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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.09.2017 IV.2017.33 (SVG.2018.2)

27. September 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,579 Wörter·~33 min·3

Zusammenfassung

Beweiskraft eines multidisziplinären Gutachtens; Invaliditätsschätzung

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27. September 2017

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

                                                                                             Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.33

Verfügung vom 17. Januar 2017

Beweiskraft eines multidisziplinären Gutachtens; Invaliditätsschätzung

Tatsachen

I.         

a)        Die Beschwerdeführerin meldete sich am 14. März 2007 (vgl. IV-Akte 3) zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Rubrik „Angaben über die Behinderung“ (IV-Akte 3 S. 6) werden ein Status nach Velounfall am 22. März 2006 mit persistierendem kraniozervikalem Schmerzsyndrom, ein Status nach Radiusköpfchenfraktur links mit Pseudoarthrose am 15. Juli 2001, ein chronisches Schmerzsyndrom der linken oberen Extremität sowie rezidivierende depressive Episoden aufgeführt. Zur Frage, ab wann die Behinderung bestehe, wird angeführt: „15.07.2001 – Unfall I – Sturz wegen Kajak (Ellenbogen li), 22.02.2006 – Unfall II – Velounfall“.

Die Beschwerdegegnerin holte Informationen zu Erwerb und Gesundheitszustand ein. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete das C____ als Medizinische Abklärungsstelle der IV (nachfolgend MEDAS C____) am 9. Dezember 2008 ein polydisziplinäres (mit Einbezug der Disziplinen Allgemeinmedizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Neuropsychologie) Gutachten (IV-Akte 45). Ergänzend äusserte sich die MEDAS C____ am 17. Februar 2009 (IV-Akte 52) und nochmals am 20. März 2009 (IV-Akte 58). Die MEDAS C____ attestierte der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in den Leiden angepassten Verweisungstätigkeiten sowie eine volle Umschulungsfähigkeit (IV-Akte 52).

b)        Die Beschwerdegegnerin gewährte in der Folge berufliche Massnahmen (Sprachkurse, vgl. IV-Akten 53, 65, 69, 82 und 110). Gemäss Mitteilung vom 7. Februar 2012 erfolgte Kostengutsprache für eine Umschulung zur Fachperson in aktivierender Betreuung von 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2013 mit Praktika (vgl. IV-Akten 153, 154, 179, 182 und 183). Es folgten weitere berufliche Massnahmen in Form eines Job-Coaching (IV-Akte 192) sowie eines erneuten Praktikums (IV-Akte  210 und 220) Mit Verfügung vom 11. September 2014 (IV-Akte 239) wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen.

c)         Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die D____ AG am 4. April 2016 (IV-Akte 292) ein polydisziplinäres Gutachten mit Einbezug der Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie. Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin in einer orthopädisch angepassten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 292 S. 46).

d)        Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 14. Oktober 2016, IV-Akte 306; Einwand vom 16. November 2016, IV-Akte 307) sowie fachärztlicher Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, vgl. u.a. Stellungnahme Dr. E____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zertifizierter Gutachter SIM vom 28. November 2016, IV-Akte 311) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Januar 2017 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12% einen Rentenanspruch ab (IV-Akte 315).

e)        Die Beschwerdeführerin hatte wie erwähnt gemäss ihrer Anmeldung an die IV vom 14. März 2007 (vgl. IV-Akte 3) am 15. Juli 2001 Verletzungen am linken Ellenbogen erlitten. Nebst der IV waren bzw. sind im Zusammenhang mit weiteren Vorfällen am 22. Februar 2006, 15. Mai 2013 und 22. Oktober 2015 weitere Sozialversicherungsträger involviert:

aa)      Der in der Anmeldung an die IV vom 14. März 2007 ebenfalls erwähnte Unfall vom 22. Februar 2006 wurde der F____ Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: „F____“) als zuständigem Unfallversicherer gemeldet. Am 17. Februar 2009 erliess diese eine Verfügung (IV-Akte 51 S. 2 ff.) und stellte die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2008 ein. Im Auftrag der F____ erstattete die Gutachterstelle G____ (nachfolgend: Gutachterstelle G____) am 7. Oktober 2010 ein Gutachten (IV-Akte 131 S. 57 ff.). Auf der Grundlage dieses Gutachtens wies die F____ die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2011 ab (IV-Akte 131 S. 5 ff.). Dieser Einspracheentscheid wurde mit rechtskräftigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt UV 2011 17 vom 9. Dezember 2011 (IV-Akte 163 S. 2 ff.) bestätigt.

bb)      Die Beschwerdeführerin war als Praktikantin im Alterszentrum [...] tätig, als sie am 15. Mai 2013 als Radfahrerin in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde , wobei sie auf den Kopf und das linke Knie stürzte (vgl. Unfallmeldung vom 16. Mai 2013, IV-Akte 203 S. 4 ff.). Auch dieses Ereignis wurde dem dafür zuständigen Unfallversicherer, der I____ Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend „I____“), gemeldet. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 (IV-Akte 251 S. 6 f.) verneinte die I____ den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und geltend gesundheitlichen Beeinträchtigungen (sog. Synkopen [= umgangssprachlich: Ohnmachtsanfälle]). Mit Einspracheentscheid vom 25. März 2015 (IV-Akte 316.16 S. 1 ff.) wurde die Einsprache abgewiesen. Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt UV 2015 20 vom 29. November 2016 (IV-Akte 316.6 S. 25 ff.) wurde in Gutheissung der Beschwerde die Sache an die I____ zurückgewiesen, damit diese nach ergänzender medizinischer Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin entscheide. Das Bundesgericht ist mit Entscheid 8C_134/2017 vom 8. März 2017 auf eine Beschwerde der I____ gegen dieses Urteil nicht eingetreten (IV-Akte 320 S. 47 ff.).

cc)       Die Beschwerdeführerin erlitt während eines von der Arbeitslosenversicherung organisierten Kurses am 22. Oktober 2015 erneut eine Synkope. In der Folge exazerbierten Beschwerden an der linken Schulter. Es erfolgte am 7. November 2016 (Beschwerdebeilage 15; Schadenmeldung vom 7. November 2016, Beschwerdebeilage 16) eine Meldung beim zuständigen Unfallversicherer, der J____. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 sprach die J____ für den Zeitraum vom 25. Oktober 2015 bis 30. April 2016 ein Taggeld. Hingegen wurde die Übernahme einer am 30. Mai 2016 durchgeführten Schulteroperation abgelehnt, da von der J____ nicht als unfallkausal betrachtet. Die Verfügung der J____ ist nicht rechtskräftig (vgl. Einsprache vom 24. Februar 2017, IV-Akte 320 S. 3 ff.). Der diese Verfügung bestätigende Einspracheentscheid vom 24. März 2017 (IV-Akte 320 S. 30 ff.) wurde mit Beschwerde vom 11. Mai 2017 vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt angefochten (Aktenzeichen UV 2017 21). Das Verfahren ist derzeit noch hängig.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 20. Februar 2017 wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin in Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar 2017 rückwirkend ab 22. März 2007 „aufgrund der seit dem Unfall vom 22. Februar 2006 ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit“ eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ferner wird (Rechtsbegehren Ziffer 3 der Beschwerde) beantragt, es seien im Hinblick auf die Rentenauszahlungen die erbrachten Taggeldleistungen der IV sowie die Taggeldleistungen anderer Sozialversicherungsträger sowie noch nicht zurückbezahlte Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe Basel-Stadt zu berücksichtigen. 

