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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.01.2018 IV.2017.191 (SVG.2018.32)

10. Januar 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,098 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Gutachten; vorliegend nicht erfüllt.

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. Januar 2018

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Ph. Waegeli, Dr. med. C. Karli

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.191

Verfügung vom 29. August 2017

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Gutachten; vorliegend nicht erfüllt.

Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1977, absolvierte in Deutschland eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur. Später war er Soldat bei der Bundeswehr. Anschliessend arbeitete er für kurze Zeit im erlernten Beruf. Ab dem Jahr 2005 war er arbeitslos (vgl. den Lebenslauf; IV-Akte 12, S. 2).

b)        Am 16. Dezember 2007 reiste der Beschwerdeführer aus Deutschland in die Schweiz ein zu seiner späteren Ehefrau sowie der im Juli 2007 geborenen gemeinsamen Tochter (vgl. IV-Akte 1). In der Folge war er ab Mai 2008 einige Monate als Sanitärmonteur tätig (vgl. IV-Akte 12, S. 2 resp. IV-Akte 5, S. 3). Seit März 2010 wird der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (vgl. IV-Akte 7, S. 1). Im Juni 2010 wurde er zur beruflichen Integration im Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) aufgenommen. Das AIZ konnte in der Folge keine unterstützende Massnahme in die Wege leiten, da der Beschwerdeführer im entscheidenden Moment immer eine Stelle in Aussicht hatte. Im Januar 2011 wurde das Dossier geschlossen (vgl. IV-Akte 7, S. 4).

b)        Im August 2014 meldete sich der Beschwerdeführer wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1, S. 1 ff.). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurde bei Dr. C____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der Bericht vom 12. November 2014 eingeholt (vgl. IV-Akte 17). Im Januar 2015 nahm der Beschwerdeführer eine Teilzeitstelle (50 %) als freiwilliger Mitarbeiter (insb. Hauswartung) bei Stiftung D____ Schweiz an, woraufhin die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ablehnte (vgl. das Schreiben vom 1. Februar 2016; IV-Akte 37). Gleichzeitig erteilte sie Dr. med. U. E____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Auftrag zur Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 16. Mai 2016; IV-Akte 40). Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2017 liess die IV-Stelle den Versicherten wissen, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 43). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 3. April 2017. Der Eingabe legte er unter anderem den Bericht von Dr. C____ vom 28. März 2017 bei (vgl. IV-Akte 53). Am 21. August 2017 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 60). Mit Verfügung vom 29. August 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Gleichzeitig lehnte sie einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab (vgl. IV-Akte 62).

II.       

a)        Mit am 26. September 2017 beim Sozialversicherungsgericht erhobener Beschwerde stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) vom 29. August 2017 vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm ab Februar 2015 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2017 vollumfänglich aufzuheben und es diese anzuweisen, gestützt auf Art. 43 ATSG weitere Abklärungen vorzunehmen. Danach sei erneut über seine IV-Ansprüche zu entscheiden.

3. Es sei das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren gutzuheissen und es sei ihm entsprechend den ausgewiesenen Aufwendungen im Vorbescheidverfahren eine Aufwandentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘473.80 zuzusprechen.

4. Es sei ihm für das Gerichtsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Rechtsvertreter zu bewilligen.

5. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2. Oktober 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

c)         Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Mit Replik vom 29. November 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen gestellten Rechtsbegehren fest.

e)        Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.

III.      

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 10. Januar 2018 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das massgebende psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 16. Mai 2016 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Im Übrigen habe man – mangels sachlicher Gebotenheit des Beizuges eines Anwaltes – korrekterweise auch einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten von Dr. E____ könne nicht abgestellt werden. Es erfülle die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht. Es sei stattdessen auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. C____ abzustellen. Damit könne die Verneinung eines Rentenanspruches nicht als korrekt angesehen werden. Ausserdem sei auch die Ablehnung eines Anspruches auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren nicht richtig (vgl. insb. die Beschwerde).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. In einem weiteren Schritt wird der Frage nachgegangen, ob die Verneinung eines Anspruches auf unentgeltliche Prozessführung im Vorbescheidverfahren korrekt ist.

3.             

3.1.       Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.2.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.       Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210, 227, E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.             

4.1.       Als medizinische Grundlage für die Rentenablehnung dienten der Beschwerdegegnerin das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 16. Mai 2016 (IV-Akte 40) sowie die Stellungnahme des RAD vom 29. August 2016 (IV-Akte 42).

