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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2018 IV.2017.196 (SVG.2018.109)

30. Januar 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,185 Wörter·~26 min·4

Zusammenfassung

Beweiswert eines Administrativgutachtens; im vorliegenden Fall genügend; Voraussetzungen für leidensbedingten Abzug nicht gegeben

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, [...]   

                                                                                Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.196

Drei Verfügungen vom 25. September 2017

Beweiswert eines Administrativgutachtens; im vorliegenden Fall genügend; Voraussetzungen für leidensbedingten Abzug nicht gegeben

Tatsachen

I.          

a) Der 1955 geborene Beschwerdeführer hat nach Abschluss der Grundschule den Beruf des Eisenlegers erlernt und arbeitete in der Folge auf dem Bau. Am 29. November 2002 zog er sich während eines Arbeitsunfalls eine Fraktur am linken Fussgelenk zu. Die zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht für Kurzzeitleistungen. Mit Verfügung vom 10. August 2004 hielt sie gestützt auf die letzte kreisärztliche Untersuchung fest, dass weder eine wesentliche Behinderung, noch eine unfallbedingte Erwerbseinbusse gegeben, noch die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung erfüllt seien und schloss den Fall ab (vgl. IV-Akte 12). Die Beschwerdegegnerin, bei welcher sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine posttraumatische OSG Instabilität links, plica mediopatellaris und degenerative mediale Meniskusveränderungen links zum Leistungsbezug angemeldet hatte, verfügte eine befristete halbe Rente vom 2. Dezember 2003 bis 31. März 2004 und hielt fest, ab 1. April 2004 bestehe bei einem ermittelten IV-Grad von 0 % kein Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 19). Der Beschwerdeführer war danach wieder zu 100 % erwerbstätig, zuletzt über ein Temporärbüro als Hilfsarbeiter auf dem Bau.

b) Am 20. Juli 2012 stürzte der Beschwerdeführer bei der Arbeit von einem Gerüst aus ca. 1 m Höhe. Bei diesem Unfall erlitt er eine Schulterluxation rechts mit wahrscheinlicher Pulley-Läsion und Intervallbeteiligung. In der Folge musste sich der Beschwerdeführer mehreren Operationen unterziehen. Zudem traten psychische Beschwerden hinzu, weshalb der Beschwerdeführer in wechselndem Ausmass arbeitsunfähig war. Seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

c) Am 18. März 2013 resp. 5. Juni 2013 meldete sich der Beschwerdeführer wegen des zweiten Unfalles bei der Beschwerdegegnerin zur Frühintervention resp. zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akten 22 und 25). In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Der Beschwerdeführer wurde vom 27. November 2013 bis 24. Dezember 2013 in der Rehaklinik C____ stationär behandelt (vgl. Psychosomatisches Konsilium vom 29.12.2013, IV-Akte 33, S. 11 ff.; Abschlussbericht vom 23.12.2013, IV-Akte 33, S. 1 ff.). Die zuständige Unfallversicherung sprach dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Unfalls mit Verfügung vom 11. April 2014 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 12 % eine entsprechende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (vgl. IV-Akte 44). Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 11. August 2014 abgewiesen (vgl. IV-Akte 51).

d) Ab 1. April 2015 absolvierte der Beschwerdeführer als Eingliederungsmassnahme ein Belastbarkeitstraining beim D____ (vgl. Bericht, IV-Akte 89), welches jedoch bereits nach einem Monat abgebrochen werden musste. Nachdem der Beschwerdeführer im Ambulatorium der Klinik E____ in [...] behandelt worden war (vgl. IV-Arztbericht vom 4.6.2015, IV-Akte 90; Stellungnahme vom 15.6.2016, IV-Akte 115), wurde am 8. September 2015 in der F____ Klinik eine Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie durchgeführt (vgl. Operationsbericht, IV-Akte 96). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten mit Konsensbesprechung bei Dr. G____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (vgl. Gutachten Dr. G____ vom 18.1.2017 inkl. Konsensbesprechung, IV-Akte 131; Gutachten Dr. H____ vom 17.1.2017, IV-Akte 130).