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2017 wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine ganze Invalidenrente zuzusprechen für drei Intervalle, während derer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden habe, und zwar

von 3. August bis 2. November 2011;

von 15. Mai bis 14. August 2013;

von 30. Mai bis 30. November 2016.

Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.

c)         Mit Replik vom 28. Juni 2017 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Beschwerdegegnerin bei der teilweisen Anerkennung der Beschwerde zu behaften und es sei diese im Übrigen, wie beantragt, gutzuheissen.

d)        Die Beschwerdeführerin teilt am 4. August 2017 mit, es sei für sie am 13. Juli 2017 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet worden. Die Beschwerdegegnerin äussert sich am 28. August 2017 kurz zur erwähnten Massnahme und erklärt im Übrigen den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme.

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Versicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 27. September 2017 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde vorbehältlich nachfolgender Ziffer 1.2. einzutreten.

1.2.           Mit Rechtsbegehren Ziffer 3 der Beschwerde wird beantragt, es seien im Hinblick auf die Rentenauszahlungen die erbrachten Taggeldleistungen der IV sowie die Taggeldleistungen anderer Sozialversicherungsträger sowie noch nicht zurückbezahlte Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe Basel-Stadt zu berücksichtigen. Die Verfügung vom 17. Januar 2017 hat sich (einzig) zur Frage der grundsätzlichen Leistungspflicht der IV ab Ablauf des Wartejahres, nicht jedoch zu Fragen der Leistungskoordination geäussert. Über das Rechtsbegehren Ziffer 3 der Beschwerde ist darum im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden.

2.                

Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12% einen Rentenanspruch (IV-Akte 315) abgewiesen. In medizinisch-theoretischer Hinsicht hat sich die Beschwerdegegnerin hierfür im Wesentlichen auf ein polydisziplinäres Gutachten der D____ AG am 4. April 2016 (IV-Akte 292) abgestützt.

Die Beschwerdeführerin zweifelt die Beweiskraft dieses Gutachtens an (Beschwerde S. 10 f. Rz 27 ff.). Sie bemängelt sodann, das im Gutachten der D____ AG (S. 37 = IV-Akte 292 S. 46) formulierte Anforderungsprofil sei derart komplex, dass es in der Praxis nicht umsetzbar sei (Beschwerde S. 11 f. Rz 34 ff.). Zu Unrecht setze die Beschwerdegegnerin sodann das Invalideneinkommen aufgrund eines hypothetischen Einkommens im Anforderungsniveau 3 gemäss den Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik (LSE 2006) fest (Beschwerde S. 12 Rz 36). Schliesslich sei ein leidensbedingter Abzug von 25% zu gewähren (Beschwerde S. 12 Rz 37 f.).

Die Beschwerdegegnerin anerkennt in Abweichung von ihrem mit der Verfügung eingenommenen Standpunkt gewisse rentenbegründende Phasen mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Ansonsten hält sie an der Verfügung vom 17. Januar 2017 fest.

3.                

Zu klären ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin den medizinisch-theoretischen Sachverhalt ausreichend und beweistauglich abgeklärt hat.

3.1.           Das Gutachten der D____ AG vom 4. April 2016 (IV-Akte 292) ist das Ergebnis der letzten umfassenden Abklärung der Beschwerdeführerin durch Ärzte mehrerer Fachdisziplinen. Es wurde mit  Einbezug der Fachrichtungen Innere Medizin (Fallkoordination, Dr. K____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM Zertifizierter Arbeitsfähigkeitsassessor), Orthopädie (PD Dr. L____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates), Neurologie (Dr. M____, FMH Neurologie, SGSSC Schlafmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM), Psychiatrie (Dr. N____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Begutachter SIM) und Neuropsychologie (lic. phil. O____, Fachpsychologie für Neuropsychologie FSP; Zertifizierter neuropsychologischer Gutachter SIM) erstellt.

3.1.1.  Aufgrund der Konsensbeurteilung stellen die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 292 S. 33):

(1) Kim-Läsion (posteriore Labrumläsion) Schulter links (ICD-10 843.4);

(2) Impingement-Syndrom mit Supraspinatussehnen-Tendinopathie Schulter links (ICD-10 M75.4);

(3) chronisch intermittierendes cervicospondylogenes und radikuläres Schmerzsyndrom C4 links (mit / bei foraminaler Enge C4 links bei hypertropher Spondylarthrose linksbetont und Anterolisthese C3/4, ICD-10 M42.13, M43.12, und angeborener Blockwirbelbildung C2/3, ICD-10 Q76.4);

4) Baker-Zyste unklarer Ätiologie und Kniegelenkserguss Knie links (ICD-10 M71.2).

Sodann führt das Gutachten eine Liste von 11 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (IV-Akte 292 S. 33 f.; vgl. Beschwerde S. 10 Rz 31), und zwar u.a.:

ein chronisches Schmerzsyndrom im Ellbogen links (ICD-10 M79.62) bei Status nach Radiusköpfchenfraktur links mit Pseudoarthrosebildung und Osteosynthese;

ein chronisches Schmerzsyndrom links ohne morphologisches Korrelat (ICD-10 M79.66) bei Velounfällen vom 22. Februar 2006 und 15. Mai 2013;

eine Bizepssehnentendinopathie an der Schulter links (ICD-10 M75.2);

ein chronisches Schmerzsyndrom mit linksseitigen Arm- und Knieschmerzen sowie Schmerzen im Bereich der HWS und LWS (ICD-10 M53.1);

eine neurokognitive Störung;

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (chronische Schmerzstörung) mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41);

dissoziative Anfälle (ICD-10 F44.4);

rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4);

akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen, leistungsorientierten, aber auch hypochondrischen und histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1).

3.1.2 Zur Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 292 S. 44 ff.) hält das Gutachten fest, auf Grund des orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Gutachtens bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Krankenpflegerin 0% Arbeitsfähigkeit und auf Grund des neurologischen Gutachtens als Aktivierungstherapeutin ebenfalls 0% Arbeitsfähigkeit, und zwar so lange, bis die Explorandin ein Jahr lang anfallsfrei sei.

