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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.10.2017 IV.2017.31 (SVG.2018.86)

23. Oktober 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,338 Wörter·~22 min·3

Zusammenfassung

Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Mietfahrzeug während der Dauer der Reparatur und der Kosten für Hin- und Rückfahrt zur Reparaturgarage

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23. Oktober 2017

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, lic. iur. S. Khan     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.31

Verfügung vom 17. Januar 2017

Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Mietfahrzeug während der Dauer der Reparatur und der Kosten für Hinund Rückfahrt zur Reparaturgarage

Tatsachen

I.         

a) Der 1956 geborene Beschwerdeführer ist aufgrund eines 1998 erlittenen Tauchunfalls Paraplegiker. Er meldete sich im Februar 1999 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an und erhielt daraufhin verschiedene Leistungen zugesprochen (invaliditätsbedingte Abänderungen am Motorfahrzeug [...] von Fr. 12‘529.65, vgl. IV-Akte 22; jährlicher Amortisationsbeitrag von Fr. 3‘750.00, vgl. IV-Akte 28; ganze Rente, vgl. IV-Akte 66; invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug [...], vgl. IV-Akte 73). In der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch und gewährte verschiedene Hilfsmittel (vgl. IV-Akten 81, 111, 117).

b) Im Oktober 2016 kam es am Gasringsystem des Fahrzeugs [...] zu einem Totalausfall, weshalb das Fahrzeug vom Abschleppdienst zur Wohnadresse des Beschwerdeführers gebracht wurde. In der Folge fuhr der um Hilfe gebetene Nachbar des Beschwerdeführers das Fahrzeug in die B____ (nachfolgend: Garage) in [...] (AG). Diese stellte dem Beschwerdeführer für die Dauer von sechs Tagen ein behindertengerechtes Ersatzfahrzeug zur Verfügung (vgl. IV-Akten 118 f.).

c) Mit Fax vom 28. Oktober 2016 stellte die Garage der Beschwerdegegnerin einen Kostenvoranschlag über Fr. 1‘111.65 zuzüglich 8 % für die Reparatur des Gasrings und die Miete des Ersatzfahrzeuges zu (vgl. IV-Akten 118 f.). Mit Mitteilung vom 1. November 2016 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für die Reparaturkosten des Gasringsystems von Fr. 779.40 (inkl. MWST), nicht jedoch für die Miete eines Ersatzfahrzeugs (vgl. IV-Akte 120). In der Folge erstellte die Garage für das Ersatzfahrzeug eine Rechnung im Gesamtbetrag von Fr. 336.80 bestehend aus Mietkosten von Fr. 270.00 [6*45.00] sowie Fr. 41.85 Treibstoffkosten zuzüglich MWST (vgl. IV-Akte 122). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Januar 2017 die Übernahme der Mietkosten von Fr. 336.80 beantragt hatte (vgl. IV-Akten 121 f.), sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 10. Januar 2017 im Sinne einer Ausnahmeregelung und unpräjudiziell für die Transportkosten zur Abholung des Fahrzeugs nach der Reparatur ein Zug-Billet (einfache Fahrt Basel SBB nach [...] [AG]) von Fr. 24.00 zu. Die Übernahme der Kosten für das Mietfahrzeug wies sie dagegen mit der Begründung ab, aufgrund der fehlenden Berufstätigkeit des Beschwerdeführers sei ein Ersatzfahrzeug nicht zwingend notwendig (vgl. IV-Akte 123). Nachdem der Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte (vgl. Protokolleintrag vom 16.1.2017), erliess die Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2017 eine gleichlautende Verfügung (vgl. IV-Akte 124).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 15. Februar 2017 (Postaufgabe 16. Februar 2017) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 436.75 (Kosten für die Miete eines behindertengerechten Ersatzfahrzeugs von Fr. 336.80 sowie Kosten für die Hin- und Rückfahrt zur Reparaturgarage mit dem eigenen Fahrzeug von Fr. 99.95 [166.6 km à Fr. 0.60]) zu bezahlen.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2017 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde, insofern als nun auch die Kosten für die Rückfahrt, demnach insgesamt Fr. 48.00, zu übernehmen seien.

