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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.01.2018 IV.2017.160 (SVG.2018.61)

16. Januar 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,624 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

ADHS im Erwachsenenalter; Invalidenrente

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.160

Verfügung vom 17. Juli 2017

ADHS im Erwachsenenalter; Invalidenrente

Tatsachen

I.         

a)            Die 1966 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. April 2000 zu 100% als Laborgehilfin in der C____ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 19. Juni 2014, Akte 11 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Ab dem 27. September 2013 wurde die Beschwerdeführerin zunächst voll und ab dem 1. Januar 2014 zu 50% krankgeschrieben (Arztzeugnisse, IV-Akte 5, S. 9 bis 13). Die [...] erbrachte ein Krankentaggeld (Schreiben vom 22. Mai 2014, IV-Akte 5, S. 1).

b)            Am 13. Mai 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund von Rückenschmerzen, Nackenschmerzen und Schmerzen im rechten Arm bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein und liess sich dabei verschiedene Arztberichte zukommen.

Auf Anraten des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Bericht vom 16. Juni 2015, IV-Akte 40) gab die Beschwerdegegnerin eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung in Auftrag (Mitteilungen vom 21. und vom 22. Oktober 2015, IV-Akten 43 und 44). Dr. D____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. E____, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, Master of Advanced Studies (MAS) Versicherungsmedizin, kamen im Wesentlichen zum Schluss, aus bidisziplinärer Sicht lasse sich in einer adaptierten Tätigkeit eine restliche volle Arbeitsfähigkeit begründen. Aus rheumatologischen Gründen sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit jedoch nicht mehr arbeitsfähig (rheumatologisches Gutachten, IV-Akte 50, S. 3 und S. 34 f.).

c)            Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2016 (IV-Akte 53) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr keine Invalidenrente zuzusprechen. Sie begründete dies mit einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 18%. Dagegen liess die Beschwerdeführerin Einwand erheben (Schreiben vom 17. November 2016, IV-Akte 54, und Einwandbegründung vom 22. Dezember 2016, IV-Akte 61). Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 hielt die Beschwerdegegnerin jedoch an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 76).

II.       

a)            Mit Beschwerde vom 23. August 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2017 aufzuheben und diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens eine Viertelsrente, zu leisten. Eventualiter seien medizinische Abklärungen durchzuführen und es sei im Anschluss daran erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

b)            Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 27. Oktober 2017 und Duplik vom 20. November 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. Januar 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.               Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 18%. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf die bidisziplinäre Begutachtung der Dres. D____ und E____ (IV-Akten 47 und 50).

2.2.           Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach der Begutachtung durch die Dres. E____ und D____ sei bei ihr ein Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts­syndrom (ADHS) im Erwachsenenalter festgestellt worden. Die Beschwerdegegnerin habe diese Diagnose jedoch nicht berücksichtigt und nicht weiter abgeklärt. Sie habe dadurch ihre Abklärungspflicht verletzt. Wenn sich herausstelle, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der verstärkten Symptomatik und dem ADHS nicht nur in ihrer bisherigen Tätigkeit, sondern auch in einer Verweistätigkeit eingeschränkt sei, sei zu erwarten, dass sie mindestens einen Anspruch auf eine Teilrente erhalten werde.

2.3.           Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG genügend nachgekommen ist und ob sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Invalidität definiert sich dabei nach Art. 8 Abs. 1 ATSG als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG.

3.2.           Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle –, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber, ob ein einfacher Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Dabei hat der Versicherungsträger wie das Sozialversicherungsgericht die Beweismittel frei zu würdigen. Im Beschwerdeverfahren hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1b und 1c).

3.3.           Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

4.                

4.1.           Im rheumatologischen Gutachten vom 21. August 2016 stellte Dr. E____ im Wesentlichen die Diagnose eines panvertebralen zervikothorakal- und lumbalbetonten Schmerzsyndroms (ICD-10 M54.2, M54.6, M54.5) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Diagnosen einer beginnenden bilateralen Rhizarthrose (ICD-10 M18.0), einer beginnenden bilateralen subklinischen Retropatellararthrose (ICD-10 M22.4), rechtsbetonter symptomatischer Senk-Spreizfüsse (ICD-10 M21.6) und einer anamnestisch bekannten Schmerzverarbeitungsstörung (IV-Akte 50, S. 25).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kam Dr. E____ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht voll arbeitsunfähig sei. Die volle Arbeitsunfähigkeit sei ab dem 30. September 2015 aktenkundig. In einer rückenadaptierten Tätigkeit, ohne Notwendigkeit, Lasten über 5 kg zu heben, tragen oder stossen, nicht in monotonen Körperhaltungen, vor allem nicht mit vorgeneigtem Rupf, liessen sich keine weiteren Einschränkungen der restlichen Leistungsfähigkeit und somit auch der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht begründen. Eine solche Tätigkeit sei in einem vollen Pensum möglich (IV-Akte 50, S. 32 f.).