4.2.       4.2.1.  Dr. E____ hielt auf S. 14 des Gutachtens vom 16. Mai 2016 (IV-Akte 40) fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien zu nennen: (1.) Alkoholabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25); (2.) Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (lCD-10 F43.1) und (3.) Status nach Konsum multipler Substanzen (ICD-10 F19.20).

4.2.2.  Erläuternd führte Dr. E____ an, der Explorand habe im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung sehr ruhig über seine Erlebnisse im Kosovo berichten können, wobei die Angaben ungenau und vage und zum Teil auch widersprüchlich gewesen seien. Bei der Besprechung seiner Kriegserlebnisse sei er ruhig und entspannt geblieben und sei nicht in vegetative Erregung geraten. Er habe auch weder die Inhalte der Flashbacks noch die Inhalte seiner Alpträume anzugeben vermocht. Er sei bei seinen Angaben sehr unbestimmt geblieben. Die Angaben zum Auftreten der Flashbacks und der Albträume seien ebenfalls widersprüchlich gewesen. Es könne aber festgehalten werden, dass sich die geklagten Symptome (Flashbacks und Albträume) in den letzten Jahren deutlich zurückgebildet hätten, ihn zum jetzigen Zeitpunkt kaum mehr beeinträchtigen (vgl. S. 13 des Gutachtens). Wenn der Explorand überhaupt an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, sei diese sehr gering ausgeprägt und schränke ihn im Alltag kaum ein. Die Symptome würden zwei- bis dreimal pro Jahr auftreten (vgl. S. 14 des Gutachtens).

4.2.3.  Des Weiteren legte Dr. E____ dar, es bestehe nach wie vor ein ständiger Alkoholkonsum, aktuell ungefähr ein Liter Bier pro Tag. Gemäss den Angaben des Exploranden habe dieser zwischen 2000 und 2014 massiv Alkohol getrunken. Früher habe er auch Ecstasy und Kokain konsumiert. Beim Exploranden könnten somit die Diagnosen einer Alkoholabhängigkeit, zurzeit ein moderater ständiger Alkoholkonsum, und ein Status nach Konsum multipler Substanzen diagnostiziert werden (vgl. S. 13 des Gutachtens). Schliesslich machte Dr. E____ geltend, es fänden sich keine Hinweise auf eine vorbestehende psychische Störung, zu deren Behandlung der Explorand Alkohol eingesetzt hätte. Es bestehe auch der Verdacht, dass er seinen Alkoholkonsum sekundär mit dem Auftreten der Flashbacks und der Albträume zu rationalisieren versuche. Es handle sich um eine primäre Alkoholabhängigkeit. Hinweise auf irreversible Gesundheitsschäden lägen im Übrigen auch keine vor (vgl. S. 15 des Gutachtens).

4.2.4.  Bezug nehmend auf die Vorakten, insbesondere die Einschätzung von Dr. C____, machte Dr. E____ geltend, die Diagnose einer Depression könne nicht bestätigt werden (vgl. S. 19 des Gutachtens). Auch sei der Explorand im Alltag nicht durch Symptome einer Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt. Die sozialen Schwierigkeiten, die sich in den letzten Jahren ergeben hätten, seien vor allem durch den massiven Alkoholkonsum bedingt (vgl. S. 19 des Gutachtens).

4.2.5.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E____ schliesslich fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Es gebe auch keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit des Exploranden aus psychiatrischer Sicht jemals eingeschränkt gewesen sei (vgl. S. 20 des Gutachtens).

4.3.       Der RAD äusserte sich am 29. August 2016 (IV-Akte 42) zu den sogenannten Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 und machte abschliessend geltend, das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ entspreche den erforderlichen Kriterien.