c) Mit Replik vom 5. Juli 2017 (Postaufgabe 7. Juli 2017) resp. Duplik vom 18. August 2017 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Als Beilagen zur Replik reicht der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis und eine ergotherapeutische Hilfsmittelverordnung des C____-Zentrums [...] ein (vgl. Replikbeilage/RB 1 und 2). Die Beschwerdegegnerin reicht als Beilage zur Duplik die Mitteilung vom 16. August 2017 ein, wonach sie dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für invaliditätsbedingter Änderungen an dessen zwischenzeitlich angeschafften neuen Motorfahrzeug Mercedes V-Klasse im Gesamtbetrag von über Fr. 30‘000.00 gewährt hat (vgl. Duplikbeilage/DB 1).

III.      

Am 16. März 2017 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 23. Oktober 2017 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           In der angefochtenen Verfügung wies die Beschwerdegegnerin eine Übernahme der Kosten für das Mietfahrzeug mit der Begründung ab, aufgrund der fehlenden Berufstätigkeit des Beschwerdeführers sei ein Ersatzfahrzeug nicht zwingend notwendig (vgl. IV-Akte 124). Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer unpräjudiziell und im Sinne einer Ausnahmeregelung für die Transportkosten zur Abholung des Fahrzeugs nach der Reparatur ein Zug-Billet (Basel SBB nach [...] [AG]) von Fr. 24.00 (einfache Fahrt). Im vorliegenden Verfahren beantragt die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde dahingehend, dass dem Beschwerdeführer die Kosten nun auch für die Rückfahrt, demnach insgesamt Fr. 48.00, zuzusprechen seien.

2.2.           Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass der öffentliche Verkehr Fahrten für Rollstuhlfahrer auf dieser Strecke nur auf Voranmeldung anbiete und dass ihm die Benutzung des öffentlichen Verkehrs aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Er ist deshalb der Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe ihm Fr. 99.95 für die Hin- und Rückfahrt zur Garage mit dem eigenen Fahrzeug [166.6 km à Fr. 0.60]) sowie Fr. 336.80 für die Miete des von der Garage zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeugs zu bezahlen.

2.3.           Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Reparatur des Gasringsystems am alten Fahrzeug und für invaliditätsbedingte Abänderungen am neuen Fahrzeug des Beschwerdeführers übernommen hat (vgl. IV-Akte 120 und DB 1). Streitig und zu prüfen ist lediglich, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten hat.

3.                

3.1.           Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehört gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG die Abgabe von Hilfsmitteln. Nach Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3).

3.2.           Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Der Versicherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. BGE 110 V 99, 102 E. 2). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (vgl. BGE 122 V 212, 214 E. 2c). Die IV ist damit auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 135 I 161, 165 f. E. 5.1).

3.3.           Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel in der aufzustellenden Liste eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI; 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Durch die Kompetenzdelegation und die offene Formulierung von Art. 21 IVG sind weder Bundesrat noch das Departement durch das Gesetz verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr steht dem Bundesrat und dem an seiner Stelle handelnden Departement ein weiter Gestaltungsspielraum in der Auswahl und Umschreibung der Hilfsmittel zu. Die Liste der von der IV abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Innerhalb der einzelnen Kategorien ist aber jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (vgl. BGE 131 V 107, 114 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die IV direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungsweise dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde. Ein ausnahmsweises Eingreifen des Gerichts wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Nichtaufnahme eines bestimmten Behelfs das Erreichen der gesetzlichen Eingliederungsziele in einem bestimmten Bereich in schlechthin unannehmbarer, stossender und innerlich unbegründeter Weise in Frage stellen würde, da diesfalls Willkür und damit Verletzung von Bundesrecht vorliegen würde (vgl. BGE 131 V 107, 114 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.4.           Gemäss Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Nach Art. 2 Abs. 2 HVI besteht auf die in der Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel nur Anspruch, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind, wobei sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels nach der Rechtsprechung auf die konkrete Situation bezieht, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. BGE 135 I 161, 165 f. E. 5.1). Zudem besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (vgl. Art. 2 Abs. 4 HVI). Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (vgl. a.a.O.).