e) Gestützt auf diese Abklärungen und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Dr. I____, FMH Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 30.5.2017, IV-Akte 137) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. Juni 2017 in Aussicht, ab 1. Dezember 2013 eine ganze Rente (IV-Grad 100 %), vom 1. Juli 2014 eine halbe Rente (IV-Grad 59 %) und vom 1. März 2017 wieder eine ganze Rente (IV-Grad 100 %) auszurichten (vgl. Vorbescheid, IV-Akte 139). Ab 1. Juni 2017 verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem rentenausschliessenden IV-Grad von 4 % (vgl. a.a.O.). Der Beschwerdeführer erhob dagegen schriftlich Einwand (vgl. IV-Akten 140). Nachdem die Ausgleichskasse die Höhe der Rentenansprüche berechnet hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 25. September 2017 drei separate, dem Vorbescheid entsprechende, Verfügungen (vgl. IV-Akte 153).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2017 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Es seien die drei Verfügungen vom 25. September 2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer spätestens ab Juli 2014 rückwirkend eine volle Invalidenrente zuzusprechen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu bewilligen.

Unter o/e Kostenfolge zuzüglich Auslagen und MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2017 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 30. November 2017 resp. Duplik vom 6. Dezember 2017 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

III.       

Mit Verfügung vom 20. November 2017 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____ und die unentgeltliche Rechtspflege.

IV.      

Innert gesetzter Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung er-folgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 30. Januar 2018 statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             In den angefochtenen Verfügungen hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer befristete Renten zugesprochen. Ab dem 1. Juni 2017 verneinte sie bei einem rentenausschliessenden IV-Grad von 4 % einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 153). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. I____ (vgl. IV-Akte 137) zum bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. G____ und Dr. H____ (vgl. IV-Akten 130 und 131).

2.2.             Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, auf das psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden. Zudem macht er geltend, es sei ihm der volle leidensbedingte Abzug von 25 % zu gewähren.

2.3.             Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich die Verfügungen mit Blick auf die Beschwerde halten lassen.

3.                   

3.1.             Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

3.2.             Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210, 227, E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

3.3.             Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                   

4.1.             Die Beschwerdegegnerin hat in medizinischer Hinsicht zwar grundsätzlich auf die Ausführungen im bidisziplinären Gutachten und die darin attestierten Arbeitsunfähigkeiten abgestellt. Allerdings ist sie in Bezug auf den Zeitraum ab der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens im Januar 2017 der Auffassung des RAD gefolgt, wonach bei den festgestellten psychischen Leiden keine Therapieresistenz gegeben sei, und hat entgegen der gutachterlich festgestellten 20 %igen Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen (vgl. IV-Akte 137, S. 5).

4.2.             Zunächst ist festzustellen, dass das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen ist (vgl. insbesondere die Auflistung der medizinischen Berichte inkl. teilweiser Textauszüge zu Beginn des psychiatrischen Gutachtens, IV-Akte 130, S. 2 bis 18) und sämtliche geklagten Beschwerden berücksichtigt. Damit erfüllt das bidisziplinäre Gutachten die formalen und inhaltlichen Kriterien des Bundesgerichts (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3). Ferner werden die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Gutachten ausführlich diskutiert und begründet. Da, wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägung 3.2 vorstehend), den Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte rechtsprechungsgemäss volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, sofern die entsprechenden Kriterien erfüllt sind (vgl. BGE 137 V 210, 227, E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb), muss in einem ersten Schritt geprüft werden, ob auf die medizinischen Feststellungen im bidisziplinären Gutachten von Dr. H____ und Dr. G____ vom 17. resp. 18. Januar 2017 (vgl. IV-Akten 130 und 131) abgestellt werden kann, andernfalls für eine abweichende RAD-Einschätzung kein Raum besteht.

4.3.             4.3.1. Dr. G____ attestierte dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 131, S. 29):

- Periarthropathia humeroscapularis rechts mit/bei

- St. n. traumatischer vorderer Schulterluxation rechts (Erstereignis) mit Reposition in Kurznarkose am 20.07.2012

- St. n. Schulterarthroskopie rechts und arthroskopischer Bizepstenodese mit Schraub- Anker am 18.06.2013

- Periarthropathia humeroscapularis links mit/bei

- St. n. Schulterarthroskopie, Acromioplastik, Bursektomie, AC-Gelenk-Resektion, Bizepstenodese mit Schraub-Anker links bei Pulley Läsion mit Subluxation der langen proximalen Bizepssehne links, AC-Gelenksarthrose links, Bursitis subacromialis am 06.12.2016

- Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei

- Protrusion L4/5, rechtslateraler Diskushernie L5/S1 (MRI LWS 25.11.2015)

- St. n. lumboradikulärer Reizsituation rein sensibel S1 rechts, behandelt durch Radiofrequenztherapie S1 am 18.04.2016 mit nachfolgend Besserung und Verschwinden der radikulären Reizung, derzeit rein lumbovertebrales Syndrom

- Angaben von persistierenden OSG-Schmerzen links mit/bei

- St. n. OSG-Arthroskopie und offener Bandstabilisation lateral und medial OSG links am 12.06.2003

- klinisch seitengleiche Beweglichkeit des OSG’s, radiomorphologisch Ausschluss einer wesentlichen OSG-Arthrose, aber osteochondrale Defekte (MRI linkes OSG 22.12.2015)

4.3.2. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. G____ beim Beschwerdeführer (vgl. IV-Akte 131, S. 29):

- Radiologisch deutliche Coxarthrose rechts ohne entsprechende Coxarthroseklinik mit jedoch Trochanterbursitis rechts

- St. n. Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie bei medialer Meniskushinterhorn-Läsion Knie rechts am 08.09.2015

- Obstruktives Schlapnoe-Syndrom (= OSAS), Dg 01/2016, cPAP-Behandlung vom Exploranden abgelehnt

- Arterielle Hypertonie

- Anamnestisch Penicillin-Allergie

- St. n. arthroskopischer Plica-Resektion und Meniskus-Debridement medial Knie links vom 12.06.2003

4.3.3. Zu den einzelnen Beschwerden (rechte Schulter, linke Schulter, Rücken, OSG-Problematik links) führte Dr. G____ folgendes aus: von Seiten der rechten operierten Schulter finde sich im Prinzip ein gutes Resultat, aber es bestünden deutliche Restbeschwerden, vor allem beim Heben des rechten Armes auf oder über Schulterhöhe (vgl. IV-Akte 131, S. 32). Von Seiten der linken Schulter bestehe ein Zustand ca. fünf Wochen nach der Operation. Hier sei die Beweglichkeit passiv deutlich eingeschränkt. Dies könne durchaus normal sein und sich noch korrigieren oder sich auch in Richtung einer Frozen shoulder entwickeln, weshalb hier der Verlauf abzuwarten sei, da dies erst im Verlaufe entschieden werden könne. Beide Einschränkungen hätten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. a.a.O.). Von Seiten des lumbovertebralen Syndroms bestehe eine Diskopathie L5/S1. Ausserdem habe vorübergehend von ca. 01/2016 bis wahrscheinlich Ende 04/2016 eine radikuläre Reizsituation bestanden. Seit der Radiofrequenztherapie sei der Beschwerdeführer jedoch im rechten Bein beschwerdefrei. Ferner gab Dr. G____ an, es bestehe ein rein lokales Lumbovertebralsyndrom. Diese Diagnose habe insbesondere im obigen Zeitraum Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Bei einer schweren körperlichen Tätigkeit wie derjenigen als Bauarbeiter habe die Diskopathie ebenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Von Seiten des linken OSG’s bestünden seit Jahren Restbeschwerden, der Beschwerdeführer habe hier ein Instabilitätsgefühl, klinisch sei hingegen die Stabilität erhalten. Im MRI des OSG vom 22. Dezember 2015 seien osteochondrale Defekte sowie ein Reizerguss zu finden, sodass hier von einem mechanischen Geschehen auszugehen sei, welches gewisse Beschwerden sehr wohl erklären könne. In einer Tätigkeit als Bauarbeiter habe auch diese Diagnose Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Rein radiologisch bestehe eine deutliche Coxarthrose rechts, aber ohne entsprechende Klinik. Die Klinik entspreche einer Trochanterbursitis, diese habe per se keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und sei behandelbar. Die Knie-Seite habe daher keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 131, S. 33).