Hinsichtlich angepasster Tätigkeiten bzw. Verweisungstätigkeiten attestieren die Gutachter aus orthopädischer Sicht für leichte und mittelschwere Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Aus neurologischer Sicht besteht auch in einer angepassten oder Verweisungstätigkeit, die die alleinige Betreuung oder Beaufsichtigung von Schutzbefohlenen beinhalte, solange 100% Arbeitsunfähigkeit, bis die Explorandin ein Jahr frei von ihren Anfällen mit Bewusstseinsverlust sei. Aus neuropsychologischer und allgemein- bzw. internmedizinischer Sicht bestehen in einer Verweistätigkeit keine Einschränkungen. Aus psychiatrischer Sicht sind der Explorandin sämtliche angepassten Tätigkeiten zumutbar, die ihrem Bildungsniveau entsprechen (zu den differenzierten Vorgaben vgl. Erw. 5.2.2.).

Zum Beginn und Verlauf der Arbeitsfähigkeit halten die Gutachter zusammenfassend fest, es bestehe wegen der Ellbogenfraktur rechts für die Zeit vom 15. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 und nach dem Velounfall am 22. Februar 2006 wegen persistierenden Schulterschmerzen und einer somatoformen Schmerzstörung im Beruf als Pflegefachfrau bis heute 100% Arbeitsunfähigkeit. Als Aktivierungstherapeutin bestehe 100% Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2013.

3.2.           Die Beschwerdeführerin vermag dem Gutachten bzw. der darauf fussenden angefochtenen Verfügung insoweit zu folgen, als die Beschwerdeführerin seit Februar 2006 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass (im bisherigen Beruf) arbeitsunfähig ist. Als ebenfalls korrekt erachtet die Beschwerdeführerin, dass sie ihre ursprüngliche Tätigkeit als Pflegefachfrau seit dem Jahr 2006 nicht mehr ausüben kann und dies seit Mai 2013 auch für die Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin zu gelten hat (Beschwerde S. 10 Rz. 27).

Sie bemängelt jedoch, dass im Gutachten zwar zahlreiche Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt würden, dass aber eine konsistente und plausible Begründung fehle, weshalb die Beschwerdeführerin dadurch in erwerblicher Hinsicht in keiner Weise beeinträchtigt sein solle (Beschwerde S. 10 Rz. 30).

Dazu ist zu sagen, dass in der Tat zahlreiche Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Indessen vermag allein die Vielzahl der Diagnosen an deren Qualität, nämlich dass sie sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirken, nichts zu ändern. Entscheidend ist allein, wie jede einzelne Diagnose hinsichtlich Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen ist. Hierauf ist, soweit erforderlich, nachfolgend einzugehen.

3.3.           Die Beschwerdeführerin kritisiert (Beschwerde S. 10 Rz 30), das Gutachten folge nicht dem vom Bundesgericht in BGE 141 V 281 postulierten Prüfschema (Prüfraster) mit einschlägigen Standardindikatoren und Prüfkomplexen. Der Rechtsdienst der Beschwerdeführerin habe in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2017 (IV-Akte 313) zu Unrecht behauptet, es seien alle einschlägigen Anforderungen der Praxis erfüllt.

Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hat in der Stellungnahme vom 9. Januar 2017 (IV-Akte 313) vorab festgehalten, die Gutachter hätten ausschliesslich somatische Diagnosen unter den Befunden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Dagegen liege bezüglich der pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern zuzuordnenden Befunde die Einordnung unter Berücksichtigung der Standardindikatoren vor.

Für die Prüfung, ob es der versicherten Person objektiv zuzumuten ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, nimmt die Praxis (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 ff.) eine Systematisierung wie folgt vor:

-        Kategorie "funktioneller Schweregrad";

-        Komplex "Gesundheitsschädigung";

-        Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde;

-        Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz;

-        Komorbiditäten;

-        Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen);

-        Komplex "sozialer Kontext";

-        Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens);

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.

Der Beschwerdegegnerin ist darin zu folgen, dass das Gutachten nach einem solchen Prüfungsschema ausgebaut ist: Dies gibt allein schon die Gliederung der im Gutachten enthaltenen Konsensbeurteilung wieder (vgl. Übersicht, IV-Akte 292 S. 3):

Das Gutachten bildet das von der Praxis vorgegebene Prüfschema sehr differenziert ab. Es zeichnet sich dadurch aus, dass es in die gemäss höchstrichterlicher Praxis vorgebebene Vorgehensweise die gesamte (auch die somatische) Befundlage und nicht lediglich jene Diagnosen einbezieht, welche den pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern zuzuordnen sind. Der formale Einwand der Beschwerdeführerin, das Gutachten folge dem Prüfschema gemäss höchstrichterlicher Praxis nicht, ist somit unzutreffend.

4.                

Einzugehen ist nachfolgend auf einzelne im Gutachten anhand des Prüfschemas abgehandelte Punkte.       

4.1.           Funktioneller Schweregrad: Gesundheitsschädigung

4.1.1.  In der Gesamtbeurteilung (IV-Akte 292 S. 34 ff.) halten die Gutachter fest, es stünden in somatischer Hinsicht die orthopädischen Diagnosen im Vordergrund.

4.1.1.1.           Im Rahmen der orthopädischen Befunde stehen gemäss dem Gutachten der D____ AG wiederum die Schulterbeschwerden links mit eingeschränkter Elevation des Armes bis 100° im Vordergrund. Bereits vor dem dritten Unfall vom 15. Mai 2013 sei radiologisch eine AC-Gelenksarthrose (MRI Schulter links am 10. November 2011) und eine Bizepssehnentendinopathie (MRI Schulter 8. Februar 2008) nachgewiesen worden. Bei der jetzigen MRI-Untersuchung der linken Schulter vom 27. Mai 2015 habe man eine möglicherweise unfallbedingte posteriore Labrumläsion vorgefunden, die beim Heben des Armes zu einer posterioren Subluxation des Schultergelenkkopfes führen könne und dadurch möglicherweise zu einer Elevationsschwäche des Armes führe. Die Ärzte schliessen in diesem Zusammenhang eine frozen shoulder aus.

Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend (Replik S. 3 Ziff. 4), sie habe sich am 30. Mai 2016 (Operationsbericht, Replikbeilage 4) und nochmals am 24. April 2017 (Operationsbericht, Replikbeilage 5) Eingriffen an der Schulter unterziehen müssen. Die Beschwerdeführerin macht geltend (Replik S. 4 Rz 9), die Einschätzung der D____ AG, es liege keine frozen shoulder vor, könne nicht zutreffen. Unzutreffend sei aber auch die Meinung von Dr. E____ im RAD-Bericht vom 8. Mai 2017 (IV-Akte 327), wonach die Schulteroperation vom 30. Mai 2016 angeblich komplikationslos verlaufen sei und spätestens ab Ende 2016 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer schulterangepassten Tätigkeit bestanden haben soll (IV-Akte 327 S. 3). Die Beschwerdeführerin weist diesbezüglich darauf hin, dass gemäss Zeugnis des P____spitals Basel vorläufig bis 19. Juli 2017 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde (Replikbeilage 8).

Die Erkrankung „frozen shoulder“ gliedert sich in drei Phasen: (1) Schmerz und Einsteifung unterschiedlicher Dauer und Ausprägung, (2) abnehmender Schmerz bei funktioneller Einschränkung und gegebenenfalls Hypothrophie der Schultermuskulatur und (3) Rückbildung der Bewegungseinschränkung, Dauer und Endresultat sind individuell unterschiedlich (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage). Die Beschreibung zeigt, dass es sich bei dieser Symptomatik nicht selten um einen nicht allzu kurzfristigen Prozess handelt.

Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aber nicht folgern, dass die im April 2017 erhobene Diagnose einer frozen shoulder ein Indiz dafür ist, dass die Gutachter der D____ AG fälschlicherweise einen solchen Befund ausgeschlossen hätten. Erklärbar sind die Unterschiede in der Diagnostik ohne weiteres damit, dass sich dieser Zustand erst nach der Begutachtung im April 2016 entwickelt hat. In diesem Punkt sind an der Beweiskraft des Gutachtens der D____ AG für den Zeitpunkt seiner Erstellung im April 2016 keine begründeten Zweifel angebracht.

Indessen ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass die Annahme des RAD, es habe sich der Zustand an der Schulter ab Ende 2016 gebessert, sodass für angepasste Tätigkeiten wieder eine Arbeitsfähigkeit bestanden haben soll, zu Zweifeln Anlass gibt. Zwischen der Verfügung im Januar 2017 und dem Operationstermin (24. April 2017) mit der genannten Diagnose liegen bloss drei Monate. Somit deutet einiges darauf hin, dass die frozen shoulder sich bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 17 Januar 2017 auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben könnte. Es ist folglich wenig wahrscheinlich, dass sich die Einschränkung erstmals nach der Verfügung ausgewirkt hat. Da zweifelhaft erscheint, dass die Phase mit Arbeitsunfähigkeit bereits im November 2016 tatsächlich ihr Ende gefunden hat, wird die Beschwerdegegnerin mit ergänzender medizinischer Abklärung zu prüfen haben, wie es sich mit der durch die Schulterbeschwerden bedingten Arbeitsunfähigkeit ab 1. Dezember 2016 verhält.

Die Beschwerdeführerin bemängelt (Replik S. 4 Rz 8) sodann noch, das Gutachten D____ AG lasse die Operation vom 30. Mai 2016 unberücksichtigt. Dies steht der Beweiskraft des Gutachtens der D____ AG insofern nicht entgegen, als diese Operation nach dem Begutachtungszeitpunkt durchgeführt worden ist. In diesem Punkt sind jedoch für die Zeit ab 30. Mai 2016 keine weiteren Abklärungen erforderlich, denn aus somatischer Sicht anerkennt die Beschwerdegegnerin aufgrund der Stellungnahme des RAD vom 8. Mai 2017 ab der erwähnten Operation im April 2016 ab Mai bis November 2016 (30. Mai bis 30. November 2016) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

4.1.1.2.           Weiter werden von der D____ AG unter orthopädischen Gesichtspunkten Beschwerden im Zusammenhang mit dem Ellbogen, den Kniebeschwerden sowie der Halswirbelsäule erörtert (IV-Akte 292 S. 35). Die Beschwerdeführerin äussert sich zu diesen Punkten im Einzelnen nicht. Ein Grund, diesbezüglich vom Gutachten der D____ AG abzugehen, ist nicht ersichtlich.

4.1.2.  Aus neurologischer Sicht stehen gemäss Gutachtern der D____ AG (IV-Akte 292 S. 35 f.) Attacken von Ohnmachtsanfällen (die Beschwerdeführerin spricht von „Synkopen“) und kognitive Einschränkungen im Vordergrund. Zusätzlich bestünden Schmerzen an verschiedenen Stellen des Körpers im Sinne eines chronischen zervikozephalen und lumbalen Schmerzsyndroms.

4.1.2.1.           Im Einzelnen wird zu den Ohnmachtsanfällen ausgeführt, bereits vor dem Unfall habe die Explorandin unter Schwindelanfällen gelitten, was jedoch nicht zu Stürzen mit Verletzungsfolgen geführt habe. Synkopen seien nicht thematisiert worden. Im Anschluss an die Erstversorgung nach dem Unfall im Mai 2013 habe die Explorandin beim Eintreffen auf der Notfallstation einen Glasgow-Coma-Scale-Wert von 15 aufgewiesen. Eine Amnesie sei verneint worden. Im CT des Schädels habe keine Fraktur oder Blutung nachgewiesen werden können.

Aufgrund der später gemachten Aussage der Patientin, dass sie kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe, werde vom Neurologen Dr. Q____ die Diagnose Commotio cerebri postuliert (vgl. u.a. Schreiben vom 17. Juni 2013, IV-Akte 229 S. 11). Gemäss den zeitnahen Berichten kann nach der Einschätzung der D____ AG jedoch davon ausgegangen werden, dass eine solche nicht vorgelegen habe. Auch unter der Annahme, dass es aufgrund einer kurzdauernden Amnesie und Bewusstlosigkeit zu einer Commotio cerebri gekommen wäre, müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um einen sehr leichten Verletzungsgrad gehandelt habe, welcher grundsätzlich eine sehr gute Prognose habe. Dazu passten auch die wiederholt unauffälligen MRI-Untersuchungen des Kopfes (Bericht der [...], Basel, vom 17. Februar 2014, IV-Akte 251 S. 11, Bericht der gleichen Stelle vom, 6. August 2013, IV-Akte 251 S. 14). Im Rahmen von ausführlichen kardiologischen (vgl. Konsultationsbericht Dr. [...] und Dr. [...], FMH Innere Medizin, Kardiologie, vom 7. August 2013, IV-Akte 232 S. 18 ff.) und epileptologischen Abklärungen inklusive zweimaliger stationärer Untersuchungen am R____in Zürich (nachfolgend R____Zentrum, vgl. u.a. Bericht vom 21. Juli 2014, IV-Akte 316.32) habe weder eine epileptogene noch eine kardiale Ursache für die Synkopen gefunden werden können.

Dem Beweiswert des Gutachtens der D____ AG setzt die Beschwerdeführerin entgegen, auf die Synkopen vom 22. Oktober 2015 und 20. Mai 2017 werde kein Bezug genommen (Replik S. 4 f. Ziff. 8 und 10). Das von der D____ AG verfasste Gutachtensdokument führt als Zusatzfrage auf, ob der Unfall vom 15. Mai 2013 eine (Mit-)Ursache für die Ohnmachtsanfälle (Synkopen) der Beschwerdeführerin bilde (IV-Akte 292 S. 21). Das psychiatrische Teilgutachten („X. Psychiatrischer Untersuchungsbefund“, IV-Akte 292 S. 143 ff.) äussert sich dazu näher (vgl. Text im Hauptgutachten IV-Akte 292 S. 48): Nach Angaben der Explorandin seien vor dem Unfall vom 15. Mai 2013 keine Ohnmachtsanfälle aufgetreten. Alle medizinischen Abklärungen bezüglich der synkopalen Zustände hätten nach Mai 2013 stattgefunden. Die Objektivität der Angaben im Austrittsbericht des R____Zentrums vom 19. Juni 2014 (IV-Akte 241 S. 6 ff.), wonach die Explorandin zweimalig seit einem Unfall 2006 und dann vermehrt und deutlich häufiger nach dem Unfall am 15.05.2013 unter Blackouts gelitten habe, lasse sich nicht überprüfen (vgl. auch gleicher Text im Hauptgutachten IV-Akte 292 S. 48). Dass sich das Gutachten der D____ AG nicht mehr näher zu den von der Beschwerdeführerin genannten Ereignissen im Oktober 2015 und Mai 2017 geäussert hat, ist vor diesem Hintergrund für die Beweiswertigkeit ohne Einfluss. Nach dem vorstehend Dargelegten konnte bzw. musste sich das Gutachten der D____ AG nach der Aktenlage auf die Feststellung beschränken, dass eine organische Ursache der Ohmachtsanfälle aufgrund der durchgeführten Untersuchungen nicht nachweisbar war. Festzuhalten ist, dass das R____Zentrum unklare Anfälle mit Sturz und Bewusstlosigkeit als Hauptdiagnose gestellt hat, jedoch mit dem Zusatz: „(DD dissoziativ, DD synkopal, DD epileptisch)“. Es wurde somit u.a. zumindest differentialdiagnostisch auch ein dissoziatives, somit psychiatrisch relevantes Geschehen erwogen (vgl. nachfolgend Erw. 4.2.3.).

4.1.2.2.           Bei der klinischen Untersuchung der Halswirbelsäule imponierte gemäss Gutachten der D____ AG ein leichtes Zervikalsyndrom (IV-Akte 292 S. 36). Jedoch bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- bzw. sensomotorisches Ausfallsyndrom. Zu den unter neurologischen Gesichtspunkten diskutierten Befunden an der Halswirbelsäule äussert sich die Beschwerdeführerin im Einzelnen nicht, sodass hierauf nicht näher einzugehen ist.

4.1.3.  Das Gutachten der D____ AG gibt die Einschätzung der Versicherten wieder, es bestünden seit dem Unfall von 2013 kognitive Defizite, die sich nach den Angaben der Beschwerdeführerin in einer verminderten Belastbarkeit und erhöhten Ermüdbarkeit äusserten (IV-Akte 292 S. 36 f.). Aufgrund der in der neuropsychologischen Untersuchung (IV-Akte 292 S. 37) erhobenen Befunde diagnostizierte die D____ AG eine minimale neuropsychologische Störung, die im Rahmen der neurologischen Symptomatik erklärbar sei. Als mögliche Teilursache kämen die dissoziativen Anfälle in Frage. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe die neuropsychologische Störung aber nicht. Auch hier äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Anlass zu Zweifeln an der neuropsychologischen Beurteilung besteht nicht.

4.2.           Eingehend befasst sich die die Gesamtbeurteilung der D____ AG mit den psychiatrischen Aspekten (IV-Akte 292 S. 38 f.).

4.2.1.  Aufgrund der Aktenlage leide die Beschwerdeführerin seit dem tragischen Unfalltod ihres ersten Ehemannes im Jahre 1994 an rezidivierenden depressiven Episoden. In der Schweiz sei eine solche Episode erstmals im Herbst 2004 aufgetreten. Die Abklärung in der Psychosomatik des P____spitals Basel im Sommer 2005 habe ein schweres depressives Zustandsbild mit somatischem Syndrom ergeben (vgl. Bericht vom 24. August 2005, IV-Akte 112.5 S. 44 ff.). Wahrscheinlich als Folge der psychotherapeutischen Behandlung sei zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung die rezidivierende depressive Störung, die bisher meist im Vordergrund gestanden habe, kaum mehr nachweisbar und lediglich durch den BDI, einem Selbstbeurteilungsfragebogen, in einer leichten Ausprägung noch festzustellen.

Unverändert vorhanden seien jedoch akzentuierte Persönlichkeitszüge. Schon bei der Abklärung im P____spital Basel im Jahre 2005 habe sich gezeigt, dass die Explorandin durch beständige Arbeitsleistung und starke Selbstdisziplin die innerseelischen Nöte und Sorgen zu verdrängen versuche. Auch im Rahmen der IV-Anmeldung im Jahre 2007 beschreibe der damalige Psychiater, Dr. S____, akzentuierte Persönlichkeitszüge (vgl. Bericht vom 19. August 2007, IV-Akte 25). In gleicher Weise schreibe der Vorgutachter, Dr. T____, im Gutachten der MEDAS C____ vom 9. Dezember 2008 (IV-Akte 45, insb. S. 20 ff.), dass die Explorandin eine akzentuierte Persönlichkeit mit leistungsorientierten und konflikthaften Zügen habe und wahrscheinlich schon so erzogen worden sei. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge der Explorandin seien nach wie vor vorhanden, wobei die regressiven, bedürftigen und histrionischen Anteile gegenüber den narzisstischen leistungsorientierten etwas überwiegen würden. Dies liege darin begründet, dass der Selbstwert der Explorandin inzwischen durch die maladaptive Selbstwahrnehmung und das regressive Selbstbild deutlich abgenommen habe. Es handle sich jedoch dabei nach wie vor um Persönlichkeitsmerkmale und nicht um ein Krankheitsbild.

4.2.2.  Ab Sommer 2005 hat sich nach der Einschätzung der Gutachter der D____ AG im Zusammenhang mit dem ersten Unfall 2001, spätestens jedoch mit der Verbesserung der depressiven Störung eine somatoforme Schmerzstörung ausgebildet, die weiterhin persistiere. Bereits bei der IV-Anmeldung 2007 werde diese vom Psychiater Dr. S____ erwähnt. Im Dezember 2008 beschreibe der Vorgutachter Dr. T____ im Gutachten der MEDAS C____ ein Schmerzsyndrom, welches psychogen überlagert sei im Sinne einer somatoformen Störung, wobei damals eher von einer Schmerzsymptomausweitung im Rahmen des depressiven Geschehens ausgegangen worden sei. Als Grund für die Konversionsstörung nehme man an, dass die Beschwerdeführerin mit der Übersiedlung in die Schweiz einen Neuanfang versucht und die alten Belastungen von sich habe abstreifen wollen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Als Gründe hierfür nennt die Beurteilung den Unfall im Juli 2001 und die dann folgenden fortgesetzten Schmerzen, die im Oktober 2002 zur Operation führten, ferner nennt das Gutachten eine damals bestehende Abhängigkeitsproblematik aufgrund von Mehrfachbelastung (alleinerziehende Mutter, Partnerschaftsbeziehung, Auswanderung aus der Heimat und dadurch erforderliche Anpassungsprobleme). Auch wenn der zugrunde liegende Konflikt der Explorandin teilweise bewusst sei, sei er nicht einfach überwindbar. Der Grundkonflikt zwischen dem biographisch bedingt leistungsorientierten Wollen und dem durch die Unfälle bedingten Unvermögen, dem entsprechen können, sei ein beständiger Nährboden, der auch heute noch die somatoforme Beeinträchtigung unterhalte.

