Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10. April 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.90
Verfügung vom 4. Juli 2023
Anspruch auf eine Invalidenrente; Gerichtsgutachten
Tatsachen
I.
a) Die 1971 geborene Beschwerdeführerin hat ein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Detailhandelsangestellte sowie ein solches als kaufmännische Angestellte (vgl. IV-Akte 19, S. 16 f.). Nach ihren beiden Ausbildungen war sie in verschiedenen Anstellungen erwerbstätig (vgl. Lebenslauf und Zeugnisse, IV-Akte 19). Am 3. Oktober 2012 meldete sie sich erstmals zur Früherfassung und am 1. November 2012 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akten 1 und 4). Diese führte in der Folge Abklärungen durch und sprach ihr berufliche Massnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu (vgl. Mitteilung vom 22. August 2013). Mit Vorbescheid vom 14. Mai 2014 und Verfügung vom 1. Juli 2014 schloss sie die beruflichen Massnahmen ab (IV-Akten 38 und 40).
b) Am 12. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin erneut eine Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Akte 44). Im Rahmen ihrer Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung (vgl. Bericht vom 23. September 2016, IV-Akte 66) und eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Gutachten vom 18. Dezember 2016, IV-Akte 70). Nach weiteren Abklärungen und einem ersten Vorbescheidverfahren (vgl. dazu den Vorbescheid vom 16. Mai 2017, IV-Akte 75 sowie die Einwandschreiben vom 6. Juni 2017, vom 16. Juni 2017 und vom 25. Juli 2017, IV-Akten 77, 79 und 82), sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 23. August 2017 und Verfügung vom 7. Dezember 2017 ab Januar 2016 eine Viertelsrente zu (IV-Akten 88 und 96).
c) Im Jahr 2018 leitete die Beschwerdegegnerin eine Rentenrevision ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 7. September 2018, IV-Akte 110; vgl. auch Verlaufsbericht von Dr. med. D____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. September 2018, IV-Akte 112). Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2018 und Verfügung vom 22. Januar 2019 erhöhte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin aufgrund der ab dem 1. Januar 2018 neu geltenden Berechnungsweise der gemischten Methode auf eine halbe Rente (IV-Akten 114 und 117).
d) Im Herbst 2021 leitete die Beschwerdegegnerin erneut eine Rentenrevision ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 25. Oktober 2021, IV-Akte 124). Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine erneute Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Mai 2022, IV-Akte 137) und ein polydisziplinäres Gutachten unter Beteiligung der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie und Ophtalmologie; vgl. Schreiben vom 31. Mai 2022, IV-Akte 140). Letzteres wurde via SuisseMED@P der Begutachtungsstelle E____ zugeteilt (vgl. E-Mail vom 10. September 2022, IV-Akte 141). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (vgl. polydisziplinäres Gutachten vom 28. März 2023, IV-Akte 155, S. 22). Mit Mitteilung vom 26. Mai 2023 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin daraufhin mit, dass sie weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (IV-Akte 159). Auf Wunsch der Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben vom 16. Juni 2023, IV-Akte 161) erliess die Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2023 eine gleichlautende, anfechtbare Verfügung (IV-Akte 164).
II.
a) Mit Beschwerde vom 4. September 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 4. Juli 2023 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es sei ein gerichtliches Obergutachten anzuordnen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung mit B____ als kostenlosem Rechtsbeistand zu bewilligen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Eingabe vom 15. November 2023 verzichtet die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik und hält an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 gewährt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch F____.
IV.
a) Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 10. Januar 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 informiert die Präsidentin die Parteien darüber, dass das Verfahren an der Beratung vom 10. Januar 2024 ausgestellt worden sei und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag gegeben werde.
c) Mit einer weiteren Verfügung vom 6. März 2024 teilt die Präsidentin den Parteien mit, dass PD Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung beauftragt werde.
d) Das psychiatrische Gerichtsgutachten von PD Dr. med. G____ vom 16. September 2024 geht am 17. September 2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein. Die Präsidentin lässt es den Parteien mit Verfügung vom 18. September 2024 zur Stellungnahme zukommen.
e) Die Beschwerdegegnerin äussert sich mit einer Eingabe vom 17. Oktober 2024 zum Gerichtsgutachten, die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. November 2024.