4.2.           Dieses rheumatologische Teilgutachten von Dr. E____ vom 21. August 2016 wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. die auszugsweise Wiedergabe der Vorakten, IV-Akte 50, S. 4 ff.) und der Gutachter hat zudem weitere medizinische Akten angefordert (vgl. IV-Akte 50, S. 15 f. sowie S. 44 ff.). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitige Untersuchungen und auch die geklagten Beschwerden werden berücksichtigt. Schliesslich ist die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Das Gutachten erfüllt damit die bundesgerichtlichen Anforderungen und ist beweistauglich (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Da auch ansonsten keine Anhaltspunkte für Zweifel am rheumatologischen Gutachten bestehen, ist dieses zu Recht unumstritten und es kann darauf abgestellt werden.

5.                

5.1.           Umstritten ist jedoch die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens vom 1. März 2016 (IV-Akte 47). In diesem stellte Dr. D____ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er diagnostizierte jedoch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (a.a.O., S. 12 f.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit schloss er, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht sowohl in der bisherigen Tätigkeit, als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei (a.a.O., S. 13).

5.2.           Das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 1. März 2016 wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt, welche auszugsweise wiedergegeben wurden (vgl. IV-Akte 47, S. 2 ff.). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und auch die geklagten Beschwerden werden berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet und nachvollziehbar. In formaler Hinsicht steht daher auch der Beweiskraft dieses Gutachtens nichts entgegen. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Darauf ist im Folgenden Einzugehen.

5.3.           Wie bereits erwähnt, kritisiert die Beschwerdeführerin in erster Linie, dass das nach der Begutachtung in der Klinik F____ festgestellte ADHS nicht genügend abgeklärt und schliesslich nicht angemessen berücksichtigt worden sei.

5.4.           In der Tat findet sich die Diagnose eines ADHS erstmals im Austrittsbericht der Klinik F____ vom 30. September 2016 (IV-Akte 63, S. 2). Die Beschwerdeführerin hatte sich vom 9. August 2016 bis zum 19. September 2016 in einem stationären Aufenthalt in der Klinik befunden. Die behandelnden Ärzte nannten eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als Hauptdiagnose. Unter den Nebendiagnosen hielten sie nebst eines ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F 90.1), eine Erschöpfungssymptomatik (zur Hauptdiagnose; ICD-10 Z73), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) Belastungen in Verbindung mit der beruflichen Situation (Stellenverlust; ÌCD-10 Z56), sozialer Rückzug (ICD-10 Z6Q), andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63) sowie ein leichtgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS; ICD-10 G47.31). Die Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin während des stationären Aufenthalts und bis zum 3. Oktober 2016 eine Arbeitsunfähigkeit. Sie wiesen darauf hin, dass danach eine Beurteilung durch die Nachbehandelnden erfolgen müsse (IV-Akte 60, S. 6).

Der RAD-Arzt Dr. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, erklärte in einem Bericht vom 11. Juli 2017 (IV-Akte 74), die Existenz eines ADHS könne aus RAD-Sicht nicht bestätigt werden, weil die Klinik F____ die Diagnosestellung mit keinem Wort begründet bzw. dargestellt habe. Er verwies auf die Stellungnahme des RAD vom 28. September 2016, mit welchem namentlich die bidisziplinäre Begutachtung für nachvollziehbar erklärt worden war, und hielt fest, es sei weiterhin darauf abzustützen. Er schloss darauf, dass aktuell keine Abklärungsbedarf bestehe, weil keine Veränderung des Gesundheitszustands bestehe.

Am 3. November 2017 nahm Dr. G____ zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Gerichtsverfahren Stellung (IV-Akte 79). Er hielt im Wesentlichen fest, die medizinischen Angaben der Klinik F____ seien ungenügend, um einen veränderten Gesundheitszustand attestieren zu können. Infolgedessen formulierte er Rückfragen an die Klinik F____, damit diese das diagnostizierte ADHS fachgerecht begründe. Er zeigte sich der Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin so ihrer Abklärungspflicht nachkomme. Im Weiteren, erklärte er, habe die Stellungnahme des RAD vom 11. Juli 2017 weiterhin Gültigkeit.

