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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.12.2017 IV.2017.150 (SVG.2018.112)

13. Dezember 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,450 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Beweiswert Gutachten und Abklärung im Haushalt

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13. Dezember 2017

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]vertreten durch B____, Rechtsanwalt, [...]

                                                                                             Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.150

Verfügung vom 14. Juni 2017

Beweiswert Gutachten und Abklärung im Haushalt

Tatsachen

I.         

Die Beschwerdeführerin erlitt am 13. September 2002 bei einem Unfall als Fahrgast in einem öffentlichen Verkehrsmittel eine Schulterkontusion rechts und eine Kontusion der rechten Hand (IV-Akte 13 S. 7). Sie meldete sich am 2. September 2003 (IV-Akte 1) bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 (IV-Akte 18) lehnte die IV-Stelle die Ausrichtung einer Rente ab.

Am 5. Oktober 2013 erlitt die Beschwerdeführerin einen weiteren Unfall. Sie stürzte, wobei sie sich mit der dadurch zerbrochenen Vase sämtliche Sehnen und Nerven im Handgelenk verletzte bzw. durchtrennte. Gleichentags erfolgte die Operation der rechten Hand im [...], Handchirurgie (IV-Akte 70 S. 71). Dr. med. C____ meldete sie am 27. Mai 2014 (IV-Akte 24) der IV-Stelle zur Früherfassung. Am 1. Juli 2014 (IV-Akte 26) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Bis zum Unfall hatte sie sechs Stunden im Monat als Reinigungshilfe bei der Firma [...], Basel, gearbeitet.

Im [...], Anästhesie, wird mit Bericht vom 29. November 2013 (IV-Akte 34 S. 19) ein Complex regional Pain Syndrom (CRPS Typ II) diagnostiziert. Im [...] wurden im Bericht vom 3. Juni 2014 (IV-Akte 13 S. 13) rechtsseitige Flankenschmerzen unklarer Ätiologie und als Differentialdiagnose eine Somatisierungsstörung diagnostiziert. Vom 5. März bis 2. April 2014 (IV-Akte 34 S. 8) weilte sie zur Rehabilitation in der [...]. Am 12. Februar 2015 (IV-Akte 70 S. 73) wurde sie an der rechten Hand operiert (Teno-Neurolyse).

Die Abklärung im Haushalt vom 1. April 2015 (IV-Akte 40) ergab eine Einschränkung von 19 % im Haushalt bei einer Aufteilung in Haushalt 95 % und Berufstätigkeit 5 %. Die Beschwerdeführerin gab an, ohne Gesundheitsschaden wäre sie seit Jahren während fünf bis sechs Stunden pro Tag erwerbstätig (IV-Akte 41).

Die IV-Stelle stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1. Juli 2015 (IV-Akte 43) die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 23 % und einer Aufteilung in Haushalt 95 % und Erwerbstätigkeit 5 %. Infolge der dagegen erhobenen Einwände (IV-Akte 44 und 52) sprach sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) für ein bidisziplinäres handchirurgisch-psychiatrisches Gutachten aus (IV-Akte 58).

Im bidisziplinären Gutachten vom 14. Dezember 2016 (IV-Akte 70) der D____ Begutachtung, [...], diagnostizierten die Ärzte persistierende Schmerzen und Gebrauchsunfähigkeit der Hand rechts und eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00). Seit dem Unfall vom 15. Oktober 2013 sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aufgehoben. Mindestens bis April 2014 sei sie vollständig arbeitsunfähig gewesen. Leichte Tätigkeiten, die mit der linken, adominanten Hand erledigt werden können, wären zu 60 % möglich. Die Einschränkung ergibt sich aus der Verlangsamung bei der Ausführung dieser Tätigkeiten mit der adominanten linken Hand und den bereits vorhandenen Überlastungsbeschwerden im linken radialen Ellenbogen.

Auf Rückfrage der IV-Stelle antwortete Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie FMH, am 9. Februar 2017 (IV-Akte 74), dass eine Beeinträchtigung von 20 % in einer adaptierten Haushaltstätigkeit nachvollziehbar sei.

Im Vorbescheid vom 10. März 2017 (IV-Akte 76) kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsgesuch abzulehnen.