V.
Am 10. April 2025 findet die zweite Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin hält im Rahmen des Beschwerdeverfahrens an der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2023, mit welcher sie die halbe Rente der Beschwerdeführerin bestätigte, fest. Ihrer Auffassung nach hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch Dr. med. C____ im Jahr 2016 (IV-Akte 70) nicht verschlechtert. Das Gerichtsgutachten erachtet sie als andere Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts und erklärt, andernfalls müsste näher und deutlicher dargelegt werden, in welcher Hinsicht aufgrund des Gutachtens eine revisionsrechtlich relevante Änderung vorliege.
2.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerde in erster Linie das psychiatrische Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle E____ vom 28. März 2023 (IV-Akte 155). Ihrer Auffassung nach biete dieses keine zuverlässigen Einschätzungen. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb zu Unrecht darauf abgestellt. Die Beschwerdeführerin verweist auf die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. D____, welche von Verschlechterungen ihres Gesundheitszustands berichtet habe, und beantragt die Erstellung eines gerichtlichen Obergutachtens und anschliessend die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. In Ihrer Stellungnahme im Nachgang zur Einholung des psychiatrischen Gerichtgutachtens von PD Dr. med. G____ vom 16. September 2024 erklärt sie, auf dieses könne abgestellt werden. Die Verschlechterung ihres Zustandes sei mit diesem rechtsgenüglich ausgewiesen.
2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht nicht erhöht hat.
3.
3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213 E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44 E 6.3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1. mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie einen Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG aufweist. Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist. Eine Dreiviertelsrente verlangt eine Invalidität von mindestens 60 %, eine halbe Rente, eine solche von mindestens 50 % und eine Viertelsrente eine von mindestens 40 %.
3.3. Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3, BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1). Liegt allerdings ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 198, 200 E. 4b).
3.4. 3.4.1 Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die Beweise nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
3.4.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das kantonale Sozialversicherungsgericht in der Regel dann ein Gerichtsgutachten einzuholen, wen es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sein in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung bleibt hingegen in jenen Fällen möglich, in welchen es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Dem Gericht steht es ebenso frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99, 100 E. 1.1 sowie BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).
3.5. 3.5.1 Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
3.5.2 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4, BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa, BGE 118 V 286, 290 E. 1b und BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen). Damit messen die Richtlinien, die es wesensgemäss stets unter Vorbehalt abweichender Ergebnisse im Rahmen fallweiser pflichtgemässer Beweiswürdigung zu verstehen gilt, den Gerichtsgutachten höheren beweiswert zu als den Administrativgutachten (BGE 143 V 269, 282 E. 6.2.3.2.).
4.
4.1. 4.1.1 Im von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle E____ vom 28. März 2023 (IV-Akte 155) führten die Gutachter aus den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Ophtalmologie folgende Diagnosen auf (IV-Akte 155, S. 18):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F31.3)
2. Einfache Aktivitätsund Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisches Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.80)
2. Chronische Arthralgien Hände beidseits (ICD-10 M25.54)
3. Hypovitaminose D (ICD-10 E55.9)
4. Keratokonjunktivitis sicca beidseits (ICD-10 H16.2)
5. St. n. PPV und Membranpeeling ILM-Flap, Endodrainage, Exokryokoagulation, SF6-Tamponade rechts am 16.06.2021
6. Pseudophakie am rechten Auge (ICD-10 Z96.1)
7. Chronisches Nikotinabusus von kumulativ 30 Packyears (ICD-10 F17.1)
8. Dyslipidämie (ICD-10 E78.2)
9. Psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzkonsum, gegenwärtig episodisch Alkohol (ICD-10 F19.26)
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (IV-Akte 155, S. 22) erklärten die Gutachter, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin fünf Stunden am Tag anwesend sein. Als Folge der affektiven Störung und der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung komme es bei der Arbeit zu einer erhöhten Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen, was einen vermehrten Erholungsbedarf bedinge. Die Arbeitsfähigkeit, bezogen auf ein 100 %-Pensum sei auf 50 % zu schätzen. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne auch im Verlauf seit der massgeblichen Verfügung vom 7. Dezember 2017 ausgegangen werden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (IV-Akte 155, S. 22) führten sie aus, aus polydisziplinärer Sicht seien der Beschwerdeführerin im Grunde genommen alle somatisch angepassten beruflichen Tätigkeit zumutbar, jedoch könnten körperlich stark belastende Tätigkeiten zu einer Verschlechterung der bereits bestehenden leichten degenerativen Veränderungen im Bewegungsapparat führen. In einer solchen Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von fünf Stunden pro Tag möglich. Aufgrund der affektiven Störung und der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung komme es bei der Arbeit zu einer erhöhten Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen, was einen vermehrten Erholungsbedarf bedinge. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt bezogen auf ein 100 %-Pensum sei auf 50 % zu schätzen. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne auch im Verlauf seit der massgeblichen Verfügung vom 7. Dezember 2017 ausgegangen werden.
