Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.11.2025 IV.2023.76 (SVG.2026.45)

5. November 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,480 Wörter·~27 min·2

Zusammenfassung

Restarbeitsfähigkeit; Einkommensvergleich

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5. November 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]vertreten durch lic. iur. Jürg Tschopp, Simonius&Partner, Advokat, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel   

                                                   Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.76

Verfügung vom 8. Juni 2023

Restarbeitsfähigkeit; Einkommensvergleich

Tatsachen

I.         

Der 1980 geborene Beschwerdeführer absolvierte in der Schweiz eine Ausbildung zum Druckausrüster (vgl. IV-Akte 10, S. 5) und war ab 2010 bei der B____ AG in einem Pensum von 100% als Linienmitarbeiter tätig (Arbeitszeugnis, IV-Akte 40, S. 8 f.). Ab September 2013 befand er sich in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. C____ (IV-Arztbericht, IV-Akte 23, S. 1). Seine erste Ehe wurde im Oktober 2013 geschieden (Beschluss Familiengericht [...], IV-Akte 10, S. 10 ff.). Ihr entstammen im September 2012 geborene Zwillinge (IV-Akte 150, S. 9).

Am 27. Februar 2014 (Posteingang) meldete sich der Beschwerdeführer erstmals bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Depression zum Leistungsbezug an (Anmeldung, IV-Akte 10, S. 1 ff.). Diese stand damals im Zusammenhang mit massiven ehelichen Problemen und Gewaltdrohungen seitens der Familie der Ehefrau sowie der damals hängigen Scheidung (vgl. Bericht [...], IV-Akte 5, S. 1 ff.; Bericht Arbeitgeber, IV-Akte 5, S. 4 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer in vollem Pensum an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren konnte, schloss die Beschwerdegegnerin das Dossier (vgl. Mitteilung vom 27. Juni 2014, IV-Akte 26).

Im Dezember 2014 kündigte der Beschwerdeführer die Stelle bei der B____ AG selbst (Arbeitszeugnis, IV-Akte 40, S. 9).

Am 15. Juli 2016 stürzte der Beschwerdeführer in [...] eine Treppe hinunter (Schadenmeldung UVG, IV-Akte 32.78). Dabei verletzte er sich am rechten Knie und an der HWS (a.a.O.). Die zuständige Unfallversicherung Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. IV-Akte 32). Aufgrund persistierender Kniebeschwerden und eines Meniskusschadens wurde der Beschwerdeführer zweimal operiert (vgl. Bericht Dr. med. D____, IV-Akte 39.8).

Der Beschwerdeführer wurde am 11. Januar 2017 in der Klinik E____ abgeklärt (IV-Akte 34) und meldete sich daraufhin am 19. Januar 2017 (Posteingang) erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 27). Vom 8. Februar 2017 bis 23. Februar 2017 hielt er sich stationär in der Klinik E____ auf (IV-Akte 38, S. 2 ff.). Zudem wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers eine Vermögensbeistandschaft errichtet (IV-Akte 43).

Die Suva stellte mit Schreiben vom 31. August 2017 die Heilkosten und Taggeldleistungen per 30. September 2017 ein (IV-Akte 50.2, S. 1 f.) und richtete mit Verfügung vom 22. November 2017 ab 1. Oktober 2017 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 19% aus (IV-Akte 56).

Die Beschwerdegegnerin gab ein erstes, bidisziplinäres orthopädisch-psychiatrisches Gutachten bei der F____ im Auftrag, welches am 4. Juni 2018 erstellt wurde (Psychiatrisches Gutachten Dr. med. G____; Orthopädisches Gutachten Dr. med. H____, IV-Akte 67; Rückfragebeantwortung, IV-Akte 74). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. April 2019 ab dem 1. Juli 2017 eine ganze Rente zu (IV-Akte 88). Zuvor auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Auflage zur Schadenminderung im Sinne einer leitliniengerechten psychiatrischen/psychotherapeutischen und gegebenenfalls pharmakologischen Behandlung (IV-Akte 80).

Der Beschwerdeführer heiratete 2020 erneut (IV-Akte 150, S. 54). Aus dieser Ehe stammen zwei Kinder mit Geburtsjahr 2021 und 2024 (IV-Akte 123 und Gerichtsgutachten Gesamtbeurteilung, S. 4 Fussnote 2). Mit Mitteilung vom 5. Januar 2021 wurde die bisherige IV-Rente des Beschwerdeführers bestätigt (IV-Akte 117).

Im Februar 2022 leitete die Beschwerdegegnerin eine Rentenprüfung ein (vgl. Fragebogen, IV-Akte 132) in dessen Zuge Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 8. Februar 2023 erstellte (IV-Akte 150). Gestützt darauf hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juni 2023 die Rente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. Dezember 2022 auf (IV-Akte 159). Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss der psychiatrischen Beurteilung vom 7. Februar 2023 sowie der medizinischen Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) für die mittel- bis schwergradige Episode und das Ängstliche Syndrom, aufgrund dessen 2018 ursprünglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, keine Hinweise mehr vorliegen würden (a.a.O.). Weiter sei eine Aggravation testpsychologisch nachgewiesen worden. Damit sei ein Revisionsgrund vorhanden (a.a.O.). Zudem forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2023 die vom 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 bezogenen Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 18'436.00 zurück (IV-Akte 170).