4.4.             4.4.1. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter erachtete Dr. G____ den Beschwerdeführer ab dem 20. Juli 2012 für vollumfänglich arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Verweistätigkeit bestehe vom 20. Juli 2012 bis 31. März 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab dem 1. April 2014 bis 8. September 2015 bestehe für eine leichte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der am 8. September 2015 erfolgten Kniearthroskopie sei der Beschwerdeführer für sechs Wochen als vollumfänglich arbeitsunfähig zu beurteilen (vgl. IV-Akte 131, S. 34). Da am 6. Dezember 2016 die Schulteroperation links erfolgt sei, bestehe im Rahmen dieser Schulteroperation ab dem 6. Dezember 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Bei einem regulären Verlauf bezüglich der linken Schulter werde das vorgängige leichte Arbeitsprofil nach etwa zwei, wahrscheinlich eher drei Monaten nach der Operation vom 6. Dezember 2016 wieder möglich sein. Es würden dann bezüglich der linken Schulter die gleichen Restriktionen wie bezüglich der rechten Schulter gelten. Dementsprechend gehe er von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 6. Dezember 2016 bis zum 6. März 2017 aus (vgl. IV-Akte 131, S. 35).

4.4.2. Das Profil für eine leidensangepasste Verweistätigkeit definierte der Gutachter aus rheumatologischer Sicht wie folgt: Bezüglich der rechten Schulter sollte es sich um eine Tätigkeit ohne dauernde Arbeiten auf oder über Schulterhöhe und ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 7.5 kg handeln. Gelegentliches Arbeiten mit dem rechten Arm auf oder über Schulterhöhe sei hingegen zulässig. Bezüglich des Rückens sollte es sich um eine wechselbelastende (nicht nur sitzende, nicht nur stehende) Arbeit ohne Zwangshaltungen und ohne dauerndes Vornüberbeugen, ohne repetitives Bücken oder dauerndes Überkopfarbeiten handeln (vgl. IV-Akte 131, S. 33). Die Gewichtslimite betrage hier 10 kg (vgl. IV-Akte 131, S. 34). Zusätzlich sollte es sich aufgrund der OSG-Schmerzen um keine Tätigkeit mit dauerndem Kauern oder Knien, Gehen auf unebenem Gelände oder Besteigen von Leitern oder Gerüsten handeln. Die Gehstrecke sollte idealerweise auf 45 Minuten beschränkt sein, wobei der Beschwerdeführer nicht repetitiv gehen sollte. Von Seiten der linken Schulter sei der weitere Verlauf abzuwarten. Bei einem günstigen Verlauf sei davon auszugehen, dass die linke Schulter ca. zwei bis drei Monate nach der OP wieder im gleichen Rahmen wie die rechte Schulter belastbar sei (vgl. IV-Akte 131, S. 34). Es sei hier jedoch durch die IV ein Bericht der behandelnden Operateurin Dr. J____ einzuholen.

4.5.             Die obigen Ausführungen von Dr. G____ sind umfassend und nachvollziehbar. Sie stimmen mit den Beurteilungen der vorbehandelnden Mediziner überein und werden insbesondere dadurch gestützt, dass auch die Rehaklinik C____ bereits in ihrem Bericht vom 23. Dezember 2013 von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten bis mittelschweren Alternativtätigkeit ausging und dabei ein fast identisches Verweisprofil definierte (vgl. IV-Akte 146.56, S. 2). Auch die behandelnde Ärztin Dr. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 20. Juni 2016 eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit mit ähnlichem Profil (sitzende Tätigkeit im Wechsel mit einer leichten stehenden Tätigkeit, vgl. IV-Akte 116, S. 2; ebenso IV-Akte 135, S. 6). Ferner bestätigt Dr. J____ im Arztbericht vom 16. Mai 2017 einen guten Heilungsverlauf der linken Schulter (vgl. IV-Akte 135, S. 3), so dass auch auf die prospektive Beurteilung des Gutachters, wonach die linke Schulter des Beschwerdeführers ab ca. März 2017 im gleichen Rahmen wie die rechte Schulter belastbar sein sollte, zutrifft. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die rheumatologische Beurteilung nicht beanstandet und lediglich psychiatrische Aspekte thematisiert sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich hinsichtlich der rheumatologischen Beurteilung in den Akten weder widersprechende ärztliche Einschätzungen noch sonstige Hinweise auf eine Fehlbeurteilung finden, kann den Ergebnissen des rheumatologischen Teilgutachters Dr. G____ somit ohne weiteres gefolgt werden.