4.4.       4.4.1.  Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen lässt sich der relevante medizinische Sachverhalt nicht zuverlässig feststellen. Auf das Gutachten von Dr. E____ vom 16. Mai 2016 kann nicht abgestellt werden. Es bestehen insgesamt zu grosse – nicht auflösbare – Widersprüche zu den anderen ärztlichen Unterlagen (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.4.2.  Dr. E____ verneint das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Der Gutachter führt dazu aus, der Explorand habe zwei berufliche Ausbildungen erfolgreich absolviert, dann auf seinem Beruf gearbeitet, sei während vier Jahren bei der Armee gewesen und habe während zwei Jahren ein Internetcafé geführt. Seit Jahren sei er mit seiner Frau verheiratet. Er sei folglich im Alltag nicht durch Symptome einer Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt. Die sozialen Schwierigkeiten, die sich in den letzten Jahren ergeben hätten, seien vor allem durch den massiven Alkoholkonsum bedingt (vgl. S. 19 des Gutachtens). Dieser Einschätzung kann jedoch angesichts der Aktenlage nicht ohne weiteres gefolgt werden. Es kann diesbezüglich in erster Linie auf die abweichende Einschätzung von Dr. C____ verwiesen werden. Dr. C____ hielt im Bericht vom 12. November 2014 (IV-Akte 17) unter anderem die Diagnose "kombinierte Persönlichkeitsstörung vom abhängigen und vermeidenden Typ (ICD-10 F60.6)" fest (vgl. S. 1 des Berichtes). Der Patient sei im Kontakt zurückhaltend und meide Blickkontakt. Es bestehe eine ausgeprägte Ängstlichkeit. Der Patient vermeide es, auf andere Menschen zuzugehen (vgl. S. 2 des Berichtes). Telefonisch liess Dr. C____ den RAD wissen, der Patient sei nicht in der Lage, Emotionen zu fühlen, sich zu spüren und Gefühle auszudrücken. Es bestehe überdies eine Bindungsstörung. Der Patient habe sich isoliert. Nach aussen zeige er eine Fassade, um zu verhindern, dass er in ein Gespräch verwickelt werde. Ihm fehle die soziale Kompetenz (vgl. die Notiz vom 11. Oktober 2014; IV-Akte 11). Diese Einschätzung von Dr. C____ kann aufgrund der übrigen Akten nicht per se als unrichtig abgetan werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen). Eine Tendenz zum Vermeiden ergibt sich nämlich aus den Protokolleinträgen des AIZ vom 23. April 2010, vom 6. August 2010 und vom 20. Januar 2011 (IV-Akte 7, S. 2 ff.). Des Weiteren wurde im Bericht der Stiftung D____ vom 10. Februar 2017 (vgl. IV-Akte 53, S. 9 f.) festgehalten, der Arbeitnehmer könne sich nicht äussern, wenn er etwas Persönliches gefragt werde. Er melde sich nicht, wenn ihm etwas zu viel werde. Im Protokoll über das Erstgespräch (IV-Akte 16) war im Übrigen explizit festgehalten worden, es bestünden Anhaltspunkte für eine relevante Persönlichkeitsstörung. Eine bedeutsame Verhaltensstörung sei nicht auszuschliessen. Das Denken sei formal unauffällig gewesen und inhaltlich eher bagatellisierend, z.B. in Bezug auf den Alkoholkonsum und die psychische Einschränkung (vgl. "objektive Beobachtungen"). Schliesslich weist der Beschwerdeführer keineswegs eine lineare Erwerbsbiografie auf. Ganz problemlos scheint er die Ausbildungen nicht absolviert zu haben (vgl. den Lebenslauf; IV-Akte 12, S. 2). Überdies ist er verbeiständet (vgl. u.a. den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. August 2015; IV-Akte 45). All diese Faktoren vermögen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. E____ hervorzurufen.

4.4.3.  Dr. E____ stellt das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Frage resp. erachtet eine allfällige Belastungsstörung nicht als relevant. Der Gutachter macht diesbezüglich unter anderem geltend, die Flashbacks, die zwei- bis dreimal im Jahr auftreten würden, brächten den Exploranden nicht in Gefahr. So habe dieser am 31. Dezember 2015, als er ein Flashback erlitten habe, zusammen mit der Tochter ohne grosse Hektik die Festtagsfeierlichkeiten verlassen können. Auch beim Sprechen über die Flashbacks und die Angstträume sei er ruhig und entspannt geblieben (vgl. S. 19 des Gutachtens). Allerdings ist die Aktenlage nicht so eindeutig. Namentlich wurde im Protokoll über das Erstgespräch (IV-Akte 16) festgehalten, der Versicherte habe (laut eigenen Aussagen) alle vier bis sechs Wochen Flashbacks. Das würde einen derartigen Schrecken auslösen, dass dann während einer Stunde bis anderthalb Stunden nichts mehr gehe (vgl. S. 2 des Protokolls). Offenbar sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Kriegserlebnissen und den Flashbacks nicht einheitlich. Es kann aber daraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Geschehnisse nicht stattgefunden haben resp. der Beschwerdeführer kaum involviert war. Dr. C____ macht in seinem Bericht vom 28. März 2017 geltend, der Patient sei unfähig, sich an alle Details des traumatischen Erlebnisses zu erinnern und vermeide das Erinnern daran (vgl. IV-Akte 53, S. 8). Auch diese Einschätzung kann nicht einfach als unzutreffend abgetan werden. Angesichts der evodenten Widersprüche hätte es einer vertieften Auseinandersetzung mit der Aktenlage resp. einer eingehenderen Konfrontation des Exploranden mit den entgegenstehenden Angaben bedurft.

4.4.4.  Dr. E____ geht davon aus, dass ein primärer Alkoholkonsum vorliegt (vgl. S. 15 des Gutachtens). Ganz anders lautet die Einschätzung von Dr. C____. Der den Beschwerdeführer behandelnde Psychiater führte in seiner Stellungnahme vom 28. März 2017 (IV-Akte 53, S. 8 ff.) aus, es liege keine Suchtproblematik vor. Der schädliche Gebrauch von Alkohol sei als eine Selbstmedikation gegen die Flashbacks zu beurteilen. Auch im Bericht der UPK (vgl. IV-Akte 13, S. 3) wurde (als Aussage des Beschwerdeführers) festgehalten, 2004 habe der Patient erstmalig psychische Folgesymptome wie szenenhaftes Wiedererleben (Flashbacks), Bilder und Albträume entwickelt, woraufhin er massiv Alkohol (bis zu zehn Liter Bier pro Tag) getrunken habe.

4.4.5.  Dr. E____ weist darauf hin, der Explorand habe Mühe, sich in der Schweiz zu integrieren. In der Schweiz lebe er eher zurückgezogen im Rahmen seiner Familie. Ausserhalb der Familie pflege er praktisch keine Kontakte (vgl. S. 13 des Gutachtens). Seit dem Umzug in die Schweiz bestehe ein (gewisser) sozialer Rückzug (vgl. S. 18 des Gutachtens). Auch in diesem Punkt erweist sich die Aktenlage jedoch nicht als widerspruchsfrei. Im Protokoll über das Erstgespräch wurde (als Aussage des Beschwerdeführers) festgehalten, er habe vor allem Freunde, die er durch die Ehefrau kenne. Er selber habe praktisch keine Freunde. Er ziehe sich seit der Bundeswehr zurück. Des Weiteren wurde festgehalten, über die Ehefrau habe er Kontakt mit der Kirchgemeinde. Dort würde er viel helfen. Soziale Kontakte habe er sehr wenige. Dies sei seit der Bundeswehr so (vgl. IV-Akte 16).

4.5.       Aus all dem folgt, dass das Gutachten von Dr. E____ keine zuverlässige Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zulässt. Es finden sich zu viele Widersprüche und Unvereinbarkeiten, welche nicht genügend abgeklärt und aufgelöst wurden. Allerdings kann auch nicht unbesehen auf die Aussagen von Dr. C____ abgestellt werden. Denn diesbezüglich ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 125 V 351, 353 E. 3a/cc), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (vgl. SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78 [8C_616/2014 E. 5.3.3.3], 2013 IV Nr. 40 S. 119 [8C_231/2013 E. 5.3], je mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2017 E. 3.2 vom 20. April 2017 und 8C_610/2016 vom 17. November 2016 E. 3.2) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen.

4.6.       Es ist daher notwendig, dass die Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten bei einem anderen Gutachter in Auftrag gibt. Dabei ist zu klären, welche Einschränkungen beim Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht vorliegen und ob diese die Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinflussen. Von besonderer Bedeutung ist im Hinblick auf die versicherungsgmässigen Voraussetzungen der Beginn einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer zusätzlichen Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit gutzuheissen.

5.             

5.1.       Des Weiteren ist unter den Parteien umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren verneint hat.

5.2.       Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung. Das letzte Kriterium ist mit Blick darauf, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der Versicherten liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1, mit Hinweisen).

5.3.       Im vorliegenden Fall kann der zu beurteilende Sachverhalt nicht als unübersichtlich eingestuft werden. Insbesondere hebt sich die medizinische Aktenlage nicht von anderen, durchschnittlichen IV-Fällen ab. Auch die zu beantwortenden Rechtsfragen zeichnen sich nicht durch eine besondere Komplexität aus. Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist daher zu verneinen. Würde die unentgeltliche Verbeiständung gewährt, liefe dies ansonsten darauf hinaus, dass der Anspruch in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was indessen der gesetzlichen Konzeption widerspräche (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2015 vom 12. Februar 2016 E. 6.). In diesem Punkt ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.             

6.1.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 29. August 2017 somit aufzuheben und es ist die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.       Da der Beschwerdeführer grösstenteils obsiegt hat, lässt es sich rechtfertigen, dass die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, trägt.

6.3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Da der Beschwerdeführer weitestgehend obsiegt hat, lässt es sich rechtfertigen, ihm gleichwohl ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 29. August 2017 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- Mehrwertsteuer.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.191 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.01.2018 IV.2017.191 (SVG.2018.32) — Swissrulings