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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.08.2025 IV.2023.84 (SVG.2026.18)

14. August 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,565 Wörter·~28 min·7

Zusammenfassung

IVG, Rückwirkende Rentenzusprache basierend auf einem Gerichtsgutachten

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14. August 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. Carole Held, Advokatur Held, Lohweg 10, Postfach, 4018 Basel   

                                                   Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.84

Verfügung vom 9. Juni 2023

Rückwirkende Rentenzusprache basierend auf einem Gerichtsgutachten

Tatsachen

I.         

a)             Der 1967 geborene Beschwerdeführer stammt aus […] und lebt seit 1991 in der Schweiz. Er arbeitete nach der Einreise insbesondere als Maurer und Bauarbeiter (Anmeldung, IV-Akte 1, S. 4, Fragebogen Arbeitgeber der Firma B____ vom 6. Mai 2003, IV-Akte 6) sowie als Verkäufer (Fragebogen Arbeitgeber der C____ vom September 2003, IV-Akte 12).

b)             Im Jahr 2002 nahm der Beschwerdeführer eine selbständige Erwerbstätigkeit auf (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 21). Am 3. April 2003 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Nach der Einholung medizinischer Berichte und Auskünfte der ehemaligen Arbeitgebenden, verfügte die Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2003, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 0 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (IV-Akte 13). Anschliessend war er weiterhin selbständigerwerbend (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 21).

c)             Am 9. Oktober 2017 meldete sich der Beschwerdeführer unter Angabe einer Toxikomanie unter erfolgreicher Therapie sowie einer Beeinträchtigung des rechten Knies erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 19). Im Laufe ihrer Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre (psychiatrisch-rheumatologische) Begutachtung durch Dr. med. D____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E____, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, Master of Advanced Studies (MAS) Versicherungsmedizin (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 29. November 2018, IV-Akte 48, und rheumatologisches Verlaufsgutachten vom 29. April 2019, IV-Akte 49). Im Wesentlichen gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Juli 2019 mit, dass sie das Leistungsbegehren abzuweisen gedenke. Es seien ihm sowohl die angestammten Tätigkeiten als auch jede andere Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt in einem Pensum von 75 % zumutbar. Damit würden die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt (IV-Akte 52). Trotz dem vom Beschwerdeführer am 28. Juli 2019 dagegen erhobenen Einwand (IV-Akte 53), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 55).

d)             Mit einem Schreiben vom 30. September 2020 meldete sich der Beschwerdeführer unter Geltendmachung einer Verschlechterung seines physischen und psychischen Gesundheitszustands erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 58). Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung. Diese wurde mittels Zufallsprinzips der [...] MEDAS F____ (nachfolgend: MEDAS F____), zugeteilt (vgl. E-Mail vom 23. September 2021, IV-Akte 77). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 30 % eingeschränkt, in einer Verweistätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Gutachten vom 9. März 2022, IV-Akte 94, S. 14 f.). Basierend darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 29. März 2022 einen Vorbescheid. Mit diesem stellte sie dem Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte 98). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (Schreiben vom 14. April 2022, IV-Akte 99, vgl. auch die ergänzende Stellungnahme vom 1. Juni 2023, IV-Akte 115). Nach einer Nachfrage beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Bericht von Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 7. Juni 2023, IV-Akte 117) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid mit Verfügung vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 119).

II.        

a)             Mit Beschwerde vom 16. August 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2023 sei aufzuheben und (2) es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Rente rückwirkend ab April 2021 auszurichten. (3) Eventualiter sei zur abschliessenden Klärung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch das Gericht ein Obergutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Prozessverbeiständung zu gewähren. Alles unter o/e-Kostenfolge.

b)             Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)             Mit Replik vom 8. Dezember 2023 und Duplik vom 21. Dezember 2023 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 gewährt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. Carole Held, Rechtsanwältin, und gewährt ihm die unentgeltliche Rechtspflege.

IV.     

a)             Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. Februar 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b)             Mit Verfügung vom 5. März 2024 informiert die Präsidentin die Parteien darüber, dass das Verfahren an der Beratung vom 28. Februar 2024 ausgestellt worden sei und ein psychiatrisches/neuropsychologisches Gerichtsgutachten in Auftrag gegeben werde.

c)             Mit einer weiteren Verfügung vom 3. Juni 2024 teilt die Präsidentin den Parteien mit, dass die H____ (nachfolgend: H____ Begutachtung) mit der Begutachtung beauftragt werde.

d)             Die Beschwerdegegnerin teilt dem Gericht mit Eingabe vom 10. Juni 2024 mit, dass sie keine Einwände habe. Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Stellungnahme zur Gutachtensvergabe ein.