4.6.             4.6.1. Der psychiatrische Teilgutachter Dr. H____ attestierte dem Beschwerdeführer als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Zur Begründung führte Dr. H____ in seiner Beurteilung aus, in den Akten seien wiederholt depressive Verstimmungen beschrieben worden, weshalb beim Beschwerdeführer die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gestellt werden könne. Den Schweregrad der gegenwärtig leichten Episode begründete er damit, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben erstmals 2010 aufgrund von depressiven Verstimmungen in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen und eine stationäre psychiatrische Behandlung nie vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer befinde sich nur noch sehr selten in psychiatrischer Behandlung und habe verschiedene Termine im Jahr 2015 abgesagt. Zudem nehme er das Antidepressivum nur sporadisch ein. Die Medikamentencompliance habe aber nicht überprüft werden können, da der Beschwerdeführer eine Blutentnahme abgelehnt habe (vgl. IV-Akte 130, S. 23).

4.6.2. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. H____ beim Beschwerdeführer eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) fest (vgl. IV-Akte 130, S. 24). Hierzu führte Dr. H____ aus, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Beschwerden als nicht mehr arbeitsfähig erachte. Der Beschwerdeführer habe über Rückenbeschwerden, Schulterbeschwerden und Kniebeschwerden sowie über Beschwerden im linken Fuss berichtet. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten jedoch durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse (vgl. IV-Akte 130, S. 23). Der Beschwerdeführer mache keinen schwer leidenden Eindruck. Er klage zwar über zahlreiche körperliche Beschwerden, gestalte den Alltag aber aktiv. Er unternehme täglich mehrere Spaziergänge und sei durch seine Schmerzen nicht massiv behindert. Die Diagnose einer Schmerzstörung könne somit nicht gestellt werden. Es handle sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung.

4.6.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Teilgutachter fest, dass der Beschwerdeführer von November 2013 bis Dezember 2016 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung bestehe aus psychiatrischer Sicht für die angestammte und jede andere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. IV-Akte 130, S. 28).

4.7.             4.7.1. Was der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht gegen das psychiatrische Teilgutachten einwendet ist nicht geeignet, Zweifel an der Qualität des Gutachtens zu begründen.

4.7.2. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Diagnose einer leichtgradigen depressiven Störung und führt aus, sämtliche vorangehenden Arztberichte hätten ihm eine mittelschwere Episode attestiert, was auch seinem Empfinden entspreche (vgl. Beschwerde, S. 9). Seine psychischen Beschwerden hätten sich sodann verschlimmert (aktuell mittelgradig schwere Episoden einer Depression, Existenzängste, Angststörungen), wozu auch der Tod einer seiner Zwillingssöhne wesentlich beigetragen habe (vgl. Beschwerde, S. 11). Ferner bestreitet der Beschwerdeführer die Feststellung des Gutachters, wonach er im Alltag nicht wesentlich eingeschränkt sei und bringt vor, die Beschwerdegegnerin lege nicht dar, inwiefern und gestützt worauf beim Beschwerdeführer eine gesundheitliche Verbesserung stattgefunden haben sollte.

4.7.3. Hierzu ist auszuführen, dass Dr. H____ die Diagnose und den Schweregrad anhand eigener erhobener Befunde einlässlich begründete. Seine diesbezügliche Einschätzung, wonach es sich um eine leichtgradige Ausprägung handle, ist vor dem Hintergrund der Beobachtungen anlässlich der Begutachtung und der Schilderungen der Alltagsaktivitäten des Beschwerdeführers durch diesen selbst (vgl. IV-Akte 130, S. 21) vollumfänglich überzeugend. So führte der Gutachter ausdrücklich aus, die Stimmung anlässlich der Untersuchung sei bedrückt und klagsam und sogar gelegentlich depressiv gewesen, wobei der Beschwerdeführer von gelegentlichen „Lebensverleidern“ berichtet habe (vgl. a.a.O.), einen schwer leidenden Eindruck aber habe der Beschwerdeführer nicht gemacht (vgl. IV-Akte 130, S. 22 und 23) und auch sein Denken sei nicht depressiv eingeschränkt gewesen. Von Suizidgedanken und Suizidimpulsen habe sich der Beschwerdeführer distanziert (vgl. a.a.O.). Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers hätten sich keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des Antriebes im Laufe des Tages ergeben (vgl. IV-Akte 130, S. 22). Beklagt habe der Beschwerdeführer vor allem finanzielle Probleme (vgl. IV-Akte 130, S. 22). Er habe berichtet, dass er sich nichts leisten könne, dass er keine Restaurants aufsuchen könne, um sich mit Kollegen zu treffen, dass er sich keine Barbesuche leisten könne und es sich nicht leisten könne, mit einer Frau zusammen zu sein (vgl. a.a.O.).