Am 21. April 2017 (IV-Akte 80) begab sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer peripheren Fazialisparese rechts in die Notfallstation des [...]. Die Untersuchung ergab als Zufallsbefund zusätzlich ein Aneurysma des Carotis-Terminus links.

Der RAD nahm am 31. Mai 2017 (IV-Akte 82) zu den Einwänden der Beschwerdeführerin (IV-Akte 80) Stellung. In der Verfügung vom 14. Juni 2017 (IV-Akte 85) lehnte die IV-Stelle den Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 26 % ab unter Anwendung der gemischten Methode bei einer Aufteilung in Erwerbsarbeit 65 % und Haushalt 35 % und sprach die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu.

II.       

Am 15. August 2017 erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt die Ausrichtung mindestens einer halben Rente, eventualiter die Rückweisung zur Einholung eines Obergutachtens und subeventualiter die Rückweisung zur Einholung eines psychosomatischen Gutachtens sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

Die IV-Stelle schliesst in der Beschwerdeantwort vom 25. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 20. Oktober 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13.Oktober 2017 wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG entsprochen.

IV.     

Am 13. Dezember 2017 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Gestützt auf das Gutachten der [...] vom 14. Dezember 2016 (IV-Akte 70) hat die IV-Stelle in der Verfügung vom 14. Juni 2017 (IV-Akte 85) angenommen, dass die Beschwerdeführerin in einer alternativen Tätigkeit zu 60 % (5,5 Stunden pro Tag) arbeitsfähig sei. Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass sie bei guter Gesundheit zu 65 % erwerbstätig und zu 35 % im Haushalt beschäftigt wäre.

2.2.           Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt worden. Weder die periphere Fazialisparese rechts noch das Aneurysma des Carotis Terminus seien berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren die von der IV-Stelle erhobene Einschätzung der Einschränkung im Haushalt.

2.3.           Die IV-Stelle wendet dagegen ein, dass weder die Fazialisparese noch das Aneurysma einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Die Aufteilung in Erwerbstätigkeit zu 60 % und Haushalt 35 % sei bereits äusserst grosszügig und eigentlich nicht nachvollziehbar. Die ermittelte Einschränkung im Haushalt von 19 % sei aufgrund der Schadenminderungspflicht und der Mithilfe der Familienangehörigen korrekt.

2.4.           Es ist damit in medizinischer Hinsicht insbesondere die Frage zu prüfen, ob der medizinische Sachverhalt im Hinblick auf die neu aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden ausreichend abgeklärt ist und ob auf das Gutachten der [...] vom 14. Dezember 2016 abgestellt werden kann (nachfolgend in Erwägung 3). Des Weiteren ist zu untersuchen, ob die Haushaltsabklärung korrekt durchgeführt wurde (nachfolgend in Erwägung 4).

3.                

3.1.           Sowohl die Fazialisparese als auch das Aneurysma sind Befunde, die erst nach Erstellung des Gutachtens vom 14. Dezember 2016, jedoch vor der Verfügung vom 14. Juni 2017 aufgetreten sind. Es ist damit zunächst der Frage nachzugehen, ob die IV-Stelle aufgrund dieser neuen gesundheitlichen Beschwerden den Sachverhalt ausreichend abgeklärt hat.

3.2.           Die Beschwerdeführerin bemängelt zunächst, dass die Operation zur Beseitigung des Aneurysmas nicht berücksichtigt worden sei.

3.3.           Dr. med. F____, Facharzt für Neurochirurgie, [...], berichtete am 8. Mai 2017 (IV-Akte 80 S. 10) über das bei der Beschwerdeführerin entdeckte Aneurysma. Es handle sich um einen Zufallsbefund ohne Zusammenhang mit der Fazialisparese rechtsseitig. In Anbetracht der Aneurysmagrösse, Lokalisation und Morphologie müsse von einem jährlichen Rupturrisiko von sicherlich 2 bis 3 % ausgegangen werden. Somit bestehe aus seiner Sicht die Indikation zur prophylaktischen Aneurysmaausschaltung. Als nächster Schritt wäre eine ambulante diagnostische Neuroangiographie indiziert zur besseren Aneurysmacharakterisierung und Planung des Eingriffs.