e)             Das psychiatrisch/neuropsychologische Gutachten der H____ Begutachtung vom 21. Februar 2025 geht am 24. Februar 2025 beim Gericht ein. Die Präsidentin lässt dieses den Parteien zur Stellungnahme zukommen (vgl. Instruktionsverfügung vom 24. Februar 2025).

f)              Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Schreiben vom 6. März 2025 zum Gerichtsgutachten vernehmen, ohne neue Anträge zu stellen.

g)             Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Stellungnahme vom 24. April 2025, (1) es sei für die Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit im laufenden IV-Beschwerdeverfahren auf das Gutachten der H____ Begutachtung vom 21. Februar 2025 abzustellen und (2) es sei ihm zur Festlegung seines Rentenanspruchs für die Zeit bis zum 31. Dezember 2023 ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von 25 % zu gewähren und ihm eine entsprechende Rente rückwirkend per spätestens Mai 2023 zuzusprechen.

h)             Mit Eingabe vom 11. August 2025 bittet der Beschwerdeführer um Zustellung eines Vorabdispositivs im Anschluss an die Urteilsberatung.

V.       

Am 14. August 2025 findet die zweite Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung, eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm ganztags zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 4 %. In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS F____ vom 9. März 2022 (IV-Akte 93) ab. Bezüglich des Gerichtsgutachtens weist sie darauf hin, dass die Gutachter die Arbeitsunfähigkeit erst für den Zeitraum ab Mai 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten klären können.

2.2.            Der Beschwerdeführer kritisiert die Beurteilung seiner Einschränkungen aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht durch die Beschwerdegegnerin. Einen Bericht der Memory Clinic I____ vom 24. April 2023 (IV-Akte 111) habe sie zu Unrecht als nicht beweistauglich eingestuft. Gemäss diesem bestünden jedoch kognitive Defizite, aufgrund derer bei der Arbeitsfähigkeit von einer relevanten Leistungseinbusse ausgegangen werden müsse. Davon würden auch der behandelnde Psychiater und die behandelnde Psychologin berichten. Ferner werde die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters der MEDAS F____ durch den behandelnden Psychiater klar widerlegt. In jedem Fall bestünden Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten. Das Gerichtsgutachten erachtet er als beweistauglich.

2.3.            Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

3.                  

3.1.            Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben. Das Sozialversicherungsgericht stellt zudem rechtsprechungsgemäss auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen, d.h. angefochtenen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend finden somit grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 24. September 2024 in Kraft waren; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Sofern im Folgenden eine zwischenzeitlich abgeänderte Bestimmung in einer bestimmten Fassung von Relevanz ist, wird dies entsprechend vermerkt (d.h. der jeweiligen Gesetzesabkürzung wird ein «a» vorangestellt, wenn auf eine nur bis zum 31. Dezember 2021 gültige Fassung Bezug genommen wird).

3.2.            Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt. Die Höhe des Rentenanspruchs bestimmt sich nach Art. 28 Abs. 2 aIVG bzw. Art. 28b IVG.

3.3.            Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert (Art. 17 aATSG) bzw. sich der Invaliditätsgrad um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 % erhöht (Art. 17 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3., BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2. mit Hinweisen).

3.4.            Die IV-Stelle kann im Rahmen ihrer Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATGS) insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG und Art. 44 ATSG). Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

3.5.            3.5.1   Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).

3.5.2   Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das kantonale Sozialversicherungsgericht in der Regel dann ein Gerichtsgutachten einzuholen, wen es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung bleibt hingegen in jenen Fällen möglich, in welchen es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Dem Gericht steht es ebenso frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99, 100 E. 1.1 sowie BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).

3.5.3   Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4, BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa, BGE 118 V 286, 290 E. 1b und BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen). Damit messen die Richtlinien, die es wesensgemäss stets unter Vorbehalt abweichender Ergebnisse im Rahmen fallweiser pflichtgemässer Beweiswürdigung zu verstehen gilt, den Gerichtsgutachten höheren beweiswert zu als den Administrativgutachten (BGE 143 V 269, 282 E. 6.2.3.2.).

4.                  