4.1.2 Es ist zu recht unbestritten, dass auf die Teilgutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin (IV-Akte 155, S. 31 ff.), Rheumatologie (IV-Akte 155, S. 46 ff.) und Ophtalmologie (IV-Akte 155, S. 99 ff.) abgestellt werden kann. Diese erfüllen die unter E. 3.5.1 aufgeführten Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines medizinischen Gutachtens. Anders verhält es sich jedoch mit der Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens (IV-Akte 155, S. 73 ff.).
4.1.3 Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. H____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erfüllt wohl formal die meisten der Beweistauglichkeitsvoraussetzungen für ein Gutachten (vgl. E. 3.5.1). Allerdings fehlt es aus verschiedenen Gründen an der Schlüssigkeit. So ging er auf die Diagnosestellung der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. D____ (bipolare affektive Störung, Typ II, und eine Störung durch Alkohol) ein und hielt fest, dass diese eine Verschlechterung und das Hinzutreten diverser somatischen Probleme erwähnt habe. Dazu erklärte er, letztere müssten bei der Einschätzung der psychiatrischen Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen werden. Die Einschätzung weiche deshalb von der Einschätzung von Dr. med. D____ ab (IV-Akte 155, S. 91).
Es trifft zu, dass Dr. med. D____ erklärt hatte, es seien im Verlauf diverse somatische Probleme hinzugekommen. Sie hielt in ihrem Verlaufsbericht vom 26. Januar 2022 jedoch auch fest, die Funktionsfähigkeit habe sich in somatischer und psychischer Hinsicht deutlich verschlechtert (IV-Akte 127, S. 2). Dazu stellte sie klar, dass es der Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht nicht mehr zumutbar sei, im ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten bzw. keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (IV-Akte 127, S. 3 und 5). Als gesundheitliche Störungen, welche sich bei der bisherigen Tätigkeit auswirkten nannte sie eine Verlangsamung des Arbeitstempos, eine Konzentrations- und Antriebsstörung, Fehleranfälligkeit, fehlende Flexibilität und Anpassungsfähigkeit, fehlende Durchhaltemöglichkeit, (krankheitsbedingte) Mühe, mit dem Einhalten von Zeitstrukturen, Erschöpfung und unerwünschte Wirkungen der Medikation mit Lithium sowie weitere somatische Aspekte (arthrotisch bedingte Schmerzen in den Händen und Visusverlust; IV-Akte 127, S. 4). Ferner legte sie die Beilage der Beschwerdeführerin zum Revisionsfragebogen (vgl. IV-Akte 124, S. 3) ihrem eigenen Bericht bei (IV-Akte 127, S. 6). Aus diesem ergibt sich unter anderem, dass die Beschwerdeführerin, trotz der Lithiumeinnahme und regelmässiger Überprüfung des Lithium-Spiegels, häufige Wechsel zwischen depressiven und manischen Phasen beklagte. Der Gutachter Dr. med. C____ erwähnte nicht, dass Dr. med. D____ in ihrem Verlaufsbericht vom 26. September 2018 (IV-Akte 112) noch von unveränderten Befunden berichtet hatte (IV-Akte 112, S. 1) und davon ausgegangen war, die Beschwerdeführerin könne im ersten Arbeitsmarkt eine Leistung von 50 % erzielen (IV-Akte 112, S. 4). Auch auf ihre Aussage, dass die (aus psychiatrischer Sicht) geschilderten Auswirkungen der gesundheitlichen Störungen bei der bisherigen Tätigkeit mit einer Antriebsminderung, formalen Denkstörungen, die ein konzentriertes Arbeiten verunmöglichten, je nachdem ob depressive