II.        

Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 reicht die Beschwerdegegnerin beim Sozialversiche-rungsgericht Basel-Stadt die Verfügung vom 8. Juni 2023, das Schreiben der Rechtsvertretung vom 16. Juni 2023 sowie die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 27. Juni 2023 ein. Diese werden mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2023 an den Beschwerdeführer weitergeleitet verbunden mit der Aufforderung, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, sofern er an seiner Beschwerde festhalte.

Daraufhin geht beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde vom 10. Juli 2023 ein. Darin werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Die Verfügung vom 8. Juni 2023 ist aufzuheben.

2.     Es sind dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

3.     Es ist dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente auszurichten.

4.     Das Schreiben vom 16. Juni 2023 an die IV BS sei zur vorliegenden Beschwerde bei-zuziehen.

5.     Eventualiter ist ein medizinisches fachärztliches Gutachten über den Eintritt der Invalidität des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben.

6.     Subeventualiter ist der Fall zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Prüfung allfälliger Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen.

7.     Es ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeich-nenden zu gewähren.

8.     Unter o/e Kostenfolge.

Der Beschwerdeführer ergänzt seine Beschwerde mit Eingabe vom 13. Juli 2023 (Gerichtsakte 8). In der Beilage reicht er den Bericht von Dr. med. J____ vom 13. Juli 2023 ein (Gerichtsakte 9).

Mit Eingabe vom 22. August 2023 geht eine zweite Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein. Sie richtete sich gegen die Verfügung vom 21. Juni 2023. Es werden darin folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Die Verfügung vom 21. Juni 2023 ist aufzuheben.

2.     Es sei auf die Rückerstattung zu verzichten.

3.     Es sei das Verfahren IV.2023.76 mit dem vorliegenden zu vereinigen.

4.     Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten das Rückforderungsverfahren bis zum Ausgang des Verfahrens IV.2023.76 zu sistieren.

5.     Es ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren.

6.     Unter o/e Kostenfolge.

Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2023 werden die Beschwerden vom 10. Juli 2023 und 22. August 2023 in einem Verfahren unter der Verfahrensnummer IV.2023.76 vereint.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2023 werden die Akten der Unfallver-sicherung (Suva; Schadennummer 25.74645.16.9) beigezogen. Am 28. September 2023 gehen diese beim Gericht ein.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. November 2023 an den in den Be-schwerden vom 10. Juli 2023 und 22. August 2023 gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Duplik vom 6. Dezember 2023 erneuert die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerden.

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2023 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit lic. iur. Jürg Tschopp, Advokat, Basel, bewilligt.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die erste Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 16. Januar 2024 statt.

Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2024 wird den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren an der Beratung vom 16. Januar 2024 ausgestellt wurde und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt werde. Hierfür wird den Parteien die F____ Begutachtungsstelle vorgeschlagen, welche den Facharzt bzw. die Fachärztin nach Vorlage der Akten bestimmen werde. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 22. Februar 2024 allfällige Einwände gegen dieses Vorgehen vorzubringen.

Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass keine Ein-wände gegen das geplante Gerichtsgutachten oder die zu beauftragende Begut-achtungsstelle erhoben werden, obschon sie den Sachverhalt als ausreichend abgeklärt erachtet. Der Beschwerdeführer reicht keine Stellungnahme ein.

Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2024 wird den Parteien der Gutachtensauf-trag zugestellt und diese erhalten die Möglichkeit, sich dazu zu äussern und allfällige Fragen anzubringen. Die Beschwerdegegnerin ersucht mit Schreiben vom 8. März 2024 das Gericht, in Erwägung zu ziehen, als Ergänzung eine neuropsychologische Begutachtung/Testung zur Symptomvalidierung anzuordnen. Ansonsten werden von Seiten der Beschwerdegegnerin keine Ergänzungsfragen gestellt. Der Beschwerdeführer reicht mit Schreiben vom 25. März 2024 drei Ergänzungen ein.

Die Instruktionsrichterin legt mit Verfügung vom 23. April 2024 den Parteien den formulierten Gutachtensauftrag vor und holt eine Offerte bei der F____ ein. Da kein Widerspruch eingeht, wird der Gutachtensauftrag am 13. Mai 2024 verschickt.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 offeriert die F____ die Erstellung eines psychiatri-schen und eines neuropsychologischen Gutachtens für ca. Fr. 14'500.00. Am 11. Juni 2024 werden zum offerierten Betrag an die F____ Rückfragen gestellt, welche am 28. Juni 2024 beantwortet werden. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juli 2024 wird den Parteien mitgeteilt, dass neben dem psychiatrischen Gutachten auch ein neuropsychologisches Gutachten mit Konsensbeurteilung bei der F____ Begutachtung in Auftrag gegeben wird. Der Auftrag wird mit Schreiben vom gleichen Tag erteilt.