5.5.           Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, ist ADHS keine Störung, die im Erwachsenenalter plötzlich auftritt (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 6). Bereits aus der Klassifikation nach ICD-10 im Kapitel F9, Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend (vgl. dazu H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 8. Auflage, Bern 2011, S. 355 ff.), wird deutlich, dass eine solche Störung im Kindes- und Jugendalter auftritt und nicht erst im Erwachsenenalter ‑ wenngleich nicht auszuschliessen sein dürfte, dass sie erst später erkannt bzw. diagnostiziert wird. Selbst wenn man vorliegend, gestützt auf den Bericht der Klinik F____, davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin an einem ADHS leidet, vermag dies dennoch keine Änderung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Auch im Fall der Richtigkeit der Diagnose ‑ welche vorliegend mangels Einfluss auf das Ergebnis offen bleiben kann ‑ müsste man annehmen, dass sich das ADHS schon seit vielen Jahren hätte manifestieren müssen. Dabei fällt auf, dass aus dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 19. Juni 2014 hervorgeht, dass die täglichen Anforderungen an die Beschwerdeführerin als Laborgehilfin hinsichtlich Konzentration und Aufmerksamkeit sowie hinsichtlich der anzuwendenden Sorgfalt als gross eingestuft wurden. Die täglichen Anforderungen an das Durchhaltevermögen und das Auffassungsvermögen wurden immerhin als mittel beurteilt (IV-Akte 11, S. 5). In Anbetracht dessen, dass Unaufmerksamkeit (Aufmerksamkeitsstörung, Ablenkbarkeit), Überaktivität und Impulsivität Leitsymptome des ADHS sind und auch ein Mangel an Ausdauer bei Aufgabenstellungen als typisches Merkmal gilt (vgl. H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt, S. 358, und Pschyrembel ‑ Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 27), ist kaum denkbar, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tätigkeit als Laborgehilfin im C____ über Jahre hinweg ohne Probleme hätte nachgehen können, wenn das ADHS bei ihr eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätte und gehabt hätte. Sie war jedoch seit dem 1. April 2000 bis zu ihrer Kündigung im Jahr 2015 (vgl. Protokolleinträge vom 4. Mai 2015) während mehr als 14 Jahren in dieser Tätigkeit angestellt.

Es trifft zwar zu, dass allein aus dem Bericht der Klinik F____ vom 30. September 2016 nicht alle Fragen rund um das dort diagnostizierte ADHS geklärt werden, wie dies der RAD-Arzt Dr. G____ in seinem Bericht vom 3. November 2017 (IV-Akte 79) erklärte. Dennoch kann das Vorliegen eines ADHS aus genannten Gründen mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend sein. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag das psychiatrische Teilgutachten vom 1. März 2016 daher nicht in Zweifel zu ziehen. Ausserdem hat sich die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht zu weiteren Abklärungen in dieser Hinsicht veranlasst gesehen.

5.6.           Weitere Kritikpunkte am Gutachten bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, die zu Zweifeln am Gutachten Anlass geben würden. Es kann somit darauf abgestellt werden.

5.7.           Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, seit der Begutachtung durch die Dres. D____ und E____ habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Für die Zeit zwischen der Begutachtung und der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2017 (IV-Akte 76) findet sich in den Akten ‑ nebst einer Aktennotiz des RAD und zwei RAD-Berichten (IV-Akten 65, 74 und 79) lediglich der genannte Bericht der Klinik F____ vom 30. September 2016 (vgl. E. 5.4.). Die dortigen Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin während des stationären Aufenthalts und bis zum 3. Oktober 2016 eine Arbeitsunfähigkeit. Sie wiesen darauf hin, dass danach eine Beurteilung durch die Nachbehandelnden erfolgen müsse (IV-Akte 60, S. 6). Nachfolgende Berichte bzw. Beurteilungen der behandelnden Ärzte liegen dem Gericht keine vor ‑ insbesondere hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gerichtsverfahrens keine eingereicht. Der einmonatige Aufenthalt in der Klinik F____ allein genügt nicht um eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin anzunehmen. Es besteht daher keine Veranlassung um den Gesundheitszustand erneut und weitergehend abzuklären.

5.8.           Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht nicht verletzt hat. Sie hat zu Recht auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. D____ und E____ abgestellt. Diese haben in ihrer Konsensbesprechung festgehalten, aus bidisziplinärer Sicht lasse sich in einer adaptierten Tätigkeit eine restliche volle Arbeitsfähigkeit begründen (rheumatologisches Gutachten, IV-Akte 50, S. 34 f.). Bezüglich der leidensadaptierten Verweistätigkeit gelten somit die unter E. 4.1. wiedergegebenen Ausführungen von Dr. E____.

6.                

6.1.           Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

6.2.           Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden. Gemäss den Angaben der bisherigen Arbeitgeberin, hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 einen Jahreslohn von CHF 60‘464.30 erzielt (13 Monatslöhne von CHF 4‘651.10). Dieser Betrag entspricht somit dem Valideneinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2014. Für das Invalideneinkommen ist auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des Bundesamts für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 (CHF 4‘300.--) mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) abzustellen. Bei einem vollen Pensum hätten weibliche Hilfskräfte im Jahr 2014 gemäss dieser ein Einkommen von CHF 53‘793.-- erzielen können. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs (zum Abzug vom Tabellenlohn vgl. BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b) von 5% resultiert bei der Beschwerdeführerin ein Invalideneinkommen von CHF 51‘103.--. Der Vergleich dieser beiden Einkommen ergibt schliesslich einen ‑ nach den Regeln der Mathematik gerundeten (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 122 f.) ‑ Invaliditätsgrad von 15%. Dieser ist nicht rentenbegründend (vgl. E. 3.1.). Der leidensbedingte Abzug von 5% ist vorliegend nicht umstritten, es sei jedoch erwähnt, dass selbst der maximale Abzug von 25% lediglich zu einem Invaliditätsgrad von 33% und daher nicht zu einem Rentenanspruch führen würde.

6.3.           Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrads zu Recht verneint.

7.                

7.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. -- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

7.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.160 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.01.2018 IV.2017.160 (SVG.2018.61) — Swissrulings