4.1.            4.1.1   In der Konsensbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS F____ vom 9. März 2022 (IV-Akte 94, S. 1 ff.), nannten die Gutachter eine Valgusgonarthrose rechts mit Gelenkerguss (ICD-10 M17.9), ein Zustand nach Patella-Shaving rechtes Knie am 06.08.2001 (ICD-10 M22.4) sowie Sehstörungen bei rezidivierender Uveitis (ICD-10 H53; H20.0) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 94, S. 11 f.). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine Sarkoidose, ED 02/2020 (ICD-10 D86.9) auf. Drei Gutachter nannten in ihren Teilgutachten zusätzliche Diagnosen, welche sie in der Konsensbeurteilung nicht aufführten. Im allgemeinmedizinisch-internistischen Gutachten finden sich ein Nikotinabusus und eine Pollinosis (IV-Akte 94, S. 69), im ophthalmologischen Teilgutachten eine Fehlsichtigkeit (Myopie, Astigmatismus) (ICD-10 H52.1; H52.2), eine Alterssichtigkeit (ICD-10 H52.4), ein latentes Aussenschielen (ICD-10 H50.5) und cataracta incipiens (ICD-10 [H]25.0; IV-Akte 94, S. 136). Beide Teilgutachten differenzierten nicht zwischen Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der psychiatrische Teilgutachter nannte folgende weiteren Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Kokain Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent aber in Behandlung mit Medikation ([…] [Methylphenidat]; ICD-10 F14.23), Cannabis Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.20), Opioidabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F11.20), Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), Differenzialdiagnosen Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24) mit Verdacht auf anhaltende kognitive Beeinträchtigungen (ICD-10 F19.74) und Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; IV-Akte 94, S. 158).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter und Gutachterinnen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer Sachen (Velos, Motorräder, elektronische Geräte) gekauft, repariert und wieder verkauft habe, aus orthopädischer-rheumatologischer Sicht zu 25 % und aus ophthalmologischer Sicht zu 30 % eingeschränkt. Aus Sicht der übrigen an der Begutachtung beteiligten Disziplinen bestehe in der bisherigen Tätigkeit keine Einschränkung. Somit schlossen sie aus interdisziplinärer Sicht in der angestammten Tätigkeit auf eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und in einer Verweistätigkeit auf eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dazu verwiesen sie auf das seitens des orthopädischen-rheumatologischen und ophthalmologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil (IV-Akte 94, S. 14). Der orthopädische Gutachter wies darauf hin, dass bei einer optimal angepassten Tätigkeit sämtliche Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen ausgeführt werden könnten (IV-Akte 94, S. 97). Die ophthalmologische Gutachterin hielt fest, dass nur Tätigkeiten ohne oder mit nur geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit als optimal angepasst gälten (IV-Akte 94, S. 139).

Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit erklärten sie, aus polydisziplinärer Sicht könne medizinisch-theoretisch angenommen werden, dass die aktuell ausgewiesene Versicherungsmedizinische Relevanz der Diagnosen seit Januar 2020 bestehe. Aufgrund der von ihnen selbst zum aktuellen Zeitpunkt erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten Diagnosen erscheine ihnen die echtzeitlich vorgenommenen und von den Gutachtern als wesentlich erachteten Beurteilungen als plausibel (IV-Akte 94, S. 14 f.).

4.1.2   Es ist zu Recht unbestritten, dass auf die Teilgutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin (IV-Akte 94, S. 54 ff.), Orthopädie und Rheumaotologie (IV-Akte 94, S. 76 ff.), Neurologie (IV-Akte 94, S. 104 ff.) und Ophthalmologie (IV-Akte 94, S. 124 ff.) abgestellt werden kann. Diese erfüllen die rechtsprechungsgemäss zu erfüllenden Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a; vgl. E. 3.4.). Anders verhält es sich jedoch mit der Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens (IV-Akte 94, S. 143 ff.).

4.1.3   Das psychiatrische Teilgutachten von pract. med. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 31. Januar 2022 erfüllt wohl formal die meisten der Beweistauglichkeitsvoraussetzungen für ein Gutachten (vgl. E. 3.4.). Allerdings bestehen, insbesondere unter Berücksichtigung weiterer vorliegender medizinischer Berichte, Zweifel an seiner Beweistauglichkeit.

4.1.4   Für den Zeitraum seit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers im Oktober 2020 und der Begutachtung durch die MEDAS F____ im Dezember 2021 und Januar 2022 (vgl. Gutachten vom 9. März 2022, IV-Akte 94, S. 5) liegen kaum Berichte behandelnder Ärzte oder Ärztinnen vor. Der Hausarzt Dr. med. K____, FMH Allgemeine Medizin, machte allerdings schon damals deutlich, dass er von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausging. Dies begründete er mit einer Inkonstanz und einer Impulskontrollstörung (vgl. Bericht vom 2. Mai 2021, IV-Akte 68, S. 2 f., sowie sein E-Mail vom 30. März 2021, IV-Akte 67). Wenige Monate nach der Begutachtung stellte M.Sc. L____, Klinische Psychologin, aufgrund einer Testung eine mindestens leichte kognitive Einschränkung des Beschwerdeführers fest und erklärte, es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausgegangen werden (vgl. Schreiben vom 28. Juli 2022, IV-Akte 115, S. 11 f.). Auch Dr. med. M____, FMH Psychiatrie, nannte in seinen Diagnosen nun eine kognitive Beeinträchtigung nach langjährigem multiplen Substanzkonsum (F19.72; F19.74). Ausserdem stellte er die Diagnosen Soziale Phobie (F40.1), spezifische Phobien (F40.2) sowie Angst und depressive Störung gemischt (F41.2) (vgl. Schreiben vom 3 August 2022, IV-Akte 115, S. 8 ff., vgl. auch sein Schreiben vom 5. August 2022, IV-Akte 106, S. 2).