3.4.           Dr. med. F____ hat sich klar für die Beseitigung des Aneurysmas und damit für die Durchführung eines Eingriffs ausgesprochen. Eindeutig ist auch, dass das Aneurysma aktuell keine Beschwerden verursacht, sondern erst bei einer allfälligen Ruptur. Unklar bleibt damit jedoch, ob die Beschwerdeführerin die Operation durchführen lassen will. Ohnehin ist aber zu bedenken, dass auch wenn sich die Beschwerdeführerin dieser Operation unterzieht, damit nicht per se eine längerdauernde Arbeitsfähigkeit verbunden ist. Nach der Operation sollte lediglich während drei Monaten auf stark belastende Tätigkeiten verzichtet werden. Nur bei Eintritt von Komplikationen ist eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zu erwarten (Für Informationen zur Operation eines Aneurysmas siehe beispielsweise www.hirslanden.ch/de/corporate/behandlungen/hirnaneurysma-operationen-eingriffe.html). Für den Fall von Komplikationen, die eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen, steht der Beschwerdeführerin eine Anmeldung zum Leistungsbezug unter den entsprechenden Voraussetzungen bei der IV-Stelle offen.

3.5.           Die IV-Stelle hat sich somit korrekt verhalten, indem sie den Ausgang einer entsprechenden Operation nicht abgewartet hat.

3.6.           Ebenso bemängelt die Beschwerdeführerin die fehlende Berücksichtigung der Auswirkungen der Fazialisparese.

3.7.           Die Fazialisparese wurde im [...] behandelt. Im Bericht vom 22. April 2017 (IV-Akte 80 S. 8) wurde eine periphere Fazialisparese rechts, am ehesten idiopathisch, Erstdiagnose am 21. April 2017, diagnostiziert. In der klinischen Untersuchung habe sich eine Fazialisparese mit Bell Zeichen und Parese der Stirnmuskulatur rechts gezeigt. Zusätzlich seien bei der Sensibilitätsprüfung Hypästhesien der rechten Gesichtshälfte und Arm angegeben worden. Bei der Sensibilitätsprüfung der Beine seien die Angaben kontradiktorisch gewesen. Ausser der Fazialisparese hätten keine motorischen Defizite nachgewiesen werden können und auch die Koordinationsprüfung sei unauffällig gewesen, ebenso wie das Blutbild und das Chemogramm im Labor. Anamnestisch und klinisch bestünden keine Hinweise auf eine infektiöse Genese. Im cMRI habe sich gut passend zu einer idiopathischen peripheren Fazialisparese eine vermehrte KM-Anreicherung des Nervus facialis rechts gefunden. Zur Behandlung sei eine Therapie mit Prednison unter Magenschutz für sieben Tage verordnet worden.

3.8.           Im Bericht vom 31. Mai 2017 (Beschwerdebeilage 3) hielt Dr. med. G____ fest, dass die Beschwerdeführerin nach der Fazialisparese noch an Ohrschmerzen rechts leide, auch an einer gewissen Verspannung und Missempfindung der rechten Gesichtshälfte. Sie habe Schwindel, fühle sich kraft- und energielos. Sie habe keine plötzlichen Kopfschmerzepisoden oder Lähmungserscheinungen. Im klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund erhob Dr. med. G____ einen regelrechten Hirnnervenstatus. Er empfahl aufgrund der Grösse des Aneurysmas eine Intervention und beschrieb die Einschränkung aufgrund der Verletzungen in der rechten Hand. Auf die Fazialisparese ging er in der Beurteilung nicht mehr ein. Dr. med. G____ wurde in erster Linie wegen einer Zweitmeinung zur Aneurysmaoperation aufgesucht. Dennoch beschrieb er in der Anamnese die Restbeschwerden aufgrund der Fazialisparese, nahm diese aber nicht mehr in seine Beurteilung auf, machte darin aber Ausführungen zu den Schäden an der rechten Hand. Aus diesem Bericht kann daher in dieser Frage nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden.

3.9.           Dem Bericht des [...] lässt sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Fazialisparese entnehmen. Dr. med. F____ (siehe oben Erw. 3.3.) ging auf diese ebenfalls nicht mehr ein. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Fazialisparese eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht. In der Regel heilt eine solche aus. Entsprechend hielt Dr. med. G____ als klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund im Bericht vom 31. Mai 2017 fest, dass der Kopf frei beweglich, die Okulo- und Pupillomotorik regelrecht und die Gesichtssensibilität intakt sei. Es gebe eine faziale Innervation mit leichter Lidschlussschwäche, jedoch vollständigem Lidschluss rechts und eine leichte faziale Asymmetrie im Bereich des Mundastes rechts. Ansonsten sei der Hirnnervenstatus regelrecht. Der Befund lässt daher darauf schliessen, dass am 31. Mai 2017 die Fazialisparese weitgehend ausgeheilt war.