3.5.           Nach dem Wortlaut von Ziff. 10 Ingress HVI Anhang ist die gesetzliche Zielrichtung der mit * bezeichneten Hilfsmittelkategorien (Ziff. 10.01*-10.04*) auf die Ausübung einer voraussichtlich dauernden existenzsichernden Erwerbstätigkeit und die Überwindung des Arbeitsweges ausgerichtet. Gemäss Ziffer 10.04 des Anhangs zur HVI leistet die IV für Automobile jährliche Amortisationsbeiträge von Fr. 3‘000 und einen Beitrag an einen automatischen Garagenöffner von Fr. 1‘500. Diese Ziffer ist ausdrücklich mit einem * versehen. Nach Ziffer 10.05 werden ferner von der IV invaliditätsbedingte Abänderungen an Motorfahrzeugen übernommen. Da diese Ziffer keinen * enthält ist sie nicht an das vorgenannte Erfordernis einer Erwerbstätigkeit gebunden. Allerdings ist diesbezüglich zu beachten, dass Randziffer 2098 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV folgendes festhält: „Bei Abänderungskosten von mehr als Fr. 25‘000.00 kann in der Regel nicht mehr von einer einfachen und zweckmässigen Versorgung ausgegangen werden. Abänderungskosten, welche aufgrund der Auswahl einer ungeeigneten Fahrzeugvariante entstehen, sind nicht zu übernehmen“ (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV [KHMI], in der vorliegend anwendbaren Version 13; gültig ab 1. Januar 2013, Stand per 1. Januar 2016, abrufbar unter www.https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/3960/lang:deu/ category:34).

3.6.           Reparaturen an Hilfsmitteln können nur vergütet werden, wenn sie trotz sorgfältiger Verwendung und Wartung nötig werden und keine Drittperson haftpflichtig ist. Dies gilt auch für Hilfsmittel, welche die IV nicht vollständig finanziert (vgl. Art. 7 Abs. 2 HVI, Randziffer 1038 KHMI). Zudem kann bei verschiedenen Hilfsmittelkategorien von den Versicherten eine Kostenbeteiligung verlangt werden. Die Kostenbeteiligungen sind im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) integriert. Gemäss Randziffer 1038 KHMI sind Reparaturkosten von den Betriebs- und Unterhaltskosten zu unterscheiden. Als Reparaturkosten gelten v. a. die Aufwendungen für die Behebung von Abnützungsschäden (vgl. Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz, Art. 1- 27bis IVG, Bern 2014, Randziffer 281). Teilweise wird im HVI-Anhang die Übernahme von Reparaturkosten ausgeschlossen. Wenn die versicherte Person die Hilfsmittel selber angeschafft hat, sind Reparaturpauschalen grundsätzlich zulässig; ausnahmsweise hat sie jedoch Anspruch auf die Vergütung der effektiven, die Pauschale übersteigende Reparaturkosten (vgl. Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz, Art. 1- 27bis IVG, Bern 2014, Randziffer 281).

3.7.           An die vorgenannten Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von Hilfsmitteln gewährt die Versicherung einen jährlichen Beitrag in der Höhe der effektiven Kosten, höchstens jedoch 485 Franken, sofern im Anhang nicht ein anderer Beitrag festgelegt wird (Art. 7 Abs. 3 HVI). Betriebs- und Unterhaltskostenkosten bei Motorfahrzeugen sind jedoch nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 HVI von der Leistungspflicht der IV ausgeschlossen (vgl. auch Randziffer 1041 KHMI).

3.8.           Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 140 V 314, 317 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.                

4.1.           Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Reparaturen am Gasringsystem des alten Fahrzeugs des Beschwerdeführers mit Mitteilung vom 1. November 2016 übernommen hat (vgl. IV-Akte 120). Ebenfalls ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf der Basis eines Angebots vom 8. Mai 2017 der [...] für die invaliditätsbedingte Abänderungen am neu angeschafften Fahrzeug des Beschwerdeführers Mercedes V-Klasse eine Kostengutsprache über EUR 27'162.00 und Fr. 4‘100.00 gewährt hat (vgl. DB 1).