4.7.4. Zwar trifft es zu, dass die Klinik E____ im Zeitraum von April 2014 bis 2015 dem Beschwerdeführer jeweils eine mittelgradige depressive Episode und damit einhergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Beschwerde, S. 6 ff.; Replik, S. 2). Allerdings erfolgte diese Einschätzung im Rahmen des Therapieverhältnisses. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommt (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Vorliegend ist nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer von November 2013 bis Dezember 2016 aufgrund diverser Schicksalsschläge (Unfall inklusive Rückschläge und verzögerte Heilung sowie der tragische Tod seines Sohnes) und der zu diesem Zeitpunkt attestierten mittelgradigen Ausprägung der depressiven Episode eine verminderte Arbeitsfähigkeit bestand. Dieser hat der Gutachter dahingehend Rechnung getragen, in dem er im besagten Zeitraum von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % ausging. Die Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht von 50 % auf 80 % erscheint vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach den Ausführungen im Bericht der Klinik E____ vom 15. Juni 2016 im Zeitraum von Dezember 2014 bis Juni 2015 insgesamt drei Termine, zwei davon unentschuldigt, nicht wahrgenommen hat, weshalb von der Klinik E____ seine Therapiemotivation in Frage gestellt wurde (vgl. IV-Akte 115) sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab 2016 nicht mehr in psychotherapeutischer Behandlung stand und nach seinen eigenen Ausführungen das Antidepressivum Remeron nur noch gelegentlich einnahm (vgl. psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 130, S. 19), nicht zu beanstanden.

4.7.5. Es kommt hinzu, dass der psychiatrische Gutachter nicht nur die Prüfung der Standardindikatoren durchgeführt (vgl. IV-Akte 130, S. 24-28), sondern sich auch differenziert mit den anderslautenden Einschätzungen der behandelnden Psychologin Frau K____, Rehaklinik C____, auseinandergesetzt hat (vgl. IV-Akte 130, S. 28). So wies der Gutachter darauf hin, dass die Psychologin beim Beschwerdeführer eine mittelgradige bis schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert habe, diese Einschätzung jedoch nicht mit ihrem psychopathologischen Befund vereinbar sei, wonach der Beschwerdeführer freundlich, kooperativ und offen gewesen sei und der affektive Rapport als gut beschrieben wurde (vgl. IV-Akte 130, S. 28). Ferner wies der Gutachter auf deutliche Diskrepanzen im Hinblick auf das subjektive Schmerzerleben und den somatischen Befunden hin und führte hierzu aus, dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Diese Auffassung wird durch die behandelnde Ärztin Dr. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gestützt, welche in ihrem IV-Arztbericht vom 16. Mai 2017 ausführt, der Beschwerdeführer leide an chronischen Schmerzen am ganzen Bewegungsapparat, die nicht alle ein wirkliches Korrelat hätten (vgl. IV-Akte 135, S. 3).

4.8.             Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass die im psychiatrischen Gutachten vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von 50 % resp. 80 % in einer leidensangepassten Verweistätigkeit nachvollziehbar und schlüssig begründet ist. Jedenfalls sprechen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise. Damit erweist sich das bidisziplinäre Gutachten als vollumfänglich beweiskräftig und es kann vorliegend darauf abgestellt werden. Folglich ist eine abweichende RAD-Beurteilung nicht statthaft und es ist aus gesamtmedizinischer (rheumatologisch-psychiatrischer) Sicht beim Beschwerdeführer von folgenden Arbeitsunfähigkeiten auszugehen (vgl. IV-Akte 131, S. 41):

AUF

Zeitraum

Begründung

100 %

20.7.2012 - 31.3.2014

rheumatologisch

50 %

1.4.2014 - 7.9.2015

psychiatrisch

100 %

8.9.2015 - 31.10.2015

Post-OP Heilphase nach Kniearthroskopie am 8.9.2015

50 %

1.11.2015 - 5.12.2016

psychiatrisch

100 %

6.12.2016 - 6.3.2017

Post-OP Heilphase nach Schulterarthroskopie links am 6.12.2016

20 %

7.3.2017 bis auf weiteres

psychiatrisch

4.9.             Da dem bidisziplinären Gutachten volle Beweiskraft zukommt und keine weiteren gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers dokumentiert sind, erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen, insbesondere das vom Beschwerdeführer ohne nähere Begründung beantragte (vgl. Replik, S. 3) polydisziplinäre Gutachten.