4.2.3.  Unmittelbar nach dem Velo-Unfall sei im Mai 2013 ein erster epileptogener Anfall aufgetreten. Aufgrund des Fehlens einer somatischen Ursache (vgl. vorstehend Erw. 4.1.2.1.) werde dieser einer dissoziativen Störung zugeordnet. Diagnostisch sei das allgemeine Kennzeichen einer dissoziativen Störung ein teilweiser oder völliger Verlust der normalen Integration der Erinnerung an die Vergangenheit, des Identitätsbewusstseins, der Wahrnehmung unmittelbarer Empfindungen sowie der Kontrolle von Körperbewegungen oder - im vorliegenden Fall - durch Nachahmung eines epileptischen Anfalles. Dissoziative Störungen seien ursächlich als psychogen anzusehen. Sie stünden in enger zeitlicher Verbindung mit traumatisierenden Ereignissen, unlösbaren oder unerträglichen Konflikten oder gestörten Beziehungen. Sie hätten den gleichen Ursprung wie Somatisierungsstörungen. Die Symptome verkörperten hier jedoch häufig das Konzept der betroffenen Person, wie sich eine körperliche Krankheit manifestieren müsste. Zusätzlich sei der Funktionsverlust offensichtlich Ausdruck emotionaler Konflikte und Bedürfnisse. Die Symptome könnten sich in enger Beziehung zu psychischer Belastung entwickeln und erschienen oft plötzlich. Chronische Störungen, Lähmungen oder Gefühlsstörungen entwickelten sich, wenn der Beginn mit unlösbaren Problemen oder interpersonalen Schwierigkeiten verbunden sei.

Die Gutachter halten bezüglich des Zusammenwirkens der diagnostizierten psychischen Störungen fest (IV-Akte 292 S. 40), es bestünden in den Persönlichkeitsaspekten genügend Ressourcen, sodass die somatoforme Schmerzstörung sowie die dissoziative Störung bisher nicht krankheitsrelevant geworden seien. Sollte sich jedoch erneut eine Depression ausbilden, so müsse diese als schwere affektive Komorbidität gewertet werden und würde unweigerlich zu einer Aufhebung der Arbeitsfähigkeit führen, weil die Explorandin nicht mehr in der Lage wäre, die Konflikte in ihrer Seele und auch ihre verschiedenen Persönlichkeitsaspekte zusammenzuhalten.

4.2.4.  Die Beschwerdeführerin zweifelt wie erwähnt die Validität der Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit infolge der somatoformen Schmerzstörung sowie der dissoziativen Störung an.

Die dargestellte Beurteilung durch die D____ AG steht jedoch in Einklang mit der neuen höchstrichterlichen Praxis mit einschlägigen Standardindikatoren und Prüfkomplexen. Die D____ AG hat bezüglich dieser Leiden den Schweregrad der Gesundheitsschädigung gegenüber den besehenden Ressourcen differenziert abgewogen. Sie hat klargestellt, dass ihre Einschätzung, es bestehe keine wesentliche Einschränkung, nur dann Bestand hat, sofern die Versicherte keine Depression entwickelt. Dies korreliert mit den Darlegungen zum funktionellen Schweregrad unter dem Aspekt Persönlichkeit (IV-Akte 292 S. 41). Die Gutachter der D____ AG halten fest, die akzentuierten Persönlichkeitszüge seien auch in der diesmaligen Untersuchung beschreibbar (vgl. u.a. schon Gutachten der MEDAS C____ vom 9. Dezember 2008, IV-Akte 45 S. 23 f.). Dabei würden sich die unterschiedlichen und gegenteiligen Aspekte die Waage halten, wobei die regressiven, bedürftigen und histrionischen Anteile etwas gegenüber den narzisstischen, leistungsorientierten, überwiegen würden. Dies liege in der Tatsache begründet, dass der Selbstwert der Explorandin durch die maladaptive Selbstwahrnehmung und das regressive Selbstbild inzwischen deutlich abgenommen habe. Die Zunahme des Angstempfindens und die Erwartungsangst vor einem neuen Anfall seien unmittelbar mit der regressiven Selbstwertregulation verknüpft. Die Beschwerdeführerin bemühe sich jedoch aktiv um eine Integration der negativen Erlebnisse in eine realistische Selbsteinschätzung, ohne den hypochondrischen Befürchtungen zu viel Beachtung zu schenken. In dem Sinn seien die Identität und Selbststeuerung intakt. In diesem Fall müsse der narzisstische, leistungsorientierte und kämpferische Anteil in der Persönlichkeit der Explorandin, der den regressiven Anteilen Einhalt gebiete, sogar als Ressource betrachtet werden.

In Bezug auf die interpersonalen Beziehungen bestehe eine gute Empathiefähigkeit und Nähe/Distanz-Regulation. Das Gutachten (IV-Akte 292 S. 41) verweist diesbezüglich auf eine Skala zur Erfassung des Funktionsniveaus der Persönlichkeit ([SEPP] im Statistical Manual of Mental Disorders [DSM] V 2015, S.106 ff.). Dort bezeichnete Elemente der Persönlichkeitsfunktion würden im alternativen DSM V-Modell für Persönlichkeitsstörungen als zentrale diagnostische Kriterien vorgestellt (DSM V, 2015, S 1047). Dazu müsse mindestens eine Domäne der problematischen Persönlichkeitsmerkmale betroffen sein: negative Affektivität, Verschlossenheit, Antagonismus, Enthemmtheit, Psychotizismus (DSM V, 2015, S. 1058). Dies sei bei der Explorandin nicht der Fall. Es handle sich bei dieser Beschreibung also nach wie vor um Persönlichkeitsmerkmale und nicht um ein Krankheitsbild. Auch die komplexen Ich-Funktionen zeigten eine ausreichende Ich-Stärke und dienten der Überwindung der psychischen Beschwerden. Der Wille, am Leben teilzunehmen, sei bei der Explorandin fest verankert. Diese Darlegungen erweisen sich im Lichte der mit BGE 141 V 281 eingeleiteten Praxis als gut nachvollziehbar.

4.3.           Mit Ausnahme des unter Erw. 4.1.1.1. erwähnten Punktes (Auswirkungen der im April 2017 diagnostizierten frozen shoulder auf die Arbeitsfähigkeit ab 1. Dezember 2016) ist gestützt auf das Gutachten der D____ AG die medizinische Situation zusammenfassend beweiskräftig abgeklärt. Entsprechend den Einlassungen in der Beschwerdeantwort ist allerdings – insofern in Abweichung vom Gutachten der D____ AG - entsprechend den Darlegungen des RAD (Dr. E____) vom 8. Mai 2017 (IV-Akte 327 S. 2 ff.) für drei, mindestens drei Monate dauernde Zeitintervalle eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (vgl. nachstehend Erw. 5.1.).