3.10.        In Bezug auf das Gutachten vom 14. Dezember 2016 macht die Beschwerdeführerin geltend, es hätte geklärt werden müssen, ob sie an einem Fatigue-Syndrom leide.

3.11.        Im psychiatrischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) bestehend seit 2003 auf dem Boden einer Anpassungsstörung nach Unfall (S. 7 des Gutachtens). Dabei bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 bis 15 % aufgrund verstärkter Müdigkeit und rascher Erschöpfbarkeit. Es bestünden verschiedene funktionelle Auswirkungen, insbesondere eine Verminderung der Umstellfähigkeit und der Flexibilität. Die Einschränkungen seien überwiegend leicht (psychiatrisches Teilgutachten S. 21). Mit der Schnittverletzung sei es wohl zu einer neuerlichen Anpassungsstörung mit zu Beginn stärkerer Symptomatik gekommen (psychiatrisches Teilgutachten S. 22). Ohne Psychopharmakatherapie und Psychotherapie habe sich der Zustand gebessert, wobei ein genauer Verlauf nicht eruierbar sei. In einer angepassten Tätigkeit sei jede Arbeit mit kürzeren, in sich geschlossenen Arbeitsschritten mit wenig Anforderung an geistige Arbeit möglich. Dabei sollten Stresssituationen vermieden werden, ebenso unregelmässige Arbeitszeiten oder Schichtarbeiten. Es sollten keine Arbeiten an gefährlichen Maschinen oder mit gefährlichen Werkzeugen sein. Es bestünden grundsätzlich kaum Einschränkungen in den Präsenzzeiten, durch ein vermindertes Arbeitstempo und einen erhöhten Pausenbedarf bestünde auch in allen Verweistätigkeiten keine volle Erwerbsfähigkeit (psychiatrisches Teilgutachten S. 22f.).

3.12.        Zunächst ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Erstellung des Gutachtens bei der IV-Stelle bemängelte, dass ein allfälliges Fatigue-Syndrom nicht abgeklärt worden sei. Dies war dem Gutachter Dr. med. H____ bekannt (vgl. psychiatrisches Gutachten S. 3). Der Anamnese im psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass die Probleme mit der Hand die Hauptprobleme der Beschwerdeführerin sind (psychiatrisches Gutachten S. 8). Im Psychostatus bestünden noch einige depressive Symptome mit gedämpfter Stimmung und einigen Antriebsstörungen. Es bestehe eine Antriebsminderung, eine Tagesmüdigkeit, eine Verlangsamung und ein damit verbundener erhöhter Pausenbedarf (psychiatrisches Teilgutachten S. 20). Damit hat der Gutachter der Müdigkeit der Beschwerdeführerin Rechnung getragen, und zwar sowohl in der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 10 bis 15 % als auch im Anforderungsprofil. Das Ausmass der Berücksichtigung erscheint nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin angab, die Probleme mit der Hand stünden im Vordergrund und sie auch im ausführlich geschilderten Tagesablauf im psychiatrischen Teilgutachten (vgl. IV-Akte 70 S. 37) keine entsprechenden Angaben machte, die auf eine erhebliche pathologische Müdigkeit schliessen lassen. Insbesondere erwähnte sie weder eine ausgeprägte Erschöpfung noch eine ausgeprägte Müdigkeit. Dem Tagesablauf lassen sich überdies auch keine übermässig lange Schlafdauer oder Ruhephasen entnehmen. Ebenso wenig hat der behandelnde Hausarzt Dr. med. C____ ein Fatigue-Sydnrom diagnostiziert. Im Bericht vom 27. Juni 2014 (IV-Akte 34) erwähnte er einzig, dass sich die Beschwerdeführerin schnell ermüdbar fühle. Weitere Hinweise auf ein allfälliges Fatigue-Syndrom finden sich in den Akten keine. Das Gutachten ist daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

