Swissrulings