oder hypomanische Phasen vorhanden seien (IV-Akte 112, 3), ging der Gutachter nicht ein. Diese Veränderung in der Berichterstattung der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D____ sind deutliche Hinweise darauf, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, nach Auffassung von Dr. med. D____, nicht allein auf die hinzugetretenen somatischen Beschwerden zurückzuführen sind. Dr. med. H____ berücksichtigte die erwähnten Umstände in seinem Teilgutachten allesamt nicht. Insgesamt findet sich in seinem psychiatrischen Teilgutachten keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin. So diagnostizierte auch er eine bipolare Störung (vgl. IV-Akte 155, S. 91), ging jedoch nicht vertieft auf die Häufigkeit, Dauer und Intensität der depressiven und hypomanischen Phasen ein. Er erwähnte lediglich, dass die affektive Störung der Beschwerdeführerin aktuell mit einer leichten depressiven Episode ausgeprägt sei, gekennzeichnet durch leichte depressive Verstimmungen, erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und verminderten Selbstwert mit Insuffizienzgedanken. Er verwies im Weiteren auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie ihren episodischen Alkoholkonsum. Im Weiteren führte er aus, dass es auch zu «deutlicheren depressiven Episoden» komme. Welche dann auch länger anhielten. Dazwischen komme es zu hypomanischen Phasen mit leicht angetriebener Gestimmtheit und Überaktivität. Zu eigentlichen manischen Phasen mit auch risikoreichem Verhalten oder deutlicher finanzieller Verschuldung sei es offenbar in letzter Zeit nicht mehr gekommen (IV-Akte 155, S. 92). Unter dem Titel «Beurteilung des bisherigen Verlaufs […]» ging er nicht weiter auf den Wechsel der erwähnten Phasen ein (IV-Akte 155, S. 93). Seine Beurteilung wirkt aus diesen Gründen mehr wie eine Momentaufnahme als eine Beurteilung des Verlaufs. Letzteres wäre bei einem Revisionsverfahren jedoch zwingend notwendig. Schliesslich erklärt der Gutachter auch in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht in nachvollziehbarer Weise, weshalb im Wissen um die Bipolare Störung mit den depressiven und hypomanischen Phasen und Angesichts der berichteten Verschlechterung der behandelnden Psychiaterin weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgeht (IV-Akte 155, S. 94 f.). Auf das psychiatrische Teilgutachten kann schon aus diesen Gründen nicht abgestellt werden. Es erübrigt sich deshalb auf die weiteren diesbezüglichen Kritikpunkte, welche die Beschwerdeführerin anbrachte, einzugehen.
4.2. Infolge der fehlenden Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens der E____ (vgl. E. 4.1.) beauftragt das angerufene Gericht PD Dr. med. G____ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens. Dieser stellt in seinem Gerichtsgutachten vom 16. September 2024 (in den Gerichtsakten) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0) mit emotional instabilen und abhängigen Anteilen, bipolare affektive Störung mit schnellem Phasenwechsel (ICD-10 F31.81), Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) (ICD-10 F90.0), Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25) und Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, Vollremission (ICD-10 F19.202 [vermutlich ist F19.20 gemeint]). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter keine (Gerichtsgutachten, S. 35).