Dr. E____ führt weitere, allerdings weniger als 3 Monate dauernde Intervalle mit Arbeitsunfähigkeit auf. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin diese mit Blick auf Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) unberücksichtigt gelassen.

4.4.           Taggelder fliessen aufgrund der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf (Art. 6 ATSG6). Dass eine solche vorliegt, ist nicht strittig. Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert (Replik S. 6 Rz 18), die F____ habe nach dem Ereignis vom 22. Februar 2006 ab 25. Februar 2006 bis 31. Dezember 2008 Taggelder basierend auf einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, so steht dies dem Abklärungsergebnis der D____ AG nicht entgegen.

4.5.           Nicht nachvollziehbar ist sodann die Argumentation (Replik S. 5 Rz 16), die Beschwerdegegnerin anerkenne „im Prinzip“ eine volle Arbeitsunfähigkeit in Verweisungstätigkeiten, wenn sie auf das Ergänzungsschreiben vom 17. Februar 2009 (IV-Akte 52) der MEDAS C____ zu ihrem Gutachten vom 9. Dezember 2008 verweise. Diese Gutachterstelle hat im angeführten Schreiben eine Umschulungsfähigkeit und bezüglich den Leiden adaptierter Tätigkeiten keine Verminderung des Rendements attestiert. Aus diesem Schreiben kann nicht das Gegenteil des dort Festgehaltenen abgeleitet werden.

5.                

5.1.           Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2017 wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine ganze Invaliden-rente zuzusprechen für drei Intervalle, während derer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden habe, und zwar

            von 3. August bis 2. November 2011;

            von 15. Mai bis 14. August 2013;

            von 30. Mai bis 30. November 2016.

Für diese Intervalle hat somit, ohne dass eigens ein Einkommensvergleich vorzunehmen wäre, auch eine ganze Invalidenrente zu fliessen.

Nach dem Dargelegten hat sodann die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. Dezember 2016 zu klären, ob die Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit für Verweisungstätigkeiten wieder erlangt hat oder nicht. Diesbezüglich kann folglich vorliegend keine Schätzung der erwerblichen Auswirkungen einer Arbeitsunfähigkeit vorgenommen werden.

5.2.           Gemäss Verfügung vom 17. Januar 2017, IV-Akte 315) wird eine Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2006 im bisherigen Beruf angenommen; entsprechend wäre das Wartejahr im Februar 2007 abgelaufen. Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 14. März 2007 (vgl. IV-Akte 3). Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Anspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht, trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Folglich war noch nach aArt. 48 Abs. 2 IVG vorzugehen, wonach auch eine Nachzahlung der Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate möglich war. Vorliegend kämen mit Blick auf Art. 28 Ab. 1 lit. b IVG bzw. aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG somit Leistungen ab Februar 2007 in Frage.

5.2.1.  Es bleibt für die Zeiträume ab Februar 2007 bis 2. August  2011, ab 3. November 2011 bis 14. Mai 2013 sowie ab 15. August 2016 bis 29. Mai 2016 zu prüfen, ob die gemäss Verfügung vom 17. Januar 2017 getroffene Invaliditätsschätzung mit einem Grad 12% Bestand hat.

5.2.2.  Hinsichtlich angepasster Tätigkeiten bzw. Verweisungstätigkeiten attestieren die Gutachter der D____ AG aus orthopädischer Sicht für leichte und mittelschwere Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Wegen des nicht objektivierbaren Knieproblems links wird eine Tätigkeit mit wechselnder Geh-, Steh- und Sitzdauer von jeweils 20 Minuten empfohlen. Die Körperposition sollte aufrecht sein. Gewichte bis 5 kg können maximal bis Schulterniveau gehoben werden, Gewichte über 10 kg sollten wegen der Schulterbeschwerden links nicht gehoben werden. Kopfrotation und Seitneigung des Kopfes sollten auf ein Minimum beschränkt werden. Einschränkungen bestünden auch beim Hantieren mit Werkzeugen, leicht feinmotorisch manchmal (30 %), schwer grobmanuell manchmal (33 %), sehr schwer nie, Handrotation selten (0,5 Stunden), Arbeiten über Kopfhöhe seien nicht möglich, die Rotation des Oberkörpers sollte selten erfolgen, vorgeneigtes Arbeiten und vorgeneigtes Stehen sei manchmal möglich (33 %). Arbeiten im Knien oder die mit Kniebeugen verbunden seien, seien nicht möglich. Andauernde Haltung wie Sitzen, Stehen seien max. 20 Minuten möglich. Gehen über 50 Meter häufig. Gehen von langen Strecken sei oft (66 %) und Treppensteigen sei selten möglich.

Aus neuropsychologischer und allgemein- bzw. intern-medizinischer Sicht bestehen gemäss dem Gutachten der D____ AG in einer Verweistätigkeit keine Einschränkungen. Aus psychiatrischer Sicht sind der Explorandin sämtliche angepassten Tätigkeiten zumutbar, die ihrem Bildungsniveau entsprechen. Dies korreliert mit der Darstellung der Einschränkungen und Ressourcen auf psychisch-geistiger Ebene (IV-Akte 292 S. 43). Bei der Explorandin bestünden leichtgradige Beeinträchtigungen durch die Persönlichkeitsakzentuierung, durch die rezidivierende depressive Störung und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Es bestünden aber Ressourcen dergestalt, dass die minimalen kognitiven Defizite durch eine angepasste Arbeitssituation angemessen kompensiert werden könnten. Dazu müsse die Aufgabenstellung weitgehend seriell sein und es gelte, die geteilte Aufmerksamkeit zu minimieren. Auch sollten Arbeiten mit vorgegebenem Arbeitstakt minimiert werden.

5.2.3.  Die Beschwerdeführerin erhebt den Einwand, das im Gutachten der D____ AG auf Seite 37 (IV-Akte 292 S7. 46) konzipierte Anforderungsprofil sei derart komplex und vielschichtig, dass es in der Praxis realistischerweise nicht umsetzbar sei (Beschwerde S. 11 Rz 34).

Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG) ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nur dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_254/2017 vom 21. August 2017 E. 5, 8C_602/2010 vom 30. August 2010 E. 4.2.2, 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3, 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen).

Die dargestellten Vorgaben sind vorliegend zwar in der Tat sehr differenziert. Sie lassen jedoch die Existenz einer der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entsprechenden Arbeitsgelegenheit mit Blick auf die dargestellte Praxis nicht als ausgeschlossen erscheinen.

5.3.           In der Verfügung vom 17. Januar 2017 wird ein Valideneinkommen von CHF 71‘695.-- eingesetzt. Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin vom 12. April 2007 (E-Mail; IV-Akte 21) hätte der Lohn im Jahr 2007 CHF 5‘515 x 13 (= CHF 71‘695.--) betragen. Dieser Wert ist nicht strittig und es besteht kein Grund, darauf nicht abzustellen.