Basierend auf Untersuchungen im Februar 2023 stellte sodann die Memory Clinic I____ eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung mit reduzierter Belastbarkeit fest, welche sie im Zusammenhang mit den übrigen von ihr gestellten Diagnosen (mittelschweres Schlafapnoesyndrom, St. n. Polytoxikomanie, depressive Stimmungslage und chronische Schmerzen) sah (vgl. Untersuchungsbericht vom 24. April 2023, IV-Akte 111). Die behandelnde Psychologin L____ hielt daran fest, dass von einer PTBS ausgegangen werden müsse und sprach davon, dass sich die Diagnose einer double depression erhärtet habe. Bei dieser komme es neben einer Dysthymie zusätzlich zu einer überlagerten depressiven Episode, die dann zeitlich limitiert sei. Mit Abklingen dieser zusätzlichen Depression bleibe jedoch die Dysthymie, sodass keine Rückkehr in die Normalität möglich sei (vgl. Berichte vom 31. Mai 2023, IV-Akte 115, S. 14 f., und vom 9. August 2023, Beschwerdebeilage [BB] 4). Der behandelnde Psychiater Dr. med. M____ machte im Weiteren wiederholt deutlich, dass er mit der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters der MEDAS F____ nicht einverstanden sei. Dabei wies er primär darauf hin, dass die von der Memory Clinic I____ festgestellten kognitiven Defizite zu wenig berücksichtigt und ein PTBS zu Unrecht verneint worden seien (vgl. Bericht vom 10. August 2023, BB 5, und vom 29. November 2023, Replikbeilage).

4.1.5   Das Bild, welches sich allein aus den Berichten der abklärenden und behandelnden Ärzte und Psychologinnen und Psychologen ergibt, weicht deutlich ab von jenem, welches von pract. med. J____ in seinem psychiatrischen Teilgutachten gezeichnet wurde. Die Diskrepanz zwischen einer deutlichen Einschränkung gemäss den teilweise ausführlichen und begründeten Berichten der Behandelnden und seiner gutachterlichen Einschätzung ist erheblich. Dass es ihm nicht möglich war, dazu Stellung zu nehmen, weil die meisten dieser Berichte erst nach der Begutachtung erstellt worden waren, ändert nichts daran, dass sie zu erheblichen Zweifeln an seinem psychiatrischen Teilgutachten führen. Da das psychiatrische Teilgutachten somit in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist, ist ein Gerichtsgutachten zur Klärung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers angezeigt. Die Diskrepanzen beziehen sich nicht nur auf die rein psychiatrische Beurteilung, sondern insbesondere auch auf die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine kognitive Beeinträchtigung vorliegt – was auch von pract. med. J____ als möglich erachtet, jedoch nicht weiter abgeklärt wurde (vgl. IV-Akte 94, S. 158). Deswegen muss das Gerichtsgutachten unter psychiatrischer und neuropsychologischer Beteiligung erstellt werden.

4.2.            Die vom Gericht beauftragte H____ Begutachtung nennt in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (unter Beteiligung einer Fachärztin für Prävention und Public Health als Fallführerin, einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und einem Neuropsychologen FSP) vom 21. Februar 2025 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) und Dysthymie (ICD-10 F34.1) im Sinne einer double depression, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit Belastungsminderung als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen mit vorübergehendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneinten sie explizit. Ferner nannten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: ADHS, medikamentös mit Ritalin behandelt (ICD-10 F90.0), Opiatabhängigkeit, stabil mit Subutex substituiert (ICD-10 F11.22), Kokainabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20), THC-Missbrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.1), Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F13.20), Sarkoidose, ED 02/2020 und aktenanmanestisch mittelschweres Schlafapnoesyndrom (Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, S. 7). Die Gutachterin und die Gutachter legen dar, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen Funktionen leicht bis schwergradig eingeschränkt sei (Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, S. 8) und durch die sich aus den psychiatrischen Diagnosen ergebenden erheblichen funktionellen Einschränkungen eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit halten sie ferner fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der gutachterlichen Beurteilung 2022 verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer sei als Inhaber einer Brockenstube selbständig erwerbend gewesen. Er habe an Elektrogeräten und Velos Reparaturen aller Art durchgeführt sowie Haushaltsentrümpelungen vorgenommen. Diese Tätigkeit gelte optimal adaptiert, da dem Beschwerdeführer eine freie Zeiteinteilung möglich gewesen sei und die Arbeiten ohne Zeitdruck hätten erfolgen können. Die Gutachterin und die Gutachter erklären jedoch, aufgrund der mit den psychiatrischen Diagnosen einhergehenden Funktionseinschränkungen sei ihm diese Tätigkeit nur noch eingeschränkt möglich. Limitierend seien insbesondere die schwer eingeschränkte Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Aufgrund der Belastungsminderung bestehe ein relevant erhöhter Pausenbedarf (Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, S. 9). Gemäss ihrer gutachterlichen Einschätzung könne der Beschwerdeführer aktuell während fünf Tagen pro Woche sechs Stunden pro Tag arbeiten. Dabei bestehe ein erhöhter Pausenbedarf von zwei Stunden. Er könne somit netto 20 Stunden pro Woche arbeiten, was bei einer 40-Stunden-Woche einem Pensum von 50 % gleichzusetzen sei. Zudem bestehe eine leichte Leistungsminderung von 10 %, aufgrund des depressiven Denkens des Beschwerdeführers und seiner Fixierung auf die Schmerzen. Insgesamt resultiere somit eine Arbeitsfähigkeit von 45 % bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 55 % (Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, S. 9 f.).

Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führen die Gutachterin und die Gutachter aus, anamnestischen Angaben zufolge bestünden die psychischen Beschwerden seit der Entgiftung und der Substitution der Opiatabhängigkeit. Eine subdepressive Verstimmung bestehe nach anamnestischen Angaben schon seit ca. 2012. Diese allein habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und sei wegen ihrer geringen Symptomatik auch lange klinisch nicht in Erscheinung getreten. Eine über eine Dysthymie hinausgehende depressive Störung sei erstmals im Bericht der Psychologin L____ vom 31. Mai 2023 (vgl. IV-Akte 115, S. 14 f.) angeführt worden. Es sei somit davon auszugehen, dass die double depression, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse, spätestens seit Mai 2023 bestehe. Bezüglich der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zeigten sich erste in diese Richtung weisenden Befunde im bidisziplinären Gutachten vom 29. April 2019 (vgl. IV-Akte 49). Darin sei allerdings nachvollziehbarerweise von einer Schmerzverarbeitungsstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden. Im Gutachten der MEDAS F____ vom 9. März 2022 (vgl. IV-Akte 94) sei eine Störung aus dem Bereich F45 als «grundsätzlich denkbar» erachtet, aber nicht weiter diskutiert worden. Zwischenzeitlich sei die Schmerzstörung so weit verstärkt, dass sie sich nun klar diagnostizieren lasse. Rückblickend dürfte sie bereits ca. 2019 begonnen haben. Die PTSD (bzw. PTBS) scheine schon recht lange, wohl am ehesten schon seit der Jugendzeit zu bestehen. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über lange Zeit im Sinne der Vermeidung einfach niemandem davon berichtet habe. Auch scheine ihm in der Vergangenheit zunächst über viele Jahre bis 2016 der Heroinkonsum, dann für eine Übergangszeit nach Heroinabstinenz, der Mischkonsum von Benzodiazepinen und Alkohol und zum Schluss ausschliesslich der gesteigerte Konsum von Alkohol bei der Verdrängung geholfen zu haben. Noch Anfang 2022 hätten sich Anzeichen für den übermässigen Alkoholkonsum gezeigt (die Gutachterin und die Gutachter der H____ Begutachtung verweisen dafür auf das Gutachten der MEDAS F____). Erst nachdem der Beschwerdeführer den Konsum bei reduzierter Subutexdosis sistiert habe, habe sich die Störung demaskiert. Das erste Mal dokumentiert worden sei sie im Bericht der behandelnden Psychologin L____ vom 28. Juli 2022 (vgl. IV-Akte 115, S. 11 f.). Eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung sei erstmals in der neuropsychologischen Untersuchung der Memory Clinic I____ vom 24. April 2023 festgestellt worden (vgl. IV-Akte 111). Es sei eher unwahrscheinlich, dass seit dieser Untersuchung eine klinisch signifikante Veränderung eingetreten sei.

Die Gutachterin und die Gutachter gehen davon aus, dass das Vollbild der die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen spätestens seit Mai 2023 vorgelegen habe. Im Mai 2023 habe die Psychologin L____ in ihrem Bericht angeführt, dass nach herabsetzen der Substanzen, die dem Konsum zugrundeliegende psychische Belastung und Störung ersichtlicher sei. Es bestehe eine depressive Verstimmung in unterschiedlichen Ausprägungen. Und zusätzlich bestehe eine Dysthymie, so dass die Diagnose einer double depression zu stellen sei. Mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehe zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Verlauf von 2019 bis 05/2023 sei nicht mit hinreichender Sicherheit zu quantifizieren. Es sei davon auszugehen, dass es in dieser Zeit zu einer langsamen, schleichenden Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen sei. Rückblickend könne der 2019 erfolgten gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gefolgt werden. Das heutige, die Arbeitsfähigkeit relevant einschränkende psychische Zustandsbild habe sich erst im Verlauf entwickelt und demaskiert. Anlässlich der gutachterlichen Beurteilung von 2022 sei die psychische Symptomatik noch nicht in dem Ausmass erkennbar gewesen, wie sie sich heute darstelle, obschon das Nicht-Stellen einer psychiatrischen Diagnose aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar erschiene und auch von den Behandlern zeitnah kritisiert worden sei.