Der Gutachter kommt zum Schluss, dass die qualitativen Funktionsfähigkeiten der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in den relevanten qualitativen Funktionsfähigkeiten schwer beeinträchtigt seien und deshalb auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Die Arbeitsfähigkeit betrage in jeglichen beruflichen Tätigkeiten 0 % (Gerichtsgutachten, S. 53). Die Prognose hinsichtlich einer Reintegration der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt beurteilt er als schlecht (Gerichtsgutachten, S. 50). Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit führt PD Dr. med. G____ aus, nach ihrer Anstellung bis Mai 2015 im ersten Arbeitsmarkt, sei die Beschwerdeführerin noch zwischen August 2017 und April 2018 arbeitstätig gewesen. Diese letzte Arbeitsstelle habe möglicherweise dem zweiten Arbeitsmarkt entsprochen. Eine psychische Zustandsverbesserung habe sich seit 2015, trotz anhaltender psychischer Behandlung, aber nicht mehr ergeben. Die Beschwerdeführerin sei zwischen Juni 2015 und Oktober 2015 stationär und teilstationär behandelt worden. Es könne ihr deshalb ab Juni 2015 für jegliche berufliche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (d.h. eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %) attestiert werden (Gerichtsgutachten, S. 23).
4.3. Das bidisziplinäre Gerichtsgutachten von PD Dr. med. G____ vom 16. September 2024 entspricht den unter E. 3.5.1 aufgeführten Anforderungen an die Beweistauglichkeit eines Gutachtens. Die Beschwerdeführerin erhebt keine Einwände gegen das Gutachten (vgl. Stellungnahme vom 27. November 2024). Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass ohne Weiteres auf das Gutachten abzustellen wäre, wenn es um eine erstmalige Begutachtung ginge. Für sie sei allerdings nicht unmittelbar ersichtlich, inwiefern und inwieweit es bezüglich dem im Gutachten von Dr. med. C____ beschriebenen Vorzustand zu einer erheblichen Änderung der funktionellen Einschränkungen bzw. der Arbeitsfähigkeit gekommen sei. Eine entsprechende Aussage dazu fehle im Gerichtsgutachten. In diesem werde ab Juli 2015 eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Beschwerdegegnerin konstatiert, dies lege nahe, das Gerichtsgutachten als andere Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhaltes zu werten. Andernfalls müsste ihres Erachtens näher und deutlicher dargelegt werden, in welcher Hinsicht aufgrund des Gutachtens eine revisionsrechtlich relevante Änderung vorliege (vgl. Stellungnahme vom 17. Oktober 2024). Darauf ist im Folgenden einzugehen.
4.4. Wie unter E. 4.3. festgehalten, ist es zutreffend, dass der Gerichtsgutachter PD Dr. med. G____ zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2015 für jegliche berufliche Tätigkeit arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin weist sodann zu Recht darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Revisionsverfahren nach Art. 17 ATSG handelt (vgl. dazu E. 3.3.). Für die Klärung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert, bzw. verschlechtert hat, ist ihr aktueller Zustand (d.h. der Zustand bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2023; vgl. z.B. BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2, BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis, und BGE 130 V 445, 446 E. 1.2) mit demjenigen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Dezember 2017 (IV-Akte 96) zu vergleichen. Im Revisionsverfahren, welches zur rentenerhöhenden Verfügung vom 22. Januar 2019 (IV-Akte 117) führte, wurden keine umfassenden Abklärungen getätigt. Die Beschwerdegegnerin passte lediglich die Berechnungsart der Rente anhand der gemischten Methode an. Deshalb taugt diese Verfügung nicht als Referenzzeitpunkt (vgl. dazu E. 3.3.). Diese Verfügung basiert namentlich auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C____ vom 18. Dezember 2016 (IV-Akte 70). Dr. med. C____ kam damals zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer komplexen Bürotätigkeit, Verkaufstätigkeit oder in einer Sachbearbeitertätigkeit mit hohen kognitiven und intellektuellen Leistungsanforderungen vollschichtig arbeitsunfähig. In einer Verweistätigkeit, wie in der Alters- und Behindertenbetreuung, in einer Verkaufstätigkeit auch im Büro ohne Zeitdruck und Dauerhektik wäre die Beschwerdeführerin weiterhin vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig (IV-Akte 70, S. 31). Dies entspricht einem Pensum von 50 % in einer angepassten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin hat ab Oktober 2012 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit angenommen (vgl. Verfügung vom 7. Dezember 2017, IV-Akte 96, S. 7). Insofern überschneidet sich die Beurteilung des Gerichtsgutachters PD Dr. med. G____ mit dem Zeitraum, welcher bereits vom erwähnten Gutachten von Dr. med. C____ bzw. der erwähnten Verfügung aus dem Jahr 2017 abgedeckt wurde. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass auch wenn die Beschwerdeführerin bereits seit Juni 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr aufwies, dennoch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands möglich war.