3.13.        Im handchirurgischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie FMH, persistierende Schmerzen und Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand mit erheblicher Sensibilitätsverminderung und Parästhesien in der ganzen Hand palmar, mit Krallenhandstellung Dig. IV und V und mit eingeschränkter Funktion aller Gelenke der Finger II-V bei Status nach einer komplexen Handverletzung rechts (10/2013) mit vollständigen Durchtrennung des Nervus ulnaris, der Nervus medianus, der Thenarastes des Nervus medianus, der Arteria ulnaris, der Begleitvenen, vollständiger Durchtrennung der Sehnen des M. flexor digitorum superficialis II und III, der M. palmaris longus, des M. flexor carpi radialis und des M. flexor carpi ulnaris und partieller Durchtrennung der Sehnen des M. flexor pollicis longus und des M. flexor digitorum profundus II und III, ulnarie und radiale Epikondylitis links und Verdacht auf ein leichtes Radialistunnelsyndrom. Die Beschwerdeführerin habe beim Unfall im Oktober 2013 eine komplexe Handverletzung mit vollständiger Durchtrennung des N. ulnaris, N. medianus, des Thenarastes des N. medianus, der A. ulnaris mit Begleitvenen sowie eine vollständige Sehnendurchtrennung im Bereich mehrerer Handmuskeln und zusätzlich eine partielle Sehnendurchtrennung weiterer Handmuskeln erlitten. Es sei primär eine operative Versorgung mit Nerven-, Arterien und Sehnennähten erfolgt. Im Rahmen der komplexen Verletzung habe sie ein CRPS II entwickelt, das inzwischen abgeheilt sei. Infolge der komplexen Handverletzung bestünde weiterhin eine persistierende schwergradige Funktionseinschränkung der rechten Hand mit erheblicher Sensibilitätsminderung, Parästhesien im palmaren Handbereich, eine Krallenhandstellung im Bereich Dig. IV und V sowie eine eingeschränkte Funktion aller Gelenke der Finger II bis V. Infolge der schweren Funktionsstörung persistiere zusätzlich ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der betroffenen Hand, das somatisch nachvollziehbar sei. Die persistierenden Funktionseinschränkungen seien erheblich (S. 7 f. des Gutachtens). Die Beschwerdeführerin sei als Reinigungsangestellte und als Hauswartin nicht mehr arbeitsfähig. Leichte Tätigkeiten, die mit der linken, adominanten Hand erledigt werden können, wären zu 60 % möglich. Die Einschränkung ergibt sich aus der Verlangsamung bei der Ausführung dieser Tätigkeiten mit der adominanten linken Hand und den bereits vorhandenen Überlastungsbeschwerden im linken radialen Ellenbogen (S. 10 des Gutachtens).

3.14.        Das handchirurgische Teilgutachten wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und bietet auch vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 125 V 351 E. 3.a) keinen Anlass zu Kritik.

3.15.        Zusammenfassend erweisen sich die von der IV-Stelle vorgenommenen medizinischen Abklärungen als korrekt und ausreichend.

4.                

4.1.           Strittig ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei der Erledigung ihrer Aufgaben im Haushalt eingeschränkt ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Arbeiten im Beruf als Reinigungskraft sich nicht von den Arbeiten im Haushalt unterscheiden würden. Einerseits sei sie als Hauswartin vollständig erwerbsunfähig, andererseits sei anlässlich der Haushaltsabklärung lediglich eine Einschränkung von 19 % ermittelt worden. Sie ist der Ansicht, es bestehe kein Unterschied zwischen der Tätigkeit als Reinigungskraft und einer Haushaltstätigkeit.

4.2.           Bei der Beurteilung von Abklärungsberichten ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2.).

4.3.           Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 228/06 vom 5. Dezember 2006, E. 7.1.2; I 467/03 vom 17. November 2003, E. 3.2.2; I 407/92 vom 8. November 1993, E. 2b). Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 681/02 vom 11. August 2003, E. 4.4).

