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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.01.2018 IV.2017.180 (SVG.2018.123)

29. Januar 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,007 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Revision gemäss Art. 17 ATSG; Beweiswert RAD-Beurteilung

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____  

vertreten durch B____   

                                                                                Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.180

Verfügung vom 3. August 2017

Revision gemäss Art. 17 ATSG; Beweiswert RAD-Beurteilung

Tatsachen

I.          

Der 1959 geborene Beschwerdeführer hatte sich am 23. Februar 2009 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). In der Folge hatte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen getätigt, wobei sie unter anderem ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gab (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 6. April 2010, IV-Akte 20). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. August 2010 dem Beschwerdeführer - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 53% - ab September 2009 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 26).

Am 5. September 2011 fand eine erste Überprüfung des Rentenanspruchs statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer angab, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-Akte 28). Nach Einholung diverser ärztlicher Berichte kündigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 25. Juli 2012 an, der Beschwerdeführer habe unverändert Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (IV-Akte 43). Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 (IV-Akte 45).

Am 16. Februar 2016 wurde eine weitere Revision der Invalidenrente eingeleitet (IV-Akte 52). Daraufhin holte die IV-Stelle ärztliche Berichte sowie eine ärztliche Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 17. August 2016 ein (IV-Akte 60). Im Wesentlichen gestützt auf diese Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Es bestehe die Möglichkeit, den Beschwerdeführer vor der Aufhebung der Invalidenrente bei der beruflichen Wiedereingliederung zu unterstützen (vgl. Mitteilung vom 19. August 2016, IV-Akte 61). Nach Durchführung eines Erstgesprächs zur Wiedereingliederung (IV-Akte 66), eines weiteren Gesprächs am 29. November 2016 sowie eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (IV-Akten 67 und 80) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. April 2017 an, es bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 0% kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte 82). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 24. Mai 2017 (Posteingang; vgl. IV-Akte 84) und ergänzender Begründung vom 23. Juni 2017 (IV-Akte 89). Am 3. August 2017 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an der Renteneinstellung fest (IV-Akte 94).

II.         

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 14. September 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er, die Verfügung der IV-Stelle vom 3. August 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei weiter eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung von weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen und beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2017 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 22. Dezember 2017 hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.       

Mit Verfügung vom 15. November 2017 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

IV.      

Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichtet haben, findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts am 29. Januar 2018 statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                   

2.1.             Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 3. August 2017 die Rente des Beschwerdeführers eingestellt. Die medizinischen Abklärungen im Rahmen der Rentenrevision hätten gezeigt, dass sich der Gesundheitszustand seit Juli 2015 verbessert habe. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche Tätigkeiten ohne stärkere körperliche Anstrengungen im Pensum von 100% zumutbar. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0% habe der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch mehr (vgl. Verfügung vom 3. August 2017).

2.2.             Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, dass der Bericht des behandelnden Psychiaters nicht genüge, um eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nachzuweisen. Der Bericht zeige nicht genügend auf, inwiefern tatsächlich eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Zudem habe der behandelnde Psychiater im aktuellsten Bericht vom 17. August 2017 wiederum eine Verschlechterung der Depression beschrieben. Entsprechend lasse sich eine tatsächliche Besserung des Gesundheitszustandes nicht nachweisen (Beschwerde vom 14. September 2017 und Replik vom 22. Dezember 2017).

2.3.             Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 3. August 2017 die Invalidenrente des Beschwerdeführers eingestellt hat.

3.                   

3.1.             Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund.  

3.2.             In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) zu vergleichen (BGE 133 V 108, 114). Vorliegend bildet die Verfügung vom 3. August 2010 (IV-Akte 26) den Referenzzeitpunkt.

4.                   

4.1.             Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

4.2.             Die Verfügung vom 3. August 2010 stützt sich im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. April 2010. Darin diagnostiziert der psychiatrische Experte eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10:F33.11). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Gastronom bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dem Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht eine seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeitstätigkeit mindestens in einem Umfang von 50% der wöchentlichen Arbeitszeit (4 Stunden pro Tag) unter den Bedingungen der freien Wirtschaft zumutbar (IV-Akte 20, S. 11).

4.3.             Als Entscheidgrundlage der Verfügung vom 3. August 2017 dienten der Bericht der behandelnden Kardiologin, Dr. med. D____, vom 5. April 2016 (IV-Akte 53), des behandelnden Psychiaters Dr. med. E____, vom 23. Mai 2016 (IV-Akte 56) und der RAD-Bericht vom 17. August 2016 (IV-Akte 60).

Mit Bericht vom 5. April 2016 hält die Kardiologin Dr. D____ fest, dass bei hypertropher obstruktiver Kardiomyopatie und zusätzlicher koronarer 1-Asterkrankung von anstrengenden körperlichen Tätigkeiten abzuraten sei. Seine bisherige Tätigkeit könne der Beschwerdeführer im Rahmen von 100% ausüben. Sitzende und leichte Tätigkeiten seien mit einem Pensum von 100% möglich (IV-Akte 53).

Dr. E____ gibt in seinem Bericht vom 23. Mai 2016 an, es sei eine Remission der depressiven Erkrankung mit Restsymptomen eingetreten. Gelegentlich bestehe eine sub-depressive Affektlage, Müdigkeit tagsüber, Zukunftsängste, geringe Frustrationstoleranz. Seit Sommer 2015 zeige sich eine Besserung. Schlafstörungen seien praktisch verschwunden, die Affektlage habe sich ebenfalls stabilisiert. Als Restsymptom sei eine Antriebsschwäche übrig geblieben. Wie stark die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, könne man seines Erachtens nur im Rahmen eines Arbeitstrainings beurteilen. Dabei sei der geringen Frustrationstoleranz des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (IV-Akte 56).

Der RAD kommt in seiner Beurteilung vom 17. August 2016 gestützt auf die vorerwähnten Berichte zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand seit Sommer 2015 relevant verbessert habe. Die im 2010 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode sei in Remission. Neu hinzugekommen sei eine hypertrophe Kardiomyopathie, welche im 2011 diagnostiziert worden sei. Gemäss der Kardiologin sei der Beschwerdeführer für leichte Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Aufgrund der beiden fachärztlichen Beurteilungen sei die 100%ige Arbeitsfähigkeit medizinisch nachvollziehbar ausgewiesen. Auf weitere Abklärungen könne verzichtet werden (IV-Akte 60).

4.4.             Mit Blick auf die Aktenlage ist nicht eindeutig erstellt, ob eine Veränderung bzw. eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes seit Juli 2015 eingetreten ist und inwieweit sich diese auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Zwar gelangt der behandelnde Psychiater Dr. E____ in seinem Bericht vom 23. November 2016 zum Schluss, es sei seit Juli 2015 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und die Depression sei in Remission. Er äussert sich indes nicht bezüglich einer noch möglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 56). In seinem Bericht vom 17. August 2017 gibt er zudem an, dass der Beschwerdeführer erneut über verschiedene Symptome berichte, welche zu dem für eine rezidivierende depressive Erkrankung typischen Krankheitsbild gehörten. Unter diesen Umständen seien die Aufhebung der Rente und eventuelle berufliche Massnahmen neu zu beurteilen (IV-Akte 98). Aufgrund dieser Berichte des behandelnden Psychiaters ist nicht ausgewiesen, ob sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stabilisiert hat und es zu einer andauernden Besserung des psychischen Beschwerdebildes gekommen ist oder ob es sich hierbei - im Rahmen der rezidivierenden depressiven Erkrankung - um Schwankungen handelt. Somit sind diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle kann der nach der angefochtenen Verfügung ergangene Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E____ vom 17. August 2017 vorliegend in die Sachverhaltswürdigung einbezogen werden. Rechtsprechungsgemäss sind zwar die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen). Sofern die Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen, sind sie indes zu beachten (BGE 99 V 102 mit Hinweisen). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der nach der Verfügung ergangene Bericht des behandelnden Psychiaters zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Februar 2017 (IV-Akte 98) äussert und somit einen Zeitraum vor Erlass der angefochtenen Verfügung betrifft. Darüber hinaus kann ein enger Sachzusammenhang zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ohne weiteres bejaht werden. Dementsprechend steht der Berücksichtigung des Berichtes nichts entgegen. Schliesslich ist aufgrund der Aktenlage nicht erstellt, wie oft sich der Beschwerdeführer (psychiatrisch) behandeln lässt. Daraus abzuleiten, es sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, erscheint deshalb als fragwürdig.

4.5.             Zusammenfassend ergibt sich, dass zur Beurteilung der Frage, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenverfügung vom 3. August 2010 eingetreten ist, die gestützt auf die vorerwähnten Berichte (vgl. E. 4.3) ergangene RAD-Beurteilung vom 17. August 2016 nicht beigezogen werden kann. Es liegen geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen des RAD vor, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4). Dabei ist zur Abklärung des Gesundheitszustandes ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Hinsichtlich der beruflichen Massnahmen bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer – die subjektive Eingliederungsbereitschaft vorausgesetzt – je nach Abklärungsergebnis grundsätzlich Anspruch auf die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2017 [8C_842/2016], E. 5.3.1 mit Hinweisen).

5.                   

5.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 3. August 2017 aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

5.2.             Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.             Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhaltsund Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8%) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. August 2017 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.

          Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 264.--.  

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                    lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.180 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.01.2018 IV.2017.180 (SVG.2018.123) — Swissrulings