5.                   

5.1.             Vor dem Hintergrund der vorstehend festgestellten medizinischen Arbeitsunfähigkeit ist nachfolgend auf den erwerblichen Teil der angefochtenen Verfügung einzugehen.

5.2.             Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer in seiner letzten Arbeitsstelle im temporären Einsatz mit unregelmässigen Stundeneinsätzen tätig war, zur Erhebung von Validen- und Invalideneinkommen zu Recht auf die Lohntabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zurückgegriffen. Beim Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin die Tabellenlöhne gemäss LSE 2012 resp. 2014 Tabelle TA1, Pos. 41- 43/Baugewerbe Männer, Kompetenzniveau 1 (mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden und zuzüglich Nominallohnentwicklung) zur Anwendung gebracht. Hinsichtlich des Invalideneinkommens hat sie auf die Tabellenlöhne gemäss LSE 2012 resp. 2014 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung) abgestellt. Dieses Vorgehen wird vom Beschwerdeführer korrekterweise nicht beanstandet.

5.3.             Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Einkommensvergleichs lediglich vor, es sei ihm beim Invalideneinkommen der volle leidensbedingte Abzug von 25 % zu gewähren (vgl. Beschwerde, S. 12; Replik, S. 3). Zur Begründung verweist er auf seine leidensbedingten Einschränkungen und auf den Umstand, dass er sich mit 62 Jahren in einem fortgeschrittenen Alter befinde. Zusätzlich macht er geltend, dass er krankheitsbedingt seit bald 5.5 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr habe nachgehen können, weshalb auf dem Arbeitsmarkt andere Bewerber mit geringeren Sozialkosten bevorzugt würden (vgl. Beschwerde, S. 12).

5.4.             Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1 hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis). Ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (a.a.O., mit zahlreichen Hinweisen).

5.5.             Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung für den Zeitraum der gutachterlich attestierten 50 %igen Arbeitsunfähigkeit dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 15 % infolge Teilzeitarbeit gewährte (vgl. Verfügung, IV-Akte 153, S. 7). Darüber hinaus erachtete sie die Merkmale für einen leidensbedingten Abzug beim Beschwerdeführer als nicht erfüllt und lehnte insbesondere für den Zeitraum ab März 2017 die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges ab.

5.6.             Indem die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne gemäss Kompetenzniveau 1 der LSE TA1, Total Männer abstellte, hat sie den beim Beschwerdeführer bestehenden leidensbedingten Einschränkungen bereits Rechnung getragen. Mit einem zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn würden die gesundheitlichen Einschränkungen doppelt berücksichtigt, was unzulässig ist. Da der Beschwerdeführer seit vielen Jahren über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt, kommt auch der Faktor Aufenthaltsstatus nicht zum Zuge. Schliesslich verfügt der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 61 Jahre alte Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse und war bis 2012 mit Ausnahme der Zeit des ersten Unfalles in der Schweiz durchgehend erwerbstätig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wirkt sich das Alter bei Hilfsarbeiten nicht (zwingend) lohnsenkend aus, da diese auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden. Zudem setzen einfache und repetitive Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau voraus, so dass das Kriterium der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (Dienstjahre) im privaten Sektor an Bedeutung abnimmt, je niedriger das Anforderungsniveau ist (Urteil 9C_808/2016 vom 29. Februar 2015 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten besteht kein Anlass in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Im Übrigen könnte selbst bei Annahme eines – im vorliegenden Fall nicht begründbaren – leidensbedingten Abzuges von 20 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht werden.

