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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.10.2017 IV.2017.82 (SVG.2017.357)

23. Oktober 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,821 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Beweiswert des medizinischen Gutachtens

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23. Oktober 2017

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, lic. iur. S. Khan     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwalt, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.82

Verfügung vom 10. März 2017

Beweiswert des medizinischen Gutachtens

Tatsachen

I.         

a) Der 1964 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt von 1. Oktober 2010 bis 30. April 2012 zu 100 % als Servicefachangestellter im Gasthof [...] in [...] (vgl. Fragebogen Arbeitende, IV-Akte 12). Infolge eines im Mai 2012 diagnostizierten Hodgkin Lymphoms unterzog er sich einer Chemotherapie und meldete sich im Januar 2013 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1, S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und gewährte Frühinterventionsmassnahmen. Aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung in Form einer dekompensierten Leberzirrhose stellte der Beschwerdeführer im Mai 2013 ein neues Leistungsgesuch (vgl. IV-Akte 22). Daraufhin schloss die Beschwerdegegnerin die Frühinterventionsmassnahmen ab und prüfte einen Rentenanspruch. Nach Einholen von aktuellen Arztberichten und einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), welcher aufgrund der dekompensierten Leberzirrhose von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ausging (vgl. IV-Akte 34, S. 3), sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 bei einem ermittelten IV-Grad von 100 % ab 1. Juli 2013 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 40).

b) Im November 2014 leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine Rentenrevision ein und holte aktuelle Auskünfte zum Gesundheitszustand ein (vgl. IV-Akte 44 ff.). Gestützt auf eine Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 51), wonach die früher dekompensierte Leberzirrhose jetzt kompensiert sei, ging die Beschwerdegegnerin von einem verbesserten Gesundheitszustand aus und teilte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. Juni 2015 mit, sie beabsichtige die bis anhin ausgerichtete Rente aufzuheben (vgl. IV-Akte 53). Nachdem der Beschwerdeführer hiergegen Einwand erhoben hatte und insbesondere geltend machte, es müsse abgeklärt werden, ob es sich bei der von ihm beklagten Müdigkeit um ein „Fatigue Syndrom“ handle (vgl. IV-Akte 57, S. 5), schloss die Beschwerdegegnerin dieses Vorbescheidverfahren ab (vgl. IV-Akte 61) und gab ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Onkologie, Gastroenterologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie in Auftrag. Dieses wurde mittels Zufallsprinzip über die SuisseMed@p an die Gutachterstelle B____ vergeben, welche das Gutachten am 18. März 2016 erstattete (vgl. IV-Akte 75).

c) Gestützt auf dieses Gutachten, eine Stellungnahme des RAD und weitere erwerbliche Abklärungen (vgl. IV-Akten 77 und 81) kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2016 die Aufhebung der Rente per Ende des der Verfügung folgenden Monats an (vgl. IV-Akte 82). Der Beschwerdeführer liess dagegen erneut Einwand erheben (vgl. IV-Akte 86). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin ergänzende Auskünfte bei den Gutachtern der Gutachterstelle B____ (vgl. IV-Akte 90) sowie eine Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 91) ein und erliess am 10. März 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. IV-Akte 94).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 2. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 10. März 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei weiterhin die Invalidenrente ungekürzt auszurichten.

2.     Es sei eventualiter über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein Obergutachten erstellen zu lassen und gestützt auf dieses neu zu verfügen.

3.     Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Massgabe, gestützt auf ein psychosomatisches Gutachten neu zu verfügen.

4.     Subsubeventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Massgabe, gestützt auf ein Obergutachten neu zu verfügen.

5.     Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und dem Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens weiterhin die zugesprochene Invalidenrente ungekürzt auszurichten.

6.     Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.

7.     Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b) Mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2017 wird die Beschwerdegegnerin gebeten, sich zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu äussern.

c) Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung dieses Verfahrensantrags.

d) Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 weist die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde.

f) Mit Replik vom 24. August 2017 resp. Duplik vom 6. September 2017 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwalt [...] bewilligt.

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 23. Oktober 2017 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.     Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2.     Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Mit der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2017 hat die Beschwerdegegnerin die bislang ausgerichtete ganze Invalidenrente wegen einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation mit Wirkung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben (vgl. Verfügung, IV-Akte 94). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B____ vom 18. März 2016 und die ergänzende Stellungnahme vom 2. März 2017 (vgl. IV-Akten 75 und 90).

2.2.           Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne, da es zur Frage nach dem Vorliegen eines „Cancer related Fatigue Syndrom“ nicht Stellung nehme und dass diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen angezeigt seien.

2.3.           Strittig und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin korrekterweise der Einschätzung der Gutachter gefolgt ist, und auf dieser medizinischen Basis zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.                

3.1.           Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).

3.2.           Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.

3.3.           Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.                

4.1.           In medizinischer Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 11. Dezember 2013 (vgl. IV-Akte 40), mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2013 eine ganze Rente zugesprochen worden war, verbessert hat.

4.2.           Der rentenzusprechenden Verfügung lag damals die Einschätzung des RAD vom 24. September 2013 zu Grunde (vgl. IV-Akte 34). Dieser attestierte dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen:

1.    Dekompensierte Leberzirrhose Child A bei aktivierter chron. HBe-Antigen negativer Hepatitis B

2.    Noduläres Lymphozyten-prädominantes Hodgkin-Lymphom, St. IV (ED 10.05.12)

St. n. Neck dissection Level IV links am 10.05.12

St. n. Chemotherapie

St. n. Radiotherapie

3.    Papilläres Schilddrüsenkarzinom (ED 29.10.08)

Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund der dekompensierten Leberzirrhose, ging der RAD von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (vgl. IV-Akte 34, S. 3).

4.3.           4.3.1. Demgegenüber stützt sich die vorliegende Rentenreduktion in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B____ vom 18. März 2016 sowie die ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 2. März 2017 (vgl. IV-Akten 75 und 90).

4.3.2. Das Gutachten erfolgte in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Onkologie, Gastroentereologie und Psychiatrie. Die Gutachter konnten aus gesamtmedizinischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (vgl. Gutachten, IV-Akte 75, S. 13). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten sie dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen (vgl. a.a.O.):

1. Papilläres Schilddrüsenkarzinom, Erstdiagnose 2008

- Tumorstadium pT3, pN1b, cM0 mit Infiltration des perithyreoidalen Weichteilgewebes

- Zustand nach Thyreroidektomie und Lymphknotenexzision Level III 11/2008

- Zustand nach Nachweis einer solitären vitalen Mikrometastase im cervicalen Lymphknoten 05/2012 bei Neck Dissection

- St. n. mehrfacher Radio-Jod-Therapie

- Aktuell komplette Remission

2. Morbus Hodgkin, Stadium IV, Erstdiagnose 05/2012

- Nachweis von Infiltraten eines nodulären, lymphozyten-prädominanten Hodgkin-Lymphoms in 8/8 Lymphknoten in der Neck Dissection, Nachweis von Infiltraten in der Knochenbiopsie 7. Rippe links

- Zustand nach Rituximab-ABVD von 06-12/2012

- Seither komplette Remission

3. Leberzirrhose CHILD A bei chronischer HBe-Ag-negativer Hepatitis B

- Status nach Reaktivierung unter Chemotherapie bei Hodgkin-Lymphom

- Keine Hinweise auf portale Hypertension

- Viruslast unter Baraclude unter der Nachweisgrenze

- Befunde In der Leberelastographie-Messung regredient

4. Cholezystolithiasis

4.3.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei aus onkologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Auch aus internistischer/gastroenterologischer Sicht bestünden keine wesentlichen Einschränkungen durch die Leberzirrhose. Zusammenfassend seien lediglich schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Ferner sollten Tätigkeiten mit hoher Verantwortung oder mit hohen Ansprüchen an Konzentrations- und Reaktionsvermögen vermieden werden (vgl. Gutachten, IV-Akte 75, S. 15).

4.3.4. In der versicherungsmedizinischen Beurteilung hielten die Gutachter in Bezug auf den gesundheitlichen Verlauf fest, der Beschwerdeführer habe zwei Tumorerkrankungen durchgemacht: 2008 ein Schilddrüsenkarzinom und 2012 ein Hodgkin-Lymphom, weshalb eine Thyreoidektomie bzw. eine Neck Dissection erfolgt sei. Eine Nachbehandlung des Schilddrüsen-Karzinoms sei mittels Radio-Jod-Therapie durchgeführt worden und wegen des Hodgkin-Lymphoms habe sich der Beschwerdeführer von Juli 2012 bis Dezember 2012 einer Chemotherapie unterzogen. Während dieser Zeiten sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig gewesen (vgl. Gutachten, IV-Akte 75, S. 14). Im Einzelnen ergibt sich aus dem onkologischen Teilgutachten, dass beim Beschwerdeführer im Rahmen der akuten Tumorerkrankung und -therapie von Mai 2012 durchgängig bis Dezember 2012 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vgl. Gutachten, IV-Akte 75, S. 36) und dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Rekonvaleszenz nach Therapie des M. Hodgkin bis Sommer 2013 graduell abgenommen haben dürfte. Spätestens seit Sommer 2013 sei von onkologischer Seite nicht mehr von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zur Begründung führt der onkologische Teilgutachter aus, der M. Hodgkin gehe mit hohen Heilungsquoten, Langzeitüberleben und Remissionsraten einher. Auch beim papillären Schilddrüsenkarzinom werde durch die Primärtherapie in 90 % bis 95 % eine Heilung erreicht (vgl. IV-Akte 75, S. 16). Der Gutachter gibt beiden Tumorerkrankungen sowie der Leberzirrhose eine gute Prognose und führt aus, bei zu erwartender anhaltender Remission dürfte mittelfristig keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sein (vgl. IV-Akte 75, S. 16 und S. 36).

4.3.5. Auf die Zusatzfrage der Beschwerdegegnerin, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Dezember 2013 entwickelt habe, führten die Gutachter aus, es sei 2013 zu einer Reaktivierung einer chronischen Hepatitis B, zu einer dekompensierten Leberzirrhose mit Lebersynthesestörung, zu sonographischem Aszites und Splenomegalie sowie Zeichen portaler Hypertension gekommen, weshalb eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vgl. Gutachten, IV-Akte 75, S. 21). Nach einer im März 2013 eingeleiteten antiviralen Therapie sei es zu einer langsamen Befundverbesserung gekommen. Anlässlich einer Kontrolluntersuchung im Dezember 2013 sei kein Aszites mehr nachweisbar gewesen. In der Leberelastographie-Messung vom Dezember 2014 sei der Wert deutlich rückläufig (von initial 49 kPa auf 13,9 kPa) gewesen. Somit habe während der akuten Dekompensation der Leberzirrhose bis etwa Ende 2013 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit und danach eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestanden. In psychiatrischer Hinsicht verwiesen die Gutachter darauf, dass sich der Beschwerdeführer Anfang 2015 in eine ambulante psychiatrische Behandlung begeben habe. Es dürfte eine eher leicht ausgeprägte psychische Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung vorgelegen haben, die sich inzwischen gut gebessert habe (vgl. Gutachten, IV-Akte 75, S. 22).

4.4.           Ein Vergleich der medizinischen Situationen ergibt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insoweit verbessert hat, als dass die im Zeitpunkt der Rentenzusprache dekompensierte Leberzirrhose aktuell kompensiert ist. Ferner befinden sich beide Tumorerkrankungen des Beschwerdeführers in kompletter Remission, wie dies auch bei den Diagnosen vermerkt wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nunmehr nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Tumorerkrankung weiterhin bestehe, worauf die Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 2. März 2017 ausdrücklich hinweisen (vgl. IV-Akte 90, S. 2).

5.                

5.1.           Der Beschwerdeführer bezweifelt die Beweiskraft des Gutachtens und bringt im Wesentlichen vor, die Gutachter hätten zur Kernfrage, ob die geklagte Müdigkeit als „Cancer related Fatigue Syndrom“ diagnostiziert werden könne, überhaupt nicht Stellung genommen (vgl. Beschwerde, S. 4). Zudem rügt er, die Gutachter hätten die beim Beschwerdeführer bestehende Hepatitis und die damit verbundene Medikamenteneinnahme nicht berücksichtigt (vgl. Beschwerde, S. 6).

5.2.           5.2.1. Vorauszuschicken ist, dass die polydisziplinäre Begutachtung auf Veranlassung des Beschwerdeführers erfolgte. Dieser hatte nämlich im Einwandschreiben gegen den ersten Vorbescheid vorgebracht, es müsse das Vorliegen eines „Fatigue-Syndrom“ und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abgeklärt werden (vgl. IV-Akte 57, S. 5). Der RAD hatte diesen Einwand für teilweise berechtigt erklärt und eine interdisziplinäre Beurteilung dieser Frage für notwendig erachtet (vgl. IV-Akte 60, S. 2). Daraus folgt, dass das polydisziplinäre Gutachten zielgerichtet zur Klärung dieser Fragestellung in Auftrag gegeben wurde (vgl. IV-Akte 57, S. 5). Darüber wussten auch die Gutachter Bescheid, zitieren sie doch in der Aktenanamnese ausführlich aus dem vorgenannten Schriftwechsel zwischen der IV-Stelle, dem RAD und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. Gutachten, IV-Akte 75, S. 11).

5.2.2. Ferner ist festzuhalten, dass das polydisziplinäre Gutachten auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen beruht und umfassend ist. Es ist zudem in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen, wobei im Gutachten besonders diejenigen Arztberichte aufgezählt werden, in welchem sich Hinweise auf die vom Beschwerdeführer erwähnte Müdigkeit finden lassen (vgl. Gutachten, IV-Akte 75, S. 4, 7, 8). Ferner berücksichtigt das Gutachten sämtliche geklagten Beschwerden und insbesondere auch die vom Beschwerdeführer während der Begutachtung mehrfach thematisierte Müdigkeit (vgl. Gutachten, IV-Akte 75, S. 25, S. 32, S. 40). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Somit erfüllt das Gutachten die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Auf das Gutachten kann vollumfänglich abgestellt werden.

5.3.           Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten einwendet, ist nicht stichhaltig.

5.4.           Zunächst trifft es nicht zu, dass weder im internistischen noch im onkologischen noch im psychiatrischen Teilgutachten etwas über das „Cancer related Fatigue Syndrom“ zu lesen sei. Die Gutachter haben zur Frage nach dem Vorliegen einer tumorassoziierten Fatigue ausdrücklich Stellung bezogen (vgl. Gutachten, IV-Akte 75, S. 14 und 36). Sie weisen in der gesamtmedizinischen Zusammenfassung namentlich darauf hin, dass eine tumorassoziierte Fatigue zwar nicht sicher auszuschliessen sei, sich jedoch keine relevanten Einschränkungen im Alltag finden würden, die auf eine signifikante Leistungseinschränkung aufgrund der vorausgegangenen Tumorerkrankung oder -therapie schliessen liessen (vgl. IV-Akte 75, S. 14 f.). Diese Einschätzung wurde aus dem onkologischen Teilgutachten übernommen, wo sie sich wörtlich wiederfindet (vgl. Gutachten, IV-Akte 75, S. 36). Deshalb ist festzuhalten, dass sich der onkologische Teilgutachter mit dieser Thematik befasst hat, worauf die Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 2. März 2017 zu Recht hinweisen (vgl. IV-Akte 90, S. 1).

5.5.           5.5.1. Bei der tumorassoziierten Fatigue besteht eine anhaltende, schwer zu überwindende und belastende Müdigkeit, die ein Gefühl von totaler emotionaler, geistiger und körperlicher Erschöpfung hinterlässt (vgl. Ratgeber der Krebsliga Schweiz „Rundum müde. Fatigue bei Krebs“, S. 7, erhältlich unter https://shop.krebsliga.ch/broschueren-infomaterial/leben-mit-krebs/begleitsymptome). Es handelt sich um ein Symptom, welches die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen kann (vgl. a.a.O.). Ferner beschreiben Betroffene die Fatigue als anhaltendes Gefühl der Erschöpfung, das auch mit genügend Schlaf und Ruhe nicht überwindbar scheint (vgl. a.a.O.).

5.5.2. Der Beschwerdeführer hatte in der Begutachtung keine Beeinträchtigungen seiner Lebensqualität im Alltag geschildert. So führt er aus, nach dem Aufstehen um 8.00 Uhr erledige er leichtere Arbeiten im Haushalt und helfe seinen Kindern. Nach dem Mittagessen würde er spazieren gehen oder in verschiedenen Lokalen Freunde treffen (vgl. Gutachten, IV-Akte 75, S. 27, siehe auch S. 48). Nach dem Abendessen schaue er fern und schlafe gegen 1.00 Uhr oder 2.00 Uhr ein (vgl. Gutachten, IV-Akte 75, S. 27). Im onkologischen Gutachten gab er an, er verbringe den Vormittag mit Körperhygiene, Tee trinken und „mit der Familie zusammensitzen“. Nach der Mahlzeit um 11.00 Uhr geht er Erledigungen machen oder Spazieren bzw. Einkaufen mit der Ehefrau. Sport mache er keinen, die Unternehmungen seien in der Regel spontan, so treffe er sich mit Freunden oder gehe Kaffee trinken. Die Abendmahlzeit nehme er mit der Familie gegen 18.00 Uhr ein und treffe sich abends ebenfalls mit Freunden oder gehe mit der Ehefrau spazieren oder Freunde besuchen (vgl. IV-Akte 75, S. 32). Im psychiatrischen Gutachten erwähnte er, er verbringt am Nachmittag viel Zeit mit seiner achtjährigen Tochter und würde z.B. bestimmte Spielplätze aufsuchen oder auch eine bestimmte Spielgruppe in einem Familienzentrum in Basel (vgl. IV-Akte 75, 40). Hinsichtlich seines Schlafes machte er unterschiedliche Angaben. In der gastroentereologischen Begutachtung nannte er Schlaflosigkeit als ein Hauptproblem (vgl. IV-Akte 75, S. 48). In der onkologischen Untersuchung klagte er über Einschlafstörungen, gab aber an, sobald er eingeschlafen sei, könne er relativ gut durchschlafen (vgl. IV-Akte 75, S. 32). Anlässlich der internistischen Begutachtung führte er aus, der Schlaf sei schlecht und es würden Einschlafstörungen bestehen. Schlafmittel nehme er keine ein (vgl. Gutachten, IV-Akte 75, S. 26). In der psychiatrischen Begutachtung dagegen erwähnte er die Einnahme eines Schlafmittels ein bis zweimal pro Woche (vgl. IV-Akte 75, S. 40).

5.5.3. Vor dem Hintergrund dieser vom Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben zu seiner Alltagsgestaltung und seinem Schlafverhalten ist die von den Gutachtern getroffene Feststellung, wonach beim Beschwerdeführer eine tumorassoziierte Fatigue zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden könne, sich allerdings keine relevanten Einschränkungen im Alltag finden würden, die auf eine signifikante Leistungseinschränkung aufgrund der vorausgegangenen Tumorerkrankung oder Tumor-therapie schliessen liessen, absolut nachvollziehbar und überzeugend.

5.6.           Ergänzend ist festzustellen, dass nach den Ausführungen des onkologischen Gutachters die Anamnese und Untersuchung des Beschwerdeführers ohne Äusserung von Problemen oder Ermüdungszeichen durchgeführt werden konnte (vgl. Gutachten, IV-Akte 75, S. 34 f.) und auch der psychiatrische Gutachter festhielt, während der Untersuchung hätten sich weder kognitive Störungen gezeigt noch hätte der Beschwerdeführer auffallend müde gewirkt. Vielmehr wurde vermerkt, der Beschwerdeführer habe aufmerksam und konzentriert am Gespräch teilgenommen (vgl. IV-Akte 75, S. 42).

5.7.           5.7.1. Es kommt hinzu, dass sich in den gesamten Akten des vorliegenden Verfahrens kein einziger Arztbericht findet, welcher dem Beschwerdeführer eine tumorassoziierten Fatigue attestiert. Dies gilt insbesondere auch für die Berichte der den Beschwerdeführer behandelnde Ärztin PD Dr. C____, Gastroenterologie und Hepatologie Universitätsspital Basel, auf welche sich der Beschwerdeführer bei seiner Einwandbegründung gegen den ersten Vorbescheid bezogen hatte (vgl. Arztbericht vom 19.02.2015, IV-Akte 49, S. 20; IV-Arztbericht vom 30.3.2015, IV-Akte 49, S. 3). Das gleiche gilt für das vom Beschwerdeführer neu in der Beschwerde vorgebrachte chronisches Müdigkeitssyndrom (ICD 10 G93.3, vgl. Beschwerde, S. 5 unten). Deshalb ist davon auszugehen, dass auch die behandelnden Ärzte die vom Beschwerdeführer geklagte Müdigkeit weder als tumorassoziierte Fatigue noch als chronisches Müdigkeitssyndrom (chronic fatigue syndrom, ICD 10 G93.3) bewerteten.

5.7.2. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Akten keine aktuellen gastroenterologischen oder onkologischen Berichte finden lassen, die den gutachterlichen Beurteilungen entgegenstehen würden.

5.8.           Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Gutachter hätten die bestehende Hepatitis und die damit verbundene Medikamenteneinnahme nicht berücksichtigt. Auch dies trifft nicht zu. Wie die Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 2. März 2017 zu Recht geltend machen, wird im Gutachten zur Frage der Hepatitis sehr ausführlich Stellung genommen (vgl. IV-Akte 90, S. 2). Dem Gutachten lässt sich hierzu im Einzelnen entnehmen, dass es beim Beschwerdeführer im Rahmen der Chemotherapie zu einer Reaktivierung der vorbestehenden chronischen Hepatitis B gekommen sei (vgl. IV-Akte 75, S. 14). Im März 2013 sei bei einer Leberbiopsie ein Befund diagnostiziert worden, welcher mit einer chronischer Hepatitis B mit schwerer Aktivität und diffusem, teils feinknotigem zirrhotischem Umbau vereinbar sei. Zunächst hätten sich eine Lebersynthesestörung, sonographischer Aszites und Splenomegalie sowie ein erhöhter hepatic venous pressure gradient also Zeichen einer portalen Hypertension gefunden, unter antiviraler Therapie sei es aber zu einer Befundbesserung gekommen. Hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustands führten die Gutachter aus, die Leberzirrhose sei als kompensiert anzusehen. Bei einer kompensierten Leberzirrhose Child A könnten körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausgeübt werden, weshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere. Für das Vorliegen von Ösophagusvarizen – bei welchen Tätigkeiten mit intra-abdomineller Druckerhöhung wie Heben, Tragen etc. nicht möglich wären –  gebe es ebenso wie für eine Gerinnungsstörung bzw. Thrombozytopenie – bei welcher Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr nicht möglich seien – keinen Anhalt (vgl. a.a.O.). Vor diesem Hintergrund hielten die Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme nochmals fest, dass eine chronische Hepatitis Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben könne, nicht aber eine Hepatitis B, bei der die Viruslast unter antiviraler Therapie unter der Nachweisgrenze liege (vgl. IV-Akte 90, S. 2).

5.9.           Aufgrund des Gesagten liegen somit keine Indizien vor, welche die Zuverlässigkeit und damit die Beweistauglichkeit des Gutachtens in Frage stellen würden. Das Gutachten ist in allen Teilen überzeugend und vollumfänglich beweiskräftig, weshalb darauf abgestellt werden kann. Es ist somit aus spezialärztlicher Sicht von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und es erübrigen sich weitere Abklärungen hierzu.

6.                

6.1.           Es bleibt auf den erwerblichen Teil der angefochtenen Verfügung einzugehen.

6.2.           Der Beschwerdeführer beanstandet das von der Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebrachte Validen- und Invalideneinkommen zu Recht nicht. Er bringt lediglich vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug gewährt (vgl. Replik, S. 2).

6.3.           Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1 hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis). Ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (a.a.O., mit zahlreichen Hinweisen).

6.4.           Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer langjährige Arbeitsabwesenheit, eine unzureichende Integration, mangelnde Sprachkenntnisse, Kraft- und Antriebslosigkeit sowie chronische Müdigkeit vor (vgl. Replik, S. 2).

6.5.           Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Einschränkungen vermögen indes einen leidensbedingten Abzug nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus bestehen vorliegend keine Gründe für einen leidensbedingten Abzug. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger, verfügt über gute Deutschkenntnisse und war bis 2012 durchgehend erwerbstätig. Deshalb besteht kein Anlass in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.

7.                

7.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des Staates.

7.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Es ist seinem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. [...], Rechtsanwalt, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.00 (8 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.82 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.10.2017 IV.2017.82 (SVG.2017.357) — Swissrulings