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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.02.2018 IV.2017.194 (SVG.2018.54)

16. Februar 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,771 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Würdigung eines versicherungsinternen Berichts; Ablehnung eines Rentenanspruchs (BGer 9C_258/2018 Urteil vom 5.6.18)

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil der Präsidentin

vom 16. Februar 2018

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.194

Verfügung vom 1. September 2017

Würdigung eines versicherungsinternen Berichts; Ablehnung eines Rentenanspruchs

Erwägungen

1.                

1.1.           Die 1955 geborene Beschwerdeführerin lebte und arbeitete von 1973 bis 1987 in der Schweiz. Im September 2003 ist sie wieder in die Schweiz eingereist und war bis 4. Juli 2016 berufstätig (IV-Akte 12, S. 1). Am 30. November 2016 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) kam mit Bericht vom 7. Juni 2017 zum Schluss, dass keine massgebliche und dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliege (IV-Akte 23). Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2017 kündigte die IV-Stelle an, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-Akte 24). Mit Verfügung vom 1. September 2017 bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid und wies das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (IV-Akte 28).

1.2.           Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde eingereicht. Darin beantragt sie, die Verfügung der IV-Stelle vom 1. September 2017 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine volle IV-Rente auszuzahlen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2017 wird beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 13. Dezember 2017 und Duplik vom 3. Januar 2018 halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Anträgen fest.

2.                

2.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

2.2.           Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall.

2.3.           Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist - da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind einzutreten.

3.                

3.1.           Mit Verfügung vom 1. September 2017 hat die IV-Stelle einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente abgelehnt. Im Wesentlichen gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 7. Juni 2017 hält die IV-Stelle fest, gesundheitliche Beschwerden würden zwar vorliegen, nicht aber ein für die Invalidenversicherung relevantes medizinisches Leiden, welches eine langdauernde und bleibende Einschränkung der Arbeits- bzw. der Erwerbsfähigkeit zur Folge habe. Aufgrund der fehlenden bleibenden Erwerbsunfähigkeit seien die Voraussetzungen für Rentenleistungen nicht gegeben (IV-Akte 28).

3.2.           Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, dass sie nach wie vor starke Schmerzen im Rücken-, Schulter- und Nackenbereich sowie in den Bereichen Beine und Arme habe. Dies habe zur Folge, dass sie praktisch keiner manuellen Tätigkeit mehr nachgehen könne. Angesichts dieser starken Schmerzen, des Alters, des Fehlens einer höheren Ausbildung sei die Beschwerdeführerin komplett erwerbsunfähig. Auf die RAD-Beurteilung könne nicht abgestellt werden. Diese sei ausschliesslich aufgrund der Aktenlage erstellt worden, ohne dass die Beschwerdeführerin je persönlich untersucht worden wäre. Es entstehe der Eindruck, dass die diagnostizierten Gesundheitsdefizite einfach auf die Seite geschoben worden seien, indem der RAD behaupte, es lägen psychosoziale und völlig unspezifische Beschwerden vor. Dabei werde ignoriert, dass der behandelnde Spezialist der Beschwerdeführerin seit Jahren eine Erwerbsunfähigkeit attestiere (Beschwerde vom 2. Oktober 2017 und Replik vom 13. Dezember 2017).

3.3.           Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. September 2017 zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin eine auf Invalidenrente unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen abgelehnt hat.

4.                

4.1.           Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbuch durchschnittliche mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind, haben Anspruch auf Rente (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in Verbindung mit Art. 6 und 8 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung der Leistung der Rentenanspruch.

4.2.           Ärztliche Auskünfte sind wichtige Grundlagen für Invaliditätsbemessungen und für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der Person noch zugemutet werden kann (BGE 132 V 99 f. E. 4.). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

5.                

5.1.           In medizinischer Hinsicht stützt die IV-Stelle die angefochtene Verfügung hauptsächlich auf die RAD-Beurteilung vom 7. Juni 2017. Danach liessen sich bei genauer Betrachtung die somatisch gefärbten Beschwerden keiner entsprechenden Strukturpathologie zuordnen. Laut des im September 2015 durchgeführten MRT lägen nur leichtgradige degenerative Veränderungen an Bandscheiben und kleinen Wirbelgelenken vor, die altersentsprechend seien. Eine neurokompressive Pathologie finde sich nicht, welche die ausstrahlenden Schmerzen erklären könnte. Dagegen lasse sich die Somatisierungstendenz der Beschwerdeführerin mit wiederkehrenden Oberbauch- und Rückenschmerzen bereits vor dem Zeitpunkt der IV-Anmeldung zurückverfolgen. Eine Karpaltunnel-Operation rechts sei komplikationslos verlaufen, die Restbeschwerden, wie auch die anstehende Operation der symptomatischen linken Seite begründe keine massgebliche und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Abgesehen von behandlungsbedingten Ausfallzeiten bestehe keine massgebliche und dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit, wie sie Dr. C____, Rheumatologie FMH, attestiere, der sich offensichtlich primär auf die subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin abstütze. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2016 bis 9. März 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Aktuell sei eine massgebliche und dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht ausgewiesen (IV-Akte 23). 

5.2.           Folgt man der Beurteilung des RAD, wären die Voraussetzungen nach Art. 28 IVG für einen Rentenanspruch nicht erfüllt. Es gilt zu prüfen, ob die Schlussfolgerungen des RAD in Erwägung der medizinischen Aktenlage überzeugen.