4.2.           4.2.1. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer für die invaliditätsbedingten Abänderungen an seinem neuen Fahrzeug grundsätzlich Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die IV hatte, da die in Ziffer 10.05 des Anhangs der HVl aufgeführten invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen ausdrücklich als Hilfsmittel ohne * bezeichnet und deshalb nicht an das Erfordernis der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gekoppelt sind. Zur Begründung kann hierfür auf Art. 21 Abs. 2 IVG verwiesen werden, wonach ein Versicherter, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. Dies wird sodann in gleicher Weise auch in Art. 2 Abs. 1 HVI festgehalten. Vorliegend kommen als Gründe für die Übernahme der Umbaukosten vor allem die nichterwerblichen Eingliederungszwecke „Fortbewegung“ und „Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt“ in Frage. Wie es sich damit verhält, dass der gewährte Betrag über EUR 27'162.00 und Fr. 4‘100.00, demnach mehr als Fr. 30‘000.00, die im Kreisschreiben genannte Limite von Fr. 25‘000.00 um ca. Fr. 5‘000.00 überschritt und nach Randziffer 2098 KHMI bei Abänderungskosten von mehr als Fr. 25‘000.00 in der Regel nicht mehr von einer einfachen und zweckmässigen Versorgung ausgegangen werden kann, kann vorliegend offen bleiben. Es bleibt lediglich festzustellen, dass das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen als grosszügig bezeichnet werden kann.

4.2.2. Ebenfalls nicht zu beurteilen ist vorliegend die erfolgte volle Übernahme der effektiven Reparaturkosten durch die Beschwerdegegnerin anstelle einer grundsätzlich zulässigen Reparaturpauschale. Vor dem Hintergrund, dass die Garage die Beschwerdegegnerin im Begleitschreiben zum Kostenvoranschlag ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass der Beschwerdeführer zeitnah eine Neuanschaffung plane und sich das alte Fahrzeug in einem desolaten Zustand mit knapp 270'000 km Laufleistung befand (vgl. IV-Akte 118), erweist sich die volle Übernahme der effektiven Reparaturkosten für den rund 16 Jahre alten Gasring im Betrag von Fr. 779.40 als kulant.

4.3.           Streitig und nachfolgend zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für das von der Garage zur Verfügung gestellte Mietfahrzeug in Höhe von Fr. 336.80 zu tragen hat.

4.4.           Der Beschwerdeführer führt hierzu in seiner Beschwerde aus, dass die behindertengerechte Fahrzeugeinrichtung von der IV bezahlt und ihm leihweise zur Verfügung gestellt worden sei. Nachdem der Gasring an seinem behindertengerechten Fahrzeug plötzlich nicht mehr funktioniert habe, habe er eine Reparaturgarage aufgesucht und damit eine geeignete Werterhaltungsmassnahme ergriffen (vgl. Beschwerde, S. 1). Als Eigentümerin des Gasrings habe die IV Werterhaltungsmassnahmen in Form von Reparaturen und Service zu vergüten (vgl. a.a.O.). Weiter führt er aus, dass die Garage den kaputten Gasring nicht sofort habe reparieren können. Sie habe ihm deshalb ein behindertengerechtes Ersatzfahrzeug zur Verfügung und hierfür Kosten in Höhe von Fr. 336.80 in Rechnung gestellt. Er macht diesbezüglich geltend, er benötige das behindertengerechte Fahrzeug zum Einkaufen in der Region, für die Pflege von sozialen Kontakten, Besuche von FCB-Spielen sowie für regelmässige Arzttermine.

4.5.           Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei nicht auf ein Motorfahrzeug angewiesen, weil er aktuell keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehe. Zudem würden auch die anderen Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 der HVI nicht vorliegen, weshalb die geltend gemachten Mietkosten für das Ersatzfahrzeug nicht übernommen werden könnten.

4.6.           Vorliegend weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin als Eigentümerin des Gasrings allfällige Reparaturen zu bezahlen hat. Allerdings verkennt er, dass die Beschwerdegegnerin dieser Verpflichtung auch nachgekommen ist, in dem sie dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 1. November 2016 Kostengutsprache für die von der Garage gestellte Rechnung über Fr. 779.40 (inkl. 8 % MWST) erteilt hat (vgl. IV-Akte 120). Dagegen hat die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für die Miete des Ersatzfahrzeuges mit der Begründung abgelehnt, diese Kosten gingen nicht zu Lasten der IV (vgl. a.a.O.). In Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles erweist sich diese Auffassung als zutreffend. Der gegenteiligen vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung kann dagegen nicht gefolgt werden, da vorliegend kein Spielraum besteht, die Kosten für das Ersatzfahrzeug zu den Reparaturkosten hinzuzählen. Zum einen wurde der Umstand, dass die Reparatur des Gasrings durch die Garage mehrere Tage in Anspruch genommen hat, nicht von der Beschwerdegegnerin verschuldet. Zum anderen fällt das gemietete Ersatzfahrzeug in die eigenständige Hilfsmittelkategorie der Motorfahrzeuge, für deren Vergütung durch die IV besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. Erwägung 3.4 und 3.5 vorstehend), die vorliegend nicht gegeben sind.

4.7.           Wie bereits ausgeführt besteht nach Art. 2 Absatz 2 HVI auf die in der Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel nur Anspruch, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Im Bereich der Motorfahrzeuge bedeutet dies, dass einer versicherten Person durch die IV dann ein persönliches Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird, wenn diese eine voraussichtlich dauernde existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und einen Arbeitsweg zu überwinden hat. Andere Gründe für die Benutzung von Hilfsmitteln können weder von der Verwaltung noch von den Gerichten berücksichtigt werden, da diese ihr eigenes Ermessen nicht anstelle des dem Departement vom Bundesrat eingeräumten Auswahlermessens stellen dürfen.

4.8.           Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig nicht erwerbstätig und bringt dies auch nicht vor. Er verfügt auch nicht über einen Arbeitsweg, den er mit dem Fahrzeug zu überwinden hätte und erfüllt somit das Kriterium der voraussichtlich dauernden existenzsichernden Erwerbstätigkeit klarerweise nicht. Eine Kostenübernahme käme nur noch bei einer Tätigkeit im Aufgabenbereich, bei einer Schulung oder Ausbildung sowie für eine funktionelle Angewöhnung in Frage. Der Beschwerdeführer nennt als Gründe für die Notwendigkeit eines Motorfahrzeugs das Einkaufen in der Region, die Pflege von sozialen Kontakten, Besuche von FCB-Spielen und regelmässige Arzttermine. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Tätigkeiten, die als Schulung, Ausbildung oder funktionelle Angewöhnung gemäss Art. 2 Abs. 2 HVl qualifiziert werden könnten. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er das behindertengerechte Fahrzeug zum Einkaufen in der Region, für die Pflege von sozialen Kontakten und Besuche von FCB-Spielen benötige, kann vorliegend auch deshalb nicht gehört werden, weil es sich hierbei um eine Teilfunktion seiner Lebensführung und seiner Freizeitgestaltung, nicht jedoch um einen Aufgabenbereich im Sinne des Gesetzes handelt. Soweit der Beschwerdeführer das Auto auch für Arztbesuche benötigt, handelt es sich dabei um einen unter Art. 21 Abs. 2 IVG fallenden Eingliederungszweck, wofür die IV im Rahmen von Ziff. 10 HVI Anhang (mit Ausnahme der stehenden invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen gemäss Ziff. 10.05) keine Leistungen zu erbringen hat (vgl. hierzu: BGE 122 V 212, 218 E. 4cc). Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass ihm die IV ein persönliches Fahrzeug zur Verfügung stellt.

4.9.           Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Mietkosten für das Ersatzfahrzeug entstanden sind, weil die Reparatur des Gasrings mehrere Tage in Anspruch genommen hat. Nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 7 Abs. 3 HVI (letzter Satz) muss zwischen Reparaturkosten einerseits und Betriebs- und Unterhaltskosten andererseits unterschieden werden. Für Betriebs- und Unterhaltskosten an Motorfahrzeugen ist eine Übernahme durch die Versicherung aufgrund von Art. 7 Abs. 3 HVI ausgeschlossen. In der Sache handelt es sich bei den gemachten Kosten für das Mietauto nicht um Reparaturkosten, sondern um die Kosten für den ersatzweisen Betrieb des eigenen Fahrzeugs während der Dauer der Reparatur des Gasrings. Die beiden Positionen wurden sodann von der Garage auch separat ausgewiesen (vgl. Position 1 „Reparatur des Fahrzeugumbaus nach Pannenfall“ und Position 3 „Ersatzfahrzeug“, vgl. IV-Akte 118, S. 1). Nach dem Gesagten ist es der IV jedoch verwehrt, die Kosten für den Betrieb und Unterhalt von Motorfahrzeugen zu übernehmen. Daran hat sich die Beschwerdegegnerin zu halten.

5.                

5.1.           In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die geltend gemachten Kosten für die Hin- und Rückfahrt zur Reparaturgarage mit dem eigenen Fahrzeug in Höhe von Fr. 99.95 hat.

5.2.           Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass es in der Region Basel keine Garage gegeben habe, die den rund 16 Jahre alten kaputtgegangenen Gasring hätte reparieren können, weshalb er sein Fahrzeug nach [...] in die spezialisierte Firma B____ habe bringen müssen. Er beantragt hierfür eine Kostenübernahme im Umfang von Fr. 99.95 (166.6 km à Fr. 0.60). Zur Begründung macht er geltend, dass es auf dieser Strecke mit dem öffentlichen Verkehr für Rollstuhlfahrer keine Verbindung mit zumutbaren Zeitaufwand resp. nur eine solche auf Voranmeldung gebe und reicht einen SBB-Verbindungsnachweis ein (vgl. Beschwerde, S. 1 f.). In seiner Replik führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er aufgrund seiner extrem schmerzhaften Schulter- und Handproblematik und der sensomotorisch inkompletten Paraplegie auf ein entsprechend adaptiertes Fahrzeug angewiesen sei. Längere Strecken könne er manuell rollend nur unter grossen Schmerzen mit dem Rollstuhl bewältigen, weshalb die Variante mit dem öffentlichen Verkehr für ihn gesundheitlich nicht machbar sei. Er verweist dabei auf ein ärztliches Zeugnis und eine ergotherapeutische Hilfsmittelverordnung des C____-Zentrums [...] (vgl. RB 1 und 2). Ausserdem verweist er darauf, dass die Beauftragung eines Abschleppdienstes nach Auskunft von verschiedenen Firmen um ein Vielfaches teurer gewesen wäre.

5.3.           Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, der Beschwerdeführer sei mobilitätsbedingt nicht auf ein Motorfahrzeug angewiesen, weshalb es für ihn auch nicht nötig gewesen sei, sich durch den Nachbarn sofort nach [...] fahren zu lassen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer den Garagenbesuch planen und die Hin- und Rückreise mit Bahn oder teilweise mit der Bahn und ab [...] nach [...] mit dem [...] Fahrdienst durchführen können. Es sei ohne Weiteres möglich ab Basel SBB mit der Bahn nach [...] und nach Voranmeldung von [...] weiter mit der Bahn  oder mit dem [...] Fahrdienst nach [...] zu gelangen. Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sie – obwohl nicht vollständig erstellt sei, ob die Reparatur des Gasringsystems nicht auch in der Region hätte erfolgen können – bereit sei, die B____ in [...] als nächstgelegene geeignete Durchführungsstelle anzuerkennen und die Reisekosten mit dem öffentlichen Verkehr (Zug Billet Basel SBB-[...]) im Gesamtbetrag von Fr. 48.00 gemäss Randziffer 1049 KHMI zu übernehmen.