Im April 2022 habe der Beschwerdeführer eine psychotherapeutische Behandlung bei der Psychologin L____ begonnen, welcher ein vertrauensvoller therapeutischer Zugang zum Beschwerdeführer gelungen sei. Hinzu sei gekommen, dass mit Sistieren des Alkoholkonsums dessen «schützende» Wirkung entfallen sei. Der Beschwerdeführer habe erstmals über massive Gewalterfahrungen in Kindheit und Jugend gesprochen. Mit dieser neu zu stellenden Diagnose einer PTBS erscheine die gesamte Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers in einem anderen, nun nachvollziehbaren Licht. So könnten z.B. sein Drogen- und Alkoholkonsum als Kompensations- und Abwehrmechanismen gewertet werden. Entsprechend sei es im Februar 2022 gutachterlich nicht möglich gewesen, das Gesamtbild der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu erfassen. Dies sei – wie dargelegt – erst im Verlauf gelungen. Im Mai 2023 sei das Gesamtbild erstmals vollumfänglich beschrieben worden. Seit mindestens Mai 2023 bestehe die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit. Im Gegensatz zu den Behandlern, die dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierten, schlossen die Gutachterinnen und Gutachter der H____ Begutachtung darauf, dass eine Restarbeitsfähigkeit bestehe. Zur Begründung gaben sie an, dass die affektive Störung trotz der Diagnose einer double depression im Längsschnitt eine eher moderate Symptomatik habe und der Beschwerdeführer bezüglich der PTSD und der Schmerzstörung aufgrund der vorhandenen Ressourcen bis zu einem gewissen Masse in der Lage sei, die Symptomatik zu kontrollieren und sich dadurch eine zumindest teilweise Funktionalität im Alltag zu erhalten (Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, S. 10 f.).

4.3.            Das Gutachten der H____ Begutachtung vom 21. Februar 2025 erfüllt die Anforderungen an die Beweistauglichkeit eines Gutachtens (vgl. E. 3.4.). Der Beschwerdeführer anerkennt die Beweistauglichkeit des Gutachtens (vgl. Stellungnahme vom 24. April 2025). Die Beschwerdegegnerin tut ihm dies grundsätzlich gleich, weist jedoch darauf hin, dass die Gutachter für den Zeitraum vor Mai 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine klare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornähmen. Deshalb liege eine Beweislosigkeit zu Lasten des Beschwerdeführers vor (vgl. Stellungnahme vom 6. März 2023).

4.4.            Es ist zutreffend, dass die Gutachterin und die Gutachter der H____ Begutachtung die von ihnen festgestellte, aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 55 % erst ab Mai 2023 attestieren. Sie halten ebenfalls klar fest, dass sie den Verlauf seit 2019 nicht mit Sicherheit quantifizieren können. Zugleich erklären sie, rückblickend könne der Beurteilung im Gutachten von 2019 gefolgt werden (vgl. E. 4.2.). Die damaligen Gutachter Dr. med. D____ und Dr. med. E____ attestierten dem Beschwerdeführer in ihrer interdisziplinären Beurteilung vom 29. April 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus rein rheumatologischer Sicht. Aus psychiatrischer Sicht erachteten sie den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 49, S. 9). Aufgrund der Ausführungen im Gutachten der H____ Begutachtung kann eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht erst ab Mai 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass aufgrund der orthopädischen-rheumatologischen und ophthalmologischen Beurteilung im Gutachten der MEDAS F____ vom 9. März 2022 ab Januar 2020 von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % (aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht 25 %, aus ophthalmologischer Sicht 30 %) auszugehen sei (vgl. E. 4.1.1.). Diese Teilgutachten werden vom Gericht nicht beanstandet. Auf diese Beurteilung kann folglich abgestellt werden. Für eine optimale Verweistätigkeit ab Mai 2023 sind sodann die von psychiatrischer und neuropsychologischer als auch die von orthopädisch-rheumatologischer und ophthalmologischer Seite festgehaltenen Anforderungen zu berücksichtigen. Die fallführende Gutachterin hielt im Übrigen dazu fest, dass der Beschwerdeführer aus ophthalmologischer Sicht keine Veränderung bzw. Verschlechterung angegeben habe (Gutachten der Fallführung, S. 9). Es ist davon auszugehen, dass die im Gutachten der MEDAS F____ attestierte Arbeitsfähigkeit von insgesamt 30 % und die Arbeitsunfähigkeit von 55 %, welche von Seiten der H____ Begutachtung attestiert wurde, nicht zu kumulieren sind. Aus dem rheumatologischen Teilgutachten der MEDAS F____ ergibt sich, dass die Einschränkung von 25 % ebenfalls aus einer Anwesenheit von sechs Stunden täglich resultiert und der rheumatologische Gutachter – wie die Gutachterin und die Gutachter der H____ Begutachtung – von einer allfällig zusätzlichen Notwendigkeit von belastungsabhängigen Pausen ausging (vgl. IV-Akte 94, S. 96). Die Einschränkung von 30 % aus ophthalmologischer Sicht begründete die damalige Gutachterin mit einem erhöhten Pausen- bzw. Kompensationsbedarf (vgl. IV-Akte 94, S. 138). Dieser Pausenbedarf findet in der Beurteilung der H____ Begutachtung Berücksichtigung (vgl. E. 4.2.). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2020 zu 30 % und seit Mai 2023 zu 55 % arbeitsunfähig ist. Basierend darauf ist der Einkommensvergleich vorzunehmen.