5.3.           Der Hausarzt Dr. D____ diagnostiziert mit Bericht vom 5. Februar 2017 depressive Episoden durch Überforderung am Arbeitsplatz, chronische Lumbalgien und panvertebrale Verspannungen sowie eine somatoforme Magendarmstörung. Er schildert, dass ihm keine IV relevanten Diagnosen oder längere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten bekannt seien (IV-Akte 14, S. 2). Dem kann gefolgt werden. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der depressiven Episoden nicht behandelt wurde. Zudem finden sich auch in den anderen ärztlichen Berichten der behandelnden Ärzte keine Hinweise auf ein behandlungsbedürftiges psychiatrisches Leiden. Insgesamt kann deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Diagnose der depressiven Episoden nicht um ein schwerwiegendes Leiden handelt, welches einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätte. Demgemäss ist der RAD zu Recht gestützt auf den Arztbricht des Hausarztes Dr. D____ davon ausgegangen, es bestehe keine massgebliche und dauerhafte Limitierung in der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

Seitens der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass der RAD zu Unrecht auf den Arztbericht von Dr. D____ abstelle, weil dieser selbst auf den Bericht des behandelnden Rheumatologen Dr. C____ verweise, welcher lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiere. Vorliegend ist zu betonen, dass Dr. D____ insbesondere in rheumatologischer Hinsicht auf die Beurteilung des behandelnden Rheumatologen Dr. C____ verweist (IV Akte 14, Seite 2), ansonsten kann jedoch – in Anbetracht der Aktenlage – auf die Diagnosen und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. D____ abgestellt werden. Der behandelnde Rheumatologe Dr. C____ erachtet die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zwar lediglich als zu 50% arbeitsfähig. Er beschreibt in seinem Bericht aber leichtgradige Abnützungserscheinungen, welche keine nervale Kompression zur Folge haben (IV-Akte 15, S. 3) und altersadäquat sind (vgl. MRT vom 2. September 2015, IV-Akte 14, S. 4). Vor diesem Hintergrund vermag die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht zu überzeugen. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass Dr. C____ selbst angibt, aus streng rheumatologischer Sicht sei in leidensangepassten Tätigkeiten eine weitere Anhebung des Arbeitsfähigkeitsgrades zumutbar. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne eventuell gerechnet werden. Es seien zurzeit keine verbindlichen zeitlichen und quantitativen Angaben möglich (IV-Akte 15). Damit hat Dr. C____ – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht vorbehaltlos eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert. Vielmehr erweist sich diese als nicht eindeutig und vermag die RAD-Stellungnahme vom 7. Juni 2017 nicht in Zweifel zu ziehen.

Weiter ist mit dem RAD einig zu gehen, dass die Karpaltunnelproblematik nicht langfristig invalidisierend ist. Die behandelnde Handchirurgin Dr. E____ hat auf dem Schreiben der IV-Stelle vom 18. Januar 2017 handschriftlich vermerkt, „wegen den Händen keine IV“ (vgl. IV-Akte 17). Wie der RAD diesbezüglich zutreffend festhält, vermag ein Karpaltunnelsyndrom keine dauernde Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Häufig wird das Karpaltunnelsyndrom operativ behandelt. Auch bei der Beschwerdeführerin war dies der Fall. Der Verlauf war komplikationslos (IV-Akte 18, S. 2). Unter diesen Umständen kann der Auffassung des RAD, das Karpaltunnelsyndrom habe keinen dauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, gefolgt werden.

Sodann berichtet die Beschwerdeführerin über Schmerzen, die eine Erwerbstätigkeit verunmöglichen würden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es hierzu in den medizinischen Akten keine klaren Diagnosen gibt und die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch nicht behandelt wurde. Vor diesem Hintergrund vermögen die Schmerzen alleine keinen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung zu begründen.

Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, dass relevante Diagnosen vorliegen können, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, selbst wenn die behandelnden Ärzte, insbesondere der Hausarzt, keine solchen beschreiben. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Von der Beschwerdeführerin werden jedoch keine zusätzlichen Diagnosen vorgebracht. Die von ihr eingereichte Replik vom 13. Dezember 2017 ergibt diesbezüglich ebenfalls keine neuen Anhaltspunkte. Vorliegend ist es indes nicht Sache der IV-Stelle, etwelchen Krankheitsbildern nachzugehen, welche weder von den behandelnden Ärzten genannt noch von der Beschwerdeführerin selbst deutlich bezeichnet wurden.

Insgesamt erweist sich die gestützt auf die medizinischen Akten ergangene RAD-Stellungnahme vom 7. Juni 2017 als schlüssig. Dass die RAD-Stellungnahme alleine auf einer Aktenbeurteilung beruht, vermag deren Beweiswert nicht zu mindern. Denn praxisgemäss sind Aktenbeurteilungen nicht an sich unzulässig. Entscheidend ist, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer Untersuchungen zur Verfügung stehen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Bundesgerichtsurteil vom 9. April 2009 [8C_889/2008], E. 3.3.1 mit Hinweisen, BGE 122 V 157 E. 1d S.162 f.). Letztere Voraussetzung ist vorliegend erfüllt und es kann darauf abgestellt werden. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht wesentlich von derjenigen des RAD abweichen.

5.4.           Zusammenfassend ist die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin sei seit dem 9. März 2017 wieder zu 100% arbeitsfähig. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Invalidenrente im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 6 und 8 ATSG sind somit nicht erfüllt. Die IV-Stelle hat demzufolge zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.

6.                

6.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten von Fr. 800.- aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.194 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.02.2018 IV.2017.194 (SVG.2018.54) — Swissrulings