4.5. 4.5.1 Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin im aktuellen Revisionsfragebogen vom 25. Oktober 2021 angegeben hatte, ihr Zustand habe sich seit 2018 verschlimmert (IV-Akte 124, S. 1). Sie wies dazu einerseits auf somatische Beschwerden (Karpaltunnelsyndrom, Schmerzen in den Händen, eingeschränkte Sehfähigkeit) hin, andererseits erklärte sie, trotz der Einnahme von Lithium weiterhin häufigen Wechseln von depressiven und manischen Phasen ausgesetzt zu sein, und unter starken Nebenwirkungen des Lithiums zu leiden. Letztere träten phasenmässig, jedoch nicht gleichzeitig auf und äusserten sich beispielsweise in starkem Zittern, trockener, rissiger Haut beider Hände sowie starkem Harndrang (IV-Akte 124, S. 3). Im Revisionsfragebogen vom 7. September 2018 hatte die Beschwerdeführerin noch von einem gleich gebliebenen Zustand berichtet (vgl. IV-Akte 110, S. 1).
4.5.2 Im Wesentlichen dasselbe gilt für die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D____. Auch sie berichtete im anlässlich des damaligen Revisionsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin verfassten Verlaufsbericht vom 26. September 2018 (IV-Akte 112), die Befunde seien im Wesentlichen gleichgeblieben. Im Verlaufsbericht vom 26. Januar 2022 (IV-Akte 127) hingegen, wies sie auf eine deutliche Verschlechterung der psychischen und somatischen Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin hin. Als hinzugetretene somatische Beschwerden nannte Dr. med. D____ eine Polyarthrose insbesondere der Hände, einen Netzhautdefekt mit Visusverlust, Nebenwirkungen der Lithium Therapie (extreme Trockenheit der Hände bis zur völligen Abschuppung, massiver Tremor der Hände und gynäkologische Probleme mit Hormonschwankungen, welche ebenfalls lithiumbedingt auftreten könnten und menopausale Beschwerden verstärkten). Die emotionale Instabilität der Beschwerdeführerin erachtete die Psychiaterin als leicht gebessert, erklärte aber, die Beschwerdeführerin habe immer noch sehr häufige depressive Phasen mit Antriebsverminderung, innerer Leere, Freudlosigkeit und depressiver Stimmung. Sie sei versucht, diese Symptome mit Substanzen (Alkohol und Kokain) zu überstehen. Kokain konsumiere sie allerdings keines mehr, Alkohol trinke sie weniger. Trotz hoher Selbstmotivation schaffe sie es nicht, abstinent zu leben, da der Alkoholkonsum im Sinne einer «Selbstmedikation» mit den depressiven und hypomanischen Stimmungsschwankungen verbunden sei. Bei der Beschwerdeführerin bestünden immer weniger Ressourcen und die Beschwerdeführerin wirke auch kognitiv immer mehr beeinträchtigt (IV-Akte 127, S. 2). Es fällt im Weiteren auf, dass auch Dr. med. D____ der Beschwerdeführerin bereits in ihrem Bericht vom 3. Februar 2016 seit dem 14. April 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte (IV-Akte 52, S. 3). Daran hielt sie auch im Verlaufsbericht vom 26. September 2018 fest und erklärte, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Leistung von 50 % erzielen können solle (IV-Akte 112, S. 4). Dennoch berichtete auch sie im Verlaufsbericht vom 26. Januar 2022 über eine Verschlechterung (s.o. und vgl. IV-Akte 127). Die Angaben von der Beschwerdeführerin selbst, wie auch der behandelnden Psychiaterin sind bereits deutliche Indizien, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren weiter verschlechtert hat, auch wenn sie bereits seit Juni 2015 als 100 % arbeitsunfähig gelten muss.