5.                  

5.1.            Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Vorliegend ist, aufgrund des zwischenzeitlich verschlechterten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, für zwei Zeitpunkte ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Erstmals per März 2021, da ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Der zweite Einkommensvergleich ist, basierend auf der Beurteilung im Gerichtsgutachten (vgl. E. 4.2) per Mai 2023 vorzunehmen. Die Gutachterin und die Gutachter sind in nachvollziehbarer Weise zum Schluss gekommen, dass die genannte Arbeitsunfähigkeit spätestens ab Mai 2023 gilt. Diese Situation ist mit jener im Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.1 vergleichbar, in welchem die Arbeitsfähigkeit aufgrund des unklaren Verlaufs erst ab dem Zeitpunkt des Gutachtens festgelegt werden konnte. Sinngemäss ist auch hier die Arbeitsunfähigkeit von 55 %, abweichend von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bereits ab Mai 2023 zu berücksichtigen, ohne dass eine dreimonatige Frist abzuwarten wäre.

5.2.            Die Beschwerdegegnerin hat lediglich einen Einkommensvergleich per 2021 vorgenommen. Dabei stellte sie für das Valideneinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) 2018, Tabelle TA1, Ziffer 45 – 47, Handel, Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen, Männer, Kompetenzniveau 2, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2020 von 1.71 % ab und schloss auf ein Valideneinkommen von Fr. 68'417.00. Das Invalideneinkommen berechnete sie anhand der LSE 2018, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2020 von 1.71 %. Sie berechnete so ein Invalideneinkommen von Fr. 65'478.00 (vgl. die angefochtene Verfügung, IV-Akte 119, S. 1).

5.3.            Die Tabellen und Tabellenpositionen, welche die Beschwerdegegnerin den Vergleichseinkommen zugrunde gelegt hat, werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht kritisiert. Für den Einkommensvergleich 2021 muss die Tabelle TA1 der LSE 2020 zur Anwendung gelangen (vgl. BGE 150 V 67, 70 ff. E. 5.). Basierend auf LSE 2020, Tabelle TA1, Ziffer 45 – 47, Handel, Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen, Männer, Kompetenzniveau 2 (Fr. 5'474.00), mit Umrechnung von 40 auf 41.9 Wochenstunden (vgl. die wöchentliche Arbeitszeit bei der erwähnten Rubrik im Jahr 2021; BFS, Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen», T 03.02.03.01.04.01), unter Berücksichtigung der in diesem Fall negativen Nominallohnentwicklung bis 2021 von -0.1 % in der erwähnten Rubrik (vgl. BFS, Tabelle «Nominallohnindex, Männer, 2021-2024», T.1.1.20), resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen im Jahr 2021 von Fr. 68'739.00. Das Invalideneinkommen berechnet sich anhand von LSE 2020, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'261.00), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2020 von total -0.7 % (vgl. BFS, Tabelle «Nominallohnindex, Männer, 2021-2024», T.1.1.20). Bei einem Pensum von 70 % resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 45'748.00. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen sowie seines Alters einen Abzug vom Invalideneinkommen von 5 % gewährt (vgl. IV-Akte 119, S. 2). Dies führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 43'461.00 und somit einem – nach den Regeln der Mathematik gerundeten (BGE 130 V 121, 122 f. E. 3.2 und 3.3) – Invaliditätsgrad von 37 %. Der Beschwerdeführer beantragt für die Zeit bis zum 31. Dezember 2023 die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % (vgl. Stellungnahme vom 24. April 2025). Für den Einkommensvergleich 2021 gilt, dass die Höhe des Abzugs gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen ist. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.3.). Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5.2.). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen). Es finden sich vorliegend keine Anhaltspunkte, welche ein Eingreifen in das Ermessen der Beschwerdegegnerin durch das Gericht rechtfertigen würden. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf die von der Gutachterin und den Gutachtern der H____ Begutachtung festgestellten Einschränkungen (vgl. Stellungnahme vom 24. April 2025, Ziff. 2.3) beziehen sich auf die Zeit ab Mai 2023. Demzufolge sind sie für den Einkommensvergleich für das Jahr 2021 nicht zu berücksichtigen. Beim Einkommensvergleich für das Jahr 2021 resultiert somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 28 Abs. 2 aIVG.