5.4.           Bei der Zusprache von Massnahmen werden von der IV nur die Fahrtkosten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle oder zur Abklärungsstelle übernommen (vgl. Randziffer 1049 KHMI). Diese Regelung kann sinngemäss für die Reparatur eines Hilfsmittels herangezogen werden. Nach dem Merkblatt „4.05 Vergütung der Reisekosten in der IV“ (in der vorliegend anwendbaren Fassung Stand 1.1.2015, erhältlich unter https://www.ahv-iv.ch/p/4.05.d) vergütet die IV die Kosten für Fahrten auf dem direktesten Weg zwischen dem Wohnort der versicherten Person und der nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle vgl. Merkblatt, S. 3). Wird eine weiter entfernte Durchführungsstelle gewählt, müssen die Mehrkosten selbst getragen werden. Im Ortskreis übernimmt die IV die Kosten erst ab zehn Franken im Monat (vgl. a.a.O.). Nach dem erwähnten Merkblatt übernimmt die IV zudem in der Regel nur diejenigen Kosten, die bei einer Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in der zweiten Klasse anfallen (vgl. a.a.O.). Dies gilt auch dann, wenn ein Motorfahrzeug verwendet wird. In einem solchen Fall werden der versicherten Person trotz Benützung eines Motorfahrzeugs die entsprechenden Fahrauslagen der zweiten Klasse vergütet (vgl. a.a.O.). Nur wenn eine Person wegen ihrer Invalidität auf die Benützung eines anderen Verkehrsmittels wie zum Beispiel auf ein Privatauto oder Taxi angewiesen ist, werden die daraus entstehenden Kosten ersetzt. Dabei kommt in der Regel ein Ansatz von 45 Rappen pro Kilometer für die Fahrt mit dem Privatauto zur Anwendung (vgl. a.a.O.).

5.5.           In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kosten für eine einfache Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zugesprochen. Dies steht im Einklang mit dem erwähnten Merkblatt und ist deshalb nicht zu beanstanden. Auch wenn der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist, dass mit einer alternativen Variante über einen Abschleppdienst höhere Kosten angefallen wären, kann eine Vergütung eines Privatautos nur dann erfolgen, wenn eine versicherte Person invaliditätsbedingt auf dessen Benutzung angewiesen ist, was dann der Fall ist, wenn ihr die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann.

5.6.           Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. RB 1 und 2) ist nicht erkennbar, dass ihm die Benützung des öffentlichen Verkehrs unzumutbar wäre. Während das ärztliche Zeugnis vom 28. Februar 2017 lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aufgeführten Diagnosen sowie der Schulter- und Handproblematik auf ein entsprechend adaptiertes Motorfahrzeug angewiesen ist, listet die ergotherapeutische Hilfsmittelverordnung vom 4. April 2017 die einzelnen invaliditätsbedingten Abänderungen an seinem (neuen) Motorfahrzeug auf, für welche die Beschwerdegegnerin bereits Kostengutsprache erteilt hat. Darüber hinaus enthalten beide Dokumente keine vorliegend interessierenden Ausführungen, insbesondere äussern sie sich nicht zu allfällig bestehenden Einschränkungen bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Nach dem Onlinedienst der SBB dauert die Fahrt von Basel SBB nach [...] je nach Verbindung mit ein oder zweimal Umsteigen zwischen einer Stunde 2 Minuten und einer Stunde und 10 Minuten und bedeutet damit – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 2) – auch keinen unzumutbaren Zeitaufwand. Schliesslich lässt auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notwendigkeit einer Voranmeldung die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht als unzumutbar erscheinen. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, so dass sich ein allfällig leicht erhöhter zeitlicher Aufwand durch die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel im Vergleich mit der Benutzung eines Motorfahrzeuges in einem vertretbaren Rahmen bewegt.

5.7.           Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Garage in [...] ausdrücklich als nächstgelegene Durchführungsstelle anerkannt hat und angesichts des Umstands, dass eine Vergütung von Hin- und Rückfahrt im vorliegenden Fall als richtig erscheint, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer entsprechend die Kosten für die Hin- und Rückfahrt mit dem öffentlichen Verkehr von Basel SBB nach [...] im Betrag von Fr. 48.00 zu vergüten.

6.                

6.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 48.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

6.2.           Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des geringen Streitwerts und des vorliegenden Verfahrensausgangs wird jedoch umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 200.00 zurückzuerstatten.

6.3.           Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nachdem die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, hätte der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine entsprechende Parteientschädigung. Da er aber nicht anwaltlich vertreten ist werden keine Parteikosten zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 48.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Umständehalber werden keine Gerichtskosten erhoben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.31 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.10.2017 IV.2017.31 (SVG.2018.86) — Swissrulings