4.4.           Der Abklärung vor Ort am 1. April 2015 (IV-Akte 40) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden erwachsenen Kindern in einer Wohnung mit drei Zimmern wohnt. Aus dem Abklärungsbericht ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen Haushaltsführung und Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen nicht eingeschränkt ist. Demgegenüber wurde anlässlich der Abklärung eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege und Verschiedenes festgestellt. Gemäss dieser Abklärung beträgt die Einschränkung im Haushalt 19 %. Der entsprechende Bericht wurde von einer Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse abgefasst und die Abklärung fand mit der Beschwerdeführerin, dem Ehemann, einem Sohn und einer Freundin der Familie (zwecks Übersetzung) statt (a.a.O., S. 3 ff.).

4.5.           Ganz allgemein kann die Einschränkung im Haushalt nicht mit der Einschränkung in der Erwerbstätigkeit verglichen werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Reinigungstätigkeit handelt, wo der Vergleich mit einer Haushaltstätigkeit nahe liegt. Die Haushaltstätigkeit umfasst nämlich bei weitem mehr als blosse Reinigungstätigkeit. Dies ist in einem Bericht über die Abklärung vor Ort ersichtlich, wo die Einschränkungen in den Bereichen Haushaltsführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche, Betreuung von Familienangehörigen und Verschiedenes erhoben wird. Der einzige Bereich, der mit einer Reinigungstätigkeit verglichen werden kann, ist die Wohnungspflege. Hier hat die Abklärungsperson eine Einschränkung von 20 % bei einer Gewichtung dieses Bereichs von 20 % ermittelt. Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich fest, dass der Sohn und die Tochter das gemeinsam bewohnte Zimmer selber sauber hielten. Abstauben könne die Beschwerdeführerin noch, wenn auch das Ergebnis nicht gleich sei wie mit beiden Händen. Das morgendliche Betten erledige der Ehemann, ebenso wie das regelmässige frisch Überziehen. Die Tochter reinige das Bad, ab und zu helfe dabei der Ehemann oder der Sohn. Ehemann und Sohn würden auch staubsaugen, der Ehemann ziehe die Böden an denjenigen Tagen, an denen er sich gesundheitlich dazu in der Lage fühle, feucht auf. Die Fenster würden sowohl von der Schwester der Beschwerdeführerin als auch von ihrem Ehemann etwa alle sechs Monate gereinigt. Gründliche Reinigungsarbeiten im Sinne eines Frühlingsputzes erledigen der Ehemann und die beiden Kinder. Aufgrund der Mithilfe der Familienangehörigen und der Grösse des Haushalts ist eine Einschränkung von 20 % in diesem Bereich gerechtfertigt.

4.6.           Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bei der Aufteilung der Hausarbeiten wesentlich freier als am Arbeitsplatz ist und insbesondere vermehrt Pausen einschalten kann. In erster Linie muss sie ihre Arbeit einteilen (siehe oben Erw. 4.2.). Die im Abklärungsbericht aufgeführte Mithilfe der Familienangehörigen ist zwar hoch, doch der Ehemann ist bereits Rentner und die beiden Kinder sind erwachsen, der Haushalt mit drei Zimmern eher klein. Es ist auch nicht so, dass sämtliche Aufgaben den Familienangehörigen angelastet werden. So wird im Tätigkeitsbereich Haushaltsführung keine Einschränkung angenommen, da die Beschwerdeführerin den Haushalt planen kann. Die unter die Schadenminderungspflicht fallende Mitarbeit der Familienangehörigen wird vorliegend nicht überspannt.

4.7.           Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass zur Haushaltsabklärung kein Dolmetscher beigezogen wurde. Anlässlich der Haushaltsabklärung vor Ort übersetzte eine Freundin der Familie. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Abklärungsperson die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht korrekt wiedergegeben habe. Die Beschwerdeführerin brachte auch nichts Entsprechendes vor. Der Bericht ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

4.8.           Zusammenfassend erweist sich die Abklärung vor Ort als korrekt und die Verfügung vom 14. Juni 2017 ist auch unter diesem Gesichtspunkt rechtens.

4.9.           Der Einkommensvergleich, den die IV-Stelle gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten vom 14. Dezember 2016 vorgenommen hat, wird nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen.

5.                

5.1.           Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die aus einer Gebühr von Fr. 800.-- bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates. 

5.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittliches Verfahren, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer, angemessen erscheint. 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, B____, Advokat, Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer Fr. 212.-- (8 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)        Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.150 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.12.2017 IV.2017.150 (SVG.2018.112) — Swissrulings