5.4.           Strittig ist das Invalideneinkommen.

In der Verfügung vom 17. Januar 2017 werden CHF 62‘897.-eingesetzt. Die Beschwerdegegnerin leitet den Betrag ab aus den statistischen Zahlen der Lohnstrukturerhebungen des Jahres 2006 (LSE 2006, Frauen), und zwar entsprechend dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) der Tabelle TA1 (zuzüglich Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden und Anpassung um 1.53% an die Nominallohnentwicklung).

Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass Zahlen entsprechend dem Anforderungsniveau 3 herangezogen wurden.

In der Verfügung vom 17. Januar 2017 wird ausgeführt, die gesundheitlichen Einschränkungen beträfen lediglich somatische Diagnosen, welche im Verweisungsprofil berücksichtigt wurden. Die bisherige Berufslaufbahn habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, sich neuen Herausforderungen zu stellen. Sie habe auch die letzte Ausbildung zur Aktivierungstherapeutin erfolgreich abschliessen können. In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe eine abgeschlossene Ausbildung als Pflegefachfrau sowie eine abgeschlossene Ausbildung als Fachperson in aktivierender Betreuung. Zwar könne sie beide Berufe aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausführen, aber da der Beschwerdeführerin aus rein kognitiver Sicht beide Tätigkeiten nach wie vor möglich seien und auch aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, sei nicht einzusehen, warum nur noch die Ausübung von einfachen und repetitiven Tätigkeiten gemäss Anforderungsniveau 4 möglich sein solle.

In der Replik (S. 5 Ziff. 11) wird dazu ausgeführt, es liege auf der Hand, dass eine Person mit bald 56 Jahren, die neben massiven Einschränkungen im Bewegungsapparat unter jederzeit möglichen Ohnmachtsanfällen leide, selbst für "administrative Tätigkeiten, Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten usw." (vgl. IV-Verfügung vom 17. Januar 2017 - Seite 1) nach menschlichem Ermessen kaum mehr eine Arbeitsstelle mehr finden könne. Damit wird allerdings einzig das (Haupt-)­Ar­gument wiederholt, das die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit überhaupt nicht mehr wirtschaftlich verwerten könne.

In den (vor 2012 publizierten) LSE-Tabellenlöhnen werden je nach persönlicher Qualifikation des Arbeitnehmers vier Anforderungsniveaus von Tätigkeiten unterschieden. Bei der Frage, auf welchen Wert der LSE abzustellen ist, sind die Ausbildung, die Berufserfahrung und der berufliche Werdegang der versicherten Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], vom 26. September 2013 (720 13 126) E. 5.3.4). Vorliegend wurde bereits auf die Praxis verwiesen (Erw. 5.2. a.E.) wonach auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarkts von einem Fächer verschiedenster Tätigkeiten auszugehen ist. Auch für intellektuell durchaus etwas anspruchsvolleren Tätigkeiten erscheint das Finden einer Stelle nicht von vornherein als ausgeschlossen, in welchen die Arbeitssituation es erlaubt, die minimalen kognitiven Defizite durch eine angepasste Arbeitssituation angemessen zu kompensieren. Folglich ist die Schätzung des Invalidenlohnes entsprechend dem Anforderungsniveau 3 vorliegend nicht zu beanstanden.

6.                

In der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2017 wird kein Leidensabzug vom zu bestimmenden Invalideneinkommen gewährt und - bei Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von CHF 62‘897.-- und des Valideneinkommens von CHF 71‘695.-- ein Invaliditätsgrad von 12% ermittelt.

Selbst wenn der nach der Praxis mögliche Maximalabzug von 25% gewährt würde, resultierte ein Invalideneinkommen von CHF 47‘172.75 und damit ein noch nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 34%. Es muss darum die Frage der Zulässigkeit eines Leidensabzugs, bzw., ob die Beschwerdegegnerin einen solchen in Verletzung des ihr zustehenden Ermessens nicht gewährt hat, nicht näher erörtert werden.

Würde dagegen mit einem Invalideneinkommen entsprechend dem Anforderungsniveau 4 (CHF 51‘047.--) operiert, so wäre auch damit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (29%) erreicht (vgl. Beschwerdeantwort S. 5). Anzufügen ist, dass bei Heranziehung eines solchermassen ermittelten Invalideneinkommens angesichts der Qualifikationen der Beschwerdeführerin ein leidensbedingter Abzug von mehr als 10% keinesfalls in Betracht fiele. Bei einem so errechneten Invalideneinkommen in Höhe von CHF 45‘942.30 ergäbe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36%.

7.                

7.1.           Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise zu schützen, als der Beschwerdeführerin gestützt auf die Anerkennung der Beschwerdegegnerin in Abänderung der Verfügung vom 17. Januar 2017 eine ganze Rente in den Intervallen

            von 3. August bis 2. November 2011,

            von 15. Mai bis 14. August 2013,

            von 30. Mai bis 30. November 2016

zuzusprechen ist.

Ebenfalls in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 17. Januar 2017 insoweit abzuändern, als die Beschwerdegegnerin nach Rückweisung der Sache für die Zeit ab 1. Dezember 2016 in medizinisch-theoretischer Hinsicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergänzend abzuklären und gestützt darauf für das Intervall ab 1. Dezember 2016 über den Rentenanspruch zu befinden hat.

Ansonsten ist die Verfügung vom 17. Januar 2017 zu bestätigen.

7.2.           Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.--.

7.3.           Sie hat der Beschwerdeführerin jedoch, da diese nur teilweise durchdringt, eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten.

Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist von der Faustregel für durchschnittliche IV-Rentenfälle auszugehen, wonach die Parteientschädigung mit CHF 3‘300.-- beziffert wird. Vorliegend präsentiert sich der Fall als überdurchschnittlich aufwändig; Ausdruck davon ist der rein quantitative Umfang der Vorakten (rund 2‘850 Seiten), der Umstand, dass die Akten drei polydisziplinäre Gutachten enthalten und ausserdem an diversen Stellen einsortierte Fremdakten aus drei UVG-Fällen zu konsultieren waren. Zu reduzieren ist die Parteientschädigung wiederum mit Rücksicht auf das teilweise Unterliegen der Beschwerdeführerin im Leistungspunkt. Zwar ist der Fall zusätzlich zwecks ergänzender medizinischer Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, jedoch ist auch diesbezüglich nur ein teilweises Obsiegen anzunehmen, da die erforderliche Abklärung sich nur auf den Zeitabschnitt ab Dezember 2016 zu erstrecken hat.

„Abzüge“ und „Zuschläge“ vom Ausgangswert von CHF 3‘300.-halten sich die Waage. Es ist somit der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- an die Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung vom 17. Januar 2017 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ist für die Zeitintervalle:

            von 3. August bis 2. November 2011;

            von 15. Mai bis 14. August 2013;

            von 30. Mai bis 30. November 2016.

wird die Sache in Abänderung der Verfügung vom 17. Januar 2017 zur Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes für die Zeit ab 1. Dezember 2016 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.-- sowie eine reduzierte Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern von CHF 264.--. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.33 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.09.2017 IV.2017.33 (SVG.2018.2) — Swissrulings