Am 17. Januar 2025 geht das psychiatrische Gutachten inkl. neuropsychologischer Testung und einer Gesamtbeurteilung beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein. Die am 20. Januar 2025 eingehende Gutachterrechnung beträgt Fr. 14’948.85. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2025 wird den Parteien das Gutachten zur Stellungnahme zugestellt. Die Beschwerdegegnerin lässt sich hierzu mit Eingabe vom 18. Februar 2025 vernehmen. Der Beschwerdeführer nimmt mit Schreiben vom 20. Februar 2025 (Postaufgabe 14. März 2025) Stellung.

Auf Nachfrage der Instruktionsrichterin teilt die F____ am 7. Mai 2025 dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit, dass die Rechnung zu hoch ausgefallen sei. Am 14. Mai 2025 geht die korrigierte Rechnung über Fr. 11’228.85 beim Gericht ein.

V.       

Die zweite Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 14. Mai 2025 statt.

Den Parteien wird mit Instruktionsverfügung vom 15. Mai 2025 mitgeteilt, dass das Verfahren zum Zwecke weiterer Abklärungen erneut ausgestellt wird. Es wird entschieden, der psychiatrischen Gutachterin Rückfragen zum Gerichtsgutachten zu unterbreiten. Zudem wird der Beschwerdeführer gebeten, einen Fragenbogen zu seiner erwerblichen Situation eigenständig, wahrheitsgemäss und handschriftlich zu beantworten.

Mit Eingabe vom 13. März 2025 (Postaufgabe 12. Juni 2025) reicht der Beschwerdeführer seine Antworten zum Fragebogen ein.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 wird die F____ aufgefordert, Rückfragen zu beantworten. Nachdem von der F____ keine Stellungnahme eingeht, erfolgt am 30. Juli 2025 eine Nachfrage der Instruktionsrichterin. Mit Schreiben vom 11. August 2025 beantwortet die F____ die Rückfragen.

Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Eingaben vom 10. September 2025 und 29. September 2025 Stellung.

Der Beschwerdeführer äussert sich mit Schreiben vom 29. September 2025. In der Beilage reicht er den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Februar 2014, seine Kündigung vom 25. August 2024 und das Arbeitszeugnis der B____ AG vom 31. Dezember 2014 ein (Separatbeilage Gerichtsgutachten 37).

VI.     

Am 5. November 2025 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsge-richts Basel-Stadt ein drittes Mal beraten.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c).

2.2.            Ausgangspunkt für die Ermittlung des Invaliditätsgrads ist die Frage, ob und in welchem Ausmass die versicherte Person infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person stützt sich die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen, die von Ärztinnen und Ärzten sowie gegebenenfalls weiteren Fachpersonen zur Verfügung zu stellen sind. Es ist Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte, den Gesundheitszustand zu beurteilen und sich dazu zu äussern, in welchem Umfang und hinsichtlich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2024, 8C_122/2023, E. 2.3). Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

2.3.            Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

2.4.            Gerichtsgutachten haben im Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert, sie geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco Weiss, Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht - kritische Anmerkungen in: HAVE 2016, S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).

3.                  

3.1.            Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2025 vor, beim Gerichtsgutachten der F____ vom 31. Dezember 2014 (Psychiatrisches Gutachten Dr. med. K____; Neuropsychologisches Gutachten, Prof. Dr. L____) handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts wie beim Gutachten von Dr. med. I____ vom 7. Februar 2023. Die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit 50% durch die F____ sei willkürlich und nicht nachvollziehbar und deshalb nicht zu schützen. Ausserdem müsse der Status des Beschwerdeführers überprüft werden.

3.2.            Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, auf das Gerichtsgutachten könne abgestellt werden (vgl. sinngemäss die Stellungnahme vom 20. Februar 2025 [Postaufgabe 14. März 2025]).

3.3.            3.3.1. Aus interdisziplinärer Sicht wurden im Gerichtsgutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Gesamtbeurteilung, S. 8):

1.     Mittelgradige depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom bei genetischer Prädisposition (ICD-10: F33.11)

2.     Generalisierte Angststörung mit rezidivierenden Angst- bzw. Panikattacken vor dem Hintergrund der biographischen Traumatisierungen (ICD-10; F41.1. F43.8)

3.     Leichtgradige neurokognitive Einschränkung, unspezifisch bei Diagnosen 1 & 2

4.     Essattacken bei o.g. psychischen Störungen (ICD-10: F50.4).

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine gestellt (a.a.O.).

3.3.2.  In der Herleitung der Diagnosen wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung eine Panikattacke erlebt (Gesamtbeurteilung, S. 9). Sowohl sein Verhalten als auch seine Angaben dazu seien konsistent gewesen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bei der aktenanamnestisch bekannten rezidivierenden depressiven Störung depressive Symptome angegeben. Mit bedrückter Stimmung, Freud- und Interessensverlust, Müdigkeit und Antriebsstörung seien 3 Hauptsymptome; mit Insuffizienz- und Schuldgefühlen, Todesgedanken, Klagen über Konzentrationsstörungen, psychomotorischen Störungen und Schlafstörungen insgesamt 6 Nebenkriterien einer depressiven Episode vorgelegen (a.a.O.). Obwohl bei insgesamt 9 erfüllten Kriterien die Ausprägung der Depression nach ICD-10 formal als «schwer» einzustufen sei, sei in Anbetracht einer insgesamt klinisch eher mittelgradig ausgeprägten Symptomatik vom Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode der bekannten rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (a.a.O.). Die aktuelle Episode halte überwiegend wahrscheinlich seit 2018 an. Mit Interessens- und Freudeverlust, emotionaler Hemmung, Morgentief, psychomotorischer Hemmung und Libidoverlust würden insgesamt 5 somatische Symptome einer Depression vorliegen, welche die Diagnose eines somatischen Syndroms nach ICD-10 erlauben würden (ICD-10 F33.11, a.a.O.). Die Panikattacken stünden im Zusammenhang mit der Angststörung. Zeitweise spitze sich die Angstsymptomatik zu, sodass der Explorand panikartige Zustände erlebe. Da generalisierte Ängste dominieren würden und die Panikstörung ein Ausschlusskriterium für die ICD-10-Diagnose einer generalisierten Angststörung darstelle, werde die Angstsymptomatik gutachterlich im Rahmen einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) interpretiert (a.a.O.). Weiter wird ausgeführt, das aktuelle Ausmass der Angstsymptomatik mit erfüllten Kriterien einer generalisierten Angststörung wie auch das gesamte Krankheitsbild einschliesslich Anteilen einer übertriebenen Darstellung seien aktuell unter Berücksichtigung der Ergebnisse der neuropsychologischen Testung gegenüber der F____-Begutachtung 2018 (damals rein klinische psychiatrische Beurteilung ohne Neuropsychologie) besser abgrenzbar, ohne dass sich der Schweregrad gegenüber 2018 relevant verändert habe (Gesamtbeurteilung, S. 10). Insgesamt liege ein komorbides psychiatrisches Krankheitsbild von mindestens mittelgradiger Ausprägung vor (a.a.O.), wobei die Störungen ungünstige Wechselwirkungen zeigen würden (a.a.O.). Das o.g. Krankheitsbild sei vor dem Hintergrund der Biographie des Exploranden zu verstehen. Nach erlebten Traumatisierungen (Flucht aus [...], Unfall 2001) mit anhaltenden Symptomen von Traumafolgestörungen (Albträume mit vegetativer Begleitsymptomatik) habe sich der Explorand so lange kompensiert und beruflich erfolgreich gezeigt, bis es erneut zum Erleben einer existenziellen Bedrohung seitens der Familie der Ex-Frau gekommen sei (a.a.O.). Diese (gemäss Akten reale) Bedrohung habe von ihm psychisch nicht mehr kompensiert und adäquat verarbeitet werden können (a.a.O.).

3.3.3. Weiter wird in der Gesamtbeurteilung ausgeführt, die verschiedenen Ergebnisse der Performanzvalidierung seien grenzwertig ausgefallen (Gesamtbeurteilung, S. 11). Bei der Beschwerdeaussagevalidität könne eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Beschwerdeüberhöhung und Ausweitung angenommen werden (a.a.O.). Weiter hätten im Rahmen der neuropsychologischen Testung vom 7. Oktober 2024 mittels klinisch-wissenschaftlich validierter und standardisiert durchgeführter Testverfahren zum Zeitpunkt der Untersuchung formale Leistungseinschränkungen im Sinne einer leicht- bis mittelgradigen kognitiven Störung festgestellt werden können (a.a.O.). Die Leistung des Beschwerdeführers sei a.e. im Rahmen einer Beschwerdeausweitung zu verstehen. Die anzunehmende leichtgradige neuropsychologische Störung führe zu einer Einschränkung von allenfalls 15-20% (a.a.O.).