4.5.3 In seinem Gerichtsgutachten erklärt Dr. med. G____, dass in den psychiatrischen Vorgutachten von 2016 und 2023 die Langzeitauswirkungen insbesondere der psychostrukturellen Störungen, wie auch der bipolaren affektiven Störungen nicht gewürdigt und teilweise nicht diagnostiziert worden seien. Insbesondere hätten die Vorgutachter nicht gewürdigt, dass das Leben mit solchen schweren psychischen Störungen die innerpsychische Resilienz immer strapaziere und häufig zu einer vollständigen Erschöpfung derselben führe. Bei der Beschwerdeführerin sei zusätzlich zu beachten, dass mehrere schwere psychische Störungen vorlägen und diagnostiziert werden könnten (Gerichtsgutachten, S. 51). Wie Dr. med. D____, hielt auch er fest, die Beschwerdeführerin könne unterdessen nicht mehr auf ausreichend robuste qualitative Funktionsfähigkeiten zurückgreifen, sodass ihre Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen ganz grundsätzlich als schwer beeinträchtigt beurteilt werden müsse (a.a.O.). Auch hinsichtlich der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine derart ausgeprägte Erschöpfung ihrer innerpsychischen Resilienz entwickelt habe, dass sie auf diese Fähigkeit nur noch marginal zurückgreifen könne, sie also schwer beeinträchtigt sei. Dasselbe gelte für die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit. In Bezug auf die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben erklärte PD Dr. med. G____, die Beschwerdeführerin lebe eine regelrechte Vita minima. Sie tätige einzelne Hausarbeiten, kaufe ein, gehe ihrer Körperpflege nach und erledige manchmal Administratives. In der Hauptsache sei sie aber auf die Unterstützung ihres Lebenspartners angewiesen. Die Vita minima bedeute, dass die Beschwerdeführerin in einem weitgehend geschützten bzw. schützenden Rahmen leben könne. Ausserhalb dieser Vita minima müsse von einer schweren Beeinträchtigung ausgegangen werden (Gerichtsgutachten, S. 52). Aus diesen Ausführungen des Gerichtsgutachters geht hervor, dass die Beschwerdeführerin über die Jahre hinweg immer mehr erschöpfte. Dies erläutert er nachvollziehbar und schlüssig. Es wird daraus auch deutlich, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Begutachtung im Jahr 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8b) noch eine höhere innerpsychische Resilienz ausgewiesen hat als dies heute der Fall ist.
4.5.4 Schliesslich ergibt sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus einem Vergleich der im Jahr 2016 und der im Jahr 2022 durchgeführten Haushaltsabklärungen. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 23. September 2016 (IV-Akte 66) stellte die Abklärungsperson eine Einschränkung im Haushalt von 5 %. In jenem vom 17. Mai 2022 (IV-Akte 137) stellte der Abklärungsdienst, bei gleichbleibender Aufteilung von Haushalt und Erwerb (20 % Haushalt, 80 % Erwerb), eine Einschränkung von 10 % seit Februar 2021 fest. Dieser Abklärungsbericht ist nachvollziehbar und entspricht den rechtsprechungsgemäss geltenden Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines solchen Abklärungsberichts (die Haushaltsabklärung ist als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV zu verstehen; zur Beweistauglichkeit solcher Berichte vgl. BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3. und 9C_671/2017 vom 12.07.2018 E. 4.2.). Das Ergebnis des Abklärungsberichts vom 17. Mai 2022 ist zu Recht unumstritten. Die Erhöhung der Einschränkung von 5 % auf 10 % geht letztlich einher mit den von Dr. med. D____ und der Beschwerdeführerin beschriebenen Verschlechterung.