5.4.            Für den Einkommensvergleich ab Mai 2023 ist angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 150 V 67, 70 ff. E. 5.) die zum Urteilszeitpunkt «aktuellste» LSE beizuziehen. Das heisst, es kommt die am 29. Mai 2024 publizierte Tabelle TA1 der LSE 2022 zur Anwendung. Ferner ist bei beiden Vergleichseinkommen grundsätzlich auf dieselben Tabellenpositionen abzustellen wie für die Berechnung per 2021. Demzufolge bestimmt sich das Valideneinkommen anhand von LSE 2022, Tabelle TA1, Ziffer 45 – 47, Handel, Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen, Männer, Kompetenzniveau 2 (Fr. 5'591.00), mit Umrechnung von 40 auf 41.9 Wochenstunden (vgl. die wöchentliche Arbeitszeit bei der erwähnten Rubrik im Jahr 2023; BFS, Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen», T 03.02.03.01.04.01), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2023 von 1.3 % in der erwähnten Rubrik (vgl. BFS, Tabelle «Nominallohnindex, Männer, 2021-2024», T.1.1.20), resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen im Jahr 2021 von Fr. 71'192.00. Für das Invalideneinkommen gilt es auf LSE 2022, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'305.00), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2020 von total 1.7 % (vgl. BFS, Tabelle «Nominallohnindex, Männer, 2021-2024», T.1.1.20) abzustellen (ergibt Fr. 69'943.00). Bei einem Pensum von 45 % resultiert ein hypothetisches Einkommen von Fr. 30'372.00. Da der Beschwerdeführer eine Leistungsfähigkeit von weniger als 50 % aufweist, ist zudem ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV). Somit verbleibt ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 24'298.00, was zu einem Invaliditätsgrad von 66 % führt. Der Beschwerdeführer hat somit ab Mai 2023 Anspruch auf eine Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 66 %. Gemäss Art. 28b Abs. 2 IVG entspricht der Rentenanspruch bei dem Invaliditätsgrad und beträgt somit ebenfalls 66 %.

5.5.            Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2023 einen Anspruch auf eine Invalidenrente in Höhe von 66 %. Bis und mit April 2023 hat er keinen Rentenanspruch.

6.                  

6.1.            Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und ist die Verfügung vom 9. Juni 2023 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2023 eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 66 % auszurichten.

6.2.            Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3.            Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 143 V 269, 179 E. 6.2.1, BGE 140 V 70, 75 E. 6.1 und 6.2 und BGE 139 V 496, 500 ff. E. 4.; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 ATSG). Das Gerichtsgutachten wurde in Auftrag gegeben, weil das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS F____ für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers über den ganzen zu beurteilenden Zeitraum hinweg nicht beweistauglich war (vgl. E. 4.1.3 ff.). Der medizinische Sachverhalt war demnach nicht genügend abgeklärt. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdegegnerin die Kosten für die Begutachtung aufzuerlegen. Diese betragen insgesamt Fr. 17'516.30 (vgl. die eingereichte Rechnung, in den Gerichtsakten).

6.4.            Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich eines Zuschlags für den zusätzlichen Aufwand in Zusammenhang mit dem Gerichtsgutachten in Höhe von Fr. 500.00 sowie Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2023 7.7 %. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Mehrwertsteuer 8.1 %. Sämtliche Rechtsschriften bis zur Duplik wurden vorliegend im Jahr 2023 verfasst. Der Aufwand im Zusammenhang mit der Gerichtsbegutachtung fällt vollumfänglich in die Jahre 2024 und 2025. Entsprechend wird die Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist dem Beschwerdeführer für das Jahr 2023 eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) und für das Jahr 2024 ein Honorar von Fr. 500.00 zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 40.50) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. Juni 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2023 eine Invalidenrente von 66 % auszurichten.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für das Gerichtsgutachten von insgesamt Fr. 17'516.30 zu tragen.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'350.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 3'750.00 (Fr. 288.75) und 8.1 % Mehrwertsteuer auf Fr. 500.00 (Fr. 40.50).

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2023.84 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.08.2025 IV.2023.84 (SVG.2026.18) — Swissrulings