5.7.             Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer auch keine fehlende Verwertbarkeit der attestierten Restarbeitsfähigkeit vorliegt. Zum einen sind die Hürden betreffend die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit generell relativ hoch (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.2 und 9C_536/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2). So hat das Bundesgericht etwa bei einem 62 3/4-jährigen Versicherten, welcher nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Arbeiten ausführen konnte, jedoch an den oberen Extremitäten nicht beeinträchtigt war, womit feinmotorische Tätigkeiten trotz fehlender diesbezüglicher Erfahrung in Form von Sortier- und Überwachungsarbeiten möglich waren, die Verwertbarkeit bejaht (vgl. Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3). Auch bei einem 61 Jahre alten Versicherten, der nur noch leichte Tätigkeiten vorwiegend sitzend aber vollzeitlich verrichten konnte und in seiner Feinmotorik nicht beeinträchtigt war, erachtete es die Chancen auf eine Anstellung als intakt (vgl. Urteil 8C_330/2015 vom 19. August 2015 E. 3.2). Zum anderen erweisen sich die gutachterlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers gesamthaft betrachtet nicht als derart erheblich, dass eine Tätigkeit nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre. Diesbezüglich lässt sich auch aus dem als Eingliederungsmassnahme durchgeführten Belastbarkeitstraining beim D____ (vgl. Bericht, IV-Akte 89) nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Aus dem Abschlussbericht ergibt sich klar, dass sowohl invaliditätsbedingte als auch invaliditätsfremde Gründe dazu führten, dass das Belastbarkeitstraining bereits nach einem Monat abgebrochen werden musste (vgl. IV-Akte 89, S. 3). Zudem geht aus den Akten mit aller Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer eine Fortführung der Massnahme mehrfach ablehnte (vgl. IV-Akten 73 und 77), obwohl die Therapeutin in der Klinik [...] eine Weiterführung befürwortet hatte (vgl. IV-Akte 71). Infolge fehlender Motivation und Bereitschaft des Beschwerdeführers, welcher insbesondere den Sinn der Massnahme nicht einsah, wurde schliesslich auf eine Fortsetzung der beruflichen Wiedereingliederung verzichtet (vgl. IV-Akten 89 und 90), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

5.8.             Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich für den Rentenanspruch des Beschwerdeführers was folgt: vom 1. Dezember 2013 (6 Monate nach der Anmeldung im Juni 2013) bis 30. Juni 2015 besteht Anspruch auf eine ganze Rente (volle Arbeitsunfähigkeit bis 31. März 2014, zuzüglich dreimonatiger Übergangsfrist). Vom 1. Juli 2014 besteht bei einem ermittelten IV-Grad von 59 % Anspruch auf eine halbe Rente. Dieser berechnet sich aufgrund des Valideneinkommen von Fr. 68‘893.00 (gemäss LSE 2014 Tabelle TA1 Pos. 41-43 Baugewerbe Männer, Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden) und einem Invalideneinkommen von Fr. 28‘243.00 (gemäss LSE 2014 Tabelle TA1, Total Männer Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden bei einem Pensum von 50 % und einem leidensbedingten Abzug von 15 %). Da die am 8. September 2015 erfolgte erste Operation keine dreimonatige Verschlechterung des Gesundheitszustands bewirkte, wird sie für die Rentenberechnung nicht berücksichtigt. Aufgrund der zweiten Operation vom 6. Dezember 2016 und der damit verbundenen vollen Arbeitsunfähigkeit während drei Monaten besteht nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist, d.h. ab März 2017, ein Anspruch auf eine ganze Rente. Da mit dem Gutachter nach Ablauf der dreimonatigen Post-operativen Heilungsphase ab dem 6. März 2017 von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen ist, ist die ganze Rente, wiederum nach einer dreimonatigen Übergangsfrist, auf Ende Mai 2017 zu befristen. Danach hat der Beschwerdeführer bei einem ermitteln IV-Grad von gerundet 23 % keinen Rentenanspruch mehr (Valideneinkommen von Fr. 69‘517.00 gemäss LSE 2014 Tabelle TA1 Pos. 41-43 Baugewerbe Männer, Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2016 von 0.90] - Invalideneinkommen von Fr. 53‘640.90 [Fr. 66‘453.00 gemäss LSE 2014 Tabelle TA1, Total Männer Kompetenzniveau 1 inkl. Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2016 von 0.90 = Fr. 67‘051.07 resp. Fr. 53‘640.90 bei einem Pensum von 80 %]). Selbst wenn ein 20 %iger leidensbedingter Abzug gewährt würde, so hätte dies auf das Ergebnis keinen Einfluss (Fr. 69‘517 - 42‘912.70 : 69‘517 = 38,30 %).

6.                   

6.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.             Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an ihn gehen sie zu Lasten des Staates.

6.3.             Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Es ist seinem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.00 (8 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                               MLaw K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.196 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2018 IV.2017.196 (SVG.2018.109) — Swissrulings