4.5.5 Zusammenfassend kann auf das psychiatrische Gerichtsgutachten von PD Dr. med. G____ vom 16. September 2024 abgestellt werden. Es liegt kein zwingender Grund vor, aus welchem von seiner Beurteilung abgewichen werden könnte (vgl. E. 3.5.2). Auch wenn er seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit rückwirkend per Juni 2015 abgegeben hat, ist aus den dargelegten Gründen von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Dezember 2017 auszugehen. Die Verschlechterung ist spätestens ab der Einleitung des Revisionsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin anzunehmen. Diese erfolgte im Oktober 2021 (vgl. den leeren Revisionsfragebogen vom 4. Oktober 2021, IV-Akte 120). Für die Festsetzung der Rente ist letztlich nicht erheblich, ob die Verschlechterung allenfalls bereits einige Monate vor Oktober 2021 als ausgewiesen angesehen werden könnte. Eine Rentenerhöhung ist gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV ohnehin erst per dem für die Revision von Amtes wegen vorgesehenen Monat an möglich. Die Rente der Beschwerdeführerin ist somit per Oktober 2021 neu zu berechnen.
5.
5.1. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und daneben im Aufgabebereich (namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten berücksichtigt (vgl. dazu auch Art. 27bis IVV und BGE 144 I 21, 23 E. 2.1). Für den Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16 ATSG. Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1, BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).
5.2. Was den Erwerbsteil der Beschwerdeführerin anbelangt, so erübrigt es sich, vertieft auf die Vergleichseinkommen einzugehen. Sie ist in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, womit ihre Einschränkung im Erwerb ebenfalls bei 100 % liegt. Bei einer Gewichtung des bei einem Anteil von 80 % liegenden Erwerbs resultiert ein Invaliditätsgrad im Erwerb von 80 %.
Bei einer Einschränkung des mit einem Anteil von 20 % und einer Einschränkung von 10 % (vgl. E. 4.5.4) resultiert ein Invaliditätsgrad im Haushalt von 2 %. Insgesamt weist die Beschwerdeführerin folglich seit mindestens Oktober 2021 (vgl. E. 4.5.5) einen Invaliditätsgrad von 82 % auf. Damit hat sie ab demselben Zeitpunkt (vgl. E. 4.5.5) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 3.2.).
6.
6.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und ist die Verfügung vom 4. Juli 2023 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin, rückwirkend ab dem 1. Oktober 2021, eine ganze Invalidenrente auszurichten.
6.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).
6.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 143 V 269, 179 E. 6.2.1, BGE 140 V 70, 75 E. 6.1 und 6.2 und BGE 139 V 496, 500 ff. E. 4.; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 ATSG). Das Gerichtsgutachten wurde in Auftrag gegeben, weil das psychiatrische Teilgutachten der Begutachtungsstelle E____ nicht schlüssig und somit nicht beweistauglich war (vgl. E. 4.1.3). Der medizinische Sachverhalt war demnach nicht genügend abgeklärt um den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin klären zu können. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdegegnerin die Kosten für die Begutachtung aufzuerlegen. Diese betragen insgesamt Fr. 7'164.70. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Rechnung der I____ vom 23. August 2024 über Fr. 164.70 (in den Gerichtsakten) sowie der Honorarforderung von PD Dr. med. G____ für die Erstellung des Gutachtens in Höhe von Fr. 7'000.00 (vgl. die Rechnung vom 16. September 2024, in den Gerichtsakten).
6.4. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich eines Zuschlags für den zusätzlichen Aufwand in Zusammenhang mit dem Gerichtsgutachten in Höhe von Fr. 500.00 sowie Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2023 7.7 %. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Mehrwertsteuer 8.1 %. Beschwerde und Beschwerdeantwort sowie der Verzicht auf eine Replik wurden vorliegend im Jahr 2023 verfasst. Der Aufwand im Zusammenhang mit der Gerichtsbegutachtung fällt vollumfänglich in das Jahr 2024. Entsprechend wird die Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 192.50) und für das Jahr 2024 ein Honorar von Fr. 500.00 zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 40.50) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Juli 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2021 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für das Gerichtsgutachten von insgesamt Fr. 7'164.70 zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'350.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 3'750.00 (Fr. 288.75) und 8.1 % Mehrwertsteuer auf Fr. 500.00 (Fr. 40.50).
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: