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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2017 IV.2017.84 (SVG.2018.12)

12. Dezember 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,059 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Rückweisung an Vorinstanz zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. Dezember 2017

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R. Köhler , C. Müller     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

c/o ABES, Rheinsprung 16, 4051 Basel  

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, [...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.84

Verfügung vom 6. April 2017

Rückweisung an Vorinstanz zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts

Tatsachen

I.         

a) Die 1968 geborene Beschwerdeführerin hat nach der obligatorischen Schulzeit eine Anlehre (ohne Abschluss) als Restaurationsangestellte absolviert und war einige wenige Jahre als Hotelangestellte tätig. Sie ist Mutter eines Sohnes (geb. 1991). Im Januar 2000 meldete sie sich erstmals bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ein primäres Lymphödem zum Leistungsbezug an (vgl. Anmeldung, IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr. B____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein (vgl. Gutachten vom 20.3.2001 IV-Akte 12) und lehnte gestützt darauf einen Leistungsanspruch ab (vgl. Verfügung vom 18.3.2002, IV-Akte 16). Nachdem die Beschwerdeführerin wegen rezidivierender psychischer Störungen und einer Suchtproblematik (Opioide, Cannabinoide, Kokain/Heroin, Sedativa, Hypnotika) in den Jahren 2007 und 2010 je dreimal in den C____ Basel (nachfolgend: C____) stationär behandelt werden musste (vgl. IV-Akte 22), stellte sie im November 2010 ein neues Leistungsgesuch (vgl. Anmeldung, IV-Akte 18). Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin wiederum ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. B____ in Auftrag (vgl. IV-Akte 36). Zu diesem Begutachtungstermin erschien die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht (vgl. IV-Akte 37, S. 2). Die Beschwerdegegnerin machte die Beschwerdeführerin auf die Folgen der Verweigerung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam (vgl. IV-Akte 42) und wies gestützt auf die Akten einen Leistungsanspruch ab (vgl. Verfügung vom 10.7.2012, IV-Akte 48). Seit Juli 2012 unterzieht sich die Beschwerdeführerin in den C____ Basel einer ambulanten Substitutionsbehandlung mit Methadon.

b) Im Juni 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Rücken-, Becken- und Hüftschmerzen, schmerzhafte Lymphödeme in den Beinen, Asthma, Depressionen, ADS, Angstzustände und psychotische Symptome erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 50). Im Dezember 2013 errichtete die Erwachsenenschutzbehörde für sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (vgl. IV-Akte 56). Aufgrund einer Coxarthrose wurde der Beschwerdeführerin am 6. August 2015 eine Hüftgelenksprothese eingesetzt (vgl. IV-Akte 87, S. 31). Die Beschwerdegegnerin holte bei den behandelnden Ärzten der C____ Basel medizinische Unterlagen ein (vgl. Berichte C____ vom 15.11.2013, vom 10.4.2014, 25.4.2014 und 29.6.2015, IV-Akten 54 und 73, S. 2 ff., 8 ff. und 33ff.) und gab bei Dr. B____ und Dr. D____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag. Nachdem die Beschwerdeführerin zwei Begutachtungstermine bei Dr. B____ nicht wahrgenommen hatte (vgl. IV-Akten 85 f.) wurde sie zum dritten Termin durch ihre Beiständin begleitet und das Gutachten konnte am 22. Juni 2016 erstattet werden (vgl. IV-Akte 87). Gestützt auf das Gutachten und eine Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 90), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. November 2016 in Aussicht, bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 24 %, einen Rentenanspruch zu verneinen (vgl. IV-Akte 91). Nachdem die Beschwerdeführerin über ihren Anwalt Einwand erhoben hatte (vgl. IV-Akten 99 und 101), holte die Beschwerdegegnerin beim RAD-Psychiater eine Stellungnahme ein (vgl. IV-Akte 106) und hielt gestützt darauf mit Verfügung vom 6. April 2017 an ihrem Vorbescheid fest (vgl. IV-Akte 108).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 4. Mai 2017 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 6. April 2017 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung zuzusprechen.

2.    Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 6. April 2017 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, gestützt auf Art. 43 ATSG weitere Abklärungen vorzunehmen. Danach sei erneut über die IV-Ansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

3.    Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu bewilligen.

4.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde.

c) Die Parteien halten in der Replik vom 28. August 2017 resp. Duplik vom 21. September 2017 an den gestellten Anträgen fest. Als Beilage zur Replik reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht der C____ Basel ein (vgl. Replikbeilage/RB 1).

III.      

Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch [...], Advokat, Basel.

IV.     

Innert gesetzter Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Dezember 2017 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. April 2017 bei einem ermittelten IV-Grad von 24 % ab (vgl. IV-Akte 108). In medizinischer Hinsicht ging sie von einer 80 %igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus und stützte sich dabei auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. B____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. D____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 22. Juni 2016 (vgl. Gutachten, IV-Akte 87).

2.2.           Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das psychiatrische Gutachten sei mit diversen erheblichen Mängeln behaftet. Es beruhe auf einer unvollständigen Untersuchung und sei nicht schlüssig, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne.

2.3.           Streitig und zu prüfen ist somit, ob der medizinische Sachverhalt, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht, genügend abgeklärt ist.

3.                

3.1.           Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.           Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (vgl. BGE 125 V 256, 261 f. E. 4).

3.3.           Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). Der Versicherungsträger kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; vgl. auch BGE 137 V 210, 236 f. E. 2.3). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

3.4.           Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

4.                

4.1.           Als medizinische Entscheidgrundlage diente der Beschwerdegegnerin das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten von Dr. D____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. B____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni 2016 (vgl. Gutachten, IV-Akte 87).

4.2.           4.2.1. Der rheumatologische Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 7. Dezember 2015 aus rheumatologischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 87, S. 6):

1.    St. n. Hüft-TP rechts am 06.08.2015 bei destruierender Coxarthrose rechts (ICD-10 M16.0)

2.    Chronisches, vorwiegend belastungsabhängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

- Schwere Spondylarthrosen L4/L5 und L5/S1 bds., Osteochondrosen betont L5/S1 sowie beginnend L4/L5, begleitende Spondylose lumbal

- Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung bei zusätzlich V. a. lumbosacrale Übergangsanomalie, Sacrum arquatum

- Hochgradige muskuläre Insuffizienz vom Beckengürteltyp

4.2.2. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er bei der Beschwerdeführerin:

1.    Beginnende Coxarthrose links

2.    Adipositas (BMI 39 kg/m2), allgemeine muskuläre Dekonditionierung

3.    Unklare, weiter abklärungsbedürftige Hepatopathie sowie erhöhte humorale Entzündungsparameter

4.    Hyperurikämie

5.    Chronische Lymphödeme untere Extremitäten bds (vgl. IV-Akte 87, S. 7).

4.3.           Der rheumatologische Gutachter gab an, der Beschwerdeführerin seien schwere wie auch repetitiv mittelschwere körperlich und insbesondere das Achsenskelett belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Aufgrund fehlender spezifischer Angaben bezüglich des früheren Belastungsprofils als Hotelfachassistentin könne er keine genaue Aussage zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit machen. In der Annahme, dass es sich dabei um eine wechselbelastende Tätigkeit handelte, könne aus Sicht des Bewegungsapparates aufgrund der Rückenschmerzproblematik für diese Tätigkeit wie auch für jegliche leidensadaptierte Verweistätigkeit mit der Möglichkeit diese stehend, sitzend wie auch gehend (d.h. wechselbelastend ohne vermehrten Zwangshaltungen) auszuüben, eine 20 %-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen werden (vgl. IV-Akte 87, S. 9 und 26). Die 20%-ige Einschränkung erkläre sich durch die Notwendigkeit der Durchführung von Pausen und Erholungsphasen (vgl. IV-Akte 87, S. 9). Der Zeitpunkt des Beginns der Leistungseinschränkung könne retrospektiv nicht festgelegt werden, da die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Rückenbeschwerden bisher nie spezifisch abgeklärt und auch nicht arbeitsunfähig geschrieben wurde. Im Ergebnis hielt der Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der stattgehabten Hüfttotalprothesenoperation vom 6. August 2015 für maximal drei Monate als 50 % arbeitsunfähig bezeichnet werden könne und anschliessend eine 20 %-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche leidensadaptierte Tätigkeit bestehe (vgl. a.a.O.).

4.4.           Im Übrigen führte der Gutachter aus, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche psychovegetative und nicht somatisch erklärbare Befunde und Symptome, wahrscheinlich auch als Folge der langjähriger Polytoxikomanie oder im Rahmen einer möglichen begleitend zugrunde liegenden psychiatrischen Grundkrankheit, bestehen würden (vgl. IV-Akte 87, S. 9). Entsprechend sei die Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen klinischen Präsentation mit Zittern, starkem Schwitzen wie auch Zeichen einer deutlichen Verlangsamung, in ihrer Leistung als deutlich eingeschränkt zu bezeichnen (vgl. a.a.O.). Der Gutachter führte sodann aus, es müsse insgesamt festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Gesamtsituation, so wie sie sich derzeit präsentiere, keinem Arbeitgeber zugemutet werden könne (vgl. a.a.O.). Unter der Rubrik Prognose und Bemerkungen hielt der Gutachter überdies nochmals fest, dass bei der Beschwerdeführerin die nicht den Bewegungsapparat betreffenden spezifischen Begleitfaktoren, insbesondere die Folgen der langjährigen Suchtkrankheit sowie die psychiatrische Grundproblematik, im Vordergrund stehen würden (vgl. a.a.O.).

4.5.           Mit Blick auf die Akten ist festzustellen, dass auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. D____ vollumfänglich abgestellt werden kann. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.3 hiervor), was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit über eine 80 %ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.

5.                

5.1.           In einem zweiten Schritt ist auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B____ einzugehen, welches auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016 beruht. Diese erfolgte rund ein halbes Jahr nach der rheumatologischen Begutachtung vom 7. Dezember 2015, da die Beschwerdeführerin einen ersten Untersuchungstermin bei Dr. B____ vom 21. Januar 2016 kurzfristig telefonisch abgesagt hatte und zum zweiten Termin vom 10. Mai 2016 ohne weitere Nachricht nicht erschienen war. Zum dritten Termin vom 15. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Beiständin begleitet (vgl. Gutachten, IV-Akte 87, S. 1).

5.2.           5.2.1. Der psychiatrische Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er hielt dazu fest, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine „etwas zurückhaltende psychopathologisch unauffällige Explorandin, die eher einfach strukturiert“ sei und keine „gravierende psychische Störungen“ aufweise (vgl. Gutachten, IV-Akte 87, S. 19). Unter der bidisziplinären Konsensbeurteilung führte er folgende Diagnosen als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (vgl. IV-Akte 87, S. 25):

-       Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

-       ADHS mit Ritalin behandelt (ICD-10 F90.0)

-       Störung durch multiplen Substandgebrauch mit teilweiser Substitution (ICD-10 F19.22)

5.2.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, grundsätzlich sei der Beschwerdeführerin jede einfach und klar strukturierte Tätigkeit im vollen Umfang möglich. Dies betreffe sowohl die angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen als auch jede alternative Tätigkeit (vgl. IV-Akte 87, S. 24 und 26).

5.3.           Die Beschwerdeführerin bestreitet den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens und bringt insbesondere vor, der Gutachter habe die Angst- und Soziophobie-Problematik verharmlost. Sie verweist dabei auf zwei frühere Berichte der C____ Basel und deren neusten, ausführlichen Bericht vom 25. August 2017, in welchem das Gutachten von Dr. B____ kritisiert wird (vgl. RB 1). Auf diese Berichte ist im Folgenden einzugehen.

5.4.           5.4.1. Die C____ Basel attestierten der Beschwerdeführerin 2007 mehrfach eine depressive Störung unterschiedlichen Ausmasses (vgl. IV-Akte 22). Im Jahre 2010 erfolgten nochmals mehrere Hospitalisationen und es wird neben der bereits bekannten Mehrfachabhängigkeit und depressiven Störung differentialdiagnostisch eine bipolare affektive Störung angenommen (vgl. IV-Akte 73, S. 24). Dem Bericht der C____ Basel vom 15. November 2013 kann hinsichtlich der seit Juli 2012 bestehenden substitutionsgestützten Behandlung mit Methadon entnommen werden, dass es im Verlauf immer wieder zu instabilen Phasen gekommen sei, in denen sich die Beschwerdeführerin wegen grosser Angstzustände nicht mehr aus dem Haus getraut habe und auch im E____ (nachfolgend: E____) über längere Zeit nicht erschienen sei (vgl. IV-Akte 54). Die Ängste hätten auf der einen Seite eine soziophobische Komponente mit Angst vor Menschenmengen und Tramfahren. Auf der anderen Seite würden auch Anforderungen schnell zum Gefühl der Überforderung mit entsprechenden Ängsten führen (vgl. a.a.O.). In einem Bericht aus dem Jahre 2014 wird die bipolare affektive Störung nur noch aktenanamnetisch aufgeführt (vgl. IV-Akte 76, S. 5).

5.4.2. Im Bericht der C____ Basel vom 29. Juni 2015 wird eine rezidivierende depressive Störung (F33) festgehalten, aber nicht quantifiziert (vgl. IV-Akte 73, S. 2). Die Ärzte schildern, dass bei der Beschwerdeführerin seit Juli 2012 soziale Meidung und Rückzug zu beobachten gewesen seien und depressiv-ängstliche Beschwerden im Vordergrund gestanden hätten (vgl. IV-Akte 73, S. 4). Betreffend der neu diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizit-/ Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sei von einer deutlichen Stabilisierung nach Etablierung einer Methylphenidat-Therapie zu berichten. Ferner hoben die Ärzte der C____ Basel hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine sekundäre Suchterkrankung vorliege, bedingt durch ein initial bestehendes ängstlich-depressives Beschwerdebild, und von einem insgesamt komplexen Krankheitsbild mit einem chronischen Verlauf ausgegangen werden müsse, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen (vgl. a.a.O.).

5.4.3. Im neusten Bericht vom 25. August 2017 führen die Ärzte der C____ Basel aus, die Beschwerdeführerin habe seit Juli 2012 eine deutlich eingeschränkte Fähigkeit gezeigt, sich an Regeln zuhalten, Termine wahr zu nehmen und sich in Organisationsabläufe einzufügen. Es sei ihr immer sehr schwer gefallen, anstehende Aufgaben zu planen und zu strukturieren sowie Sachverhalte differenziert und kontextbezogen aufzufassen. Es bestünden zum Teil gravierende Fehleinschätzungen der Realität und die Beschwerdeführerin zeige auch in der Kommunikation erhebliche behandlungserschwerende Einschränkungen. Zudem weisen sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin trotz einer deutlichen Stabilisierung nach Etablierung einer Methylphenidat-Therapie aus psychiatrisch-syndromaler Sicht durchgehend deutliche depressiv-ängstliche Beschwerden zeige. Die depressive Stimmungsproblematik habe sich bislang, auch nach mehrmonatiger Drogenabstinenz und unter weitergeführter antidepressiver Medikation, nicht verbessert (vgl. RB 1, S. 2).

5.5.           5.5.1. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann nicht unbesehen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B____ abgestellt werden. Dieses erfüllt aus mehreren Gründen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.3 hiervor) nicht.

5.5.2. Zunächst ist am psychiatrischen Gutachten zu bemängeln, dass sich Dr. B____ nicht fundiert mit den Vorakten, insbesondere den genannten Berichten der behandelnden Ärzte der C____ Basel, auseinandergesetzt hat. Zwar diskutiert Dr. B____ die jahrelange Suchtentwicklung der Beschwerdeführerin sowie ihren Konsum von verschiedenen Drogen. Auch zitiert er die Einschätzung der C____ Basel, wonach eine sekundäre Suchterkrankung vorliege, bedingt durch ein initial bestehendes ängstlich-depressives Beschwerdebild, sowie deren Auffassung, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des komplexen Krankheitsbilds mit chronischem Verlauf nicht in der Lage einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen (vgl. IV-Akte 87, S. 17). Eine eigentliche gutachterliche Würdigung dieser Aussagen fehlt jedoch im psychiatrischen Gutachten gänzlich. So wird im Gutachten an keiner Stelle erwähnt, ob bei der Suchterkrankung der Beschwerdeführerin von einem sekundären Geschehen auszugehen ist oder nicht und es findet sich auch keine nachvollziehbare Begründung für die gegenüber den Ärzten der C____ Basel diametral abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Eine solche wäre jedoch aus psychiatrischer Sicht gerade auch deshalb geboten gewesen, weil bereits der rheumatologische Teilgutachter Dr. D____ zum Schluss gekommen war, die Beschwerdeführerin könne aufgrund der Gesamtsituation, so wie sie sich derzeit präsentiere, keinem Arbeitgeber zugemutet werden (vgl. IV-Akte 87, S. 9). Angesichts der erheblichen Diskrepanz in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nur zur Auffassung der Ärzte der C____ Basel, sondern auch zu derjenigen des rheumatologischen Teilgutachters Dr. D____ wäre es angezeigt gewesen, die Fachpersonen im E____ der C____ Basel, in welchem die Beschwerdeführerin seit 2012 eine ambulante Substitutionstherapie durchführt, zu kontaktieren.

5.5.3. In einem weiteren Schritt fällt auf, dass die im Gutachten enthaltene Beschreibung der Beschwerdeführerin, wie sie Dr. B____ während der psychiatrischen Untersuchung vorgenommen hat, in ganz erheblichen Masse von den Schilderungen von Dr. D____ abweicht. Dr. D____ hielt im rheumatologischen Teilgutachten, auf welches vollumfänglich abgestellt werden kann, fest, die Beschwerdeführerin wirke allgemein und auch mit ihrer Sprache verlangsamt. Im Sitzen bestehe ein konstantes Zittern mit dem rechten Bein und dem rechten Arm und ein auffallend starkes Schwitzen. Die Beschwerdeführerin wirke aufgedunsen, innerlich nervös und halte kaum Augenkontakt zum Untersucher. Sie wirke in sich eingekehrt, habe eine monotone Stimme und verhalte sich teilweise wie abwesend (vgl. IV-Akte 87, S. 4). Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung fiel zudem auf, dass die Beschwerdeführerin wiederholt falsche Daten angab oder ohne Erinnerung an diese war. Zum Beispiel konnte die Beschwerdeführerin anlässlich der rheumatologischen Untersuchung nicht mehr den Zeitpunkt der vor zwei Monaten stattgehabte Operation (Implantation einer linken Hüftprothese) angeben und schätzte ihr Körpergewicht mit 90 kg deutlich zu tief (112 kg) ein (vgl. IV-Akte 87, S. 4 und 7). Demgegenüber gab Dr. B____ an, die Beschwerdeführerin habe mit klarer und kräftiger Stimme gesprochen und sei gut verständlich gewesen. Der Affekt sei euthym und freundlich gewesen, sie habe sich nicht verstimmt gefühlt. Die Beschwerdeführerin sei affektiv nicht beeinträchtigt und es hätten sich auch keine relevanten kognitiven und psychomotorischen Beeinträchtigungen gezeigt (vgl. IV-Akte 87, S. 16). Ihr Bewusstsein sei klar und die Orientierung allseits erhalten gewesen. Es hätten sich klinisch keine Hinweise auf kognitive Schwierigkeiten ergeben. Psychomotorisch und im Gedankengang sei die Beschwerdeführerin formal unauffällig gewesen (vgl. IV-Akte 87, S. 15 f.). Diese erheblichen Unterschiede in der Schilderung des Auftretens und Verhaltens der Beschwerdeführerin muten etwas seltsam an. Sie sind nicht als drogeninduzierte Stimmungsschwankungen erklärbar, da Dr. B____ mehrfach betonte, es bestehe bei der Beschwerdeführerin kein Parakonsum (vgl. IV-Akte 87, S. 17 und 19). Auch die von der RAD-Ärztin als mögliche Erklärung vorgebrachte verzögerte postoperative Rekonvaleszenz vermag diese erheblichen Differenzen nicht auszuräumen (vgl. IV-Akte 90, S. 2).

5.5.4. Darüber hinaus bestehen im psychiatrischen Gutachten gegenüber der rheumatologischen Einschätzung noch weitere Diskrepanzen. Zum einen gab Dr. B____ an, bei der Beschwerdeführerin stünden die körperlichen Beschwerden im Vordergrund (vgl. IV-Akte 87, S. 18), während der rheumatologische Gutachter gerade davon ausging, die Beschwerdeführerin sei wegen der Folgen der langjährigen Suchtkrankheit sowie der psychiatrischen Grundproblematik eingeschränkt. Zum anderen verneinte Dr. D____ ausdrücklich Anzeichen für eine Schmerzaggravation oder eine Schmerzausweitung und gab an, die Beschwerdeführerin habe über ihre Beschwerden nachvollziehbar berichtet (vgl. IV-Akte 87, S. 4) während Dr. B____ auf die Zusatzfrage nach der Berücksichtigung von Ausschlussgründen wie Aggravation folgendes ausführte: „Es ist anzunehmen, dass die Explorandin die Beschwerden tendenziell eher verdeutlicht, da sie keiner Arbeit nachgehen möchte und auch keine entsprechenden Bemühungen durchführen will“. Darüber hinaus handelt es sich dabei um eine unpräzise Aussage, die aufgrund der Formulierung „es ist anzunehmen, dass“ auf einer blossen Vermutung gründet.

5.6.           5.6.1. Vor dem Hintergrund, dass der rheumatologische Gutachter die Folgen der langjährigen Suchtkrankheit sowie eine seiner Ansicht nach offenbar bestehende psychiatrische Grundproblematik betonte, überzeugen auch die weiteren medizinischen Ausführungen im Gutachten von Dr. B____ nicht.

5.6.2. Zunächst mutet es widersprüchlich an, wenn Dr. B____ angibt, der Grund für den Stoffkonsum dürfte möglicherweise in einer labilen Persönlichkeitsstruktur begründet sein, da die Beschwerdeführerin zeitlebens mit wiederholten ängstlichen und depressiven Zuständen gekämpft habe (vgl. IV-Akte 87, S. 17), und daraus ableitet, es könne differentialdiagnostisch eine mögliche Persönlichkeitsproblematik angenommen werden, jedoch gleichzeitig das Vorliegen von Hinweisen auf eine Persönlichkeitsstörung ausdrücklich verneint (vgl. a.a.O.). Gerade mit der gutachterlichen Aussage, der Grund für den Stoffkonsum dürfte möglicherweise in der labilen Persönlichkeitsstruktur und den zeitlebens bestehenden ängstlichen und depressiven Zuständen begründet sein, liegt ein Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung vor, der im Gutachten zu diskutieren wäre. Eine Diskussion wäre auch deshalb wünschenswert gewesen, weil der Dr. B____ bei der Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Begutachtung im Jahre 2001 den Verdacht auf eine unreife Persönlichkeit erhob (vgl. Gutachten vom 20.3.2001, IV-Akte 12) und darauf im vorliegenden Gutachten auch ausdrücklich hinwies (vgl. IV-Akte 87, S. 16). Seine knappe Schlussfolgerung, wonach es „denkbar“ sei, dass die ängstlichen Zustände „allenfalls“ durch ängstlich-unreife Persönlichkeitszüge zu erklären seien (vgl. Gutachten, IV-Akte 87, S. 18) und „eher anzunehmen“ sei, dass die Explorandin „möglicherweise“ eine labile Persönlichkeitskonstellation aufweise, ohne dass diese diagnostisch eingestuft werden könne (vgl. a.a.O.), bleibt aufgrund der verwendeten Formulierungen („denkbar“, „allenfalls“ „eher anzunehmen“ sowie „möglicherweise“) in ausgesprochenem Masse spekulativ. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter in jedem Fall gehalten gewesen wäre, die von ihm selbst aufgeworfene Frage nach dem Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung durch eine eigene Würdigung der erhobenen Befunde zu beantworten und sich nicht mit dem Hinweis zu begnügen, die Ärzte der C____ Basel hätten bei der Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Hospitalisationen und gegenwärtiger Behandlung im E____ keine Persönlichkeitsproblematik angenommen (vgl. IV-Akte 87, S. 18). Das gleiche gilt für die vom Gutachter angesprochene und im Sinne einer Differentialdiagnose zu führende Diskussion nach dem Vorliegen von akzentuierten Persönlichkeitszügen die letztlich im Gutachten gar nicht stattfindet (vgl. IV-Akte 87, S. 17).

5.6.3. Darüber hinaus vermag auch die pauschale Verneinung einer Soziophobie mit der Begründung, eine solche werde zwar in den Unterlagen aufgeführt, jedoch nicht begründet (vgl. IV-Akte 18), nicht zu überzeugen. Wie der Gutachter im Gutachten selber ausführlich thematisierte, war es für ihn sehr schwierig mit der Beschwerdeführerin einen Termin zu vereinbaren. Er vermerkte diesbezüglich, die Beschwerdeführerin sei zu zwei abgemachten Terminen nicht erschienen und habe zum dritten Termin aufgrund ihrer Ängste von ihrer Beiständin begleitet werden müssen (vgl. IV-Akte 87, S. 15 und 19). Ausserdem gab der Gutachter an, die Beschwerdeführerin habe einen im Voraus zugesandten Fragebogen und auch die einzunehmenden Medikamente nicht dabei gehabt, wobei sie versprochen habe, den Fragebogen und die Medikamente in den nächsten Tagen vorbeizubringen, was aber nicht der Fall gewesen sei (vgl. IV-Akte 87, S. 15). Angesichts dieser Schilderungen kann den Ausführungen des Gutachters, wonach die Beschwerdeführerin im Alltag nicht wesentlich beeinträchtigt sei, da sie Termine wahrnehmen könne, nicht ohne weiteres gefolgt werden. In der Gesamtwürdigung ist festzustellen, das vorliegende psychiatrische Gutachten keine zuverlässige Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zulässt.

5.7.           Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass der massgebende medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt ist. Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die bestehenden Krankheitsentwicklungen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtig haben und nach wie vor beeinträchtigen, lässt sich gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. Die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren sind mit anderen Worten nicht ausreichend beweiskräftig und der relevante medizinische Sachverhalt bedarf weiterer Abklärung.

5.8.           Die Beschwerdegegnerin wird in dieser Angelegenheit ein neues psychiatrisches Gutachten bei einem anderen Gutachter zur Würdigung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller bisherigen ergangenen medizinischen Berichte in Auftrag zu geben haben. Dabei wird sie insbesondere zu klären haben, ob und welche Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht vorliegen und ob die Einschätzung der C____ Basel in ihrem Bericht vom 29. Juni 2015, wonach bei der Beschwerdeführerin von einer sekundären Suchterkrankung auszugehen sei, zutrifft. Ferner wird sie die Bedeutung der augenfälligen Schwierigkeiten bei der Einhaltung von Terminen und deren allfälliger Zusammenhang mit einer Angst- oder Soziophobie-Problematik zu klären haben. Dem Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach die von der C____ Basel als psychische Grunderkrankung diagnostizierten jeweils rezidivierenden leicht bis mittelgradigen depressiven Episoden nur dann als Gesundheitsschaden im Sinne des IVG anerkannt werden, wenn sie nicht mehr weiter behandelbar sind (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5) ist entgegenzuhalten, dass diese Rechtsprechung vom Bundesgericht dahingehend aufgegeben wurde, als dass neu sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.2).

5.9.           Gestützt auf die Ergebnisse ihrer zusätzlichen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben.

6.                

6.1.           Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 6. April 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sowie eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu bezahlen.

6.3.           Die Beschwerdeführerin hat nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleitungen und bei doppeltem Schriftenwechsel eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) angemessen ist.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. April 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 264.00 Mehrwertsteuer.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.84 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2017 IV.2017.84 (SVG.2018.12) — Swissrulings