3.3.4. Darüber hinaus wurde in der Gesamtbeurteilung auch zu den Diagnosen des behandelnden Psychiaters Dr. med. C____ und zum Gutachten von Dr. med. I____ einlässlich Stellung genommen (a.a.O.). So wurde hinsichtlich Dr. med. C____ ausgeführt, es würden sich keine relevanten diagnostischen Abweichungen ergeben (a.a.O.). Lediglich das Ausmass werde von den Gerichtsgutachtern anders interpretiert, weil diese die Kriterien einer Angststörung als erfüllt betrachten (a.a.O.). In Bezug auf das Gutachten von Dr. med. I____ vom 7. Februar 2023 würden sich Diskrepanzen ergeben (a.a.O.). Im psychiatrischen Befund von Dr. med. I____ würden überwiegend subjektive Angaben und sowohl Beschwerden als auch objektivierbare Befunde vermischt dargestellt. Fokussiert werde dabei auf die subjektiven Angaben und nicht auf die objektiven Befunde (a.a.O.). Die Beschwerden würden aufgrund der psychometrischen Testungen als nicht valide erachtet und darauf die Schlussfolgerungen des Gutachtens abgestützt (Gesamtbeurteilung, S. 12). Entsprechend seien bei Dr. med. I____ keine psychiatrischen Diagnosen gestellt worden. Dagegen seien bei der aktuellen Begutachtung auch zum Teil invalide Befunde bei der Testung festgestellt worden (a.a.O.). Die psychiatrische Symptomatik an sich sei jedoch im Längs- und Querschnitt konsistent. Aus diesem Grund sei das Vorliegen einer mittelgradigen Depression im Verlauf seit 2012, mit vorübergehenden Verschlechterungen und Verbesserungen, überwiegend jedoch als mittelgradig, als überwiegend wahrscheinlich angesehen worden (a.a.O.). Die relevanten biografischen Ängste des Exploranden (Angsterleben während der Auswanderung im Alter von 6 Jahren, Todesangst während des Autounfalls 2011) seien im Gutachten Dr. med. I____ nicht thematisiert worden. Diese seien jedoch relevante Faktoren in der Entstehung der Angststörung, mit Beginn der Belastung 2011/12 und Entwicklung der Depression (a.a.O.). Die Essstörung werde ebenso in Übereinstimmung mit der ICD-10-Klassifikation gestellt. Ergänzend wurde ausgeführt, zwar seien Aspekte nicht authentischer Beschwerdedarstellung im Sinne einer Symptomausweitung unübersehbar (a.a.O.). Dies schliesse jedoch einen Kern einer nachvollziehbaren psychiatrischen Einschränkung nicht aus (a.a.O.).

3.3.5.  Auf die Frage nach dem Vorliegen von Aggravation oder Simulation führten die Gerichtsgutachter aus, die Validität der Befunde der neuropsychologischen Testung sei im Umfang einer anzunehmenden leichtgradigen Störung partiell gegeben (Gesamtbeurteilung, S. 12). Der RMT-Test sei negativ (a.a.O.). Bei der Verhaltensbeobachtung hätten sich bei der aktuellen psychiatrischen Begutachtung keine direkten Hinweise auf Aggravation oder Simulation gefunden (a.a.O.).

3.3.6.  Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit beurteilten die Gerichtsgutachter die bisherige Tätigkeit unter Hinweis auf die früheren Einschätzungen (Suva und F____ 2018) als nicht mehr möglich (Gesamtbeurteilung, S. 13). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Explorand noch zu 50% arbeitsfähig (Gesamtbeurteilung, S. 14). Diesbezüglich bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Leistung. Die einstündige Pause (eine flexible Pausengestaltung sollte möglich sein) sei ausreichend und ermögliche es dem Exploranden, sich zwischendurch zu erholen und Coping-Strategien im Umgang mit Angstzuständen anzuwenden. Geeignet sei eine Tätigkeit ohne Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, sowie ohne anspruchsvollen Kundenkontakt und ohne Schichtdienst (a.a.O.). Sonstige spezifische Einschränkungen würden sich nicht ergeben. Die leichte neurokognitive Störung führe zu einer Einschränkung von 15-20% (a.a.O.). Zum Verlauf gaben die Gerichtsgutachter an, dass aktuell, und auch schon zum Zeitpunkt des Vorgutachtens 02/2023 und folglich auch seit dem Revisionszeitpunkt 03/2022, die genannte Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt werden könne (Gesamtbeurteilung, S. 15).

3.4.            3.4.1. Ergänzend wurde die psychiatrische Gerichtsgutachterin durch eine Rückfrage der Kammer des Sozialversicherungsgerichts gebeten, zu zwei Passagen des Gerichtsgutachtens vertieft Stellung zu nehmen. Zur Formulierung im Gutachten, dass in Bezug auf Dr. med. I____ diskutiert werden müsse, dass ein Kern einer psychiatrisch begründbaren Einschränkung «wohl» bestehe, diese aber nicht zu quantifizieren sei, führte die psychiatrische Gerichtsgutachterin folgendes aus: aus gutachterlicher Sicht seien die Aussagen im Gutachten von Dr. med. I____ in sich ambivalent (Separatbeilage Gerichtsgutachten 30): Zum einen werde eine psychische Störung durchaus im Bereich des Möglichen gesehen, aber als nicht näher eingrenzbar bezeichnet, zum andern werde ausgesagt, dass die Beschwerden nicht durch eine Erkrankung zu erklären seien (womit implizit eine psychische Störung ausgeschlossen werde, was der ersten Aussage widerspreche). Seitens des behandelnden Psychiaters würde faktisch durchgängig eine rezidivierende Depression i.d.R. mittelgradig und chronifiziert festgehalten (a.a.O.). Diese Einschätzung stimme mit der Einschätzung im F____ Gutachten 2018 überein. Gegenüber dem Erstgutachten habe es eine leichte Besserung in Bezug auf den Schweregrad gegeben, wodurch nun von einer Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich in einfachen Hilfsarbeiten auszugehen sei (a.a.O.).

3.4.2. Darüber hinaus verwies die psychiatrische Gutachterin darauf, dass im Rahmen der nunmehr durchgeführten neuropsychologischen Testung vom 7. Oktober 2024 aus gutachterlicher Sicht besser zwischen authentischen und nicht authentischen Beschwerdedarstellungen habe differenziert werden können (a.a.O.). Die Ergebnisse der Performanzvalidierung sei als grenzwertig einzuschätzen. Testpsychologisch würden sich Hinweise auf eine Beschwerdeausweitung finden, d.h. eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Beschwerdeüberhöhung und Ausweitung effektiv vorhandener Beschwerden und Einschränkungen (a.a.O.). Die leichten Auffälligkeiten im attentionalen, exekutiven und mnestischen Bereich seien insgesamt gut mit einer affektiven psychiatrischen Symptomatik vereinbar. Diese Befunde würden eine unterliegende psychische Störung nicht grundsätzlich ausschliessen (a.a.O.).

3.4.3.  In Beantwortung der Frage sei das «wohl» dahingehend zu verstehen, dass in Abwägung aller Fakten vom Vorliegen einer authentischen psychischen Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, diese aber punkto funktioneller Auswirkungen nicht das Ausmass erreiche, wie es der Explorand geltend mache (a.a.O.).

3.4.4. In Bezug auf die Aussage, dass «andererseits das Ausmass der daraus resultierenden funktionellen Einschränkung besser bestimmt werden [kann]» merkte die Gutachterin an, dass bei einer, wie vorliegend grenzwertig einzustufenden Performanzvalidierung aus neuropsychologischer Sicht der Schweregrad und damit die Einschränkung zumindest annäherungsweise durchaus bestimmt, und unter Berücksichtigung der psychiatrischen Befunde dann die Gesamteinschränkung bzw. Arbeitsfähigkeit u.E. überwiegend wahrscheinlich plausibel eingeschätzt werden könne (a.a.O.).

3.5.            In Bezug auf die zweite Formulierung, wonach «in der Summe all dieser Aspekte […] angenommen werden [kann], dass aktuell, und auch schon zum Zeitpunkt des Vorgutachtens 02/2023 und folglich auch seit Revisionszeitpunkt 03/2022 die obige Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt werden kann» führte die Gutachterin aus, gemäss Behandlerbericht und in Übereinstimmung mit der aktuellen Begutachtung sei es im Verlauf seit der Erstbegutachtung 2018 zu einer leichtgradigen Verbesserung der Funktionsfähigkeit gekommen. Diese sei auch in der Begutachtung von Dr. med. I____ im Februar 2023 abgebildet und ebenso abgestützt durch die Stellungnahme des Behandlers vom 13. Juli 2023, wo gewisse Verbesserung attestiert würden und eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 4h tgl. gegenüber 3h für möglich erachtet werde. Es würden sich aus den Akten keine davorliegenden Anhaltspunkte ergeben, an denen die Verbesserung zeitlich festgemacht werden könne (a.a.O.). Insgesamt sei daher in Präzisierung des Gutachtens vom 31. Dezember 2024 davon auszugehen, dass die leicht verbesserte Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ab Februar 2023 (nur möglicherweise bereits bei Einleitung des Revisionsverfahrens 03/2022) vorgelegen habe.

3.6.            3.6.1. Gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Beweismaximen (BGE 125 V 351 E. 3b) weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung medizinischer Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch möglichst genau zu erfassen. Das Gutachten beruht auf umfassenden Untersuchungen und ist in Kenntnis der Vorakten erstellt worden (Gesamtbeurteilung, S. 18-42), mit denen es sich auseinandersetzt. Das psychiatrische Teilgutachten und die neuropsychologische Testung sowie die daraus in Würdigung der interdisziplinären Wechselwirkungen konsensual gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet, sie erscheinen widerspruchsfrei und einleuchtend. Vorliegend ist kein Grund für ein Abweichen vom Gerichtsgutachten vom 31. Dezember 2024 und der ergänzenden Stellungnahme der F____ in deren Antwort vom 11. August 2025 ersichtlich. Festzustellen ist vielmehr, dass sowohl das Gerichtsgutachten der F____ als auch insbesondere deren ergänzende Stellungnahme die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage (BGE 134 V 232 E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a) in jeder Hinsicht erfüllen, so dass der resultierenden Einschätzung der F____ zur Frage der dem Beschwerdeführer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit voller Beweiswert beizumessen ist.

3.6.2. Entsprechend kann bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vollumfänglich auf die Ergebnisse abgestellt werden, zu denen die F____ gelangt ist. Aufgrund der umfassend ausgefallenen Analyse der Krankengeschichte des Versicherten haben Dr. med. K____ und Prof. Dr. L____ nicht nur die erhobenen Diagnosen nachvollziehbar hergeleitet und in der ergänzenden Einschätzung vom 11. August 2025 detailliert aufgezeigt (vgl. Erwägung 3.4.1. vorstehend), sondern auch die einzelnen Punkte und den Sachverhalt besser dargelegt. So führten die Gerichtsgutachter zur bisherigen und aktuellen Behandlung aus, die aktuelle Behandlung sei angemessen. Mehrfache Medikamentenumstellungen seien erfolgt (Gesamtbeurteilung, S. 13) und es bestehe eine tragfähige therapeutische Beziehung zum behandelnden Psychiater (a.a.O.). Weiter legte die psychiatrische Gutachterin schlüssig und widerspruchsfrei dar, dass die Angstsymptomatik einschliesslich Anteilen der übertriebenen Darstellung aufgrund der neuropsychologischen Testung im Vergleich zur F____-Begutachtung 2018 ohne Neuropsychologie besser abgrenzbar sind (Gesamtbeurteilung, S. 10). Die psychiatrische Symptomatik im engeren Sinne beurteilten sie im Längs- und Querschnittsbefund als konsistent, was überzeugend ist (vgl. Erwägung 3.3.6). Ferner nahmen sie nicht nur zur Einschätzung des Behandlers Dr. med. J____, sondern auch zum Gutachten von Dr. med. I____ einlässlich Stellung (vgl. Erwägung 3.4.1. vorstehend) und führten insbesondere aus, dass diese unvollständig sei, weil es zu relevanten biografischen Ängsten des Beschwerdeführers keine Ausführungen enthalte (vgl. Erwägung 3.3.4 vorstehend).

3.7.            Soweit die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. I____ verweist, kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen handelt es sich beim F____-Gutachten nicht um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts wie bei Dr. med. I____, sondern es konnten mit der neuropsychologischen Testung die relevanten Krankheitsanteile besser herausgearbeitet und abgegrenzt werden (vgl. auch Erwägung 3.6.2. vorstehend). Zum anderen zeigt das F____-Gutachten zahlreiche Mängel am dessen Gutachten auf und im Gegensatz zum Gutachten von Dr. med. I____ kommt dem F____-Gutachten volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 3.6.1. vorstehend). Darüber hinaus kann auf das Gutachten von Dr. med. I____ nicht abgestellt werden, da dieses von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt anlässlich seiner Beratung vom 16. Januar 2024 als nicht beweistauglich angesehen wurde. Im Wesentlichen erschien es zu wenig ausgewogen (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Februar 2024), was sich nun auch durch die Einschätzung im Gerichtsgutachtens bestätigt hat (vgl. Erwägung 3.3.4. vorstehend). Insbesondere mass der Gutachter Dr. med. I____ den umfangreichen Tests eine grosse Bedeutung zu, so dass die klinischen Befunde in den Hintergrund rückten und sie von ihm zu wenig gewürdigt und in einem Zusammenhang gestellt wurden. Die diskutierten Inkonsistenzen, auf die Dr. med. I____ direkt abgestellt hat, vermochten diesen Mangel nicht wettzumachen. Entsprechend wurde ein Gerichtsgutachten veranlasst, welches bewusst wiederum an die F____ vergeben wurde, was die Instruktionsrichterin im Auftrag ausdrücklich kenntlich gemacht hat und wogegen die Beschwerdegegnerin nichts einzuwenden hatte.

3.8.            Im Ergebnis ist gestützt auf das Gerichtsgutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 4h tgl. ab Februar 2023 verfügt.

4.                  

4.1.            In einem nächsten Schritt ist auf die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage nach dem Status des Beschwerdeführers einzugehen und insbesondere zu prüfen, ob der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nach der gemischten Methode zu ermitteln ist.

4.2.            Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

4.3.            Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).

4.4.            Ob eine versicherte Person als ganztägig, teilzeitig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2012, 9C_335/2012, E. 3.1). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, berufliche Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen.

4.5.            Hierzu hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er bei voller Gesundheit zu 100% arbeiten würde, was seinen Ausführungen, dass er gewisse Betreuungspflichten übernimmt (vgl. Stellungnahme vom 18. Februar 2025 Ziff. 3), nicht entgegensteht. Darüber hinaus bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Teilzeittätigkeit. Insbesondere liegen auch hinsichtlich der ersten Ehe keine Hinweise für eine Kinderbetreuung durch den Beschwerdeführer vor. Von daher scheidet die gemischte Methode aus und es ist der IV-Grad des Beschwerdeführers nach der Methode des Einkommensvergleichs zu berechnen.

5.                  

5.1.            Es bleibt auf den erwerblichen Teil der angefochtenen Verfügung einzugehen. Der Beschwerdeführer hat im Fragebogen vom 11. Juni 2025 bestätigt, dass er Ende 2014 die Stelle bei B____ AG selbst gekündet hat, um nach [...] auszuwandern, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (Stellungnahme vom 29. September 2025, Rz. 1). Damit hat er die Stelle nicht krankheitsbedingt verloren, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er ohne Erkrankung immer noch bei B____ AG arbeiten würde (a.a.O.). Entsprechend ist das Valideneinkommen aufgrund eines Tabellenlohns zu bestimmen.

5.2.            Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen und die LSE 2020, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 2: Fr. 5’791.00, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, abzüglich Nominallohnentwicklung bis 2021 von -0.7%) zur Anwendung gebracht (vgl. IV-Akte 159, S. 2). Angesichts der Erwerbsbiographie hat die Beschwerdegegnerin zu Recht sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn mit Kompetenzniveau 2 bestimmt. Auch die qualitativen Einschränkungen gemäss Gerichtsgutachten (E. 3.3.6.) sprechen nicht gegen eine Tätigkeit im Kompetenzniveau 2 (E. 3.3.6), zumal sich auch hier gegenüber der Erstbegutachtung im 2018 eine Verbesserung einstellte (IV-Akte 67, S. 38). Der Einkommensvergleich ist jedoch insoweit zu korrigieren, als dass die Tabellenlöhne anhand des Jahres 2023 zu berechnen sind.

5.3.            Für die Berechnung des Rentenanspruchs gilt damit folgendes: Ausgehend von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE 2022, TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 2: Fr. 5’848.00, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2023 von 1.7%) ergibt sich ein durchschnittliches Valideneinkommen von Fr. 74'402.20. Bei einer spätestens seit 02/2023 (E. 3.5) ausgewiesenen Verbesserung zu einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (Gerichtsgutachten, S. 15) resp. einem verbleibenden Pensum von 50% und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10% nach Art. 26bis Abs. 3 IVV, in der Fassung vom 1. Januar 2022 (Anhaltspunkte für einen höheren leidensbedingten Abzug ergeben sich vorliegend nicht und der Beschwerdeführer macht solche auch nicht geltend), ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 33'481.00. Da die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2023 datiert und gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt, resultiert ein IV-Grad von 55% ab 1. August 2023. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die ganze Rente unverändert geschuldet. Deshalb ist die Verfügung vom 21. Juni 2023, mit welcher die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die vom 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 bezogene Rente in der Höhe von Fr. 18'436.00 zurückforderte, ersatzlos aufzuheben.

5.4.            Für das Jahr 2024 ergibt sich eine Nominallohnentwicklung von +1,8, demnach ein Valideneinkommen von Fr. 75'741.43. Bei einem Pensum von 50% sowie einem Abzug von 20% ergibt sich dabei ein Invalideneinkommen von Fr. 30'296.57. Daraus folgt ein IV-Grad von 60%.

5.5.            Im Ergebnis steht dem Beschwerdeführer die bisherige ganze IV-Rente bis 31. Juli 2023 unverändert zu. Ab dem 1. August 2023 wird ihm eine Rente bei einem IV-Grad von 55% und ab dem 1. Januar 2024 eine solche bei einem IV-Grad von 60% ausgerichtet. Eine Rückforderung der bisher ausbezahlten Rentenleistungen erübrigt sich, sodass die Verfügung vom 21. Juni 2023 ersatzlos aufgehoben werden kann.

6.                  

6.1.            In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Juni 2023, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. Dezember 2022 aufgehoben hat, dahingehend abgeändert, dass die bisherige ganze IV-Rente bis 31. Juli 2023 unverändert belassen und dem Beschwerdeführer ab 1. August 2023 eine Rente bei einem IV-Grad von 55% ausgerichtet wird. Ab 1. Januar 2024 erhöht sich die IV-Rente bei einem IV-Grad von 60%. Die Verfügung vom 21. Juni 2023, mit welcher die IV-Rente des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 zurückgefordert wird, wird ersatzlos aufgehoben.

6.2.            Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Darüber hinaus hat sie auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 11’228.85 zu bezahlen, da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient, die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben (Erik Furrer, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der hierfür notwendige Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Anordnung des Gerichtsgutachtens (vgl. a.a.O.) ist vorliegend gegeben. Bei den Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den Medas vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als «Richtschnur», an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269, 284 f. E. 7.3). Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die einlässlich haben verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 11’228.85 angemessen.

6.3.            Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Bei einem einfachen Schriftenwechsel beträgt die Parteientschädigung Fr. 2'500.00. Vorliegend ist neben dem Honorar für den doppelten Schriftenwechsel im ersten Verfahren (Fr. 3'750.00) die Hälfte des Honorars für einen einfachen Schriftenwechsel im zweiten Verfahren (Fr. 1'250.00) sowie von Fr. 1'000.00 für den zusätzlichen Aufwand (Lektüre Gerichtsgutachten und Antwort auf Rückfragen sowie zusätzliche Eingaben) zuzusprechen, d.h. insgesamt Fr. 6'000.00 inklusive Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Juni 2023 dahin-gehend abgeändert, dass die bisherige ganze IV-Rente bis 31. Juli 2023 unverändert belassen und dem Beschwerdeführer ab 1. August 2023 eine Rente bei einem IV-Grad von 55% ausgerichtet wird. Ab 1. Januar 2024 erhöht sich die IV-Rente bei einem IV-Grad von 60%.

          Die Verfügung vom 21. Juni 2023 wird ersatzlos aufgehoben.

          Die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 11’228.85 sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

          Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von Fr. 800.00 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 486.00 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2023.76 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.11.2025 IV.2023.76 (SVG.2026.45) — Swissrulings